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Full text of "Das Völkerrecht"

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X 


Das  Völkerrecht 


systematisch  dargestellt 


von 


Dr.  Franz  von  liszt, 

0.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Berlin. 


Vierte  durchgearbeitete  Auflage. 


Berlin. 

Verlag  von  0.  Häring. 
1906. 


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Vorbemerkung  zur  yierten  Auflage. 


Obwohl  seit  dem  Erscheinen  der  letzten  Auflage  dieses 
Buches  knapp  ein  Jahr  verstrichen  ist,  mußte  die  Darstellung 
doch  einer  gründlichen  Durchsicht  und  teilweisen  Umarbeitung 
unterzogen  werden.  Im  äußersten  Osten  ist  der  Krieg  im  vollen 
Gange,  dessen  drohende  Vorboten  das  Vorwort  zur  dritten  Auf- 
lage eben  noch  verzeichnen  konnte;  und  dieser  Krieg,  der  erste, 
in  dem  große,  mit  allen  Errungenschaften  der  modernen  Technik 
ausgerüstete  Flottem  ebenbürtiger  Gegner  einander  gegenüber- 
standen, hat  eine  Fülle  neuer  völkerrechtlicher  Probleme  ge- 
zeitigt und  alte  Fragen  in  neues  Licht  gestellt.  Niemals  früher 
hat  die  Kohlenlieferung  durch  neutrale  Staaten  eine  solche  Be- 
deutung gehabt,  wie  seit  den  Tagen,  in  denen  die  baltische 
Flotte  den  Heimatshafen  verließ;  niemals  war  die  Lage  der  am 
Kriege  nichtbeteiligten  Staaten  eine  schwierigere  als  den  zer- 
sprengten russischen  Kreuzern  gegenüber,  die  in  neutralen  Häfen 
Zuflucht  vor  dem  verfolgenden  Feinde  suchten.  Nur  die  strengste 
Wahrung  der  Neutralität  konnte  den  Ausbruch  eines  Weltkrieges 
verhindern;  aber  für  die  Abgrenzung  der  den  Neutralen  durch 
das  Völkerrecht  auferlegten  Pflichten  fehlten  die  klaren  Präze- 
denzfälle. Jede  Darstellung  des  Völkerrechts,  und  sei  es  die 
bescheidenste  und  knappste,  muß  diesen  neuen  Fragen  gegen- 
über Stellung  zu  nehmen  versuchen.  ,  Ob  ich  überall  das  Richtige 
getroffen  habe,  vermag  ich  nicht  zu  entscheiden;  daß  ich  ohne 


IV  Vorbemerkung  zur  vierten  Auflage. 

jede  politische  Voreingenommenheit  an  die  Erörterung  heran- 
getreten bin,  kann  ich  versichern. 

Aber  nicht  bloß  Fragen  des  Kriegsrechtes  sind  es,  die 
einer  erneuten  Prüfung  oder  einer  erweiterten  Darstellung  be- 
durften. Neben  den  unterseeischen  Kabeln,  diesen  Nerven- 
strängen der  Weltmächte,  verlangt  die  Funkentelegraphie  nach 
völkerrechtlicher  Normierung;  in  dem  französisch -italienischen 
Arbeitsvertrag  vom  15.  April  1904  ist  zum  erstenmal  der  Ar- 
beiterschutzgesetzgebung durch  internationale  Vereinbarung  die 
Richtung  gewiesen  worden  und  die  Kodifikation  des  inter- 
nationalen Privatrechts  hat  trotz  aller  technischen  Schwierig- 
keiten gewaltige  Fortschritte  gemacht;  während  Rußland  und 
Japan  um  die  Vorherrschaft  in  Ostasien  ringen,  hat  das  Be- 
dürfnis der  Völker  nach  friedlicher  Beilegung  der  Staatsstreitig- 
keiten Erfolge  davongetragen,  an  die  von  den  Delegierten  auf 
der  Haager  Konferenz  des  Jahres  1899  wohl  nur  wenige  ge- 
dacht haben  dürften:  ein  Netz  von  Schiedsverträgen,  an  denen 
sogar  das  Deutsche  Reich  sich  beteiligt,  umspannt  die  Kultur- 
staaten und  der  aufregende  HuUer  Zwischenfall  geht  friedlicher 
Regelung  entgegen. 

Der  Inhalt  des  „Anhanges"  hat  ebenfalls  eine  Verände- 
rung erfahren;  die  zwei  ersten  Nummern  sind  weggelassen  und 
durch  die  Genfer  Konvention  einerseits,  durch  die  beiden  deutsch- 
niederländischen Auslieferungsverträge  anderseits  ersetzt  worden. 
Hoffentlich  wird  bei  Benutzung  des  Buches  diese  Änderung  als 
eine  Verbesserung  empfunden. 

Für  die  Bearbeitung  des  Sachregisters  bin  ich  auch  dies- 
mal meinem  alten  Freunde,  Herrn  0.  Häring,  zu  lebhaftem 
Danke  verpflichtet. 

Charlottenburg  im  Februar  1905. 

Franz  y.  Liszt. 


Inhaltsverzeichnis. 


Einleitung:.  Seite 

§  1.    Begriff  und  Einteilung  des  Völkerrechts 1 — 11 

I.  Das  Völkerrecht  und  die  Völkerrechtsgemeinschaft  ....  1 

IT.  Die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts 6 

III.  Einteilung  des  Völkerrechts 10 

§2.    Die  Quellen  des  Völkerrechts 11—14 

I.  Rechtsübung  und  ausdmcklich^  Rechtssatzung 11 

II.  Naturrecht.     Rechtsphilosophie.     Staatenpolitik.     Entwick- 
lungsgesetze    13 

III.  Allgemeines  und  partikulares  Völkerrecht 13 

IV.  Kodifikation  des  Völkerrechts 14 

§3.    Geschichte  des  Völkerrechts 15—36 

I.  Periode  bis  1648 15 

II.  Periode  bis  1815 18 

III.  Periode  bis  1856 20 

IV.  Periode  bis  1878 23 

V.  Periode  bis  1899 26 

VI.  Periode.    Von  1900  bis  zur  Gegenwart 34 

§4.    Die  Literatur  des  Völkerrechts 36—39 

I.  Systematische  Darstellungen 36 

II.  Zeitschriften 38 

III.  Sammlungen  von  Staatsverträgen 38 

I.  Bueh«    Die  Beelitssnbjelcte  und  ilire  allgemeine  Beehtsstellung. 

§  5.    Die  Staaten  als  Rechtssubjekte  des  Völkerrechts   .  40—47 

I.  Nur  die  Staaten  sind  völkerrechtliche  Rechtssubjekte.     .    .  40 

n.  Der  Begriff  des  Staates 41 

III.  Entstehung  und  Untergang  der  Staaten 44 


VI  Inhaltsverzeichnis. 

Seite 

IV.  Die  völkerrechtliche  Anerkennung 45 

V.  Veränderungen  der  Eegierungsform 47 

§6.     Die  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit      .     .     .  47 — 59 

I.  Der  souveräne  Staat 47 

IT.  Staatenverbindungen 49 

III.  Dauernd  neutralisierte  Staaten .51 

IV.  Halbsouveräne  Staaten 54 

I.   §7.      Die    Staatsgewalt    in    ihrer    äußeren    Unab- 
hängigkeit    59—69 

I.  Die  Gleichberechtigung  der  Staaten 59 

II.  Verletzung   der  Selbständigkeit   anderer  Staaten.     Inter- 

vention    62 

III.  Die  Exterritorialität  fremder  Staaten 68 

IV.  Recht  und  Pflicht  des  Verkehrs 69 

§8.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  inneren  Selbständigkeit  69—79 

I.  Die  Abgrenzung  der  Machtbereiche 69 

II.  Die  Autonomie  der  Staatsgewalt 71 

III.  Die  Gebietshoheit 72 

IV.  Die  Personalhoheit 79 

IL    §9.    Das  Staatsgebiet 79—92 

I.  Begriff 79 

II.  Das  Staatslandgebiet 79 

III.  KoloDJen  und  „Interessenphären" 81 

IV.  Die  Eigengewässer 83 

V.  Die  Küsten ge Wässer 85 

VI.  Staats-  und  Handelsschiffe  als  „schwimmende  Gebietsteile''  91 

§10.     Erwerb  und  Verlust  von  Staatsgebiet 92—105 

I.  Allgemeines 92 

II.  Plebiszit  und  Option .  96 

III.  Okkupation "...  100 

IV.  Die  Übernahme  „zur  Besetzung  und  Verwaltung"  ,     .     .  102 

III.    §11.    Das  Staats.volk 105-112 

I.  Begriff  und  Umfang 105 

II.  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit 106 

III.  Das  Schutzrecht  des  Staates 108 

IV.  Das  völkerrechtliche  Idigenat 112 


iDhaltsverzeichnis.  vii 

Soite 

n.  Buch.    Der  TSlkerrecbtliche  Terkehr  der  Staaten 

im  allgremelnen. 

I.  Abschnitt.    Die  Organe  des  völkerrechtlichen  Verkehrs. 

§  12.      Die    völkerrechtliche    Vertretungsbefugnis    im 

allgemeinen 113—116 

I.  Ihre  staatsrechtliche  Grundlage 113 

IL  Die  zur  Vertretung  berufenen  Organe 113 

§13.    Das  Staatshaupt 116—120 

I.  Seine  allgemeine  Rechtsstellung 116 

IL  und  IIL  Seine  Exterritorialität 117 

§14.    Die  Gesandten 120-130 

I.  Das  Gesandtschaftsrecht 120 

II.  Die  Rangordnung  der  Gesandten 121 

III.  Die  völkerrechtliche  Rechtsstellung  der  Gesandten  .     .     .  122 

IV.  Die  Vertretungsbefugnis 123 

V.  und  VI.  Die  Exterritorialität  der  Gesandten 124 

§15.     Die  Konsuln 130-144 

I.  Begriff 130 

IL  Einteilung 131 

III.  Die  Rechtsstellung  der  Konsuln 132 

IV.  Die  Jurisdiktionskonsuln 135 

§16.    Die  Organe  der  Völkerrechtögemeinschaft  .     .     .  144—149 

I.  Nationale  und  internationale  Organe 144 

IL  Die  internationalen  Flußkommissionen l45 

IIL  Die  internationalen  Sanitätskommissionen 147 

IV.  Die  internationalen  Finanzkomraissionen 148 

V.  Die  Ämter  der  völkerrechtlichen  Vei'waltungsgemeinschaften  149 

VI.  Die  internationalen  Gerichte 149 

§17.    Die  internationalen  Ämter  der  völkerrechtlichen 

Verwaltungsgemeinschaften 150 — 155 

I.  Ihr  allgemeiner  Charakter 150 

IL  Die  einzelnen  Ämter 150 

8 18.    Die  internationalen  Gerichte 155—160 

I.  Die  vei*schiedenen  Typen 155 

IL  Die  türkischen  Gerichte 156 

IIL  Die  gemischten  Gerichte  Ägyptens 156 

IV.  Der  ständige  Schiedsgerichtshof  im  Haag 160 

V.  Weitergehende  Vorschläge 160 


VIII  iDhaltsverzeichnis. 

Seite 
2.  Abschnitt.    Die  Rechtsverhältnisse  und  die 
rechtserheblichen  Tatsachen. 

§  19.     Die    völkerrechtlichen    Rechtsverhältnisse   im 

allgemeinen 161 — 166 

I.  Begriff  des  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisses     ...         161 

II.  Einteilung  der  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse ...         164 
III.  Unübertragbarkeit   der    völkerrechtlichen  Berechtigungen 

und  Verpflichtungen 166 

§20.    Die  rechtserheblichen  Tatsachen 166—171 

I.  Natürliche  Tatsachen  und  menschliche  Handlungen      .    .         166 

II.  Das  völkerrechtliche  Rechtsgeschäft 167 

§21.    Die  völkerrechtlichen  Verträge 171—181 

I.  Begriff  des  völkerrechtlichen  Vertrages 171 

n.  Abschluß 172 

III.  Wirkung 176 

IV.  Aufhebung  der  völkerrechtlichen  Verträge 179 

§  22.     Die    Sicherung    völkerrechtlicher   Rechtsver- 
hältnisse       181—185 

I.  Allgemeines 181 

n.  Der  Garantievertrag 182 

§  23.    Rechtsnachfolge  in  .völkerrechtliche  Rechtsver- 
hältnisse bei  Gebietsveränderungen    ....  185—189 

I.  Ursprünglicher  Erwerb 185 

II.  Abgeleiteter  Erwerb 186 

III.  Staatsschuldon 188 

IV.  Das  Prinzip  der  beweglichen  Vertragsgrenzen 188 

V.  Losreißung  vom  Mutterlande 189 

§24.    Das  völkerrechtliche  Delikt 190—197 

I.  Der  Begriff 190 

n.  Der  Staat  als  unmittelbares  Deliktssubjekt 191 

III.  Der  Staat  als  mittelbares  Deliktssubjekt 192 

IV.  Ausschluß  der  Rechtswidrigkeit 195 

V.  Die  Rechtsfolgen  des  völkerrechtlichen  Delikts    ....         196 

in.  Bach.    Die  völkerreehtliehe  Regelung 
und  friedliche  Verwaltnng  gemeinsamer  Interessen. 

I.  Abschnitt. 

§25.    Die  Erschließung   des  Landes   und  die  Rechts- 
stellung der  Fremden 198-209 

I.  Die  Ei'schließung  des  Landes 198 

II.  Die  Fremdenpolizei 203 


Inhaltsverzeichnis.  ix 

Seite 

ni.   Die  Rechtsstellung  der  Staatsfremden 204 

IV.    Fremde  Handelsschiffe 208 

y.   Fremde  Kriegsschiffe  und  Truppenkörper 209 

II.  Abschnitt.    Die  Yerkehrsbeziehungen. 
§  26.   Die  Hochseeschiffahrt     und     die     Freiheit    des 

Meeres 209—220 

I.   Der  Grundsatz 209 

IL   Seine  Darchf&kiang 210 

III.  Ausnahmsweise  Ausübung  von  Hoheitsrechten  auf  offner 

See 214 

IV.  Der  Seeraub       215 

V.   Das  internationale  Seerecht 217 

§  27.    Die  Schiffahrt  auf  den  internationalen  Strömen 

und  die  Binnenschiffahrt 220—232 

I.   Die  grundsätzliche  Rechtslage  der  internationalen  Ströme  220 

IL   Die  Durchführung  des  Grundsatzes  für  die  Donau      .     .  223 

III.  Die  Durchführung  für  den  Kongo  und  Niger     ....  226 

IV.  Der  Suezkanal  und  der  Panamakanal 227 

V.   Die  Binnenschiffahrt 230 

§  28.    Handel  und  Gewerbe 232-238 

I.    Die  Autonomie  der  Handelspolitik  und  die  Handelsverträge  232 

II.    Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waren     ....  234 

IIL   Die  Schiedsgerichtsklausel 235 

IV.    ZoUverbände 236 

V.   Die  Vereinigung  zur  Veröffentlichung  der  Zolltarife    .     .  237 

VI.   Verträge  betr.  die  Produktion.    Zuckerkonvention  v.  1902  237 

§  29.   Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphenverkehr    .     .  238—248 
I.    Eisenbahnverkehr;  insbesondere  Vertrag  vom  15.  Mai  1886 
über   das    rollende   Material    der    Eisenbahnen   usw., 
sowie  Vertrag  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr    vom 

14.  Oktober  1890 238 

IL    Postverkehr;  insbesondere  der  "Weltpostverein  vom  9.  Ok- 
tober 1874 242 

III.  Telegraphenverkehr;  insbesondere    der  Allgemeine  Tele- 

graphenverein vom  17.  Mai  1865  sowie  der  Vertrag  zum 

Schutze  der  unterseeischen  Kabel  vom  14.  März  1884  245 

IV.  Der  Fernsprechbetrieb 248 

§  30.   Münz-,  Maß-  und  Gewichtswesen 249—250 

L   Die  Münzunionen 249 

IL    Die  internationale  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875     .  249 


X  Inhaltsverzeichnis. 

Seite 
in.  Abschnitt.    Vereinbarungen  über  Gesetzgebung 

und  Rechtspflege. 

§  31.   Öffentlichs  Recht,  Privatrecht,  Strafrecht     .     .  250—262 

I.  Staatsrecht  und  Verwaltungsrecht 250 

II.   Privatrecht  und  Zivilprozeß;  insbesondere  Pariser  Kon- 
vention   von    1883,    Bernor    Konvention   von    1886, 

Haager  Konvention  von  1899  und  1902 250 

III.    Strafrecht 261 

§  32.   Das  Auslieferungswesen 262—267 

I.   Die  Verträge 262 

n.   Die    Auslieferungsdelikte.      Nichtauslieferung    politischer 

Verbrecher 263 

III.  Strafbarkeit  der  Handlung  nach  dem  Recht  beider  Staaten  265 

IV.  Nichtauslieferung  der  „Nationalen* 265 

V.   Das  Auslieferungsverfahren 266 

VI.   Rechtshilfe  in  Strafsachen 267 

VII.    Auslieferung  flüchtiger  Schiffsmannschaften 267 

IV.  Abschnitt. 

§  33.   Vereinbarungen  über  den  internationalen  Schutz 

der  Gesundheit .  267—277 

I.   Einzelne  Verträge 267 

IL   Die  Bekämpfung  der  Cholera 268 

III.  Die  Bekämpfung  der  Pest 272 

IV.  Pariser  Konferenz  von  1903 275 

V.  Abschnitt. 

§  34.     Der     internationale     Schutz    vermögensrecht- 
licher Interessen 277—281 

I.    Schutz  gegen  Tierkrankheiten 277 

II.   Die  Reblauskonvention 277 

HI.    Schutz  der  Fischerei 278 

IV.    Schutz  der  Tiere  in  Afrika 280 

V.  Vogelschutz 281 

VI.  Abschnitt. 

§  35.    Vereinbarungen  zum  Schutz  ideeller  Interessen  281—289 

I.   Der  Schutz  religiöser  Interessen 281 

II.   Der  Schutz  sittlicher  und  humanitärer  Interessen  (Mädchen- 
handel, Alkoholmißbrauch) 283 

III.   Der  Schutz  wissenschaftlicher  Interessen 288 

§  36.    Fortsetzung.      Die    Bekämpfung    des    Sklaven- 
handels    289—295 

I.   Die  Bekämpfung  des  Handels  mit   afrikanischen  Neger- 
sklaven       289 

II.   Der  Handel  mit  chinesischen  und  polynesischen  Arbeitern  295 


Inhaltsverzeichnis.  xi 

Seite 
Vn.  Abschnitt. 

§37.  DieBegelunggemeinsamerpolitischerlnteressen  295 — 299 

I.   Die  internationalen  Kongresse 295 

II.   Einzelverträge  über  politische  Verhältnisse    .    \    .    ,    ,  295 
III.   Der  Bündnisvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich  und 

Italien 296 

lY.  Bueh.    Die  Staatenstreitigrkeiten  und  deren  Austragrungr* 

§38.   Die  nicht-kriegerische  Erledigung 300—312 

I.   Vereinbarung  der  Streitteile 300 

II.    Schiedsrichterliche  Erledigung 303 

III.   Nichtkriegerische  Gewaltsmaßregeln 308 

§  39.   DerKrieg  als  völkerrechtlichesRechtsverhältnis  312—323 

I.   Der  Krieg  als  ultima  ratio 312 

II.   Begriff 313 

III.  Einteilungen  des  Krieges 315 

IV.  Die  Quellen  des  Kriegsrechts 315 

V.   Der  Kriegszustand 318 

VI.   Die  Beendigung  des  Kriegszustandes 321 

§40.   Die  einzelnen  Kriegsrechtssätze 324—343 

I.   Der  Kriegsschauplatz 324 

II.   Die  Anwendung  der  Waffengewalt 326 

III.  Verbotene  Mittel  der  Kriegführung 330 

IV.  Die  Rechtsstellung  der  Gefangenen 334 

V.   Die  Kranken  und  Verwundeten 336 

VI.   Die  Besetzung  fremden  Staatsgebietes 339 

vn.    Kriegsverträge 342 

§41.   Der  Seekrieg 343-357 

I.   Kriegsschauplatz  des  Seekriegs 344 

II.   Die  Kaperei 344 

III.  Die  Anwendung  der  Genfer  Konvention 346 

IV.  Die  Blockade 348 

V.   Feindliches  Privateigentum  zur  See  (Seebeuterecht)    .     .  350 

VI.   Die  unterseeischen  Kabel 356 

VII.   Arret  de  prince 357 

§42.   Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte    .     .     .  357—367 

I.   Die  geschichtl.  Entwickelung  des  Begriffes  der  Neutralität  357 

II.    Rechte  und  Pflichten  der  Neutralen 359 

in.   Freiheit  des  Handels  der  Neutralen 362 

IV.   Die  Kriegskonterbande 364 


xn  Inhaltsverzeichnis. 

Seite 
Anhang 369—463 

1.  Traktat  zwischen  Preassen,  Oesterreich,  Grossbritannien 

und  Hussland,  geschlossen  zu  Paris,  den  20.  Nov.  1815         371 

2.  Vertrag    zwischen    Preussen,    Oesterreich,    Frankreich, 

Grossbritannion ,  Rassland,  Sardinien  und  der  Türkei. 

Vom  30.  März  1856 373 

3.  Die  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864  ....         384 

4.  Vertrag    zwischen    Deutschland,     Oesterreich -Ungarn, 

Frankreich,  Grossbritannien,  Italien,  Russland  und  der 
Türkei.    Vom  13.  Juli  1878 386 

5  a.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  u.  der  Inter- 
nationalen Gesellschaft  des  Kongo.   Vom  8.  Nov.  1884         401 

5  b.  General -Akte  der  Berliner  Konferenz.  Vom  26.  Febr.  1885         402 

6a.  Handels- und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen 

Reich  und  Japan.    Vom  4.  April  1896 414 

6  b.  Eonsularvertrag   zwischen   dem   Deutschen   Reich   und 

Japan.    Vom  4.  April  1896 424 

7  a.   Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und 

den  Niederlanden  vom  31.  Dezember  1896     ....         433 

7  b.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Nieder- 
landen über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen 
den  deutschen  Schutzgebieten,  sowie  den  sonst  von 
Deutschland  abhängigen  Gebieten  und  dem  Gebiet  der 
Niederlande ,  sowie  den  Niederländischen  Kolonien  und 
auswärtigen  Besitzungen  vom  21.  September  1897      .         439 

8.     Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  v.  29.  Juli  1899         441 
Sachregister 464—482 


Abkürzungen. 


B.  Z.  Zeitschrift  für  das  internationale  Privat-  und  öffentliche  Recht;  be- 
gründet von  Böhm,  herausgegeben  von  Böhm  und  Niemeyer. 

H.V.    Handbuch  des  Völkerrechts,  herausgegeben  von  v.  Holtzendorff, 

1885  ff. 

H*  St.  HandwöHerbuch  der  Staats  Wissenschaften ,  herausgegeben  von  Conrad 
usw.   2.  Aufl. 

L.  A.    Archiv  für  öffentliches  Recht;  begründet  von  Laban d  und  Stoerk. 

K.B.G.  Nouveau  Recueil  General  des  Traites;  begründet  von  C.  F.  de  Mar - 
tens,  jetzt  herausgegeben  von  Stoerk. 

ß.  G.  Revue  generale  de  droit  intei'national  public;  herausgegeben  von 
Pillet  und  Fauchille. 

B.  G.  Bl.  Deutsches  Reichsgesetzblatt:  ist  der  Jahrgang  nicht  besonders  an- 
gegeben ,  so  ist  die  Jahreszahl  des  Gesetzes ,  Vertrages  usw.  gemeint. 

B.J.  Revue  de  droit  international  et  de  legislation  comparee;  heraus- 
gegeben von  Rolin. 

Gareis,  Heilborn,  Ferels,  Blvier  und  Ulimann  bezeichnet  die  Seite  37 
angegebenen  Werke  der  genannten  Verfasser.  Das  Seite  37  angeführte 
größere  Werk  von  Rivier  wird  zitiert:  Bivier,  Frineipes. 

Laband,  Staatsreeht  bedeutet  die  vierte  Auflage,  Zorn,  Staatsrecht  die 

zweite  Auflage  dieser  Werke.     Abgekürzt  zitiert  sind  ferner: 

Jellinek,  Staatslehre  =  Jellinek,   Das  Recht   des   modernen 
Staates.   I.   Allgemeine  Rechtslehre.    1900. 

Y.  Liszt,  Strafrecht  =  v.  Liszt,  Lehrbuch  des  deutschen  Straf - 
rechts.    15.  Aufl.    1905. 

Behm,  Staatslehre  =  Re hm,  Allgemeine  Staatslehre.   I.    1899. 

Triepel  =  Triepel,  Völkerrecht  und  Landesrecht.   1899. 


Nachträge. 

Von  dem  S.  37  angeführten  Werke  Despagnets  ist  inzwischen  die 
3.  Auflage,  und  von  Nys,  Le  droit  international  Band  11  erschienen.  — 
Fleischmanns  überaas  wertvolle  „ Yölkerrechtsquellen ^^  konnten  wenigstens 
teilweise  noch  während  des  Druckes  benutzt  werden. 

Zu  §  14  sei  nachgetragen:  Hrabar,  De  legatis  et  legationibus  tracta- 
tus  varii  1905. 


Einleitung. 


§  1.   Begriff  und  Einteilung  des  Volkerrechts. 

I.  Begrriff  des  Tölkerrechts* 
Yölkerreeht  (riehtiger  Staatenreeht)  Ist  der  Inbegriff  der  Beehts- 
regeln,   durch  welche  Rechte  und  Pflichten  der  znr  Tölkerrechts- 
gemeinschaft  grehSrenden  Staaten  untereinander,  und  zwar  In  bezugr 
auf  die  Ausübung  der  staatlichen  Hoheltsrechtc,  bestimmt  werden. 

Das  Völkerrecht  wird  von  altersher  auch  als  jus  gentium, 
droit  des  gens,  law  of  nations  bezeichnet.  Aber  das  römische  jus 
gentium  war  sowohl  in  der  Bedeutung  eines  für  den  Nichtrömer 
geltenden,  wie  in  der  Bedeutung  eines  allen  Menschen  gemeinsamen 
Rechts  etwas  wesentlich  anderes  als  es  das  die  Staaten  berech- 
tigende und  verpflichtende  Yölkerrecht  ist  Daher  ist  von  Zeuch 
(siehe  unten  S.  20)  der  Ausdruck  jus  inter  gentes  vorgeschlagen 
worden;  danach  hat  Bentham  von  einem  international  law  ge- 
sprochen. Die  heutige  französische  Rechtssprache  bevorzugt  die  Be- 
nennung droit  international,  indem  sie  unter  dieser  Bezeichnung 
bald  das  Völkerrecht  und  das  internationale  Privatrecht  zusammen- 
faßt, bald  aber  dieses  dem  droit  international  public,  dem  Völkerrecht, 
als  einen  selbständigen  Zweig  der  Rechtswissenschaft  gegenüber- 
stellt. Aber  diese  Bezeichnung  ist  durchaus  bedenklich.  Denn  das 
internationale  Privatrecht  als  der  Inbegriff  der  nationalen  Rechts- 
regeln über  das  Geltungsgebiet  der  nationalen  Privatrechtssätze  hat 
an  sich  mit  dem  Völkerrecht  nichts  gemein  (darüber  unten  §  811); 
und  auch  der  Ausdruck  internationales  öffentliches  Recht  wird  rich- 
tiger in  durchaus  paralleler  Auffassung  auf  die  Rechtsregeln  über 
das  Anwendungsgebiet  der   nationalen,    staatsrechtlichen  wie  ver- 

y.  Liszt,  Yölkerrecht.    4.  Aufl.  1 


2  EinleituDg. 

waltungsrechtlichen,  Rechtsregeln  bezogen.  Da  nicht  die  Völker, 
sondern  die  Staaten  die  völkerrechtlichen  Rechtssubjekte  bilden, 
würde  der  von  Kant  in  seinen  ^Metaphysischen  Anfangsgründen 
der  Rechtslehre"  1797  gebrauchte  Ausdruck  ^ Staatenrecht"  sich 
am  meisten  empfehlen. 

Das  Völkerrecht  hat  es  nur  mit  den  Staaten  als  Staaten, 
d.  h.  in  bezug  auf  die  Ausübung  der  staatlichen  Hoheitsrechte,  zu 
tun.  Der  Staat  als  Träger  von  Vermögensrechten,  als  privatrecht- 
liches Rechtssubjekt,  steht  nicht  unter  den  Rechtssätzen  des  Völker- 
rechts, sondern  (vgl.  aber  unten  §  7  III)  unter  denjenigen  des 
Privatrechts. 

1.  Die  yoikerreehtsgemeinsehaft  <la  eommonaat6  da  droit  des 
gens,  la  famille  des  nations)  wird  umgrenzt  dareh  die  gemeinsame 
Reehtsttberzeognng,  die  auf  der  Gemeinsamkeit  der  Knltnr  und  der 
Interessen  beruht«  8ie  kennzeichnet  sieh  durch  den  regelmäßigen  und 
umfassenden  Yerkelir  auf  dem  Fuße  der  Gleichberechtigung. 

Die  durch  das  Völkerrecht  umschlossene  Staatengemeinschaft 
ist  zunächst  (das  ist  das  ideelle  Moment)  eine  Kulturgemein- 
schaft. Sie  beruht  als  solche  in  letzter  Linie  auf  der  Gemeinsam- 
keit der  religiös -ethischen  Überzeugungen,  die  durch  das  christliche 
Bekenntnis  nicht  ohne  weiteres  gegeben  und  an  dieses  nicht  un- 
bedingt gebunden  ist.  Sie  setzt  aber  weiter  die  Gemeinsamkeit  der 
rechtlich- politischen  Überzeugungen  voraus:  insbesondere,  daß  die 
Grenzlinie  zwischen  der  Macht  der  Staatsgewalt  und  der  Freiheit 
des  einzelnen  in  Gesetzgebung,  Rechtspflege  und  Verwaltung  gegen 
willkürliche  Verrückung,  sei  es  durch  den  Herrscher,  sei  es  durcli 
die  Beherrschten,  gesichert  sei. 

Die  Staatengemeinschaft  ist  ferner  auch  (und  das  ist  das  ma- 
terielle Moment)  eine  Interessengemeinschaft.  Der  steigende 
Austausch  materieller  und  geistiger  Güter  zwischen  den  Staaten 
weist  jeden  von  ihnen  auf  jeden  andern  hin,  läßt  ihn  seine  tat- 
sächliche Abhängigkeit  von  allen  andern  (seine  „interdependance") 
erkennen  und  zwingt  ihn  zur  Verständigung  mit  allen  übrigen,  um 
in  Gemeinschaft  mit  ihnen  die  eigenen  Interessen  zu  sichern  und 


§  1.    Begriff  und  EinteiluDg  des  Völkerrechts.  3 

zu  fördern.  So  entsteht  und  entwickelt  sich  die  Erkenntnis,  daß 
es  Lebensinteressen,  Güter  der  Menschen  gibt,  deren  Träger  nicht 
der  einzelne  Staat,  sondern  eine  Gesamtheit  von  Staaten  ist. 

In  dieser  Gemeinschaft  der  Kultur  und  der  Interessen  wurzelt 
die  Überzeugung,  daß  die  Beziehungen  der  Staaten  untereinander 
durch  verbindliche  Normen  geregelt  werden.  Diese  Normen  bilden 
das  Yölkerrecht. 

Durch  die  Selbstbindung  des  StaatenviriUens  entstanden,  be- 
deuten diese  Normen  zunächst  die  gegenseitige  Anerkennung  des 
von  ihnen  umschriebenen  Machtkreises  jedes  einzelnen  Rechts- 
genossen  (die  auf  dem  Prinzip  der  Gleichberechtigung  beruhenden 
„Grundrechte"  der  Staaten).  Sie  ermöglichen  und  fordern  zu- 
gleich die  Erschließung  des  Landes,  den  Austausch  der  mate- 
riellen wie  der  geistigen  Güter,  die  Gleichstellung  des  Staats- 
fremden mit  dem  Staatsbürger,  und  weit  darüber  hinausgehend 
vereinigen  sie  in  unseren  Tagen  die  Willensmacht  der  einzelnen 
Glieder  der  Rechtsgemeinschaft  zur  gemeinsamen  Verfolgung 
gemeinsamer  Interessen  (die  „internationalen  Yerwaltungs- 
gemeinschaften"). 

Der  Staat,  der  die  Normen  des  Völkerrechts  als  für  sich  ver- 
bindlich anerkennt  und  zugleich  die  Bürgschaft  für  ihre  Befolgung 
bietet,  kann  die  Aufnahme  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  bean- 
spruchen. Diese  aber  entscheidet  allein  darüber,  ob  jene  Voraus- 
Setzungen  gegeben  sind. 

Dem  geschichtlichen  Ursprung  nach  ist  das  Völkerrecht  das 
Recht  der  „christlich  europäischen"  Staaten.  Und  noch  heute 
pflegt  man  von  dem  „europäischen  Konzert"  zu  sprechen.  Aber 
längst  hat  die  Völkerrechtsgemeinschaft  sich  ausgedehnt  über 
Europa  hinaus.  Zunächst  sind  es  die  Vereinigten  Staaten  Nord- 
amerikas gewesen,  die  1783  in  die  Gemeinschaft  eintraten.  In 
den  ersten  Jahrzehnten  des  19.  Jahrhunderts  folgten  die  selbständig 
gewordenen  Staaten  Süd-  und  Mittelamerikas.  Heute  umfaßt  sie 
nicht  nur  die  über  die  ganze  bewohnte  Erde  ausgedehnten  Schutz- 
herrschaften und  Kolonien  der  europäischen  Mächte,  sondern  auch 


4  Einleitung. 

christliche  Staaten  in  andern  Weltteilen.  So  Liberia,  Abessinien, 
sowie  den  erst  in  den  80  er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  entstan- 
denen Eongostaat. 

Aber  auch  die  Beschränkung  auf  die  christlichen  Staaten 
ist  aufgegeben.  Zwar  die  Aufnahme  der  Türkei  in  das  „euro- 
päische Konzert",  die  der  Pariser  Kongreß  1856  ausgesprochen 
hatte,  ist  toter  Buchstabe  geblieben;  die  damals  erwartete  Ver- 
jüngung des  osmanischen  Beiches  ist  nicht  eingetreten,  und  die 
langsame  Auflösung  der  europäischen  .Türkei  schreitet  trotz  der 
Eifersucht  der  Großmächte  unaufhaltsam  weiter.  In  der  Fortdauer 
des  mit  dem  Grundgedanken  des  Völkerrechts  unverträglichen 
Systems  der  Kapitulationen  (unten  §  15)  kommt  die  Tatsache  zum 
Ausdruck,  daß  die  Türkei  als  gleichberechtigtes  Glied  der  Staaten- 
gemeinschaft nicht  betrachtet  und  behandelt  wird. 

Ganz  anders  steht  es  mit  dem  jüngsten  Kinde  der  Yölker- 
familie.  Japan  hatte  seit  1854  das  Land  wenigstens  teilweise  dem 
Verkehr  erschlossen  und  durch  eine  Reihe  von  Verträgen  seine 
Rechtsstellung  zu  den  übrigen  Mächten  geregelt.  Aber  erst  mit  der 
Beseitigung  des  Lehenstaates  und  der  Wiederaufrichtung  der  kaiser- 
lichen Herrschaft  im  Jahre  1868  beginnt  die  Zeit  eines  über  alles  Er- 
warten raschen  und  glänzenden  Aufblühens  des  Landes.  Von  da  ab 
ist  es  das  Streben  Japans,  um  den  Preis  der  vollen  Erschließung  des 
Landes  die  konsularische  Jurisdiktion  der  fremden  Mächte  zu  besei- 
tigen  und  sich  die  uneingeschränkte  Autonomie  zu  sichern.  Die  im 
Jahre  1889  mit  Deutschland,  Rußland  und  den  Vereinigten  Staaten 
vereinbarten  Verträge,  in  denen  eine  Übergangszeit  von  12  bis  15  Jahren 
und  für  diese  die  Aufnahme  ausländischer  Richter  in  die  obei*sten 
Gerichtshöfe  Japans  vorgesehen  war,  führten  nicht  zum  Ziele.  Der 
Minister  Okuma  fiel  als  Opfer  der  extrem -nationalistischen  Partei, 
die  Verträge  wurden  nicht  ratifiziert,  und  die  Verhandlungen  gerieten 
ins  Stocken.  Da  kam  der  chinesisch -japanische  Krieg  von  1894,  der 
nicht  nur  Japans  Waffentüchtigkeit,  sondern  auch  seine  gewissenhafte 
Beobachtung  der  völkerrechtlichen  Grundsätze  ins  hellste  Licht  setzte 
und  zugleich  Japans  Stellung  innerhalb  der  Gruppe  der  Weltmächte 


§  1.    Begriff  und  Einteilung  des  Völkerrechts.  5 

sicherte.  Die  von  1894  bis  1896  (am  4.  April  1896  mit  dem 
Deutschen  Reich)  geschlossenen  Verträge  sicherten  Japan,  das  seine 
Gesetzgebung,  wie  seine  Rechtspflege  nach  bestem  europäischen 
Muster  umgestaltet  hatte,  den  Wegfall  der  konsularischen  Gerichts- 
barkeit, den  Vertragsmächten  aber  die  volle  Erschliefiung  des  Landes. 
Am  17.  Juli  bezw.  am  4.  August  1899  sind  die  Verträge  in  Kraft 
getreten.  Damit  hat  sich  Japans  Eintritt  in  die  Völkerrechtsgemein- 
schaft vollzogen.^ 

2.  Die  halbziTÜisierten  Staaten  gehören  der  Ytflkerrechtsgemeln* 
sehaft  nur  in  demjenigen  Beziehnngen  an,  die  dnreh  Vertrüge  mit  den 
Eultnrstaaten  geregelt  sind.  Ihnen  gegenüber  gilt  das  Vtfikerreeht 
mithin  nnr  als  Vertragsreeht  und  nur  soweit  als  der  Vertrag  reicht. 
Kennzeichen  dieser  Staatengrnppe  ist  die  nur  teilweise  Erschließung 
des  Landes. 

Durch  den  Vertragsschluß  werden  beide  Vertragsteile  völker- 
rechtlich gebunden.  Sie  haben  die  übernommenen  Verpflichtungen, 
den  Regeln  des  Völkerrechts  gemäß,  zu  erfüllen;  sie  müssen,  wenn 
sie  den  Vertrag  verletzen,  die  Unrechtsfolgen  über  sich  ergehen 
lassen.  Der  halbzivilisierte  Staat,  der  Gesandtschaften  bei  den 
Kulturstaaten  unterhält  und  bei  sich  empfängt,  erwirbt  den  An- 
spruch auf  die  völkerrechtlich  anerkannte  ünverletzlichkeit  seiner 
Gesandten  und  ist  gehalten,  die  der  fremden  Gesandten  zu  achten; 
und  die  Reaktion  gegen  die  Verletzung  dieses  völkerrechtlichen 
Grundsatzes  vollzieht  sich  nach  den  Normen  des  Völkerrechts, 

Unter  den  Staaten  dieser  Gruppe  sind  Siam,  China,  Persien 
an  erster  Stelle  zu  nennen;  aber  auch  eine  Reihe  anderer  Staaten 


1)  Yorikadzu  v.  Matsudeira,  Die  völkerrechtlichen  Verträge  des 
Kaisertums  Japan  in  wirtschaftlicher,  politischer  und  rechtlicher  Bedeutung. 
1890.  Nagao  Ariga,  La  guerre  sino-japonaise  au  point  de  vue  du  droit 
intern ational.  1896.  Takahashi,  Gases  on  international  law  during  the 
Chine -Japanese  war.  1899.  Derselbe,  R.  J.  XXXIIl  138.  Lehr,  K.J. 
XX VII  97.  R.G.  I  562,  II  614,  V  284.  Sie  hold.  Der  Eintritt  Japans  in 
das  europäische  Völkerrecht.  1900.  —  RGBl.  1899  S.  364  (Bekanntmachung 
vom  7.  Juli  1899  betr.  das  Inkrafttreten  der  deutsch -japanischen  Verträge 
vom  4.  April  1896  und  der  Nachtragskonvention  vom  26.  Dezember  1898 
[R.G.B1.  1899  S.  137]).  —  Die  Verträge  von  1896  sind  im  Anhang  abgedruckt. 


6  Einleitung. 

hat  „Freundschafts-Verträge"  mit  den  Kulturstaaten  geschlossen. 
Unaufhaltsam  schreitet  diese  Ausbreitung  des  Völkerrechts  fort 
Der  Weltpostverein  schließt  fast  alle  Staaten  der  sämtlichen  Erd- 
teile zu  einer  riesigen  Verwaltungsgemeinschaft  zusammen;  und 
im  Jahre  1899  haben  China,  Persien  und  Siam  an  der  Haager 
Friedenskonferenz  teilgenommen. 

3*  Im  Verkehr  mit  den  halbzidlisierten  Staaten  außerhalb  der 
Tertragsmftßig  geregelten  Beziehungen  nnd  im  gesamten  Yerkelir  mit 
den  niehtziTilisierten  Staaten  ist  die  Beehtsgemeinseiiaft  der  Knltor- 
staaten  nvr  dnreh  ilire  tatsttehliehe  Macht  geschützt  nnd  nur  durch 
die  Grundsätze  des  Cliristentams  und  der  Menschlichkeit  gebunden. 

U*  Die  Bechtsnatnr  des  Yljlkerrechts. 

1.  Die  Y51kerrechtsgemeinscha(t  mht  auf  dem  genessenschaft- 
lichen,  nicht  auf  dem  herrschaftlichen  Prinzip;  sie  ist  kein  Staaten- 
staat, sondern  ein  StaatcnTcrein. 

Der  Staat  setzt  begrifflich  eine  über  dem  einzelnen  stehende 
Gewalt  voraus;  einen  Herrscherwillen,  der  etwas  anderes  ist  als 
die  Summe  der  Einzel  willen,  eine  Herrschermacht,  die  den  ein- 
zelnen erfaßt,  und  ihn,  auch  gegen  seinen  Wülen,  festhält.  Auch 
der  Staatenstaat  ist  nicht  denkbar  ohne  eine  über  den  einzelnen 
Gliedstaaten  stehende  und  sie  erfassende  Zentralgewalt.  Die  Völker- 
rechtsgemeinschaft aber  wird  gebildet  durch  unabhängige  Staaten, 
die  die  Anerkennung  eines  über  ihnen  stehenden  Herrscherwillens 
weit  von  sich  ablehnen.  In  der  Völkerrechtsgemeinschaft  ist  der 
Wille  der  Gesamtheit,  mag  er  auf  Staatenkongressen  ausdrücklich 
festgestellt  werden,  mag  er  nur  aus  der  Staatenübung  erkennbar 
sein,  nichts  anderes  als  der  Wille  der  sämtlichen  einzelnen.  Den 
schärfsten  Ausdruck  findet  dieser  grundlegende  Satz  in  der  un- 
bestrittenen Tatsache,  daß  völkerrechtliche  Vereinbarungen  nur 
diejenigen  Staaten  binden,  die  sich  binden  wollen,  daß,  rechtlich 
betrachtet,  die  Stimme  des  kleinsten  Staates  genau  so  schwer  ins 
Gewicht  fällt,  wie  die  seines  übermächtigen  Nachbarn,  daß  jede 
Majorisierung  der  Minderheit  ausgeschlossen  ist. 


§  1.    Begriff  und  Einteilung  des  Völkerrechts.  7, 

Mit  dieser  sti^ng  gehosseDSchaftlichen  „Organisierung''  der 
Yölkerrechtsgemeinschaft  hängt  es  zusammen,  daß  ihr  bisher  die 
Kraft  gefehlt  hat,  besondere  Organe  für  die  Rechtssetzung,  Recht- 
sprechung, Rechts  Verwirklichung  aus  sich  heraus  zu  bilden.  Nur 
die  Gesamtheit  der  Rechtsgenossen,  also  der  Yöikerrechtsstaaten 
selbst,  vermag  Recht  zu  schaffen,  Streitigkeiten  zu  entscheiden; 
durch  diplomatische  oder  bewaffnete  Intervention  den  drohenden 
Rechtsbruch  zu  hindern  oder  den  gestörten  Besitzstand  wieder  her- 
zustellen. Freilich  treten  uns  da  und  dort  im  heutigen  Völker- 
recht die  ersten  Ansätze  zur  Organbildung  entgegen;  sie  sind  als 
die  Anzeichen  einer  sich  anbahnenden  Umgestaltung  später  genau 
zu  besprechen,  vermögen  aber,  als  vereinzelt  gebliebene  Aus- 
nahmen, die  Richtigkeit  der  grundlegenden  Auffassung  nicht  zu' 
erschüttern. 

2.  Dennoeh  sind  die  Normen  d^s  Ttflkerreelits  wirkliehe  Beehts- 
regeln;  sie  binden  die  Staaten  der  Vtflkerreehtsgemeinsehafl;,  sie  sind 
positives  Recht. 

Die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts  wird  bestritten  vonLorimer, 
Westlake,  Lasson,  Ph.  Zorn  und  andern;  sie  wird  anerkannt 
von  der  großen  Mehrheit. der  Staats-  und  völkerrechtlichen  Schrift- 
steller.*) 

Gegen  die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts  kann  die  ünvoll- 
kommenheit  seiner  Erscheinungsform  nicht  ins  Feld  geführt  werden. 
Es  mag  zugegeben  werden,  daß  ein  großer  Teil  der  völkerrecht- 
lichen Normen,  und  daninter  gerade  die  wichtigsten  von  ihnen,  in 
der  zweifellos  unvollkommenen  Form  des  Gewohnheitsrechts  uns 
enigegentritt  und  daß,  bei  der  schwankenden  Haltung  der  Staaten, 
der  Inhalt  dieser  Rechtsgewohnheit  vielfach  —  man  denke  z.  B. 
an  den  Begriff  der  Konterbande  —  mit  Sicherheit  überhaupt  nicht 


2)  Lasson,  Prinzip  und  Zukunft  des  Völkerrechts.  1871.  S.  52; 
Rechtsphilosophie.  1882.  S.  389.  Seydel,  Orundzüge  einer  allgemeinen 
Staatslehre.  1873.  S.  32.  Zorn  in  seinem  Staatsrecht.  Gegen  diesen  treffend 
Laband,  Staatsrecht.  4.  Aufl.  3.  Bd.  1901.  S.  1  Note  1.  Für  die  Rechts- 
natur des  Völkerrechts  ferner  unter  vielen  andern:  v.  Ihering,  Zweck  im 
Recht.  3.  Aufl.  I.  323.  Triepel,  Völkerrecht  und  Landesrecht   1899.  S.  103. 


8  Einleitung. 

festgestellt  werden  kann.  Aber  unsicheres  Gewohnheitsrecht  findet 
sich  auch  auf  anderen  Gebieten;  diese  Unsicherheit  hat  der  An- 
wendung des  gemeinen  Rechts  die  größten  Schwierigkeiten  ver- 
ursacht, ohne  daß  es  doch  jemand  in  den  Sinn  gekommen  wäre, 
die  Rechtsnatur  des  gemeinen  Rechts  zu  bestreiten.  Und  dann 
hat  ja  gerade  das  19.  Jahrhundert  uns  in  reicher  Fülle  die  schrift- 
liche Festlegung  völkerrechtlicher  Normen  gebracht,  so  daß  heute 
bereits  die  Mehrzahl  der  völkerrechtlichen  Regeln  dem  geschriebenen 
Recht  angehört. 

Auch  die  Tatsache,  daß  nur  zu  oft  und  auch  in  unseren 
Tagen  die  Sätze  des  Völkerrechts  mit  Füßen  getreten  worden  sind, 
vermag  die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts  nicht  in  Frage  zu  stellen. 
Denn  auch  die  staatlichen  Rechtsnormen  bleiben  oft  genug  toter 
Buchstabe,  über  den  der  Mächtige  oder  der  Kluge  ohne  Nachteil 
sich  hinwegzusetzen  gewohnt  ist.  Diesen  Verletzungen  des  Völker- 
rechts stehen  andere  wichtige  Tatsachen  gegenüber.  Bei  zahlreichen 
Gelegenheiten  haben  die  Staaten  die  verpflichtende  Kraft  des  „Völker- 
rechts" ausdiiicklich  und  feierlich  anerkannt;  bei  allen  Streitigkeiten 
zwischen  den  Mächten,  selbst  während  des  Krieges,  berufen  sich 
diese  auf  das  „Völkerrecht";  neu  entstehende  Staaten  verpflichten 
sich  selbst  und  werden  verpflichtet,  die  Sätze  des  „Völkerrechts" 
zu  beachten;  die  Konsuln  erhalten  durch  Staatenverträge  die  Be- 
fugnis, Verletzungen  des  „Völkerrechts"  durch  den  Empfangsstaat 
zu  rügen;  den  Schiedsrichtern  wird  aufgetragen,  „nach  Völkerrecht" 
die  Entscheidung  zu  fällen;  die  nationalen  Gesetze  enthalten  (so 
in  den  „Delikten  gegen  das  Völkerrecht")  seine  Anerkennung,  und 
die  nationalen  Gerichte  (insbesondere  die  Prisengerichte)  bringen 
es  zur  Anwendung;  nach  englisch -amerikanischer  Auffassung  bildet 
das  „Völkerrecht"  sogar  einen  integrierenden  Bestandteil  des  natio- 
nalen Rechts. 

Die  Schwierigkeit  liegt  tiefer.  Sie  liegt  in  der  genossen- 
schaftlichen Natur  der  Völkerrechtsgemeinschaft  selbst.  Geht  man 
davon  aus,  daß  nur  im  Staate  Recht  begrifl'lich  möglich  ist,  daß 
der  Rechtssatz  nur  von  einer  übergeordneten  Herrschermacht  ge- 


§  1.    Begriif  und  Einteilung  des  Yölkerrechts.  9 

schaffen  werden  kann,  dann  ist  allerdings  die  Rechtsnatur  des 
Yölkerrechts  in  Frage  gestellt.  Kann  der  Wille  des  Einzelstaates 
nicht  nur  nach  freiem  Belieben  sich  selbst  binden,  sondern  ebenso 
zu  jeder  Zeit  sich  wieder  selbst  lösen,  dann  ist,  wie  Ph.  Zorn 
behauptet,  das  Völkerrecht  wirklich  nichts  anderes  als  fiuBeres 
Staatsrecht. 

Aber  diese  Auffassung  bleibt  an  der  Oberfläche  haften. 
Tiefergehende  Betrachtung  führt  zu  einem  andern  Ergebnis.  Das 
Wesen  des  Rechtssatzes  liegt  in  einem  Doppelten.  Einmal  in  dem 
Kennzeichen,  das  er  mit  allen  andern  Normen  teilt:  in  seiner  ver- 
pflichtenden Kraft.  Es  wird  nicht  geleugnet  werden  können,  daß 
die  Sätze  des  Völkerrechts  dieses  Kennzeichen  aufweisen,  dafi  sie 
als  verpflichtend  gemeint  sind  von  denen,  die  sie  aufstellen,  und 
daß  sie  als  verpflichtend  anerkannt  und  empfunden  werden  von 
denen,  an  die  sie  sich  richten.  Dann  aber  liegt  das  Wesen  des 
Rechtssatzes  in  einem  Merkmal,  durch  das  er  von  den  übrigen 
Normen,  denen  der  Religion,  der  Sittlichkeit  usw.  sich  unter- 
scheidet: daß  hinter  ihm  die  Macht  steht,  die  seine  Befolgung  zu 
erzwingen  vermag.  Auch  dieses  Merkmal  tragen  die  Sätze  des 
Völkerrechts  an  sich:  wer  wollte  bestreiten,  daß  die  Völkerrechts- 
gemeinschaft die  Kraft  hat,  ein  widerstrebendes  Mitglied  zur  Er- 
füllung seiner  Rechtspflicht  zu  zwingen? 

Auch  wenn  die  Völkerrechtsgemeinschaft  nichts  anderes  wäre 
als  ein  Staatenverein,  in  den  jeder  Staat  eintreten  kann,  wenn  er 
mag,  aus  dem  er  austreten  kann,  wenn  es  ihm  gefällt,  würde 
doch  jedes  Mitglied  während  der  Dauer  der  Mitgliedschaft 
unzweifelhaft  an  die  Satzungen  dieses  Vereins  gebunden  und  für 
deren  Verletzung  verantwortlich  sein.  Mag  auch  der  Eintritt  wie 
der  Austritt  im  freien  Belieben  des  Einzel  Staates  stehen:  an  die 
Regeln,  denen  er  durch  seinen  freien  Willen  sich  unterworfen  hat, 
bleibt  er  gebunden  von  dem  Augenblick  des  Eintritts  bis  zum 
Augenblick  des  Austritts. 

So  liegt  die  Sache  aber  gar  nicht.  Die  Zugehörigkeit  zu 
dem  Staatenverein   der  Völkerrechtsgemeinschaft   steht   nicht   im 


10  Einleitung. 

freien  Belieben  der  einzelnen  Staaten.  Je  enger  die  Fäden  des 
internationalen  Verkehrs  sich  verschlingen,  desto  unmöglicher  ist 
es  für  den  einzelnen  Staat,  sich  der  Oemeinschaft  zu  entziehen. 
Der  mächtigste  Staat,  wollte  er  heute  erklären,  daB  er  die  von 
ihm  geschlossenen  Verträge  nicht  halten  und  neue  nicht  schließen 
wolle,  würde  morgen  schon  darüber  klar  sein,  daß  diese  Erklärung 
einer  Selbstvernichtung  gleichkäme. 

Die  Völkerrechtsgemeinschaft  ruht  mithin  allerdings  bloß  auf 
genossenschaftlicher  Grundlage.  Aber  diese  Qenossenschaft  ist  eben 
eine  andere  als  die  eines  Kegelklubs  oder  eines  Konsumvereins. 
Sie  ist  das  notwendige  Ergebnis  einer  Interessengemeinschaft,  die 
dem  souveränen  Willen  des  einzelnen  Staates  die  Wege  vorzeichnet, 
die  er  gehen  muß,  wenn  er  nicht  untergehen  will. 

Darin,  daß  der  Austritt  aus  der  Völkerrechtsgemeinschaft  dem 
einzelnen  Staat  eben  nicht  freisteht,  daß  er  auch  gegen  seinen 
Willen  in  der  Genossenschaft  festgehalten  vnrd,  liegt  der  durch- 
schlagende Beweisgrund  für  die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts.^ 

in.  Einteiluiig  des  Tölkerreehts. 

In  der  nachfolgenden  Darstellung,  die  vier  Bücher  umfaßt, 
wird  ein  allgemeiner  und  ein  besonderer  Teil  des  Völkerrechts 
unterschieden.  Das  erste  Buch  des  allgemeinen  Teiles  bringt  die 
Entwicklung  der  allgemeinen  Rechtsregeln,  durch  welche,  auch  ab- 
gesehen von  besonderen  Vereinbarungen,  die  Rechtsstellung  der 
Staaten  zueinander,  der  Inhalt  der  Grundrechte  (oben  S.  3),  be- 
stimmt wird.  Sie  ergeben  sich  unmittelbar  aus  dem  Begriff  des 
Staates  als  eines  mit  allen  andern  gleichberechtigten  Mitgliedes 
der  Völkerrechtsgemeinschaft.  Das  zweite  Buch  behandelt  den 
völkerrechtlichen  Verkehr  im  allgemeinen,  abgesehen  also  von 
dem  Inhalt  der  völkerrechtlichen  Beziehungen;  er  zerfällt  in  zwei 
Abschnitte,  deren  erster  die  Organe  des  völkerrechtlichen  Verkehrs, 
deren  zweiter  die  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  und  die 
rechtserheblichen  Tatsachen  bespricht.      Für  den  besonderen 


3)  Vergl.  auch  Jellinek,  Allgemeine  Staatslehre.  1900.  S.  304,  338. 


§2.    Die  Quellen  des  Völkerrechts.  11 

Teil  ergibt  sich  die  Gliederung  durch  den  tiefgreifenden  Unter- 
schied, den  Krieg  und  Frieden  in  den  völkerrechtlichen  Beziehungen 
der  Staaten  begründen.  Das  dritte  Buch  ist  daher  der  Darstellung 
der  friedlichen,  das  vierte  der  Darstellung  der  feindlichen 
Beziehungen  der  Staaten  gewidmet.  In  dem  dritten  Buch  finden 
die  Staatenverbindungen  zur  gemeinsamen  Verfolgung  gemeinsamer 
Ziele  (oben  S.  3)  ihren  Platz. 

Diese  Einteilung  soll  jedoch  nur  den  allgemeinen  Rahmen, 
nicht  aber  ein  Zwangsbett  für  die  Darstellung,  bilden.  Wichtiger 
als  die  Folgerichtigkeit  und  Geschlossenheit  des  Systems  ist  der 
innere  Zusammenhang  verwandter  Lehren.  Daher  enthält  das  erste 
Buch  auch  solche  Eechtssätze,  die  nicht  unmittelbar  aus  dem 
Staatsbegriff  sich  ergeben,  wohl  aber  als  vereinbarte  Eechtssätze 
eine  Weiterbildung  jener  primären  Bechtssätze  darstellen. 

§  2.    Die  Quellen  des  Völkerrechts.^ 

I.  Das  Tölkerrecht  beruht  auf  der  ttbereinstimmenden  Reehts- 
ttberzengong  der  Kultarstaaten,'  soweit  sieh  diese  zur  Erklärung  des 
gemeinsamen  Reehtswiilens  verdichtet  hat.  Diese  Erklärung  äußert 
sich  zum  weitaus  größeren  Teile  als  Bechtsttbung,  zum  kleineren  als 
ansdrttckliche  Bechtssatzung. 

1.  Oewohnheitsrecht  (ungesetztes  Recht)  ist  die  tatsächliche 
Übung  als  Kundgebung  des  Bechtsbewußtseins  (opinio  Joris  sive  ncces- 
sitatis).  Dieses  Erfordernis  fehlt  einerseits  bei  Handlungen  der 
Höflichkeit  (comitas  gentium,  courtoisie  internationale),  andrerseits 
bei  Handlungen,  die  im  Notstand  vorgenommen  werden  (Notakte). 
Doch  führt  die  Entwicklung  dazu,  Handlungen  der  Höflichkeit  all- 


1)  Bergbohm,  Staatsverträge  und  Gesetze  als  Quellen  des  Völker- 
rechts. 1877.  Triepel,  Völkerrecht  und  Landesrecht.  1899.  Kaufmann, 
Die  Rechtskraft  des  internationalen  Rechts  nach  dem  Verhältnis  der  Staaten- 
gesetzgebung und  der  Staatsorgane  zu  demselben.    1899. 

2)  An  die  Rechtsüberzeugung  als  die  letzte  Erzeugungsquelle 
des  Rechts  denkt  man,  wenn  man  ungenau  die  necessitas  (Gar eis)  oder 
die  Anerkennung  (v.  Holtzendorff)  unter  den  Erkenntnisquellen  des 
Völkerrechts  anführt. 


12  EinleituDg. 

mählich   zu  Rechtspflichten   zu  gestalten    (so  bei  der  Rechtshilfe, 
insbesondere  der  Auslieferung). 

Die  tatsächliche  Rechtsübung  tritt  uns  entgegen: 

a)  In  dem  friedlichen  und  kriegerischen  Verkehr  der  Staaten; 
so  vor  allem  in  dem  Inhalt  der  zwischen  den  einzelnen 
Staaten  geschlossenen  Verträge,  auch  wenn  diese  nicht,  wie 
in  den  berühmten  „drei  Washingtoner  Regeln"  des  englisch - 
amerikanischen  Alabama -Vertrages  vom  8.  Mai  1871  allge- 
meine, für  das  künftige  Verhalten  der  Staaten  bindende 
Normen  enthalten;  aber  auch  in  der  nationalen  Gesetz- 
gebung und  Rechtsprechung,  insoweit  deren  inhaltliche 
Übereinstimmung  in  den  verschiedenen  Staaten  die  Gemein- 
samkeit der  Rechtsüberzeugung  erkennen  läßt;* 

b)  in  den  Entscheidungen  der  internationalen  Gerichte  (ins- 
besondere der  Schiedsgerichte). 

2.  Die  ansdrttekliehe  Reehtssatzang  finden  wir: 
a)  In  den  Vereinbarungen*  der  Staaten  selbst,  meist,  wenn 
auch  nicht  ausschließlich,  auf  internationalen  Konferenzen 
und  Kongressen  (Pariser  Kongreß  1856,  Berliner  Kongreß 
1878,  Wiener  Kongreßakte  von  1815  über  die  internationalen 
Ströme;  Genfer  Konvention  von  1864,  Generalakte  der  Haager 
Friedenskonferenz  von  1899);  ferner  in  den  Gründungs- 
satzungen  der   sog.    Unionen    (Staatenvereinen   oder   inter- 


3)  Beispiele:  Das  italienische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871  über 
die  Rechtsstellung  des  Papstes  (unten  §  61);  §§18  bis  21  des  deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetzes  (unten  §§  14,  15);  die  Auslieferungsgesetze  der 
verschiedenen  Staaten;  der  Naval  War  Code  der  Vereinigten  Staaten  vom 
27.  Juni  1900  (B.  Z.  XI  385);  die  Erklärungen  der  Kriegführenden  über  den 
Begriff  der  Konterbande  (unten  §42  IV).  Stoerk  spricht  in  diesen  Fällen 
bezeichnend  von  der  „Parallelgesetzgebung  der  Staaten". 

4)  Die  schon  von  Binding  undJellinek  aufgestellte  Unterscheidung 
zwischen  dem  Vertrag  als  Eechtsgeschäft  und  der  Vereinbarung  als  Rechts- 
satzung hat  Triepel  zum  Ausgangspunkte  seiner  Untersuchungen  gemacht. 
Da  aber  die  völkerrechtlichen  Vereinbarungen  in  der  Form  von  Staaten- 
verträgen zustande  zu  kommen  pflegen,  finden  die  für  diese  geltenden 
Hechtssätze  grundsätzlich  auch  auf  jene  Anwendung. 


§  2.    Die  Quellen  des  Völkerrechts.  13 

nationalen  Yerwaltungsgemeinschaften),  durch  welche  blei- 
bende Interessengemeinschaften  gebildet  werden  (die  Unionen 
zum  Schutz  der  Urheberrechte  usw.;  unten  §  17); 

b)  in  den  durch  internationale  Organe  (Donaukommission,  Sani- 
tätskommissionen, internationale  Gerichte  usw.)  innerhalb 
ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen  (unten  §  16); 

c)  in  den  Aussprüchen  der  Schiedsgerichte,  Soweit  diesen  durch 
Vereinbarung  der  Streitteile  die  Funktion  der  Bechtssatizung 
übertragen  ist.^ 

n»  Nur   die  Reehtsttberzengang  der  Staaten  yermag  Recht  zu 
schaffen.    Daher  sind  nicht  Quellen  des  Völkerrechts: 

1.  Das  Naturrecht  im  alten  Sinne,  als  ein  über  dem  posi- 
tiven Recht  stehendes,  von  Zeit  und  Ort  unabhängiges,  unveränder- 
liches Recht; 

2.  die  Rechtsphilosophie  oder  das  Naturrecht  im  modernen 
Sinne  des  Wortes,  d.  h.  die  von  der  Wissenschaft  an  den  Gesetz- 
geber gerichteten  Forderungen; 

3.  die  Staatenpolitik,  d.  h.  die  Grundsätze,  nach  denön 
die  Staaten  bei  Verfolgung  ihrer  politischen  Zwecke  wirklich  oder 
angeblich  vorgehen  (Prinzip  des  europäischen  Gleichgewichts,  Legi- 
timitätsprinzip ,  Nationalitätsprin  zip) ;  * 

4.  Entwicklungsgesetze,  durch  welche  (soweit  wissen- 
schaftliche Feststellung  hier  möglich  ist)  die  Staatenbildung  und 
Staatengeschichte  kausal  bestimmt  wird  (das  Gesetz  der  natürlichen 
Grenzen,  der  Ausdehnung  bis  ans  Meer  usw.). 

III.  Allgemeines  und  partikulares  Tölkerreeht. 

Die  aus  der  gemeinsamen  Rechtsüberzeugung,  sei  es  auf  dem 
Wege   der   Rechtsübung,    sei    es    durch    Vereinbarung    sämtlicher 


5)  Schiedspruch  der  Botschafter  vom  2.  April  1901  unten  §  15  Note  6. 

6)  Brockhaus,  Das  Legitimitätsprinzip.  1868.  Mancini,  Della 
nazionalitä  come  fondamento  del  diritto  delle  genti.  1851.  Nys,  Les 
theories  politiques  et  le  droit  international  en  France  jusqu'au  18®  siecle. 
1899.  Roquette-Buisson,  Du  principe  des  nationalites.  1895.  Don- 
n adieu,  La  theorie  de  l'Equilibre.  Etüde  d'histoire  diplomatique  et  de 
droit  international.     1900. 


14  Einleitong. 

Glieder  der  YölkerrechtsgemeinBchaft,  entstandenen  Rechtssätze 
bilden  das  allgemeine  Völkerrecht:  man  denke  an  die  Unverletz- 
lichkeit  der  Gesandten  oder  an  die  Satzungen  des  Weltpostvereins. 
Vereinbarungen  einzelner  Staaten  binden  zunächst  nur  diese,  lassen 
also  nur  partikulares  Völkerrecht  entstehen.  Aber  dieses  wird 
zum  allgemeinen  durch  die,  wenn  auch  nur  stillschweigende,  An- 
erkennung der  übrigen  Staaten.  Beispiele  bieten  die  Neutralisiening 
Belgiens,  die  Intemationalisierung  des  Suezkanals,  die  Pariser  See- 
rechtsdeklaration usw.'^ 

lY.  Eine  allgemeine  Kodifikation  des  Töikerrechts  ist  in  der 
Literatur  seit  Bentham  durch  eine  ganze  Reihe  von  Schriftstellern 
vorgeschlagen  worden,  insbesondere  1872  durch  den  nachmaligen 
Präsidenten  des  Instituts  für  Völkerrecht,  den  Rechtslehrer  und 
Staatsmann  Mancini,  in  seiner  in  italienischer  Sprache  geschrie- 
benen Schrift  über  den  Beruf  unseres  Jahrhunderts  zur  Reform  und 
Kodifikation  des  Völkerrechts  und  zur  Regelung  eines  internatio- 
nalen Streit  Verfahrens.  Unter  den  literarischen  Versuchen,  die 
Rechtssätze  des  Völkerrechts  in  der  Gestalt  eines  Gesetzbuches  dar- 
zustellen, sind  zu  erwähnen:  Bluntschli,  Das  moderne  Völker- 
recht als  Rechtsbuch  dargestellt  1868,  3.  Aufl.  1878;  Dudley- 
Field,  Draft  outlines  of  an  International  Code  1872;  Fiore,  II 
diritto  intemazionale  codificato  e  la  sua  sanzione  giuridica  1890, 
2.  Aufl.  1898.  Wertvolle  Vorarbeiten  lieferte  das  1873  gegründete 
Institut  für  Völkerrecht  und  die  aus  demselben  Jahre  stammende 
Assoziation  für  die  Reform  und  Kodifikation  des  Völkerrechts  (seit 
1895  als  Association  de  droit  international).  Die  Arbeiten  des 
erstgenannten  Instituts  sind  seit  1877  in  einem  „Annuaire"  nieder- 
gelegt. 

Über  die  Versuche,  einen  Teil  des  Kriegsrechts  in  Gesetzes - 
form  zu  bringen,  vergl.  unten  im  vierten  Buch. 


7)  Unzutreffend  Triepel  83,  der  das  allgemeine  Völkerrecht  über- 
haupt in  Abrede  stellt  und  nur  partikulares  Völkerrecht  anerkennt 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  15 

§  3.  Geschichte  des  Völkerrechts.  ^ 

L  Periode:  bis  1648. 

1.  Notwendige  tatsächliche  Voraussetzung  für  die  Entstehung 
eines  Yölkerrechts  ist  das  gleichzeitige  Bestehen  (die  Koexistenz) 
mehrerer  Staaten  von  ungefähr  gleicher  Macht,  die,  durch  die  Ge- 
meinsamkeit ihrer  Kultur  und  ihrer  Interessen  verbunden,  in  stetem 
und  lebhaftem  Verkehr  miteinander  stehen. 

Das  Völkerrecht  ist  unverträglich  mit  dem  Gedanken  eines, 
sei  es  durch  einen  besonderen  Bund  mit  der  Gottheit,  sei  es  durch 
eine  überlegene  und  eigenartige  Kultur  „auserwählten  Volkes". 
So  lange  im  Sinne  des  jüdischen  wie  des  klassischen  Altertums 
der  Staatsfremde  als  Feind,  als  Ungläubiger  oder  als  Barbar  galt, 
konnte  ein  Völkerrecht  sich  nicht  entwickeln.  Das  Völkerrecht  ist 
aber  auch  unverträglich  mit  dem  Gedanken  einer  Weltherrschaft, 
mag  diese  auch  in  kluger  Politik  das  Sonderleben  der  unterworfenen 
Völkerschaften  achten  und  erhalten,  wie  das  im  Altertum  Rom 
schon  getan  hat.  Daher  war  auch  die  Ausbreitung  des  Christen- 
tums, obwohl  sie  die  unentbehrliche  Grundlage  einer  gemeinsamen 
religiös -ethischen  Anschauung  schuf,  doch  nicht  ausreichend  für  die 
Entstehung  des  Völkerrechts,  solange  die  römisch -deutschen  Kaiser 
und  im  Wettbewerb  mit  ihnen  die  römisch-katholische  Kirche  nach 


1)  Laurent,  Etudes  sur  Thistoire  de  Thumanite.  Histoire  du  droit  des 
gens  et  des  relations  internationales.  18  Bde.  1851  bis  1870.  —  v.Holtzen- 
dorff,  H.  H.  I  159  schließt  die  Geschichte  des  Völkerrechts  gerade  mit 
dem  Jahre  1648.  Dagegen  bringt  Rivier  hier  I  353  eine  wertvolle  Dar- 
stellung der  Literaturgeschichte  des  Völkerrechts. —  Nys,  Les  origines  du 
droit  international.  1894.  Verschiedene  Aufsätze  desselben  Verfassei-s  in 
der  R.J.  Derselbe,  Etudes  de  droit  international  et  de  droit  politique. 
1896.  Walker,  History  of  the  law  of  nations.  I.  Bd.  1899.  Pierantoni, 
Storia  degli  studi  del  diritto  internazionale  in  Italia.  2.  Aufl..  1902.  —  Les 
fondateurs  du  droit  international,  leurs  oeuvres,  leurs  doctrines.  Avec  une 
introdiiction  de  A.  Pili  et.  1904.  (Eine  Sammlung  von  Arbeiten  über 
Vitoria,  Gentilis,  Saarez,  Grotius,  Zeuch,  Pufendorf,  Bynkershoek,  Wolf, 
Vattel,  G.  F.  Härtens). 


16  Einleitung. 

der  Herrschaft  über  die  gesamte  Christenheit  strebten.  Es  hat  ledig- 
lieh geschichtliches  Interesse,  den  ersten  Anfängen  eines  Völker- 
rechts im  Altertum  und  im  Mittelalter  nachzuspüren,  die  sich  ein- 
zustellen pflegten,  wenn  im  Kampf  um  die  Weltherrschaft  ein 
Stillstand  und  damit  der  friedliche  Verkehr  unabhängiger  Staaten 
eingetreten  war,  die  aber  wieder  verschwanden,  wenn  der  Zustand 
das  Gleichgewicht  aufs  neue  durch  eine  aufstrebende  Weltmacht 
erschüttert  wurde. 

2.  Das  Völkerrecht  konnte  daher  erst  entstehen ,  als  sich  mit 
dem  Ausgang  des  Mittelalters  neben  dem  deutschen  Reich  die  großen 
und  selbständigen,  ihrer  Souveränität  sich  bewußten  christlichen 
Staatswesen  Europas  (Spanien,  Frankreich,  England,  Österreich, 
der  skandinavische  Norden)  bildeten  und  entwickelten.  Die  Ent- 
deckung  der  überseeischen  Welt  schuf  zugleich  eine  bis  dahin 
ungeahnte  Fülle  gemeinsamer  Interessen,  während  das  Vordringen 
der  türkischen  Herrschaft  (1453  Eroberung  von  Byzanz)  in  den 
europäischen  Staaten  trotz  aJler  Eifersucht  das  Gefühl  der  Zu- 
sammengehörigkeit stärkte.  Freilich'  bedurfte  es  noch  langer  und 
blutiger  Kämpfe,  um  ein  wenigstens  labiles  Gleichgewicht  zwischen 
den  europäischen  Staaten  zu  schaffen. 

3.  In  diese  Zeit  fällt  die  Entstehung  und  die  erste  Blütezeit 
der  völkerrechtlichen  Wissenschaft. 

Schon  die  Postglossatoren  hatten  einzelne  Fragen  des  Völker- 
rechts (neben  der  dem  internationalen  Privatrechi  angehörigen  Lehre 
von  der  Statutenkollision)  behandelt.  Ihnen  folgten  die  kirchen- 
rechtlichen Schriftsteller,  die  sich  mit  besonderer  Vorliebe  der 
Besprechung  des  Kriegsrechts  widmeten.  Die  Handelsbeziehungen 
zu  den  Ländern  des  fernen  Ostens  veranlaßten  verschiedene  Auf- 
zeichnungen des  Seegewohnheitsrechts,  unter  welchen  das  Conso- 
lato  del  mar  für  die  Gebiete  des  mittelländischen  Meeres  (aus 
dem  Ende  des  13.  Jahrhunderts  stammend)  als  der  angesehenste 
coutumier  die  weiteste  Verbreitung  fand.  Unter  den  Schriftstellern 
des  16.  Jahrhunderts  verdienen  —  nach  da  Vittoria  (f  1546)  und 
Belli  (t  1575)  —  Albericus  Gentilis  (f  1608,  Hauptwerk:  De 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  17 

jure  belli  libri  tres  1598)  und  der  ßpanische  Theologe  Suarez 
(f  1617)  hervorgehoben  zu  werden.* 

Aber  der  Einfluß  der  wissenschaftlichen  Literatur  des  Völker- 
rechts auf  den  tatsächlichen  Staatenverkehr  knüpft  doch  eigentlich 
erst  an  den  Namen  des  1645  verstorbenen  Niederländers  Hugo 
Grotius  (de  Groot),  der  zuerst  als  Vorkämpfer  der  Meeresfrei- 
heit, dann  durch  sein  unter  den  Stürmen  des  dreiBigjahrigen  Krieges 
und  in  der  durch  sie  hervorgerufenen  Friedenssehnsucht  geschrie- 
benes Hauptwerk:  De  jure  belli  ac  pacis  libri  tres  1625  die 
bleibenden  Grundlagen  für  die  Weiterentwicklung  der  jungen  Wissen- 
schaft legte.  Eigentümlich  ist  Grotius  die  Scheidung  des  positiven 
Hechts  von  dem  über  diesem  stehenden,  von  Zeit  und  Baum  un- 
abhängigen und  unabänderlichen  Naturrecht,  das  Gott  selbst  zu- 
gleich mit  der  Menschennatur  gesetzt  hat. 

4.  Den  Abschluß  dieser  ersten  Entwicklungsperiode  des 
Völkerrechts  bildete  der  westfälische  Frieden  von  1648,  das  Ergebnis 
der  ersten  allgemeinen  Beratung  von  Vertretern  fast  sämtlicher 
europäischen  Staaten.  Die  Gleichberechtigung  der  christlichen  Staaten, 
ohne  unterschied  der  Eonfession  wie  der  Staatsform,  und  damit 
die  Anerkennung  der  christlichen  Staatengemeinschaft  fand  ihren 
Ausdruck  in  dem  „Prinzip  des  europäischen  Gleichgewichts"  (auch 
Systeme  copartageant  genannt).^  Danach  hat  jeder  Staat  das  Recht, 
allein  oder  im  Bündnis  mit  andern  die  drohende  Übermacht  ein- 
zelner Staaten  abzuwehren  (bewährt  und  feierlich  anerkannt  als 
justum  potentiae  aequilibrium  im  ütrechter  Frieden  1713).  Die 
Unabhängigkeit  der  Niederlande  und  der  Schweiz  erhielt  die  An- 
erkennung Europas.  Dem  in  355  Staaten  zerstückelten  Deutsch- 
land und  dem  niedergeworfenen  Österreich  gegenüber  behaupteten 
Frankreich  und  Schweden  die  führende  Stellung.  Die  ständige 
Vertretung  der  Staaten  durch  die  an  den  befreundeten  Höfen  unter- 
haltenen Gesandtschaften  wurde  von  nun  ab  allgemein  üblich. 

2)  Thamm,  Alb.  Gentilis  und  seine  Bedeutung  für  das  Völkerrecht. 
Würzb.  Diss.  1896.  Nys,  Le  droit  de  la  guene  et  les  precurseurs  de 
Grotius.    1882. 

3)  Donnadieu,  Essai  sur  la  tbeorie  de  requilibi'e.    1900. 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  2 


18  Einleitang. 

n.  Periode:  yon  1648  bis  1814/15. 

1.  Das  18.  Jahrhundert  brachte  den  Entscheidungskampf  um 
die  Großmachtstellung  der  europäischen  Mächte  und  die  Ausdehnung 
des  Völkerrechts  weit  über  die  westeuropäischen  Grenzen  hinaus. 

Frankreich,  in  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts 
durch  die  Eroberungskriege  und  die  macchiavellistische  Politik  Lud- 
wigs XIY.  auf  den  Höhepunkt  der  Macht  und  des  Einflusses  ge- 
bracht, verlor  im  Laufe  des  18.  Jahrhunderts  seine  beherrschende 
Stellung  völlig.  England,  das  unter  Cromwell  durch  die  Navi- 
gationsakte von  1651  und  durch  Waffengewalt  die  holländische 
Machtstellung  empfindlich  geschmälert  hatte,  vernichtete  im  Kriege 
gegen  Frankreich  und  Spanien  die  spanische  Seemacht  und  ge- 
langte im  Frieden  zu  Paris  1763  zu  der  seither  eifersüchtig  be- 
wahrten Stellung  als  erste  alle  Meere  beherrschende  Seemacht 
(Merkantilismus).  In  der  zweiten  Hälfte  des  Jahrhunderts  begründete 
es  seine  Herrschaft  in  Ostindien  und  1788  begann  es  die  Eoloni- 
sierung  Australiens.  Schweden  hatte  seit  der  Schlacht  bei  Pul- 
tawa  1709  seine  bisherige  Übermacht  eingebüßt,  und  Rußland 
trat  mit  dem  Ny Städter  Frieden  1721  in  die  Reihe  der  europäischen 
Großmächte  ein.  Mit  dem  Frieden  von  Kutschuck  Kainardsche  1774 
erlangte  Rußland  das  Schutzrecht  über  die  Donaufürstentümer  Moldau 
und  Walachei  und  damit  der  Türkei  gegenüber  die  führende  Rolle 
unter  den  christlichen  Mächt-en,  die  es  bis  zum  Krimkrieg  be- 
hauptete und  verstärkte;  zugleich  sicherte  es  sich  die  freie  Schiff"- 
fahrt  auf  allen  türkischen  Meeren.  Preußen  aber,  die  jüngste 
der  westeuropäischen  Großmächte,  legte  nicht  nur  durch  siegreiche 
Kriege,  sondern  ganz  besonders  durch  die  sorgfältige  Ausbildung 
seiner  Verwaltung  im  Innern  die  festen  Grundlagen  für  seine 
künftige  glänzende  Entwicklung;  seit  dem  Aachener  Frieden  1748 
ist  seine  Stellung  innerhalb  der  Großmächte  unbestritten.  Der 
Yersailler  Friede  1783  endlich  brachte  die  Anerkennung  der  von 
dem  englischen  Mutterlande  losgelösten  13  nordamerikanischen 
Kolonien  als  eines  neuen  Großstaates,  der  sich  sofort  den  Grund- 
sätzen   des  europäischen   Völkerrechts    durch    feierliche  Erklärung 


§3.    Gesohichte  des  Völkerrechts.  19 

unterwarf  und.  dieses  für  einen  Bestandteil  seines  nationalen  Rechtes 
erklärte. 

2.  Die  Rechtsregeln  über  die  Stellung  der  neutralen  Mächte 
im   Seekriege    erhielten    eine    wichtige   Weiterbildung   durch    die 

« 

„bewaffnete  Neutralität",  die  während  des  Krieges  Englands  gegen 
seine  nordamerikanischen  Kolonien  unter  russischer  Führung  gegen 
Englands  Übergriffe  zur  See  zustande  gekommen  war.  Die  De- 
klaration der  Kaiserin  Katharina  11.  von  Rußland  vom  28.  Februar 
(10.  März)  1780  an  die  Höfe  von  London,  Versailles  und  Madrid 
enthielt  folgende  Rechtssätze: 

a)  Daß  die  neutralen  Schiffe  ungehindert  von  Hafen  zu  Hafen 
und  die  Küsten  der  kriegführenden  Staaten  entlang  fahren 
dürfen ; 

b)  daß  die  den  Untertanen  der  kriegführenden  Mächte  ge- 
hörigen Güter  (ausgenommen  Kriegskonterbande)  auf  neu- 
tralen Schiffen  frei  sein  sollen  (frei  Schiff,  frei  Gut); 

c)  daß  hinsichtlich  des  Begriffes  der  Kriegskonterbande  der 
Handelsvertrag  Rußlands  mit  England  von  1766  maßgebend 
und  auf  alle  kriegführenden  Staaten  ausgedehnt  sein  soll. 
(Danach  gelten  nur  Waffen,  Munition  [mit  Einschluß  von 
Schwefel  und  Salpeter]  und  Ausrüstungsgegenstände  für 
Soldaten,  also  unmittelbare  Kriegsbedürfnisse,  als  Konter- 
bande); 

d)  daß  ein  Hafen  nur  dann  als  blockiert  gelte,  wenn  infolge 
von  Vorkehrungen  der  Macht,  die  den  Hafen  mit  nahe 
genug  herangeführten  und  dort  stationierten  Schiffen 
attackiert,  die  Einfahrt  in  diesen  mit  augenscheinlicher 
Gefahr  verbunden  ist; 

e)  daß  diese  Grundsätze  in  den  Prozessen  und  Urteilen  über 
die  Legalität  der  Prisen   zur  Anwendung  kommen   sollen. 

Auf  Grund  dieser  Deklaration  entstand  die  erste  „bewaffnete 
Neutralität"  als  Bündnis  von  acht  Seemächten  (Rußland,  Dänemark, 
Schweden,  Niederlande,  Preußen,  Österreich,  Portugal,  beide 
Sizilien),  um  den  Handel  der  Neutralen  gegen  die  Übergriffe  der 

2* 


20  Einleitung. 

EriegfQhrenden  zu  sichern.  Mit  dem  Frieden  zu  Yersailles  20.  Januar 
1783  löste  sich  der  Bund  der  „bewaffneten  Neutralität^^  wieder 
auf,  ohne  weitere  praktische  Wirkungen  erzielt  zu  haben.  Dasselbe 
gilt  von  der  erneuerten  Vereinbarung  Rußlands,  Dänemarks  und 
Schwedens  von  1800.* 

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  ferner  der  Vertrag  Preußens 
mit  den  Vereinigten  Staaten  vom  10.  September  1785:  Beseitigung 
der  Kaperei;  ünverletzlichkeit  des  Privateigentums  im  Seekrieg. 

3.  In  der  Wissenschaft  des  Völkerrechts  traten  unter  den 
Nachfolgern  von  Grotius  zwei  Sichtungen  einander  gegenüber.  Die 
positivistische  (Zeuch  f  1660)  und  die  rein  naturrechtliche  oder 
„idealistische"  (Pufendorf  f  1694)..  Christian  Wolf  (f  1754) 
bemühte  sich,  die  Scheidung  des  „natürlichen"  und  des  „positiven" 
Völkerrechts  durchzuführen  und  sein  Schüler  Vattel  (f  1767) 
gewann  durch  sein  1758  erschienenes  Droit  des  gens  auf  Jahr- 
zehnte hinaus  bestimmenden  Einfluß  auf  die  Männer  der  Staatskunst. 
Mehr  und  mehr  aber  gelangte  die  positive  Methode  und  mit  ihr 
die  praktische  Richtung,  insbesondere  durch  Bynk er s ho ek  (f  1743), 
zum  Sieg  über  die  naturrechtliche  Schule.  Dire  späteren  Haupt- 
Vertreter  sind  J.  J.  Moser  (f  1785)  und  G.  F.  v.  Maitens  (f  1821). 

m.  Periode:  von  1814/15  bis  1856. 

1.  Die  Eriegszüge  der  französischen  Bepublik  und  die  durch 
Napoleons  Eroberungspolitik  geschaffenen  Wirren  bedeuteten  für  das 
Völkerrecht  eine  streng  rückläufige  Periode,  die  in  der  Kontinental- 
sperre ihren  schärfsten  Ausdruck  erhielt.  Sie  fand  ihren  politischen 
Abschluß  durch  die  Bestimmungen  des  ersten  Pariser  Friedens  vom 
30.  Mai  1814,  durch  den  Wiener  Kongreß  vom  13.  November  1814 
bis  zum  25.  Mai  1815  (Schlußakte  vom  9.  Juni  1815),  und  durch 
den  zweiten  Pariser  Frieden  vom  20.  November  1815. 


4)Faachille,  La  diplomatie  fran^aise  et  la  ligue  des  Nentres  de 
1780.  1893.  Bergbohm,  Die  bewaffnete  Neutralität  1780  bis  1783.  Eine 
EntwickluDgsphase  des  Völkerrechts  im  Seekrieg.  1884.  —  Trendelenbarg, 
Friedrichs  des  Großen  Verdienste  um  das  Völkerrecht  im  Seekrieg.  1866. 
(Monatsberichte  der  Berliner  Akademie.) 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  21 

Aus  den  politischen  Bestimmungen  sind  hervorzuheben:  die 
Schaffung  des  Königreichs  der  Niederlande,  die  Anerkennung  der 
dauernden  Neutralität  der  Schweiz  und  die  Yereinbarung  der 
deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  (ergänzt  durch  die  Wiener 
Schlußakte  vom  15.  Mai  1820).  Die  Neuregelung  des  Seekriegs- 
rechts wuBte  Englands  Krämerpolitik  zu  verhindern.  Dennoch 
wurde  das  Völkerrecht  weitergebildet:  a)  durch  die  Regelung  der 
Bangordnung  der  Gesandten  (unten  §  14);  b)  durch  die  grund- 
sätzliche Verdammung  des  Negerhandels  zur  See  (unten  §  36); 
c)  durch  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  freien  Schiffahrt  auf 
allen  internationalen  Strömen  (unten  §  27). 

2.  Die  folgenden  Jahrzehnte  standen  unter  dem  Zeichen  der 
„Heiligen  Allianz^',  die  auf  den  persönlichen  Wunsch  des  Kaisers 
Alexander  zunächst  am  26.  September  1815  zwischen  den  Herr- 
schern von  Bußland,  Österreich  und  Preußen  geschlossen,  bald 
auch  fast  die  sämtlichen  übrigen  Fürsten  Europas  zur  Aufrecht- 
erhaltung des  europäischen  Friedens  vereinigte.  Praktische  Ver- 
wirklichung fand  dieser  Ghedanke  in  dem  Vierbund,  der  am  20.  No- 
vember 1815  von  Bußland,  England,  Preußen  und  Österreich  ge- 
schlossen wurde;  durch  den  Beitritt  Frankreichs  (auf  dem  Aachener 
Kongreß  1818)  erweiterte  sich  dieses  Bündnis  zur  „Pentarchie 
der  Großmächte",  die  fortan  die  Geschicke  Europas  zu  bestim- 
men sich  anmaßte.  Im  Namen  des  Legitimitätsprinzips  sollte 
nicht  nur  die  Aufrechterhaltung  des  neu  geschaffenen  Besitzstandes 
der  Mächte  (dessen  „Legitimität"  denn  doch  in  vielen  Beziehungen 
mehr  als  bedenklich  war)  gesichert,  sondern  auch  die  innere  Ord- 
nung der  Staaten  gegen  revolutionäre  Umtriebe  gewahrt  werden. 
Die  Großmächte  traten  zur  Beratung  der  gemeinsamen  Angelegen- 
heiten Europas  auf  den  Kongressen  zu  Aachen  1818,  Troppau  1820 
Laibach  1821  und  Verona  1822  zusammen. 

Als  europäischer  Areopag  wollten  sie  die  auftauchenden 
Streitigkeiten  schlichten  oder  entscheiden  und  die  gefährdete  Ord- 
nung, wenn  nötig,  durch  bewaffnete  Intervention  schützen. 
Österreichische  Truppen  rückten  in  Neapel  und  Sardinien  (1821), 


22  Einleitang. 

französische  in  Spanien  ein  (1823),  um  im  Namen  der  Pentarehie 
das  legitime  Königtum  zu  verteidigen.  Aber  sehr  bald  lockerte 
sich  das  Bündnis.  Es  konnte  als  aufgelöst  betrachtet  wei*den,  als 
Canning  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Englands 
wieder  übernommen  hatte  (1822).  Die  Großmächte  waren  nicht 
imstande,  den  Abfall  der  spanischen  und  portugiesischen  Kolonien 
in  Mittel-  und  Südamerika  und  deren  Umwandlung  in  selbständige 
Staaten  zu  hindern  (1810  bis  1825),  die  von  England  sofort  an- 
erkannt und  durch  Handelsverträge  den  englischen  Interessen 
dienstbar  gemacht  wiwden.  Und  der  von  Canning  unterstützte 
griechische  Freiheitskrieg  (1821  bis  1829)  endete  nach  dem 
russisch -türkischen  Frieden  von  Adrianopel  (1829),  der  Rußland 
die  Herrschaft  über  die  Donaumündungen  sicherte,  mit  der  An- 
erkennung der  Unabhängigkeit  Griechenlands  durch  die  Londoner 
Konferenz  von  1830.  Auch  die  Loslösung  Belgiens  von  den  Nieder- 
landen fand  die  Zustimmung  der  Großmächte  (Londoner  Konferenz 
von  1830);  das  neu  geschaffene  Königreich  Belgien  wurde  durch 
Vertrag  der  Großmächte 'vem  15.  November  1831  (dem  die  Nieder- 
lande im  Vertrag  vom  19.  April  1839  beitraten)  für  dauernd  neu- 
tral erklärt  und  die  Neutralität  unter  die  Garantie  der  Mächte 
gestellt  (unten  §  6 III). 

3.  Durch  das  an  kriegerischen  Ereignissen  wie  an  inneren 
Unruhen  reiche  vierte  Jahrzehnt  wurde  die  Stellung  der  Groß- 
mächte zueinander  wesentlich  verschoben.  Die  Gründung  des 
deutschen  Zollvereins  1833  bildete  den  Ausgangspunkt  für 
den  engem  Zusammenschluß  der  deutschen  Staaten  unter  preußischer 
Führung.  Frankreich  unterwarf  in  hartem  Kampfe  Algier  seiner 
Herrschaft  (1830).  England  drang  in  Indien  vor  (Pendschab- 
gebiet), zwang  durch  den  Opiumkrieg  (1840  bis.  1842)  China  zur 
Abtretung  von  Hongkong  und  zur  Eröffnung  von  fünf  chinesischen 
Häfen  für  den  europäischen  Handel  und  erweiterte  in  Hinterindien 
sein  Gebiet  gegen  Osten.  Der  siegreiche  Aufstand  Mehemed  Alis 
drohte  die  Einigkeit  der  Großmächte  und  den  Frieden  Europas  zu 
stören.      1840  schlössen   sich  Rußland,   England,  Österreich  und 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  23 

Preußen  gegen  Frankreich  zusammen;  der  von  diesem  unterstützte 
Mehemed  Ali  mußte  Syrien  räumen  und  behielt  nur  die  erbliche 
Herrschaft  über  Ägypten  unter  der  Oberhoheit  der  Türkei.  Das 
Eevolutionsjahr  1848  blieb  dagegen  ohne  Bedeutung  für  den  Be- 
sitzstand der  europäischen  Mächte.  In  dem  folgenden  Jahrzehnt 
führten  die  drei  Kriege  um  Schleswig-Holstein  gegen  Dänemark 
zu  dem  von  den  fünf  Großmächten  und  von  Schweden  unterzeich- 
neten Londoner  Vertrag  vom  8.  Mai  1852,  durch  welchen,  um  den 
Bestand  der  dänischen  Monarchie  zu  wahren,  eine  neue  Thronfolge- 
ordnung für  das  Königreich  Dänemark  und  für  die  Herzogtümer  fest- 
gestellt wurde.  Dann  brachte  die  russische  Forderung  des  Schutz- 
rechts über  alle  Christen  des  türkischen  Reiches  den  Krieg  der 
Westmächte  gegen  Rußland  (Krimkrieg,  1858  bis  1856)  zum 
Ausbruch.  Er  endete  mit  dem  dritten  Pariser  Frieden  vom 
30.  März  1856. 

IT.  Periode:  von  1856  bis  1878. 

1.  Für  die  Weiterbildung  des  Völkerrechts  war  der  Pariser 
Friede  von  größter  Bedeutung.  Die  Türkei,  deren  Neugestaltung 
England  und  Frankreich  erwarteten,  wurde  in  das  „Europäische 
Konzert"  aufgenommen;  Rußland  wurde  von  den  seit  1829  be- 
herrschten Donaumündungen  abgedrängt,  mußte  in  die  Neutralisie- 
rung des  Schwarzen  Meeres  willigen  (Aufhebung  durch  den  Londoner 
Vertrag  vom  13.  März  1871;  unten  §  26 II)  und  seinem  ausschließ- 
lichen Schutzrecht  über  die  Christen  in  der  Türkei  entsagen.  Die 
Frage  der  Donaufürstentümer  (Moldau  und  Walachei)  blieb  späterer 
Regelung  vorbehalten;  sie  wurden  1859  zu  dem  Fürstentum  Ru- 
mänien vereint,  das  als  halbsouveräner  Staat  unter  der  Oberhoheit 
der  Türkei  stand  (bis  1878).  Die  Freiheit  der  Donauschiffahrt 
wurde  von  den  Mächten  ausgesprochen  und  ihre  Durchführung 
einer  europäischen  Kommission  übertragen  (unten  §  27  11).  Yen 
besonderer  Wichtigkeit  aber  war  die  Seerechtsdeklaration  vom 
16.  April  1856,  hervorgegangen  aus  der  Einigung  der  beiden  großen 
Seemächte  England   und  Frankreich,    unterzeichnet    von    Preußen 


24  Eioleitimg. 

Österreich^   Frankreich,   Großbritannien,   Rußland,    Sardinien    und 
der  Pforte.     Sie  bestimmte: 

a)  Die  Kaperei  ist  und  bleibt  abgeschafft; 

b)  die  neutrale  Flagge  deckt  das  feindliche  Qut,  mit  Ausnahme 
der  Kriegskonterbande; 

c)  neutrales  Gut  unter  feindlicher  Flagge,  mit  Ausnahme  der 
Kriegskonterbande,  darf  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden; 

d)  die  Blockaden  müssen,  um  rechtsverbindlich  zu  sein,  wirk- 
sam sein,  das  heißt,  durch  eine  Streitmacht  aufrecht  er- 
halten werden,  welche  hinreicht,  um  den  Zugang  zur  Küste 
des  Feindes  wirklich  zu  verhindern.* 

Diese  Grundsätze  sind  seither  in  allen  Seekriegen,  u.  z.  auch 
von  denjenigen  Staaten  beobachtet  worden,  die  ihre  Unterzeichnung 
verweigert  hatten.     Japan  ist  ihnen  1887  ausdrücklich  beigetreten. 

2.  In  den  auf  den  Pariser  Frieden  folgenden  Jahrzehnten 
wurde  Asien  mehr  und  mehr  dem  europäischen  Einfluß  unter- 
worfen. Nach  Niederwerfung  des  ostindischen  Aufstandes  übernahm 
1858  die  englische  Regierung  an  Stelle  der  ostindischen  Kompanie 
die  Verwaltung  Indiens.  Der  englisch -chinesische  Vertrag  von 
Tientsin  1858  gewährte  dem  europäischen  Handel  und  den  christ- 
lichen Missionen  den  Zutritt  in  das  Innere  von  China  und  be- 
gründete  den  ständigen  diplomatischen  Verkehr  zwischen  China  und 
den  europäischen  Mächten.  Schon  vorher  hatte  Japan  (oben  S.  4) 
sich  der  Völkerrechtsgemeinschaft  genähert.  Frankreich  drang  in 
Hinterindien  vor  (1862  Erwerbung  des  Mündungsgebietes  des  Me- 
kong); Rußland  umklammerte  China  durch  die  Erwerbung  des 
Amurgebietes  (1858)  vom  Nordosten  und  drang  gleichzeitig  gegen 
Indien  vor:  Khiwa  wurde  1873,  Bukhara  1876  unter  russische 
Oberhoheit  gestellt. 

Noch    wichtiger    waren    die   Ereignisse    in    Europa.      Auf 
friedlichem  Wege  vollzog  sich  1863  der  Übergang  der  1815  unter 


5)  Abgedruckt  im  Anhang.  —  Vergl.  Bewies,  The  declaratioa  of 
Paris  1856.    1900. 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  25 

englische  Schutzherrschaft  gestellten  jonischen  Inseln  an  Griechen- 
land. Durch  Waffengewalt  aber  erlangten  die  Landschaften  Italiens 
die  Einheit:  1861  war  unter  dem  „König  von  Italien"  die  ganze 
Halbinsel  mit  Ausnahme  von  Venedig  imd  dem  seit  1849  von  den 
Franzosen  besetzten  Gebiete  von  Bom  vereinigt.  Und  auf  dem- 
selben Wege  entstand  das  Deutsche  Reich:  1864  im  Frieden  zu 
Wien  die  Abtretung  der  Herzogtümer  Schleswig,  Holstein  und 
Lauenburg  von  Dänemark  an  Preußen  und  Österreich;  1866  der 
Deutsche  Kiieg  und  die  Gründung  des  Norddeutschen*  Bundes.  Die 
drohende  Gefahr  eines  Krieges  zwischen  diesem  und  Frankreich 
wurde  noch  einmal  abgewendet;  der  Londoner  Konferenz  vom 
11.  Mai  1867  gelang  es,  die  Luxemburger  Frage  zu  schlichten: 
die  Neutralität  des  Großherzogtums,  das  Napoleon  für  Frankreich 
hatte  erwerben  wollen,  wurde  von  den  Großmächten,  unter  welchen 
Italien  das  erstemal  als  anerkannte  sechste  Großmacht  auftritt, 
sowie  von  den  Niederlanden  gemeinsam  gewährleistet;  die  preußische 
Besatzung  räumte  Luxemburg,  dessen  Festungswerke  geschleift 
wurden  (siehe  imten  §  6 III).  Aber  nur  wenige  Jahre  noch  dauerte 
der  Friede;  auf  den  Schlachtfeldern  Frankreichs  errangen  die 
deutschen  Stämme  sich  die  lange  ersehnte  Einheit  (26.  Februar  1871 
Präliminarfrieden  zu  Versailles,  10.  Mai  1871  Frankfurter  Frieden). 
Und  während  die  deutschen  Heere  in  Frankreich  einrückten,  be- 
setzten (20.  September  1870)  die  italienischen  Truppen  das  bis 
dahin  päpstliche  Rom. 

3.  Eine  wichtige  Milderung  der  Kriegsschrecknisse  brachte 
die  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864  (über  das  Rote  Kreuz; 
unten  §  40  V),  der  sich  die  Petersburger  Konvention  von  1868 
über  die  Verwendung  von  Sprengstoffen  im  Krieg  (unten  §  40  III) 
anschloß.  Dagegen  führten  die  Beratungen  über  die  Kodifikation 
des  Landkriegsrechts  (1874)  zu  keinem  greifbaren  Ergebnis  (unten 
§  39).  Die  Reihe  der  allgemeinen  administrativen  Staatenverträge 
(unten  §  17)  w^urde  durch  die  Union  g6od§sique  1864  und  die 
Union  tölegraphique  1865  eröffnet,  und  damit  die  Entwicklung  des 
Völken-echtes  in  neue  Bahnen  gelenkt.     Der  französisch -englische 


26  Einleitang. 

Handelsvertrag  vom  23.  Januar  1860  leitete  die,  allerdings  nur 
vorübergehende,  Herrschaft  des  Freihandelssystems  zwischen  den 
europäischen  Staaten  ein. 

Y.  Periode:  von  1878  bis  1900. 

1.  Der  Berliner  Kongreß  vom  13.  Juni  bis  13.  Juli  1878 
brachte,  unter  Ermäßigung  der  im  Frieden  von  San  Stefano  fest- 
gelegten Forderungen  des  siegreichen  Rußlands,  die  einstweilige 
Regelung  der  orientalischen  Frage.  ^  Hier  seien  die  wichtigsten 
Bestimmungen  hervorgehoben. 

Bulgarien,  das  von  Rußland  als  großer  bis  an  das  ägäische 
Meer  reichender  Staat  geplant  worden  war,  wurde  innerhalb  wesent- 
lich engerer  Grenzen  als  autonomes,  tributpflichtiges  Fürstentum 
unter  türkischer  Oberherrlichkeit  (als  halbsouveräner  Staat)  anerkannt. 
Der  von  dem  Yolke  gewählte  Fürst  bedarf  der  Zustimmung  der 
Mächte  und  der  Bestätigung  der  Pforte.  Die  Festungen  sind  zu 
schleifen,  neue  dürfen  nicht  angelegt  werden.  Ostrumelien  wurde 
autonome  Provinz  (1885  Yereinigung  mit  Bulgarien)  unter  einem 
von  der  Türkei  mit  Zustimmung  der  Mächte  zu  ernennenden  General- 
gouverneur. In  Kreta  soll  das  Reglement  von  1868  zur  An- 
wendung gebracht  werden.  Die  Yergrößerung  Griechenlands 
wurde  der  Verständigung  mit  der  Pforte  vorbehalten  (1881  erhielt 
Griechenland  Thessalien  sowie  einen  kleinen  Teil  von  Epirus). 
Österreich-Ungarn  erhielt  das  Mandat  zur  Besetzung  und  Verwal- 
tung von  Bosnien  und  der  Herzegowina  (Artikel  25).  Monte- 
negro, das  seine  Selbständigkeit  längst  und  mit  Erfolg  behauptet 
hatte,  wurde  als  unabhängiger  Staat  anerkannt;  es  erhielt  Antivari 
und  dessen  Küstengebiet,  wurde  aber  hier  in  der  Ausübung  seiner 
Staatsgewalt   wesentlich   beschränkt:    es    darf   keine   Kriegsschiffe 


6)  BruDSwick,  Le  traite  de  Berlin  annote  et  commente.  1887. 
Choublier,  La  question  d'Orient  depuis  le  traite  de  Berlin.  2.  Aufl. 
1899.  Driault,  La  question  d'Orient  depuis  ses  origines  jusqu'ä  nos  jours. 
1898.  De  Monicault,  La  question  d'Orient.  I^e  traite  de  Paris  et  ses 
suites  (1856  bis  1871).  1898.  Bluntsohli,  R.J.XI  1,411;  XII276,410; 
XIII  571. 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  27 

halten,  muß  die  hier  gelegenen  Festungen  schleifen,  sich  der  See- 
gesetzgebung Österreichs  anschließen,  dessen  Seepolizei  dulden  und 
Österreich -Ungarn  das  Durchzugsrecht  durch  dieses  Qebiet  ge- 
statten. Serbien  und  Rumänien,  bis  dahin  halbsouver&ne 
Staaten  unter  türkischer  Oberherrlichkeit,  wurden  jetzt  in  ihrer 
Selbständigkeit  anerkannt.  Sie  übernahmen  einen  entsprechenden 
Teil  der  türkischen  Staatsschuld  und  verpflichteten  sich,  die  volle 
Gleichstellung  aller  Religionen  und  Konfessionen  durchzuführen. 
Die  Frage  der  konsularischen  Gerichtsbarkeit  wurde  spätem  Ver- 
einbarungen vorbehalten. 

Der  Vertrag  befaßte  sich  ferner  mit  der  Donauschiffahrt  (unten 
§  27  II),  regelte  die  russischen  Erwerbungen  in  Xleinasien  und  ver- 
pflichtete in  dem  Art.  61  die  Türkei,  für  die  Sicherheit  der  Ar- 
menier gegen   Tscherkessen  und  Kurden  zu  sorgen.      Art.  62  ist 
der  Durchführung  der  religiösen  Freiheit  in   der  Türkei  und  dem 
Schutzrecht  der  christlichen  Mächte  über  ihre  Angehörigen  gewidmet. 
Im  großen  und  ganzen  haben  die  auf  die  orientalische  Frage 
bezüglichen  Abmachungen  der  Mächte  hingereicht,  um  den  Frieden 
zu  bewahren,  trotz  der  Eifersucht  nicht  nur  der  Großmächte,  sondern 
vor  allem  der  in  buntem  Gewirr  die  Balkanhalbinsel  bewohnenden 
Nationalitäten.     Auch  während  des  Aufstandes  von  Kreta  und  des 
griechisch -türkischen  Krieges  von   1897   erhielt    sich,    wenigstens 
äußerlich,  die  Einigkeit  der  Mächte,  obwohl  (März  1898)  Deutsch- 
land   und   Österreich -Ungarn  aus    dem    europäischen  Konzert  sich 
zurückzogen;     durch     den    Friedensschluß    (Präliminarfriede    vom 
18.  September  1897,  definitiver  Friede  vom   14.  Dezember  1897) 
wurde  die  Integrität  der  Türkei  gewahrt,  während  die  griechische 
Finanzverwaltung  unter  die  Kontrolle  der  Großmächte  kam;  Kreta 
erhielt  in   der  Verfassung  vom  April  1899  die  Stellung  eines  halb- 
souveränen  Staates  unter  türkischer  Oberhoheit.^    Durch  das  öster- 

7)  N.  B'  0.  2.S.  XXVIII  630,  XXX  26.  —  De  Stieglitz,  L'ile  de 
Crete  le  blocus  pacifique  et  le  plebiscite  international.  1899.  Streit, 
K.  O.  iv  61,  446;  VJI  5,  303;  X  222,  345.  Couturier,  La  Situation  de 
la  Crete  au  point  do  vue  du  droit  international.     1900. 


28  Einleitang. 

reiohiBch- russische  Einrernehmen  (die  sogenannte  Petovburger 
Entente)  von  1897  (erneuert  1903)  und  diircli  die  törkenfreund- 
liche  Haltung  des  Deutschen  Reiches  wurde  den  Freiheitbestrebungen 
der  BalkanvOlher,  vor  allem  der  Mazedonier  in  den  Vilajets  Kossovo, 
Monastir  und  Salonichl  im  Jahre  1903,  ein  kräftiger  Riegel  vor- 


2.  Die  9uBem  Beziehungen  der  Staaten  zueinander  wurden 
nach  1878  beherrscht  durch  die  Friedenspolitik  des  ersten  deutschen 
Reichskanzlers:  deutsch -österreichisches  Bündnis  vom  7.  Oktober 
1879;  durch  den  Beitritt  Italiens  nach  der  französischen  Besetzung 
von  Tunis  (1881)  zum  Dreibund  erweitert  (förmlicher  Abschluß 
des  Bündnisses  1887;  zugleich  italienisch-englische  Abmachungen; 
unten  §  37)  und  geheimer  deutsch-russischer  Yertrag  ron  1884, 
1890  nicht  wieder  erneuert.  Seither  Bündnis  zwischen  Frankreich 
und  Rußland  (1891). 

3.  Der  europäische  Frieden  erm^lichte  den  MSchten  die 
kräftige  Wahrnehmung  ihrer  überseeischen  Interessen.  Zunftchst 
vollzog  sich  die  Aufteilung  Afrikas  unter  die  Eulturstaaten 
Europas:  Frankreich  begründete  seine  Scbutzberrscbaft  über  Tunis 
(188t)  und  befestigte  damit  seine  Herrschaft  in  Nordafrika,  wahrend 
es  gleichzeitig  Madagaskar  (1886  unter  französischen  Schutz  gestellt, 
wird  es  1896  französische  Kolonie)  immer  enger  an  sich  schloß; 
Enghind  besetzte  1882  ohne  jeden  Rechtstitel  Ägypten  und  er- 
warb durch  den  Vertrag  vom  Juli  1890  von  Deutschland  die 
Schutzherrschaft  über  Zanzibar;  Italien  faßte  FuB  am  Roten  Meer 
(Massaua  1885}  und  suchte,  allerdings  vergeblich,  Abessinien  seinem 
Einfluß  zu  unterwerfen  (die  auf  Grund  des  Tertrages  von  Dtscbialli 
1889  in  Anspruch  genommene  Oberherrschaft  mußte  im  Frieden 
zu  Adis  Abeba  von  1896  wieder  aufgegeben  werden^.  Deutschland 
trat  (seit  1884)  in  die  Reihe  der  Eolonialmächte.    Die   belgische 

BÜschaft  begründete  ihre  bis  tief  ins  Herz  Afrikas  hinein 

OructBachen  N.  ß.  G.  2. 8.  XXVm435.  — Vgl  Rouard  du  Card, 
et  les  autres  nationa  latioes  en  Afrique.    1903.     Despagnet, 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  29 

reichende  Herrschaft;  die  Berliner  Eongokonferenz  Tom  15.  No- 
vember 1884  bis  Februar  1885  (Schlußakte  vom  26.  Februar  1885)» 
trat  den  übertriebenen  Ansprüchen  Englands  (englisch -portugiesischer 
Vertrag  vom  26.  Februar  1884)  im  Eongobecken  entgegen,  aner- 
kannte den  unabhängigen  Eongostaat  und  vereinbarte  die  Handels- 
freiheit in  dem  gesamten  Eongobecken;  zugleich  wurden  ^echts- 
regeln  über  den  Erwerb  der  Gebietshoheit  an  den  Eüsten  Afrikas 
aufgestellt  (unten  §  10  UI).  ün verrückt  behielt  England  sein  großes 
afrikanisches  Ziel  im  Auge:  durch  die  Verbindung  seiner  nord- 
und  südafrikanischen  Besitzungen  alle  übrigen  Nebenbuhler  aus  dem 
Felde  zu  schlagen.  Die  Eroberung  des  seit  1885  unabhängigen 
Sudan  (1899)  brachte  es  diesem  Ziele  wesentlich  näher. ^^ 

Interessanter  noch  gestaltete  sich  das  Vordringen  der  Mächte 
in  Asien.  Bußland  erwarb  Merw  (1884)  und  rückte  immer  näher 
an  die  Grenzen  von  Persien  und  Afghanistan.  England  eroberte 
Birma  (1885)  und  Frankreich  gründete  sein  großes  hinterindisches 
Eolonialreich  durch  die  Erwerbung  von  Tonking  (1883)  sowie  durch 
seine  Schutzherrschaft  über  Anam  und  Eambodja.  Bald  aber  sollten 
den  europäischen  Mächten  gefährliche  Bivalen  entgegentreten.  Der 
chinesisch-japanische  Erieg  von  1894  (Frieden  zu  Simonoseki 
vom  17.  April  1895)  führte  Japan  nicht  nur  als  vollberechtigtes 
Glied  in  den  Ereis  der  Völkerrechtsgemeinschaft,  sondern  sicherte 
ihm  zugleich,  trotz  der  unfreundlichen  Haltung  von  Rußland,  Frank- 
reich und  Deutschland,  seine  Stelle  unter  den  Weltmächten. ^^  Im 
spanisch-amerikanischen  Eriege  von  1898  (Friede  von  Paris 
vom   9.  Dezember  1898),  durch  den  die   spanische  Eolonialmacht 

9)  Abgedruckt  im  Anhang.  —  Sie  ist  unterzeichet  von  Deutschland, 
Österreich -Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten 
von  Ameiika,  Frankreich,  Großbritannien^  Italien,  den  Niederlanden,  Por- 
tugal, Rußland,  Schweden  und  Norwegen  sowie  der  Türkei.  —  V^rgl. 
N.  R.  G.  2.  s.  X 199. 

10)  Über  die  Rechtsteliung  des  Sudan  unten  §  8  III 2.  Vergl.  Bl au- 
ch ard,  R.G.  X  169.  Cocheris,  Situation  internationale  de  TEgypte  et 
da  Soudan.  1903.  v.  Grünau,  Die  Staats-  und  völkerrechtliche  Stellung 
Ägyptens.    1903. 

11)  Vergl.  die  oben  §  1  Note  1  angefühiie  Literatur. 


30  Einleitung. 

vernichtet  wurde,  verließen  die  Vereinigten  Staaten  Amerikas  das 
erstemal  unter  entschiedener  Betonung  des  Imperialismus  die  alte 
Monroedoktrin;  mit  der  Angliederung  der  Philippinen  rückten  sie 
in  den  Wettbewerb  der  übrigen  Großmächte  um  den  Einfluß  im 
fernen  Orient  ein.  i* 

4.  Der  langandauemde  Frieden  zwischen  den  europäischen 
Großmächten  hatte  in  den  verschiedensten  Richtungen  den  engeren 
Zusammenschluß  der  Staaten  zui*  Verfolgung  gemeinsamer  Zwecke 
wesentlich  gefördert.     Die  Zaiil  der  „Unionen"  (unten  §  17)  ver- 
mehrte sich  und  ihre  Bedeutung  wuchs  in  ungeahntem  Maße.    Der 
Allgemeine  Postverein  von  1874  erweiterte  sich  1878   zum  Welt- 
postverein und  umfaßte  allmählich  die  gesamte  zivilisierte  und  nicht 
zivilisierte  Welt;    andere  Unionen    (zum    Schutz    des   literarischen 
wie  des  gewerblichen  Eigentums  usw.)  folgten.     Zahlreich  waren 
aber  auch  sonst  die  auf  das  „internationale  Verwaltungsrecht"  be- 
züglichen Verträge,   unter   denen,    neben    den   Konventionen    zum 
Schutz  gegen  Cholera  und  Post   (unten   §  33),   insbesondere   die 
Brüsseler  Antisklavereiakte  von  1890   (unten  §  36)  besondere  Er- 
wähnung beansprucht.    Schwankend  war  dagegen  die  Handelspolitik 
der  Staaten.     Die  Periode  des  Freihandels  wurde  durch  eine  Zeit 
der  strengen  Schutzzollpolitik  abgelöst  (Deutschland  seit  1879),  die 
in  den  neunziger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  gemäßigtere  Bahnen 
einschlägt  (die  deutschen  Handelsverträge  unter  Capri vi  seit  1891), 
um  mit  dem  Beginn  des  20.  Jahrhunderts  abermals  in  eine  hoch- 
schutzzöUnerische  Strömung  einzumünden  (Deutscher  Zolltarif  von 
1902,  Charaberlain  in  Großbritannien). 

5.  In  der  Wissenschaft  herrscht  unbestritten  die  positive 
Methode  (letzter  Anhänger  des  Naturrechts  wohl  der  Schotte  Lo- 
rimer),  die  die  Erscheinungen  des  Rechtslebens  der  Staaten  zu 
verallgemeinern  und  die  sie  bestimmenden  Normen  im  Begriffe  und 
Grundsätze  zu  fassen  sich  bemüht  (am  klarsten  v.  Martitz).    Bisher 


12)  Le  Für,  Etüde  sur  la  guerre  hispano-americaine  de  1898,  en- 
visagee  au  point  du  vue  du  droit  intern,  public.  1899.  De  Olivart, 
K.G.  IV  577;  V  358,  499;  VII  541;  IX  161;  X  577. 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  3 1 

ist  es  ihr  auch  glücklich  gelungen,  die  Angriffe  des  privatrecht- 
lichen Formalismus  abzuwehren.  Für  ihre  Lebenskraft  legen  zahl- 
reiche Systeme  und  Monographien,  mehr  aber  noch  die  dem  Völker- 
recht gewidmeten  Zeitschriften,  ein  glänzendes  Zeugnis  ab. 

6.  Trotz  der  vereinzelten  kriegerischen  Zusammenstöße,  die 
das  letzte  Jahrzehnt  des  19.  Jahrhunderts  aufweist,  schien  eine  neue 
Periode  des  Völkerrechts  mit  dem  Beginn  des  neuen  Jahrhunderts 
einsetzen  zu  wollen.  Die  Haager  Friedenskonferenz  bedeutete 
nicht  nur  einen  wichtigen  Fortschritt  in  der  Humanisierung  des 
Krieges,  sondern  sie  eröffnete  zugleich  durch  die  Einsetzung  eines 
ständigen  Schiedsgerichtshofes  die  Möglichkeit  einer  auf  dem  Rechts- 
wege erfolgenden  Austragung  der  Staatenstreitigkeiten.  Je  mehr  die 
Überzeugung  sich  festigte,  daß  die  Aufgabe  aufstrebender  Staaten 
nicht  die  Erwerbung  neuer  Besitzungen,  sondern  die  Erschließung 
neuer  Absatzgebiete  ist,  je  mehr  also  der  Wettbewerb  der  Staaten 
in  die  friedlichen  Wege  des  Handelsverkehrs  gelenkt  wurde,  desto 
größer  wurde  die  Aussicht  auf  die  Einbürgening  des  schiedsrichter- 
lichen Verfahrens  in  das  Völkerrecht  und  damit  auf  die  Festigung 
der  Friedensgemeinschaft  der  Kulturstaaten. 

Auf  Veranlassung  des  Kaisers  von  Rußland  (Schreiben  vom 
24.  August  1898)  trat  die  Friedenskonferenz  am  18.  Mai  1899  im 
Haag  zusammen.    26  Staaten  waren  vertreten:  Deutschland,  Öster- 
reich-Ungarn, Belgien,  China,  Dänemark,  Spanien,  die  Vereinigten 
Staaten  von  Amerika,  die  Vereinigtsn  Staaten  von  Mexiko,  Frank- 
reich,  Großbritannien,    Griechenland,    Italien,    Japan,    Luxemburg, 
Montenegro,  die  Niederlande,  Persien,  Portugal,  Rumänien,   Ruß- 
land,  Serbien,   Siam,   Schweden  und  Norwegen,  Schweiz,  Türkei, 
Bulgarien.      Es    fehlten    also    nicht   nur  die  beiden   Burenstaaten, 
die    mit  Rücksicht  auf  England  keine  Einladung  erhalten    hatten, 
sondern  auch  die  Staaten  von  Mittel-  und  Südamerika  mit  Aus- 
nahme von  Mexiko,  sowie  der  Kongostaat.     Daß  der  Papst  nicht 
eing'eladen  worden  war,  entsprach  durchaus  seiner  völkerrechtlichen 
Stellung  (unten   §  5  I).     Die  Konferenz  teilte  sich  in  drei  große 
Kommissionen,  deren  erste  die  in  dem  kaiserlichen  Rundschreiben 


32  Einleitung. 

an  die  Spitze  gestellte,  aber  bald  beiseite  geschobene  Einschrän- 
kung der  weitern  Kriegsrustungen  behandeln  sollte,  während  die 
zweite  sich  mit  den  Eechtsregein  des  Kriegsrechts  zu  beschäftigen 
hatte,  und  der  dritten  das  schiedsrichteriiche  Verfahren  zugefallen 
war.  Am  29.  Juli  konnten  die  Verhandlungen  geschlossen  werden. 
Die  von  sämtlichen  auf  dem  Kongreß  vertretenen  Mächten  unter- 
zeichnete Schlußakte  vom  29.  Juli  1899  zählte  als  Ergebnisse  der 
Beratungen  auf: 

Drei  Konventionen  und  zwar 

a)  betreffend  die  friedliche  Beilegung  internationaler  Streitig- 
keiten ;  1* 

b)  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges; 

c)  betreffend  die  Anwendung  der  Genfer  Konvention  von  1864 
auf  den  Seekrieg. 

Drei  Deklarationen  und  zwar 

a)  betreffend  das  Verbot,  Geschosse  und  Sprengkörper  vom  Luft- 
ballon herab  oder  auf  andere  ähnliche  neue  Weisen  zu  werfen ; 

b)  das  Verbot  des  Gebrauches  von  Geschossen,  deren  einziger 
Zweck  die  Verbreitung  von  betäubenden  oder  gesundheit- 
zerstörenden Gasen  ist; 

c)  das  Verbot  des  Gebrauches  von  Gewehrgeschossen  (balles), 
die  sich  im  menschlichen  Körper  leicht  ausdehnen  oder 
abplatten,  wie  die  Geschosse  mit  hartem  Mantel,  wenn 
dieser  den  Kern  nicht  ganz  bedeckt  oder  mit  Einschnitten 
versehen  ist. 


13)  Diese  Konvention,  die  den  Beitritt  anderer  als  der  auf  der  Kon- 
ferenz vertretenen  Mächte  von  einer  besonderen  Verständigung  abhängig 
macht,  umfaßt  61  Artikel  in  4  Titeln  von  ungleichem  umfange.  Der  erste 
Titel  „Erhaltung  des  allgemeinen  Friedens'^  enthält  in  einem  einzigen  Ai*tikel 
die  Erklärung  der  Signatar  mächte ,  „alle  ihre  Bemühungen  aufwenden  zu 
wollen,  um  die  friedliche  Erledigung  der  internationalen  Streitfragen  zu 
sichern*^.  Der  zweite  Titel  (Art.  2  bis  8)  behandelt  die  guten  Dienste  und 
die  Vermittlung  (s  unten  §  38  12);  der  dritte  (Art.  9  bis  14)  die  inter- 
nationalen Untersuchungskommissionen  (unten  §  38  I  1);  der  vierte  die 
Internationale  Schiedssprechung  (unten  §  38  U  4). 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  33 

Diese  Eonyentioneii  und  Deklarationen  sind  von  den  sämt- 
lichen beteiligten  Staaten,  mit  Ausnahme  von  China  und  der  Türkei, 
die  zweite  Konvention  außerdem  mit  Ausnahme  von  Schweden  und 
Norwegen,  auch  ratifiziert  worden.  Seitlier  ist  Peru  der  3.  Kon- 
vention beigetreten. 

Eine  einstimmig  angenommene  Resolution:  „Daß  für  dos 
Wachstum  des  materiellen  und  moralischen  Wohlseins  der 
Menschheit  eine  Einschränkung  der  Militärausgaben,  die  gegen- 
wärtig auf  der  Welt  lasten,  dringend  wünschenswert  ist." 

Sechs  Wünsche  und  zwar 

a)  nach  dem  baldigen  Zusammentritt  einer  besonderen  Kon- 
ferenz zum  Zwecke  einer  Revision  der  Genfer  Konvention; 

b)  nach  Behandlung  der  Rechte  und  Pflichten  der  Neutralen 
auf  einem  demnächstigen  Kongreß; 

c)  nach  einer  Beratung  der  auf  der  Konferenz  besprochenen 
Frage  betreffend  die  Marinegewehre  und  Marinegeschütze 
durch  die  einzelnen  Regierungen,  damit  eine  Einigung 
über  die  Einführung  neuer  Typen  und  Kaliber  erzielt 
werden  könne; 

d)  daß  die  einzelnen  Regierungen  die  Möglichkeit  einer 
Einigung  über  die  Beschränkung  der  Land-  und  Seestreit- 
kräfte und  der  Kriegsbudgets,  unter  Berilcksichtigung  der 
auf  der  Konferenz  gemachten  Vorschläge,  in  Erwägung 
ziehen  möchten; 

e)  daß  der  Vorschlag,  die  Unverletzlichkeit  des  Privateigen- 
tums im  Seekriege,  zum  Gegenstand  der  Beratung  auf 
einer  späteren  Konferenz  gemacht  werde; 

f)  daß  der  Vorschlag,  die  Frage  der  Beschießung  von  Häfen, 
Städten  und  Ortschaften  durch  Seestreitkräfte  ebenfalls 
auf  einer  späteren  Konferenz  beraten  werde. 

Der  erste  dieser  Wünsche  ist  einstimmig,  die  andern  fünf 
sind  einstimmig,  aber  mit  einigen  Stimmenthaltungen,  beschlossen 
worden. 

y.  Li  BZ  t,  Völkerrecht.    4.  Aafl.  3 


34  Einleitung. 

Die  sogenannte  „Abrüstung",  richtiger  der  Yerzicht  auf 
weitere  Rüstungen,  der  leitende  Gedanke  in  dem  kaiserlichen 
Rundschreiben,  ist  mithin  zum  „frommen  Wunsch"  herabgesunken; 
dagegen  hat  die  Weiterentwicklung  sich  in  durchaus  gangbaren 
Bahnen  bewegt:  Regelung  des  Kriegsrechts  und  Einsetzung 
eines  ständigen  Schiedsgerichts.^* 

Yh  Periode:  Ton  1900  bis  zur  Gegenwart. 

Zunächst  freilich  fehlte  der  Haager  Vereinbarung  die  Kraft, 
den  Frieden  unter  den  Mächten  zu  sichern.  Unter  kriegerischen 
Wirren  setzte  das  20.  Jahrhundert  ein;  und  eben  erst  ist  der 
Donner  der  Belagerungsgeschütze  vor  Port  Arthur  verstummt. 

1.  Der  ungleiche  Kampf  der  Burenrepubliken  mit  Groß- 
britannien (1900  bis  zum  Frieden  von  Prätoria  vom  31.  Mai  1902) 
endete  mit  dem  Siege  der  Weltmacht,  die  sich  damit  nicht  nur 
die  Ausbeutung  der  Transvaalschen  Goldgruben,  sondern  die  un- 
bestrittene Herrschaft  über  Südafrika  sicherte.^* 

2.  Überreichen  Zündstoff  brachte  die  Haltung  der  europäischen 
Mächte  im  fernen  Osten.  Die  „Pachtverträge",  durch  deren  Ab- 
schluß im  Jahre  1898  China  an  das  Deutsche  Reich  das  Gebiet 
von  Kiautschou,  an  Rußland  Port  Arthur  und  Talienwan  abzutreten 
gezwungen  wurde,    veranlaßten  den  Ausbruch  des  von  der  chine- 


14)  Die  Aktenstücke  sind  abgedruckt  im  N.R.G.  2.  s.  XXVI  1. 
Vergl.  Merignhac,  La  Conference  intern,  de  la  Paix.  Etüde  historique  et 
critique  de  la  Conference  de  la  Haye.  1900.  De  Lapradelle,  R.G.  VI  651. 
V.  Härtens,  La  Conference  de  la  Paix  ä  la  Haye.  1900  (Übersetzung  aus 
dem  Russischen).  M eurer,  Übersicht  über  die  Arbeiten  der  Haager  Friedens- 
konferenz, insbesondere  das  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung  inter- 
nationaler Streitfälle  usw.  1903.  v.  Stengel,  L.A.  XV  139.  Rolls,  The 
peäce  Conference  at  the  Hague  and  its  bearings  on  international  law  and 
policy.  1900.  Stead,  La  chronique  de  la  Conference  de  la  Haye  1899. 
1901.  Holland,  The  laws  and  customs  of  war  on  land,  as  defined  by  the 
Hague  Convention  of  1899.  1904.    Vergl.  R.  G.  Bl.  1901  S.  393. 

15)  über  den  südafrikanischen  Krieg  vergl.  die  ausführliche  Darstellung 
von  Despagnet,  K.G.  VII  84,  276,  655,  764;  VUI  157,  603;  IX  129,  629 
(1903  selbständig  erschienen);  vom  englischen  Standpunkte  aus  "Westlake, 
L'Angleterre  et  les  Republiques  Boers.  1901  (R.  J.  XXXH  515;  XXXIII 140). 


§  3.    Geschichte  des  Völkerrechts.  35 

sischen  Regierung  begünstigten  Boxeraufstandes  (Ermordung  des 
deutschen  Gesandten  am  10.  Juni  1900)  und  die  bewaffnete 
Intervention  der  Mächte  in  China,  die  mit  dem  Schlußprotokoll 
vom  7.  September  1901,  unterzeichnet  zu  Peking  zwischen  Deutsch- 
land, Österreich -Ungarn,  Belgien,  Spanien,  den  Yereinigten  Staaten, 
Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Japan,  den  Niederlanden  imd 
Rußland  einerseits,  China  anderseits,  ihren  friedlichen  Ab- 
schluß fand.i^ 

Während  der  deutsch -englische  Vertrag  vom  16.  Oktober  1900 
(Jangtse vertrag),  dem  die  übrigen  Großmächte  beigetreten  sind,  die 
„Politik  der  offenen  Tür"  und  die  Erhaltung  der  Integrität  Chinas 
festlegte,  suchte  Rußland  die  Mandschurei  seiner  ausschließlichen 
Herrschaft  zu  unterwerfen.  Gegen  die  russische  Ausdehnungs- 
politik in  Ostasien  vereinbarten  Großbritannien  und  Japan  in  dem 
Bündnisvertrag  vom  30.  Januar  1902  die  Aufrechterhaltung  der 
Integrität  Chinas  und  Koreas  und  den  Schutz  ihrer  gemeinsamen 
Interessen;  Rußland  und  Frankreich  erwiderten  mit  der  Ausdehnung 
ihres  Bündnisses  auf  die  ostasiatischen  Verhältnisse.  Die  zu- 
nehmende Spannung  zwischen  Rußland  und  Japan  führte  im 
Februar  1904  zum  Ausbruch  des  Krieges  zwischen  den  beiden 
Bewerbern  um  die  Vorherrschaft  in  Ostasien.  ^^ 

3.  In  Persien  dauert  der  Wettbewerb  der  Mächte  noch 
fort,  ohne  abschließende  Ergebnisse  gezeitigt  zu  haben.  Persiens 
Unabhängigkeit  wurde  durch  ein  russisch -englisches  Übereinkommen 
anerkannt  (1902);  doch  besitzt  die  britische  Regierung  in  Süd- 
persien gewisse  Vorrechte.  In  Kleinasien  brachte  das  Jahr  1902 
Deutschland  die  Konzession  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von 
Kenia  über  Bagdad  bis  an  den  persischen  Golf,  England  die  Er- 


16)  Abgedruckt  Recueil  I  80.  Vergl.  De  Lapradelle,  R.G.  VIII 
272,  IX  49,  367,  X  742.  Heioze,  Die  Belagerung  der  Pekinger  Ge- 
Bandtschaften.  1901. 

17)  Vergl.  Lawrence,  War  and  neutrality  in  the  far  East.  2.  Aufl. 
1904.  Nagaoka,  R.J.  XXXVI  461.  —  Correspondenoe  regarding  the 
negotiations  between  Japan  and  Eussia.  1904. 

3* 


36  Einleitang. 

mächtigung  zur  Errichtung  einer  Telegitiphenlinie  von  Easchan  bis 
an  die  Gh*enze  von  Belutschistan. 

4.  Von  größter  Bedeutung  für  die  künftige  Gruppierung  der 
Mächte  ist  das  englisch-französische  Übereinkommen  vom 
8.  April  1904.  Nach  langjährigen  Zwistigkeiten  ist  es  der  über- 
aus geschickten  Diplomatie  der  beiden  Mächte  gelungen,  alle 
Streitpunkte  zu  beseitigen  und  eine  entente  cordiale  herzustellen. 
Großbritannien  gewinnt  durch  die  französische  Anerkennung  den 
Rechtstitel  für  seine  bisher  rein  tatsächliche  Herrschaft  in  Ägypten 
(oben  S.  28);  Frankreich  die  Sicherung  seines  Anspruchs  auf  das 
Protektorat  über  Marokko.^® 

Der  zwischen  denselben  Mächten  schon  am  14.  Oktober  1903 
abgeschlossene  Schiedsvertrag  hat  zugleich  den  Anstoß  für  den 
Abschluß  einer  ganzen  Reihe  von  identischen  Yerträgen  zwischen 
den  verschiedenen  Staaten  (unten  §  38  II)  gegeben  und  damit  das 
von  der  Haager  Friedenskonferenz  begonnene  Werk  um  einen 
wichtigen  Schritt  weitergeführt.  Bis  auf  weiteres  ist  die  Leitung 
der  Weltpolitik,  die  Bismarcks  starke  Hand  dem  Deutschen  Reiche 
gesichert  hatte,  auf  die  Westmächte  übergegangen. 

§  4.  Die  Literatur  des  Völkerrechts. 

Treffliche  Übei-sicht  in  dem  „Juristischen  Literaturbericht  1884  bis  1894, 
herausgegeben  von  v.  Kirchenheim"  (für  das  Völkerrecht  bearbeitet 
von  Stoerk).  In  der  folgenden  Zusammenstellung  sind  die  empfehlens- 
wertesten Werke  durch  Sternchen  hervorgehoben. 

I.  Systematisehe  Darstellnngen. 

1.  In  deutscher  Sprache: 

Bluntschli  (f  1881),  Das  Völkerrecht  der  zivilisierten  Staaten  als  Rechts- 
buch dargestellt.  1868.  3.  Aufl.  1878. 

Bonfils,  Lehrbuch  des  Völkerrechts.  Übersetzt  (nach  der  3.  Aufl.)  und  mit 
Anmerkungen  versehen  von  Grab.    Mit  Geleits  wort  von  Hübler.  1904. 

Bulmerincq  (f  1890),  Das  Völkerrecht  oder  das  internationale  Recht,  1884 
(in  Marquardsens  Handbuch  dos  öffentlichen  Rechts). 


18)  Guyot,  R.J.  XXXVI  275.    Jaray,  R.J.  XXXVI  407.     Der- 
selbe,  La  politique  franco-anglaise  et  l'arbitrage  international.  1904. 


§  4.    Literatur  des  Völkerrechts.  37 

Gar  eis,  In8titutioDQ^  des  Völkerrechts.   2.  Aufl.  1901. 

Hartmann,  Institationen  des  praktischen  Völkerrechts  in  Friedenszeiten 
mit  Bücksicht  aaf  die  Verfassung,  die  Verträge  und  die  Gesetzgebung 
des  Deutschen  Reiches.   1874.  2.  Aufl.  1878. 

Heffter  (f  1880),  Das  europäische  Völkerrecht  der  Gegenwart  auf  den  bis- 
herigen Grundlagen.  1844.  8.  Aufl.  Herausgegeben  von  Geffcken 
(t  1896).  1888. 

Heilborn,  Das  System  des  Völkerrechts  entwickelt  aus  den  völkerrecht- 
lichen Grundbegriffen.  1896. 

Derselbe  in  v.  Holtzendorff-Kohiers  Rechtsencyklopädie  1903. 

* V.  H  0 1 1  z  e  n  d  0  r  f  f  (f  1889) ,  Handbuch  des  Völken-echts  (in  Einzelbeiträgen). 
3  Bände.    1885  bis  1889. 

Y.  LisztinBirkmeyers  Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft.  2. Aufl.  1904. 

*F.  y.  Martens,  Völkerrecht.  Das  interoationale  Recht  der  zivilisierten 
Nationen.    Deutsch  von  Bergbohm.     1883  bis  1888. 

F.  Pereis,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart.  2.  Aufl. 
1903. 

*Rivier  (f  1898),  Lehrbuch  des  Völkerrechts.    2.  Aufl.  1899. 

"^Stoerk  in  v.  Holtzendorffs  Rechtsencyklopädie.    5.  Aufl.  1890. 

*E.  Ullmann,  Völkerrecht.  1898.  (Neubearbeitung  des  oben  erwähnten 
Bulmerincqschen  Werkes.) 

A.  Zorn,  Grundzüge  des  Völkerrechts.   2.  Aufl.  1903. 

2.   In  nicht  deutscher  Sprache  (nur  die  wichtigeren  neueren  Ar- 
beiten können  hier  genannt  werden): 
Bonfils  (t  1897),  Manuel  de  droit  public  (di*oit  des  gens).  1894.    4.  Aufl., 

herausgegeben  von  Fauchille,  1905. 
Chretien,  Precis  de  droit  international  public.  1893. 
Pespagnet,  Cours  de  droit  international  public.   2.  Aufl.  1899. 
^ys,    Le    droit    international.      Les    principes,    les    theories,    les    faits. 

I.Band.  1904. 
Piedelievre,  Precis  de  droit  international  pubUo  ou  droit  des  gens.  2  Bände. 

1894/95. 
*Bivier,  Principes  du  droit  des  gens.   2  Bände.  1896. 
Pradier-Fodere,  Traite  de  droit  international  public  europeen  et  ameri- 

cain.  7  Bände.  1885  bis  1897. 
Calvo,    Le    droit   international  theorique  et  pratique.    4.  Aufl.    5  Bände. 

1887/88;  6.  (Ergänzungs-)Band  1896. 
Baker,  First  steps  in  international  Law.    Prepared  for  the  use  of  students. 
1899. 


38  £iDleitung. 

Hall  (t  1895),  A  treatise   on  international  law.   5.  Ajafl.     Herausgegeben 

von  Atley.  1905. 
T.  J.  Lawrence,  A  Handbook  of  public  international  law.  4.  Aufl.  1898. 
Lorimer,  Institutes  of  the  Law  of  Nations.  2  Bände.  1883  bis  1884.    Fran- 
zösische Ausgabe  von  Nys.    1885. 
Phillimore   (f  1885),   Commentaries   upon   international   law.     3.  Aufl. 

4  Bände.  1879  ff. 
Taylor,  A  treatise  on  international  public  law.  1902. 
Travers  Twiss  (f  1897),   Le  droit  des  gens  ou  des  nations  considerees 

comme  communautes  politiques  indepedantes.    Selbständige  französische 

Ausgabe  des  1861  ff.  erschienenen  englischen  Werkes.    2  Bände.    1887 

und  1889. 
Walker,  The  science  of  international  law.  1893. 
Derselbe,  A  Manual  of  public  international  law.    1895. 
Wharton,  Digest  of  the  international  law  of  the  United  States.    4  Bände. 

1886. 
Wheaton,  Elements  of  international  law.  3.  Aufl.  1889  (dazu  ausführlicher 

Kommentar  von  Lawrence).    Neue  Ausgabe  von  Atley  1904. 
Bigliati,    Diritto  intemazionale   e  costituzionale.   L  Band.    Lo  stato  e  la 

societa  intemazionale.    1904. 
Pasquale   Fiore,   Ti-attato   di    diritto   intemazionale   pubblico.     3.  Aufl. 

3  Bände.    1887  bis  1891. 
Olivi,  Manuele  di  diritto  intemazionale  pubblico  e  private.  1902. 
Matzen,  Forelsesninger  over  den  positive  folkeret.  1900. 
De  Olivart,  Tratado  de  derecho  internacional  publice.    4.  Aufl.   4  Bände. 

1903/4. 

n.  Von  Zeitschriften  sind  insbesondere  zu  nennen: 

*„Eevue  de  droit  international  et  de  legislation  comparee",  seit  1869  er- 
scheinend; jetzt  unter  der  Redaktion  von  Eduard  Rolin  in  Brüssel. 

*„  Revue  generale  de  droit  international  public  ^^,  herausgegeben  von  Pille  t 
und  Fauchille  seit  1894. 

Einzelne  einschlagende  Abhandlungen  auch  .in  der  „Zeitschrift  für  inter- 
nationales Privat-  und  öffentliches  Recht"  (seit  1891),  begründet  von 
Böhm,  jetzt  herausgegeben  von  Niemeyer,  und  im  „Archiv  für 
öffentliches  Recht"  (seit  1885),   begründet  von  Lab  and  und  Stoerk. 

in.  unter  den  Sammelweriten  steht  unerreicht  da  der  große  „Recueil 
des  traites"  (Quellenmaterial  seit  1761),  begründet  von  G.  F.  de  Här- 
tens, mit  verschiedenen  Fortsetzungen;  zuletzt  als  „Nouvean  Recueil 


§  4.    Literatur  des  Völkerrechts.  39 

General  de  Traites  et  auti'es  actes  relatifs  anx  rapports  de  droit  inter- 
national, deuxieme  serie^^,  seit  1876;  von  1887  ab  unter  der  Leitung 
von  Stoerk  (seit  1876  31  Bände  mit  einem  besonderen  die  ersten 
25  Bände  umfassenden  1900  erschienenen  Registerbande).  Daneben  sind 
das  seit  1861  erscheinende  (von  Aegidi  und  Klauhold  begründete) 
„Staatsarchiv^^,  sowie  die  seit  demselben  Jahre  erscheinenden,  von 
ßenault  und  Fardis  geleiteten  „Archives  diplomatiques ^^  zu  er- 
wähnen. Wertvoll  der  neu  eracheinende  Recueil  International  des 
traites  du  20*^  siecle.  Herausgegeben  von  Descamps  und  Renault 
(umfaßt  sämtliche  Verträge  und  Schiedssprüche  seit  1.  Januar  1901).  — 
Für  die  ältere  Zeit:  Dumont,  Corps  universol  diplomatique  du  droit 
des  gens.  1726 ff.  —  Von  den  Sammlungen  der  von  einem  Staat  ge- 
schlossenen Verträge  sind  die  wichtigsten:  Le  Cleroq,  Recueil  des 
traites  de  la  France.  21.  Band  1903.  De  Plason  de  Woystine, 
Recueil  des  traites  et  Conventions  conclus  par  1' Autriche  -  Hongrie 
avec  les  puissances  etrangeres.  Nouvelle  serie.  16.  Band  1903. 
Noradounghian,  Recueil  d'actes  internationaux  de  l'Empire  Otto- 
man. 6.  Band.  1903. 


I.  Buch. 

Die  Becbtssnbjekte  nnd  ihre  allgemeine 

Bechtsstellnng. 


§  5.   Die  Staaten  als  Bechtssubjekte  des  Völkerrechts.^ 

I.   Kor  die  Staaten  sind  Subjekte  des  Tölkerreehts:  Träger  Ton 
Ytflkerreehtiiehen  Beehten  nnd  Pfliehten. 

1.  Nur  im  Patrimonialstaat,  der  dominium  und  imperium, 
Grundeigentum  und  Staatsgewalt  nicht  voneinander  trennt,  konnte 
der  Landesherr  als  Subjekt  der  rechtlichen  Beziehungen  im 
Staatenverkehr  erscheinen.  Das  heutige  Völkerrecht  ruht,  wie  das 
heutige  Staatsrecht,  auf  dem  Begriff  der  Staatsgewalt. 

2.  Das  Völkerrecht  berechtigt  und  verpflichtet  nur  die  Staaten 
selbst,  nicht  die  Staatsangehörigen.  Zwischen  diesen  und  der 
Staatengemeinschaft  steht  ihre  nationale  Staatsgewalt.  Aus  einem 
deutsch-russischen  Handelsvertrag  erwachsen  dem  Deutschen  Reich 
und  Rußland  Rechte  wie  Pflichten;  der  deutsche  oder  russische 
Kaufmann  hat  es  nur  mit  seiner  Regierung,  nicht  mit  dem  fremden 
Staate  zu  tun.  Nur  die  nationale  Staatsgewalt  vermag  nationales 
Recht  zu  schaffen.  2 


1)  Ullmann  39.    Rivier  88. 

2)  Diese  Auffassung,  heute  unbedingt  die  herrschende,  wird  von 
Kaufmann  (oben  §  2  Note  1)  lebhaft  angefochten.  Gegen  ihn  insbesondere 
Heilborn  und  Triepel.  Dabei  darf  aber  eines  nicht  übe i-sehen  werden: 
in  den  Verordnungen  der  „Internationalen  Kommissionen"  (unten  §  16) 
haben  wir  die  ersten  Ansätze  zu  einem,  die  Staatsbürger  der  verschiedenen 
Staaten  unmittelbar  bindenden,  internationalen  Recht.  Aber  gerade  diese 
schüchternen  Anfänge  lassen  den  heute  noch  geltenden  Regelsatz  um  so 
schärfer  hervortreten. 


§  5.    Die  Staaten  als  Reobtssubjekte  des  Völkerrechts.  41 

n.  Staat  im  Sinne  des  YKlkerreehts  ist  die  selbstherrlielie  Gebiets- 
körperschaft; d.  h.  die  anf  einem  bestimmten  Gebiete  angesiedelte, 
dnreh  eine  selbständigpe  und  nnabhängrigre  Herrseliergewait  zusammen- 
gefaßte, menschliehe  Gemeinschaft.  Znm  Begriff  des  Staates  gehören 
mithin  drei  Merkmale:  1.  die  Staatsgewalt;  2.  das  Staatsgebiet;  S.  das 
StaatsTolk. 

Staaten  sind  daher  nicht: 

1.  Nomadisierende  Stämme.  Die  mit  ihnen  geschlossenen 
Verträge  können  völkerrechtlich  nicht  als  Rechtstitel  für  derivativen 
Erwerb,  sondern  nur  als  Beweismittel  für  tatsächliche  Besitzergrei- 
fung (unten  §  10)  in  Betracht  kommen. 

2.  Die  von  einzelnen  oder  von  privaten  Gesellschaften  aus- 
gehenden kolonisatorischen  Unternehmungen. 

Jedoch  ist  zu  bemerken: 

a)  Diese  Unternehmungen  werden  zu  selbständigen  Staaten  in 
dem  Augenblick,  in  dem  sich  in  ihnen  die  drei  Merkmale 
des  Staatsbegriffes  vereinigen,  in  dem  sie  also  auf  einem 
abgegrenzten  Gebiete  die  Ordnung  im  Innern  und  den  Schutz 
nach  außen  zu  gewährleisten  vermögen.  Von  diesem  Augen- 
blick ab  können  sie  als  Subjekte  des  Völkerrechtes  in  die 
Staatengemeinschaft  eintreten,  daher  auch  die  Hoheitsrechte 
weiter  übertragen.  Dabei  mag  wohl  im  Einzelfall  die  Be- 
stimmung des  Zeitpunktes  Schwierigkeiten  bieten,  in  dem 
der  geschichtliche  Entwicklungsprozeß  der  Staatsbildung  zum 
Abschluß  gelangt,  der  nasciturus  zum  selbständigen  Lebe- 
wesen geworden  ist. 

b)  Es  ist  möglich,  daß  der  Staat  in  einem  ihm  bereits  er- 
worbenen Gebiet  einzelnen  oder  Privatgesellschaften  die 
Ausübung  von  Hoheitsrechten,  insbesondere  das  Recht 
der  KriegführuDg,  in  seinem  Namen  widerruflich  überläßt. 
Dann  sind  und  bleiben  diese  Gebiete  aber  Teile  des 
Mutterlandes  und  werden  nach  außen  hin  durch  dieses 
vertreten. 


42       I.  Bucli.    Die  Bechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

c)  Die    Erteilung   eines    Schutzbriefes    an   eine   Kolonisations- 
gesellschait  bedeutet  die  Übernahme  der  Staatsgewalt  durch  ' 
das  Mutterland,   sei  es  auf  derivativem,  sei  es  auf  origi- 
närem Wege. 
Beispiele  für  diese  schnellere  oder  langsamere  Entwicklung 
bieten:  Die  englisch -ostindische  Kompanie  (gegründet  1600,  East- 
India-Bill  1784,  Aufhebung  des  Privilegiums  nach  Unterdrückung 
des  Aufstandes  1858).    Die  heutigen  englischen  chartered  companies 
am  Niger,    in  Ost-   und  Südafrika  (1886,    1888,   1889).  —  Die 
deutsche  Neu -Guinea -Kompanie,  der  durch  die  kaiserlichen  Schutz- 
briefe vom  17.  Mai   1885   und  15.  Dezember  1886   die  Ausübung 
der  Staatshoheitsrechte,  mit  Ausnahme  der  Rechtspflege,  übertragen 
war.     Seit  27.  März  1899  ist  die  Staatsverwaltung  vollständig  von 
dem  Deutschen  Reich  übernommen  worden. 

Besonders  zweifelhaft  und   bestritten   ist  der  Zeitpunkt,    in 
welchem  die  internationale  Gesellschaft  des  Kongo  zum  Kongostaat 
geworden  ist.    Verträge,  die  von  der  Gesellschaft  Ende  1884  und 
Anfang  1885  geschlossen  worden  sind  (mit  dem  Deutschen  Reich  am 
8.  November  1884,  R.G.B1.  1885.  S.  211;  abgedruckt  im  Anhang), 
sprechen  davon,  daß  „die  Flagge  der  Gesellschaft  als  diejenige  eines 
befreundeten  Staates  anerkannt"  werde.    Damit  darf  man  wohl  den 
Prozeß  der  Staatsbildung  als  abgeschlossen  betrachten.     Wenn  da- 
gegen noch  während  der  Kongokonferenz  von  1885  vielfach  von  dem 
erst  ins  Leben  zu  rufenden  Kongostaate  gesprochen  wurde,  so  handelt 
es  sich  hier  um  die  häufig  begangene  Verwechslung  der  Staats- 
bildung mit  der  völkerrechtlichen  Anerkennung  des  neugegründeten 
Staates  (unter  IV).     Die  förmliche  Aufnahme  des  Kongostaates  in 
die  Völkerrechtsgemeinschaft  erfolgte  allerdings  erst  in  der  Sitzung 
vom  23.  Februar  1885;  aber  der  Kongostaat  ist  nicht  erst  durch 
diese  Erklärung  geschaffen  worden.     Es    kann  daher  in  der    Er- 
klärung des  Königs  der  Belgier  vom  I.Oktober  1885,  daß  er   die 
Regierung  des  Kongostaates  übernommen  habe,    und   in  der    Zu- 
stimmung der  Mächte  zu  dieser  Erklärung   erst   recht   nicht     der 
Gründungsakt  des  neuen  Staatswesens,    sondern   nur   die  Konsti- 


§5.    Die  Staaten  als  Rechtssabjekte  des  Völkerrechts.  43 

tuienmg  des  bereits  bestehenden  Staates  auf  Grundlage  der  Be- 
schlüsse der  Konferenz  erblickt  werden.^ 

3.  Die  aufständischen  Parteien,  auch  wenn  sie  einen  Teil 
des  Staatsgebietes  unter  ihre  Herrschaft  gebracht  haben,  so  lange  die 
bisherige  Staatsgewalt  noch  fortbesteht.  Ihre  Anerkennung  als  krieg- 
führende Partei  (unten  §  39 II)  beschränkt  sich  auf  die  Kriegführung 
selbst;  sie  bedeutet  nicht,  auch  nicht  einstweilen,  ihre  Anerkennung 
als  Staatswesen,  die  durch  die  erlangte  Unabhängigkeit  bedingt  ist. 

4.  Dieinternationalen  Flußkommissionen  (unten  §  16 II), 
die  von  manchen  Schriftstellern,  so  von  Engelhardt,  Geffcken, 
V.  Holtzendorff,  Heilborn,  als  "Flußstaaten"  aufgefaßt  werden. 
Wenn  man  auch  das  Vorliegen  eines,  durch  den  Fluß  selbst  und 
seine  Ufer  gebildeten  Staatsgebiets  zur  Not  konstruieren  könnte,  so 
scheitert  doch  die  ganze  Lehre  von  den  „Flußstaaten"  rettungslos 
an  dem  Mangel  eines  von  der  „Staatsgewalt"  beherrschten  „Staats- 
volkes". In  Wahrheit  sind  die  Flußkommissionen  als  unmittelbare 
Vertreter  der  Völkerrechtsgemeinschaft  internationale  Organe,  deren 
Machtbefugnisse  sich  als  wesentliche  Beschränkungen  der  Souverä- 
nität der  üferstaaten  kennzeichnen. 

5.  Der  Papst.  Er  ist  zwar,  sowohl  nach  dem  italienischen 
Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871,  als  auch  infolge  der  Anerkennung 
des  Gesetzes  durch  die  übrigen  Mächte,  nicht  Untertan  Italiens 
oder  irgend  eines  anderen  Staates,  mithin  exterritorial  oder  extra- 
national; er  genießt  ferner  eine  Heihe  von  Befugnissen,  die,  wie 
das  aktive  oder  passive  Gesandtschaftsrecht,  sonst  nur  den  souveränen 
Staaten  zustehen  und  übt  diese  Befugnisse  unter  Zustimmung  der 
Mächte   ungestört   aus:    aber   es   fehlt   ihm   das  Staatsgebiet  und 


3)  Vgl.  Moynier,  La  fondation  de  TEtat  independant  du  Congo  au 
point  de  vue  juridique.  1887.  R.  G.I409.  R  G.  II405(Fauchille).  Blan- 
chard,  Formation  et  Constitution  politique  de  TEtat  indep.  du  Congo.  1899. 
Jozon,  L'Etat  indep.  du  Congo.  1900.  R.  Pierantoni,  Le  tmite  de  Berlin 
de  1885  et  TEtat  indep.  du  Congo.  1901  (aus  dem  Italienischen).  Nys, 
R.  J.  XXXV  333.  Descamps,  L'Afrique  nouvelle.  Essai  sur  l'etat  civili- 
sateur  dans  les  pays  neufs  et  sur  la  fondation,  Torganisation  et  le  gouver- 
nement  de  TEtat  independant  du  Congo.    1903. 


44       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  RechtsstelluDg. 

das  Staatsvolk.  Daher  stehen  die  von  den  Mächten  mit  dem  Papst 
geschlossenen  Verträge  (Konkordate)  nicht  unter  den  Begeln  des 
Völkerrechts;  daher  hat  ferner  der  Papst  keinen  Anspruch  darauf, 
zu  den  Staatenkongressen  geladen  zu  werden  (Haager  Friedens- 
konferenz 1899).  Die  Hechtsstellung  des  Papstes  ruht  auf  völker- 
rechtlicher Grundlage,  da  Italien  sich  den  Mächten  gegenüber 
verpflichtet  hat,  seine  Unabhängigkeit  sicherzustellen;  und  die 
italienische  Regierung  kann  für  die  Handlungen  des  Papstes  nicht 
verantwortlich  gemacht  werden,  jedenfalls  nicht  von  denjenigen 
Staaten,  die  durch  Unterhaltung  diplomatischer  Beziehungen  mit 
der  Kurie  deren  extranationale  Stellung  anerkannt  haben.  Aber 
alle  die  Eigentümlichkeiten  dieser  bevorrechteten  Stellung  vermögen 
den  Verlust  der  Staatsgewalt  nicht  zu  ersetzen.^ 

6.  Staatsteile  (Provinzen,  Kreise,  Gemeinden)  mit  Einschluß 
der  Kolonien.  Auch  sie  sind  zwar  Gebietskörperschaften;  aber  nicht 
selbstherrlich  und  daher  nicht  Rechtssubjekte  des  Völkerrechts. 
Schließt  z.  B.  England  mit  den  Niederlanden  einen  Vertrag,  der 
ausschließlich  für  Britisch -Guayana  Vorteile  und  für  Niederländisch - 
Guayana  Lasten  bringt,  so  werden  doch  nur  die  beiden  vertrag- 
schließenden Staaten,  niemals  ihre  unmittelbar  interessierten  Kolo- 
nien aus  dem  Vertrage  berechtigt  und  verpflichtet. 

m.  Ein  Staat  ist  entstanden,  sobald  alle  drei  Merlunale  des 
Staatsbegriffes  gegeben  sind;  er  ist  untergegangen,  sobald  eines  von 
Urnen  hinwegfällt. 

Entstehung  und  Untergang  des  Staates  kann  zurückgeführt 
werden  (unten  §  20): 

1.  Auf  natürliche  Tatsachen  oder  diesen  gleichstehende  Hand- 
lungen.    Der  Staat  kann  entstehen  durch  Besiedlung  eines  bisher 


4)  Vgl.  Geffckeo,  H.  H.  II153.  Bompart,  Le  pape  et  le  droit 
des  gens.  1888.  Scaduto,  Guarantigie  ponteficie.  2.  Aufl.  1889.  Im  hart 
de  la  Tour,  La  papaute  en  droit  international.  1893.  De  Olivart,  Le 
pape,  las  Etats  de  TEglise  et  Tltalie.  Essai  jaridique  sur  1  etat  actuel  de  la 
question  romaine.  1897.  Chretien,  R.  G.  VI  281.  Bompard,  R.  G.  VII  369. 
Durand-Morimbau,  La  question  romaine  depuis  le  traite  de  Paris  de 
1856  jusqu'au  20  septembre  1870.    1903. 


§  5.    Die  Staaten  als  Bechtssubjekte  des  Völkerrechts.  46 

unbewohnten  Gebietes.  So  wurde  die  Neger -Eepublik  Liberia  1821 
durch  Besiedlung  mit  freigelassenen  Negern  gegründet  (1847  als 
unabhängiger  Staat  anerkannt);  unter  ähnlichen  umständen  1860 
das  benachbarte  Maryland;  die  ehemalige  südafrikanische  Republik 
ist  1837  durch  holländische  Buren  besiedelt  worden.  Der  Staat 
kann  untergehen  durch  Auswanderung  oder  Vernichtung  sämtlicher 
Staatsangehörigen,  durch  den  Untergang  des  Staatsgebietes  (infolge 
eines  Erdbebens,  einer  Sturmflut  usw.). 

2.  Auf  Rechtsgeschäft,  insbesondere  auf  die  Vereinbaning 
der  beteiligten  Staaten  oder  dritter  Mächte.  *  So  haben  sich  durch 
Vertrag  vom  20.  Juni  1895  die  bisher  selbständigen  Staaten  Hon- 
duras, Salvador  und  Nicaragua  zur  „Republica  major  von  Zentral - 
Amerika"  zusammengeschlossen  und  im  November  1898  wieder 
aufgelöst;  so  ist  der  Einheitsstaat  Österreich  durch  den  Ausgleich 
von  1867  zum  Doppelreich  Österreich -Ungarn  geworden. 

3.  Auf  Waffengewalt.  So  ist  durch  den  griechischen  Frei- 
heitskrieg von  1821  bis  1829  (ganz  abgesehen  von  den  Beschlüssen 
der  Londoner  Konferenz  von  1830/31)  Griechenland  zum  selb- 
ständigen Staat  geworden.  So  sind  die  Staaten  Mittel-  und  Süd- 
amerikas, wie  einst  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  durch 
bewaffnete  Empörung  gegen  das  Mutterland  entstanden.  Durch 
Eroberung  wurden  1866  Hannover,  Kurhessen,  Nassau  und  die 
Freie  Stadt  Frankfurt  als  selbständige  Staaten  vernichtet 

IT»  Ein  Staat,  der  neu  entstanden  ist  oder  bisher  der  TSlkerreehts- 
gremeinsehaft  noeh  nieht  angehört  hat,  bedarf,  um  vöikerreehtliehes 
Beehtssubjekt  zu  werden ,  der  Anerkennung  (reeonnaissanee)  dureh  die 
ttbrigen  Mächte.^ 


5)  Nach  JelÜDek,  Staatslehre  (oben  §  1  Note  2)  245  kann  ein  Staat 
niemals  durch  Eechtsakt  entstehen ,  da  sein  Dasein  ausschließlich  auf  seinem 
eigenen  Willen  beniht.  Das  ist  zweifellos  richtig.  Ebenso  unzweifelhaft  aber 
ist  es,  daß  durch  Zuweisung  eines  besiedelten  Oebietes  durch  die  bisherigen 
Inhaber  der  Gebietshoheit,  also  durch  Rechtsakt,  die  unerläßliche  Bedingung 
für  die  Entstehung  eines  neuen  Staatswesens  geschaffen  werden  kann. 

6)  Vergl.  unten  §  20  II 3.  —  Le  Norman d,  La  reeonnaissanee  inter- 
nationale  et   ses   diverses   applications.    Etat,  gouvernement,  belligerants, 


46       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekto  und  ihre  allgein.  Rechtsstellang. 

Nicht  sein  Dasein  als  Staat,  sondern  sein  Eintritt  in  die 
Yölkerrechtsgemeinschaft  ist  durch  die  Anerkennung  bedingt.  Die 
Anerkennung  setzt  voraus,  daß  der  um  den  Eintritt  in  die  Yölker- 
rechtsgemeinschaft sich  bewerbende  Staat  die  Gewähr  für  die  Be- 
achtung der  völkerrechtlichen  Bechtsnormen  bietet  Ist  diese  Voraus- 
setzung gegeben,  so  ist  die  Legitimität  der  Staatsgründung  nicht 
weiter  zu  prüfen;  auch  der  auf  dem  Wege  der  Gewalt,  etwa  durch 
bewaffnete  LosreiBung  vom  Mutterlande,  entstandene  Staat  hat  An- 
spruch auf  die  Anerkennung. 

Die  Anerkennung  bindet  die  Staaten,  von  denen  sie  aus- 
gesprochen worden  ist.  Sie  bindet  vor  allem  auch  das  Mutterland, 
das  durch  die  vorbehaltlose  Anerkennung  auf  die  Geltendmachung 
derjenigen  Eechte  verzichtet,  die  durch  die  Neubildung  verletzt 
worden  sind. 

Die  Anerkennung  kann  ausdrücklich,  so  in  feierlicher  Weise 
auf  Kongressen,  oder  auch  stillschweigend,  so  durch  Anknüpfung 
oder  Unterhaltung  diplomatischer  Beziehungen,  geschehen.  Bei- 
spiele bieten:  die  Anerkennung  des  Kongostaates  (oben  S.  42) 
durch  den  Berliner  Kongreß  von  1885;  die  Anerkennung  von 
Montenegro,  Serbien,  Rumänien  durch  den  Berliner  Kongreß 
von  1878.  Die  Türkei  ist  1856  feierlich  in  das  „Europäische 
Konzert"  aufgenommen  worden;  Japan  1899  ohne  Sang  und  Klang 
in  die  Yölkerrechtsgemeinschaft  eingetreten-  Sie  kann  unbedingt 
erfolgen  oder  an  „Bedingungen"  geknüpft  sein.  Dabei  kann  frei- 
lich im  Einzelfall  die  Entscheidung  der  Frage  schwierig  sein,  ob 
es  sich  wirklich  um  (aufschiebende  oder  auflösende)  Bedingungen 
oder  aber  um  Auflagen  handelt.  Die  den  Balkanstaaten  durch  den 
Berliner  Kongreß  von  1878  aufgelegten  Yerpflichtungen  (unten  S.  49) 
sind  nicht  als  auflösende  Bedingungen  zu  betrachten,  deren  Nicht- 
erfüllung   die    Yertragsmächte    zum    Widerruf    der    Anerkennung 


principes  du  droit  international.  1899.  Lorimer,  ß.  J.  XYI333.  Heil- 
born, R.  0.  lU  179.  —  Oareis  64  legt  der  Anerkennung  lediglich  dekla- 
ratorische Bedeutung  bei. 


§  6.    Die  völkerreclitliche  Handlongsfäbigkeit.  47 

berechtigen  würde;  sondern  als  Auflagen,  deren  Erfüllung  durch 
gewaltsame  Intervention  durchgesetzt  werden  könnte.  "^ 

Verweigerung  der  Anerkennung  berechtigt  als  Unfreundlich- 
keit (nicht  als  Unrecht)  zur  Retorsion  (unten  §  38  III);  vorzeitige 
Anerkennung  eines  um  seine  Selbständigkeit  noch  ringenden  Staats- 
gebietes, so  die  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  durch 
Frankreich  am  15.  März  1778,  ist  rechtswidrige  Intervention  in 
die  inneren  Angelegenheiten  des  Mutterlandes. 

Y*  Yeränderangen  in  der  Regiemngsform  eines  Staates  haben 
keinen  Einfloß  auf  seine  yi^lkerrechtliehen  Bereehtignngren  und  Yer- 
pfliehtuttgen. 

Über  den  Einfluß  von  Gebietsveränderungen  auf  bestehende 

Rechtsverhältnisse  siehe  unten  §  23. 

§  6.    Die  völkerrechtliche  Handlungsf&higkeit  ^ 

I.  Kar  der  souveräne  Staat  ist  voUbereehtigtes  völkerreehtüehes 
Reehtssnbjekt.  Souveränität  aber,  als  Eigenschaft  des  Staates,  ist 
höchste,  nach  außen  wie  im  Innern  selbständige,  von  keinem  Höheren 
abhängige  Herrschermacht  (die  summa  potestas).  Sie  äußert  sich  in 
der  uneingeschränkten  völkerrechtlichen  Handlongsf ähiglceit« ' 

1.  Handlnngsfälügkeit  aber  ist  zunächst-  als  Geschäftsfähigkeit 
die  Fähigkeit,  durch  selbständig  abgegebene  oder  entgegengenommene 
Willenserklärungen  (Rechtsgeschäfte)  sich  zu  berechtigen  oder  zu  ver- 
pflichten. 

Sie  tritt  besonders  hervor: 


7)  Ebenso  Gareis 66.  Dagegen  z.B.  Piedelievre99;  auchTriepel 
(oben  §  2  Note  2)  292  Note  1.  Ob  der  privatrechtliche  Begriff  der  Auflage 
zutrifft,  ist  völlig  gleichgültig. 

1)  üllmann  42.    Rivier  103. 

2)  Der  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  geführte  Streit,  ob  die 
Souveränität  mit  dem  Staatsbegriff  gegeben  sei  oder  ob  man  souveräne  und 
nicht  souveräne  Staaten  zu  unterscheiden  habe,  ist  für  das  YölkeiTecht 
ohne  Bedeutung.  Für  das  Gebiet  des  Völkerrechtes  steht  es  außer  Zweifel, 
daß  es  neben  der  uneingeschränkten  auch  eine  in  den  verschiedensten  Ab- 
stufangen  eingeschi-änkte  Handlungsfähigkeit  gibt.  Ähnlich  Ullmann  41, 
Gareis  48. 


48       I.  Bach.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Elechtsstellung. 

a)  In  der  Unterhaltung  des  völkerrechtlicben  Verkehrs  durch 
ständige  diplomatische  Agenten  (jus  legationum,  aktives 
und  passives  Gesandtschaftsrecht). 

b)  In  der  Fähigkeit  zum  Abschluß  von  Verträgen,  insbesondere 
auch  von  Bündnisverträgen  (jus  foederum  et  tractatuum). 

c)  In  dem  Recht,  Krieg  zu  führen  und  Frieden  zu  schließen 
(jus  belli  ac  pacis). 

2.  HandlnninsflUiigkeit  ist  femer  als  DeliktsliUilgkeit  die  vSlker- 
rechtliche  Terantwortliehkeit  für  rechtswidrige  Handinngen« 

Ist  die  Handlungsfähigkeit  völlig  ausgeschlossen,  so  daß 
für  den  „  Staat  ^'  nur  durch  eine  fremde  Staatsgewalt  Rechte  er- 
worben und  Pflichten  begründet  werden  können,  so  ist  jener  Staat 
als  völkerrechtliches  Rechtssubjekt  überhaupt  nicht  vorhanden  (so 
der  einzelne  „Staat"  bei  streng  durchgeführter  bundesstaatlicher  Ver- 
fassung). Ist  die  Handlungsfähigkeit  teilweise  ausgeschlossen, 
so  daß  der  Staat  nur  in  gewissen  völkerrechtlichen  Beziehungen 
selbständig  handelnd  auftreten  kann,  in  andern  aber  durch  eine 
fremde  Staatsgewalt  vertreten  werden  muß,  so  gelangen  wir  zu 
dem  unter  IV  zu  besprechenden  Begriff  der  Halb  Souveränität 
Verschieden  von  dem  gänzlichen  oder  teilweisen  Ausschluß  der 
Handlungsfähigkeit  ist  ihre  Beschränkung,  ihre  Bindung  durch 
Verträge,  die  Übernahme  von  Verpflichtungen  zu  einem  bestimmten 
Handeln  oder  einem  bestimmten  Unterlassen  (Offensivbündnis;  Kon- 
trolle der  Finanzverwaltung  durch  dritte  Mächte;  Bindung  der 
autonomen  Zollpolitik  durch  einen  Handelsvertrag). 

Der  Beweis  für  die  fortdauernde  Souveränität  liegt  darin, 
daß  der  verpflichtete  Staat  der  übernommenen  Verpflichtung  zu- 
widerhandeln kann  und  sich  durch  dieses  Zuwiderhandeln  völker- 
rechtlich verantwortlich  macht;  daß  also  die  gegen  die  Verpflichtung 
vorgenommenen  Handlungen  Rechtswirkungen  erzeugen.  Das  muß 
auch  dann  angenommen  werden,  wenn  die  Auferlegung  der  Ver- 
pflichtung durch  den  einseitigen  Beschluß  dritter  Mächte  erfolgt 
ist.  So  ist  durch  die  Artikel  33,  44  und  62  des  Berliner  Ver- 
trages von  1878  die  Freiheit  der  Religionsbekenntnisse  in  Serbien, 


§  6.    Die  völkerrechtliche  Haodlangsfähigkeit.  49 

Humänien  wie  in  der  Türkei  ausgesprochen  worden,  obwohl  der 
Vertrag  von  den  neu  anerkannten  Staaten  Serbien  und  Rumänien 
nicht  mit  unterzeichnet,  also  nicht  mit  geschlossen  wurde.  So  ist 
durch  die  Berliner  Kongoakte  von  1885  die  Handelsfreiheit  für 
das  ganze  Kongobecken,  also  auch  für  den  nicht  mit  unterzeich- 
neten Kongostaat  vereinbart  worden. 

Auch  durch  unkündbare,  von  dritten  Mächten  auferlegte  Yer- 
pflichtungen,  wird  mithin  die  Souveränität  als  „die  höchste,  nur 
sich  selbst  bestimmende  Macht^'  (Laband)  zwar  beschränkt,  aber 
nicht,  auch  nicht  teilweise,  ausgeschlossen. 

IL  Schwierigkeiten  bietet  die  vlilkerreehtliche  Stellang  der  Staaten- 
verbindnngen,  bei  welehem  neben  der  Terbindnng  selbst  aneh  die  ein- 
zelnen verbondenen  Gliedstaaten  in  Betracht  kommen*' 

Die  Schwierigkeit  liegt  darin,  daß  die  geschichtlich  gegebenen 
Erscheinungen  sich  den  von  der  Wissenschaft  aufgestellten  Begriffen 
nicht  immer  einordnen  lassen  und  die  verschiedensten  Gestaltungen 
aufweisen.  Die  staatsrechtliche  Lehre  pflegt  Personal-  und  Beal- 
union,  Staatenbund  und  Bundesstaat  zu  unterscheiden.  Für  das 
Völkerrecht  ergibt  sich  die  Notwendigkeit  einer  andern  Reihenfolge. 

1.  In  der  Personalunion  ist  jeder  einzelne  der  verbundenen 
Staaten ,  nicht  aber  die  Union  als  solche ,  TSlkerrechtliches  Bechtssnbjekt» 

Die  Personalunion  wird  gebildet  durch  die  zufällige  Gemein- 
samkeit des  monarchischen  Staatshauptes.  Sie  berührt  die  Selbständig- 
keit der  verbundenen  Staatswesen  in  keiner  Weise.  Im  Verkehr  mit 
den  übrigen  Staaten  kann  jeder  der  verbundenen  Staaten  unabhängig 
von  dem  andern  auftreten.  Die  völkerrechtliche  Rechtsföhigkeit  ruht 
nur  bei  den  einzelnen  verbundenen  Staaten,  nicht  bei  der  Union. 

Beispiele  bieten:  1707  bis  26.  Mai  1857  Preußen  und  Neuen- 
burg; 1815  bis  23.  Oktober  1890  die  Niederlande  und  Luxemburg; 
seit  1885  Belgien  xmd  der  Kongostaat. 

3)  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen.  1886.  J ellin ek,  Die 
Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  1882.  Derselbe,  Staatslehre  (oben 
§  1  Note  3)  S.686.  Le  Für,  Etat  federal  et  Confederation  d'Etats.  1896 
f deutsche  Bearbeitung  von  Posener:  Bundesstaat  und  Staatenbund  in  ge- 
schichtlicher Entwicklung.    1902). 

y.  Li 8 zt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  4 


50       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

2.  Das  Gleiehe  grilt  begrrifflich  Tom  Staatenbande;  aneh  hier  sind 
die  einzelnen  yerbondenen  Gliedstaaten,  nleht  aber  der  Bund  vSlker- 
reehtllches  Beehtssabjekt.  Doch  kann  daneben  dem  Bande  die  Tölker« 
rechtliehe  Handlungsffthlgrkeit  in  einzelnen  Beziehungen  elngeräomt  sein. 

Der  Staatenbund,  der  sich  aus  monarchischen  wie  aus  re- 
publikanischen Gemeinwesen  zusammensetzen  kann,  kennzeichnet 
sich  durch  den  Mangel  einer  über  den  Gliedstaaten  bestehenden 
Zentralgewalt,  mithin  durch  die  volle  Souveränität  seiner  Mitglieder. 

Beispiel:  Der  Deutsche  Bund  1815—1866.  Artikel  113  der 
deutschen  Verfassung  von  1815:  „Die  Bundesglieder  behalten  zwar 
das  Recht  der  Bündnisse  aller  Art,  verpflichten  sich  jedoch,  keine 
Verbindung  einzugehen,  welche  gegen  die  Sicherheit  des  Bundes 
oder  einzelner  Bundesstaaten  gerichtet  ist."  Daneben  hätte  der 
Bund  aktives  und  passives  Gesandtschaftsrecht,  sowie  das  Recht, 
Bündnisse  und  andere  Verträge  zu  schließen. 

3«  Der  Bundesstaat  Ist  selbständiges  TÖlkerrechtliches  Beehts- 
sabjekt; doch  kann  den  einzelnen  Staaten  eine  beschränkte  völker- 
rechtliche Handlungsfähigkeit  Überlassen  sein. 

Der  Bundesstaat,  der  ebenfalls  aus  monarchischen  wie  aus 
republikanischen  Gemeinwesen  sich  zusammensetzen  kann,  kenn- 
zeichnet sich  durch  das  Vorhandensein  einer  über  den  Gliedstaaten 
sich  erhebenden  Zentralgewalt,  durch  die  deren  Souveränität  mehr 
öder  weniger  beschränkt,  deren  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit 
ganz  oder  teilweise  ausgeschlossen  wird. 

Beispiele:  Die  Schweiz  nach  der  Verfassung  vom  29.  Mai  1874. 
Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  nach  der  Verfassung  vom. 
17.  September  1787.  Hier  wie  dort  ist  der  Bund  ausschließlich 
völkerrechtliches  Rechtssubjekt.  Doch  haben  die  Schweizer  Kan- 
tone ein,  wenn  auch  sehr  beschränktes.  Vertragsrecht.  —  Anders 
das  Deutsche  Reich.  Zwar  sagt  Artikel  11  der  Verfassung:  „Der 
Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des 
Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und 
andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  be- 
glaubigen und  zu  empfangen."     Doch  haben  die  einzelnen  Staaten 


§6.    Die  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit.  51 

das  aktive  und  passive  Gesandtschaftsrecht,  und  soweit  die  Zu- 
ständigkeit des  Reiches  nicht  eingreift,  das  Recht  des  Vertrag- 
schlusses. Andere  Beispiele  bieten  Argentinien  (1861),  Brasilien 
(1891),  Venezuela  (1893),  Mexiko  (1896). 

4*  Die  Bealunion  kommt  für  das  YSlkerreeht  grundsätzlich  nur 
als  solche  in  Betracht,  so  daß  die  verbundenen  Staaten  Jeder  für  sich 
nicht  als  völkerrechtliche  Rcchtssnbjekte  erscheinen. 

Die  Realunion  wird  gebildet  durch  die  verfassungsmäßige, 
also  gewollte  Gemeinsamkeit  des  monarchischen  Staatshauptes.  In 
diesem  hat  sie  die  Einheit  ihrer  völkerrechtlichen  Persönlichkeit. 
In  dieser  rein  subjektiv  hergestellten  Einheit  liegt  aber  zugleich, 
dem  Bundesstaat  gegenüber,  ihre  Schwäche. 

Allerdings  gilt  das  Gesagte  nur  von  dem  Umkreis  der  „ge- 
meinsamen Angelegenheiten'^;  aber  zu  diesen  pflegt  die  äußere 
Politik  an  erster  SteUe  gerechnet  zu  werden.  Außerhalb  dieses 
Kreises  kann  dem  Einzelstaat  eine  gewisse  völkerrechtliche  Hand- 
lungsfähigkeit eingeräumt  sein  (Handelspolitik,  konsularische  Ver- 
tretung usw.).  Beispiele  bieten  Österreich- Ungarn  seit  dem  Aus- 
gleich von  1867;  Schweden  und  Norwegen  seit  der  Messer  Kon- 
vention vom  14.  August  1814  und  der  Reichsakte  vom  6.  August  1815.* 

in.  Die  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  wird  wesentlich  be<- 
schränkt,  aber  nicht  ausgeschlossen  durch  die  dem  Staat  auferlegte 
oder  von  ihm  tthemommene  Verpflichtung  zu  dauernder  Neutralität.^ 


4)  Über  Österreich -Ungarn  vgl.  Ul brich,  Die  rechtliche  Natur 
der  österr. -ungarischen  Monarchie.  1879.  D  an  t  seh  er,  Der  monarchische 
Bundesstaat  Österreich -Ungarn.  1880.  —  über  Norwegen:  Oubert,  R.  J. 
XXVII  529,  XXVIII  75.    Schef  er,  R.  G.  VI  267. 

5)  Piccioni,  Essai  sur  la  neutraiite  perpetuelle.  2.  Aufl.  1902. 
de  Mazade,  L'Europe  et  les  neutralites,  la  Belgique  et  la  Suisse.  1893. 
Hilty,  Die  Neutralität  der  Schweiz  in  ihrer  heutigen  Auffassung.  1889. 
Und  dazu  Rettich,  L.  A.  V  113.  Schweizer,  Geschichte  der  schweize- 
rischen Neutralität.  1895.  Morand,  R.  G.  I  522.  Schopfer,  Le  principe 
de  la  neutraiite  et  son  evolution  dans  Thistoire  du  droit  de  la  guerre.  1894. 
Tswettcoff,  De  la  Situation  juridique  des  Etats  neutralises  en  temps  de 
paix.  1895.  Regnault,  Des  effets  de  la  neutraiite  perpetuelle  en  temps  de 

4* 


52       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

Die  dauernde  Neutralisierung  unabhängiger  Staaten ,  verschieden 
von  der  unten  (§  40  I)  zu  besprechenden  Neutralisierung  von  Staats- 
teilen, findet  sich  erst  seit  dem  Anfang  dieses  Jahrhunderts.  Sie 
verfolgt  in  erster  Ldnie  den  Zweck,  den  neutralisierten  Staat  im  all- 
gemeinen Interesse  vor  den  Einverleibungsgelüsten  der  benachbarten 
Staaten  sicherzustellen.  In  diesem  Sinne  kann  man  den  neutrali- 
sierten Staat  auch  als  „Pufferstaat^^  („Etat  tampon"  nach  dem 
von  Thiers  eingeführten  Ausdruck)  bezeichnen.  Die  dauernde 
Neutralität  wird  daher  meist  durch  Vereinbarung  dritter  Mächte 
einem  kleineren  Staate  auferlegt;  sie  kann  aber  auch  durch  eine 
freiwillige  Erklärung  des  seine  Neutralisierung  wünschenden  Staates 
begründet  werden,  wenn  diese  die  ausdrückliche  oder  stiUlschwei- 
gende  Zustimmung  der  übrigen  Mächte  findet. 

Die  dauernde  Neutralität  bindet  zimächst  den  neutralisierten 
Staat  insoweit,  als  er  nicht  nur  andere  Kriege  als  zur  Verteidigung 
seines  Gebietes  nicht  führen,  sondern  auch  im  Frieden  keine  Ver- 
träge schließen  darf,  die  ihn  (wie  Bündnisse  und  Garantieverträge) 
zur  Kriegführung  verpflichten  könnten.^  Jedoch  ist  die  von  ihm 
vorgenommene  Kriegserklärung  nicht  etwa  nichtig,  sondern  sie  hat 
aUe  die  Rechtswirkungen,  die  durch  die  Kriegserklärung  von  Seiten 
eines  nicht  neutralisierten  Staates  erzeugt  werden  (unten  §  39  V). 
"Wohl  aber  befreit  sie  die  garantierenden  Staaten  von  der  von  ihnen 
übernommenen  Verpflichtung  und  berechtigt  sie  zum  Einschreiten 
gegen  den  neutralisierten  Staat.  Die  Neutralisierung  nimmt  dem 
Staate  mithin  eines  seiner  wichtigsten  Rechte;  am  tiefsten  greift 


paix.  1895.  "Wampach,  Le  Luxembourg  neutre.  1900.  Fourgassie, 
La  neutralite  de  la  Belgique.  1902.  Descamps,  La neutraiite  de  la  Belgique 
aa  point  de  vue  historique,  diplomatique,  juridique  et  politique.  1902. 
Dollot,  Les  origines  de  la  neutralite  de  la  Belgique  et  le  Systeme  de  la 
barriere  (1609  —  1830).     1902. 

6)  Nys,  R.  J.  XXXTTI 1  beansprucht  für  den  neutralisierten  Staat 
das  Recht  der  Kriegführang,  insbesondere  gegen  Staaten ,  die  außerhalb  der 
Völkerrechtsgemeinschaft  stehen  (Belgien  gegen  China).  Aber  in  diesem 
Falle  steht  ein  Krieg  im  völkerrechtlichen  Sinne  überhaupt  nicht  in  Fra^e 
(unten  §  39  II). 


§  6.    Die  völkerrechtliche  Haodlnngsföhigkeit.  53 

sie  in  seine  Handlungsfähigkeit  ein,  wenn  sie  ihm  zugleich  die 
Entwaffnung  (mit  Schleifung  der  Festungen)  auferlegt. 

Die  dauernde  NeutralisieruDg  bindet  aber  femer  die  anderen 
Staaten;  und  zwar  nicht  nur  diejenigen,  welche  die  Neutrali- 
sierung vereinbart  haben,  sondern  auch  alle  übrigen,  soweit  sie,  sei 
es  ausdrücklich,  sei  es  auch  nur  stillschweigend  (unten  §  20  11  3) 
ihre  Zustimmung  erteilt  haben.  Verletzung  der  Neutralität  durch  die 
Kriegführenden  erscheint  mithin  als  völkerrechtliches  Delikt  und 
berechtigt  die   Mächte  zum  Einschreiten  gegen  den  Friedenstörer. 

Ganz  besonders  aber  bindet  die  Neutralisier ung  die  Qarantie- 
m ächte;  d.  h.  diejenigen  Staaten,  die  sich  verpflichtet  haben,  die 
Integrität  des  Gebietes  des  neutralisierten  Staates  zu  schützen  und 
wenn  nötig  mit  Waffengewalt  zu  verteidigen.  Soweit  diese  Sicherung 
als  Kollektivgarantie  (unten  §  22  II)  zugesagt  ist,  verpflichtet  sie 
die  Mächte  allerdings  nur  zu  gemeinsamer  Intervention,  nicht  zu 
einseitigem  Einschreiten. 

Durch  die  vertragsmäßige  Neutralisierung  wird  ein  völker- 
rechtliches Rechtsverhältnis  geschaffen,  das  nur  unter  Zustimmung 
aller  beteiligten  Staaten  geändert  oder  aufgelöst  werden  kann.  Daher 
kann  der  neutralisierte  Staat  nicht  durch  einseitige  Erklärung  seine 
Neutralisierung  aufgeben;  es  darf  auch  keiner  derjenigen  Staaten, 
welche  die  Neutralisierung  imter  sich  vereinbart  haben,  von  dieser 
Vereinbarung  willkürlich  zurücktreten.  Ohne  Zustimmung  der  be- 
teiligten Staaten,  vor  allem  der  Garantiemächte,  ist  daher  auch 
jede  Gebietsveränderung,  sei  es  durch  Vergrößerung,  sei  es  durch 
Verkleinerung,  ausgeschlossen;  das  gilt  auch  von  kolonialen  Er- 
werbungen, die  den  erwerbenden  Staat  leicht  in  kriegerische  Ver- 
wicklungen hineinziehen  können.  '^  Dagegen  kann  die  freiwillig  ab- 
gegebene Neutralitätserklärung  eines  Staates  (Kongostaat,  die  skandi- 
navischen Staaten  seit  1904)  von  diesem  nach  freiem  Ermessen 
widerrufen  werden. 


7)  Die  Frage ,  wichtig  wegen  der  Beziehungen  Belgiens  zum  Kongo- 
staate, ist  sehr  bestritten.  Vergl.  Nys,  R.  J.  XXXIII  1,  R  G.  I  417. 
Fauchille,  R.  G.  11427,  besonders  aber  Descamps  (oben  Note  5). 


54       I.  Buch.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

Dauernd  neutralisierte  Staaten  sind: 

1.  Die  Schweiz,  neutralisiert  durch  die  Erklärung  vom  20.  No- 
vember 1815,  unterzeichnet  von  Österreich,  Frankreich,  England, 
Portugal,  Preußen,  Rußland,  unter  der  (allerdings  hier  nicht  aus- 
drücklich ausgesprochenen)  Kollektivgarantie  der  Signatarmächte. 

2.  Belgien,  dessen  Neutralisierung  durch  Vertrag  der  Groß- 
mächte  vom  15.  November  1831  ausgesprochen®  und  garantiert, 
von  den  Niederlanden  durch  Vertrag  mit  den  Großmächten  vom 
19.  April  1839  anerkannt  worden  ist  (vergl.  auch  die  englischen 
Verträge  mit  Preußen  und  Frankreich  vom  August  1870). 

3.  Luxemburgr,  dessen  Neutralisierung  durch  den  Londoner 
Vertrag  zwischen  den  Großmächten,  Belgien  und  den  Niederlanden 
vom  11.  Mai  1867  vereinbart  und  von  diesen  Mächten  mit  Aus- 
nahme Belgiens  garantiert  worden  ist. 

4.  Der  Kongostaat,  der  auf  Grund  des  Art.  10  der  Generalakte 
vom  26.  Februar  1885  seine  dauernde  Neutralität  am  1.  August 
1885  den  Mächten  mitgeteilt  hat. 

5.  Die  wiederholten  Anregungen  zur  Neutralisierung  der 
skandinavischen  Staaten  (Hedin  1902)^  haben  nach  dem  Ausbruch 
des  russisch -japanischen  Krieges  zu  Erklärungen  Dänemarks  und 
Schweden -Norwegens  geführt,  in  denen  diese  Staaten  sich  unter- 
einander zu  dauernder  Neutralität  verpflichten. 

IT«  Die  Souveränität  wird  nicht  vollständig,  wohl  aber  teilweise 
ausgeschlossen  durch  die  Oberherrlichkeit  (Suzeränität)  eines  andern 
Staates.  ^<* 


8)  „La  Belgique  formera  un  Etat  perpetuellement  neutre.    Elle  sera 
tenue  d'observer  cette  meme  neutralite  envers  tous  les  autres  Etats.*" 

9)  Yergl.  Waultrin,  E.G.  XI  5. 

10)  Heil born,  Das  völkerrechtliche  Protektorat.  1891.  Despagnet, 
Essai  sur  les  Frotectorats.  1896.  Engelhardt,  Les  protectorats  anciens 
et  modernes.  1896.  Gairal,  Le  pro tectorat  international.  1896.  Bornhak, 
Einseitige  Abhängigkeitsverhältnisse  unter  den  modernen  Staaten.  1896. 
Pillet,  R.G.  II  583.  Pic,  E.G.  m  613.  (Ungenannt),  Le  regime  des 
protectorats.  2  Bde.  1898ff.  Laveleye,  R.L  XV  254.  Serkis,  La  Rou- 
melie  Orientale  et  la  Bulgarie  actuelle.    1898.    Petit,  Des  efPets  du  pro- 


§  6.    Die  Yölkerrechtliche  Handlungsfähigkeit.  65 

1.  Der  halbsoiiTeräne  Staat  besitzt  TÖlkerreehtliehe  Handluifl;«- 
Itthigkeit  in  bestimmten  reehtliehen  Beziehungen  zu  den  ttbrigen  Staaten, 
während  sie  in  andern  Beziehungen  ansgeselilossen  ist;  er  ist  teilweise 
souverän,  teilweise  nichtsouyerän« 

Die  Handlungsfähigkeit  des  unter  der  Oberherrlichkeit  eines 
andern  Staates  stehenden  Staates  ist  insoweit  ausgeschlossen  (und 
insoweit  ist  dieser  Staat  nicht  souverän),  als  das  Recht  des  ober- 
herrlichen Staates  reicht,  ihn  in  völkerrechtlichen  Heziehungen,  so 
vor  allem  im  diplomatischen  Verkehr,  beim  Abschluß  von  Verträgen, 
in  der  Kriegführung  und  im  Friedensschlüsse  zu  vertreten.  Soweit 
dagegen  trotz  der  Oberherrlichkeit  eines  andern  Staates  für  den 
untergeordneten  Staat  die  Möglichkeit  besteht,  durch  eigne  Hand- 
lungen  sich  zu  berechtigen  und  zu  verpflichten,  soweit  besitzt  er 
völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit,  und  ebensoweit  auch  ist  er 
völkerrechtliches  Eechtssubjekt,  ist  er  souverän.  Man  pflegt  diese 
eigenartige  Bechtsstellung,  in  welcher  die  Souveränität  nach  ge- 
wissen Eichtungen  hin  ausgeschlossen,  nach  andern  dagegen  vor- 

« 
banden   ist,   mit   dem    nicht    sehr    glücklichen    Ausdruck    „Halb- 

Souveränität  zu  bezeichnen. 

Es  handelt  sich  hier  um  eine  geschichtliche  Übergangsstufe 
in  der  Entwicklung,  sei  es  von  der  völligen  Abhängigkeit  zur  un- 
eingeschränkten Selbständigkeit,  sei  es  umgekehrt.  Die  Bechts- 
stellung des  halbsouveränen  Staates  ist  daher  von  Fall  zu  Fall  zu 
prüfen  und  festzustellen.  Meist  ist  die  diplomatische  Vertretung 
dem  oberherrlichen  Staate  vollständig  übertragen  (Tunis  kann  Ver- 
treter empfangen,  aber  nicht  schicken),  das  Becht  der  Kriegführung 
auf  Verteidigungskrieg  beschränkt,  das  Vertragsrecht  dagegen  in 
nicht  rein  politischen  Beziehungen  eingeräumt.  So  sind  an  Handels- 
verträgen, Ldterarkonventionen,  am  Weltpostverein,  an  Eisenbahn - 
und  Telegraphen -Übereinkommen  auch  die  halbsouveränen  Staaten 
regelmäßig  beteiligt;  Bulgarien  hat  auch  an  der  Haager  Friedens- 


tectorat  relativement  ä  la  souvorainete  interieure  de  l'Etat  protege.  1900. 
Pillet,  B.G.  II  584.  Boghitchevitch,  Halbsouveränität.  Administrative 
und  politische  Autonomie  seit  dem  Pariser  Frieden  (1856).   1903. 


&6       I.  Buch.    Die  Bechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

konferenz  teilgenommen  (oben  S.  31).  In  diesem  Fall  kann  der 
halbsouveräne  Staat  innerhalb  seiner  Selbständigkeit  selbst  mit  dem 
Oberstaat  Verträge  schließen  (vergl.  das  türkisch -bulgarische  Eisen- 
bahnübereinkommen YOn  1894).  Für  rechtswidrige  Handlungen  des 
halbsouveränen  Staates  haftet  der  Oberstaat,  soweit  es  sich  nicht 
um  die  dem  ünterstaat  überlassenen  Bechtsbeziehungen  handelt 
(unten  §  24  I  2).  Wie  weit  dagegen  der  Einfluß  des  Oberstaates 
auf  die  innere  Verwaltung  des  halbsouveränen  Staates  reicht,  hängt 
von  den  besonderen  Vereinbarungen  ab,  wenn  auch  ein  gewisser 
Einfluß  schon  durch  die  völkerrechtliche  Vertretung  unvermeidlich 
wird.  Nicht  notwendig  erforderlich  ist  die  Verpflichtung  des  halb- 
souveränen  Staates  zur  Wafl'enhilfe  bei  Kriegen  des  Oberstaates. 
Beschränkt  sich  die  Verpflichtung  des  einen  Staates  gegen  den 
andern  auf  die  Kriegshilfe,  so  spricht  man  wohl  von  Vasallität; 
aber  diese  Beschränkung,  durch  welche  die  Souveränität  nicht  be- 
rührt wird,  kommt  heute  nicht  mehr  vor,  wenn  auch  in  der  Lite- 
ratur ungenau  der  Ausdruck  Vasallität  gebraucht  wird,  um  das 
Rechtsverhältnis  der  Halbsouveränität  zu  bezeichnen.  Erhebung  des 
untergeordneten  Staates  gegen  den  Oberstaat  ist  jedenfalls  nicht 
Krieg  im  völkerrechtlichen  Sinne  (unten  §  39  II).  England,  das 
die  Halbsouveränität  der  südafrikanischen  Bepublik  behauptete,  hat 
daher  folgewidrig  gehandelt,  als  es  1900  dem  neutralen  Handel 
gegenüber  die  Rechte  des  Kriegführenden  für  eich  in  Anspruch  nalim. 

Die  Rechtsstellung  des  halbsouveränen  Staates  dem  oberherrlichen 
Staate  gegenüber  kann  unter  die  Garantie  dritter  Mächte  gestellt  sein. 

Die  Begründung  einer  bisher  nicht  bestandenen  Oberherrschaft 
bedarf  der  Anerkennung  dritter  Mächte.  Diese  haben  ein  Ein- 
spruchsrecht, soweit  durch  die  Veränderung  in  ihre  wohlerworbenen 
Rechte  eingegriffen  wird  (darüber  unten  §  20  II  3).  Die  Auf- 
kündigung der  Schutzherrschaft  durch  den  ünterstaat  ist  aus- 
geschlossen, da  er  ja  gerade  in  dem  Verhältnisse  zu  dem  Ober- 
staate sich  seiner  staatlichen  Souveränität  begeben  hat.  Die  Auf- 
kündigung hat  ebensowenig  unmittelbare  Rechtswirkung  wie  etwa 
die  Unabhängigkeitserklänuig  einer  Kolonie. 


§  6.    Die  völkerrechtliche  Handlangsf&higkeit.  57 

Die  wichtigsten  halhsouTeränen  Staaten  sind  heute; 

a)  Unter  der  Oberherrliehkeit  der  Türkei: 

a)  lipypten,  seit  dem  Vertrag  zwischen  England,  Rußland, 
Österreich,  Preußen  vom  15.  Juli  1840  (Beitritt  Frankreichs  am 
10.  Juli  1841)  und  den  Firmanen  von  1841  und  1873,  trotz  der 
Schmälerung  der  Ägypten  eingerftumten  Rechte  durch  den  Firman 
von  1879  (erneuert  1892).  An  dieser  Rechtslage  ist  auch  durch 
die  Besetzung  Ägyptens  durch  England  (1882),  also  durch  die  tat- 
sächliche Herrschaft  Englands  in  Ägypten,  nichts  geändert  worden. ^^ 
Dagegen  besitzt  England  kraft  des  Rechtes  der  Eroberung  gemein- 
schaftlich mit  Ägypten  die  volle  Souveränität  über  den  Sudan. 

ß)  Bulgarien,  durch  den  Berliner  Vertrag  von  1878  unter 
der  Kollektivgarantie  der  Signatarmächte  (oben  S.  26). 

y)  Kreta  seit  der  Verfassung  von  1899  (nicht  aber  Samos). 

b)  Unter  Oberherrliehkeit  Fran]a*eieh8: 

a)  In  Hinterindien  die  KSnigreiebe  Kambo^Ja  (durch  Verträge 
von  1863  und  1884)  nnd  Anam  (durch  Verträge  von  1874  und  1884)." 

ß)  Tonis  (durch  den  Freundschafts-  und  Nachbarschaftsver- 
trag mit  dem  Bey  vom  12.  Mai  1881  und  den  Vertrag  vom 
8.  Juni  1883). 

Dagegen  ist  das  bis  dahin  (seit  dem  Vertrag  vom  17.  De- 
zember 1885)  halbsouveräne  Königreich  Madagaskar  1896  zur 
französischen  Kolonie  geworden  (Gesetz  vom  6.  August  1896).^^ 

Das  häufig  hierher  gestellte  Fürstentum  Monaco  ist  seit  der 
Mitte  des  19.  Jahrhunderts  trotz  seiner  engen  Beziehung  zu  Frank- 
reich (mit  dem  es  teilweise  gemeinschaftliche  Verwaltung  hat)  ein 


11)  Über  Ägypten  vergl.  v.  Martens,  R.J.  XXIV  355.  Der  Firman 
von  1892  ist  abgedruckt  N.R.G.  2.s.  XXVII 162.  —  Über  den  Sudan  vergl. 
oben  §  3  Note  10. 

12)  Über  Frankreichs  Verhältnis  zu  Siam  vergl.  R.G.  XI  459. 

13)  Vergl.  R.G.  H  150,  IE  55,  IV  228;  die  Aktenstücke  von  1894 
und  1895  sind  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  XXI  755.  —  Mignard,  Etüde 
sur  retablissement  de  la  domination  fran^aise  k  Madagascar.  1900.  Rouard 
de  Card,  Les  traites  de  protectorat  conclus  par  la  France  en  Afrique  1870 
bis  1895.    1897. 


58       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgeni.  Eechtsstellung. 

völlig  unabhängiger  Staat.  Andorra,  das  unter  dem  Schutze  von 
Frankreich  und  dem  Bischof  von  XJrgel  steht  und  meist  als  halb- 
souverän genannt  wird,  ist  überhaupt  kein  Staat. 

e)  Unter  der  Oberherrliehkelt  der  Yereinigten   Staaten  Amerikas: 
die  Insel  Kuba  (seit  1898). 
d)  Unter  der  Oberherrliehkelt  Englands: 
a)  Die  indischen  Yasalienstaaten« 
ß)  Die  drei  Staaten  der  Insel  Bomeo:   Nord-Borneo,  Sarawak 

und  Brunei,  seit  1888. 

y)  Das  Sultanat  von  Zanzibar  (deutsch -englischer  Vertrag  vom 

7.  November  1890). 

Sehr  bestritten  war  die  rechtliche  Stellung  der  ehemaligen 
südafrikanischen  Republik  (Transvaal)  zu  England.  In  dem  Yertrage 
zu  Prätoria  vom  3.  August  1881  war  die  englische  Oberherrlichkeit 
ausdrücklich  ausgesprochen  worden;  dagegen  fehlte  in  dem  Yer- 
trage vom  27.  Februar  1884  jeder  Bünweis  auf  die  englische"  Suze- 
ränität.  Y^ohl  aber  hatte  nach  Artikel  4  England  das  Recht,  gegen 
Verträge  der  Republik  binnen  sechs  Monaten  Einspruch  zu  erheben, 
wenn  durch  diese  Verträge  englische  Interessen  gefährdet  würden; 
nur  für  Verträge  der  Republik  mit  dem  Oranjefreistaat  galt  diese 
Klausel  nicht  (Bündnis  zwischen  den  beiden  Burenstaaten  vom 
17.  März  1897).  Auf  diesen  Artikel  4  stützte  England  seine  Be- 
hauptung, daß  die  südafrikanische  Republik  kein  souveräner  Staat 
sei.  Aber  diese  Beschränkung  genügt  nicht,  um  den  Begriff  der 
Halbsouveränität  zu  begründen.  Denn  die  völkerrechtlichen  Ver- 
träge wurden  nicht  durch  England  für  die  Republik,  sondern  von 
dieser  im  eigenen  Namen  geschlossen;  von  einer  völkerrecht- 
lichen Vertretung  durch  England  war  mithin  in  keiner  Weise  die 
Rede.  Darin  allein  aber,  in  dem  gänzlichen  oder  teilweisen  Aus- 
schluß der  Handlungsfähigkeit,  kann  die  Halbsouveränität  erblickt 
werden.  ^* 


14)  Vergl.  Rivier  104  und  Principes  I  89,  316.  Heilborn,  R.  G. 
in  28.  de  Louter,  R.  J.  XXYHI  117.  Westlake,  R.  J.  XXYIH  268. 
Despagnet,  R.  G.  Y  555.     Desjardins,   Le   Transvaal   et  le  droit  des 


§  7.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  äußeren  Unabhängigkeit  59 

c)  Unter  der  Oberherrlichkelt  Rußlands: 

Die  Khanate  Chiwa  (seit  1873)  und  Baehara  (seit  1876). 

Die  von  Italien  über  Abesslnien  auf  Grund  des  Vertrages  zu 
Utschialli  vom  25.  Mai  1889  in  Anspruch  genommene  Oberherrschaft 
mußte  im  Frieden  zu  Adis  Abeba  vom  26.  Oktober  1896  wieder 
aufgegeben  werden.  ^^ 

2.  Yersehieden  von  der  Oberherrllehkelt  ist  der  YertragrsmIIßig 
einem,  andern  Staat  gewährte  Schutz,  das  elgentliehe,  heute  nurmehr 
ausnahmsweise  vorkommende  „  Protektorat ^^  Durch  das  Schutzver- 
sprechen wird  die  Souveränität  des  geschützten  Staates  in  keiner 
Weise  berührt.  Ein  Beispiel  bietet  San  Marino  im  Verhältnisse  zu 
Italien  (Verträge  von  1862  und  1872);  femer  wohl  auch  Afghanistan, 
das  1879  englischen  Schutz  annehmen  mußte,  seither  aber  infolge 
des  russischen  Wettbewerbes  eine  unabhängige  Stellung  gewonnen  hat. 

3.  Als  staatsreehtliehes  oder  koloniales  „Protektorat^^  oder  als 
,,Sehutzgewalt^^  ttber  „Schutzgebiete^^  pflegt  man  wohl  aueh  irre- 
führend einerseits  die  Landeshoheit  über  überseeische  Kolonien,  andrer- 
seits die  vSlkerrechtliehen  Befugnisse  in  der  Interessensphäre  oder  dem 
Hinterlande  zu  bezeichnen  (unten  §  9  II). 

I.  Die  Staatsgewalt. 

§  7.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  äußeren  Unabhängigkeit 

I.  Aus  dem  Begriff  des  TOlkerrechts  als  der  Gemeinschaft  gleich- 
berechtigter Staaten  ergibt  sich  unmittelbar  der  Anspruch  jedes  Gliedes 
dieser  Gemeinschaft  auf  Anerkennung  seiner  Gleichberechtigung  mit 
allen  übrigen  Bechtsgenossen,  auf  Anerkennung  seiner  Ttfikerrechtlichen 
BechtssubJektiTität. 

1.  Die  Yölkerrechtsgemeinschaft  beruht  auf  dem  Gedanken  des 
Nebeneinanderbestehens  verschiedener  Staaten  mit  gegeneinander  ab- 
gegrenzten Herrschaftssphären,  mit  gegenseitig  anerkanntem  Macht- 


gens.    1896.    Van  der  Vlucht,  Transvaal   versus   Great-Britain.    1899. 
Boghitchevitch  72.   Endlich  auch  die  oben  §  3  Note  15  angegebene  Lite- 
ratur über  den  südafrikanischen  Krieg.  —  Die  beiden  Verträge  von  1881 
und  1884  sind  abgedniokt  N.R.G.  2.  s.  Vin210,  X  166,  180. 
15)  Vergl.  oben  §  3  Note  8. 


60       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

bereich.  ^  Aus  diesem  Grundgedanken  folgt  unmittelbar  eine  ganze 
Reihe  von  Rechtsnormen,  durch  welche  Rechte  und  Pflichten  der 
Staaten  untereinander  bestimmt  werden,  die  keiner  besonderen  ver- 
tragsmäßigen Anerkennung  bedürfen,  um  bindende  Kraft  zu  be- 
sitzen. Sie  bilden  den  festen  Grundstock  aller  ungeschriebenen 
Reell tssätze  des  Völkerrechts,  seinen  ältesten,  wichtigsten,  heiligsten 
Bestand.  Da  die  aus  diesem  Grundgedanken  sich  ergebenden  Rechte 
ohne  weiteres  einem  jeden  Staate  als  Mitglied  der  völkerrechtlichen 
Gemeinschaft  (aber  auch  nur  diesen,  und  nicht  den  außerhalb  der 
Gemeinschaft  stehenden  Staaten)  zukommen,  werden  sie  wohl  auch 
als  „völkerrechtliche  Grundrechte"  bezeichnet. ^  Und  da  sie  mit 
dem  Begriff  des  Staates  als  eines  völkerrechtlichen  Rechtssubjektes, 
also  eines  Gliedes  der  Völkerrechtsgemeinschaft,  ohne  weiteres  ge- 
geben sind,  kann  man  sie  auch  als  „völkerrechtliche  Persönlichkeits- 
rechte"  bezeichnen  (so  Heilborn).  Soweit  diese  „Grundrechte" 
den  Gegenstand  von  besonderen  Vereinbarungen  zwischen  zwei  oder 
mehreren  Staaten  bilden,  haben  diese  entweder  lediglich  dekla- 
ratorischen Charakter,  oder  es  handelt  sich  um  die  Einzeldurch- 
führung des  an  sich  selbstverständlichen  Prinzips. 

2.  Die  grundsätzliche  Gleichberechtigung  aller  Mitglieder  der 
völkerrechtlichen  Gemeinschaft  äußert  sich  auf  den  Staatenkon- 
gressen in  dem  gleichen  Stimmrecht  aller  Beteiligten  und  dem 
Erfordernis  der  Stimmeneinhelligkeit  bei  allen  Beschlüssen. 


1)  So  mit  aller  Bestimmtheit  Zitelmann,  Internationales  Privat- 
recht, I  79  (1897). 

2)  Die  Polemik  gegen  diesen  Begriff  bei  Heilborn,  Jellinek, 
Triepel  imd  andern  neuem  Schriftstellern  schießt  über  das  Ziel  hinaus. 
Es  handelt  sich  nicht  um  naturrechtliche  Truggebilde,  sondern  um  Rechts- 
sätze, die  nach  dem  Gesetze  des  NichtWiderspruchs  aus  dem  Begriff  der 
Völkerrechtsgemeinschaft  folgen  und  der  Form  ausdrücklicher  Rechtssatzung 
nicht  bedürfen ,  weil  ohne  sie  ein  Völkerrecht  überhaupt  nicht  denkbar  wäre. 
Ähnlich  die  „Grundsätze  deä  Achtens  und  Teilnehmens ^*  bei  Stammler, 
Die  Lehre  von  dem  richtigen  Eecht.  1902.  —  Vergl.  Pill  et,  Eecherches 
sur  les  droits  fondamentaux  des  Etats  dans  Tordre  des  rapports  intern. 
1899  (R.G.  V66).    Stoerk  1291.    Heilborn  280. 


§  7.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  äußeren  Unabhängigkeit.  61 

Sie  wird  nicht  berührt  durch  die  Rangordnung  der  Staaten, 
die  nicht  mehr  dem  YOlkerrecht,  sondern  der  internationalen  Courtoisie 
angehört.  Die  früher  häufigen,  manchmal  erbitterten  Bangstreitig- 
keiten werden  jetzt  bei  Staatenkongressen  dadurch  vermieden,  daß 
für  die  Unterzeichnung  von  allgemeinen  Verträgen  die  alphabetische 
Reihenfolge  nach  der  französischen  Bezeichnung  der  Staaten  fest- 
gehalten wird.  Titeländerungen,  die  ein  Staat  für  sich  vor- 
nimmt, binden  andere  Staaten  nur,  insoweit  sie  die  Änderung  aus- 
drücklich oder  stillschweigend  anerkannt  haben.  So  haben  unter 
Zustimmung  der  Mächte  die  Königin  von  England  1876  den  Titel 
einer  Kaiserin  von  Indien,  die  Fürstentümer  Rumänien  1881,  Serbien 
1882  den  Titel  Königreich  angenommen. 

3.  Durch  die  grundsätzliche  Gleichberechtigung  aller  Mit- 
glieder der  Völkergemeinschaft  wird  die  tatsächliche  Vorherr- 
schaft einzelner  von  ihnen  nicht  ausgeschlossen.  Eine  solche 
Vorherrschaft  haben  die  „Großmächte'*  für  sich  wiederholt  be- 
ansprucht und  tatsächlich  durchgesetzt.^  Die  ersten  Jahrzehnte 
des  19.  Jahrhunderts  kennzeichnen  sich  (oben  Seite  21)  durch  die 
Pentarchie  d^r  Großmächte  Österreich,  Preußen,  Rußland,  Groß- 
britannien, Frankreich.  An  Stelle  Preußens  trat  das  Deutsche 
Reich;  die  Einigung  der  italienischen  Landschaften  machte  Italien 
zur  seiöhsten  Großmacht.  Japan  ist  seit  dem  Jahre  1894  in  die 
Reihe  der  Großmächte  eingetreten;  und  die  längst  zur  Großmacht 
entwickelten  Vereinigten  Staaten  Amerikas  verlangen  seit  dem  spa- 
nischen Krieg  von  1898,  bei  der  Entscheidung  der  Welthändel  ge- 
hört zu  werden  Die  europäischen  Großmächte  haben  insbesondere 
die  Regelung  der  Verhältnisse  in  der  europäischen  Türkei  von  1856 
ab  bis  zur  Gegenwart  für  sich  in  Anspruch  genommen  (das  „euro- 
päische Konzert").  In  den  chinesischen  Wirren  der  letzten  Jahre 
gingen  sie  gemeinsam  mit  Japan  und  Nordamerika  vor.  Trotz  dieser 
tatsächlichen  Vorherrschaft  muß  jedoch  daran  festgehalten  werden, 
daß    die   Rechtssatzung    durch    die    Großmächte    nur    partikulares 


3)  Vergl.  Streit,  R.  J.  XXXIU. 


62       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstell ung. 

Völkerrecht  zu  schaffen  vermag,  und  daß  dieses  zu  allgemeineni 
Völkerrecht  nur  durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  An- 
erkennung von  Seiten  der  übrigen  Staaten  wird  (Neutralisierung 
Belgiens,  Pariser  Seerechtsdeklaration  usw.).  Neuerdings  haben  die 
Vereinigten  Staaten  Amerikas  die  Stellung,  die  die  europäischen 
Großmächte  den  europäischen  Angelegenheiten  gegenüber  eingenom- 
men haben,  für  sich  in  Anspruch  genommen,  wenn  es  sich,  um 
die  Angelegenheiten  Süd-  und  Mittelamerikas  handelte  *  (darüber 
unten  S.  64). 

II.  Ans  dem  Grundgedanken  des  Yi^lkerreehts  folgt  die  Pflicht 
aller  Staaten,  sich  jedes  Eingriflä  in  den  völkerrechtlich  abgegrenzten 
Machtbereich  eines  jeden  der  übrigen  Mitglieder  der  Yölkerreehts- 
gemeinschaft  zu  enthalten, 

1.  Yölkerrechtswidrig  ist  da&er  jeder  Angriff  auf  Bestand  und 
Sicherheit  eines  anderen  Staates.  Jeder  Staat  hat  aber  auch  daAr 
Sorge  zn  tragen,  daß  auf  dem  von  ihm  beherrschten  Gebiet  kein 
solcher  Angriff  von  seinen  Staatsangehörigen  oder  von  Staatsfremden 
vorbereitet  oder  unternommen  werde. 

Jeder  Staat  ist  daher  verpflichtet,  allen  auf  setnem  Gebiete 
vorbereiteten  oder  unternommenen  Angriffen  auf  andere  Staaten 
entgegenzutreten.  Er  ist  zunächst  verpflichtet,  sie  zu  hindern;  er 
ist,  wenn  ihm  die  Verhinderung  nicht  gelungen  ist,  verpflichtet, 
die  Täter  zu  bestrafen.  Gegen  die  Folgen  der  rechtswidrigen  Unter- 
lassung schützt  ihn  nicht  der  Einwand,  daß  seine  Gesetzgebung 
ihm  die  Handhabe  zum  Einschreiten  nicht  gewähre:  es  ist  dann 
eben  seine  Pflicht,  für  Abänderung  seiner  Gesetzgebung  Sorge  zu 
tragen.*  Die  Frage  wird  von  besonderer  Wichtigkeit,  wenn  durch 
die  nationale  Bewegung  eines  Staates  die  Einverleibung  des  einem 
andern  Staate  gehörenden,  von  derselben  Nationalität  bewohnten 
Gebietes  verlangt  wird.  Der  Staat,  von  dessen  Gebiet  diese  Ge- 
fährdung des  fremden  Staatswesens  ausgeht,  handelt  völkerrechts- 
widrig,   nicht   nur,   wenn    er   die  Bewegung    offen  oder  heimlich 


4)  Vergl.  dazu  Triepel  303,  sowie  unten  §  24  III. 


§  7.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  äußeren  Unabhängigkeit.  63 

unterstützt,    sondern   auch   dann,    wenn  er  sie  nicht  hindert  oder 
nicht  verfolgt. 

Italien  würde  mithin  seinen  völkerrechtlichen  Pflichten  zu- 
widerhandeln, wenn  es  den  Bestrebungen  der  Italia  irridenta,  die 
auf  Losreißung  eines  Teils  des  österreichischen  Gebietes  gerichtet 
sind,  nicht  entgegentreten  wollte.  Dasselbe  gilt  von  Rumänien 
gegenüber  seinen  „unerlösten**  Stammesgenossen. 

2.  Tölkerrechtswidrigr  ist  die  Intervention,  d.  lu  die  aatoritative 
Einmischiing  in  die  innem  oder  ftnßem  Angelegenheiten  eines  andern 
Staates.  Sie  erfordert  das  an  den  andern  Staat  gerichtete,  dnreh 
Androhung  oder  Anwendung  von  Waffengewalt  unterstützte,  Terlangen 
zu  einem  bestimmten  Tun  oder  Unterlassen.' 

Sie  ist  daher  verschieden  von  der  Interzession,  d.  h.  der 
Erteilung  freundschaftlicher  Ratschläge,  sowie  von  der  unten  §  38  I 
zu  besprechenden  Mediation  oder  Vermittlung.  Der  Unter- 
schied liegt  darin,  daß  sie  Befolgung  heischt  und  ihre  wenn  nötig 
gewaltsame  Durchsetzung  in  Aussicht  stellt.  Die  Grenzlinie  mag 
freilich  im  einzelnen  Falle  schwer  zu  ziehen  sein.  So  wurde  der 
von  Rußland,  Frankreich  und  Deutschland  gegen  den  Frieden  von 
Simonoseki  (1895);  insbesondere  gegen  die  Abtretung  der  Halb- 
insel Liaotong,  erhobene  Einspruch  auf  beiden  Seiten  als  „freund- 
schaftlicher Ratschlagt  bezeichnet,  obwohl  es  klar  war,  daß  seine 
Beachtung  im  Notfalle  erzwungen  werden  würde. 

Die  Intervention  widerspricht  dem  heutigen  Völkerrecht.  Aber 
dieser  Satz  hat  sich  erst  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  ausgebildet. 
Die  Heilige  Allianz  hat  die  Aufrechterhaltung  des  „legitimen"  Zu- 
standes  in  den  kleineren  europäischen  Staaten  von  1815  an  wieder- 
holt mit  Waffengewalt  durchzusetzen  versucht  (oben  S.  21),  Avährend 
der  literarische  Wortführer  der  Pentarchie,  v.  Kamptz,  das  Inter- 
ventionsprinzip vnssenschaftlich  aus  den  Grundgedanken  des  Völker- 
rechts zu  rechtfertigen  suchte.     Erst    seit    dem  dritten  Jahrzehnt 


5)  Strauch,  Zur  Interventionslehre.  1879.  de  Floeckher,  De 
l'intervention  en  droit  international.  1896.  Heilborn  353.  Uli  mann  305. 
Rivier  243. 


64       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

trat  Großbritannien  für  die  Unabhängigkeit  der  einzelnen  Staaten 
ein.  Einen  besonderen  Ausdruck  hat  dann  das  Prinzip  der  Nicht- 
intervention  gefunden  in  der  Botschaft  von  James  Monroe,  dem 
1831  verstorbenen  Präsidenten  der  Yereinigten  Staaten,  vom  2.  De- 
zember 1823.« 

Der  hierher  gehörige  Teil  der  Botschaft  lautet  in  wörtlicher 
Übersetzung: 

„An  den  Kriegen  der  europäischen  Mächte  in  den  diese  selbst 
betreffenden  Angelegenheiten  haben  wir  weder  jemals  irgend  Anteil 
genommen,  noch  verträgt  es  sich  mit  unserer  Politik,  das  zu  tun. 
Nur  wenn  unsere  Rechte  verletzt  oder  gefährdet  werden,  empfinden 
wir  das  als  Beleidigung  und  treffen  Vorbereitungen  für  unsere  Ver- 
teidigung. Mit  den  Bewegungen  auf  dieser  Halbkugel  sind  wir  not- 
wendigerweise unmittelbarer  verknüpft,  aus  Ursachen,  die  sich  jedem 
aufgeklärten  und  unparteiischen  Beobachter  aufdrängen.  Das  politische 
System  der  verbündeten  (europäischen)  Mächte  ist  in  diesen  Be- 
ziehungen wesentlich  verschieden  von  dem  Amerikas.  Dieser  Unte- 
rschied hat  seinen  Grund  io  der  Verschiedenheit  der  Regierungs- 
formen; und  die  Verteidigung  der  unsrigen,  die  mit  dem  Verlust  von 
soviel  Blut  und  öeld  erkauft  und  durch  die  Weisheit  unserer  erleuchte- 
sten  Mitbürger  gereift  worden  ist,  liegt  der  ganzen  Nation  am  Herzen. 

Wir  sind  es  daher  der  Aufrichtigkeit  und  den  freundschaft- 
lichen Beziehungen,  die  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  jenen 
Mächten  bestehen,  schuldig,  zu  erklären,  daß  wir  jeden  Versuch  von 
ihrer  Seite,  ihr  System  auf  irgend  einen  Teil  dieser  Halbkugel  aus- 
zudehnen, als  gefährlich  für  unseren  Frieden  und  uosere  Sicherheit 
betrachten  würden.  Bestehenden  Kolonien  und  Dependenzen  irgend- 
einer europäischen  Macht  gegenüber  haben  wir  uns  nicht  eingemengt 


6)  Abgedruckt  in  Richaxdson,  A  compilation  of  the  messages  and 
papers  of  the  Presidonts  1789  bis  1897  II  218.  —  Vergl.  Desjardins,  R.G. 
m  137.  J.  B.  Moore,  E.J.  XXVHl  301.  Th.  Barclay,  R.J.  XXVm502. 
J.  B.  Moore,  The  Monroe  doctrine,  its  origin  and  meaning.  1895.  Redda- 
way,  The  Monroe  doctrine.  1898.  Petin,  Les  Etats- Unis  et  la  doctrine 
de  Monroe.  1900.  Delarue  de  Beaumarchais,  La  doctrine  de  Monroe. 
2.  Aufl.    1898.    Valloi 8,  Deutsche  Revue  XXIX  278. 


§  7.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  äoßeren  Unabhängigkeit  65 

und  werden  wir  uns  nicht  einmengen.  Aber  in  bezug  auf  die 
Staaten,  die  ihre  Unabhängigkeit  erklärt  und  aufrecht  erhalten  und 
deren  Unabhängigkeit  wir  nach  reiflicher  Überlegung  und  nach  ge- 
rechten Grundsätzen  anerkannt  haben,  könnten  wir  irgend  eine  Ein- 
mischung einer  europäischen  Macht  zu  dem  Zweck,  sie  zu  unter- 
drücken oder  in  irgend  einer  andern  Weise  ihr  Geschick  zu  beein- 
flussen, in  keinem  andern  Lichte  betrachten,  als  den  Ausdruck 
einer  unfreundlichen  Gesinnung  gegen  die  Yereinigten  Staaten/^ 

Diese  kräftige  Betonung  des  Nichtinterventionsprinzipes  steht 
im  vollen  Einklang  mit  der  seither  zur  allgemeinen  Herrschaft 
gelangten  völkerrechtlichen  AuschauuDg. 

Wenn  dagegen  später  die  Yereinigten  Staaten  den  Satz  auf- 
stellten, daß  jeder  Erwerb  amerikanischen  Gebietes  durch  eine 
europäische  Macht  künftighin  ausgeschlossen  sein  solle,  mag  dieser 
Erwerb  ein  ursprünglicher  (durch  Eroberung  oder  Okkupation), 
mag  er  ein  abgeleiteter  (durch  Vertrag)  sein,  so  greifen  sie  damit 
weit  hinaus  über  die  Bechtssätze  des  Völkerrechts,  das  solchen 
Erwerb  in  gleicher  Weise  auf  allen  Teilen  der  Erde  zuläßt.  Dieser 
seither  oft  (auch  während  der  venezolanischen  Wirren  1902/3) 
wiederholte  Satz  würde  erst  durch  die  Anerkennung  von  seiten  der 
übrigen  Staaten  zur  Bechtsnorm  des  Völkerrechts  werden;  diese 
Anerkennung  ist  bisher  nicht  erfolgt. 

Schon  in  der  Botschaft  ist  aber  auch  die  Forderung  angedeutet, 
die  dann  später  die  Vereinigten  Staaten  mit  steigender  Bestimmt- 
heit, aber  unter  dem  Widerspruch  Europas  wie  auch  teilweise  der 
übrigen  amerikanischen  Staaten  selbst  aufgestellt  haben,  daß  näm- 
lich den  Vereinigten  Staaten  eine  Vorherrschaft  auch  über  die  süd- 
und  mittelamerikanischen  Staaten,  insonderheit  in  ihren  Streitigkeiten 
mit  europäischen  Mächten,  zukomme  („ Amerika ^^  nicht  den  Ameri- 
kanern, sondern  „den  Vereinigten  Staaten");^  eine  Forderung,  die 


7)  Im  Venezuela -Streit  1902/3  haben  die  Vereinigten  Staaten  an- 
erkannt, daß  die  europäischen  Mächte  das  Becht  haben,  die  zentral-  und 
südamerikanischen  Staaten,  wenn  nötig,  durch  Gewalt  zur  Erfüllung  ihrer 
Verpflichtungen  anzuhalten. 

y.Liszt,  VOUcerreoht.    4.  Aufl.  5 


66       I.  Buch.    Die  Rechtssubjokte  und  ihre  allgem.  EechtssteUung. 

in  direktem  Widerspruch  gerade  zu  dem  Nichtinterventionsprinzip 
steht.  Seit  dem  siegreichen  Krieg  mit  Spanien  endlich  beansprucht 
der  nordamerikanische  Imperialismus  die  "Wahrung  der  "Weltmacht- 
stellung der  Vereinigten  Staaten  in  den  "Welthändeln.  Den  schärfe 
sten  Ausdruck  hat  diese  Politik  einerseits  in  der  Angliederung 
Kubas  und  dem  Vertrag  mit  Panama  (unten  §  27  IV  2),  anderseits 
in  der  Erwerbung  der  Philippinen  gefunden.  Mit  dem  Imperialis- 
mus ist  aber  der  Grundgedanke  der  Botschaft  von  1823  tatsäch- 
lich preisgegeben. 

Ausnahmsweise  aber  kann  die  Befag^nis  za  einer  Einmischung  in 
die  Angelegenheiten  eines  andern  Staates  gegeben  sein: 

a)  Bnreh  das  Ersuchen  des  andern  Staates  selbst  oder  dnrch 
dessen  Zustimmung  (RuBland  und  Österreich  1849). 

b)  Dnreh  ein  Ton  diesem  yertragsmäßig  eingeräumtes  oder 
zwischen  den  beteiligten  Staaten  yereinbartes  Becjit  (die 
Vereinigten  Staaten  gegenüber  Panama  seit  1903). 

e)  Durch  die  Voraussetzungen ,  unter  denen  eigenmächtige  Selbst- 
liilfe  als  berechtigt  erscheint  (unten  §  38  UI). 

Dagegen  kann  nicht  zugegeben  werden,  daß  ein  Einpaischungs- 
reöht  schon  .  dann  gegeben  sei,  wenn  nach  der,  sei  es  auch  be* 
gründeten  Ansicht  eines  einzelnen  Staates  die  allgemeinen  Inter^* 
essen  der  Menschheit  oder  der  Kultur  einen  Angriff  notwendig 
machen  (Intervention  der  Vereinigten  Staaten  in  Kuba,  April  1898); 
denn  damit  würde  der  "Willkür  Tür  und  Tor  geöffnet  Und  ebenso- 
wenig darf  in  der  Bedrückung  von  Stammesgenossen  für  dritte 
Staaten  ein  Grund  für  die  Intervention  erblickt  werden ;  denn  das 
Schutzrecht  eines  jeden  Staates  beschränkt  sich,  von  besonderen 
Vereinbarungen  abgesehen,  auf  seine  eigenen  Staatsangehörigen 
(abweichend  die  Haltung  Griechenlands  gegenüber  Kreta  1897). 

In  allen  diesen  Fällen  kann  das  Becht  zum  Einschreiten  auch, 
einer  Mehrzahl  von  Staaten  gemeinschaftlich  zustehen  (sogenannte 
Kollektiv-Intervention).  So  hat  der  BerEner  Vertrag  1878  das 
Recht  der  Großmächte  zur  Einmischung  in  die  inneren  Angelegen- 
heiten der  Türkei  bezüglich  der  armenischen  Provinaen .  aus^ 


§  7.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  äußeren  Unabhängigkeit.  67 

drücklich  anerkannt.  Vergl.  Berliner  Yertrag  Artikel  61:  „Die  Hohe 
Pforte  verpflichtet  sich,  ohne  weiteren  Zeitverlust  die  Yerbesse- 
rungen  und  Reformen  ins  Leben  zu  rufen,  welche  die  örtlichen 
Bedürfnisse  in  den  von  den  Armeniern  bewohnten  Provinzen  er- 
fordern, und  für  die  Sicherheit  derselben  gegen  die  Tscherkessen 
und  Kurden  einzustehen.  Sie  wird  in  bestimmten  Zeiträumen  von 
den  zu  diesem  Zwecke  getrofiTenen  Maßregeln  den  Mächten,  welche 
die  Ausführung  derselben  überwachen  werden,  Kenntnis  geben." 
Auf  diesem  Artikel  beruhte  das  Einschreiten  der  Mächte  zugunsten 
der  Armenier  im  Jahre  1895.  Aber  auch  allgemein  liegt  in  der 
durch  den  Pariser  Frieden  von  1856  ausgesprochenen  Kollektiv- 
garantie des  ottomanischen  Gebietes,  sowie  in  der  zu  Berlin  1878 
durch  die  Großmächte  festgelegten  Rechtsstellung  Bulgariens,  Ost- 
rumeliens  und  Kretas,  die  Begründung  eines  Interventionsrechtes 
für  diese.  Über  die  bewaffnete  Intervention  der  Großmächte  in  China 
aus  Anlaß  der  Wirren  des  Jahres  1900  vergl.  unten  §  38  III. 

3.  Yölkerreehtswidrig  ist  endlieh  jede  Beleidigangr  eines  andern 
Staates,  sei  es  in  dessen  TÖikeireehtliehen  Yertretem  und  Organen, 
sei  es  in  dessen  Hoheitszeiehen. 

Hierher  gehört  die  wörtliche,  tätliche  oder  symbolische  Be- 
leidigung der  fremden  Staatshäupter,  der  diplomatischen  Ver- 
treter usw.,  aber  auch  der  fremden  Staatsschiffe,  insbesondere  der 
Kriegsschiffe.  Auch  hier  umfaßt,  wie  oben  unter  1  die  Völker: 
rechtswidrigkeit  nicht  nur  diejenigen  Handlungen,  die  unmittelbar 
von  dem  Staate  selbst  durch  seine  Organe  vorgenommen  werden, 
sondern  auch  die  unterlassene  Hinderung  oder  Bestrafung  der  auf 
seinem  Gebiete  von  Staatsangehörigen  oder  Staatsfremden  begangnen 
Handlungen.  Dagegen  gehört  die  Erweisung  besonderer  Ehren- 
bezeugungen nicht  mehr  dem  Völkerrecht,  sondern  der  inter- 
nationalen Höflichkeit  an.  Das  gilt  auch  von  dem  gesamten  Land- 
und  Seezeremoniell  und  von  der  Berücksichtigung  der  von  den 
Kaiserreichen  und  Königreichen  sowie  von  den  großen  Freistaaten 
für  sich  in  Anspruch  genommenen  „königlichen  Ehren"  (Gesandte 
erster  Klasse,  Königskrone  im  Wappen,  Brudertitel). 


68       I.  Bach.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtssteliung. 

m  1«  Ans  der  mit  dem  Gnmdgredanken  des  Yölkerrechts  gregrebenen 
^e^^enseitij^en  Unabhängigkeit  der  Staaten  Toneinander  folgrt,  daß  kein 
Staat  Tor  die  Gerichte  eines  andern  Staates  gestellt  werden  kann. 

Dieser  Satz,  der  heute  noch  von  der  weitaus  überwiegenden 
Literatur  und  Keehtsprechung  anerkannt  wird,  ist  in  neuerer  Zeit 
vielfach  angefochten  worden.  Man  stellt  die  Behauptung  auf,  daß 
der  Staat,  soweit  er  nicht  als  solcher,  sondern  als  Privatunter- 
nehmer (als  Fabrikant,  als  Betreiber  einer  Eisenbahn  usw.)  auftritt, 
soweit  also  nicht  die  Ausübung  seiner  Staatsgewalt  in  Frage 
steht,  daß  also  der  fremde  Staat  als  Fiskus  den  inländischen 
Gerichten  auch  gegen  seinen  "Willen  unterworfen  sei.  ^  Gegen  diese 
Ansicht  spricht  aber  entscheidend  die  Erwägung,  daß  jeder  Yer- 
such,  das  gegen  den  Fiskus  gefällte  Erkenntnis  zu  vollstrecken, 
zu  anem  Eingriff  in  die  fremde  Staatsgewalt  führen  würde.  Nur 
soweit  es  sich  um  dingliche  Klagen  in  bezug  auf  unbewegliches 
Gut  handelt  oder  der  fremde  Staat  sich  freiwillig  der  inländischen 
Gerichtsbarkeit  unterwirft,  erfährt  der  ausgesprochene  Grundsatz 
eine  Durchbrechung. 

Privatrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  selbständigen  Staaten 
können  daher  regelmäßig  nur  auf  dem  Wege  einer  gütlichen  Ver- 
einbarung oder  durch  Schiedsgerichtsspruch  friedlich  erledigt  werden.^ 

2.  Aueh  die  exterritoriale  Stellung  des  in  fremdem  Staatsgebiet 
weilenden  Staatsoberhauptes  sowie  des  Gesandten  ergibt  sieh  als 
Folgerung  aus  der  Unabhängigkeit  jedes  einzelnen  Gliedes  der  Yölker- 
reehtsgemeinsehaft  (unten  §§  12  ff.). 

8)  Vergl.  die  Verhandlungen  des  Institus  für  Völkerrecht  von  1891. 
Audinet,  R.  G.  II  385.  Hartmann,  R.J.  XXII425.  Hellwig,  Lehr- 
buch des  deutschen  Zivilprozeßrechts.  I.  Band  (1903),  S.  119.  Die  richtige 
Ansicht  wird  jedoch  nicht  nur  von  der  Rechtsprechung  der  meisten  außer- 
deutschen  Länder,  sondern  ganz  besonders  auch  von  den  deutschen  obersten 
Gerichtshöfen  ständig  vertreten.  Vergl.  Droop  in  Gruchots  Beiträgen 
XXVI 289.  Pereis  93.  Gareis  97.  E.  Loening,  Die  Gerichtsbarkeit  über 
fremde  Staaten  und  Souveräne.  1903.  Auch  der  deutsche  Reichskanzler 
steht  auf  diesem  Standpunkt;  vergl.  den  interessanten  Fall  in  B.  Z.  XIII  397. 

9)  Vergl.  Streit,  L'affaire  Zappa.  1894.  Feraud-Giraud,  Etats 
et  souverains,  personnel  diplomatique  et  consulaire  devant  les  tribunaux 
etrangers.    2  Bde.     1895. 


§  8.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  inneren  Selbständigkeit.  69 

IT*  Ans  dem  Grondgedanken  des  TSlkerreehts,  dnreh  das  die 
Oemeinsebaft  der  Staaten  konstitniert  wird,  ergibt  sieb  endlleb  aneh 
Recbt  nnd  Pfliebt  eines  Jeden  Staates  zn  ständigem  Yerkebr  mit  allen 
übrigen  Mitgliedern  der  TVlkergemeinsebaft  (znm  ,,Oommereinm^^,  zur 
„Soelabilität^^). 

In  dem  Begriff  des  Verkehrs  liegt  zunächst  die  Unterhaltung 
ständiger  diplomatischer  Beziehungen  mit  den  übrigen  Staaten, 
deren  Gebrauch  so  alt  ist  wie  das  Völkerrecht  überhaupt,  und 
deren  Anbahnung  den  ersten  Schritt  zu  bilden  pflegt,  der  einen 
bisher  außerhalb  der  Völkergemeinschaft  stehenden  Staat  in  diese 
Gemeinschaft  einführt.  Es  liegt  darin  femer  die  Unterhaltung 
rechtlicher  Beziehungen,  die  in  dem  Abschluß  von  Staats- 
verträgen ihren  Ausdruck  findet.  Es  liegt  darin  endlich  die  Er- 
schließung des  Landes  für  die  Angehörigen  der  übrigen  Staaten 
und  deren  grundsätzliche  Gleichstellung  mit  den  eigenen  Staats- 
angehörigen. 

Ein  Staat,  der  durch  eine  chinesische  Mauer  gegen  alle 
andern  Staaten  sich  abschließen  wollte,  träte  damit  ohne  weiteres 
aus  der  Völkergemeinschaft  aus.  Ein  Staat,  der  einem  andern 
Staate  allein  das  allen  andern  gewährte  Commercium  versagt,  be- 
gründet damit  für  diesen  einen  casus  belli.  Durch  diese  grund- 
sätzliche Verpflichtung  zur  Unterhaltung  des  Verkehrs  wird  aber 
die  Berechtigung  nicht  berührt,  im  einzelnen  Falle  den  Abschluß 
eines  Vertrages,  den  Empfang  einer  Gesandtschaft,  die  Zulassung 
eines  Staatsangehörigen  zu  verweigern.  ^^ 

§  8.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  inneren  Selbständigkeit 

L  Ans  dem  Grundgedanken  des  Yölkerrechts  ergibt  sieb  die  gegen- 
seitige Anerkennung  der  Selbständigkeit  Jedes  Staates  innerhalb  seines 


10)  Entgegen  einer  weit  verbreiteten  Auffassung  (auch  Gareis  93) 
habe  ich  unter  den  ^Grundrechten^  ein  besonderes  „Recht  der  Selbsterhal- 
tnng'^  (droit  de  conservation)  nicht  mit  angeführt,  da  dieses  doch  nur  im 
Falle  eines  Notstandes  den  Eingriff  in  fremdes  Recht  gewährt,  daher  besser 
an  anderer  Stelle  (unten  §  24  IV)  behandelt  wird. 


70       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  aUgem.  Eeohtsstellung. 

Machtbereiches.  Die  ümgrenziingr  dieses  Machtbereiches  wird  ränmiich 
gregeben  durch  das  Staatsgebiet,  persönlich  gegreben  durch  das  Staats- 
toHe.  Die  selbständige  Staatsgewalt  tritt  uns  daher  TÖlkerrechtlich 
entgegen  einerseits  als  Gebietshoheit,  andererseits  als  Personalhoheit« 

Staatsgewalt,  imperium,  ist  stets  Herrsohergewalt,  Befehls- 
und  Zwangsgewalt;  sie  kann  also  nur  als  Herrschaft  über  Menschen 
gedacht  werden,  deren  Beziehungen  untereinander  und  zur  Staats- 
gewalt selbst  rechtlich  bestimmt  werden.  Das  Nebeneinander- 
bestehen gleichberechtigter  Staaten,  deren  G-esamtheit  die.Yölker- 
rechtsgemeinschaft  ausmacht,  ist  aber  nicht  denkbar,  ohne  daß  die 
Machtkreise  der  einzelnen  selbständigen  Staatsgewalten  gegenein- 
ander abgegrenzt  werden.  Die  Abgrenzung  erfolgt  nach  zwei  ver- 
schiedenen, sich  teilweise  durchkreuzenden  Gesichtspunkten. 

1.  Sie  wird  zunächst  gegeben  durch  die  Beziehung  der 
Menschen  zum  Staatsgebiet,  ohne  daß  hier  zwischen  Staats- 
angehörigen und  Staatsfremden  unterschieden  würde.  Demnach 
sind  alle  auf  dem  Grebiete  eines  Staates  sich  aufhaltenden  Per- 
sonen der  Staatsgewalt  dieses  Staates,  seinen  Gesetzen,  seinen  Ge- 
richten, seinen  Yollstreckungbeamten  unterworfen.  Die  Beziehung 
zum  Staatsgebiet  wird  aber  auch  hergestellt  durch  dingliche  Rechte 
an  unbeweglichen  Gütern,  die  in  dem  Gebiete  des  Staates  ge-r 
legen  sind.  Die  Staatsgewalt  erscheint  hier  bei  oberflächlicher 
Betrachtung  als  Herrschaft  über  Sachen;  sie  ist  aber  in  Wahrheit 
auch  hier  Herrschaft  über  Menschen,  und  zwar  ohne  Rücksicht 
auf  deren  Staatsangehörigkeit  wie  auf  deren  Aufenthalt 

2.  Sie  wird  ferner  gegeben  durch  die  Staatsangehörigkeit. 
Als  Personalhoheit  greift  die  Staatsgewalt  hinaus  über  das  Staats- 
gebiet; ihre  Befehle  erreichen  den  Staatsbürger  auch,  während  er 
im  Auslande  sich  aufhält;  schützend  begleitet  ihn  auch  in  die 
Fremde  die  Staatsgewalt  seines  Heimatsstaates.  Es  wäre  mithin 
einseitig  und  unrichtig,  die  Staatsgewalt  lediglich  als  Gebietshoheit, 
als  Territorialgewalt  auffassen  zu  wollen.  Das  Band  der  Staats- 
angehörigkeit wird  gelockert,  aber  nicht  gelöst  durch  die  Ober- 
schreitung  der  Staatsgrenzen. 


§  8.    Die  Staatsgewalt  and  ihre  innere  Selbständigkeit.  71 

n.  Die  innere  Selbständigkeit  der  Staatsgewalt  äußert  sieh  allen 
übrigen  Staaten  gegenüber  als  Autonomie  in  Gesetzgebung,  Rechts- 
pflege,  Yerwaltung  innerhalb  des  dem  Staate  zustehenden  Machtlcreises. 

Jedoch  ist  zu  beachten: 

1.  In  Ausübung  seiner  Autonomie  darf  der  Staat  nicht  Über- 
sehen, daß  er  nicht  isoliert  dasteht,  sondern  Glied  einer  großen 
Gemeinschaft  gleichberechtigter  Bechtsgenossen   ist   (interd^pendance 

oben  §  1 1).    Er  bat  daher  Kollisionen  mit  der  Autonomie  der  andern 
Staaten  zu  vermeiden. 

Hier  liegt  der  Berührungspunkt  zwischen  dem  Völkerrecht 
und  dem  sogenannten  internationalen  Becht  (oben  §  1  I).  Die 
Lösung  der  Statutenkollision,  die  nicht  nur  im  Privatrecht  und 
im  Straf  recht,  sondern  auf  allen  Gebieten  der  Gesetzgebung  ohne 
jede  Ausnahme  von  Wichtigkeit  werden  kann,  ist  zweifellos  zu- 
nächst Aufgabe  eines  jeden  einzelnen  Staates.  Durch  seine  nationale 
Gresetzgebung  hat  er  zu  bestimmen,  ob  im  einzelnen  Fall  inlän- 
disches oder  ausländisches  Recht  zur  Anwendung  kommen  soll. 
Aber  die  ausnahmslose  Anwendung  des  inländischen  Bechts  auf 
alle  zur  Beurteilung  der  nationalen  Behörden  gelangenden  Rechts- 
verhältnisse, also  die  uneingeschränkte  Durchführung  des  Territorial- 
prinzips, würde  im  Widerspruch  stehen  zu  dem  Grundgedanken 
des  Yölkerrechts  selbst:  zu  der  Anerkennung  der  Gleichberechtigung 
aller  Mitglieder  der  Yölkerrechtsgemeinschaft  und  der  Abgrenzung 
der  Machtkreise;  und  sie  würde  im  Widerspruch  stehen  zu  den 
Bedürfnissen  des  internationalen  Yerkehrs,  insbesondere  des  Handels- 
verkehrs. In  der  Tat  bringt  kein  einziger  Staat  heute  ausnahms- 
los sein  heimisches  Recht  zur  Anwendung.  Jeder  Staat  schreibt 
vielmehr  unter  gewissen  Voraussetzungen  die  Anwendung  des  aus- 
ländischen Rechtes  vor,  mag  es  sich  um  die  persönliche  Hand- 
lungsfähigkeit eines  Ausländers  oder  um  ein  dingliches  Recht  an 
einer  im  Auslande  gelegenen  Sache  oder  um  die  Gültigkeit  eines 
im  Ausland  geschlossenen  Vertrages  usw.  handeln.  Diese  Grund- 
sätze, durch  welche  die  Entscheidung  über  die  „Konflikte*'  des 
inländischen,  mit   dem   ausländischen   Recht,   über  die   „Kolliäon 


72       I.  Buch.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

der  Statuten",  bestimmt  wird,  hat  die  nationale  Gesetzgebung  aus- 
drücklich oder  stillschweigend  aufzustellen.  Aber  sie  hat  bei  Auf- 
stellung derselben  die  Coexistenz  der  mit  ihr  gleichberechtigten 
ausländischen  Staaten  ins  Auge  zu  fassen. 

Freilich  muß  die  Darstellung  des  positiven  Tölkerrechts  mit 
der  Hervorhebung  dieses  allgemeinen  Satzes  sich  begnügen.  Seine 
Durchführung  durch  besondere  Staatsverträge  ist  bisher  nur  in 
bescheidenem  Umfang  gesichert  (unten  §  31).  Aber  auch  abge- 
sehen von  diesen  Verträgen,  ist  schon  heute  die  Überwindung  des 
sogenannten  Territorialprinzips  gerade  durch  die  nationale  Gesetz- 
gebung aller  Kulturstaaten  eine  feststehende  Tatsache. 

2«  Die  Autonomie  kann  durch  vertragsmäßig  übernommene  oder 
durch  von  andern  Stuaten  auferlegte  Terpflichtnngen  beschränkt  sein 
(oben  §  6  IT). 

III.  Die  Staatsgewalt  9  bezogen  auf  das  Staatsgebiet  (unten  §  9) 
und  durch  diese  Beziehung  räumlich  umgrenzt,  nennen  wir  Crcbiets- 
hoheit  (Territorialgewalt).  Sie  ist  imperium,  nicht  dominium;  völker- 
rechtlich anerkannte  Herrschaft  über  Menschen  innerhalb  des  Gebiets, 
nicht  ein  dingliches  Recht  an  dem  Gebiet*^ 

1.  Die  Gebietshoheit  schließt  Jedes  Eingreifen  einer  fremden 
Staatsgewalt  in  das  Staatsgebiet,  jede  unmittelbare  Austtbung  fremder 
Hoheitsrechte  in  dem  Gebiet  aus. 

Über  die  besonderen  Rechtsregeln,  welche  für  die  konsulari- 
schen Jurisdiktionsbezirke  gelten,  vergl.  unten  §  15  lY. 

2,  Ein  und  dasselbe  Gebiet  kann  unter  der,  sei  es  geteilten,  sei 
es  ungeteilten  Mitherrschaft  mehrerer  Staaten  stehen  (condomininm 
richtiger  coimperinm). 


1)  Objekt  der  Staatsgewalt  als  Gebietshoheit  ist  demnach  nicht  das 
Staatsgebiet;  ihr  Objekt  bilden  vielmehr  stets  die  Menschen,  die  sich  auf 
dem  Gebiete  aufhalten  oder  durch  Vermittlung  dinglicher  Rechte  an  un- 
beweglichen, im  Staatsgebiet  gelegenen  Gütern  in  Beziehung  zu  dem  Staats- 
gebiet treten.  So  im  wesentlichen  Jellinek,  Staatslehre  362.  Besonders 
aber:  Fricker,  Vom  Staatsgebiet.  1867.  Derselbe,  Gebiet  und  Gebiets- 
hoheit. 1901.  Sehr  eingehend  Bigliati  (oben  S.  38)  S.  77.  Dagegen  Heil- 
bornö,  Laband  (4.  Aufl.),  I  173  mit  weiterer  Literatur^  Andere  im  Patri- 
moniaistaat,  in  dem  Imperium  und  dominium  zusammenfallen. 


§  8.    Die  Staatsgewalt  und  ihre  innere  Selbständigkeit  73 

ungeteilte  Mitherrsehaft  hatten  nach  dem  Wiener  Frieden  vom 
30.  Oktober  1864  Österreich  und  Preußen  in  Schleswig- Holstein  und 
Lauenburg;  sie  wurde  durch  den  Oasteiner  Vertrag  vom  14.  August 
1865  zwar  fOr  Schleswig- Holstein  grundsätzlich  vorbehalten,  tatsäch- 
lich aber  gelöst  Ungeteilte  Mitherrschaft  haben  Belgien  und  Preußen 
an  dem  Minendistrikt  von  Moresnet  Als  nämlich  auf  Grund  des  Ver- 
trages vom  19.  Juni  1815  die  Ghrenzlinie  zwischen  den  Niederlanden 
und  Preußen  genau  bestimmt  werden  sollte,  konnte  man  sich  über  das 
kleine,  aber  wertvolle  Gebiet  nicht  einigen.  Es  wurde  daher  durch 
Vertrag  vom  26.  Juni  1816  vereinbart,  daß  einstweilen  das  Gebiet 
unter  der  gemeinsamen  Staatsgewalt  der  beiden  Staaten  stehen,  daß 
es  von  keinem  derselben  militärisch  besetzt  werden  solle,  und  daß 
die  Einwohner  keine  Steuern  und  keine  Militärdienste  zu  leisten 
hätten.  Die  wiederholt  zwischen  Preußen  und  Belgien,  das  an  die 
Stelle  der  Niederlande  in  den  Vertrag  eingetreten  ist,  über  die 
Aufteilung  des  Gebietes  geführten  Verhandlungen  sind  bisher  ohne 
Ergebnis  geblieben.  ^  In  ungeteilter  Mitherrschaft  von  Deutschland, 
England  und  den  Vereinigten  Staaten  standen  seit  dem  Vertrage 
vom  14.  Juni  1889  die  Samoainseln,  bis  die  Aufteilung  durch  den 
Vertrag  der  drei  Mächte  vom  2.  Dezember  1899  erfolgte  (Deutsch- 
land erhielt  dabei  die  beiden  Hauptinseln  Savaii  und  Upolu,  Amerika 
Tutuila,  England  die  Tongainseln  sowie  verschiedene  andere  Insel- 
gruppen im  Stillen  Ozean  und  an  der  Küste  von  Afrika).^  Der 
von  England  zurückeroberte  Sudan  steht  kraft  des  Rechts  der  Er- 
oberung als  selbständiger  Staat  jetzt  unter  der  gemeinsamen  Herr- 
schaft von  England  und  Ägypten.^  Eine  Art  von  Kondominat  hatten 
Frankreich  und  Großbritannien  über  die  im  Stillen  Ozean  gelegenen 


2)  Vergl.  Schroeder,  Das  grenzstreitige  Gebiet  von  Moresnet  1902. 
Politis,  R.G.  X68  (über  das  Einschreiten  Preußens  gegen  die  Errichtung 
von  Spielbanken). 

3)  N.R.G.  2.8.  XV  571;  XVI  301;  XXX  652.  Zorn,  Kolonial- 
gesetzgebung 59. 

4)  Ebenso  v.  Grünau  und  Blanchard  in  den  oben  §  3  Note  10  an- 
gegebenen Schriften.  Über  den  englisch -ägyptischen  Vertrag  vom  19.  Januar 
1899  vergl.  E.G.  VI  169. 


74       I.  Buch.    Die  Bechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

Neuen  Hebriden  auf  Grund  des  Vertrages  von  1878;  es  ist  gelöst 
durch  den  Vertrag  vom  8.  April  1904.  ^  Über  geteilte  Mitherrschaft 
unten  §  9  Note  7. 

3.  Die  Gebietshoheit  lcann>  wie  die  Staatsgewalt  überhaupt, 
dnreh  die  zn  Gunsten  anderer  Staaten  ttbernommenen  oder  auferlegten 
Verpflichtungen  beselirilnlEt  sein. 

So  kann  ein  Staat  verpflichtet  sein:  a)  auf  seinem  Gebiet  die 
Ausübung  eines  Hoheitsrechtes  durch  einen  andern  Staat  zu  dulden; 
oder  b)  auf  seinem  Gebiet  die  Ausübung  eines  eigenen  Hoheits- 
rechtes zu  unterlassen. 

Beispiele  für  a:  Die  Einräumung  eines  Besetzungs-  oder 
Durchzugsrechtes,  einer  Kohlen  Station,  einer  Fischereigerechtsame. 

Beispiele  für  b:  Die  Neutralisierung  gewisser  Gebiete  (unten 
§  40  I).  Femer:  Die  durch  den  Londoner  Vertrag  vom  11.  Mai 
1867  getroffene  Bestimmung,  daß  die  geschleiften  Befestigungen 
der  Stadt  Luxemburg  nicht  wieder  aufgerichtet  werden  dürfen. 
Die  durch  Art.  29  des  Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878  Monte- 
negro auferlegte  Verpflichtung,  am  Laufe  der  Bojana  keine  Befesti- 
gungen anzulegen,  soweit  sie  nicht  zur  Verteidigung  von  Skutari 
bis  zu  6  km  von  der  Stadt  notwendig  sind.  Die  Bestimmung  des 
Konstantinopler  Vertrags  vom  2.  Juli  1881  (Abtretung  eines  Teiles 
von  Thessalien  und  von  Arta  an  Griechenland),  nach  welcher  die 
Befestigungen  am  Golfe  von  Arta  niedergelegt  und  in  Friedens- 
zeiten nicht  erneuert  werden  sollen.  Art.  3  Abs.  1  des  Pariser 
Friedens  von  1815:  „In  Betracht,  dass  die  Festungswerke  von 
Hüningen  zu  allen  Zeiten  ein  Gegenstand  der  Besorgnisse  für  die 
Stadt  Basel  gewesen  sind,  haben  die  hohen  kontrahirenden  Mächte, 
um  der  helvetischen  Conföderation  einen  neuen  Beweis  Ihres  Wohl- 
wollens und  Ihrer  Sorgfalt  zu  geben,  sich  dahin  vereinigt,  dass 
die  Festungswerke  von  Hüningen  geschleift  werden,  und  die  fran- 
zösische Kegierung  verpflichtet  sich  aus  dem  nehmlichen  Grunde, 
sie  zu  keiner  Zeit  wieder  herzustellen,   auch  auf  eine  Entfernung 


5)  Vergl.  dazu  Po  litis,  R.G.  VTLI 121;  oben  §  3  Note  18. 


§  8.    Die  StiMiisgewalt  in  ihrer  inneren  Selbständigkeit  75 

von  weniger  als  drei  französischen  Meilen  von  der  Stadt  Basel, 
keine  neue  Befestigungen  anlegen  zu  lassen.'^  Yergl.  auch  den 
deutsch -englischen  Vertrag  vom  10.  April  1886,  durch  den  sich 
Deutschland  verpflichtete,  auf  seinen  Besitzungen  im  westlichen 
Stillen  Ozean  keine  Verbrecher -Kolonien  anzulegen. 

Es  ist  völlig  irreführend,  in  diesen  Fällen  von  (positiven  und 
negativen)  völkerrechtlichen  Servituten  oder  Staatsservi- 
tuten^ zu  sprechen.  Denn  ganz  abgesehen  davon,  daß  an  Stelle 
des  praedium  dominans  der  berechtigte  Staat  und  seine  Angehörigen 
treten,  fehlt  vor  aUem  der  dingliche  Charakter  dieser  Berechtigungen. 
Wenn  Rußland  etwa  auf  einer  französischen  Insel  eine  Eohlen- 
station  eingeräumt  erhält,  und  später  England  diese  französische 
Insel  erwirbt,  so  kann  durchaus  nicht  behauptet  werden,  daß  der 
Erwerber  des  belasteten  Gebietes  ohne  weiteres  in  die  Verbindlich- 
keit seines  Vorgängers  einrückt.  Es  ist  vielmehr  in  solchem  Falle 
Sache  des  Veräußerers,  den  bisher  Berechtigten  zu  entschädigen, 
wenn  dieser  nicht  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  durch  vor- 
behaltlose Einwilligung  in  die  Gebietsveränderung,  auf  sein  Recht 
verzichtet.  Von  einem  dinglichen  oder  absoluten,  an  dem  Grund- 
stücke haftenden,  Charakter  des  Rechtsverhältnisses  kann  also  keine 
Rede  sein. 

Anders  liegt  die  Sache  dann,  wenn,  insbesondere  bei  der 
Verpflichtung,  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  zu  unterlassen,  die 
Bindung  des  verpflichteten  Staates  nicht  im  einseitigen  Interesse 
seines  Vertragsgegners,  sondern  etwa  durch  Kongreßbeschluß  im 
allgemeinen  Interesse  erfolgt.  Dann  ruht  die  Verpflichtung 
allerdings  auf  dem  Gebiete,  so  daß  sie  bei  Gebietsveränderungen 
auf  den  Erwerber  übergeht  (unten  §  23  11).  Ein  vielbesprochenes 
Beispiel  bieten  die  ehemals  sardinischen  Provinzen  Chablais  und 


6)  Vergl.  Clauß,  Die  Lehre  von  den  Staatsdienstbarkeiten.  1894. 
Für  die  im  Text  vertretene  Ansicht  insbesondere  Jellinek,  Staatslehre, 
S.  366  sowie  Challender,  L.A.  XVI  599.  —  Nur  soweit  es  sich  um  den 
Staat  als  privatrechtlichen  Grundbesitzer  handelt,  findet  der  (privatrecht- 
hche)  Begriff  der  Dienstbarkeiten  Anwendung. 


76       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  RechtsstelluDg. 

Faucigny.  '^  Diese  sollten  nach  Art.  92  der  Wiener  Kongreßakte  an 
der  Neutralität  der  Schweiz  teilnehmen;  im  Fall  eines  Krieges 
sollte  Sardinien  seine  Truppen  zurückziehen  und  die  Schweiz  das 
Besetzungsrecht  haben.  Als  durch  den  Turiner  Vertrag  vom 
24.  März  1860  diese  Gebiete  von  Sardinien  an  Frankreich  über- 
tragen wurden,  erkannte  Frankreich  ausdrilcklich  seine  Verpflichtung 
an,  sie  mit  der  auf  ihnen  ruhenden  Neutralität  zu  übernehmen 
und  sich,  falls  es  deren  Beseitigung  wünschte,  mit  den  Signatar- 
mächten der  Wiener  Kongreßakte  ins  Einvernehmen  zu  setzen. 
Die  Schweiz  hat  auch  1859  und  1870  ihr  Besetzungsrecht  betont, 
aber  nicht  ausgeübt.  In  derselben  Weise  muß  wohl  auch  ange- 
nommen werden,  daß  Deutschland  als  Rechtsnachfolger  Frankreichs 
in  die  oben  S.  74  erwähnte  Verpflichtung  eingetreten  ist,  die  Stadt 
Hüningen  unbefestigt  zu  lassen.  ^  Aber  auch  in  diesen  Fällen  paßt 
der  privatrechtliche  Begriff  der  Servituten  schlecht  auf  diese  streng 
öffentlich-rechtliche  Beschränkung  der  Staatsgewalt  (unten  §  19  I). 

4»  Die  Gebietshoheit  ergreift  grundsätzlich  alle  anf  dem  Gebiet 
befindlichen  Sachen,  und  zwar  die  unbeweglichen  intensiver  als  die 
beweglichen  Sachen,  jedoch  mit  den  durch  die  Exterritorialität 
(s.  unten  6)  gegebenen  Einschränkungen. 

a)  Der  Staat  kann  daher  grundsätzlich  Erwerb  und  Besitz 
von  unbeweglichen  Sachen  den  Staatsfremden  verbieten  oder  von 
der  Erfüllung  besonderer  Bedingungen  abhängig  machen  (unten 
§  25  12).  Dies  gilt  auch  von  dem  Erwerb  durch  einen  fremden 
Staat  selbst  oder  durch  fremde  Staatshäupter  und  Staatsvertreter. 

b)  Dingliche  Klagen  in  bezug  auf  unbewegliche  Güter  ge- 
hören auch  dann  vor  die  Gerichte  des  Staates,  in  dem  sie  gelegen 
sind,  wenn  der  Kläger  oder  der  Beklagte  exterritorial  ist.  Dieser 
allgemein  anerkannte  Satz  kann  auf  die  Erwägung  gestützt  werden, 
daß,  wer   ein    dingliches  Recht   an  einer  in  fremdem   Staate  ge- 


7)  Vergl.  Usaunaz-Joris,  De  la  neutralite  de  la  Savoic.    1901. 

8)  Abweichend  v.  Register  (Lit.  zu  §  23)  36.  Vergl.  auch  Repond, 
R.  G.  X  43. 


§8.    Die  Staatsgewalt  in  ihrer  inneren  Selbständigkeit  77 

legenen  Sache  erwirbt,  sich  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates  frei- 
wiUig  unterwirft. 

c)  Der  exterritoriale  Eigentümer  eines  unbeweglichen  Gutes 
(mit  Ausnahme  des  Gesandtschaftshotels)  ist  auch  der  gesamten 
auf  dieses  bezüglichen  Staatsverwaltung,  insbesondere  auch  der 
Steuerverwaltung,  unterworfen.  Auch  hier  kann  der  Gesichtspunkt 
der  freiwilligen  Unterwerfung  verwendet  werden. 

5.  Die  Gebietshoheit  ergreift  alle  anf  dem  Gebiet  sieh  befinden- 
den Personen.  Nieht  nur  die  Staatsangehörigen,  sondern  aueh  die 
auf  dem  Gebiet  weilenden  Staatsfremden  sind  der  Gesetzgebung, 
Rechtspflege,  Terwaltnng  des  Aufenthaltsstaates  (ais  sogenannte  snb- 
diti  temporarii)  unterworfen. 

Damit  ist  umgekehrt  für  den  Aufenthaitsstaat  die  Yerpfliehtung 
gegeben,  aneb  den  anf  seinem  Clebiet  sieh  aufhaltenden  Staatsfremden 
denselben  Schutz  zu  gewäliren ,  wie  seinen  eigenen  Staatsangehörigen. 
Er  hat  daher  die  Yerpfliehtung,  ancb  in  Recbtsstreitigkeiten  zwischen 
den  Angehörigen  desselben  fremden  Staates  die  Dnrehfiilimng  begrün- 
deter Ansprüche  durch  seine  Gerichte  und  seine  Yollstreckungsbehörden 
zu  sichern.^ 

A1>er  so  wie  die  Staatsfremden  keinen  Anspruch  auf  die  Ge- 
wähmng  der  staatsbürgerlichen  (politischen)  Rechte  haben  (unten 
§  25  m  3) ,  so  können  sie  auch  den  staatsbürgerlichen  Pflichten  im 
engeren  Sinne  (den  politischen)  Pflichten  nicht  unterworfen  werden. 

Daher  ist  die  Heranziehung  der  Staatsfremden  zu  der  staat- 
lichen oder  kommunalen  Wehrpflicht  oder  zu  der  an  deren  Stelle 
tretenden  "Wehrsteuer,  sowie  zu  andern  Kriegsleistungen  völker- 
rechtswidrig. 

Dieser  Grundsatz  ist  wiederholt  in  Verträgen  ausdrücklich 
ausgesprochen  worden.  Yergl.  deutsch -japanischen  Handels-  und 
SchifFahrtsvertrag  vom  4.  April  1896,  Art.  II:  „Die  Angehörigen 
eines  jeden  der  vertragschließenden  Teile,  welche  in  den  Gebieten 


9)  Abweichend  bisher  die  französische  Rechtsprechung,  die  aber 
mehr  und  mehr  der  richtigen  Ansicht  sich  genähert  hat.  Yergl.  Bernard, 
De  la  competence  des  tribunaux  frangais  ä  Tegard  des  etrangers  et  de 
Texecution  des  jugements  etrangers  en  France.    1900. 


78       I.  Buch.    Die  Reohtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

des  anderen  wohnen,  sollen  von  jedem  zwangsweisen  Militärdienst 
irgend  welcher  Art,  sei  es  im  Heer,  in  der  Flotte,  der  Bürger- 
wehr oder  der  Miliz,  von  allen  an  Stelle  persönlicher  Dienstleistung 
auferlegten  Abgaben  und  von  allen  Zwangsanleihen  oder  militari- 
sehen  Leistungen  oder  Abgaben  befreit  sein." 

Dagegen  beruht  die  Befreiung  von  dem  „zwangsweisen  Amts- 
dienst gerichtlicher,  administrativer  oder  munizipaler  Art"  (als  Ge- 
schworener usw.)  nicht  auf  allgemeinem  Rechtssatz,  sondern  auf 
besonderer  Vereinbarung  oder  nationalem  Recht.  ^^ 

6.  Die  Gebietshoheit  ergreift;  nicht  die  sogenannten  exterritorialen 
Personen,  die  von  der  inländischen  Zivil  -  und  Strafgerichtsbarlceit 
(mithin  mittelbar  von  der  Herrschaft  der  ZiTÜ-  und  Strafgesetze  selbst)^ 
sowie  von  persönlichen  Steuern  und  Abgaben,  insbesondere  aber,  auch 
während  ihres  Aufenthaltes  im  Inlande,  von  dem  Zugriff  der  voll- 
streckenden Gewalt  des  Aufenthaltstaates,  befreit  (eximiert)  sind.^^ 

Die  Befreiung  erstreckt  sich  auch  auf  die  im  Eigentum  oder 
Besitz  dieser  Personen  befindlichen  beweglichen  Sachen,  nicht  aber 
auf  ihre  unbeweglichen  Güter.  Die  einzelnen  Rechtsregeln  werden 
später  entwickelt  werden. 

Exterritorial  sind: 

• 

a)  Der  fremde  Staat  selbst  (oben  §  7  III  1). 

b)  Das  fremde  Staatsoberhaupt  (unten  §  12). 

c)  Die  diplomatischen  Vertreter  fremder  Staaten  (unten  §  IS 
bis  15). 

d)  Fremde  Truppenkörper,  sowie  fremde  StaatsschifFö  (unten 
§  9  VI).  Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  ihr  Aufenthalt  auf 
der  Bewilligung  des  Aufenthaltstaates  beruht  oder  nicht  (Invasions- 
armee). 


10)  Vergl.  z.  B.  den  deutsch -griechischen  Handels-  und  Schiffahrts-^ 
vertrag  vom  9.  Juli  1884,  R.  G.  Bl.  1885  S.  23,  Art.  5;  deutsch -italienischen 
Haridels-usw.  Vertrag  vom  6.  Dezember  1891,  R.  G.Bl.  1892  S.97.  Art.  4. 

11)  ]^arx,  Gerichtliche  Exemptionen  der  Staaten,  Staatshäupter  und 
Gesandten  im  Ausland.  1895.  —  Vergl.  auch  die  Literatur  zu  den  einzelnen 
Fällen  der  ExterritoriÄlität. 


§  9.    Das  Staatsgebiet  79 

e)  Den  Angehörigen  gewisser  internationaler  Kommissionen 
pflegt  eine  beschränkte  Exterritorialität  eingeräumt  zu  sein  (unten 
§§16  und  27). 

f)  Die  Mitglieder  des  ständigen  Schiedsgerichtshofes  (unten 
§18  IV)  genießen  auf  Orund  der  Haager  Konvention  während 
der  Ausübung  ihres  Amtes  die  diplomatischen  Befreiungen  und 
Vorrechte. 

g)  In  den  orientalischen  Ländern  genießen  die  Angehörigen 
der  christlichen  Mächte  auf  Grund  der  sogenannten  Kapitulationen 
eine  weitgehende  Befreiung  von  der  Gebietshoheit  des  Aufenthalts- 
staates (unten  §  15  IV). 

h)  Aber  auch  der  Papst  wird  gewohnheitsrechtlich  von  den 
christlichen  Mächten  als  exterritorial  behandelt  (oben  §  5  I). 

Verschieden  von  der  Exterritorialität  ist  die  ünverletzlichkeit 
gewisser  Personen  und  Sachen  im  Krieg  (unten  §  40  V), 

IT.  Die  Staatsgewalt,  bezogen  auf  das  Staatsvolk  (onten  §  11) 
und  durch  diese  Beziehung  umgrenzt,  nennen  wir  Personalhoheit.  Sie 
umfaßt  nur  die  Staatsangeh^^rigen,  diese  aber  auch,  wenn  sie  außer- 
halb des  Gebietes  sieh  aufhalten. 

IL 

§  9.    Das  Staatsgebiet.^ 

I.   Staatsgebiet  ist  das  von  der  Staatsgewalt  eines  Staates  (also 
Ton  der  Gebietshoheit)  umfaßte  Gebiet. 

Die  Grenzen  des  Staatsgebietes  sind  im  folgenden  näher  dar- 
zustellen. 

n.  Zum  Staatsgebiet  gehören  zunächst: 
1.  Das  Staatslandgebiet,  d.  h.  der  von  den  Staatsgrenzen  um» 
sehlossene  Teil  der  Erdoberfläche,  mit  den  von  andern  Staaten  um- 
sehlossenen  Gebietsteilen  (Enelaven),  sowie  mit  den  vom  Wasser  um- 
spulten Inseln« 


.;     l)/üllmann  179.    Rivier  129.    Vergl.  auch  die  oben  §8  Not©  1 
angegebene  literator« 


80       I.  Buch.    Die  Reclitssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

Die  Grenzen  sind  entweder  natürliche  oder  künstliche.  Als 
erstere  spielen  Gebirge  imd  Flüsse  die  Hauptrolle.  Bei  jenen  ist 
meist  die  Wasserscheide,  bei  diesen,  soweit  nicht  andere  Verein- 
barungen getroffen  sind,  der  sogenannte  Talweg  die  Grenzlinie. 
Künstliche  Grenzen,  die  nach  den  Grundsätzen  der  Erdmessung 
festgestellt  werden,  sind  besonders  in  den  bisher  noch  nicht  oder 
nicht  vollständig  erforschten  Ländern  gebräuchlich.  Die  Grenze 
kann  auch  durch  einen  mehr  oder  weniger  breiten  Landstreifen 
gebildet  werden,  der  vielleicht  als  „neutrale  Zone"  der  Verwaltimg 
der  beiden  beteiligten  Grenzstaaten  entzogen  wird.  Vergl.  die  Ab- 
machungen zwischen  Spanien  und  Marokko  vom  5.  März  1894  über 
das  Feld  von  Melilla.  Dagegen  hat  die  sogenannte  österreichische 
Militärgrenze  stets  einen  Bestandteil  der  Habsburgischen  Monarchie 
gebildet. 

2.  Der  Luftramn  oberhalb  der  durch  die  Staatsin'enzen  um- 
sehriebenen  Erd-  und  Wasseroberfläche.^ 

Die  Frage  wird  von  besonderer  Wichtigkeit  für  die  Rechts- 
stellung der  Neutralen  während  eines  Krieges.  Der  zum  Staats- 
gebiete eines  neutralen  Staates  gehörende  Luftraum  darf  von  den 
Kriegführenden  nicht  zum  Schauplatze  kriegerischer  Operationen 
gemacht  werden;  das  Aufsteigenlassen  von  Luftballons  in  diesem 
Lufträume,  um  die  Stellungen  und  Bewegungen  des  Feindes  zu 
beobachten  oder  um  Nachrichten  an  die  Truppenteile  gelangen  zu 
lassen,  würde  als  Verletzung  der  Neutralität  betrachtet  werden 
müssen.  Durch  die  steigende  Verbreitung  der  Funkentelegraphie 
ist  die   Frage  in  ein  neues  Stadium  getreten,   das   internationale 


2)  Die  Abgrenzung  des  zum  Staatsgebiet  gehörenden  Luftraumes  ist 
sehr  bestritten.  Vergl.  v.  Holtzendorff,  H.  V.  II  230.  Rivier  131. 
Gareis  72.  Fauchille,  R.  G.  VIII  418.  Nys,  R.J.  XXXIV  501. 
Merignhac  (unten  §  39  Note  1)  193.'  Hilty,  L.A.  XIX87.  -  Die  Gleich- 
stellung mit  dem  Küstenmeer  führt  zur  Abgrenzung  einer  territorialen  Luft- 
zone ,  die  etwa  durch  die  Tragweite  der  Feuerwaffen  bestimmt  wird.-  Diese 
Auffassung  verkennt  die  eigenartigen  Gefahren,  die  (durch  Herabwerfen  usw.) 
von  dem  über  dem  Staatsgebiet  schwebenden  Ballon  drohen.  Daher  muß 
uneingeschränkte  Anerkennung  der  Gebietshoheit  gefordert  werden. 


§  9.    Das  Staatsgebiet  81 

Regelung  als  äußerst  wünschenswert  erscheinen  läßt.  Die  im  August 
1903  in  Berlin  zusammengetretene  Konferenz,  an  der  sich  Deutsch- 
land, Österreich -Ungarn,  England,  Frankreich,  Italien,  Rußland 
und  Spanien  beteiligten,  scheint  greifbare  Ergebnisse  nicht  gezeitigt 
zu  haben. 

3.  Der  Erdranm  unter  der  durch  die  Staatsgrenzen  nmsehrie- 
benen  Erdoberflftehe. 

Jeder  Staat  hat  daher  das  ausschließliche  Recht,   unterhalb 

seiner  Erdoberfläche  unterirdische  Anlagen  aller  Art,  Bergwerke, 

Eisenbahntunnels,  Telegraphenleitungen  usw.   zu  machen,  und  im 

Falle   eines  Krieges  darf  auch  dieser  Teil  des  Staatsgebietes  der 

neutralen  Staaten  von  den  Kriegführenden  nicht  zum   Schauplatz 

militärischer  Operationen  gemacht  werden. 

4.  Die  Ton  dem  Staatsgebiet  ausgehenden  nnterseeisehen  Kabel* 
Landet  das  Kabel  in  dem  Gebiet  eines  andern  Staates,  so  ist 

Mitherrschaft  (coimperium)  beider  Staaten  anzunehmen.' 

m.  1.  Zum  Staatsgebiet  geliören  femer  die  Nel>enlttnder  oder 
Kolonien. 

Auch  als  sogenannte  Schutzgebiete  (oben  §  6  IV  3)  stehen 
die  Kolonien  zu  dem  Mutterland  nicht  in  völkerrechtlicher,  sondern 
in  staatsrechtlicher  Beziehung,  sie  sind  allen  andern  Staaten  gegen- 
über Ausland  imd  werden  durch  das  Mutterland  völkerrechtlich 
vertreten.  An  diesem  Yerhältnis  ändert  auch  die  weitestgehende, 
den  Kolonien  eingeräumte  Autonomie  nichts.* 


3)  „Theorie  des  Kabelterritoriums",  mit  überzeugenden  Gründen  ver- 
treten von  Scholz,  Krieg  und  Seekabel.  1904  Vergl.  unten  §41  VI.  — 
Interessant,  aber  unhaltbar,  die  Behauptung  von  Holland,  R.G.  XI340, 
daß  auch  die  an  das  Landgebiet  sich  anschließenden,  permanent  zugefrorenen 
Meeresteile  über  die  Grenzen  der  Küsten gewässer  (unten  V)  hinaus  von  der 
Gebietshoheit  eifaßt  werden. 

4)  G.  Meyer,  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  deutschen  Schutz- 
gebiete. 1888.  V.  Stengel,  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutz- 
gebiete. 1901.  Laband,  Staatsrecht  (4.  Aufl.)  II  259  (mit  weiterer  Lite- 
ratur). Nach  Laband  sind  die  Schutzgebiete  nicht  Bestandteile,  sondern 
Pertinenzen  des  Reichs.  Aber  diese  Unterscheidung  ist  völkerrechtlich  ohne 
jede  Bedeutung. 

V.  L  i  s  z  t ,  Vdlkeirocht.    4.  Aufl.  6 


82       I.  Buch.    Die  Heohtssubjekte  und  ihre  allgem.  RechtssteUang. 

2.  Da^egren  gehört  znm  Staatsgebiet  sieht  das  „ Hinterland ^^ 
der  Kolonien  (die  sogenannten  Interessensphären).^  In  diesem  Gebiet 
hat  der  Staat  nleht  die  Staatsgewalt,  sondern  zunächst  nnr  ein  ans- 
sehließliehes  Okkupationsreeht,  sowie  das  Recht,  schon  Tor  Tollzogener 
Okkupation  die  Ausübung  fremder  Staatsgewalten  auszuschließen. 

Die  Abgrenzung  der  Interessensphären,  wie  sie  zwischen  den 
verschiedenen  Kolonialmächten  durch  zahlreiche  Verträge  im  letzten 
Jahrzehnt,  insbesondere  zur  friedlichen  Aufteilung  von  Afrika,  vor- 
genommen worden  ist  und  immer  noch  vorgenommen  wird,  be- 
deutet zunächst  nur  die  vertragsmäßige  Einräumung  eines  aus- 
schließlichen Okkupationsrechtes;  sie  berechtigt  und  bindet  daher 
immittelbar  nur  die  vertragschließenden  Teile.  Aber  der  Verzicht  des 
zunächst  an  den  Erwerbungen  interessierten  Vertragsgegners  und  die 
ausdrückliche  oder  stillschweigende  Zustimmung  der  übrigen  Mächte, 
denen  von  dem  Vertrage  Mitteilung  gemacht  worden  ist,  muß  wohl 
weitergehend  als  die  Einräumung  eines  absoluten  auch  gegen  jeden 
Dritten  wirkenden  Rechts  gedeutet  werden  (unten  §  20  II  3). 

So  erscheint  die  „Interessensphäre"  als  eine  Vorstufe  des 
Staatsgebietes,  dem  sie,  durch  allmähliche  Einrichtung  von  Ver- 
waltung und  Rechtspflege,  schrittweise  einverleibt  wird,  ohne  daß 
es  dabei  jedesmal  einer  besonderen  Mitteilung  an  die  übrigen 
Mächte  bedürfte. 

Dieser  Auffassung  entspricht  es,  wenn  z.  B.  durch  die  Ver- 
Ordnung  vom  2.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  461)  der  Reichskanzler  er- 


5)  Der  Ausdruck  Hinterland  ist  in  die  französische  Rechtssprache 
übergegangen.  Vergl.  über  den  Begriff  Despagnet,  R.  G.  1 103.  Adam, 
L.  A.  VI  284.  van  Ortroy,  Conventions  internationales  definissant  les  limites 
actuelles  des  possessions,  protectorats  et  spheres  d'influence  en  Afrique 
pubhees  d'apres  les  textes  authentiques.  1898.  Die  im  Text  vertretene  Auf- 
fassung teilen  Lab  and  II  270,  Rehm84,  Gareis  63.  —  Verschieden  von 
diesen  nur  ungenau  sogenannten  Interessensphären  sind  die  „Einfluß- 
sphären", die  in  der  heutigen  "Weltpolitik  der  Großmächte  eine  besondere 
Rolle  spielen.  Sie  entstehen,  wenn  ein  Staat  in  dem  Gebiete  eines  anderen 
Staates  sich  die  ausschließliche  Betätigung  seines  politischen  oder  wirtschaft- 
lichen Einflusses  sichert.  Diese  vertragsmäßigen.  Abmachungen  haben  mit 
der  uns  hier  beschäftigenden  Frage  nichts  zu  tun. 


§  9.    Das  Staatsgebiet.  83 

mächtigt  wird,  „für  diejenigen  innerhalb  einer  deutschen  Interessen- 
sphäre in  Afrika  gelegenen,  zu  dem  Schutzgebiete  bisher  nicht 
gehörenden  Gebietstheile,  hinsichtlich  deren  der  fortschreitende 
Einfluß  der  deutschen  Verwaltung  die  Vereinigung  mit  dem 
Schutzgebiete  angezeigt  erscheinen  läßt,  die  hierzu  erforderlichen 
Anordnungen  in  Betreff  der  Organisation  der  Verwaltung  imd 
Bechtspflege  nach  Maßgabe  der  für  das  Schutzgebiet  geltenden 
Vorschriften  zu  treffen". 

Jener  Auffassung  entspricht  es  femer,  wenn  das  Deutsche 
Beich  in  dem  Vertrag  mit  den  Niederlanden  vom  21.  September 
1897  (R.  G.BL  S.  747)  einerseits  zur  Auslieferung  der  in  die  deut- 
schen Interessensphären  geflüchteten  Verbrecher  sich  verpflichtet, 
andrerseits  die  Eingebornen  dieser  Gebiete  ebenso  wie  die  deutschen 
Staatsangehörigen  von  der  Auslieferung  ausnimmt.^ 

IT.  Znm  Staatsgebiet  gehören  über  weiter  aneh  die  Eigengewilsser 
des  Staates  (die  „nationaten**  OewSsser  im  engem  Sinne). 

1.  EigengewSsser,  also  Staatsgebiet,  sind  die  nationalen  StrSme, 
die  nationalen  Kanäle,  sowie  die  Binnenmeere  und  Binnenseen  im 
engem  Sinne*  Kraft  der  Gebietshoheit  kann  der  Uferstaat  ^  soweit  er 
durch  Verträge  nieht  gebunden  ist,  den  Angehörigen  anderer  Staaten 
die  Sehilfahrt  wie  die  Fischerei  in  seinen  Eigengewässem  verbieten 
oder  sie  ihnen  nur  unter  gewissen,  die  eigenen  Staatsangehörigen  be- 
günstigenden Bedingungen  (Abgaben  nsw.)  gestatten.  Die  Gerichts- 
barlceit  über  fremde  HandelssehilTe  (nnd  damit  auch  das  Dnreh- 
suehungsreeht)  steht  ihm  nneingesehränlit  zn. 

a)  Ströme,  die  in  dem  Gebiet  desselben  Staates  entspringen 
und  münden,   stehen  unter  der  ausschließlichen  Herrschaft  dieses 


6)  Von  den  deutschen  Verträgen  über  die  Abgrenzung  unserer  Inter- 
essensphären sind  hervorzuheben:  Verträge  mit  England:  6.  April  1886 
(Stiller  Ozean),  1.  November  1886,  1.  Juli  1890  und  23.  Februar  1901  (Ost- 
afrika), 15.  November  1893  (Zentralafrika);  mit  Portugal:  30.  Dezember 
1886  (Ostafrika);  mit  Frankreich:  15.  März  1894  (Kamerun);  23.  JuU  1897 
(Togo).  Vergl.  N.  R.  G.  2  s.  XI 505,  XII  298,  XV  479,  XXV  415,  XXX  492. 
Zorn,  Deutsche  Eolonialgesetzgebung.  1901.  S.  Iff.,  sowie  die  oben 
Note  5  angeführte  Schrift  von  van  Ortroy. 

6* 


84       I.  Buch.    Die  Rechtssnbjekte  und  ihre  aUgem.  Bechtsstellimg. 

Staates.  Ströme,  die,  ohne  vom  Meer  aus  schiffbar  zu  sein,  das 
Gebiet  mehrerer  Staaten  durchfließen,  stehen  unter  der  geteilten 
Herrschaft  der  Uferstaaten.  StrGme,  die  das  Gebiet  mehrerer  Staaten 
durchfließen  und  vom  Meer  aus  schiffbar  sind,  heißen  internationale 
Ströme;  sie  sind  nicht  mehr  Eigengewässer,  sondern  werden,  unter 
bestimmten  Voraussetzungen,  von  dem  Grundsatz  der  „freien  Schiff- 
ahrt" beherrscht  (unter  §  27). 

b)  Kanäle^  also  kunstliche  Wasserstraßen,  die  von  beiden 
Seiten  vom  Landgebiet  desselben  Staates  umschlossen  werden, 
stehen  unter  der  ausschließlichen  Herrschaft  dieses  Staates,  und 
zwar  auch  dann,  wenn  sie  zwei  freie  Meere  miteinander  ver- 
binden (so  der  deutsche  Nord -Ostsee -Kanal).  Werden  sie  vom 
Landgebiet  mehrerer  Staaten  umschlossen,  so  stehen  sie  unter 
der  geteilten  Herrschaft  der  üferstaaten.  Jedoch  drängt  die 
neuere  Eatwicklung  dahin,  Kanäle,  die  für  den  internationalen 
Handelsverkehr  von  Bedeutung  sind,  der  uneingeschränkten  Staats- 
gewalt der  Uferstaaten  zu  entziehen  und  auch  für  sie  den  Grund- 
satz der  freien  Schiffahrt  zur  Durchführung  zu  bringen.  Yergl. 
unten  §  27  lY. 

c)  Binnenmeere  oder  Binnenseen  im  engem  Sinne  si^d  die- 
jenigen Seen,  die  auf  allen  Seiten  vom  Lande  umschlossen  Bind 
oder  doch  mit  dem  offenen  Meere  nicht  in  schiffbarer  Verbindung 
stehen.  Auf  sie  finden  dieselben  Regeln  Anwendung  (bestritten). 
Daher  steht  der  Bodensee  unter  der  geteilten  Herrschaft  der 
Uferstaaten;  und  nur  der  zur  Schweiz  gehörende  Teil  des  Sees  hat 
teil  an  der  dauernden  Neutralität  der  Schweiz.  So  die  über- 
wiegende Meinung.'' 

Durch  besondere  Vereinbarung  können  auch  hier  abweichende 
Rechtsverhältnisse  geschaffen  werden.     So  hat  sich  Rußland  durch 


7)  Dafür  v.  Martitz  in  den  Annalen  des  Deutschen  Reichs.  1885^ 
S.  283,  sowie  Rehm,  H.  St.  II  963,  u.  a.  Dagegen  Rettich,  Die  völker- 
rechtlichen und  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Bodensees.  1884.  Weitere 
Literatur  bei  Ullmann  184  Note  3. 


§  9.     Das  Staatsgebiet.  85 

den  Vertrag  mit  Persien  vom  22.  Februar  1828  zu  Turkmentschai 
die  ausschließliche  Herrschaft  über  das  Kaspische  Meer  gesichert. 

2.  Binnenseen  bn  weiteren  Sinne  (mare  elansnm)  sind  solche, 
die  mit  dem  ofTenen  Meer  in  sehiiTbarer  Terbindnng  stehen.  Sie 
unterliegen  der  Gebietshoheit  des  sie  umschließenden  einen  Uferstaates 
nur  dann ,  wenn  dieser  die  Yerbindnng  mit  dem  Meere  Tollständig  be- 
herrscht. Sie  sind  dagegen  ofTenes  Meer,  soweit  eine  dieser  beiden 
Bedingungen  nicht  zutrifft« 

Nur  im  ersten  Falle  sind  die  Binnenseen  Eigengewässer,  so 
daß  der  üferstaat  souverän  über  die  Zulassung  Staatsfremder  zu 
Schiffahrt  und  Fischerei  bestimmt;  im  zweiten  Falle  dagegen  stehen 
sie,  wie  die  offene  See  selbst,  den  Schiffen  aller  Flaggen  frei. 
So  ist  das  Asowsche  Meer  geschlossene,  das  Schwarze  Meer  offene 
See.  Die  Meerengen,  welche  die  Verbindung  zwischen  zwei  Teilen 
der  offenen  See  herstellen,  stehen  stets  unter  dem  Grundsatze  der 
Meeresfreiheit  (darüber  unten  §  26  11),  soweit  nicht  besondere  Ver- 
einbarungen eingreifen. 

y*   Zum  Staatsgebiet  gehören  nicht  die  Kttstengewässer  (in  der 

französischen  Rechtssprache  la  mer  territoriale,  besser  lamercötiere).® 

1.  Kttstengewässer  nennt  man  demjenigen  Teil  der  offenen  See, 
den  der  üferstaat  von  der  Kttste  aus  ständig  zu  l^eherrschen  yermäg. 

Die  Bestimmimg  der  Grenzlinie  der  Küstengewässer  ist  sehr 
bestritten.  Die  ältere  Literatur  ließ  die  Tragweite  der  auf  dem 
Ufer    aufgestellten  Strandbatterien   entscheiden    („terrae   dominium 


8)  Vergl.  Schücking,  Das  Küstenmeer  im  internationalen  Rechte. 
1897.  Femer:  Imbart  la  Tour,  La  mer  territoriale  au  point  de  vue 
theorique  et  pratique.  1889.  Verhandlungen  des  Instituts  für  Völker- 
recht. 1894/95  und  1897.  Stoerk,  H.H.  11453,  der  die  Uferrechte  auf 
die  Verwaltungspflege  des  Uferstaates  gründet  und  durch  diese  räumlich 
begrenzt.  Derselbe,  W.V.  v.Martens,  R.G.  132.  Godey,  R.G.ÜI224. 
Nuger,  Des  droits  de  l'Etat  sur  la  mer  territoriale.  1887.  David,  La 
peche  maritime  au  point  de  vue  international.  1898.  De  Lapradelle, 
R.  G.  V264,  309.  Gregory,  Jurisdiction  over  foreign  ships  in  territorial 
waters.     1904. 


86       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  aUgem.  Rechtsstellung. 

flnitur,  ubi  finitur  armorum  vis").  In  der  neuern  Gesetzgebung 
Deutschlands  und  anderer  Staaten  sowie  auch  in  den  wichtigsten 
neueren  Yerträgen  wird  die  Entfernung  meist  auf  drei  Seemeilen 
(5556  m)  bestimmt,  diese  aber  vom  niedrigsten  Wasserstande  der 
Tiefebbe  (la  laisse  de  la  basse  mar6e)  gerechnet.  So  sagt  auch  der 
Art  2  Abs.  1  des  von  den  Nordseestaaten  geschlossenen  Vertrages 
vom  6.  Mai  1882  (unten  §  34)  betreffend  die  polizeiliche  Regelung 
der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer  (R.  G.  Bl. 
1884,  S.  25):  „Die  Fischer  jeder  Nation  sollen  das  ausschließliche 
Recht  zum  Betriebe  der  Fischerei  haben  in  dem  Gebiete  bis  zu 
drei  Seemeilen  Entfernung  von  der  Niedrigwassergrenze,  in  der 
ganzen  Längsausdehnung  der  Küsten  ihres  Landes  und  der  davor 
liegenden  Inseln  und  Bänke."  Aber  von  einer  allgemeinen  Aner- 
kennung dieser  Berechnungsweise  kann  dennoch  nicht  gesprochen 
werden.  Gegen  die  „Drei- Seemeilen -Zone"  spricht  auch  die  Er- 
wägung, daß  sie  wohl  ursprünglich  mit  der  Tragweite  der  Strand- 
batterien zusammenfallen  mochte,  daß  diese  aber  heute  fünf  bis 
sieben,  ohne  Erkennbarkeit  des  Zieles  sogar  einundzwanzig  See- 
meilen beträgt.  Bei  der  Bestimmung  der  Grenze  ist  grundsätzlich 
davon  auszugehen,  daß  die  Aufstellung  des  Begriffes  der  Küsten- 
gewässer ihren  letzten  Grund  in  dem  Schutzbedürfnis  des  üferstaates 
einerseits,  anderseits  in  dessen  Macht  hat,  dieses  Bedürfnis  zu 
sichern.  Die  Gh'enze  der  Küstengewässer  muß  also  soweit  hinaus- 
gerückt werden,  als  der  üferstaat  seine  tatsächliche  Herrschaft  aus- 
zuüben und  seine  Interessen  zu  sichern  vermag.  Daher  empfiehlt  sich 
die  Rückkehr  zu  der  alten  Regel,  nach  welcher  die  äußerste  Grenze 
der  Küstengewässer  durch  die  Tragweite  der  Strandbatterien  be- 
stimmt wird.  Selbstverständlich  kann  jeder  Uferstaat  die  Grenze 
auch  enger  bestimmen,  auch  sie  für  die  Ausübung  verschiedener 
Hoheitsreohte  verschieden  bemessen,  also  etwa  für  die  Ausübung 
der  Zoll-  und  Sanitätspolizei  die  Grenze  weiter  hinausschieben  als 
für  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit;  vorausgesetzt,  daß  er  dabei 
die  durch  die  Tragweite  seiner  Strandbatterien  gegebene  äußerste 
Grenzlinie  nicht  überschreitet. 


§  9.    Das  Staatsgebiet.  87 

2.  Die  Kfistenfewisser  sind  nieht  Staatsgebiet;  wohl  aber  steht 
dem  Uferstaate  die  Austtbnng  gewisser  Hoheitsreehte  in  den  Kttsten- 
ge wässern  zu.  Man  iuinn  mitliin  sagen:  Der  Uferstaat  hat  eine  l>e- 
selirSnlcte  Gebietshoheit  ttber  die  Kttstengewüsser.  ^ 

Daß  das  Eüstenmeer  nicht  schlechtweg  als  Staatsgebiet  des 
Uferstaates  betrachtet  werden  kann,  ergibt  eine  einfache  Erwägung. 
Wenn  an  Bord  eines  schwedischen  Handelsdampfers,  der  die  deut- 
schen Küstengewässer  der  Ostsee  durchfährt,  ein  £ind  geboren 
wird,  so  ist  dieses  Kind,  wie  von  allen  Seiten  zugegeben  wird 
(unten  VI),  nicht  in  Deutschland,  sondern  in  Frankreich  geboren; 
wenn  an  Bord  eines  die  deutschen  Küstengewässer  durchfahrenden 
französischen  Schiffes  ein  Matrose  von  einem  andern  erschlagen 
wird,  so  ist  die  Handlung  ganz  zweifellos  nicht  in  Deutschland, 
sondern  in  Frankreich  begangen. 

Die  rechtliche  Stellung  des  Uferstaates  in  den  Küstengewässem 
ergibt  sieb  vielmehr  aus  folgenden  Bechtssätzen. 

a)  Die  Dorelifahrt  dnreh  die  Kttstengewttsser  darf  den  Handels - 
wie  den  KriegssehüTen  fremder  Staaten  weder  versagt  noch 
von  Abgaben  abhängig  gemacht  werden  (droit  de  passage  in- 
oflTensif,  Jos  passagii  sive  transitns  innoxii).  Dagegen  ist^ 
von  Seenot  (reläehe  fore^e)  abgesehen,  der  Aufenthalt  in  den 
Küstengewässem  (zu  Seemandvern,  Vermessungen  usw.)  nur 
mit  Genehmigung  des  Uferstaates  gestattet* 

Dabei  ist  es  selbstverständlich,  daß  durch  besondere  Verein- 
barungen dieser  Bechtssatz  abgeändert  werden  kann.  So  soll  nach 
Art.  29  des  Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878  der  Hafen  von 
Antivari  nebst  allen  zu  Montenegro  gehörigen  Gewässern  den  Kriegs- 
schiffen aller  Nationen  verschlossen  sein,  und  durch  den  Pariser 


9)  Die  Frage  ist  sehr  bestritten.  Die  Souveränität  des  Uferstaates 
wird  von  einzelnen  Schriftstellern  behauptet,  von  andern  in  Abrede  gestellt. 
Da  aber  die  erstem  Einschränkungen  in  der  Ausübung  der  Souveränität 
zugeben  und  die  letztern  dem  Uferstaate  die  Ausübung  einer  ganzen  Eeihe 
von  Hoheitsrechten  (wenn  auch  unter  dem  Namen  von  „Staatsservituten^') 
einräumen ,  so  führen  die  verschiedenen  Ansichten  im  wesentlichen  zu  dem- 
selben Ergebnis.    Vergl.  über  die  alte  Streitfrage  vor  allen  Schücking. 


?8       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

Vertrag  von  1856  (Art.  11  und  12)  war,  infolge  der  Neutralisiening 
des  Schwarzen  Meeres,  dessen  Befahren  den  Kriegsschiffen  aller 
Nationen  überhaupt,  mithin  auch  in  dem  Gebiete  der  Küsten- 
gewässer, verboten  (darüber  unten  §  26  II  2). 

b)  Die  Kttstenfi*achtfahrt  (cabotage  maritime)  und  die  Küsten- 
fischerei Icann  den  eigenen  Staatsangehörigen  unter  Ausschluß 
alier  Staatsfremden  vorbehalten  werden«  (Das  Nähere  darüber 
unten  §  25  I  1.) 

c)  Der  IJferstaat  hat  das  Recht  der  Seepolizei« 

Er  hat  also  zunächst  das  Recht  der  SchiffahrtspolizeL 
Die  Bestimmungen  des  IJferstaates  über  die  Signalordnung,  über 
Seezeichen,  über  Lotsenzwang,  über  die  Verhütung  des  Zusammen- 
stoßes von  Schiffen  auf  See  und  über  das  Verhalten  der  Schiffer 
nach  einem  Zusammenstoß,  über  die  Hilfeleistung  bei  Strandung, 
über  den  Schutz  der  unterseeischen  Kabel  usw.  sind  daher  für  die 
die  Küstengewässer  durchfahrenden  Schiffe  bindend.  Er  hat  femer 
das  Recht  der  Zollpolizei,  also  auch  das  Recht,  fremde,  des 
Schmuggels  verdächtige  Schiffe  anzuhalten  und  zu  durchsuchen. 
Er  hat  endlich  auch  das  Recht  der  Sanitätspolizei.  Er  ist  zu- 
gleich auch  befugt,  die  Beobachtung  seiner  polizeilichen  Vorschriften 
zu  erzwingen  und  ihre  Übertretung  zu  bestrafen. 

d)  Der  üferstaat  übt  in  seinen  Küstengewässern  eine  beschränkte 
Gerichtsbarkeit  in  Zivil-  und  Strafeachen« 

Er  hat  die  Gerichtsbarkeit  zunächst  in  bezug  auf  die  in 
seinen  Küstengewässern,  aber  nicht  an  Bord  eines  fremden 
Schiffesvorgekommenen,  rechtswidrigen  Handlungen  und  Rechts- 
geschäfte. So  in  den  von  Schücking  erwähnten  Fällen:  in  einem 
deutschen  Seebade  wird  von  einem  in  die  See  hinausgeschwommenen 
Badegaste  ein  Totschlag  an  einem  andern  begangen,  oder  es  wird 
zwischen  den  Schwimmern  ein  Rechtsgeschäft  abgeschlossen.  Hier 
sind  zweifellos  die  deutschen  Gerichte  zuständig,  und  deutsches 
Recht  ist  anzuwenden.  Der  üferstaat  hat  ferner  die  Gerichtsbarkeit 
bei  Seeunfällen,  die  sich  in  seinen  Küstengewässern  ereignen; 
mithin  auch  bei   einem   Zusammenstoß  von  Schiffen,   selbst  wenn 


§  9.    Das  Staatsgebiet  89 

die  beiden  in  Frage  kommenden  Schiffe  fremder  Nationalität  an- 
gehören oder  sogar  dieselbe  fremde  Flagge  führen.  Diesen  Stand- 
punkt nimmt  nicht  nnr  die  englische  Territorial  waters  Jurisdiction 
act  vom  16.  August  1878,  sondern  auch  das  deutsche  Gesetz  vom 
27.  Juli  1877  (R.G.BL  S.  549)  betreffend  die  Untersuchung  von 
Seeunfällen  ein.  Die  Gerichte  des  üferstaates  haben  hier  nach 
ihrem  heimischen  Recht  das  Verschulden  der  beteiligten  Schiffer 
und  die  zivilrechtlichen  wie  die  strafrechtlichen  Folgen  dieses  Ver- 
schuldens festzustellen;  die  inländischen  YoUstreckungsbehörden  für 
die  Durchsetzung  der  festgestellten  Unrechtsfolgen  zu  sorgen.  Da- 
gegen hat  der  Uferstaat  keine  Gerichtsbarkeit  über  die  Delikte,  die 
an  Bord  eines  die  Eüstengewässer  durchfahrenden  fremden 
Schiffes  begangen  werden,  soweit  die  Störung  der  Rechtssicherheit 
sich  auf  die  an  Bord  des  Schiffes  befindlichen  Personen  beschränkt. 
Die  weitergehenden  Bestimmungen  des  eben  angeführten  englischen 
Gesetzes  von  1878  sind  von  den  meisten  Yertretern  des  Yölker- 
rechts  lebhaft  angefochten  worden. 

Nicht  wesentlich  anders  ist  die  Rechtsstellung  der  in  den 
Küstengewässem  verankerten  Schiffe  gegenüber  der  Gerichtsbar- 
keit des  Uferstaates.  Zwar  wird  hier  von  den  völkerrechtlichen 
Schriftstellern  teüs  die  uneingeschränkte  Gerichtsbarkeit  des  Ufer- 
staates, teils  die  unbedingte  Exterritorialität  des  fremden  Schiffes 
behauptet,  aber  diesen  beiden  extremen  Ansichten  steht  eine  ganz 
feste  Staatenpraxis  gegenüber.  Nach  dieser  hat  der  Uferstaat  nur 
dann  die  Gerichtsbarkeit  über  die  an  Bord  des  fremden  Schiffes 
begangenen  Delikte,  wenn  und  soweit  durch  das  Delikt  be- 
rechtigte Interessen  des  Uferstaates  selbst  oder  eines 
seiner  nicht  an  Bord  des  fremden  Schiffes  befindlichen 
Staatsangehörigen  verletzt   oder  gefährdet  worden  sind. 

In  dieser  Fassung  ist  der  von  Frankreich  seit  der  Entschei- 
dung des  Conseil  d'Etat  von  1806  vertretene  Rechtssatz  in  einer 
großen  Anzahl  von  Staats  vertragen,  so  in  sämtlichen  Yerträgen 
Frankreichs,  des  Deutschen  Reiches  und  anderer  Staaten  ausdrück- 
lich ausgesprochen  worden.    In  den  Yerträgen  ist  meistens  gesagt, 


90       I.  Buch.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  BechtsstelluDg. 

daß  die  Aufrechthaltung  der  inneren  Ordnung  an  Bord  der  in 
fremden  Gewässern  verankerten  HandelsschifFe  ausschließlich  den 
Konsuln  des  Staates  zusteht,  dem  das  Schiff  seiner  Flagge  nach 
angehört.  Die  Konsuln  haben  daher  allein  über  Streitigkeiten  jeder 
Art  zwischen  Schiffsführem,  Schiffsoffizieren,  Mannschaften  und 
andern  in  den  Musterrollen  unter  irgend  welcher  Bezeichnung  auf- 
genommenen Personen  (also  nicht  unter  den  Passagieren!)  zu  ent- 
scheiden; insbesondere  auch  über  die  Streitigkeiten,  die  sich  auf 
die  Heuer  und  auf  die  Erfüllung  anderer  vertragsmäßiger  Verbind- 
lichkeiten beziehen.  Die  Ortsbehörden  des  Uferstaates  haben  da- 
gegen einzuschreiten,  wenn  die  Unordnungen,  welche  aus  solchen 
Zwistigkeiten  entstehen,  geeignet  sind,  die  öffentliche  Ruhe  am 
Lande  oder  im  Hafen  zu  stören,  oder  wenn  Landesangehörige  oder 
nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörige  Personen  beteiligt  sind. 

e)  Im  Kriege  geh($ren  die  Kttstengewässer  der  Kriegfülirenden 
zum  Kriegssehauplatz;  die  Kttstengewässer  der  an  dem  Kriege 
nicht  beteiligten  Staaten  stehen  dagegen  miter  den  Bechts- 
sätzen  der  Neutralität« 

Die  Kriegführenden  dürfen  daher  in  den  Küstengewässern 
der  neutralen  Staaten  keinerlei  kriegerische  Operationen  vomebmen; 
sie  dürfen  in  diesen  neutralen  Gewässern  weder  Handelsschiffe  des 
Gegners  wegnehmen  noch  auch  Handelsschiffe  der  Neutralen  auf 
die  Mitführung  von  Kriegskontrebande  untersuchen.  Das  Nähere 
gehört  in  die  Darstellung  des  Kriegsrechts  (unten  §  40  I). 

3.  Besondere  Beehtsregeln  gelten  fttr  die  Baien  und  Buchten* 
in  ihrem  innem  von  den  Ufern  aus  noch  vollständig  beherrschbaren 
Teile  sind  sie  Gigengewässer  und  stehen  daher  unter  der  uneinge- 
schränkten Gebietshoheit  des  üferstaates;  an  diesen  Teil  schließen  sich 
die  Kttstengewässer,  die  Jenseits  ihrer  Grenze  in  die  offene  See  ttber- 
gehen.   Die  Watten  und  Haffe  gehören  dagegen  zu  den  Eigengewässem. 

Man  pflegt  die  Abgrenzung  jenes  innem  Teiles  der  Baien 
und  Buchten  in  der  "Weise  zu  gewinnen,  daß  man  sich  von  Küste 
zu  Küste  eine  gerade  Linie  in  einer  solchen  Breite  der  Bucht  ge- 
zogen denkt,  daß  der  Mittelpunkt  dei*  Linie  durch  die  auf  beiden 


§  9.    Das  Staatsgebiet.  91 

üfern  errichteten  Strandbatterien  noch  erreicht  wird.  Hinter  dieser 
Linie,  dem  festen  Lande  zu,  liegt  die  geschlossene  Bucht;  vor  dieser 
Linie,  gegen  das  offene  Meer  zu,  beginnen  die  Küstengewässer. 

Teilweise  abweichend  bestimmt  der  oben  (S.  85)  erwähnte 
Art.  2  des  Vertrages  der  Nordseestaaten  vom  6.  Mai  1882  in  seinem 
zweiten  Absatz:  „In  den  Buchten  ist  das  Gebiet  der  drei  See- 
meilen von  einer  geraden  Linie  ab  zu  rechnen,  welche  in  dem 
dem  Eingang  der  Bucht  zunächst  gelegenen  Theile  von  einem  Ufer 
derselben  zum  anderen  da  gezogen  gedacht  wird,  wo  die  Öffnung 
zuerst  nicht  mehr  als  10  Seemeilen  beträgt.** 

Yiel  weitergehende  Ansprüche  auf  die  Baien  und  Buchten 
(kings  Chambers)  sind  von  englischer  Seite  wiederholt  erhoben, 
von  den  übrigen  Mächten  aber  nicht  anerkannt  worden.  Danach 
sollte  das  ganze  Wassergebiet,  das  zwischen  den  am  meisten  vor- 
springenden Landspitzen  gelegen  ist,  als  Eigengewässer  der  vollen 
Herrschaft  des  üferstaates  unterworfen  sein. 

TL  Die  Gebietshoheit  umfaßt  aueh  die  nationalen  Staatssehiffe,  die 
auch  in  fremden  Küsten-  und  Eigengewilssern  Ton  der  Staatsgewalt 
des  Anfenthaltstaates  befreit  sind,  sowie  die  nationalen  Handeissehiife 
anf  offener  See«^^ 

Es  ist  daher  nicht  nur  grundsätzlich  die  Ausübung  jeder 
Staatshoheit  durch  einen  andern  als  denjenigen  Staat  ausgeschlossen, 
dem  das  Schiff  seiner  Flagge  nach  angehört,  sondern  die  Schiffe 
gelten  überhaupt  und  in  allen  Beziehungen  als  „schwimmende 
Gebietsteile^  (territoire  flottant)  dieses  Staates.  Das  an  Bord 
eines  französischen  Schiffes  auf  offener  See  geborene  Kind  ist  in 
Frankreich  geboren,  die  abgeschlossenen  Verträge  sind  in  Frank- 
reich geschlossen,  die  begangenen  Delikte  in  Frankreich  begangen. 
Flüchtet  sich  ein  Verbrecher  auf  ein  solches  Schiff,  so  gelten  für 
seine  Auslieferung  (von  dem  Hausrecht   des  Kapitäns   abgesehen) 


10)  Ferber,  Internationale  Rechtsverhältnisse  der  Kriegs-  und  Handels- 
schiffe im  Krieg  und  Frieden.  1895.  Stoerk,  H.H.  II  434.  Pereis,  L.A. 
I  461,  677.  de  Witt-Hamer,  R.J.  XXXVI  390.  Verhandlungen  des 
Instituts  für  Völkerrecht  von  1897  (annuaire  XVI). 


92       I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

dieselben  Rechtsregeln,  als  wenn  er  sich  auf  das  Landgebiet  ge- 
flüchtet hätte.  Entsprechend  ist  die  Rechtslage  eines  an  Bord  des 
Schiffes  gelangten  Sklaven  zu  beurteilen. 

Zu  den  Staatsschiffen  gehören  in  erster  Linie  die  Kriegs- 
schiffe; aber  auch  alle  andern  Schiffe,  die  dauernd  und  ausschließ- 
lich im  Dienst  des  Staates  verwendet  werden  (so  Zollkutter,  Sanitäts- 
schiffe usw.).  Schiffe,  welche  Ausstellungsgegenstände  nach  und 
von  den  internationalen  Ausstellungen  bringen,  werden  neuerdings 
(Vereinigte  Staaten  1904)  den  Staatsschiffen  gleichgestellt.  Post- 
schiffe, die  fast  immer  auch  die  Beförderung  von  Personen  und 
Waren  übernehmen,  gehören,  von  besonderer  Vereinbarung  ab- 
gesehen, nicht  hierher;  ebensowenig  Handelsschiffe,  die  das  fremde 
Staatsoberhaupt  oder  den  Gesandten  des  fremden  Staates  an  Bord 
haben,  ohne  ihnen  zur  freien  Verfügung  gestellt  zu  sein.  Den 
Kriegsschiffen  stehen  die  Kaperschiffe  gleich,  mag  sich  der  Staat, 
dem  sie  angehören,  der  Pariser  Deklaration  von  1856  (oben  S.  24) 
über  die  Abschaffung  der  Kaperei  angeschlossen  haben  oder  nicht. 

§  10.    Erwerb  und  Verlust  von  Staatsgebiet  ^ 

I.  Erwerb  und  Verlust  von  Staatsgebiet  bedeutet  Erwerb  und  Ver- 
lust der  Gebietshoheit,  mithin  der  Staatsgewalt;  also  des  Imperiums, 
nicht  des  domininms;  der  Herrschaft  nicht  tiber  das  Land,  sondern 
innerhalb  des  Landes  über  die  Leute« 

1.  Der  Erwerb  wie  der  Verlust  von  Staatsgebiet  kann  durch 
natürliche  Tatsachen  oder  durch  Rechtsgeschäfte  erfolgen  (unten  §  20). 

Beispiele  für  das  erstere:  der  alveus  derelictus,  die  insula 
in  flumine  nata;  Deltabildung,  Abspülung  und  Anspülung  von  Erd- 
teilen   (über   diese   vergl.    den    österreichisch -preußischen   Vertrag 


1)  Heimburger,  Der  Erwerb  der  Gebietshoheit.  1888.  v.  Holtzen- 
dorff,  Erobening  und  Eroberungsrecht.  1871.  Salomon,  L'occupation 
des  territoires  sans  maltre.  1889.  Adam,  L.  A.  VI193.  Jeze,  Etüde 
-theorique  et  pratique  sur  l'occupation  comme  mode  d'acquerir  les  territoires 
en  droit  international.  1896.  Raudolph,  The  law  and  policy  of  annexa- 
tion.  1901.  Verhandlungen  des  Instituts  für  Völkerrecht.  1888.  üll- 
mann  191.    Rivier  145. 


§  10.    Erwerb  und  Verlast  von  Staatsgebiet.  9^ 

vom  9.  Februar  1869).  Beispiele  für  das  letztere:  Abtretung  der 
Karolinen,  der  Falauinseln  und  der  Marianen  von  Spanien  an  das 
Deutsche  Beich  durch  Vertrag  vom  30.  Juni  1899.* 

2«  Der  Erwerb  kann  ein  selbständlgrer  (orlginilrer)  oder  abgre- 
leiteter  (derivativer)  sein. 

Nur  im  letzteren  Fall  ist  der  erwerbende  Staat  in  einem  ge- 
wissen umfange  Bechtsnachfolger  des  abtretenden ,  übernimmt  mithin, 
soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  die  auf  dem  abgetretenen  Gebiet 
ruhenden  Hechte  und  Pflichten  (unten  §  23  II).  Als  selbständige 
Erwerbsarten  sind  besonders  zu  nennen  die  Eroberung  (debellatio) 
und  die  Okkupation.  Von  der  Okkupation  wird  unten  HI  noch 
näher  gesprochen  werden.  Die  Eroberung  als  originäre  Erwerbs- 
art setzt  voraus,  daß  die  Staatsgewalt  in  dem  eroberten  Gebiete 
vollständig  vernichtet  ist.  Darin  liegt  ihr  wichtiger  Unterschied 
von  der  kriegenschön  Besetzung  (unten  §  40  VI).  Diese  löst  das 
Band  nicht,  das  die  Angehörigen  des  Gebietes  an  die  bisherige 
Staatsgewalt  knüpfte;  die  Eroberung  dagegen  macht  sie  zu  An- 
gehörigen des  erobernden  Staates  und  unterwirft  sie  in  allen 
Beziehimgen  der  neuen  Staatsgewalt.  Die  Erklärung,  daß  ein 
bestimmtes  Gebiet  als  erobert  betrachtet  werden  solle  (die  Annexion), 
ist  daher  völkerrechtswidrig  und  rechtsunwirksam,  so  lange  die 
bisherige  Staatsgewalt  auf  diesem  Gebiete  noch  militärischen  Widei>- 
stand  zu  leisten  in  der  Lage  ist.  Die  von  England  im  Juli  1900 
erklärte  Annexion  der  Burenfreistaaten  entbehrte  daher  jeder,  völker- 
rechtlichen Bedeutung  und  würde  England  niemals  berechtigt  haben^ 
die  weiterkämpfenden  Buren  als  Bebellen  zu  behandeln. 

3.  Erwerb  nnd  Abtretung  von  Staatsgebiet  kann  nur  dnreh  den 
erklärten  Willen  der  Staatsgewalt  erfolgen. 

Die  Staatsgewalt  kann  ihre  Organe,  z.  B.  die  Führer  von 
Kriegsschiffen  oder  die  Leiter  von  Forschungsuntemehmungen, 
beauftragen,  im  Namen  des  Staates  den  Erwerbsakt  zu  voll^ 
ziehen;    sie   kann   aber   auch    den    von    den    genannten   Personen 


2)  Abgedruckt  bei  Zorn,  Kolonialgesetzgebung.  1901.  S.  53. 


94       I.  Buch.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

ohne  solchen  Auftrag  vollzogenen  Erwerbsakt  durch  nachträgliche 
Genehmigung  zu  einem  Akt  der  Staatsgewalt  erheben.  Erwerb  der 
Gebietshoheit  durch  Privatpersonen  ist  logisch  unmöglich;  denn 
die  Gebietshoheit  ist  Staatsgewalt,  und  diese  kann  nur  dem  Staate 
zukommen.  Die  gegenteilige,  in  der  neuesten  Literatur  vielfach 
vertretene  Ansicht  ^  beruht  auf  einem  Mißverständnisse.  Es  kann 
allerdings  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daB  insbesondere  an 
den  afrikanischen  Küsten  und  auf  den  Inseln  des  Stillen  Ozeans 
vielfach  von  Privaten,  sei  es  einzelneu,  sei  es  Gesellschaften, 
Souveränitätsrechte  erworben  und  später  an  ihre  Heimatsstaaten 
abgetreten  worden  sind,  ohne  daß  diese  sich  veranlaßt  fühlten, 
nunmehr  einen  Okkupationsakt  vorzunehmen;  daß  die  Erwerbung 
durch  den  Heimatsstaat  in  der  Zession  durch  die  „Privaten"  ihren 
einzigen  Eechtstitel  findet;  daß  diese  also  Souveränitätsrechte  er- 
worben haben  mußten,  um  sie  übertragen  »zu  können.  Dabei 
wird  aber  übersehen,  daß,  wenn  eine  Privatgesellschaft  oder  ein 
einzelner  die  Staatsgewalt  über  ein  bestimmtes  Gtebiet  für  sich 
erwirbt,  dann  eben  ein  Fall  der  Staatengründung  vorliegt  (oben 
§  5  II).  Das  selbständige  Dasein  dieses  neugegründeten  Staates 
dauert  so  lange,  bis  die  Übernahme  durch  den  Heimatsstaat  oder 
einen  dritten  Staat  erfolgt.  Es  bedarf  also  zur  Erklärung  dieser 
Vorgänge  nicht  der  Annahme,  als  könnte  der  Begriff  der  Staats- 
gewalt unabhängig  von  dem  des  Staates  gedacht  werden. 

4.  Erwerb  wie  Abtretung  von  Staatsgebiet  bedürfen  der  Aner- 
kennnng  dnreh  die  übrigen  Staaten,  soweit  durch  jene  Indernng  in 
die  bestehenden  Rechte  dieser  Staaten  eingegriffen  wird« 

In  diesem  Falle  ist  es  Sache  der  in  ihren  Rechten  bedrohten 
oder  verletzten  Mächte,  gegen  die  Gebietsveränderung  Einspruch 
zu  erheben  und  so  ihre  Rechte  zu  wahren  (unten  §  20  II  3).  Das 
Stillschweigen  trotz  erfolgter  Verständigung  ist  als  Zustimmung, 
mithin  als  Verzicht  aufzufassen.  Dagegen  kann  die  Zustimmung  nicht 
schon  deshalb  versagt  werden,    weil   die  Gebietsverändenmg  den 


3)  Vergl.  üllmann  193. 


§  10.    Erwerb  und  Verlost  von  Staatsgebiet.  95 

Interessen  dritter  Staaten  widerspricht  und  etwa  das  bestandene 
Gleichgewicht  zu  deren  Ungunsten  verschiebt. 

So  bedarf  die  Erwerbung  des  Kongostaates  durch  Belgien, 
die  in  dem  sogenannten  Testament  des  Königs  der  Belgier  vom 
2.  August  1889  und  dem  Vertrag  Belgiens  mit  dem  Kongostaat 
vom  3.  Juli  1890  vorgesehen  ist,  der  Zustimmung  der  Oarantie- 
mächte  (oben  §  6  III).  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ausübimg  des 
franzosischen  Vorkaufsrechtes  auf  den  Kongostaat,  das  sich  auf  die 
Vertrage  Frankreichs  mit  der  Kongogesellschaft  vom  23.  April  1884 
und  mit  Belgien  vom  5.  Februar  1895  gründet.*  Diese  Zustimmung 
muß  aber  wohl  als  bereits  erteilt  angesehen  werden.  Ganz  abgesehen 
von  dem  besondern  Verhältnis  zwischen  Frankreich  und  Belgien, 
das  durch  die  beiden  eben  erwähnten  Verträge  festgelegt  ist,  sehen 
die  von  der  internationalen  Gesellschaft  des  Kongo  geschlossenen  Ver- 
träge nicht  nur  den  Übergang  des  Kongostaates  an  einen  andern 
Staat,  sondern  auch  die  weitere  Abtretung  durch  den  ersten  Er- 
werber voraus.  So  sagt  der  Art.  4  des  mit  dem  Deutschen  Beiche 
am  8.  November  1884  geschlossenen  Vertrages  (oben  S.  42):  „Bei 
Abtretung  des  gegenwärtigen  oder  zukünftigen  Gebietes  der  Gesell- 
schaft, oder  eines  Theiles  desselben,  gehen  alle  von  der  Gesellschaft 
dem  Deutschen  Reich  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtungen  auf 
den  Erwerber  über.  Diese  Verpflichtungen  und  die  dem  Deutschen 
Reich  und  seinen  Angehörigen  von  der  Gesellschaft  eingeräumten 
Rechte  bleiben  auch  nach  der  Abtretung  einem  jeden  neuen  Er- 
werber gegenüber  in  Gültigkeit.*'  Diese  Vereinbarungen  sind  durch 
die  Generalakte  vom  26.  Februar  1885  in  keiner  Weise  berührt  worden. 

Dagegen  haben  gegen  den  Vertrag  zwischen  Großbritannien 
und  dem  Kongostaat  vom  12.  Mai  1894  Frankreich,  Deutschland 
und  die  Türkei  Einspruch  erhoben.     Deutschland  hat  insbesondere 


4)  Die  Aktenstücke  sind  abgedruckt  N.R.  G.  2.8.  XVI 582,  XX  684, 
XXI  693.  Vergl.  R.G.  H  545.  Rivier  I  173.  Fauchille,  R.  G.n400. 
Delpech,  R.  G.  1X468.  —  Das  Recht  Belgiens  zur  Erwerbung  des  Kongo- 
staates läuft  jetzt  bis  zum  18.  Februar  1910  und  dürfte  bis  dahin  auch  aus- 
geübt werden. 


96       I.  Buch.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  aligem.  Rechtsstellung. 

gegen  den  Art.  3  des  Vertrages,  durch  welchen  der  Kongostaat 
einen  25  km  breiten  Landstrich  vom  Tanganyika-  bis  zum  Albert - 
Eduard -See  pachtweise  an  England  überlassen  wollte,  mit  Erfolg 
protestiert.     Der  Artikel  wurde  bedingungslos  zurückgezogen.^ 

U«  Mit  der  Herrschaft  über  das  Gebiet  wird  aach  die  Herrsehalt 
über  die  zur  Zeit  des  Erwerbes  auf  dem  Gebiete  wohnhaften  Staats- 
angehörigen erworben,  bezw.  verloren.  Die  Staatsgewalt  des  erwer- 
benden Staates  ergreift  dagegen  nicht  diejenigen  Staatsangeh($rigen, 
die  bereits  vor  dem  Erwerb  die  Staatsangehörigkeit  überhaupt  oder 
dnrch  Aufgabe  des  Wohnsitzes  die  Zugehörigkeit  zu  dem  Gebiete  auf- 
gegeben haben.® 

Die  Zugehörigkeit  zu  dem  Staatsgebiet,  das  von  dem  einen 
Staate  an  den  andern  übergeht,  wird  mithin  durch  eine  doppelte 
Voraussetzung  bedingt:  1.  Die  neue  Staatsgewalt  ergreift  nur  die- 
jenigen Personen,  die  Staatsangehörige  des  das  Gebiet  ver- 
lierenden Staates  sind,  nicht  aber  Staatsfremde,  die  in  dem  Grebiete 
wohnhaft  oder  begütert  sind.  2.  Sie  ergreift  auch  die  Staats- 
angehörigen nur  dann,  wenn  sie  in  dem  Gebiete  ihren  Wohnsitz 
haben,  nicht  aber  dann,  wenn  sie  nur  vorübergehend  in  dem  Ge- 
biete, etwa  zur  Zeit  des  die  Abtretung  vereinbarenden  Friedens- 
schlusses, sich  aufhalten.  Gleichgültig  dagegen  ist  die  Abstam- 
mung aus  dem  Gebiete,  d.  h.  die  Abkunft  von  solchen  Eltern,  die 
bereits  in  dem  Gebiete  ansässig  gewesen  sind.  Die  neue  Staats- 
gewalt ergreift  also  die  aus  dem  Gebiete  abstammenden  Personen 
nicht,  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  nicht  mehr  in  dem  Gebiete  haben, 
und  sie  ergreift  auch  die  nicht  aus  dem  Gebiete  abstammenden 
Personen,  wenn  Staatsaugehörigkeit  und  Wohnsitz  bei  ihnen  zu- 
sammentrifft.   Maßgebend  ist  für  alle  diese  Fragen  der  Zeitpunkt, 


5)  Vergl.  R.G.  I  374;  die  Aktenstücke  in  N.R.  G.  2.  s.  XX  805, 
XXI  531,  676. 

6)  Stoerk,  Option  und  Plebiszit  bei  Eroberungen  und  Gebiets- 
zessionen. 1879.  Freude nthal,  Die  Volksabstimmung  bei  Gebietsabtre- 
tungen und  Eroberungen.  1891.  Matzen,  Die  nordschleswigische  Optanten- 
frage.   1904.    Heilborn,  System  112.     Ullmann  202.    Rivier  150. 


§  10.    Erwerb  und  Verlust  von  Staatsgebiet.  97 

in  dem  der  Wechsel  der  Staatsgewalt  sich  vollzieht.  Die  Treupflicht 
des  Untertanenverbandes  trifft  alle  diejenigen  nicht,  die  im  Augen- 
blicke des  Überganges  die  Zugehörigkeit  bereits  aufgegeben  hatten. 
Der  aufgestellte  Bechtssatz  gilt  in  gleicher  Weise  bei  ursprüng- 
lichem wie  bei  abgeleitetem  Erwerb. 

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  dieser  gegen  den  Willen 
der  einzelnen  sich  vollziehende  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit, 
dieser  Übergang  in  eine  fremde,  vielleicht  bis  dahin  feindliche 
Staatsgewalt  mit  großen  Härten  verknüpft  sein  kann.  Die  neuere 
Staatenpraxis  hat  sich  daher  bemüht,  der  freien  Willensentschließung 
des  einzelnen  einen  gewissen  Einfluß  einzuräumen.  Zwei  Rechts- 
gedanken, die  dem  19.  Jahrhundert  ihre  Entwicklung  verdanken, 
sind  der  Ausdruck  dieses  Bestrebens:  das  Plebiszit  einerseits,  die 
Option  andererseits. 

1.  Der  Erwerb  des  Gebietes  ist  nicht  bedingt  dureh  die  Zn- 
«timmnng  seiner  Bewohner  (Plebiszit). 

Das  Plebiszit,  ein  Lieblingsgedanke  Napoleons  III.  und 
Cavours,  wurde,  in  bezug  auf  europäisches  Gtebiet,  angewandt 
1860  bei  der  Abtretung  von  Savoyen  und  Nizza  an  Frankreich  auf 
Orund  des  Turiner  Vertrags  vom  24.  März  1860,  bei  den  neuen  Er- 
oberungen Italiens  von  1860  bis  1870  (2.  Oktober  1870  in  Rom); 
1863  bei  der  Einverleibung  der  Ionischen  Inseln  in  Griechenland. 
Durch  Art.  5  des  Prager  Friedens  vom  23.  August  1866  übertrug 
Österreich  auf  Frankreichs  Wunsch  seine  Rechte  an  Schleswig - 
Holstein  an  Pieußen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  „Bevölkerung  der 
nördlichen  Distrikte  Schleswigs,  wenn  sie  durch  freie  Abstimmung 
den  Wunsch  zu  erkennen  gäbe,  mit  Dänemark  vereinigt  zu  werden, 
an  Dänemark  abgetreten  werden  sollte".  Diese  Vereinbarung,  aus 
der  nur  Österreich,  keine  dritte  Macht,  ein  Recht  ableiten  konnte, 
wurde  durch  Vertrag  zwischen  Österreich  und  Preußen  vom  11.  Ok- 
tober 1878  aufgehoben.^ 


7)  Abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  III  529.    —   Über  die  Abtretung  von 
Savoyen  vergl.  Grivaz,  R.G.  III  445  und  Bürge  eis,  R.G.  111673. 

Y.  I^iszt,  YÖlXerrecht.    4.  Aufl.  7 


98       I.  Bach.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Bechtsstellong. 

Der  Gedanke,  daß  das  Plebiszit  der  Bewohner  Bedingung 
für  die  Rechtswirksamkeit  der  Erwerbung  des  Gebietes  sei,  ist  be- 
sonders von  den  französischen  Schriftstellern  bis  in  unsere  Tage 
festgehalten  worden.  Die  herrschende  Ansicht  innerhalb  der  völker- 
rechtlichen Literatur  steht  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkt. 
Und  gewiß  mit  vollem  Recht.  Entscheidend  für  die  Verwerfung 
dieser  Forderung  ist  in  erster  Linie  nicht  die  Tatsache,  daß  jede 
gewandte  Regierung  es  in  ihrer  Hand  hat,  das  ihr  wünschenswerte 
Ergebnis  der  Volksabstimmung  herbeizuführen,  daß  also  in  den 
meisten  Fällen  das  Plebiszit  nicht  der  einwandfreie  Ausdruck  des 
unbeeinflußten  Volkswülens  sein  wird;  entscheidend  ist  vielmehr 
eine  andere  naheliegende  Erwägung.  Die  Plebiszittheorie  muß, 
folgerichtig  durchgeführt,  den  Willen  eines  Bruchteils  der  Staats- 
bevölkerung über  den  Staatswillen  stellen  und  damit  zur  Anarchie 
führen.  Nehmen  wir  an,  daß  der  im  Kriege  niedergeworfene 
Staat  bereit  ist,  dem  Verlangen  des  Siegers  nachzugeben  und  den 
Frieden  durch  Hingabe  eines  Stückes  seines  Gebiets  zu  erkaufen: 
die  Bewohner  dieses  abzutretenden,  vielleicht  kleinen  und  dünn 
bevölkerten  Gebiets  hätten  es  nach  der  Plebiszittheorie  in  ihrer 
Hand,  den  Friedensschluß  unmöglich  zu  machen  und  so  die  völlige 
Vernichtung  des  Staates  herbeizuführen,  dem  sie  angehören.  Neben 
dem  Willen  der  Staatsgewalt  würde  ein  anderer  gleichberechtigter 
Wille  anerkannt,  der  alle  Entschließungen  der  Staatsgewalt  zu 
hemmen  die  Kraft  hätte.  Gerade  im  Interesse  der  Völkerfreiheit 
muß  daher  die  Plebiszittheorie  verworfen  werden.  Auf  diesem 
Wege  kann  also  die  Vermeidung  der  Härten  nicht  gefunden 
werden,  die  mit  dem  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit  verbunden 
sein  können. 

2»  Nicht  kraft  allgemeiner  TÖlkerreehtlieher  Beehtsregel,  wohl 
aber  durch  eine,  im  19.  Jahrhundert  hänfige,  besondere  Yereinbanmg 
der  beteiligten  Staaten  (sogenannte  Optionsklansel)  wird  den  Ange- 
hörigen des  erworbenen  Gebietsteils  gestattet,  binnen  i^estimmter  Frist 
bei  der  zuständigen  Behörde  zu  erklären,  daß  sie  ihre  Zugehörigkeit 
zu  ihrer  bisherigen  Staatsgewalt  bewahren  wollen,  die  sie  durch  die 


§  10.    Erwerb  und  Verlust  von  Staatsgebiet.  99 

Abtretung  an  sieh  rerloren  hätten.  Diese  ErklXninsr  sehließt  die  Pflicht 
der  Auswanderongr  (also  der  Terlegmnir  des  Wohnsitzes)  in  sieh;  da- 
gegen braucht  der  für  seine  bisherige  Staatsangehörigkeit  Optierende 
sein  Eigentum  an  den  in  dem  abgetretenen  Gebiete  gelegenen  Gmnd- 
stfieken  nicht  aufzugeben.  Die  Erklärung  des  Taters  gilt  auch  fttr 
die  unter  rftterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder,  die  des  Ehemannes 
auch  für  die  Frau  (option  coUectiTC). 

Die  Optionsklausel  finden  wir  bereits,  wenn  auch  in  un- 
klarer Gestalt,  im  ersten  Pariser  Frieden  vom  30.  Mai  1814.  Hier 
heißt  es  in  Art.  17:  „In  allen  Ländern,  welche  theils  kraft  des 
gegenwärtigen  Vertrages,  theils  kraft  der  in  Folge  desselben  zu 
treffenden  Yereinbarungen,  andere  Beherrscher  erhalten  oder  er- 
halten sollen,  wird  den  eingebomen  und  fremden  Einwohnern,  wes 
Standes  und  Volkes  sie  seien,  ein  sechsjähriger  Zeitraum,  von  Aus- 
wechselung der  Ratifikationen  an  gerechnet,  verstattet  seyn,  um, 
wenn  sie  es  angemessen  finden,  über  ihr  sei  es  vor  oder  nach  dem 
jetzigen  Kriege  erworbenes  Eigenthum  zu  schalten,  und  sich  nach 
selbstbeliebiger  Wahl  in  dieses  oder  jenes  Land  zurückzuziehen."  Hier 
wie  in  Art.  7  des  zweiten  Pariser  Friedens  vom  20.  November  1815 
ist  mit  der  Option  für  das  bisherige  Vaterland  die  Verpflichtung 
verknüpft,  das  Grundeigentum  in  dem  übergegangenen  Gebiete  zu 
veräußern.  Wesentlich  milder  ist  der  Frankfurter  Frieden  vom 
10.  Mai  1871,  der  in  Art.  2  Abs.  1  die  Erhaltung  des  bisherigen 
Grundbesitzes  ausdrücklich  vorsieht:  „Den  aus  den  abgetretenen 
Gebieten  herstammenden,  gegenwärtig  in  diesem  Gebiete  wohn- 
haften Französischen  Unterthanen,  welche  beabsichtigen,  die  Fran- 
zösische Nationalität  zu  behalten,  steht  bis  zum  1.  Oktober  1872 
und  vermöge  einer  vorgängigen  Erklärung  an  die  zuständige  Be- 
hörde die  Befugniss  zu,  ihren  Wohnsitz  nach  Frankreich  zu  ver- 
legen und  sich  dort  niederzulassen,  ohne  dass  dieser  Befugniss 
durch  die  Gesetze  über  den  Militairdienst  Eintrag  geschehen  könnte, 
in  welchem  Falle  ihnen  die  Eigenschaft  als  Französische  Bürger 
erhalten  bleiben  wird.  Es  steht  ihnen  frei ,  ihren  auf  den  ,  mit 
Deutschland   vereinigten    Gebieten    belegenen   Grundbesitz   zu   her 

7* 


100     I.  Buch.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Eechtsstellung. 

halten/^  Yergl.  auch  Art.  XEE  des  deutsch -englischen  Abkommens 
vom  1.  Juli  1890  betreffend  die  Bewohner  von  Helgoland  (Kolonial- 
blatt' S.  120). 

m.  Okkupation  ist  die  Begiündiingr  der  Gebietshoheit  (mithin 
der  Erwerb  der  Staatshoheit,  des  Imperium)  auf  bisher  staatsiosem 
Gebiet. 

1.  Die  Okkupation  erfordert  begrifflich  tatsftehliehe  Herrschaft 
ttber  das  Gebiet  (Prinzip  der  EffektiTitttt)  und  sie  reicht  nur  soweit 
wie  diese* 

Die  Okkupation  ist  mithin  ganz  wesentlich,  verschieden  von 
der  Abgrenzung  des  Hinterlandes  oder  der  Interessensphäre,  die 
nach  den  oben  §  9  III  2  gemachten  Auseinandersetzungen  ledig- 
lich die  Begründung  eines  erst  auszuübenden  ausschließlichen 
Okkupationsrechts  bedeutet  Sie  ist  verschieden  femer  von  der 
Begründung  eines  völkerrechtlichen  Protektorats  über  ein  weiter- 
bestehendes Staatswesen  (oben  §  6  IV);  sie  fällt  aber  zusammen  mit 
der  Erwerbung  einer  staatsrechtlichen  Schutzherrschaft  über  so- 
genannte Schutzgebiete,  die  in  Wahrheit  dem  Staatsgebiete  ein- 
gegliederte Kolonien  sind  (oben  §  9    HI  1). 

Die  Okkupation  ist  ursprüngliche  Erwerbsart.  Sie  setzt  daher 
voraus,  daß  die  erworbenen  Gebiete  einer  Staatsgewalt  bisher  nicht 
unterworfen  waren.  Dabei  ist  der  Begriff  des  Staates  in  dem 
oben  §  5  n  entwickelten  Sinne  festzuhalten.  Nomadisierende  Neger- 
stämme sind,  auch  wenn  sie  etwa  unter  der  erblichen  Herrschaft 
ihrer  Häuptlinge  stehen,  nicht  Staaten  im  Sinne  des  Völkerrechts; 
die  mit  ihnen  geschlossenen  Verträge  können  daher  abgeleitete 
Gebietserwerbungen  nicht  begründen,  sondern  lediglich  als  Beweis 
oder  Indizium  dafür  verwendet  werden,  daß  ein  Staat  früher  als 
ein  anderer  sich  in  dem  in  diesen  Verträgen  bezeichneten  Gebiete 
festgesetzt,  dieses  also  durch  Okkupation  für  sich  erworben  hat 
Gebiete,  die  unter  der  Herrschaft  eines  außerhalb  der  Völker- 
gemeinschaft stehenden  Staates  stehen,  sind  dagegen  der  Okku- 
pation entzogen;  der  auf  Vereinbarung  mit  solchen  Staaten  gestützte 
Erwerb  ist  abgeleiteter,  nicht  ureprünglicher  Erwerb. 


§  10.    Erwerb  und  Verlast  von  Staatsgebiet  101 

Es  mag  unter  Umständen  schwer  sein,  im  Einzelfalle  fest- 
zustellen, ob  die  durch  das  Prinzip  der  Effektivität  geforderte  tat- 
sächliche Herrschaft  wirklich  vorhanden  ist.  Und  gerade,  wenn 
es  sich  um  die  Erschließung  bisher  unzivilisierter  Gebiete  handelt, 
werden  die  Anforderungen  nicht  zu  hoch  gespannt  werden  dürfen. 
Es  genügt,  wenn  die  vorhandene  Herrschaft  ausreicht,  um  im  all- 
gemeinen das  Gebiet  gegen  äuBere  Angriffe  zu  verteidigen  und 
Buhe  und  Ordnung  im  Innern  zu  sichern. 

Die  bloße  Entdeckung  eines  bisher  unbekannten  Gebietes  oder 
die  symbolische  Besitzergreifung  (durch  Hissen  der  Flagge  usw.) 
genügt  nicht,  um  die  Gebietshoheit  zu  begründen.  Die  Beherrschung 
eines  Küstenstriches  bewirkt  nicht  Herrschaft  über  das  ganze 
Hinterland  (angebliches  Prinzip  der  contiguit^),  Beherrschung  der 
Strommündung  nicht  Herrschaft  über  das  gesamte  Stromgebiet. 
Andererseits  erfordert  der  Begriff  der  Okkupation  nicht  die  wirt- 
schaftliche Erschließung  des  Landes  (agrarische  Kolonisation).  Die 
Kongoakte  vom  26.  Februar  1885  hat  den  oben  aufgestellten  Satz, 
der  längst  in  der  Staatenübung  allgemeine  Anerkennung  gefunden 
hatte,  in  Art.  35  in  folgender  Fassung  ausgedrückt:  „Die  Signatär- 
mächte  der  gegenwärtigen  Akte  anerkennen  die  Verpflichtung,  in 
den  von  ihnen  an  den  Küsten  des  afrikanischen  Kontinents  be- 
setzten Gebieten  das  Yorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern, 
welche  hinreicht,  um  erworbene  Rechte  und,  gegebenenfalls,  die 
Handels-  und  Durchgangsfreiheit  unter  den  Bedingungen,  welche 
für  letztere  vereinbart  worden,  zu  schützen."® 

2.  Dureh  die  Kongoakte  ist  ferner  als  Bedingung  für  reehts- 
wirlosame  Erwerbungen  die  Mitteiinng  an  die  übrigen  Mächte  (Xoti- 
fiiEation)  anfgestelit  worden  (Prinzip  der  „  Publizität  ^^). 

Artikel  34  der  Kongoakte  bestimmt:  „Diejenige  Macht,  welche 
in  Zukunft  von  einem  Gebiete  an  der  Küste  des  afrikanischen 
Festlandes,  welches  außerhalb  ihrer  gegenwärtigen  Besitzungen  liegt, 
Besitz,  ergreift,  oder  welche,  bisher  ohne  dergleichen  Besitzungen, 
solche  erwerben  sollte,  desgleichen  auch  die  Macht,  welche  dort 

8)  Vergl.  Engelhardt,  K.J.  XVin  438. 


102     I.  Buch.    Die  Bechtasnbjekte  und  ihre  allgem.  Bechtsatellung. 

eine  Schutzherrschaft  QbemimtiLt,  wird  den  betreffenden  Akt  mit 
einer  an  die  übrigen  Signatärmächte  der  gegenwärtigen  Akte  ge- 
richteten Anzeige  begleiten,  um  dieselben  in  den  Stand  zu  setzen, 
gegebenenfalls  ihre  Beklamationen  geltend  zn  machen."  Dabei  ist 
das  "Wort  „Schutzberrschaft"  (protectorat  im  französischen  Text) 
im  weitesten  Sinne  zu  nehmen  und  auch  auf  das  eigentliche  völker- 
rechtliche Protektorat  zu  erstrecken.  Der  Schlußsatz  weist  auf  den 
Grundgedanken  der  Bestimmung  bin;  diejenigen  Mächte,  welche 
durch  die  neue  Erwerbung  sich  in  ihrem  Rechte  bedroht  fühlen, 
sollen  die  Möglichkeit  haben ,  durch  Einspruch  gegen  die  Erwerbung 
ihre  Hechte  zu  wahren;  das  Stillschweigen  würde  auch  biet  {unten 
§  20  II)  als  Verzicht  aufgefaßt  werden  müssen. 

Auch  das  „Prinzip  der  Publizität"  wurde  zunäel^t  nur  für 
Neuerwerbungen  an  den  EDsten  von  Afrika  unter  den  Signatar- 
mächten der  Kongoakte  vereinbart;  es  ist  aber  seither  auch  auf 
andere  Erwerbungen  angewendet  worden  {so  hat  Deutschland  1866 
die  Okkupation  der  Harscballa-Inseln ,  Fraükreich  die  von  Mada- 
gaskar sowohl  1886  als  auch  1896  den  übrigen  Mächten  mit- 
geteilt) und  ist  dazu  bestimmt,  allgemeine  völkerrechtliche  Rechts- 
regel zu  werden.* 

IT.  Eine  verschleiert«  Form  des  derlvaUven  Erwerbs  ist  die  fiber- 
nabine  eines  OeUetes  „zur  Beaetznng'  und  TcrwaltanK"  unter  nomi- 
neller Fortdauer  der  bisberigen  Staatsgewalt  (auch ,  aber  sehr  ungrlUck- 
lieh,  als  „Condomlnlnm  tn^gal"  bezeichnet).  Entscheidend  ffir  die 
SoBTerKnltfit  der  erwerbendeu  Staatsgewalt  Ist  die  nneingesehrUnkt« 
und  im  eigenen  Namen  erTolgeude  Ansttlnuig  der  Hohellsreebt«. '° 

Hierher  gehSrt: 

1.  Die  Besetzung  von  Bosnien  und  der  Herzegowina  dorch 
Österreich-Ungarn  Im  Jahre  1878."    Sie  beruht  auf  dem  Vertrage 

)  Vergl.  Kivier,  Principes  I  192.    Pic,  B.  G.  IH  635. 

)  Görard,  Les  oessioDS  degaisees  de  territoirea  en  droit  intema- 

blio.  1904  (behauptet  unrichtig  auch  die  verschleierte  Abtretung  von 

Griechenland). 
)  Verg).  Spalaikowitch,  La  Boenio   et  FHerzegowine.     Etüde 

diplomatique  et  de  droit  iateraational.     1S97.     Peritch,  B.  J. 


§  10.    Erwerb  und  Verlust  von  Staatsgebiet  103 

zwischen  Österreich  und  Rufiland  zu  Reichstadt  von  1877,  auf 
Art.  25  des  Berliner  Vertrags  von  1878,  und  auf  dem  Vertrag 
zwischen  Österreich  und  der  Türkei  vom  21.  April  1879.  —  Art.  25 
Abs.  1  des  Berliner  Vertrags  bestimmt:  „Die  Provinzen  Bosnien 
und  Herzegowina  werden  von  Österreich- Ungarn  besetzt  und  ver- 
waltet werden.  Da  die  österreichisch-ungarische  Regierung  nicht 
den  Wunsch  hegt,  die  Verwaltung  des  Sandjaks  von  Novibazar  zu 

übernehmen ,  so  wird  die  ottomanische  Verwaltung  daselbst 

fortgeführt  werden.  Um  jedoch  sowohl  den  Bestand  der  neuen 
politischen  Ordnung,  als  auch  die  Freiheit  und  die  Sicherheit  der 
Verkehrswege  zu  wahren,  behält  sich  Österreich -Ungarn  das  Recht 
vor,  im  ganzen  Umfange  dieses  Theils  des  alten  Vilajets  von 
Bosnien  Garnisonen  zu  halten  und  Militär-  und  Handelsstrassen  zu 
besitzen."  —  Die  Souveränität  der  Türkei  ist  ausdrücklich  vor- 
behalten; aber  Österreich -Ungarn  übt  die  uneingeschränkte  Gebiets- 
hoheit aus,  und  die  Mächte  haben  dies  durch  den  Verzicht  auf  die 
Kapitulationen  anerkannt;  ebenso  zweifellos  stehen  die  Einwohner 
der  beiden  Gtebiete  unter  der  Personalhoheit  Österreich -Ungarns, 
das  sie  nach  außen  hin,  wie  seine  eigenen  Staatsangehörigen,  ver- 
tritt. Jenem  Vorbehalt  kann  mithin  rechtliche  Bedeutung  nicht 
beigemessen  werden.  "Wohl  aber  ist  Österreich -Ungarn  durch  den 
Berliner  Vertrag  verhindert,  die  rechtliche  Stellung  der  besetzten 
Gebiete  eigenmächtig  zu  ändern,  sie  also  seinen  Stammländern 
einzuverleiben,  oder  einer  dritten  Macht  abzutreten. 

2.  Die  Besetzung  von  Cypem  durch  England. 

In  dem  englisch- türkischen  Bündnisvertrag  vom  4.  Juni  1878  ^* 
tritt  die  Türkei  Cypem  an  Großbritannien  mit  der  Bedingung  ab, 

XXXm  50,  241,  398.  J e  111  nek,  Staatslehre  597.  Neumann,  R.J.  XI  13. 
Rivier,  R.J.  XI  144.  Martens-Bergbohm  1362.  Lingg,  L.  A.  V  480. 
Jellinek,  Staatenverbindungen  (oben  §  6  Note  3)  113.  Rivier  186. 
Schneller,  Die  staatsrechtliche  Stellung  von  Bosnien  und  Herzogewina.  1902. 
—  Deiv  österreichisch  -  türkische  Vertrag  von  1879  ist  abgedruckt  N.  R.  G. 
2.  s.  IV  422.  —  Übereinstimmend  mit  der  im  Text  vorgetragenen  Ansicht 
Gerard,  v.  Holtzendorff ,  Lingg,  Rivier;  abweichend  Jellinek  und 
Peritoh. 

12)  N.  R.  G.  2.  s.  m  272. 


104     I.  Bach.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  BechtsstelluDg. 

daß  die  Abtretung  aufhören  soll,   sobald  Rußland  die  Erwerbung 
von  Kars  rückgängig  machen  wird. 

3.  Bie  Stellimg:  der  Tereinigrten  Staaten  im  Gebiete  des  Panama- 
kanals. 

Durch   den  Vertrag   mit  Panama  vom   18.  November  1903 

haben  die  Vereinigten  Staaten  die  uneingeschränkte  und  dauernde 

Souveränität  über  das  Kanalgebiet  (unten  §  27  IV  2)  erworben;  die 

Übertragung   der  Hoheitsrechte   zur   Ausübung   ist   völkerrechtlich 

nichts  anderes  als  verschleierte  Gebietsabtretung. 

4.  Hierher  gehört  endlieh  aueh  die  pachtweise  Überlassang  von 
Gebieten,  wenn  sie  auf  längere  Zeit  nnd  anter  Übertragung  der 
Hoheitsrechte  erfolgt. 

Vergl.  den  Vertrag  zwischen  England  und  dem  Kongostaat 
vom  12.  Mai  1894  (oben  S.  25)  und  ganz  besonders  die  chinesischen 
Verträge  von  1898  mit  Deutschland  über  die  Abtretung  der  Bucht 
von  Kiautschou  (6.  März  1898)  und  mit  Eußland  über  die  Abtretung 
von  Port  Arthur  und  Talienwan  nebst  Hinterland. 

Durch  Artikel  2  des  Vertrages  vom  6.  März  1898  überläßt 
China  an  das  Deutsche  Keich  „pachtweise  vorläufig  auf  99  Jahre 
beide  Seiten  des  Einganges  der  Bucht  von  Kiautschou".  Nach 
Artikel  3,  durch  welchen  die  Grenzen  dieses  Gebiets  näher  um- 
schrieben werden,  wird  China,  um  einem  etwaigen  Entstehen  von 
Konflikten  vorzubeugen,  während  der  Pachtdauer  in  dem  ver- 
pachteten Gebiete  Hoheitsrechte  nicht  ausüben,  sondern  überläßt 
die  Ausübung  derselben  an  Deutschland.  Den  chinesischen  Kriegs- 
und Handelsschiffen  wird  die  Behandlung  auf  dem  Fuße  der  Meist- 
begünstigten zugesichert.  In  Artikel  5  verpflichtet  sich  Deutschland, 
das  Gebiet  niemals  an  eine  andere  Macht  weiter  zu  verpachten. 
Sollte  Deutschland  später  einmal  den  Wunsch  äußern,  die  Bucht 
vor  Ablauf  der  Pachtzeit  an  China  zurückzugeben,  so  verpflichtet 
sich  China,  Deutschland  einen  besser  geeigneten  Platz  zu  gewähren.  — 
Außerdem  räumt  Artikel  1  des  Vertrages  dem  Deutschen  Reiche 
weitgehende  Rechte  ein  in  einer  Zone  von  50  km  im  Umkreise 
der  Bucht.     China  wird  in  dieser  Zone  den  freien  Durchmarsch 


§  11.    Das  StaatsTolk.  105 

deutscher  Truppen  jederzeit  gestatten,  hier  keinerlei  Maßnahmen 
oder  Anordnungen  ohne  Zustimmung  der  deutschen  Regierung 
treffen  und  insbesondere  einer  Regelung  der  Wasserlftufe  keine 
Hindemisse  in  den  Weg  legen.  China  behält  sich  aber  in  diesem 
Gebiete  alle  Rechte  der  Souveränität  vor,  so  auch  das  Recht,  im 
Einvernehmen  mit  der  deutschen  Regierung  in  dieser  Zone  Truppen 
zu  stationieren,  sowie  andere  militärische  Maßregeln  zu  treffen. 

Daraus  ergibt  sich,  daß  das  Deutsche  Reich  zwar  nicht  in  der 
50  km -Zone,  wohl  aber  in  dem  Gebiete  der  Bucht  von  Kiautschou 
die  uneingeschränkte  Souveränität  erworben  hat.^^ 

III. 

§  11.    Das  StaAtsvolk.^ 

I.  StaatsTolk  Ist  die  Gesamtheit  der  Staatsangehörigen.  Diese  stehen 
unter  der  Staatsgewalt  ihres  Heimatsstaates  nieht  lantt  der  Gebiets- 
hoheit dieses  Staates,  sondern  Icraft  des  innigeren  Bandes  der  Staats- 
zugehMgkeit,  das  sie,  aueh  wenn  sie  sieh  in  der  Fremde  aoflialten, 
an  die  heimatliehe  Staatsgewalt  knüpft.  Aueh  in  der  Fremde  sind  sie 
der  Befelüsgewait  des  Helmatsstaates  unterworfen,  die  freilieh  in  die 
Gebietshoheit  des  Anfenthaltsstaates  nieht  eingreifen  darf  und  so  der 
Zwangsgewalt  entbehrt;  und  gerade  in  der  Fremde  stehen  sie  unter 
der  Sehatzgewalt  ihres  Taterlandes. 


13)  Abweicheod  auch  hierJellinek  in  der  deutschen  Juristenzeitung 
TTT  253,  sowie  Rehm  82.  Die  Ansicht  des  Textes  teilt  Laban d,  Staats- 
recht 4.  Aufl.  n  274,  der  aber  ein  Heimfallsrecht  Chinas  annimmt  —  Der 
Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  AprillSOS  (R.  G.  Bl.  S.  171)  erklärt,  daß  das 
Gebiet  von  Kiautschou  „in  deutschen  Besitz  übergegangen"  sei,  stellt  sich 
also  zweifellos  auf  den  im  Text  vertretenen  Standpunkt.  —  Der  Vertrag 
selbst  ist  abgedruckt  bei  Zorn,  Deutsche  Kolonialgesetzgebung.  1901.  S.  48 
sowie  N.  R.  G.  2.  s.  XXX  326. 

1)  V.  Martitz,  Das  Recht  der  Staatsangehörigkeit  im  internationalen 
Verkehr.  1875.  Stoerk,  R.  G.  II  273.  Derselbe  H.  H.  11  585.  Cahn, 
Das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni*  1870.  2.  Aufl.  1896.  Cogordan,  De  la 
nationalite  au  point  de  vue  des  rapports  intemationaux.  2.  Aufl.  1890. 
Berney,  La  nationalite  ä  l'Institut  de  Droit  international.  1897.  Weiß, 
Traite  theorique  et  pratique  de  Droit  international  prive.    1.  Bd.  1892. 


106     L  Buch.    Die  Rechtssubjekte  and  ihre  allgem.  Bechtsstellong. 

U.  Erwerb  und  Terlast  der  StaatsangeMrigkeft  wird  dureli  die 
nationale  Gesetzipebnng:  jedes  Staates  iiestimmt.' 

Da  diese  aber  hente  noch  nieht  nach  einheitlichen  Gmndsfttzen 
Torzngehen  pfleget,  so  ist  die  Möglichkeit  einer  positiven  wie  einer 
negatiyen  StatntenkoUision  gegeben. 

1.  Es  kann  Jemand  die  Staatsangehörigkeit  seines  Heimatstaates 
beibehalten  nnd  die  eines  andern  Staates  erworben  haben,  mithin  An- 
gehöriger zweier  Staaten  sein  (s^Jets  mixtes). 

2.  Es  kann  jemand  die  Staatsangehörigkeit  seines  Heimatstaates 
Tcrioren  nnd  die  eines  andern  Staates  nieht  erlangt  haben,  mithin 
im  TÖlkerreehtlichen  Sinne  „  heimatlos  ^^.  (Apolid)  sein* 

An  diese  beiden  Fälle  schließen  sich  weiter  die  bereits  mit 
der  Geburt  möglicherweise  gegebene  doppelte  Staatsangehörigkeit 
oder  Heimatlosigkeit.^ 

Zur  Vermeidung  der  mit  den  Kollisionsfallen  verbundenen 
Übelstände  haben  verschiedene  Verträge  zwischen  einzelnen  Staaten 
gleiche  Grundsätze  über  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörig- 
keit aufgestellt.  Beachtenswert  sind  in  dieser  Beziehung  die  von 
Frankreich  mit  der  Schweiz  am  23.  Juli  1879  und  mit  Belgien 
am  30.  Juli  1891  geschlossenen  Verträge. 

Aber  auch  das  Deutsche  Reich  und  die  deutschen  Einzel- 
staaten haben  solche  Verträge  geschlossen.     Hierher  gehören  die 


2)  Vergl.  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870  (B.  G.  Bl.  S.  355). 
Den  Erwerb  der  Herrschaft  über  die  Gebietsangehörigen  bei  Gebiets- 
erwerbungen behandelt  oben  §  10  II. 

8)  Vergl.  von  und  zu  Bodmann,  L.A.  Xu  200,  317.  Reuß, 
Über  Kollisionen  der  Gesetze  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staats- 
angehörigkeit. Diss.  1898.  —  Über  Heimatlosigkeit  enthält  Art.  29  E.  G. 
zum  B.G.B.  eine  sehr  brauchbare  Rech tsregel:  ,,  Gehört  eine  Person  keinem 
Staate  an,  so  werden  ihre  Rechtsverhältnisse,  soweit  die  Gesetze  des  Staates, 
dem  eine  Person  angehört,  für  maßgebend  erklärt  sind,  nach  den  Gesetzen 
des  Staates  beui-theilt,  dem  die  Person  zuletzt  angehört  hat,  und,  wenn 
sie  auch  früher  einem  Staate  nicht  angehört  hat,  nach  den  Gesetzen  des 
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines  Wohn- 
sitzes ihren  Aufenthalt  hat  oder  zu  der  maßgebenden  Zeit  gehabt  hat'^ 
Die  völkerrechtUche  Anerkennung  dieses  Rechtssatzes  wäre  sehr  wünschens- 
wert. —  Die  in  Argentinien,  Brasilien,  Chile,  Peru  geborenen  Kinder 
deutscher  Eltern  haben  sämtlich  von  Geburt  an  doppelte  Staatsangehörigkeit. 


§  11.    Das  Staatsvolk.  107 

vom  Norddeutschen  Bund  (am  22.  Februar  1868;  B.G.Bl.  S.  228), 
sowie  von  den  süddeutschen  Staaten  mit  den  Vereinigten  Staaten 
Nordamerikas  infolge  der  Bemühungen  Bancrofts,  des  amerikanischen 
Gesandten  in  Berlin,  geschlossenen  ^Bancroftverträge^.  Nach  diesen 
werden  Angehörige  des  einen  Vertragschließenden,  die  naturalisierte 
Angehörige  des  andern  geworden  sind  und  fünf  Jahre  lang  un- 
unterbrochen in  dessen  Gebiet  zugebracht  haben,  als  Angehörige 
des  Aufenthaltstaates  betrachtet  und  behandelt  Sie  dürfen  bei 
der  Rückkehr  in  das  Geburtsland  in  diesem  nur  wegen  der  vor 
der  Auswanderung,  nicht  wegen  der  durch  die  Auswanderung 
begangenen  strafbaren  Handlungen  (es  handelt  sich  hauptsächlich 
um  die  Verletzung  der  Wehrpflicht)  zur  Verantwortung  gezogen 
werden.  Spätere  Niederlassung  in  dem  Geburtsland  ohne  Absicht 
der  Rückkehr  in  das  Land,  in  dem  die  Naturalisation  erfolgt  ist, 
gilt  als  Verzicht  auf  diese.  Und  der  Verzicht  auf  die  Rückkehr 
kann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der  Naturalisierte 
des  einen  Teiles  sich  länger  als  zwei  Jahre  in  dem  Gebiet  des 
andern  Teiles  aufgehalten  hat. 

Femer  hat  das  Deutsche  Reich  mehrfach  durch  Verträge  mit 
den  Süd-  und  mittelamerikanischen  Staaten  vereinbart,  daß  die 
Deutschen,  die  sich  in  das  Gebiet  des  andern  Teiles  begeben  haben, 
um  daselbst  zu  leben,  sich  aber  die  Nationalität  ihres  Heimat- 
landes nach  den  Gesetzen  desselben  bewahrt  haben,  als  Deutsche 
angesehen  werden  sollen  (und  ebenso  umgekehrt).  Vergl.  z.  B.  den 
Freundschafts-  usw.  Vertrag  des  Deutschen  Reiches  mit  Nicaragua 
vom  4.  Februar  1896  (R.G.Bi.  1897  S.  171)  Art.  10  §  1. 

Regelmäßig  findet  sich  endlich  in  den  deutschen  Verträgen 
eine  Bestimmung,  für  die  der  Freundschafts-  usw.  Vertrag  des 
Deutschen  Reiches  mit  Honduras  vom  12.  Dezember  1887  (R.G.B1. 
1888  S.  262)  als  Beispiel  dienen  mag.  Hier  wird  vereinbart,  daß 
die  in  Honduras  geborenen  ehelichen  Kinder  eines  Deutschen  als 
Deutsche,  die  in  Deutschland  geborenen  Kinder  eines  hondurensischen 
Vaters  als  Hondurener  gelten  sollen;  die  großjährigen  Söhne  müssen 
aber  nachweisen,  daß   sie  die  auf  den  Militärdienst  ihrer  Nation 


108     I.  Buch.    Die  Bechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung. 

bezüglichen  Gesetze  erfüllt  haben,  widrigenfalls  sie  als  Bürger 
ihres  Q-eburtslands  angesehen  werden  können.  Nach  dem  (1897 
außer  Kraft  gesetzten)  Freundschafts-,  Handels-  und  SchifFahrts- 
vertrag  des  Deutschen  Reiches  mit  Costa  Rica  vom  18.  Mai  1875 
(R.G.B1.  1877  S.  13)  hatten  die  Söhne  das  Recht,  zur  Zeit,  wo 
sie  nach  ihren  vaterländischen  Gesetzen  die  Großjährigkeit  erlangen, 
sich  für  die  Nationalität  ihres  Geburtsstaates  zu  entscheiden  (so- 
genannten Optionsrecht;  nicht  mit  der  oben  §  10  II  2  besprochenen 
Optionsklausel  zu  verwechseln). 

Auch  der  Abschluß  von  Kollektivverträgen  ist  wiederholt, 
aber  bisher  ohne  Erfolg,  vorgeschlagen  worden.^ 

III.  Der  Staat  schützt  seine  Angeh5ri|reii ,  mögen  sie  sieh  im  In- 
land oder  im  Ausland  aufhalten,  gegen  das  im  internationaien  Terkehr 
von  einem  fremden  Staat  unmittelbar  oder  mittelbar  ihnen  zngefiigrte 
oder  drohende  Unrecht.^ 

Diese  Schutzgewalt  über  seine  Staatsangehörigen  dem  Aus- 
lande gegenüber  ist  unmittelbarer  Ausfluß  des  Begriffes  der  Staats- 
gewalt und  daher  die  unabweisbare  Folgerung  aus  dem  Grund- 
gedanken des  Völkerrechts.  Jeder  Eingriff  in  diese  Schutzgewalt 
erscheint  mithin,  soweit  nicht  besondere  Yereinbarungen  eingreifen, 
als  eine  Verletzung  der  Souveränität  der  Staatsgewalt,  als  völker- 
rechtliches Delikt.  Die  von  Frankreich  über  die  Katholiken  im 
Orient  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatsangehörigkeit  in  Anspruch 
genommene  Schutzgewalt  würde  daher,  selbst  wenn  sie  auf  ältere 
Rechtstitel  sich  berufen  könnte,  mit  den  heutigen  Rechtsanschau- 
ungen in  Widerspruch  stehen.  Das  Deutsche  Reich  hat  demgemäß 
die  französischen  Ansprüche  jederzeit,  so  1875,  1898  und  1901, 
mit  Bestimmtheit  zurückgewiesen.  Aber  auch  Frankreichs  Berufung 
auf  ältere  Abmachungen  mit  der  Türkei  entbehrt  der  i'echtlichen 
Grundlage.    Der  Berliner  Vertrag  vom  18.  Juli  1878  hat  in  Art.  62 


4)  Vergl.  VerhandluDgen   des  lostituts  für  Völkerrecht   1896,   und 
dazu  Catellani,  R.J.  XXIX  248. 

5)  Tschernoff,  Protection  des  nationaux  residant  ä  Fetranger  avec 
Introduction  sur  la  souverainete  des  Etats  en  droit  international.    1899. 


§  11.    Das  Staatsvolk.  109 

„die  bestehenden  Rechte  Frankreichs  ausdrücklich  gewahrt^.  Aber 
aus  diesen  „bestehenden  Rechten^  ergibt  sich  nirgend  die  fran- 
zösische Schutzgewalt  über  die  einem  fremden  Staate  angehörigen 
katholischen  Untertanen.^ 

Yergl.  Art.  3  Abs.  6  der  deutschen  Reichsverfassung:  „Dem 
Auslande  g^enüber  haben  alle  Deutschen  gleichmässig  Anspruch 
auf  den  Schutz  des  Reichs^.  Diese,  durch  die  Vertreter  des 
Staates  ausgeübte  Schutzgewalt  (jus  protectionis)  kann  sogar  zu 
einer  Einmischung  in  die  innem  Angelegenheiten  eines  andern 
Staates  führen  (oben  §  7  11  S.  67). 

Doch  tritt  die  Berechtigung  des  diplomatischen  Schutzes  erst 
dann  ein,  wenn  die  Anrufung  der  Gerichte  oder  anderer  Behörden 
des  Aufenthaltstaates  vergeblich  gewesen  ist.  Also  nur  bei  Rechts- 
verweigerung, Rechtsbeugung  oder  Verschleppung  der  Gerechtigkeit 
einerseits,  bei  unberechtigtem  Vorgehen  der  Verwaltungsbehörden 
andrerseits.  Das  wird  in  den  Verträgen  vielfach  ausdrücklich  aus- 
gesprochen. Vergl.  Art  20  Abs.  2  des  deutschen  Freundschafts- 
usw.  Vertrages  mit  Kolumbien  vom  23.  Juli  1892  (RG.Bl.  1894 
S.  471):  „Auch  sind  sie  (die  vertragschliessenden  Theile),  geleitet 
von  dem  Wunsche,  jeden  Anlass  zur  Trübung  ihrer  freundschaft- 
lichen Beziehungen  zu  vermeiden,  dahin  übereingekommen,  dass 
ihre  diplomatischen  Vertreter  aus  Anlass  der  Rechtsansprüche  oder 
Beschwerden  von  Privatpersonen  nicht  in  Angelegenheiten  ein- 
greifen sollen,  welche  dem  Bereiche  der  bürgerlichen  oder  Straf- 
rechtspflege oder  Entscheidung  im  Verwaltungswege  angehören,  es 
sei  denn,  dass  es  sich  um  Rechtsverweigerung,  um  ungewöhnliche 
oder  ungesetzliche  Rechtsverzögerung  oder  um  NichtVollstreckung 
eines  rechtskräftigen  ürtheils  handelt,  oder  endlich,  dass  nach  Er- 
schöpfung der  gesetzlichen  Rechtsmittel  eine  klare  Verletzung  der 
zwischen  den  beiden  vertragschliessenden  Theilen  bestehenden  Ver- 
träge oder  der  von  den  gesitteten  Nationen  allgemein  anerkannten 


6)  Vergl.  unten  §  35  I,  sowie  v.  Verdy  du  Vernois,  Die  Frage 
der  heiligen  Stätten,  ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  völkerrechtlichen  Be- 
ziehungen der  ottomanischen  Pforte.   Diss.  1901. 


110     I.  Buch.    Die  Rechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Bechtsstellong. 

Bestimmungen  des  Völkerrechts   oder   des   internationalen   Privat- 
rechts vorliegen  sollte.*' 

Besondere  praktische  Bedeutung  hat  der  Schutz  der  Staats- 
angehörigen bei  Verletzung  der  Gläubigerrechte  durch  den  schuld- 
nerischen ausländischen  Staat.  ^ 

1.  Der  Schutz  ^drd  zanüchst  den  Staatsangehörigen  gewährt* 

Den  Staatsangehörigen  stehen  einerseits  die  nationalen  Schiffe 
(oben  §  9  VI),  andrerseits,  wenigstens  in  einzelnen  Beziehungen, 
die  Eingebomen  der  Kolonien  (der  sogenannten  Schutzgebiete) 
gleich.  Über  die  Ausdehnung  des  Schutzes  in  den  Konsulargerichts- 
bezirken  unten  §  15  IV. 

2.  Der  Sehntz  der  Staatsgewalt  kann  aber  durch  die  mit  einem 
andern  Staat  allgemein  oder  anf  den  besonderen  Fall  (etwa  wttlirend 
eines  Krieges)  gesclilossenen  Verträge  diesem  Staat  übertragen  werden. 
Die  durch  allgemeine  Vereinbamng  der  Schntzgewalt  eines  andern 
Staates  empfohlenen  Personen  werden  „  Schatzgenossen  ^^  genannt. 

Vergl.  Art.  21  des  deutsch- österreichischen  Handels-  und 
Zollvertrags  vom  6.  Dezember  1891  (RG.Bl.  1892  S.3):  „Jeder 
der  vertragschliessenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande 
verpflichten,  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer 
an  dem  betreffenden  Platze  durch  einen  Konsul  nicht  vertreten 
ist,  Schutz  imd  Beistand  in  derselben  Art  und  gegen  nicht  höhere 
Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren."     Deutsche 


7)  Politis,  R.  G.  III 245.  Kaufmann,  R.  J.  XXII  556,  XXIH  62. 
Derselbe,  Das  intematioDale  Recht  der  ägyptischen  Staatschuld.  1891. 
Meili,  Der  Staatsbankerott  xuid  die  moderne  Rechtswissenschaft.  1895. 
Politis,  Les  emprants  d'Etat  en  droit  international.  1894.  Lewan- 
dowski.  De  la  protection  des  capitaux  emprantes  en  France  par  les  Etats 
etrangers  ou  par  les  societes.  1896.  Kebedgy,  R.  G.  I  261,  II  293. 
Boustany,  Les  finances  de  l'Egypte  oa  point  de  vue  international.  1897. 
Pflug,  Staatsbankerott  und  internationales  Recht.  Mit  einem  Anhang:  Die 
Organisation  der  internationalen  Kontrolle  der  griechischen  Staatsfinanzen. 
1898.  Murat,  Le  contröle  international  sur  les  finances  de  l'Egypte,  de  la 
Grece  et  de  la  Turquie.  1899.  R.  G.  V  454.  Über  die  Haltung  Venezuelas 
1902 :  R.  J.  XXXV  597.  Über  die  internationale  VerwaltungskontroUe  vergl. 
§16  IV. 


§11.    Das  StaatsYolL  111 

Schutzgenossen  sind  ferner  die  Staatsangehörigen  der  Schweiz 
und  Luxemburgs  (vergL  das  Protokoll  zu  dem  deutsch -türkischen 
Handelsvertrag  vom  26.  August  1890,  R.Ö.B1.  18*91.  S.  258). 

3.  Zu  den  Sehatzgenossen  treten  in  den  konsnlarlsehen  Jnris* 
diktionsbezirken  die  sogenannten  9,de  fiieto  Untertanen  ^^  liinzn;  das 
sind  Staatsl^mde,  die  dnreh  einen  individuellen  „Sehntzbrief^*  nnter 
den  Schatz  des  Konsuls  gestellt  and  dadnreh  in  gewissem  ümDang  auch 
der  den  Staatsbürgern  des  Sehatzstaates  eingerftamten  Beehte  teil- 
haftig werden*^ 

Die  „de  fisKsto  Untertanen^'  des  Deutschen  Reiches  können  in 
drei  Klassen  geteilt  werden: 

a)  Es  gehören  zunächst  diejenigen  Personen  hierher,  die 
ursprünglich  deutsche  Staatsangehörige  waren,  aber  diese  Staats- 
angehörigkeit durch  den  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben; 
ebenso  auch  ihre  Ehefrauen,  Witwen  imd  Abkömmlinge.  Jene 
früheren  Reichsangehörigen  sind  ja  auch  nach  §  11  des  Reichs- 
militärgesetzes vom  2.  Mai  1874  gestellungspflichtig,  wenn  sie  ihren 
dauernden  Aufenthalt  im  Deutschen  Reiche  nehmen. 

b)  Es  pflegt  femer  der  Schutz  solchen  Personen  gewährt 
zu  werden,  welche  im  ethnographischen  Sinne  des  Wortes,  also 
ihrer  Muttersprache  nach,  Deutsche  sind. 

c)  Endlich  aber  haben  solche  Staatsfremde  auf  die  Ge- 
währung des  deutschen  Schutzes  Anspruch,  die  als  Dolmetscher 
(Dragomans),  Kavassen  usw.  in  amtlichen  oder  dienstlichen  Be- 
ziehungen zum  Deutschen  Reiche  stehen,  oder  die  den  deutschen 
Vertretungen  im  Auslande  besondere  Dienste  geleistet  haben,  sowie 
ihre  Ehefrauen  und  ihre  in  der  Hausgemeinschaft  befindlichen  Ab- 
kömmlinge. 


8)  Vergl.  Zorn,  Die^  Konsalargesetzgebung  des  Deutschen  Reichs. 
2.  Aufl.  1901.  S.  265,  273,  308.  Wichtig  die  Instruktion  vom  1.  Mai  1872 
und  die  Anordnung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Oktober  1900.  —  Etwa  noch 
Beiart,  Die  Schutzgenossen  in  der  Levante,  mit  besonderer  Berücksich- 
tigung der  Schweizer  Bürger  als  Schutzgenossen  befreundeter  Staaten  in 
der  Levante.   1898. 


112     I.  Bach.    Die  Eechtssubjekte  und  ihre  allgem.  Eechtsstellung. 

Beachtenswert  ist  in  dieser  Beziehung  die  zwischen  Deutsch- 
land, England,  Österreich -Ungarn,  Frankreich,  Spanien,  Belgien, 
Italien,  Dänemark,  den  Yereinigten  Staaten,  den  Niederlanden, 
Schweden  und  Norwegen,  Portugal  und  Marokko  am  3.  Juli  1880 
zu  Madrid  abgeschlossene  „Konvention  über  die  Ausübung  des 
Schutzrechts  in  Marokko"  (R.G.B1.  1881  S.  103),  die  der  miß- 
bräuchlichen Ausdehnung  des  Schutzrechtes  entgegenzutreten  be- 
stimmt ist.^  YergL  auch  das  Protokoll  zu  dem  deutsch -japanischen 
Handelsvertrag  vom  4.  April  1896  (R.G.Bl.  S.  742). 

IT.  Die  Staatsangehörigen  sind  mitliin  zwar  nicht  Subjekte  des 
Ttflkerreehts;  sie  genießen  aber  infolge  ilirer  Zugehörigkeit  zn  einem 
Staate  der  Tölkerreehtsgemeinsehaft  die  durch  das  Yölkerrecht  gewähr- 
leisteten Rechte.  In  diesem  Sinne  kann  man  von  einem  „völkerrecht- 
lichen  Indigenat^^  sprechen. 


9)  Die  Verhandlungen  sind  abgedruckt  N.  RG.  2.  s.  VI  515. 


j 


IL  Buch. 

Der  Yolkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten 

im  allgemeinen. 


1.  Abselmltt.    Die  Organe  des  Yerkehrs. 

1.  Unterabschnitt    Die  nationalen  Organe  des 
völkerrechtlichen  Verkehrs. 

§  12.   Die  yOlkerrechtliclie  Vertretongsbefiigms 

im  aUgemeinen. 

I.  Durch  die  YerfSusungr  eines  Jeden  Staates  werden  die  Organe 
bestimmt,  die  ihn  im  TSlkerreehtliehen  Terkelir  zn  vertreten,  für  ihn 
die  ySlkerreehtlieh  erhebliehen  Handinngen  Torznnehmen  haben.  Die 
T$lkerreehtliehe  TertretnngsbeftigniB  roht  mithin  auf  staatsreehtlieher 
Crrondlage;  sie  wird  dnreh  die  nationale  Staatsverfassang  bestimmt 
nnd  begrenzt. 

n.  Die  znr  Vertretung  berufenen  Organe. 

1.  In  monarehischen  wie  in  republikanischen  Staaten  kann  die 
oberste,  grundsätzlich  unbeschränkte  Tertretungsbeftignis  (das  Jus 
repraesentatlonis  omnimodo)  einem  Einzelnen,  dem  Staatshaupt,  ttber- 
tragen  sein.  Kraft  dieser  seiner  Stellung,  ohne  daß  es  eines  besondern 
Auftrages  bedarf,  ist  das  Staatshaupt  In  allen  TÖlkerrechtlichen  Be- 
ziehungen der  Tertreter  seines  Staates,  die  Yerktfrperung  der  Staats- 
gewalt. Die  Handlungen  des  Staatshauptes  l>erechtigen  und  yerpfllchten 
TÖlkerrechtlich  den  Staat;  das  Staatshaupt  schließt  die  Verträge,  er- 
klärt den  Krieg,  schickt  und  empfängt  die  Gesandten. 

Es  ist  irreleitend,  das  Staatshaupt  ohne  weiteres  als  den 
völkerrechtlichen  Träger  der  Souveränität  zu  bezeichnen.  Die 
Souveränität  ist  Eigenschaft  der  Staatsgewalt  und  steht  daher  dem 

V.  L  i  8  z  t ,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  8 


114     II.  Buch,    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Staate  selbst  zu.  Es  ist  völkerrechtlich  durchaus  gleichgültig,  ob 
nach  dem  die  Staatsverfassung  beherrschenden  Grundgedanken  die 
Gesamtheit  der  Staatsbürger,  also  das  Volk  selbst,  Träger  der  souve- 
ränen Staatsgewalt  ist,  oder  ob  diese  dem  Monarchen  allein  oder 
ob  sie  ihm  und  dem  Volke  zugeschrieben  wird.  Maßgebend  ist 
ledigKch  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  und  eventuell  unter 
welchen  Voraussetzungen  und  Einschränkungen  das  Staatshaupt  die 
völkerrechtliche  Vertretungsbefugnis  besitzt.  Über  diese  Frage  ent- 
scheidet allein  die  Staatsverfassung.  Sie  kann  auch  in  der  Re- 
publik dem  Präsidenten  dieselbe  Vertretungsbefugnis  einräumen,  die 
das  Staatshaupt  einer  unbeschränkten  Monarchie  „von  Gottes  Gnaden" 
für  sich  in  Anspruch  nimmt.  Es  ist  daher  falsch,  wenn  die  herr- 
schende völkerrechtliche  Lehre  ohne  Rücksicht  auf  die  konkrete 
Verfassung  den  Präsidenten  eines  Freistaates  ohne  weiteres  anders 
behandeln  will  als  den  Beherrscher  eines  monarchischen  Staats- 
wesens. Der  Präsident  der  französischen  Republik  besitzt  die  Ver- 
tretungsbefugnis, während  sie  dem  Präsidenten  der  schweizerischen 
Eidgenossenschaft  nicht  eingeräumt  ist. 

Die  Frage  wird  von  besonderer  "Wichtigkeit  für  die  zusammen- 
gesetzten Staatsgebilde.  Der  deutsche  Kaiser  ist  gewiß  nicht  In- 
haber der  Souveränität  des  Deutschen  Reiches;  wohl  aber  hat  er 
nach  §  11  der  Reichsverfassung  (siehe  oben  §  6  II  3)  die  oberste 
völkerrechtliche  Vertretungsbefugnis. 

2.  Die  tatsäehliehe  Leitangr  des  völkerreehtUehen  Verkehrs  liegrt 
in  den  Händen  des  Auswärtigen  Amtes. 

Der  an  dessen  Spitze  stehende  Minister  oder  Staatssekretär 
der  Auswärtigen  Angelegenheiten  (im  Deutschen  Reich  der  Reichs- 
kanzler) gilt  nach  außen  hin,  kraft  seiner  Stellung,  auch  ohne  be- 
sondere Vollmacht,  als  der  unmittelbar  Beauftragte  des  Staats- 
hauptes, mithin  als  Vertreter  der  Staatsgewalt.  Seine  Erklärungen 
binden  den  von  ihm  vertretenen  Staat.  Doch  bedürfen  die  von 
ihm  vereinbarten  Verträge  in  der  Regel  noch  der  förmlichen  Ge- 
nehmigung des  Staatshauptes,  der  sogenannten  Ratifikation  (darüber 
unten  §  21  II). 


§  12.    Die  YÖlkerrechtliohe  Vertretongsbefagnis  im  allgemeinen.     115 

3.  Unter  der  Leitnngr  des  Answärtigen  Amtes  wird  der  TÖlker- 
reehtliehe  Yerkelir  mit  dem  Ausland  unterhalten  dnreh  die  rVIkerreeht- 
liehen  Agenten,  die  kraft  besonderer  Tollmaeht  den  anftraggebenden 
Staat  Tertreten. 

Man  unterscheidet: 

a)  ständigre  Agenten;  und  zwar: 

tt)  Gesandte,  die  den  Absendestaat  in  allen  seinen  Ttflkerreeht« 

liehen  Beziehungen  Tertreten,  mithin  „dipiomatisehen  Cha« 

rakter^^  besitzen, 
ß)  Konsuln,  die  den  AlMendestaat,    Ton   1>e8onderen   AuftrSgen 

abgesehen,  nur  in  den  handelspolitlsehen  Beziehungen  zum 

Empfangsstaat  rertreten; 

b)  niehtstäudiire  (außerordentliehe)  Agenten;  und  zwar: 

a)  solche,  die  mit  „diplomatischem  Charakter ^S  ^»  ^*  ^^  ^^^ 
Torrechten  der  Gesandten,  bei  l^esonderen  AnlXssen  den  Ab- 
sendestaat Tcrtreten; 

fi)  Agenten  ohne  diplomatischen  Charakter  oder  Kommissarien, 

die  zur  Erledigung  einzelner  Staatsgeschäfte,  z.  B. 
technischer  Fragen  (Grenzregulierungen,  Yerkehrsinteressen, 
Industrieausstellungen  usw.),  entsendet  werden.  Sie  ge- 
nießen während  ihres  amtlichen  Aufenthaltes  in  dem 
Empfangsstaate  diejenigen  Vorrechte,  ohne  welche  die  Er- 
ledigung ihrer  Aufgabe  nicht  möglich  wäre.  Dahin  gehört 
die  ünverletzlichkeit  ihrer  Person  und  ihrer  Papiere  (aner- 
kannt vom  Beichskanzler  Fürsten  Bismarck,  aus  Anlaß  des 
Falles  Schnäbele,  durch  Erklärung  vom  28.  April  1887); i 
nicht  aber  die  Befreiung  von  der  Gerichtsbarkeit ,  des 
Empfangsstaates.  ^ 

Eine  lehrreiche  Anwendung  dieses  Grundsatzes  ent- 
hält der  deutsch -schweizerische  Vertrag  vom  5.  Dezember 
1896  (R.  G.  Bl.  1897  S.  195)  betreffend  die  Einrichtung 
schweizerischer  Nebenzollämter  auf  badischen  Gebiet  in 
Art  VI:  „Während  seines  in  Gemäßheit  der  vorstehenden 


Ij  vergl.  V.  Holtzendorff,  R.  J.XX  217.    Triepel  311. 
2)  Vergl.  Delpech,  R.  G.  VIII  152. 

8* 


116    JI.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeineii. 

Bestimmungen  auf  deutschem  Gebiet  erfolgenden  Aufenthalts 
ist  das  schweizerische  Zollpersonal  den  deutschen  G-esetzen, 
sowie  der  deutschen  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt  in- 
soweit unterworfen,  als  nicht  die  Ausübung  seiner  Zoll- 
dienstlichen  Yerrichtungen,  mithin  die  Disziplin,  Dienst- 
vergehen oder  Dienstverbrechen  in  Frage  stehen." 

c)  Im  Terkehr  mit  halbsonveränen  Staaten  und  mit  nicht  anerlcannten 

Regierungen  werden  ständige  Geschäftsträger  (charg6s  d'afllaires), 

aber  ohne  diplomatisehen  Charakter  verwendet. 

4.  Im  Kriege  üben  die  militärischen  Befelilshaber  (mit  Ein- 

sclünß    der    Festungskommandanten)    vielfach    selbständig   das    Yer- 

tretongsrecht.  Die  Terhandlangen  werden  durch  Parlamentäre  geftthrt. 

Yergl.  darüber  unten  §  40  YII. 

§  13.    Das  Staatshaupt. 

I.  Das  Staatshaupt  hat  die  oberste  völkerrechtliche  Yertretnngs- 
*  beftignis  innerhalb  der  durch  die  Staatsverfassung  gezogenen  Scliranken* 

1.  Die  Yertrctungsbefngnis  steht  dem  tatsächlichen  Staats- 
haupte zu. 

Die  Frage  seiner  Legitimität  ist  nicht  zu  prüfen.  Die  Re- 
volution und  der  Staatsstreich  sind  Yorgänge  des  innem  Staats- 
lebens, durch  welche  die  völken^echtlichen  Beziehungen  des  Staates 
nicht  berührt  werden.  Die  Anerkennung  des  siegreichen  Usurpators 
hat  nur  deklaratorische  Bedeutung. 

2.  Die  staatsrechtliehen  Beschränkungen  der  Yertretangsbefngnis 
siikd  auch  völkerrechtiich  zu  beachten. 

Die  mit  Überschreitung  seiner  Befugnisse  vorgenommenen 
Rechtshandlungen  des  Staatshauptes  sind  mithin  völkerrechtlich 
unwirksam. 

Die  Frage  wird  von  besonderer  Wichtigkeit  beim  -Abschluß 
Ton  Staatsverträgen  (unten  §  21  11),  kann  aber  auch  in  Beziehung 
auf  alle  andern  völkerrechtlichen  Handlungen,  so  bei  Kriegserklärung 
und  Friedensschluß  wie  bei  Beglaubigung  und  Empfang  der  Ge- 
sandten,  eine  RoUe  spielen. 


§13.    Das  Staatshaupt.  117 

3.  Kur  das  Staatshaupt  eines  Staates,  der  selbst  TSIkerreeht- 
liehes  Reehtssabjekt  Ist,  kommt  hier  in  Betraeht. 

Was  von  halbsouverftnen  Staaten  und  von  Staatenverbindungen 
gesagt  worden  ist  (oben  §  6  IV  und  II)  ist  daher  auch  hier  an- 
zuwenden. 

Bei  den  halbzivilisierten  Staaten  ist  Umfang  und  Inhalt  ihrer 
Beziehungen  zur  Völkerrechtsgemeinschaft  maßgebend. 

4.  Die  Tertretong  des  Staates  kann  durch  das  Staatslianpt  (so- 
weit die  StaatsTerfassnng  dies  gestattet)  für  iMstimmte  Teile  des  Staats- 
gebietes ganz  oder  teilweise  an  andere  Personen  (so  an  Tlzekttnige, 
Statthalter,  Kolonialgesellschaften)  delegiert  werden. 

Diese  Personen,  die  nicht  kraft  eigenen  Rechts  für  den  Staat 
handelnd  auftreten,  haben  aber  keinen  Anspruch  auf  die  dem 
Staatshaupte  völkerrechtlich  zukommende  Eechtsstellung. 

IL  Als  Tertreter  der  souveränen  Staatsgewalt  kann  das  Staats- 
hanpt  keiner  fremden  Staatsgewalt  unterworfen  sein;  darin  besteht 
seine  sogenannte  Exterritorialität. 

1.  Es  macht  dabei  nach  dem  oben  §  7  III  Gesagten  grund- 
sätzlich keinen  Unterschied,  ob  es  sich  um  ein  monarchisches  Staats- 
haupt oder  aber  um  den  mit  der  obersten  Vertretungsbefugnis 
ausgestatteten  Präsidenten  eines  Freistaates  handelt.  Und  die  weit- 
Terbreitete  Meinung  ist  unrichtig,  welche  die  Exterritorialität  des 
Präsidenten  einer  fremden  Republik  auf  den  Fall  beschränken  will, 
daß  er  in  Staatsgeschäften  das  Ausland  betritt;  jeder  Versuch, 
diesen  Satz  praktisch  anzuwenden,  würde  sofort  seine  theoretische 
tFnhaltbarkeit  aufdecken.^ 

ä.  Die  Exterritorialität  genießen  auch  die,  das  Staatshaupt 
ins  Ausland  begleitenden  Familienmitglieder  sowie  die  übrigen 
ihn  begleitenden  Personen; ^  sie  wird  auch  der  allein  reisenden 
Frau  des  monarchischen  Staatshauptes,  aber  lediglich  aus  inter- 
nationaler Höflichkeit,  zugestanden. 


1)  Ebenso  A.  Zoro  85.  Dagegen  u.  a.  Despagnet  236,  Rivier  I 
424^  IT  11  mann  88  (da  die  Präsidenten  der  Freistaaten  nur  Mandatare  des 
souveränen  Volkes  seien).  ...  - 

2)  Bestritten;  dagegen  z.B.  Martens'-Bergbohm,  I  322. 


118     n.  Buch.    Der  YÖlken*echtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

3.  Der  Regent,  der  für  das  verhinderte  Staatshaupt  die 
Regierungsgeschäfte  führt,  genießt  dieselben  Rechte  wie  dieses. 

4.  Wenn  das  Haupt  eines  Staates  in  die  Dienste  eines 
fremden  Staates  tritt,  so  ist  es  in  allen  Rechtsbeziehungen, 
welche  diese  Stellung  mit  sich  bringt,  der  Staatsgewalt  des  dienst- 
herrlichen Staates  unterworfen.  Daß  eine  solche  Zwitterstellung 
zu  verschiedenen  ünzuträglichkeiten  führen  kann,  ist  zweifellos; 
aber  ebenso  sicher,  daß  sie  wiederholt  vorgekommen  ist  und  noch 
immer  vorkommen  kann.  Die  von  dem  Reichskanzler  Grafen 
Caprivi  im  Deutschen  Reichstag  am  5.  Februar  1894  aufgestellte 
Behauptung,  daß  ein  deutscher  Landesherr  nicht  zugleich  Untertan 
einer  fremden  Macht  sein  könne,  wird  durch  die  Geschichte  wider- 
legt, die  zahlreiche  deutsche  Landesherren  im  österreichischen 
und  preußischen  Militärdienst  gesehen  hat.^ 

5.  Die  mit  der  Exterritorialität  gegebene  Rechtsstellung  ent- 
fällt, wenn  und  solange  das  Staatshaupt  auf  fremdem  Staatsgebiet 
sich  „incognito"  aufhält,  d.  h.  von  seiner  Stellung  als  Staats- 
haupt keinen  Gebrauch  macht. 

m.  Der  Inhalt  der  Exterritorialität. 

Da  der  Aufenthalt  des  Staatshauptes  auf  fremdem  Staatsgebiet 
eine  Ausnahme  darstellt,  während  er  für  die  diplomatischen  Ver- 
treter die  Regel  bildet,  hat  sich  geschichtlich  die  Lehre  von  der 
Exterritorialität  des  Staatshauptes  im  Anschluß  an  die  der  diplo- 
matischen Vertreter  entwickelt.  Dort,  wo  von  dieser  gesprochen 
wird  (unten  §  14  VI),  ist  daher  auch  wissenschaftlich  der  „Sitz 
der  Materie 'S  so  daß  hier  eine  allgemeine  Übersicht  genügt. 

Die  Exterritorialität  des  Staatshauptes  umfaßt: 

1.  Die  persönliche  ünantastbarkeit: 

Das  Staatshaupt  ist  auf  fremdem  Staatsgebiet  in  Friedens- 
zeiten unverletzlich,  sakrosankt;  nur  die  äußerste  Not  würde  die 
Anwendung  von  Gewalt  rechtfertigen.  Anders  im  Krieg  (unten 
§  40  H). 

3)  Vergl.  R.  G.  I  154.  Gegen  den  Text  Hübler,  Völkerrechtliche 
Magistraturen.     1900.    S.  106. 


§  13.   Das  Staatshaupt  119 

2.  Die  Exemtion  Ton  der  (gesamten)  Geriehtsbarkeit  des  fremden 
Staates  nnd  damit  von  der  Herrseliaft  der  in  dem  fremden  Staate 
geltenden  Reehtssätze  (oben  §  8  III  6). 

Dieser  Satz  gilt  nielit  nur  dann  (n.  z.  hier  unbestritten) ,  wenn 
das  Staatshaupt  im  Auslände  weilt;  sondern  aneh  das  in  seinem  eigenen 
Staat  sieh  aufhaltende  Staatshaupt  kann  nieht  Tor  die  d^riehte  eines 
andern  Staates  gezogen  werden,  soweit  es  sieh  nieht  um  dingliehe 
Klagen  in  bezug  auf  unbewegliehes  Gut  handelt  oder  das  Staatshaupt 
sieh  freiwillig  dieser  Geriehtsbarkeit  unterwirft. 

Auch  hier  (oben  §  7  HE)  neigt  eine  neuere  Kichtung  in  der 
Literatur  wie  in  der  Rechtsprechung  dahin,  die  Befreiung  auf  die 
Fälle  zu  beschränken,  in  welchen  das  Staatshaupt  als  solches  in 
Frage  steht,  sie  dagegen  zu  verneinen,  wenn  aus  seinen  Hand- 
lungen als  Frivatmann  Rechtsansprüche  abgeleitet  werden.  So 
haben  die  französischen  Gerichte  (1872)  eine  Klage  gegen  die 
Königin  von  Spanien  zugelassen,  die  von  dem  Goldarbeiter,  bei 
dem  sie  Juwelen  für  sich  und  ihre  Tochter  bestellt  hatte,  erhoben 
war;  aber  (1872)  eine  Klage  gegen  den  Kaiser  von  Österreich, 
als  Erben  des  Kaisers  Maximilian  von  Mexiko,  abgewiesen,  die 
den  Kaufpreis  für  gelieferte  Ordensdekorationen  forderte.  Die  Unter- 
scheidung ist  aber  nicht  durchführbar.* 

3.  Die  ünhetretbarkeit  der  Wohnung,  in  der  das  Staatshaupt 
sieh  aufhält,  so  daß  aueh  alle  in  dieser  befindliehen  Gegenstände  dem 
Zugriff  des  Aufenthaltsstaates  entzogen  sind. 

4.  Die  Befireiung  von  allen  direkten  Steuern  und  Abgaben,  soweit 
diese  nieht  auf  Grundeigentum  in  dem  fremden  Staatsgebiet  ruhen. 

5.  Den  ungehemmten  und  unelngesehränkten  Yerkehr  mit  dem 
eigenen  Staat  (durch  chiffrierte  Depeschen,  Feldjäger  und  andere 
Boten). 

6.  Ob  das  Staatshaupt  während  des  Aufenthaltes  im  Ausland 
Begiemngsgesehäfte  vornehmen  kann,  hängt  lediglich  von  der  Ver- 
fassung seines  Staates  ab;  völkerrechtliche  Hindemisse  stehen  nicht 
im  Wege.     Gerichtsbarkeit  über  sein  Gefolge  ist  dem  Staats- 


4)  Für  die  gegenteilige  Ansicht  neuerdings  üllmann  87.     Vergl. 
R.  J.  V  245. 


120     n.  Buch.   Der  YÖlkerrechÜiche  Verkehr  der  Staaten  im  allgeni einen. 

haupt,  soweit  es  sich  tun  die  hier  allein  in  Frage  stehenden  Staaten 
der  Yölkerreclitsgemeinschaft  handelt,  schon  nach  den  Staatsver- 
fassungen entzogen. 

§  14.    Die  (JesandteiL^ 

L  Cksandte  im  engrem  Sinn  sind  die  stftndigen  Tertreter  des  Ab- 
sendestaates in  allen  seinen  TöUcerreehtliehen  Bezlehnngren  zum 
Empfiing^sstaat.  Sie  sind  mit  „dlplomatlsehem  Charakter  ^^  ans- 
grestattet;  d.  lu  sie  yertreten  nnd  yerk^rpem  die  sonyer&ne  Staats- 
grewalt  des  AlMsendestaates. 

1.  Der  Gebrauch,  ständige  Gesandte  bei  den  übrigen  Höfen 
zu  unterhalten,  zuerst  von  der  päpstlichen  Kurie,  dann  von  den 
italienischen  Handelsstädten  wie  von  der  deutschen  Hansa  geübt, 
ist  von  den  seit  dem  Ende  des  15.  Jahrhunderts  aufblühenden 
großen  Staatswesen  aufgenommen  worden  und  hat  seit  dem  West- 
phälischen  Frieden  allgemeine  Anwendung  gefunden.  Er  beschränkt 
sich  auf  die  Mitglieder  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft.  Doch 
haben  auch  die  halbzivilisierten  Staaten,  so  China,  Siam,  Marokko  u.  a., 
meist  auf  Grund  besonderer  Verträge,  diesem  Gebrauch  sich  an- 
geschlossen.    Soweit  es  der  Fall  ist,  finden  die  Rechtsregeln  des 


1)  Krauske,  Die  Entwicklung  der  ständigen  Diplomatie  vom  15.  Jahr- 
hundert bis  zu  den  Beschlüssen  von  1815  und  1818.  1885.  Menzel, 
Deutsches  Gesandschaftswesen  im  Mittelalter.  1892.  Lehr,  Manuel  theorique 
et  pratique  des  agents  diplömatiques  et  consulaires.  1888.  Coulon,  Agents 
diplomatiques.  1889.  Hüb  1er,  Die  Magistraturen  des  völkerrechtlichen 
Verkehrs  (Gesandtschafts-  und  Konsularrecht)  und  die  Exterritorialität. 
1900.  Geffcken  in  H.  H.  III  603.  Heyking,  rexterritorialite.  1889. 
Üdier,  Des  Privileges  et  immunites  des  agents  diplomatiques  en  pays  de 
chretiente.  1890.  Vercamer,  Des  franchises  des  agents  diplomatiques  et 
specialement  de  Texterritorialite.  1891.  Pi e tri,  Etüde  critique  surla  fiction 
d'exterritorialite.  3895.  Verhandlungen  des  Instituts  für  Völkerrecht. 
1895.  Beling,  Die  strafrechtliche  Bedeutung  der  Exterritorialität.  Bei- 
träge zum  Völkerrecht  und  zum  Straf  recht.  1896.  Harburger,  Kritische 
Vierteljahrsschrift.  S.Folge.  Bd.IVS.  122.  Pradier-Fodere,  Cours  de 
droit  diplomatique.  2  Bde.  2.  Aufl.  1899.  Mirre,  Die  Stellung  der  völker- 
rechtlichen Literatur  zur  Lehre  von  den  sogenannten  Nebenrechten  der 
gesandtschaftlichen  Funktionäre.  Ein  Beitrag  zur  Systematik  des  Gesandt- 
schaftsrechts.    Greifswalder  Diss.    1904. 


§  14.    Die  Gesandten.  121 

Gesandtschaftsrechtes  auch,  im  Verhältnis  zu  diesen  Staaten  An- 
wendung; Verletzung  des  beglaubigten  Gesandten  ist  mithin  völker- 
rechtliches Delikt. 

2.  Das  Cresandtsehaftsreeht,  d.  h.  das  Recht,  Gesandte  zu  sehieken 
und  zu  empfiingen,  ist  Ansflnß  der  staatlichen  SouTcrttiütftt. 

Der  halbsouveräne  Staat  wird  daher  im  diplomatischen  Ver- 
kehr durch  den  Schutzstaat  vertreten,  die  von  oder  bei  ihm  etwa 
beglaubigten  besonderen  Agenten  entbehren  des  diplomatischen 
Charakters  (oben  §  12  II  3). 

3.  Über  die  Staatenverbindungen  ist  das  oben  §  6  11  Gesagte 
zu  vergleichen.  In  der  Personalunion  hat  jeder  der  verbundenen 
Staaten,  in  der  Bealunion  nur  die  Union  als  solche  das  Gesandt- 
schaftsrecht. Im  Staatenbund  steht  es  grundsätzlich  den  einzelnen 
Staaten  zu;  doch  kann  daneben  der  Bund  ein  selbständiges  Ge- 
sandtschaftsrecht haben  (so  der  Deutsche  Bund  nach  der  Wiener 
Schlußakte  vom  15.  Mai  1820).  Im  Bundesstaat  steht  es  grund- 
sätzlich dem  Bund  selbst  zu;  doch  kann  daneben  durch  besondere 
Vereinbarung  den  einzelnen  Staaten  ein  besonderes  Gesandtschafts- 
recht eingeräumt  sein  (dies  ist  nicht  der  Fall  in  der  Schweiz  oder 
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  wohl  aber  im  Deutschen 
Reich  nach  dem  Schlußprotokoll  des  Bayrischen  Bündnisvertrages 
vom  23.  November  1870). 

Die  Ausübung  des  Gesandtschaftsrechtes  kann  von  dem  Staats- 
haupte andern  Staatsorganen  übertragen  werden;  so  übt  es  im 
Auftrag  der  Vizekönig  von  Indien  wie  der  Generalgouverneur  von 
Turkestan. 

4.  Das  besondere  Gesandtschaftsrecht  des  Papstes  beruht 
einerseits  auf  dem  italienischen  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871 
(oben  §  5  n  5),  andrerseits  auf  Verträgen  mit  den  einzelnen  Staaten 
oder  auf  dem  Herkommen. 

n.  Innerhalb  der  Gesandten  (emploj6s  dipiomatiques)  unterscheidet 
man  seit  dem  Wiener  Reglement  vom  19.  März  1815  drei,  und  seit  dem 
Aaehner  Protokoll  Tom  21.  NoTcmber  181$  vier  Bangklassen. 


122     IL  Buch.    Der  völkerrechtliche  Yerkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

1.  Die  Botschafter  (ambassadeurs),  die  nicht  nur  als  politische 
Vertreter  des  Absendestaates,  sondern,  nach  der  älteren,  heute 
rechtlich  veralteten  aber  praktisch  immer  noch  herrschenden  Auf- 
fassung, zugleich  auch  als  persönliche  Vertreter  ihrer  Staatshauptes 
gelten  (sie  allein  haben  nach  Art.  2  des  Wiener  Eeglements  „le 
caractöre  reprösentatif'')  und  daher  gewisse  Ehren  Vorzüge  genießen. 
Ihnen  werden  die  päpstlichen  Legaten  und  Nuntien  gleichgestellt. 

2.  Die  Gesandten  im  eng^eren  Sinn,  auch  außerordentliche  Ge- 
sandte und  bevollmächtigte  Minister  genannt  (envoy^s  extraordinaires 
et  ministres  plenipotentiaires).  Ihnen  werden  die  päpstlichen  Inter- 
nuntien gleichgestellt. 

3.  Die  ISIS  eingeschobenen  Ministerresidenten. 

4.  Die  Geschäftsträger  (charg^s  d'affaires). 

Wesentlich  ist  jedoch,  von  den  Fragen  der  Etikette  abge- 
sehen, nur,  daß  die  Gesandten  der  drei  ersten  Klassen  von  dem 
Staatshaupt  bei  dem  Staatshaupt,  die  der  vierten  Klasse  dagegen 
vom  Minister  bei  dem  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten 
beglaubigt  werden. 

Die  bei  einem  Staat  beglaubigten  Gresandten  der  zur  Völker- 
rechtsgemeinschaft gehörenden  Staaten  bilden  zusammen  das  „diplo- 
matische Corps",  an  dessen  Spitze  als  Doyen  das  rangälteste  Mit- 
glied steht.  Der  Rang  bestimmt  sich  nach  der  Klasse,  innerhalb 
derselben  Klasse  nach  dem  Zeitpunkt  der  Anmeldung  der  Ankunft 
bei  dem  Empfangsstaat.  (Wiener  Reglement:  „d'apres  la  dato  de 
la  notification  de  leur  arrivöe",  also  nach  der  „lokalen  Anciennitäf.) 

III.  Die  T(Jlkerrechtliche  Stellung  des  Gesandten  wird  begründet 
durch  die  Übergabe  und  Empfangnahme  des  Beglaubigungsschreibens 
beim  Empfangsstaat. 

Die  Bestellung  des  Gesandten  durch  den  Absendestaat  ist 
ein  rein  innerstaatlicher  Akt.  Er  gewinnt  völkerrechtliche  Be- 
deutung erst  durch  die  Mitteilung  der  Ernennung  an  den  Empfangs- 
staat und  deren  Entgegennahme  durch  diesen.  Der  Empfangsstaat 
hat  das  Recht,  die  Ernennung  einer  persona  ingrata,  auch  ohne 
Angaben  von  Gründen  (die  aber  allerdings  von  England  und  den 


§  14.    Die  GesaQdten.  123 

Yereinigten  Staaten  verlangt  wird),  zurückzuweisen.  Daher  ist  vor- 
hergehende Anfrage  (demande  d'agr6ation)  üblich,  aber  nicht  völker- 
rechtlich erforderlich.  Die  meisten  Staaten  pflegen  den  Empfang 
eigener  Staatsangehöriger  als  Gesandte  fremder  Mächte  abzulehnen 
(anders  bezüglich  der  Konsuln).  Ist  die  Mitteilung  der  Ernennung 
von  dem  Empfangsstaat  entgegengenommen  worden,  so  vollzieht 
sich  die  Beise  des  Gesandten  an  seinen  Bestimmungsort  von  dem 
Augenblicke  an,  in  dem  er  die  Grenze  des  Empfangsstaates  über- 
schreitet, bereits  unter  dem  Schutze  des  Völkerrechts.  Aber  erst 
mit  der  Überreichung  des  Beglaubigungsschreibens  (Kreditiv,  lettres 
de  creance)  an  das  Staatshaupt  oder  an  den  Minister  des  Empfangs- 
staates tritt  der  Gesandte  in  den  vollen  Umkreis  seiner  völkerrecht- 
lichen Hechte  und  Pflichten,  die  nach  strengem  Recht  (anders  nach 
Höflichkeitssitte)  stets  nur  dem  Empfangsstaate,  nicht  dritten  Staaten 
gegenüber  bestehen. 

Die  T^lkerreehtliehe  Rechtsstellung  des  Gesandten  endet: 
1.  Durch  die  Abbemfiing  von  Seiten  des  Absendestaates,  genauer 
durch  Überreichung  und  Empfangnahme  des  Abberufungsschreibens 
(lettres  de  rappel).  Der  Empfangsstaat  pflegt  dem  Abberufenen 
ein  Beglaubigungsschreiben  (lettres  de  röcröance)  einzuhändigen. 
Bei  einer  Änderung  der  Regierungsform  des  Absendestaates  oder 
bei  einem  Wechsel  in  der  Person  des  monarchischen  Staatshauptes 
werden  die  von  diesem  Staat  im  Ausland  beglaubigten  Gesandten 
meist  abberufen  oder  aufs  neue  beglaubigt. 

2*  Durch  Abbrach  der  Beziehungen  von  selten  des  Empfangs- 
staates,  sei  es  mit  dem  Absendestaate  selbst,  sei  es  bloß  mit  dem  Ge- 
sandten; doch  steht  in  beiden  Fällen  die  Heimreise  des  Gesandten, 
wenn  sie  nicht  mit  ungebührlicher  Verzögerung  erfolgt,  bis  zur 
Grenze  des  Empfangsstaates  unter   dem  Schutz  des  Völkerrechts. 

IT.  Der  Gesandte  hat  innerhalb  der  Grenzen  seines  Auftrages  und 
unter  der  Leitung  seines  Ministers  des  Auswärtigen  den  Absendestaat 
im  völkerrechtlichen  Verkehr  mit  dem  Empfangsstaat,  und  zwar  nach 
allen  Richtnngen  hin,  zu  vertreten.  Darin  besteht  sein  „diplomatischer 
Charakter^'. 


124     II,  Bucli.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Mit  seiner  Stellung  ist  ihm  die  völkerrechtliche  Befugnis 
gegeben,  die  Interessen  seines  Heimatstaates  wie  die  der  Staats^ 
angehörigen  und  Schutzgenossen  desselben  zu  wahren,  während  im 
übrigen  seine  Pflichten  dem  Absendestaat  gegenüber  sich  durch 
innerstaatsrechtliche  Grundsätze  bestimmen.  Außerdem  können  ihm 
die  konsularischen  Befugnisse  (unten  §15)  übertragen  werden.  So 
hat  Frankreich  seit  1890  an  dem  Sitze  seiner  Gesandten  überhaupt 
keine  Konsuln  mehr. 

Als  Verletzung  des  Völkerrechts  erscheint  jeder  Versuch  des 
Gesandten,  sich  in  die  inneren  Verhältnisse  des  Empfangsstaates 
einzumengen.  Und  rechtswidriger  Mißbrauch  der  Vertrauensstellung 
ist  die  Verwendung  geheimer  Kundschafter. 

Y.  Um  seiner  völkerrechtlichen  Aufgabe  Genüge  leisten  zn  können, 
ist  der  Gesandte  befreit  von  der  Staatsgewalt  des  £mpfangsstaates; 
darin  besteht  eine  sogenannte  Exterritorialität. 

Die  dem  Gesandten  selbst  (dem  ^^Chef  der  Mission  ^^)  gewährte 
Exterritorialität  erstreckt  sich  aber  weiter  auch: 

1.  Auf  die  mit  ihm  wolmenden  Mitglieder  seiner  Familie. 

2.  Auf  die  Mitglieder  der  Gesandtschaft  mit  Einschloß  der  mili- 
tärischen nnd  sonstigen  technischen  Attaches,  sowie  auf  die  FamUien 
dieser  Personen. 

3.  Auf  das  Geschäftspersonal  (gens  d^nniforme)  wie  Sekretäre, 
Kanzlisten,  Prediger,  ärzte. 

4.  Anf  die  Dienerschaft  (gens  de  livr^e),  soweit  diese  Personen 
nicht  etwa  Angeh(irige  des  Empfangsstaates  (bestritten). 

Das  Deutsche  Gerichtsverfassungsgesetz  gibt  die  herrschende 
Ansicht  wieder.  §  18  Abs.  1  sagt:  „Die  inländische  Gerichtsbar- 
keit erstreckt  sich  nicht  auf  die  Chefs  und  Mitglieder  der  bei  dem 

Deutschen  Reiche  beglaubigten  Missionen ^     §19:    „Auf  die 

Familienglieder,  das  Geschäftspersonal  der  im  §  18  erwähnten  Per- 
sonen und  auf  solche  Bedienstete  derselben,  welche  nicht  Deutsche 
sind,  finden  d^e  vorstebenden  Bestimmungen  Anwendung." 

Die  Befreiung  von  der  Staatsgewalt  des  Empfangsstaates,  die 
schon  von  den  Vorgängern  des  Grotius  als  Rechtssatz  des  Völker^- 


§  14.    Die  Gesandten.  125 

rechts  aufgestellt,  seit  Orotius  aber  trotz  aller  Widersprüche  in 
der  Wissenschaft  und  trotz  gelegentlicher  Verletzung  in  der  Übung 
der  Staaten  stets  zu  den  unantastbaren  Grundlagen  des  Staaten- 
verkehrs  gerechnet  worden  ist,  ergibt  sich  unmittelbar  aus  der 
Souveränität  der  Staatsgewalt,  die  der  Gesandte  kraft  seines 
^diplomatischen  Charakters*^  bei  dem  Empfangsstaat  persönlich  ver- 
tritt (oben  §  7  IQ).  Sie  allein  sichert  ihm  auch  die  Erffillung  der 
mit  Zustimmung  des  Empfangsstaates  von  ihm  übernommenen  Auf- 
gaben. Es  kann  zugegeben  werden,  ^daB  der  Ausdruck  „Exterri- 
torialität^ nicht  glücklich  gewählt  ist  und  zu  Mißverständnissen 
Anlaß  geben  kann.  In  der  Tat  aber  ist  der  Gesandte  trotz  des 
Aufenthaltes  im  fremden  Staat  den  Gesetzen  seines  Heimatlandes 
unterworfen,  als  hätte  er  dieses  niemals  verlassen.  Er  behält  seinen 
Wohnsitz  in  der  Hauptstadt  des  Heimatlandes  und  hat  in  diesem 
seinen  Gerichtsstand.  Die  herrschende  Ansicht  von  der  Exterri- 
torialität muB  mithin,  auch  gegenüber  den  in  neuester  Zeit  gegen 
sie  (so  von  Lawrence,  Esperson,  Fiore,  Zorn,  Beling  und 
andern)  gerichteten  Angriffen,  aufrechterhalten  werden. 

Aus  dieser  Auffassung  ergibt  sich  auch,  daß  der  Gesandte 
weder  für  sich,  noch  auch  für  die  übrigen  Personen,  welche  die 
Befreiung  genießen,  auf  diese  völlig  Verzicht  leisten  kann.  Auf 
die  Möglichkeit  eines  teil  weisen  Verzichts  wird  bei  der  Be- 
sprechung des  Inhalts  der  Exterritorialität  einzugehen  sein. 

Tl.   Die  Exterritorialitttt  nmfkßt  im  einzelnen: 
!•  Die  perstfnüebe  ünantastbarkeit. 

Die  „  Unverletzlichkeit "  des  Gesandten  verpflichtet  den 
Empfangsstaat,  ihm  einen  erhöhten  Schutz  zu  gewähren  und  Be- 
leidigungen, die  dem  Gesandten  zugefügt  werden,  unter  besonders 
strenge  Siaufe  zu  stellen;  sie  hindert  den  Empfangsstaat  aber  auch, 
von  den  Pällen  des  Notstandes  abgesehen,  Hand  an  den  Gesandten 
zu  legen,  falls  dieser  die  Kechtsordnung  verletzen  sollte:  sie  ge- 
währt mithin  dem  Gesandten  Schutz  nicht  nur,  wie  jedem  Privat- 
mann, gegen  jeden  rechtswidrigen,  sondern  auch,  wie  keinem 
Privatmann,  gegen  jeden  rechtmäßigen  Angriff: 


126     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  iAi  allgemeinen. 

2.  Die  Exemtion  Ton  der  Geriehtsbarlieit  des  Empfangsstaates. 

Damit  ist  auch  die  Befreiung  von  der  Herrschaft  des  mate- 
riellen Privat-  und  Strafrechts  gegeben.*  Nur  bei  dinglichen  Klagen 
in  Beziehung  auf  unbewegliche,  im  Gebiet  des  Emp&ngsstaates 
gelegene  Güter  hat  der  beklagte  Gesandte  vor  den  Gerichten  des 
Empfangsstaates  Becht  zu  geben  (Deutsches  Gerichtsverfassungs- 
gesetz §  20).  Das  gilt  auch  von  dem  Gesandtschaftshotel  (bestritten). 
Erhebung  der  Klage  vor  den  Gerichten  des  Empfangsstaates  und 
Einlassung  auf  diese  durch  den  Gesandten  gilt  als  der,  mit  der 
Ermächtigung  seiner  Kegierung  erfolgte,  Verzicht  auf  die  Befreiung 
in  diesem  einzelnen  Rechtsstreit.^ 

Die  Zustellung  muß  aber  auch  in  diesem  Falle  auf  diplo- 
matischem Wege  erfolgen;  Versäumnis  steht  der  Einlassung  nicht 
gleich;  die  Zwangsvollstreckung  ist  ausgeschlossen,  soweit  ihr  die 
persönliche  ünantastbarkeit  des  Gesandten  und  die  ünbetretbarkeit 
seiner  Wohnung  im  Wege  steht,  während  sie  in  die  übrigen  un- 
beweglichen Güter,  die  der  Gesandte  im  Empfangsstaat  besitzt,  und 
in  die  außerhalb  seiner  Wohnung  befindlichen  beweglichen  Güter 
(so  in  die  Wertpapiere,  die  er  bei  einem  Bankhause  niedergelegt 
hat)  ebenso  möglich  ist,  wie  in  das  Vermögen,  das  der  Gesandte 
im  Absendestaat  besitzt. 

Wenn  der  Gesandte  mit  Zustimmung  seines  Absendestaates 
im   Empfangsstaat   Handel   und  Gewerbe  betreibt,    so   muß  ange- 


2)  Bestritten.  Im  Sinne  des  Textes  die  überwiegende  völker- 
rechtliche Ansicht.  Beling  sowie  die  Eriminaiisten  Binding,  Frank? 
Merkel,  Olshausen  (vergl.  v.  Liszt,  Strafrecht  §  24  Note  5)  nehmen 
nur  Befreiung  von  der  Gerichtsbarkeit  an.  Dagegen  spricht  die  Unmög- 
lichkeit, den  Gesandten  nach  Niederlegung  seines  Amtes  wegen  einer  vorher 
begangenen  Handlung  nach  den  Gesetzen  und  vor  den  Gerichten  des  Emp- 
fangsstaates zu  verfolgen.  Denn  eine  solche  Verfolgung  würde  voraus- 
setzen, daß  der  Gesandte  während  seiner  Amtsführung  gleichzeitig  den 
Normen  des  Absendestaates  und  denjenigen  des  Empfangsstaates  unter- 
worfen ist.  Oder  soll  in  dem  angedeuteten  Falle  etwa  der  Richter  des 
Empfangsstaates  das  Recht  des  Absendestaates  anwenden? 

3)  Abweichend  Martens-Bergbohm  II  56  u.  a.,  welche  ausdrück- 
liche Ermächtigung  seitens  des  Absendestaates  verlangen. 


§  14.    Die  Gesandton.  127 

nommen  werden,  daß  er  auf  die  Befreiung  von  der  inländischen 
Zivilgerichtsbarkeit  in  allen  Rechtsstreitigkeiten  verzichtet,  nicht 
nur  in  denjenigen,  die  aus  dem  Betrieb  des  Handels  und  Oewerbes 
sich  ergeben.  Auch  in  diesem  Falle  gelten  aber  die  soeben  auf- 
gestellten Einschränkungen. 

Das  Gregenstück  zu  der  Befreiung  von  der  Qerichtsbarkeit 
des  Empfangsstaates  bildet  der  ebenso  durch  das  Völkerrecht  wie 
durch  das  nationale  Staatsrecht  der  Kulturstaaten  allgemein  an- 
erkannte Satz,  daß  der  Gesandte  wegen  aller  yon  ihm  begangenen 
Delikte  in  seinem  Heimatsstaat  nach  dessen  Oesetzen  verantwortlich 
gemacht,  und  daß  er  wegen  aller  von  ihm  eingegangenen  privat- 
rechtlichen Verpflichtungen  vor  den  Gerichten  des  Heimatstaates 
verfolgt  werden  kann.  Seine  Befreiung  ist  nicht  Befreiung  von 
der  Herrschaft  des  Gesetzes  überhaupt,  sondern  Befreiung  von  den 
Gesetzen  des  Empfangsstaates  unter  gleichzeitiger  Gebundenheit  an 
die  Gesetze  des  Absendestaates. 

3«  Die  Unbetretbarkeit  der  Wohnung  (franehlse  de  PhOtel)  und 
damit  die  Unantastbarkeit  aller  in  Hans  und  Hof  befindliehen  Gegen- 
stände/ 

Vor  zwei  nahe  liegenden  Irrtümern  ist  jedoch  zu  warnen. 
Die  Hotelfreiheit  schließt  kein  Asylrecht  in  sich.  Flüchtet  sich  ein 
Verbrecher  in  das  Gesandtschaftshotel,  so  ist  der  Gesandte  zur  Aus- 
lieferung, auch  ohne  Bestehen  eines  Auslieferungsvertrages,  ver- 
pflichtet Die  Hotelfreiheit  schließt  auch  nicht  die  Fiktion  in  sich,  als 
wäre  das  Haus  des  Gesandten  als  Territorium  des  Absendestaates  zu 
betrachten.  Wird  in  dem  Berliner  Hotel  des  englischen  Gesandten 
ein  Engländer  von  einem  andern  Engländer  ermordet,  so  ist  die 
Tat  auf  deutschem  Staatsgebiet  begangen  und  von  den  deutschen 
Gerichten  abzuurteilen. 

Früher  war  die  Unbetretbarkeit  vielfach  auf  das  ganze  Stadt- 
viertel ausgedehnt  worden,  in  dem  das  Haus  des  Gesandten  lag 
(jus  quarteriorum  oder  franchise  des  quartiers).  Damit  war  zugleich 
das  Asylrecht  gegeben. 

4)  Vergl.  R.a.  m,  693. 


128     n.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  aUgemeiDen. 

4.  Die  Befreinngr  Ton  allen  staatlichen  und  kommunalen  persön- 
lichen Steuern  und  Abgraben  (YermSgrenssteuer,  Einkommensteuer); 
nicht  aber  Ton  Grundsteuern,  Gewerbesteuern,  indirekten  Steuern, 
Zollabgaben«  Doch  sind  hier  durch  besondere  Yereinbarungen  Tielünch 
weitergehende  Yorrechte  eingeräumt. 

Vergl.  Deutsches  Eeichsgesetz  vom  25,  Juni  1868  (RÖ.Bl. 
S.  523),  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht 
während  des  Friedenszustandes,  §  4  Ziffer  2:  Befreit  sind:  „Die 
Wohnungen  der  Gesandten  und  des  Gesandtschaftspersonals  fremder 
Mächte;  femer,  in  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  die  Woh- 
nungen der  Berufskonsuln  fremder  Mächte,  sofern  sie  Angehörige 
des  entsendenden  Staates  sind  imd  in  ihrem  Wohnort  kein  Ge- 
werbe betreiben  oder  keine  Grundstücke  besitzen." 

Das  Deutsche  Reichsgesetz  vom  13.  Februar  1875  über  die 
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (R.  G.  Bl. 
S.  52),  §  3:  Von  der  Yorspannleistung  sind  befreit:  2.  „Die  G^ 
sandten  und  das  Gesandtschaftspersonal  fremder  Mächte."  §  5  Abs.  3 : 
Diese  Befreiung  findet  „auch  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur 
Verabreichung  der  Fourage  insoweit  Anwendung,  als  der  vorhandene 
Fouragebestand  für  den  Unterhalt  derjenigen  Pferde  erforderlich 
ist,  auf  welche  sich  die  Befreiung  bezieht" 

Man  vergleiche  ferner  das  preußische  Einkommensteuergesetz 
vom  24.  Juni  1891  §  3  und  das  Kommunalabgabegesetz  vom 
3.  Juli  1893  §  40.  Das  erstere  Gesetz  bestimmt:  Von  der  „Ein- 
kommensteuer  sind   befreit 3)  die   bei    dem   Kaiser   und 

Könige  beglaubigten  Vertreter  fremder  Mächte  und  die  Bevoll- 
mächtigten anderer  Bundesstaaten  zum  Bundesrathe,  die  ihnen  zu- 
gewiesenen Beamten,  sowie  die  in  ihren  und  ihrer  Beamten  Diensten 
stehenden  Personen,  soweit  sie  Ausländer  sind;  4)  diejenigen  Per- 
sonen, denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  nach 
besonderen,  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen  ein 
Anspruch  auf  die  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  zukomnit 
Diese  Befreiungen  zu  Nr.  3  und  4  erstrecken  sich  nicht  auf  das 
nach  §  2  steuerpflichtige  Einkommen  (aus  preußischen  Besoldungen, 


§  14.    Die  Gesandten.  129 

Pensionen  und-  Wartegeldem  sowie  aus  preuisischem  Grundbesitz 
und  aus  preuMschen  Gewerbe-  oder  Handelsanlagen  oder  sonstigen 
gewerblichen  Betriebsstätten)  und  bleiben  in  denjenigen  Fällen  aus- 
geschlossen, in  welchen  in  den  betreffenden  Staaten  Gegenseitig- 
keit nicht  gewährt  wird." 

Es  sei  endlich  darauf  hingewiesen,  daß  ein  Beschluß  des 
Bundesrates  vom  6.  November  1902  (Centralblatt  für  das  Deutsche 
Reich  S.  409)  den  Gesandten  und  dem  Gesandtschaftspersonal,  unter 
Yorauseetzung  der  G^enseitigkeit,  die  Zollfreiheit,  gewährt.  Nach 
der  preußischen  Yerfügung  vom  24.  November  1902  ist  in  dieser 
Beziehung  die  Gegenseitigkeit  bis  auf  weiteres  als  verbürgt  anzusehen. 

5.  Den  nneingesehrttnkten  und  ungehemmten  Yerkehr  mit  dem 
Absendestaat  (unbedingtes  Brief-  und  Depesehengeheimnis). 

Daher  darf  auch  das  Reisegepäck  der  Kuriere  keiner  Grenz- 
untersuohung  unterzogen  werden.  ^ 

6.  Gerichtsbarkeit  ttber  die  eigenen  Staatsangehörigen  darf  der 
Gresandte  nur  innerhalb  der  durch  den  £mpfongsstaat  gezogenen 
Grenzen  ausüben. 

Im  allgemeinen  wird  ihm  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  ein- 
geräumt (Beurkundung  aller  Art,  standesamtliche  Funktionen,  ins^ 
besondere  Eheschließung),  u.  z.  mit  Wirksamkeit  auch  für  den 
Empfangsstaat.  Er  hat  ferner  in  Strafsachen  das  Recht  des  ersten 
Angriffs  (vorläufige  Festnahme  usw.)  gegenüber  den  ihm  unter- 
stellten exterritorialen  Personen. 

7.  Ton  geringer  praktischer  Bedeutung  ist  heute  die  sogenannte 
Kapellenfreiheit. 

Sie  besteht  in  dem  (in  den  Verträgen  mit  den  süd-  und 
mittelamerikanischen  Staaten  vielfach  noch  ausdrücklich  vereinbarten) 
Recht  des  Gesandten,  Dicht  nur  für  die  der  Gesandtschaft  an- 
gehörigen  Personen  in  der  Gesandtschaftskapelle  den  Gottesdienst 
halten  zu  lassen,  sondern  zu  diesem  auch  andern  Glaubensgenossen, 
soweit  diese  nicht  dem  Empfangsstaate  angehören,  den  Zutritt  zu 
gewähren. 

5)  Ebenso  Gar  eis  120.     Dagegen  Zorn,  Staatsrecht  11  435. 
y .  L i  8  z  t ,  Völkeirocht.    4.  Aufl.  9 


130     IL  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Auch  hier  ist  aber  vor  dem  Mißverständnisse  zu  warnen, 
als  stelle  die  Gesandtschaftskapelle  ausländisches  Staatsgebiet  dar: 
die  in  der  Kapelle  der  englischen  Botschaft  in  Berlin  zwischen 
Engländern  geschlossene  Ehe  ist  auf  deutschem  Boden  geschlossen. 

In  den  Verträgen  mit  den  halbzivilisierten  Staaten  werden 
wohl  den  beiderseitigen  Gesandten  die  unter  1  bis  7  besprochenen 
Vorrechte,  sei  es  durch  einen  allgemeinen  Hinweis  auf  die  Grund- 
sätze des  Völkerrechts,  sei  es  durch  Aufzählung  der  einzelnen 
Freiheiten,  ausdrücklich  zugestanden.  Vergl.  Vertrag  des  Deutschen 
Zollvereins  mit  China  vom  2.  September  1861  (Preußische  Gesetz- 
sammlung 1863  S.  265)  Art.  3:  „Die  diplomatischen  Agenten 
Preussens  und  Chinas  sollen  gegenseitig  am  Orte  ihres  Aufenthalts 
die  Vorrechte  und  Freiheiten  gemessen,  welche  das  Völkerrecht 
ihnen  gewährt.  Ihre  Person,  ihre  Familie,  ihr  Haus  und  ihre 
Korrespondenz  sollen  unverletzlich  sein " 

§  15.    Die  Konsuln.  ^ 

L  Konsuln  sind,  soweit  ihnen  nieht  weiterreichende  Befugnisse 
übertragen  sind,  die  ständigen  Vertreter  des  Absendestaates  in  seinen 
wirtscliaftlichen,  insbesondere  handelspolitischen,  Beziehungen  zum 
Empfangsstaat  (Handelskonsuln).  Sie  vertreten  nicht  die  Staatsgewalt 
des  Absendestaates,  entbehren  mithin  des  „diplomatischen  Charakters^^. 

Das  Konsularrecht  ruht  völkerrechtlich  teils  auf  dem  Her- 
kommen, teils  auf  Verträgen,  die  entweder  reine  Konsularverträge, 
oder  aber  allgemeine  Verträge  (Handels-,  Schiffahrts-,  Nieder- 
lassungsverträge) mit  konsularischen  Bestimmungen  sind. 


1)  Bulmerincq  in  H.H.  III  685.  Für  die  deutschen  Verhältnisse 
Zorn,  Deutsche  Konsul argesetzgebung.  2.  Aufl.  1901.  König,  Handbuch 
des  deutschen  Konsularwesens.  6.  Aufl.  1902.  Derselbe,  H.  St.  III  86. 
V.  Poschinger,  Deutsche  Konsularverträge.  1892.  Bodin,  Les  immu- 
nites  consulaires.  1897.  Salles,  L'institution  des  consulats.  Son  origine, 
son  developpement  en  moyen  äge  chez  les  differents  peuples.  1898.  La- 
ban d,  Staatsrecht  HE  13  Note  4  über  die  vom  Deutschen  Reich  geschlossenen 
Verträge.  —  Verhandlungen  des  Instituts  für  VölkeiTecht  1896. 


§  15.    Die  EonsolD.  131 

Die  gegenseitige  Vertretung  durch  Konsuln  greift  heute  weit 
über  den  Ereis  der  zur  Yölkerrechtsgemeinschaft  gehörenden  Staaten 
hinaus.  Jedoch  hat  jeder  Staat  das  Recht,  fremde  Konsuln  nur  an 
bestimmten  Orten  zuzulassen  oder  sie  von  bestimmten  Orten  aus- 
zuschließen. Dabei  wird  in  den  Verträgen  meist  vorausgesetzt, 
daß  dieser  Vorbehalt  allen  Mächten  gegenüber  gleichmäßige  An- 
wendung findet.  Auch  spielt  vielfach  die  Meistbegünstigungsklausel 
eine  wichtige  Rolle. 

Deutsch -japanischer  Konsularvertrag  vom  4.  April  1896  (R.G.Bl. 
S.  732)  Art.  I  Abs.  1 :  „Jeder  der  vertragschliessenden  Theile  kann 
Oeneralkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  in  allen 
Häfen,  Städten  und  Plätzen  des  anderen  Theiles  bestellen,  mit 
Ausnahme  derjenigen  Orte,  wo  es  nicht  angemessen  erscheinen 
sollte,  solche  Beamte  anzuerkennen.  Dieser  Vorbehalt  soll  jedoch 
auf  keinen  der  vertragschliessenden  Theile  angewendet  werden ,  ohne 
jeder  anderen  Macht  gegenüber  ebenfalls  Anwendung  zu  finden.^ 

n.  Einteilung  der  Konsuln. 

1.  Die  Unterscheidung  Ton  Berufskonsuln  (consoles  missi,  con- 
snls  de  earri^re)  und  Wahikonsoln  (consoles  electi)  ist  TÖlkerreehtlich 
insoweit  von  Bedeutung,  als  in  den  Terträgen  jenen  vielfach  größere 
Rechte  als  diesen  eingeräumt  werden. 

2.  Ton  den  bloßen  Handelskonsuln  unterscheiden  sich  die 
Handels-  und  Jurisdiktionskonsuln  (vergl.  unten  unter  IV). 

3.  Die  Unterscheidung  von  Generalkonsuln,  Konsuln,  Yizckon- 
suin  und  Konsularagenten  hat  zunächst  nur  staatsrechtliche  Bedeutung. 
Jedoch  wird  in  den  Terträgen  vielfach  zwischen  den  beiden  ersten 
Klassen  einerseits,  den  beiden  letzten  andrerseits  unterschieden,  so 
daß  insoweit  die  Zugehörigkeit  zu  der  einen  oder  andern  Klasse  auch 
völkerrechtliche  Rechtsfolgen  erzeugt.  Die  allgemeine  Entwicklungs- 
tendenz, bestimmt  durch  die  wachsende  Bedeutung  der  wirtschaft- 
lichen Beziehungen,  geht  überhaupt  dahin,  die  Bechtsstellung  der  Be- 
rufskonsuln derjenigen  der  Gesandten  anzunähern. 

4.  Die  Konsuln  können  auch  mit  der  gesamten  Vertretung  des 
Absendestaates  beauftragt,  also  zu  Geschäftsträgern  ernannt  werden 
(consuls  g^neraux,  charg6s  d^affaires). 

9* 


132     n.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Das  geschieht  insbesondere  im  Verkehr  mit  den  halbsouveränen 
Staaten  sowie  mit  den  Staaten  Zentral-  und  Südamerikas.  Doch 
haben  sie  auch  in  diesem  Falle  nicht  den  ^diplomatischen  Cha- 
rakter^ (oben  §  12  n  3),  also  nicht  die  persönliche  Rechtsstellung 
der  Gesandten. 

III.  Die  Beehtssteilangr  der  Konsnin. 
1.  Sie  wird  völkerrechtlieh  begründet  doreh  die  Ernennung  von 
Seiten  des  Absendestaates  (lettres  de  Provision)  und  dnreh  deren  Ge- 
neiimigong  von  Seiten  des  Empfangsstaates  (Erteilung  des  Exequatur 
oder  Piaeet,  in  der  Türkei  Berat  genannt)« 

2«  Die  Aufgabe  der  Konsuln  umfaßt: 

a)  Die  Wahrung  der  wirtschaftlichen  Interessen  des  Absende- 
staates. 

Die  Konsuln  überwachen  aber  auch  meist,  darüber  hinaus- 
gehend, die  Beachtung  der  Staatsverträge,  nach  einzelnen  Verträgen, 
so  z.  B.  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  vom 
11.  Dezember  1871,  R.G.Bl.  1872  S.  95  Art.  8,  die  Beachtung  des 
„Völkerrechts"  überhaupt.  Die  Besorgung  weiterer  Staatsgeschäfte 
kann  ihnen  durch  besonderen,  vom  Empfangsstaat  genehmigten, 
Auftrag  des  Absendestaates  überti'agen  werden. 

b)  Die  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Staatsangehörigen  und 
Schutzgenossen  des  Absendestaates. 

c)  Die  Ausübung  obrigkeitlicher  Befugnisse,  soweit  ihnen  diese 
durch  den  Absendestaat  unter  Genelimigung  des  Empfangs- 
staates übertragen  sind. 

Insbesondere  pflegt  den  Konsuln  in  den  Verträgen  übertragen 
zu  werden: 

a)    die  freiwillige  Gerichtsbarkeit;  so  die  Aufnahme  und  Be- 

* 

glaubigung  von  Urkunden,  die  Eheschließung  zwischen 
Staatsangehörigen,  die  einleitende  Regelung  des  Nach- 
lasses und  die  Sorge  für  die  Hinterbliebenen  der  in  ihrem 
Amtsbezirk  gestorbenen  Staatsangehörigen  (darüber  unten 
§  31  n); 


§  15.    Die  Eoostan.  133 

ß)   die  Seepolizei;  so  die  Hafenpolizei,  die  Verhaftung  ent- 
wichener   Seeleute,    die    Aufrechterhaltung    der    inneren 
Ordnung  an  Bord  der  nationalen  Handelsschiffe,  die  Ent- 
scheidung bei  Havarien,  die  Überwachung  der  Ausbesse- 
rung,   Verproviantierung   und   des  Verkaufs   gestrandeter 
oder  gescheiterter  Schiffe. 
Dagegen  bleibt  ihnen  die  streitige  Gerichtsbarkeit,  namentlich 
auch  die  Vernehmung  von  Zeugen,  von  besonderen  Vereinbarungen 
abgesehen,  entzogen. * 

3.  Die  KonsnlD  sind,  im  Untersehied  von  den  Gesandten,  nicht 
„mit  diplomatisehem  Charakter  bekleidet ^^,  soweit  ihnen  dieser  nicht 
besonders  verliehen  ist. 

Sie  sind  mithin,  von  den  ihnen  übertragenen  Funktionen  ab- 
gesehen, nicht  Vertreter  der  Staatsgewalt  des  Absendestaates.  Das 
ist  in  den  Verträgen  vielfach  ausdrücklich  ausgesprochen.  Die 
Konsuln  sind  daher,  was  ebenfalls  in  den  Verträgen  vielfach  aus- 
drücklich hervorgehoben  zu  werden  pflegt,  nicht  befugt,  sich,  von 
Notföllen  abgesehen,  unmittelbar  an  die  Zentralbehörde  des  Empfangs- 
staates zu  wenden,  sondern  haben  zu  diesem  Zweck  die  Vermitt- 
lung des  diplomatischen  Vertreters  ihres  Absendestaates  in  Anspruch 
zu  nehmen. 

Die  Konsuln  sind  daher  auch  von  der  Staatsgewalt  des 
Empfangsstaates  nur  soweit  befreit,  als  dies  zur  ungehinderten 
Durchführung  ihrer  Aufgabe  notwendig  ist.  Die  den  Gesandten 
zustehenden  Vorrechte  und  Befreiungen  kommen  ihnen,  mangels 
besonderer  Vereinbarung,  nicht  zu.  Ihre  Rechtsstellung  wird  in 
den  Verträgen  meist  durch  Aufzählung  der  ihnen  gewährten  Rechte 
und  Befreiungen  umschrieben.  Doch  findet  sich  gerade  auch  hier 
die  Meistbegünstigungsklausel.  So  in  dem  Verhältnis  des  Deutschen 
Reiches  zu  Peru  nach  der  Vereinbarung  vom  28.  Juni  1897  (R.G.Bl. 
1899  S.  662).  Die  gewährten  Vorrechte  erstrecken  sich  keinesfalls 
auf   die   Familienglieder    des  Konsuls,    auf   das   Geschäftspersonal 


2)  Über  die  Befugnisse  der  deutschen  Konsuln  vergl.  Lab  and,  Staats- 
recht III 12  sowie  Zorn,  Konsolargesetzgebung  332. 


134     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

nur  dann,  wenn  dieses  bei  Verhinderung  des  Konsuls  die  Konsulats- 
geschäfte führt. 

4.  Vorrechte  und  Befreiungen  der  Konsuln. 

a)  Die  persönliche  Unantastbarlceit  grenießen  sie  nur,  soweit 
sie  ilinen  durch  Vertrag  oder  Herltommen  besonders  einge- 
räumt ist. 

Aber  auch  in  diesem  Fall  wird  sie  für  Verbrechen  im  engeren 
Sinne  ausgeschlossen.  Meist  beschränkt  sich  die  Befreiung  auf 
die  Untersuchungshaft  in  andern  als  Verbrechensfällen,  nicht  aber 
auf  die  Strafgerichtsbarkeit  selbst. 

Vergl.  den  deutsch-japanischen  Konsularvertrag  vom  4.  April 
1896  Art.  III  Abs.  1  im  Anhang. 

b)  Befreiung  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Empfangsstaates  genießen 
sie  nicht,  soweit  nicht  die  bisher  besprochenen  Einschränkungen 
Platz  greifen.  Sie  sind  daher,  von  besonderen  Vereinbarungen 
abgesehen,  auch  der  Zeugnispflicht  vor  den  Gerichten  des 
Empfangsstaates  unterworfen. 

Deutsches  Gerichtsverfassungsgesetz  §  21:  „Die  im  Deutschen 
Keiche  angestellten  Konsuln  sind  der  inländischen  Gerichtsbarkeit 
unterworfen,  sofern  nicht  in  Verträgen  des  Deutschen  Reichs  mit 
anderen  Mächten  Vereinbarungen  über  die  Befreiung  der  Konsuln 
von  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  getroffen  sind."  Damit  ist  zu- 
gleich die  Wirksamkeit  eines  Gewohnheitsrechts  ausgeschlossen. 

Vergl.  ferner  den  deutsch -japanischen  Konsularvertrag  Art.  IV 
im  Anhang. 

c)  Die  Unyerletzlichkeit  der  Amtsräume  sowie  insbesondere  des 
Konsulararchivs  und  der  hier  aufbewahrten  amtlichen  Papiere 
ist  gemeines  Recht.®  Doch  müssen  die  amtlichen  Papiere  von 
den  privaten  Papieren  getrennt  gehalten  werden.  Die  Vnbetret- 
barkeit  der  Wohnung  und  die  Befreiung  der  amtlichen  Papiere 
von  der  Beschlagnahme  wird  mehrfach  durch  besondere  Verein- 
barung zugesichert. 


3)  Nur  England  bestreitet  seine  Verbindlichkeit  (ihm  folgt  Zorn, 
Staatsrecht  II  463).  Vergl.  die  Korrespondenz  zwischen  Frankreich  und 
Italien  1887  bis  1889  über  diese  Frage  in  N.  R.  G.  2.  s.  XVI  698,  730. 


§  15.    Die  KoDSoln.  135 

Yergl.  den  deutsch -japanischen  Konsiüarvertrag  Art.  YI  im 
Anhang. 

d)  Befireiim;  Ton  Lasten  und  Abgaben  k5nnen  die  Konsoln  nur 
auf  Grund  besonderer  Tereinbamn;  in  Anspmeh  nehmen. 

Solche  YereinboruDgen  finden  sich  in  den  Yerträgen  sehr  häufig. 

YergL  den  deutsch -japanischen  Eonsularvertrag  Art.  III  Abs.  1 
im  Anhang. 

Deutsch -türkischer  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts- 
vertrag vom  26.  August  1890  (R.G.BL  1891  S.  117)  Art  X: 

„Zollfrei  dürfen  in  das  Ottomanische  Reich  nach  zollamtlicher 
Prüfung  eingeführt  werden:  (3.)  Effekten  und  Gegenstände,  welche 
unter  der  Adresse  des  Yorstehers  eines  in  der  Türkei  errichteten 
deutschen  Generalkonsulats  oder  Konsulats  eingeführt  werden  und 
zu  dessen  persönlichem  Gebrauch  oder  dem  seiner  Familie  be- 
stimmt sind,  wenn  diese  Yorsteher  von  ihrer  Regierung  festbesoldete 
Berufsbeamte  sind  und  insoweit,  als  die  Einfuhrabgabe  2500  Piaster 
Gold  jährlich  nicht  übersteigt." 

e)  Zu  den  Ehrenvorreehten  gehSrt  das  Beeht  der  Konsuln,  dte 
Hoheitszeiehen  Ihres  Staates  (Flairge,  Wappen  usw.)  in  der 
dem  Herkommen  entsprechenden  Weise  za  führen. 

lY.  Eine  dnrehans  eigenartige  Bechtstellnng  haben  die  Jnris- 
diktionskonsuln.  Sie  beruht  auf  der  fortdauernden  einseitigen  Geltung 
des  Personalitätsprinzips  in  den  nichtehristlichen  Ländern  (pays  hors 
chr^tient^).* 

1.  Die  rechtliche  Grundlage  dieser  eigenartigen  Stellung  liegt, 
abgesehen  Ton  dem  Herkommen,  In  besonderen  Yerträgen  (Kapitu- 


4)  Lippmann,  Die  Konsularjurisdiktion  im  Orient.  Ihre  historische 
Entwicklung  von  den  frühesten  Zeiten  bis  zur  Gegenwart  1898.  (Ungenannt), 
Le  regime  des  capitulations.  Son  histoire,  son  application,  ses  modifications. 
Par  un  ancien  diplomate  1898.  Brouillat,  Etüde  historique  et  oritique 
sur  la  juridiction  CJonsulaire.  1898.  Rey,  La  protection  diplomatique  dans 
les  echelles  du  Levant  et  de  Barbaree  1899.  Staude,  Die  völkerrecht- 
liche Sonderstellung  der  Jurisdiktionskonsuln  in  der  Türkei.  Dissert.  1900. 
Pelissie  du  ßausas,  Le  regime  des  capitulations  dans  l'Empire  ottoman. 
L  Bd.  1902.  Armin  Jon,  Etrangers  et  Proteges  dans  TEmpire  ottoman. 
LBd.    1903. 


136     n.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  aUgemeineD. 

lationeii),  welche  die  ehrlstliehen  Staaten  nach  dem  Yorbilde  Frank- 
reiehs  mit  den  niehtehristlielien  Staaten  ^esehlossen  haben. 

Die  Qnmdlage  bildet  der  Vertrag  von  1535  zwischen  Franz  I. 
und  Soliman  II.,  dem  eine  Reihe  von  elf  weiteren  Verträgen  bis 
zu  dem  heute  hoch  geltenden  Vertrag  von  1740  folgte.  Der  Ver- 
trag von  1 740  diente  zugleich  als  Vorbild  für  die  von  der  Türkei 
mit  den  übrigen  enropäischen  Mächten  in  der  Folgezeit  geschlossenen 
Verträge,  so  auch  für  den  preußisch -türkischen  Freundschafts- 
und Handelsvertrag  vom  22.  März  1761  (alten  Stils),  dessen  Be- 
stimmungen durch  die  Verträge  von  1840  und  1862  auf  den  deutschen 
Zollverein  und  durch  den  deutsch -türkischen  Freundschaftsvertrag 
vom  26.  August  1890  (B.  ö.  Bl.  1891  S.  117)  auf  das  Deutsche 
Reich  ausgedehnt  wurden. 

a)  Biese  Verträge  gelten  auch  heute  noeh  für  das  Gesamtgebiet 
der  Tttrkei. 

Zwar  enthält  das  14.  Protokoll  des  Pariser  Vertrags  vom 
25.  März  1856  die  Erklärung  der  Mächte,  daß  sie:  „einem  Zu- 
stande entsprechen,  dem  der  gegenwärtige  Vertrag  (durch  welchen 
die  Türkei  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  aufgenommen  wurde) 
ein  Ende  zu  machen  nothwendig  bestrebt  sein  muss".  Da  aber  die 
1856  erhoffte  Reorganisation  der  türkischen  Verwaltung  ausblieb, 
wurden  auch  die  Kapitulationen  nicht  beseitigt.  Die  Vertrags- 
staaten haben  sich  vielmehr  noch  in  den  Jahren  1861  und  1862 
durch  neue  Verträge  die  alten  Vorrechte  ausdrücklich  bestätigen 
lassen. 

Dagegen  wurde  die  konsularische  Gerichtsbarkeit  in  der  Türkei 
nach  drei  Richtungen  hin  eiingeschränkt  (siehe  unten  §  18  II). 
Einmal  durch  die  Einsetzung  der  gemischten  Handelsgerichte  im 
Jahre  1846;  dann  durch  das  Gesetz  vom  10.  Juni  1867,  das 
den  Fremden  die  Erwerbung  von  Grundeigentum  in  der  Türkei 
gestattete,  sie  aber  zugleich  in  allen  auf  Grundeigentum  bezüglichen 
dinglichen  und  persönlichen  Klagen  an  die  türkischen  Gerichte  ver- 
wies; endlich  durch  die  Einsetzung  der  „gemischten"  korrektionellen 
Gerichte. 


§  15.    Die  Konsuln.  137 

Durch  den  Berliner  Vertrag  vom  13.  Juli  1878  wurde  der 
in  der  Türkei  bestehende  Zustand  nicht  berührt,  dagegen  bestimmt 
(Art.  8  Abs.  4,  Art  37  Abs.  3,  Art.  49),  daß  in  Bulgarien,  Serbien, 
Rumänien  die  konsularische  Jurisdiktion  in  Kraft  bleiben  solle,  so- 
lange sie  nicht  durch  gemeinsame^  Einyerst&ndnis  der  Beteiligten 
beseitigt  werde.  Die  Beseitigung  ist  durch  Verträge  Serbiens 
mit  den  christlichen  Mächten  erfolgt  (deutsch -serbischer  Eonsular- 
vertrag  vom  6.  Januar  1883,  R.Ö.B1.  S.  62,  Art  XXV).  Mit  Ru- 
mänien sind  solche  Verträge  nicht  geschlossen  worden;  tatsäch- 
lich aber  hat  dieses  schon  seit  der  Unabhängigkeitserklärung 
von  1877,  also  vor  dem  Berliner  Kongreß,  die  Gerichtsbarkeit  der 
fremden  Konsuln  außer  Übung  gesetzt,  ohne  daß  die  Mächte  da- 
gegen Widerspruch  erhoben  hätten.  Umgekehrt  haben  nach  Art  50 
des  Berliner  Vertrages  die  rumänischen  Konsuln  in  der  Türkei 
dieselben  Rechte  wie  die  Konsuln  der  übrigen  Mächte,  während 
Serbien  wie  Montenegro  dieses  Recht  der  TQrkei  gegenüber  nicht 
besitzen.  In  Bulgarien  bestehen  die  Kapitulationen  auch  heute 
noch  weiter;  nachdem  jedoch  Österreich  1902  auf  die  Ausübung 
der  konsularischen  Gerichtsbarkeit  verzichtet  hat,  dürften  die 
übrigen  Staaten  dem  gegebenen  Beispiel  über  kurz  oder  lang 
folgen.^ 

In  Bosnien  und  der  Herzegowina  wurde  1880,  nach- 
dem diese  Gebiete  unter  österreichisch -ungarische  Herrschaft  ge- 
kommen waren,  die  Gerichtsbarkeit  der  fremden  Konsuln  beseitigt. 
Anerkannt  durch  Deutsches  Reichsgesetz  vom  7.  Juni  1880 
(R.  G.  Bl.  S.  146)  und  durchgeführt  durch  Verordnung  vom  23.  De- 
zember 1880  (R.  G.Bl.  S.  191).  Auf  Cy per n  hat  England  durch 
einseitigen  Akt  die  konsularische  Gerichtsbarkeit  beseitigt. 

Der  Versuch  der  Türkei,  nach  dem  siegreichen  Kriege  mit 
Griechenland  dieses   zur  Aufgabe  der   Kapitulationen   zu   zwingen, 


5)  Caleb,  Die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bulgarien  auf  Grund  der 
Kapitulationen  mit  der  Türkei  1903  (für  die  Beseitigung).  Derselbe  R.  J. 
XXXV  203.  —  Über  Rumänien  vergl.  Schi  na  B.  Z.  XII  306. 


138     U.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  aUgemeineD. 

hatte  die  Folge,  daß,  gestützt  auf  den  Präliminarfrieden  vom 
6./18.  September  1897,  die  Botschafter  der  Mächte  durch  ihren 
Schiedsspruch  vom  2.  April  1901  Griechenlands  Rechte  der  Türkei 
gegenüber  auf  eine  feste  Grundlage  stellten.  Diese  Regelung  ist 
auch  für  die  meistbegünstigten  Nationen  von  unmittelbarer  Be- 
deutung. ^ 

b)  Ihnllehe  Terträge  waren  anch  mit  den  sogenannten  Barba- 
reskenstaaten  Im  Norden  Afrikas  wie  mit  Igypten  und  einigen 
andern  afrikaniselien  Staaten  geselilossen  worden. 

Doch  nahm  die  konsularische  Gerichtsbarkeit  in  Algier  be- 
reits im  Jahre  1830  mit  der  Einverleibung  in  Frankreich  ein  Ende. 
Und  dasselbe  geschah  in  Tunis  in  den  Jahren  1883  und  1884, 
nachdem  Frankreich  die  Schutzherrschaft  über  diese  Länder  er- 
worben hatte.  Demgemäß,  und  in  Übereinstimmung  mit  den  An- 
ordnuDgen  der  übrigen  Mächte^  bestimmte  das  Deutsche  Reichs- 
gesetz vom  27.  Juli  1883  (R.G.ßl.  S.  263):  „Die  dem  Konsul  des 
Deutschen  Reichs  in  Tunis  für  die  Regentschaft  Tunis  zustehende 
Gerichtsbarkeit  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiser- 
liche Verordnung  eingeschränkt  oder  ausser  Übung  gesetzt  werden." 
Dies  geschah  durch  Verordnung  vom  21.  Januar  1884  (R.  G.  Bl. 
S.  9).  Neuerdings  hat,  abermals  in  Übereinstimmung  mit  den 
übrigen  Mächten,^  das  Deutsche  Reich  durch  eine  Frankreich  gegen- 
über abgegebene  Erklärung  vom  18.  November  1896  (R.  G.  Bl. 
1897  S.  7)  ausdrücklich  „auf  die  Geltendmachung  des  Regimes 
der  Kapitulationen  in  Tunis"  Verzicht  geleistet,  und  „wird  da- 
selbst für  seine  Konsuln  und  seine  Reichsangehörigen  keine  anderen 
Rechte  und  Privilegien  in  Anspruch  nehmen  als  diejenigen,  welche 
ihnen  in  Frankreich  auf  Grund  der  zwischen  Deutschland  und 
Frankreich  bestehenden  Verträge  zustehen." 


6)  Vergl.  Streit  R.  J.  XXXIV.  24.  Politis,  La  Convention  consulaire 
greco-turque  et  l'arbitrage  des  ambassadeurs  des  grandes  puissances  ä  Oon- 
stantinople  du  2  avril  1901.  1903  (R.  G.  IX  202,  406,  X  69). 

7)  N.  R.  G.  2.  s.  X. 

8)  Vergl.  N.R.G.  2.8.  XXIIl,  XXV. 


§  15.    Die  Konsuln.  139 

Dagegen  sind  die  mit  Marokko  abgeschlossenen  Verträge 
auch  heute  noch  in  Kraft.  Der  mit  diesem  Staate  vom  Deutschen 
Reich  geschlossene  Handelsvertrag  vom  1.  Juni  1890  (R.  G.  BL  1891 
S.  378)  enthält  in  Art.  1  die  Meistbegünstigungsklausel. 

Die  konsularische  Gerichtsbarkeit  in  Ägypten  ist  durch  die 
Einsetzung  der  gemischten  Gerichte  sehr  wesentlich  eingeschränkt 
worden  (siehe  unten  §  18  III).  Im  Sudan  ist  sie  dagegen  seit 
der  Wiedereroberung  durch  England  (1899)  zugimsten  der  ein- 
heimischen Gerichte  völlig  beseitigt. 

Mit  Zanzibar  hatten  verschiedene  Mächte,  das  Deutsche 
Reich  am  20.  Dezember  1885  (R.  G  Bl.  1886  S.  261),  Verträge 
abgeschlossen,  durch  wiBlche  ihren  Staatsangehörigen  das  Recht 
der  Exterritorialität  zugesichert  wurde.  Durch  das  deutsch -eng- 
lische Abkommen  vom  1.  Juli  1890,  durch  welches  Zanzibar  unter 
englische  Schutzherrschaft  gelangte,  wurde  die  Fortdauer  dieser 
Verträge  an  sich  nicht  berührt.^  Erst  bei  der  Teilung  der  Samoa- 
inseln  dagegen  verpflichtete  sich  Deutschland  England  gegenüber 
durch  Art.  VII  des  Vertrages  vom  14.  November  1899  auf  seine 
Exterritorialitätsrechte  in  Zanzibar  zu  verzichten,  sobald  das  die 
übrigen  Mächte  ebenfalls  tun  würden.  Nach  dem  Deutschen  Reichs- 
gesetz vom  15.  Februar  1900  (R.G.B1.  S.  37)  können  demgemäß 
durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  die 
auf  Exterritorialitätsrechte  bezüglichen  Vorschriften  des  Vertrages 
von  1885  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Es  wird  sich  auch  hier,  wie 
in  Tunis  (s.  oben  S.  137),  die  Unverträglichkeit  der  konsularischen 
Jurisdiktion  mit  der  Schutzherrschaft  einer  der  zur  Völkerrechts- 
gemeinschaft gehörenden  Mächte  herausstellen.  Um  so  mehr  mußte 
in  Madagaskar  diese  Gerichtsbarkeit  hinwegfallen,  als  das  Land 
unter  französische  Herrschaft  gebracht  wurde  (französisches  Gesetz 
vom  2.  April  1891). 

Im  Kongostaat  hatten  sich  England  durch  den  Vertrag 
vom  16.  Dezember  1884,  Schweden  durch  Vertrag  vom  10.  Februar 

9)  Vergl.  aber  die  englische  Erklärung  vom  2.  Februar  1891.  N.  R.  G. 
2.  8.  XVm  173. 


140     II.  Bach.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinea. 

1885  die  eigene  Gerichtsbarkeit  ihrer  Konsuln  Torbehalten.  Mit 
dem  Eintritt  des  Eongostaates  in  die  Yölkerrechtsgemeinschaft 
muß  aber  dieser  Vorbehalt  als  beseitigt  angesehen  werden. 

e)  Aneh  in  einzelnen  mnliamedanisehen  wie  lieidniselien  Staaten 
Asiens  bestellt  die  konsnlarisehe  Jurisdiktion. 

So  in  Maskat  und  Sana;  in  beiden  Gebieten  aber  nicht 
zugunsten  des  Deutschen  Reiches.  Ferner  in  Per  sie  n.  Hier  ist 
der  französisch -persische  Freundschafts-  und  Handelsvertrag  vom 
12.  Juli  1855  maßgebend  auch  für  die  meistbegünstigten  Nationen, 
also  auch  für  das  Deutsche  Reich  nach  dem  Vertrag  vom  11.  Juni 
1873  (R.  G.Bl.  S.  351).  Durch  Vertrag  von  1873  haben  sich  auch 
die  Türkei  und  Persien  gegenseitig  dieselbön  Vorrechte  eingeräumt, 
welche  die  europäischen  Mächte  genießen.  Von  den  Staaten  des 
„äußersten  Ostens"  (l'Extreme  Orient)  stehen  unter  der  Herrschaft 
der  Kapitulationen  Slam  (Vertrag  mit  dem  Deutschen  Zollverein 
vom  7.  Februar  1862,  gültig  jetzt  für  das  Deutsche  Reich),  China 
(Verti'ag  mit  dem  Deutschen  Zollverein  vom  2.  November  1861, 
gültig  jetzt  für  das  Deutsche  Reich)  und  Korea  (Vertrag  mit  dem 
Deutschen  Reich  vom  26.  November  1883,  R.G.B1.  1884  S.  221). 
Zu  beachten  ist,  daß,  wie  schon  seit  1871,  so  jetzt  nach  dem 
japanisch -chinesischen  Handelsvertrage  vom  21.  Juli  1896  Japan 
in  China  sich  die  konsularische  Jurisdiktion  gesichert  hat,  dagegen 
die  Chinesen  auf  seinem*  Gebiet  seiner  eigenen  Gerichtsbarkeit 
unterwirft.  In  dem  deutsch -koreanischen  Vertrage  von  1883  ist 
der  Wegfall  der  konsularischen  Gerichtsbarkeit  in  Aussicht  ge- 
nommen.    Vergl.  Schlußprotokoll  zu  Art.  III  des  Vertrages: 

„Dem  Rechte  der  exterritorialen  Jurisdiktion  über  deutsche 
Reichsangehörige  wird  von  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  ent- 
sagt werden,  sobald  nach  ihrer  Auffassung  das  Gerichtsverfahren 
und  die  Gesetze  des  Königreichs  Korea  soweit  geändert  und  ver- 
bessert worden  sind,  um  die  gegenwärtig  bestehenden  Bedenken 
gegen  eine  Unterstellung  deutscher  Reichsangehöriger  unter  die 
koreanische  Gerichtsbarkeit  zu  beseitigen,  und  die  koreanischen 
Richter  eine  gleichartige  richterliche  Befähigung  und  eine  ähnliche 


§  15.    Die  Konsuln.  14=1 

unabhängige  Stellung  wie  der  deutsche  Richterstand  erreicht  haben 
yerden." 

In  Anam  und  Tonking  hat  Frankreich  1884  die  kon- 
sularische Gerichtsbarkeit,  ohne  Widerspruch  zu  begegnen,  auf- 
gehoben. Die  Beseitigung  der  Kapitulationen  in  Japan,  das  da- 
durch erst  die  volle  Selbständigkeit  seiner  Staatsgewalt  und  die 
GHeichberechtigung  mit  den  übrigen  Mitgliedern  der  Völkerrechts- 
gemeinschaft sich  errungen  hat,  wurde  bereits  oben  in  §  1  I  2 
erwähnt. 

d)  Die  Verträge  mit  den  poiynesisehen  Inselgruppen  haben  heute 
keine  Bedeutung  mehr,  da  sie  unter  die  europäischen  Mäehte 
und  die  Vereinigten  Staaten  Amerikas  aufgeteilt  worden  sind. 

Das  gilt  sowohl  von  der  Gruppe  der  Samoainseln,  mit 
welcher  das  Deutsche  Reich  am  24.  Januar  1879  (R.  G.  Bl.  1881 
S.  29)  einen  Freundschaftsvertrag  geschlossen  hatte,  als  auch  von 
den  Tongainseln,  mit  dem  der  Freundschaflsvertrag  des  Deutschen 
Reiches  vom  1.  November  1876  (R.  G.  Bl.  1877  S.  517)  datiert. 
Vergl.  dazu  das  bereits  erwähnte  Deutsche  Reichsgesetz  vom 
15.  Februar  1900  (R.  G.Bl.  S.  37),  nach  welchem  mit  Zustimmung 
des  Bundesrates  durch  Kaiserliche  Verordnung  die  beiden  Verträge 
außer  Kraft  gesetzt  werden  können.  Dies  ist  bezüglich  des 
Tongagebietes  durch  Vdg.  vom  26.  Juni  1902  (R.  G.  Bl.  S.  261) 
geschehen.  Die  deutsche  Konsulargerichtsbarkeit  auf  dem  an  die 
Vereinigten  Staaten  übergegangenen  Teil  der  Samoainseln  ist  bereits 
durch  Verordnung  vom  25.  September  1900  (R.  G.Bl.  S.  849)  auf- 
gehoben worden. 

2.  Die  Rechte  der  Jurisdiktionskonsuln  im  einzelnen. 

a)  Sie  haben,  soweit  ihre  nationale  Gesetzgebung  ihnen  diese 
Befognis  gewährt,  die  (ausschließliche)  Polizeigewalt  (Yer- 
ordnungs-  und  Strafgewalt)  tiber  die  Staatsangeh((rigen  und 
die  Sehutzgenossen  ihres  Absendestaates,  daher  auch  das  Recht, 
diese  aus  ihrem  Bezirk  auszuweisen.    . 

b)  Sie  haben  die  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  in  allen  Streitig- 
keiten, in  welchen  beide  Teile  (Angeklagter  und  Verletzter, 


142     II.  Buch.    Der  völkerrechtlicho  Vorkehi-  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Kläger  und  Oeklagrter)  StafttsangehSrige  ihres  Staates  sind; 
Schntzgrenossen  oder  de  facto  Untertanen  werden  meist,  aber 
nieht  immer,  den  Staatsang:eh5rigren  gleichgestellt. 

c)  In  Streitigkeiten  zwischen  Angehörigen  yerschiedener  christ- 
licher Staaten  entscheidet  der  Konsul  des  Oeldagten  oder  Be- 
schuldigten (nach  dem  Grundsatz:  actor  sequltur  forum  rei>« 

d)  Bei  Streitigkeiten  zwischen  den  Angehörigen  eines  christlichen 
Staates  und  einem  Eingehorenen  gibt  es  keine  allgemeine  Regel. 

In  der  Türkei,  in  China  und  in  Persien  entscheiden  in 
diesem  Falle  im  allgemeinen  die  lokalen  Gerichte,  aber  mit  Da- 
zwischenkunft  des  Konsuls.  Abweichende  Grundsätze  gelten  viel- 
fach für  Strafsachen.  So  hat  die  Türkei  1830  den  Vereinigten 
Staaten  das  Recht  eingeräumt,  daß  die  amerikanischen  Konsuln 
über  strafbare  Handlungen  ihrer  Staatsangehörigen  richten  sollen, 
auch  wenn  der  Verletzte  türkischer  Untertan  ist;  und  dieses  Recht 
steht  auch  allen  denjenigen  Staaten  zu,  die,  wie  das  Deutsche 
Reich,  in  der  Türkei  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nationen 
behandelt  werden.  Nach  dem  deutschen  Freundschafts-  usw.  Vertrage 
mit  Persien  vom  11.  Juni  1873  (R.G.Bl.  S.  351)  Art.  16  soUen 
Strafsachen,  in  welche  Deutsche  in  Persien  oder  umgekehrt  ver- 
wickelt werden,  nach  dem  Grundsatze  der  Meistbegünstigung  be- 
urteilt werden.  Vergl.  auch  den  Vertrag  zwischen  China  und 
dem  Deutschen  Zollverein  vom  2.  September  1861  (preußische 
Gesetzsammlung  1863  S.  265).  Dagegen  entscheiden  in  Korea, 
Siam  und  andern  Ländern  allgemein  die  Behörden  des  Geklagten 
oder  Angeklagten. 

e)  Die  Konsuln  hahen  das  Recht  der  Beistandschaft  in  allen 
Streitigkeiten,  in  welchen  ein  Angehöriger  ilires  Staates  als 
Partei  Yor  den  einheimischen  Gerichten  zu  erscheinen  hat. 

f)  Sie  genießen  dieselbe  Exterritorialität  wie  die  Gesandten ,  und 
diese  erstreckt  sieh  auch  auf  ihre  Familien  wie  auf  ihr  Ge- 
sehäftspersonaL 

g)  Es  sind  ihnen  sogar,  darüber  hinausgehend,  weitere  besondere 
Rechte  eingeräumt. 


§  15.    Die  KodsoId.  143 

So  haben  sie  das  Kecbt,  sich  eine  Ehrenwache  zu  halten; 
ihre  Wohnung  gilt  als  Asyl;  ihre  Schutzgewalt  erstreckt  sich  teil- 
weise über  das  ganze  Stadtviertel,  in  dem  sie  mit  ihren  Staats- 
angehörigen wohnen  (franchise  des  quartiers,  oben  §  14  VI  3). 

3.  Ans  dem  Oesasten  ergibt  sieh,  daß  aber  aneh  die  Staats- 
angehMgen  der  ehristliehen  Staaten  selbst  in  den  konsnlarisehen  Joris- 
dllrtiionsbezirken  eine  weitgehende  Befreiung  von  der  Staatsgewalt  des 
Anfenthaltsstaates  genießen,  insoweit  also,  icraft  des  flir  sie  geltenden 
Personalitätsprinzipes,  exterritorial  sind  (oben  §  8  III  6). 

Dies  war  mit  aller  juristischen  Schärfe  ausgesprochen  in  dem 
deutschen  Freundschafts-  usw.  Vertrag  mit  Zanzibar  vom  20.  De- 
zember 1885  (RQ.BL  1886  S.  261)  Art.  XVI: 

„Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  genießen  innerhalb 
des  Gebietes  Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  das  Recht 
der  Exterritorialität". 

„Die  Behörden  Seiner  Hoheit  des  Sultans  haben  sich  in 
Streitigkeiten,  welche  zwischen  deutschen  Reichsangehörigen  unter- 
einander und  zwischen  ihnen  und  Angehörigen  anderer  christlicher 
Nationen  entstehen,  nicht  einzumischen " 

Diese  Befreiung  ergreift  sogar  nach  einzelnen  Abmachungen 
die  Dienerschaft  der  christlichen  Staatsangehörigen. 
Art.  XVII  des  Vertrags  fahrt  fort:  „Unterthanen  Seiner  Hoheit  des 
Sultans  oder  Angehörige,  durch  Konsuln  bei  Seiner  Hoheit  nicht 
vertretener,  nichtchristlicher  Nationen,  welche  innerhalb  der  Be- 
sitzungen Seiner  Hoheit  als  Bedienstete  bei  deutschen  Reichsange- 
hörigen angestellt  sind,  sollen  denselben  Schutz  wie  die  letzteren 
selbst  genießen.  Sollten  dieselben  jedoch  eines  Vergehens  oder 
Verbrechens  beschuldigt  werden,  so  sollen  sie,  sofern  hinreichende 
Verdachtsgründe  gegen  sie  nachgewiesen  werden,  von  ihren  deut- 
schen Dienstherren  eventuell  durch  das  deutsche  Konsulat  den 
Behörden  Seiner  Hoheit  des  Sultans  zur  Bestrafung  überwiesen 
und  zu  diesem  Zweck  aus  dem  Dienste  der  deutschen  Unterthanen 
entlassen  werden." 


144     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Die  Exterritorialität  erstreckt  sich  dann  auch  auf  die  Woh- 
nungen der  christlichen  Staatsangehörigen,  die  ohne  die  Zu- 
stimmung der  Besitzer  nur  mit  Genehmigung  oder  doch  nur  in 
Gegenwart  des  Konsuls  oder  seines  Vertreters  einer  Durchsuchung 
unterzogen  werden  dürfen.  Vergl.  die  deutschen  Verträge  mit 
Zanzibar,  mit  Persien  usw. 

4.  Eine  wesentliche  Einsehränkung  der  konsularisclien  Gerielits- 
barkeit  wird  durch  die  Einsetzung  der  gemisehten  GeriehtshSfe  lierbei- 
gcfUhrt.    (Vergl.  unten  §  18.) 

§  16.    Die  Organe  der  Völkerrechtsgemeinschaft 

im  allgemeinen. 

I.  Da  es  heute  noch  an  einer  ständigen  und  allgemeinen  Organi- 
sation der  YMkerreehtsgemeinsehaft  feiüt,  so  gibt  es  auch  keine  stän- 
digen und  allgemeinen  Vertreter  dieser  Gemeinschaft. 

1.  Das  Staatshaupt,  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegen- 
heiten, der  Gesandte,  der  Konsul,  der  Kommissar,  —  sie  alle 
vertreten  nur  den  einzelnen  Staat  in  seinem  völkerrechtlichen  Ver- 
kehr mit  den  übrigen  Staaten,  niemals  die  Gesamtheit  dieser  Staaten; 
sie  sind  im  strengen  Sinne  des  Wortes  durchaus  nationale  Organe 
für  den  internationalen  Verkehr,   nicht  aber  internationale  Organe. 

Zur  Beratung  und  Entscheidung  über  Angelegenheiten  von 
gemeinsamem  Interesse,  mögen  diese  politischer  oder  technisch - 
administrativer  Natur  sein,  treten  die  Abgesandten  der  einzelnen 
Staaten  zu  besonderen,  nur  zu  diesem  Zweck  einberufenen  Ver- 
sammlungen zusammen.  Diese  Versammlungen  heißen  Kongresse 
oder  Konferenzen,  ohne  daß  zwischen  diesen  beiden  Ausdrücken 
ein  streng  festgehaltener  Unterschied  bestände,  obwohl  im  allge- 
meinen die  Verhandlungen  über  die  großen  politischen  Fragen  als 
Kongresse,  die  weniger  feierlichen,  meist  nur  durch  Kommissare 
beschickten  Verhandlungen  über  technisch -administrative  Fragen  als 
Konferenzen  bezeichnet  zu  werden  pflegen.  Auf  Kongressen  wie 
auf  Konferenzen  können  Beschlüsse  nur  mit  Stimmeneinhelligkeit 
gefaßt    werden;    die    Möglichkeit,    überstimmt    zu    werden,   würde 


§  16.    Die  Organe  der  Völkerrechtsgemeinschaft  im  allgemeinen.     145 

als  unerträgliche  Gefährdung  der  nationalen  Selbständigkeit  er- 
scheinen. 

Bei  Gründung  der  Quadrupelallianz  von  1815  (oben  §  3  III) 
waren  regelmäßige,  in  bestimmten  Zeiträumen  abzuhaltende  Kon- 
gresse der  beteiligten  Staaten  in  Aussicht  genommen  worden.  Diese 
hätten  wohl  den  Keim  abgeben  können  zu  einem  Yölkerareopag 
und  damit  zu  einer  rechtlichen  Organisation  der  Yölkerrechts- 
gemeinschaft.  Aber  schon  nach  wenig  Jahren  hatten  die  vom  Geiste 
der  Heiligen  Allianz  erfüllten  Kongresse  ein  unrühmliches  Ende 
gefanden.  Seitdem  hat  der  Gedanke  einer  ständigen  oder  doch 
von  Zeit  zu  Zeit  sich  versammelnden  Staatenvertretung  nur  in  den 
Utopien  derjenigen  Schriftsteller  eine  Bolle  gespielt,  die  von  dem 
Staatenstaat  (oben  §  1  I)  träumten. 

2.  Dennoeh  hat  die  Entwicklung  des  Staatenverkehrs  im  19.  Jahr- 
hnndert  und  zwar  besonders  in  den  letzten  Jahrzehnten  ständige  Staaten- 
vertretungen  ins  Leben  gerufen,  die  zur  Verwaltung  abgegrenzter 
gemeinsamer  Interessen  von  einer  größeren  oder  kleineren  Staaten- 
gruppe berufen,  mithin  kraft  internationalen  Auftrags,  als  wirklich 
.internationale  Imter  erseheinen«  Die  Mitglieder  dieser  Organe  liaben 
daher  auch  nicht  einseitig  die  Interessen  ilires  Heimatsstaates  nach 
den  ihnen  erteilten  Instruktionen,  sondern  die  gemeinsamen  Interessen 
nach  freier  Überzeugung  zu  vertreten.^ 

U.  Hierher  gehören  in  erster  Linie,  ihrer  zeitlichen  Entstehung 
nach,  die  Internationalen  Flußkommissionen,  wie  sie  zur  Cberwachung 
der  freien  Schiflalirt  auf  den  konventionellen  Strömen  (unten  §  27) 
eingesetzt  worden  sind.    Zu  erwähnen  sind  in  diesem  Zusammenhange : 

1.   Die  Europäische  Donaukommission. 

Die  Europäische  Donaukommission  wurde  durch  Art.  16  des 
Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856  eingesetzt.  Sie  besteht  ans 
je  einem  Yertreter  Preußens,  Österreich -Ungarns,  Frankreichs, 
Großbritanniens,  Rußlands,  Sardiniens  und  der  Türkei.  Ursprüng- 
lich sollte  sie  ihre  Aufgabe  (unten  §  27  II)  in  zwei  Jahren  zu  Ende 
geführt  haben  und  dann  aufgelöst  werden.     Allein  es  stellte  sich 


1)  Sehr  bestritten.    Übereinstimmend  Kaufmann  (oben  §11  Note  7). 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  10 


146     IL  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

bald  die  Notwendigkeit  heraus,  ihr  Mandat  zu  verlängern  (so 
durch  den  Londoner  Vertrag  vom  13.  März  1871),  und  durch  den 
Berliner  Vertrag  vom  13.  Juli  1878  Art.  53  wurde  ihr  der  unein- 
geschränkte Weiterbestand  zugesichert.  Dieser  Artikel  bestimmt: 
„Die  europäische  Donau-Kommission,  in  welcher  Rumänien  vertreten 
sein  soll,  bleibt  in  ihrer  Thätigkeit  bestehen  und  wird  solche  von 
jetzt  ab  bis  nach  Galatz  hinauf  in  vollständiger  Unabhängigkeit  von 
der  Landesgewalt  ausüben.  Alle  Verträge,  Abkommen,  Verfügungen, 
und  Entscheidungen  bezüglich  ihrer  Rechte,  Privilegien,  Prärogative 
und  Verpflichtungen  werden  bestätigt.^  Nach  der  Zusatzakte  zur 
Schiffahrtsakte  für  die  Donaumündungen  vom  28.  Mai  1881  (R.Gr.Bl. 
1882  S.  61)  ernennt  die  Europäische  Kommission  erstens  den 
Schiffahrtsinspektor  der  unteren  Donau  (Inspecteur  de  la  navigation 
du  Bas-Danube),  der  von  einem  Kanzler  und  den  Aufsehern  für 
die  verschiedenen  Flußsektionen  unterstützt  wird,  sowie  zweitens 
den  Kapitän  des  Hafens  von  Sulina  und  dessen  ganzes  Unter- 
personal,  und  zwar  mit  Stimmenmehrheit  und  ohne  Rücksicht  auf 
die  Staatsangehörigkeit.  Der  Inspektor  und  der  Hafenkapitän  haben 
die  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  bei  allen  Übertretungen  der  Schiff- 
fahrtspolizei; ihr  Urteil  wird  im  Namen  der  Europäischen  Kom- 
mission gefallt,  und  an  diese  geht  der  Rechtsmittelzug.  Alle 
Beamten  und  Arbeiter  der  Europäischen  Kommission  haben  das 
Recht,  ein  besonderes  Abzeichen  zu  tragen  (auf  blauem  Feld  die 
Buchstaben  C.E.D.)  und  auf  allen  Bauten  und  Schiffen  der  Kom- 
mission kann  deren  eigene  Flagge  ausschließlich  geführt  werden. 

2.  Die  dnrch  die  Kongosehiffalirtsakte  vom  26.  Februar  18S5 
(R.G.Bi.  S.  229)  Torgresehene  Intemationaie  Kommission. 

Nach  Art.  17  der  Kongoakte  soll  die  Kommission  die  Aus- 
fühnmg  der  Kongoschiffahrtsakte  überwachen.  Sie  besteht  aus  den 
Vertretern  der  Signatarmächte  sowie  derjenigen  Mächte,  welche 
später  der  Akte  beitreten.  Ihre  Mitglieder,  sowie  die  von  ihr  er- 
nannten Agenten  sind  in  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  mit  dem 
Privileg  der  Unverletzlichkeit  bekleidet.  Der  gleiche  Schutz  soll 
sich  auf  die  Amtsräume,    Bureaux  und  Archive    der  Kommission 


§  16.    Die  Organe  der  Völkerreohtsgemeinschaft  im  allgemeineo.     147 

erstrecken  (Art.  18).  Die  Kommission  hat  Bestimmungen  über  die 
Schiffahrt,  die  Flußpolizei,  das  Lotsen-  und  Quarantänewesen  aus- 
zuarbeiten. Übertretungen  dieser  Bestimmungen  werden  da,  wo 
die  Kommission  ihre  Machtbefugnisse  unmittelbar  ausübt,  von  ihren 
Agenten,  sonst  von  dem  üferstaate  geahndet  (Art.  19).  In  der 
Ausübung  ihrer  Befugnisse  ist  die  Kommission  von  der  Landes- 
gewalt unabhängig  (Art.  20).  Der  Kommission  ist  (durch  Art.  21) 
die  Befugnis  eingeräumt,  im  Notfalle  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgabe 
die  Kriegsschiffe  der  Signatarmächte  heranzuziehen.  —  Die  Kom- 
mission ist  tatsächlich  nicht  ins  Leben  getreten. 

Für  den  Niger  ist  die  Überwachung  durch  eine  internationale 
Kommission  nicht  vorgesehen  worden;  hier  üben  die  üfermächte 
die  volle  Souveränität  innerhalb  der  Schranken  aus,  die  durch  die 
Vereinbarungen  der  Kongoakte  aufgestellt  worden  sind. 

3.  Die  Yertreter  der  Mftebte  in  Igypten  bilden  eine  besondere 
Internationale  Kommission,  welehe  die  AnsflUimng  des  Yertrags  vom 
29.  Oktober  1888  ttber  die  Nentraiisierung  des  Snezkanals  zn  ttber- 
waehen  hat  (unten  §  27  IV). 

lEL  Eine  ähnliche  Stellung,   aber  mit  beschränkterem  Auftrag 
nelunen  die  Internationalen  Sanitätskommissionen  ein.    Diese  sind: 

1.  Der  durch  die  eben  (11  1)  erwähnte  Akte  von  1881 ,  betreifend 
die  DonanschilTahrt,  eingesetzte  Conseil  international  zu  Bukarest. 

Er  hat  die  sanitären  Beglements  im  Einvernehmen  mit  der 
Europäischen  Donaukommission  auszuarbeiten  und  deren  Befolgung 
zu  überwachen,  sowie  vor  allem  den  Sanitätsdienst  in  Sulina  zu 
verwalten. 

2.  Der  Conseil  snp^rienr  de  sant6  zu  KonstantinopeU 

Die  Aufgabe  dieser  internationalen  Körperschaft  ist  in  erster 
Linie  die  Überwachung  derjenigen  Maßregeln,  die  zur  Bekämpfung 
der  Cholera  und  der  Pest  zwischen  den  Mächten  vereinbart  sind 
(darüber  unten  §  33).  Der  oberste  Qesundheitsrat  reicht  bis  in  die 
dreißiger  Jahre  des  19.  Jahrhunderts  zurück  (organisches  Reglement 
vom  10.  Juni  1839)  und  besteht  gegenwärtig  (seit  der  Pariser 
Sanitätskonvention  vom    3.   Dezember    1903)    aus    17   Mitgliedern 

10* 


14:8     n.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgeineinen. 

(4  Türken  und  13  Nichttürken)  unter  dem  Vorsitz  des  ottomanischen 
Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Die  nicht -türkischen 
Mitglieder  werden  ernannt  von  den  europäischen  Ländern,  den  Ver- 
einigten Staaten  Amerikas,  sowie  von  Persien.  Unter  dem  Conseil 
superieur  de  sant6  steht  der  Conseil  sanitaire  maritime  et 
quarantenaire  in  Alexandrien,  hervorgegangen,  seit  1881,  aus 
der  ebenfalls  in  die  dreißiger  Jahre  des  19.  Jahrhunderts  zurück- 
reichenden, 1868  reorganisierten,  Intendance  sanitaire  g6n6rale 
d'Egypte.  Er  besteht  aus  23  Mitgliedern  (9  Ägyptern,  14  Nicht- 
ägyptem).  Jenem  Gesundheitsrat  Konstantinopels  sind  femer  die 
verschiedenen,  im  Laufe  der  letzten  Jahre  eingerichteten  Sanitäts- 
stationen im  Roten  Meere  und  im  Persischen  Meerbusen  mit 
ihrem  gesamten  Personale  sowie  verschiedenen  ünterkommissionen 
unterstellt. 

3.   Der  Conseil  sanitaire  zn  Tanger. 

Seit  dem  Anfang  des   19.  Jahrhunderts   üben  die  Vertreter 

der  Mächte  die  Sanitätspolizei  in  Marokko  aus.     Reglement  vom 

28.  April  1840.  Die  Befugnisse  des  diplomatischen  Korps  wurden 
1879  bestätigt. 

IT.  Es  gehören  femer  hierher  die  Internationalen  Kommissionen, 
die  znr  Überwachnng  der  Finanzverwaltung  einzelner  Staaten  ein- 
gesetzt worden  sind.^ 

1.  Die  öffentliche  Schuld  der  Türkei  wird  verwaltet  durch 
eine  Kommission,  in  der  England,  Deutschland,  Frankreich,  Öster- 
reich, Italien  vertreten  sind,^ 

2.  Zur  Überwachung  der  ägyptischen  Finanz  Verwaltung  (vor 
allem  auch  der  Eisenbahnen,  der  Telegraphen  und  des  Hafens  von 
Alexandrien  als  der  wichtigsten  Einnahmequellen  für  die  ägyptische 
Staatsschuld)  wurde  bereits  1876  eine  Commission  de  la  caisse 
de  la  dette  publique  eingesetzt.    Sie  erhielt  den  Charakter  eines 


2)  Vergl.  die  oben  §  3  Note  10  und  §  11  Note  7  angeführte  Literatur. 

3)  In  Tunis  ist  seit  1899  die  internationale  Konti-oUe  beseitigt. 


§  16.    Die  Organe  der  Völkerrechtsgemeinschaft  im  allgomeinen.     149 

eigentUchen  internationalen  Organs^  durch  das  Liquidationsgesetz 
vom  17.  Juli  1880;  die  Garantie  der  ägyptischen  Anleihen  von 
1885  durch  die  sechs  GroBmächte^  brachte  eine  Erweiterung  ihrer 
Zuständigkeit.  Die  Vertreter  der  sechs  europäischen  GroBmächte 
verwalten  die  Staatsschuldenkasse. 

3.  In  die  Beihe  der  in  ihrer  Finanzverwaltung  überwachten 
Staaten  ist  neuerdings  auch  Crrieehenland  getreten. 

Die  Finanzkontrolle  in  Griechenland  führt  zurück  auf  die 
türkisch -griechischen  Friedenspräliminarien  vom  18.  September  1897 
(Art.  2).  Damit  die  wohlerworbenen  Rechte  der  alten  Gläubiger  der 
öffentlichen  Schuld  Griechenlands  durch  die  Kriegsentschädigung 
nicht  beeinträchtigt  werden,  sollte  durch  ein,  von  den  Großmächten 
gebilligtes,  griechisches  Gesetz  die  Erhebung  und  Verwendung  der- 
jenigen Einkünfte,  die  genügend  sind,  um  die  Zinsen  der  zum 
Zweck  der  Kriegsentschädigung  aufgenommenen  Anleihen  und  die 
übrigen"  nationalen  Schulden  zu  decken,  unter  die  absolute  Kon- 
trolle einer  aus  den  Vertretern  der  sechs  europäischen  Großmächte 
bestehenden  Kommission  gestellt  werden.  Dieses  griechische  Gesetz 
ist  unter  dem  10.  März  1898  ergangen.®  Danach  genießen  die 
Mitglieder  der  Kommission  dieselben  Rechte  wie  die  Gesandten. 
Die  Kommission  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Streitigkeiten 
zwischen  ihr  und  der  griechischen  Regierung  werden  durch  ein 
Schiedsgericht  erledigt. 

T.  Ganz  besondere  Bedeutang  haben  die  internationalen  Imter 
der  völkerrechtlichen  Yerwaltnngsgemeinschaften  (Unionen)  erlangt, 
von  denen  im  nächsten  Paragraplien  besonders  die  Bede  sein  wird. 

IT.  Endlieli  aber  finden  sich  auch  die  ersten  Anzeichen  zur  Bil- 
dung internationaler  Gerichtshöfe.     Vergl.  über  sie  unten  §  18. 


4)  Dagegen  v.  Grünau  (oben  §  3  Note  10),  der  nur  eine  Yerwaltungs- 
gemeinschaft  zwischen  Ägypten  und  den  übrigen  Mächten  annimmt. 

5)  Vergl.  N.R.G.  2.  s.  XI  88. 

6)  Wortlaut  des  Gesetzes  in  N.R.G.  2.  s.  XXV  475.  Das  weitere 
Material  in  N.R.G.  2.  s.  XXIX  290.  Deutsche  Übersetzung  in:  Gesetze 
und  Schriftstücke  betr.  die  Finanzkontrolle  in  Griechenland.  1898.  —  Vergl. 
Politis,  R.G.  IXl  sowie  die  oben  §  15  Note  6  angeführte  Literatur. 


150     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  aHgemeinen. 

§  17.   Die  internatioiialeii  Ämter  der  ^^vOlkerreclitlicheii 

Verwaltongsgemeinscliafteii  ^  ^ 

I.  Die  intemationaleii  Yerwaltangnägremeinsehafteii  sind  danemde 
Tereinigriiiigreii  einer  nicht  gesehlossenen  Staatengnrnppe  znr  gemein- 
samen F9rdeningr  abgregr^nzter  gemeinsamer  Interessen. 

Sie  werden  mithin  durch  ein  doppeltes  Merkmal  gekenn- 
zeichnet. Es  handelt  sich  zunächst  nicht  um  einen  geschlossenen 
Kreis  von  Staaten,  etwa  um  die  Großmächte;  vielmehr  steht,  grund- 
sätzlich wenigstens,  der  Beitritt  zu  den  getroffenen  Vereinbarungen 
jedem  Staate  offen,  der  gewissen  Voraussetzungen  entspricht. 
Dann  aber  kennzeichnen  sich  diese  Gemeinschaften  durch  ihren  auf 
Dauer  berechneten  Charakter,  der  in  der  Einsetzimg  ständiger  Ver- 
waltungsämter sowie  in  den  regelmäßig  wiederkehrenden  Konferenzen 
seinen  Ausdruck  findet.  In  dieser  Gestalt  stammen  die  Unionen 
aus  der  Mitte  der  60  er  Jahre  des  19.  Jahrhunderts.  Sie  sind  heute 
zwölf  an  der  Zahl.  Eine  kräftige  Weiterentwicklung  kann  ihnen  mit 
Bestimmtheit  vorausgesagt  werden. 

Die  Gestaltung  der  einzelnen  Verwaltungsgemeinschaften  wird 
im  nächsten  Buch  an  den  geeigneten  Stellen  dargestellt.  Hier 
handelt  es  sich  nur  um  eine  übersichtliche  Zusammenstellung  der 
von  ihnen  ios  Leben  gerufenen  internationalen  Ämter. 

IL  Die  heute  bestehenden  „internationalen  Xmter^^  sind  die  fol- 
genden : 

L  Das  „Bureau  international  des  administrations  t616graphiqae8^^ 
mit  dem  Sitz  in  Bern. 

Es  ist  im  Jahre  1868  von  dem  bereits  1865  begründeten 
internationalen  Telegraphenverein  (unten  §  29  III)  ins  Leben  ge- 
rufen worden.  Seine  Aufgabe  besteht  in  der  Sammlung,  Ordnung 
und  Veröffentlichung  aller  auf  die  internationale  Telegraphie    be- 


1)  Moynier,  Los  Bureaux  intern ationaux  des  Unions  universelles. 
1892.  Descamps,  Les  offices  intemationaux  et  leur  avenir.  1894.  Meili, 
Die  inteiTiationalen  Unionen  über  das  Recht  der  Weltverkehrsanstalten  und 
des  geistigen  Eigentums.  1889.  Renault,  R.G.  III  14.  Kazansky,  R.  J. 
XXIX  238.    Jellinek,  Staatslehre  676.    Rehm,  Staatslehre  97. 


§  17.  Die  internat.  Ämter  d.  „völkerrechtl.  Verwaltangsgememschaften^-.     151 

züglichen  Auskünfte.  Sein  Organ  ist  das  in  französischer  Sprache 
erscheinende  „Journal  t^l^graphique^.  Das  Bureau  hat  femer  die 
regelmäßigen  Konferenzen  der  Union  vorzubereiten  und  in  der 
Zwischenzeit  den  Verkehr  zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen 
aufrechtzuerhalten.  Es  besteht  aus  vier  Beamten,  die  unter  der 
Aufsicht  der  Schweiz  ihre  Funktionen  ausüben. 

2.  Das  Barean  des  Weltpostrereins  zu  Bern. 

Das  Bureau,  bestehend  aus  einem  Direktor  und  sechs  andern 
Beamten,  trat  am  15.  September  1875  zu  Bern  unter  der  Aufsicht 
der  Schweiz  ins  Leben,  nachdem  der  jetzige  „Weltpostverein" 
bereits  1874  als  „Allgemeiner  Postverein"  begründet  worden  war 
(unten  §  29  II).  Seine  Aufgabe  ist  im  allgemeinen  dieselbe  wie 
die  des  oben  genannten  Amtes.  Es  hat  aber  auch  die  weitere  Auf- 
gabe, rechtliche  Gutachten  zu  geben  und  kann  als  Schiedsgericht 
angerufen  werden.  Es  veröffentlicht  die  Monatsschrift:  „L'union 
postale"  in  drei  Sprachen  (deutsch,  französisch,  englisch). 

3.  Bas  „Bureau  International  des  poids  et  mesnres^^  zu  Paris. 
Das   Bureau  (unten   §  30  II)  besteht  seit   1875   aus    einem 

Direktor,  zwei  Adjunkten  und  einer  unbestimmten  Anzahl  weiterer 
Beamten.  Es  hat  die  Aufgabe,  die  internationalen  Prototype  des 
Meters  und  des  Kilogramms  zu  bewachen  und  mit  den  nationalen 
Prototypen  zu  vergleichen.  Das  Bureau  arbeitet  unter  der  Leitung 
und  Beaufsichtigung  eines  internationalen  Komitees  von  14  Mitgliedern, 
die  verschiedenen  Staaten  angehören.  Die  oberste  Instanz  bildet 
die  Generalversammlung  (conference  gönörale)  der  Vertragsstaaten, 
die  mindestens  alle  sechs  Jahre  einmal  in  Paris  unter  dem  Vorsitz 
des  Präsidenten  der  französischen  Akademie  der  Wissenschaften 
zusammentreten  soll. 

4.  Das  Bureau  der  Staatengemeinschaft  zam  Schatz  des  gewerb- 
lichen Eigentums  in  Bern. 

Das  Bureau  besteht  seit  1883  (unten  §  31  II);  es  hat  die 
Wochenschrift  „La  propri^te  industrielle"  herauszugeben,  alle  auf 
das  gewerbliche  Eigentum  bezüglichen  Auskünfte  zu  sammeln  und 
den  Mitgliedern  auf  Verlangen  mitzuteilen,  sowie  die  regelmäßigen 


152     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Konferenzen  der  Union  vorzubereiten.    Seit  1886  ist  dieses  Bureau 
mit  dem  unter  5  genannten  vereinigt. 

5.  Das  Bureau  des  Staatenverbandes  zum  Schutze  der  Werke 
der  Literatur  und  Kunst  zu  Bern. 

Das  Bureau  besteht  seit  1886  (unten  §  31  II).  Es  ist  mit  dem 
unter  4  genannten  vereinigt,  steht  unter  der  Aufsicht  des  schweize- 
rischen Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  wird 
durch  einen  Generalsekretär  mit  drei  Hilfskräften  gebildet.  Seine 
amtliche  Tätigkeit  ist  sehr  bescheiden,  seine  literarische  dagegen 
von  großer  Bedeutung.  Die  von  ihm  herausgegebene  Monatsschrift  „Le 
droit  d'auteur''  erscheint  einstweilen  nur  in  französischer  Sprache. 

6.  Das  Bureau  eentral  der  Association  g^d6sique  internationale 
in  Potsdam. 

Das  Bureau,  1864  begründet  (unten  §  35  III)  ist  berufen, 
den  ständigen  Ausschuß  der  genannten  Staatenverbindung  (sieben 
Mitglieder)  in  seinen  rein  wissenschaftlichen  Arbeiten  zu  unter- 
stützen. An  der  Spitze  des  Bureaus  steht  als  Direktor  der  Leiter 
des  preußischen  geodätischen  Instituts,  dem  aber  zur  Wahrung 
des  internationalen  Charakters  des  Amtes  1886  ^  ein  ständiger 
Sekretär  an  die  Seite  gesetzt  wurde. 

7.  Die  Bureaus  der  Staatenvereinigung  zur  Bekämpfung  des 
Sklavenraubes  und  des  Sidavenhaudels;  und  zwar 

a)  das  Bureau   international   maritime   in  Zanzibar  mit  seinen 
Hilfeämtem; 

b)  das  Bureau  special  in  Brüssel. 

Die  beiden  Bureaus  sind  geschaffen  worden  durch  die  Brüsseler 
Generalakte  vom  2.  Juli  1890  (unten  §  36).  Das  Bureau  zu  Zanzibar 
ist  zusammengesetzt  aus  den  Vertretern  der  Signatarmächte.  Seine 
Aufgabe  ist  eine  praktische:  es  hat  alle  Schriftstücke  und  alle 
Auskünfte  zu  sammeln,  die  der  Bekämpfung  des  Sklavenhandels 
dienlich  sein  können.  Es  hat  die  Befugnis,  Hilfsbureaus  in  andern 
Gebieten   der   verdächtigen    Zone,    insbesondere   am   Roten  Meere, 


2)  Daher  ist  dieses  Jahr  für  die  hier  festgehaltene  chronologische 
Reihenfolge  maßgebend. 


§  17.  Die  Internat  Ämter  d.  „völkerrechtl.  Verwaltungsgemeinschaften".     153 

einzurichten.  Das  „Spezialbureau"  in  Brüssel  dagegen  soll  den 
Austausch  aller  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  aller  statistischen 
Nachrichten  vermitteln,  welche  Gegenstände  der  Brüsseler  General- 
akte betreffen. 

8.  Das  Bnreaa  des  Internationalen  Terbandes  zur  Teröffentlfehiuiir 
der  Zolltarife  zn  BrUsseL 

Der  im  Jahre  1890  gegründete  Yerband  (unten  §  28  Y)  hat 
ein  besonderes  Bureau  beauftragt,  die  Zolltarife  der  verschiedenen 
Staaten  und  die  sie  abändernden  Gesetze  und  Verordnungen  zu 
sammeln,  und  so  rasch  als  möglich  zu  veröffentlichen.  Das  Bureau 
steht  unter  dem  Schutz  des  belgischen  Ministeriums  der  aus- 
wärtigen Angelegenheiten.  Das  von  ihm  herausgegebene  „Bulletin 
international  des  douanes"  erscheint  in  fünf  Sprachen  (deutsch, 
französisch,  englisch,  italienisch  und  spanisch).  Der  Direktor  des 
Bureaus  wird  unterstüzt  durch  einen  Sekretär  und  zehn  Über- 
setzer. 

9.  Das  Offiee  eentral  des  transports  Intemationaux  zu  Bern. 

Auch  dieses  Bureau  ist  im  Jahre  1890  entstanden  (unten 
§  29  1).  Der  weitergehende  Vorschlag  des  Deutschen  Eeichs, 
einen  internationalen  Gerichtshof  für  Rückgriffsstreitigkeiten  unter 
den  Eisenbahnen  einzusetzen  (Entwurf  von  1877/78),  fand  nicht 
die  Zustimmung  der  übrigen  Mächte. 

Jenem  „Centralamt  für  den  internationalen  Transport"  wurden 
durch  Art.  57  folgende  Aufgaben  überwiesen:  1.  die  Mitteilungen 
eines  jeden  der  Vertragsstaaten  und  einer  jeden  der  beteiligten 
Eisenbahnen  entgegenzunehmen  und  sie  den  übrigen  Staaten  und 
Verwaltungen  zur  Kenntnis  zu  bringen;  2.  Nachrichten  aller  Art, 
die 'für  das  internationale  Transportwesen  von  Wichtigkeit  sind,  zu 
sammeln,  zusammenzustellen  und  zu  veröffentlichen;  3.  auf  Begehren 
der  Parteien  Entscheidungen  über  Streitigkeiten  der  Eisenbahnen 
untereinander  abzugeben;  4.  Abänderungsanträge  geschäftlich  zu  be- 
handeln und  den  Vertragsstaaten,  wenn  hierzu  Anlaß  vorliegt,  den 
Zusammentritt  einer  neuen  Konferenz  vorzuschlagen;   5.  die  finan- 


154     II.  Buch.    Der  völken-echtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

ziellen  Beziehungen  der  beteiligten  Verwaltungen ,  sowie  die  Ein- 
ziehung rückständiger  Forderungen  zu  erleichtem.  Durch  ein  be- 
sonderes Reglement  vom  14.  Oktober  1890  (R.  Q.  ßl.  1892  S.  870) 
wurde  Bern  als  der  Sitz  des  Zentralamtes  bestimmt  und  die  Heraus- 
gabe einer  Zeitschrift  in  Aussicht  genommen.  Diese  erscheint  in 
deutscher  und  französischer  Sprache.  Das  Reglement  weist  dem 
Zentralamt  außerdem  wichtige  Aufgaben  für  den  Fall  zu,  daß  eine 
der  beteiligten  Eisenbahnverwaltungen  ihren  Yerpflichtungen  nach- 
zukommen sich  weigert. 

10.  Das  Bureau  des  ständigen  Sehiedsgerichtshofes  im  Haag. 

Dieses  Bureau  ist  ins  Leben  gerufen  worden  durch  Art.  22 
der  Konvention  betreffend  das  schiedsrichterliche  Verfahren  vom 
29.  Juli  1899  (unten  §  38  II).  Es  soll  dem  Schiedsgerichtshofe 
als  Gerichtsschreiberei  (greffe)  dienen,  alle  Mitteilungen  vermitteln, 
die  sich  auf  die  Sitzungen  des  Gerichtshofes  beziehen,  die  Archive 
anlegen  und  überwachen  und  alle  Yerwaltungsgeschäfte  führen. 
Die  Signatarmächte  werden  dem  Bureau  alle  Schiedsverträge  mit- 
teilen, die  sie  geschlossen  haben,  und  ebenso  alle  scbiedsrichter- 
lichen  Urteile,  die  von  besonderen  Schiedsgerichten  gefällt  werden. 
Ebenso  verpflichten  sie  sich,  dem  Bureau  alle  Gesetze,  Verord- 
nungen imd  Urkunden  mitzuteilen,  die  sich  auf  die  Vollstreckung 
der  von  dem  Gerichtshofe  gefällten  Urteile  beziehen.  Das  Bureau 
steht  unter  der  Überwachung  eines  ständigen  Verwaltungsrats 
(Conseil  administratif  permanent),  der  aus  den  im  Haag  beglaubigten 
diplomatischen  Vertretern  der  Signatarmächte  unter  dem  Vorsitz 
des  niederländischen  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten 
besteht.  Der  Verwaltungsrat  hat  das  Bureau  einzurichten,  dessen 
Geschäftsführung  zu  regeln,  die  Beamten  und  Angestellten  zu 
ernennen  und  deren  Gehalt  zu  bestimmen  (Art.  28). 

11.  Das  Bureau  der  ständigen  Znekerkommission. 

Es  ist  in  Brüssel  eingesetzt  worden  durch  Art.  7  des  Ver- 
trags vom  5.  März  1902  (unten  §  28  VI).  Es  hat  die  Aufgabe,  alle 
Nachrichten  über  Zuckergesetzgebung  und  Zuckerstatistik  zu  sammeln. 


§  18.    Die  iotemationalen  Gerichte.  155 

12.  Das  internationale  Sanitätsamt. 

Es  wurde  als  Office  international  de  sant^  durch  die  Sanitäts- 
konvention vom  3.  Dezember  1903  (unten  §  33  lY)  geschaffen  und 
hat  seinen  Sitz  in  Paris.  Seine  Aufgabe  besteht  in  der  Sammlung 
und  Übermittlung  aller  einschlagenden  Nachrichten. 

§  18.    Die  internationalen  Oerichte. 

I*  Internationale  Gerichte  finden  sieh  heute  in  zweifacher  Gestalt. 

1.  Als  ,,  gemischte  Gerichte  ^S  ^®  ^^  der  Tttrlcei  und  Ägypten, 
d.  li«  als  Gerichte,  die  ans  einheimischen  und  ans  fremden  Bichtern 
zusammengesetzt  sind,  um  über  Streitiglteiten  zwischen  Einheimischen 
und  Fremden  oder  zwischen  Fremden  Terschiedener  Nationen  zu  ent- 
scheiden. 

Die  gemischten  Gerichte  bedeuten  eine  Einschränkung  der 
konsularischen  Gerichtsbarkeit  und  insoweit  einen  wesentlichen 
Fortschritt;  sie  bedeuten  aber  gleichzeitig,  daß  die  Kulturmächte 
sich  nicht  entschließen  können ,  die  Gerichtsbarkeit  über  ihre  Staats- 
angehörigen in  die  Hände  der  Landesgerichte  zu  legen.  Die 
gemischten  Gerichte  stellen  daher  eine  Übergangsform  dar, 
deren  weitere  logische  Entwicklung  zu  ihrer  eigenen  Vernichtung 
führen  muß. 

In  diese  Gruppe  gehörte  wohl  auch,  wenigstens  dem  Grund- 
gedanken nach,  der  „oberste  Gerichtshof,  der  durch  die  General- 
akte der  Berliner  Konferenz  vom  14.  Juni  1889  auf  Samoa  von 
dem  Deutschen  Reiche,  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten 
von  Amerika  vereinbart  worden  war.  Der  „oberste  Gerichtshof' 
sollte  aus  einem  Richter  bestehen,  der  den  Titel  „Oberrichter  von 
Samoa"  führte.  Er  sollte  von  den  Signatarmäehten  gemeinschaft- 
lich, und  wenn  diese  über  seine  Person  sich  nicht  einigen  könnten, 
durch  den  König  von  Schweden  ernannt  werden.  Infolge  der  Auf- 
teilung der  Inseln  zwischen  den  genannten  Mächten  (oben  §  15 IV  Id) 
ist  dieser  „oberste  Gerichtshof '•  in  Wegfall  gekommen;  an  seine 
Stelle  treten  die  nationalen  Gerichte 


156     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

2.  Die  zweite  Form  bilden  streng:  internationale,  die  YöUcer- 
reclitsgremeinschaft  selbst  vertretende  Geriehte. 

a)  Hierher  greh<5ren  die  internationalen  Sanitäts-  und  Fluß- 
kommissionen (oben  §  16  n  und  m),  denen  die  Befugrnis 
eingreräumt  ist,  die  Übertretung  der  Ton  ihnen  innerhalb 
ihrer  Znstttndigrlceit  erlassenen  Anordnungen  abzuurteilen  und 
zu  bestrafen. 

b)  Die  Imter  des  Weltpostvereins  und  der  Eisenbahngremelnschaft 
von  18^  als  Sehiedsgeriehte  (oben  §  17  11  2  und  9). 

e)  Die  vollständigste  Yerliörperung  des  Gedankens  eines  inter- 
nationalen Geriehts  bildet  der  dureh  die  Schlußakte  der  Haager 
Konferenz   vom  29.  Juni  1899  ins   Leben   gerufene  ständige 
Schiedshof  (unten  IT). 
II.  Tttrkei.     Seit  1846  (beziehungsweise  Hatti- Seheriff  von  1856) 
sind  gemischte  Gerichte,  sowohl  einerseits  für  die  Handelssachen,  als 
auch  andrerseits  für  die  Strafeachen,  in  der  Tttrkei  geschaffen  worden.^ 

1.  Handelsrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  Europäern  und 
Eingeborenen  werden,  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes  1000 
Piaster  übersteigt,  durch  Handelskammern  erster  Instanz  und  eine 
Handelskammer  zweiter  Instanz  (diese  in  Konstantinopel)  entschieden, 
in  welchen  zwei  Angehörige  des  europäischen  Streitteiles  Sitz  und 
Stimme  haben. 

2.  In  Konstantinopel  sowie  in  den  meisten  größeren  Städten 
der  Türkei  sind  korrektioneile  Gerichte  eingesetzt,  die  zur  Hälfte 
aus  Eingeborenen,  zur  Hälfte  aus  Europäern,  je  nach  der  Staats- 
angehörigkeit des  europäischen  Streitteiles,  gebildet  werden. 

m.  Igypten.' 
1.  Infolge  einer  von  dem  Khedlve  ausgehenden  Anregung  wurden 
1867    durch    eine    französisch -ägyptische   Kommission,    dann    durch 
internationale    Kommissionen    der  Großmächte    und    der  Tereinigten 


1)  Savvas-Pascha  in  der  Strafgesetzgebuog  der  Gegenwart  Bd.  I 
(1894)  S.  708.  Aonuaire  des  Instituts  für  Völkerrecht  V  (1882)  S.  132, 
Lippmann,  Die  Konsularjuiisdiktion  im  Orient.    1898.    S.  102. 

2)  Feraud-Giraud,  Les  justices  mixtes  dans  les  pays  hors  chre- 
tiente.  1884.  Derselbe,  R.J.  XXU  70.  Fauchille,  R.  G.I  126.  Van 
den  Berg,  Straf gesetzgebung  der  Gegenwart  I  (1894)  742.     Zorn,  Staats- 


§  18.    Die  iDternationalen  Gerichte.  157 

Staaten  1869,  1870  und  1873  die  Gnmdla^en  für  die  Einsetzuiigr  tob 
intematlonaleD  Gerichtshöfen  in  Igrypten  unter  grleiehzeitiger  Ein- 
selirftnknngr  der  konsularischen  Oerichtsbarkcjt  gr^schaffen. 

Dem  Reglement  d'organisation  judiciaire  poor  les  proces 
mixtes  en  Egypte  traten  1874  und  in  den  folgenden  Jahren  Frank- 
reich, Deutschland,  Großbritannien,  Osterreich -Ungarn  und  Italien 
ausdrücklich  bei.'  Die  übrigen  Mächte  schlössen  sich  später  an. 
Die  Gerichte  traten  am  1.  Februar  1876  zunächst  nur  für  die 
Dauer  von  fünf  Jahren  ins  Leben.  Doch  wurden  ihre  Funktionen 
nach  Ablauf  dieser  Zeit  wiederholt  auf  weitere  fünf  Jahre  (zuletzt 
bis  1.  Februar  1905)  verlängert,  und  mehrfach  haben  spätere  Ge- 
setze und  internationale  Vereinbarungen,  so  das  Liquidationsgesetz 
vom  17.  Juli  1880  und  der  Vertrag  der  Großmächte  und  der  Türkei 
über  die  Garantiening  der  ägyptischen  Schuld  vom  18.  März  1885, 
(R.  G.  Bl.  1886  S.  302)  ihre  Einrichtung  als  eine  dauernde  an- 
erkannt. Auch  das  deutsche  Gesetz  vom  5.  Juni  1880  (R.  G.  Bl. 
S.  145)  und  die  dazu  gehörende  Verordnung  vom  23.  Dezember 
1880  (R.  G.  Bl.  S.  192)  haben  die  1874  und  1875  aufgestellten 
Zeitbeschränkungen  ausdrücklich  als  aufgehoben  erklärt.  Im  Jahre 
1900  ist  die  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte  nicht  unwesent- 
lich erweitert  worden  (ägyptisches  Dekret  vom  26.  März  1900). 
Seit  dem  französisch -englischen  Abkommen  vom  8.  April  1904  ist 
allerdings  der  Fortbestand  dieser  Einrichtung,  deren  kräftige  Weiter- 
entwicklung im  allgemeinen  Interesse  aller  Staaten  gelegen  wäre, 
ernstlich  in  Frage  gestellt. 


recht  II  505.  Derselbe,  Konsulargesetzgebung.  2.  Aufl.  S.  298.  Lipp- 
mann  120.  Babled,  R.  G.  VI  341,  VII  214.  v.  Grünau  247  (oben 
§  3  Note  10).  Patureau-Miraud,  Les  tribunaux  raixtes  d'Egypte.  1899. 
Bonne vay,  L' Organisation  judiciaire  de  l'Egypte.    1902. 

3)  Das  Reglement  ist,  mit  den  Vorarbeiten,  abgedruckt  N.  R.  G.  2. 
s.  II  680.  Vergl.  Fleischmann,  Völkerrechtsquellen  138.  —  Vergl.  ferner  das 
deutsche  Gesetz  vom  30.  März  1874,  betreffend  die  Einschränkung  der  Gerichts- 
barkeit der  deutschen  Konsuln  in  Ägypten  (R.  G.  Bl.  S.  23) ,  und  die  dazu  ge- 
hörende Ausführungsverordnung  vom  23.  Dezember  1875  (R.G.Bl.  S.  381).  — 
Von  der  Auffassung  des  Textes  vielfach  abweichend  v.  Grünau;  nach  ihm 
handelt  es  sich  um  völkerrechtlich  gebotene,  aber  national -ägyptische  Gerichte. 


158     II,  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

2.  Als  gremisehte  Gerichte  bestehen: 

a)  Drei  Oeriehtshdfe  erster  Instanz  in  Alexandrien,  Kairo  und 
Mansorah  (früher  in  Ismailia). 

Sie  zerfallen  in  Zivil-  und  Handelskammern,  jede  mit  fünf 
Richtern  (zwei  eingeborenen  und  drei  fremden)  besetzt.  Sie  sind 
zugleich  Gerichte  zweiter  Instanz  bei  korrektioneilen  Strafsaclien 
und  in  diesem  Falle  besetzt  mit  drei  Richtern  (einem  eingeborenen 
und  zwei  fremden)  und  vier  (fremden)  Beisitzern,  von  denen  zwei 
von  den  Staatsangehörigen  des  Angeklagten  genommen  werden. 
Übertretungen  werden  in  erster  Instanz  durch  einen  Richter  von 
der  Nationalität  des  Angeklagten  abgeurteilt. 

b)  Der  Appellationshof  in  Alexandrien,  der  mit  sechs  ägyptischen 
und  zehn  fremden  Richtern  besetzt  ist. 

Hier  tritt  auch  das  Schwurgericht  zusammen,  das  aus  zwölf 
nichtägyptischen  Geschworenen  und  drei  Richtern  des  Appellations- 
hofes (einem  ägyptischen  und  zwei  nichtägyptischen)  besteht.  Die 
nichtägyptischen  Mitglieder  dieser  Gerichtshöfe  werden  von  dem 
Vizekönige  von  Ägypten  auf  Vorschlag  und  mit  Zustimmung  der 
europäischen  Mächte  ernannt.  Sie  sprechen  Recht  auf  Grundlage 
der  sechs  codes  mixtes. 

3.  Die  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte  nmfaßt:^ 
a)  Die  Zivilgerichtsbarkeit 

ff)  In  allen  Streitigkeiten  zwischen  Ägyptern  und  Nichtägyptem 
oder  zwischen  Nichtägyptern  derselben  Nation  oder  verscliie- 
dener  Nationen ,  wenn  eine  in  Ägypten  belegene  unbewegliche 
Sache  oder  ein  Recht  an  einer  solchen  Sache  den  Gegenstand 
des  Streites  bildet; 

ß)  in  Zivil-  nnd  Handelssachen,  die  zwischen  Ägyptern  und  Nicht- 
ägyptern  oder  zwischen  Nichtägyptern  verschiedener  Natio- 
nalität streitig  sind,  mit  Ausnahme  der  Statnsklagen; 


4)  Vergl.  dazu  die  deutsche  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875 
(R.  G.  Bl.  8.381),  in  welcher  die  zur  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte 
gehörenden  Streitsachen  ganz  genau  aufgezählt  sind.  Ferner  Verordnung 
vom  4.  Februar  1902  (R.  G.  Bl.  S.  61). 


§  18.    Die  internatioDalen  Gerichte.  159 

y)  im  KonknrsTerfalireii,  soweit  dietses  die  Interessen  ron  An- 
gehörigren yerseliiedener  Kationen  beriilirt; 
b)  Die  Strafgrerielitsbarkeit  dagr^gren  nnr: 
a)  über  alle  Polizeittbertretungen ; 

ß)  über  alle  Yerbreehen  und  Tergrehen ,  die  gegen  die  gemisehten 
Geriehte  selbst  und  ihre  Mitglieder  oder  zur  Yerhlndernng 
der  Tollstreekung  der  Ton  ihnen  gefüllten  Urteile  begangen 
werden; 
y)  über  alle  Yerbreehen  und  Yergehen,  die  Ton  den  Mitgliedern 
der  gemisehten  Gerichte  in  Ausübung  ihres  Amts  oder  aus 
Anlaß  derselben  begangen  werden; 
<r>  über  einfaehen  und   betrügerischen  Bankbrueh,  sowie  *ttber 
die  damit  zusammenhängenden  oder  während  eines  Konknrs- 
Terfahrens  aufgedeekten  Delikte  (Erweiterung  seit  1900). 
4.  Soweit  die  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte  nicht  ein- 
greift, bleibt  die  der  Konsnln,   beziehungsweise  der  bisherigen  Ge- 
richte bestehen. 

Die  meisten  Staaten  haben  sich  demgemäß  ausdrücklich  die 
Konsulargerichtsbarkeit  vorbehalten : 

a)  über  die  Konsuln  selbst,  ihre  Familienangehörigen,  die  in 
ihrem  Dienst  befindlichen  Personen  und  die  ihnen  unterstellten 
Beamten,  mit  Einschluß  der  Familienangehörigen  dieser  Beamten, 
sowie  den  Wohnungen  dieser  Personen  (vergl.  §  5  der  deutschen 
Verordnung  vom  23.  Dezember  1875); 

b)  über  die  unter  dem  Schutz  der  christlichen  Mächte  stehen- 
den Wohltätigkeitsanstalten,  Schulen  und  religiösen  Niederlassungen 
ohne  Unterschied  des  Bekenntnisses  (vergl.  deutsche  Verordnung 
vom  15.  Februar  1897,  E.G.Bl.  S.  17). 

Die  Erweiterung  der  Strafgerichtsbarkeit  der  gemischten  Ge- 
richte im  Jahre  1900  spiegelt  sich  entsprechend  wieder  in  der 
deutschen  Verordnung  vom  6.  Januar  1901  (R.G.B1.  S.  3).  Danach 
wird  die  konsularische  Gerichtsbarkeit  außer  Übung  gesetzt  für 
diejenigen  strafbaren  Handlungen,  deren  Tatbestand  einen  Konkurs 
oder  eine  Zahlungseinstellung  zur  Voraussetzung  hat,  sofern  der 
Schuldner  ein  Kaufmann  oder  eine  Handelsgesellschaft  ist  und  der 


160     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Schuldner  oder  einer  der  Gläubiger  der  deutschen  Konsulargerichts- 
barkeit nicht  untersteht.  In  diesen  Strafsachen  werden  die  deutschen 
Staatsangehörigen  und  die  deutschen  Schutzgenossen  der  Gerichts- 
barkeit der  Landesgerichte  (gemischten  Gerichtshöfe)  ausdrucklich 
unterworfen. 

IT.  Der  dnreh  die  Sehlaßakte  der  Haagrer  Konferenz  rem  29.  Juli 
1899  eingesetzte  ständige  Schiedshof  (la  Conr  permanente  d'arbitrage) 
wird  gebildet  doreli  die  Ton  den  Signatarmäehten  bezeichneten  Schiedst 
riehter.  Ans  diesen  wählen  die  Streitteile  das  zur  Entscheidung  des 
Streitfalles  berufene  Schiedsgericht.  Der  Schiedshof  hat  seinen  Sitz 
im  Haag. 

Jede  Signatarmacht  bezeichnet  vier  Personen,  deren  Kennt- 
nisse auf  dem  Gebiete  des  internationalen  Rechts  und  deren  mo- 
ralische Eigenschaften  einwandfrei  sind,  als  Schiedsrichter,  und 
zwar  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren.  Die  Namen  der  sämtlichen 
bezeichneten  Richter  werden  in  eine  Liste  eingetragen  (la  liste 
gönörale  des  membres  de  la  Cour).  Aus  dieser  Liste  wählt  jeder 
der  beiden  Streitteile  zwei  Richter,  die  einen  fünften  als  Obmann 
bezeichnen.  Können  sie  sich  über  diese  Wahl  nicht  einigen,  so  er- 
folgt die  Wahl  des  Obmannes  durch  eine  von  den  Streitteilen  zu 
bezeichnende  dritte  Macht.  Können  sich  die  Streitteile  über  die 
Wahl  dieser  dritten  Macht  nicht  einigen,  so  wählt  jeder  von  ihnen 
je  eine  Macht  und  die  so  bestimmten  beiden  Mächte  wählen  nun- 
mehr den  Obmann.  Das  Gericht  tritt  an  dem  von  den  Streitteilen 
bezeichneten  Tage  zusammen.  Über  das  Verfahren  vergl.  unten 
§  38  IL 

V.  Weitergehende,  in  der  Literatur  (insbesondere  auch  im 
Schöße  des  Instituts  für  Völkerrecht)  vielfach  gemachte  Vor- 
schläge, die  Entscheidung  in  Prisenangelegenheiten  (wenigstens 
in  letzter  Instanz)  sowie  über  Verletzungen  der  Genfer  Konvention 
internationalen  Gerichten  zu  übertragen,  haben  bisher  keinen  Er- 
folg gehabt. 


§  19.    Die  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  im  allgemeinen..     161 

2.  Abschnitt.    Die  ySlkerrechtltchen  BeehtsTerhältnisse 
und  die  reehtserhebllchen  Tatsachen. 

§  19.    Die  völkerrechtlichen  BechtsverhftltniBse 

im  allgemeinen. 

I.  Die  TVlkerreehtUehen  Beehtsrerhältiiisse  kennzeiebneii  sieh  dnrek 
ein  zireifaehes  Merkmal. 

1.  Es  sind  ReclitSTerliältnisse  zwiselien  Staaten,  also  Rechtsveiv 
hältnisse,  bei  denen  als  bereehtigt  und  verpflUehtet  Staaten  einander 
gregenttberstelien. 

a)  Bechtsverhältnisse  zwischen  einzelnen  Angehörigen 
verschiedener  Staaten  sind  niemals  völkerrechtliche  Rechtsverhält- 
nisse. Die  Sätze  des  sogenannten  internationalen  Privatrechts  sind 
nicht  Sätze  des  Völkerrechts,  sondern  Sätze  des  nationalen  Rechts. 
Der  Art.  7  Abs.  1  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch: 
„Die  Geschäftsfähigkeit  einer  Person  wird  nach  den  Gesetzen  des 
Staates  beurtheüt,  dem  die  Person  angehört"  —  enthält  deutsches 
Reichsrecht,  nicht  aber  Yölkerrecht.  Die  Rechtsregeln  aber,  nach 
denen  die  einzelnen  Staaten  durch  ihre  nationale  Gesetzgebung  den 
Geltungsbereich  ihrer  Rechtsnormen  (die  Statutenkollision),  sei  es 
auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen,  sei  es  nach  allgemeinen 
Grundsätzen  zu  bestimmen  verbunden  sind  (oben  §  8  I  und  unten 
§  31),  sind  völkerrechtlicher  Natur,  sie  berechtigen  und  verpflichten 
daher  nur  den  Staat  selbst,  nicht  seine  Staatsangehörigen.  Erst 
wenn  die  Vereinbarung  die  Gestalt  eines  nationalen  Gesetzes  an- 
nimmt, entsteht  aus  diesem  für  den  Staatsbürger  seinem  Staat  und 
nur  diesem  gegenüber  Recht  und  Pflicht. 

b)  Auch  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Angehörigen 
eines  Staates  und  einem  fremden  Staat  sind  nicht  völker- 
rechtlicher Natur.  Die  Verpflichtung  des  Staatsfremden,  der  sich 
innerhalb  unseres  Staatsgebietes  aufhält,  zur  Beobachtung  unserer 
Gesetze  folgt  unmittelbar  aus  dem  Begriff  der  Staatsgewalt,  die  wir 
innerhalb  unseres  Gebietes  ausüben.  Die  Gewährung  des  Rechts- 
schutzes dagegen  auch  den  Staatsfremden  gegenüber  ist  völkerrecht- 

▼.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  11 


162     IL  Buch.   Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

liehe  Pflicht  des  Aufenthaltsstaates;  aber  sie  ist  eine  Eechtspflicht, 
die  der  Staat  nicht  dem  staatsfremden  Einzelnen,  sondern  dem 
Staate  schuldet,  dem  dieser  angehört.  Wird  dem  Staatsfremden 
dieser  Schutz  durch  den  Aufenthaltsstaat  versagt  (bei  Justiz- 
verweigerung usw.),  so  hat  daher  der  Staat,  dem  jener  angehört, 
das  Becht,  das  verletzte  oder  gefährdete  Interesse  seines  Staats- 
angehörigen   dem    Aufenthaltsstaat   gegenüber    zu   vertreten    (oben 

§  11  ni). 

c)  Dasselbe  gilt  von  den  Rechtsverhältnissen  der  Landes- 
herren. Familienverträge  (Erbverbrüderungen  usw.)  sind  keine 
Staatsverträge. 

2.  Aber  auch  BeehtBverhftltnisse,  als  deren  Träger  anf  selten 
des  Berechtigten  wie  des  Terpfllchteten  ein  Staat  erseheint,  sind  nur 
dann  völkerreehtUehe  RechtsverhlUtnlsse,  wenn  der  Inhalt  dieser  Be> 
reehtignngen  und  Terpfllehtangen  die  Ansttbnng  von  Hoheltsreehten 
ausmacht,  also  von  solchen  Rechten,  die  Ausfluß  der  Staatsgewalt  sind. 
Nur  soweit  die  Staatsgewalt  selbst  als  die  Herrschaft  über  Menschen^ 
als  Befehls-  und  Zwangsgewalt,  gebunden  oder  berechtigt  wird,  kann 
von  einem  ySlkerrechtlichen  Terhältnls  die  Rede  sein.^ 

Wenn  mithin  Frankreich  gegen  Bezahlung  einer  bestimmten 
Summe  Geldes  von  dem  Deutschen  Reich  ein  Grundstück  zu 
Eigentum  erwirblj,  um  auf  diesem  etwa  ein  Gebäude  zu  wissen- 
schaftlichen Zwecken  zu  errichten,  oder  wenn  das  Deutsche  Reich 
in  England  ein  Kohlenbergwerk  von  der  englischen  Regierung 
kauft,  so  sind  die  dadurch  erzeugten  Rechtsverhältnisse  nicht  nach. 
Völkerrecht,  sondern  nach  Privatrecht  zu  beurteilen.  Der  Staat 
tritt  hier  als  Fiskus,  d.  h.  als  lediglich  vermögensrechtliches 
Rechtssubjekt  auf,  nicht  als  Subjekt  des  öffentlichen  Rechtes.  Das- 
selbe gilt,  wenn  ein  Staat  etwa  dem  andern  ein  Gelddarlehn 
gewährt,  oder  die  Bürgschaft  für  ein  von  einem  andern  Staat 
aufgenommenes  Darlehn  übernimmt.  Daß  in  all  diesen  Fällen  der 
verpflichtete  Staat  nur  vor  seinen  eigenen  Gerichten  Recht  zu 
geben  hat  (oben  §  7  III  1),  kann  an  der  juristischen  Eigenart  der 


1)  Ebenso  Challandes,  L.  A.  XVI  575;  abweichend  z.  B.  Stoerk. 


§  19.    Die  völkerreohtUchen  Rechtsyerhältnisse  im  ailgemeineo.      163 

in  Frage  stehenden  BechtsverMltnisse  nichts  ändern.  Verletzung 
der  vom  Staat  als  Fiskus  übemommenen  Verpflichtungen  ist  mit- 
hin niemals  an  sich  völkerrechtliches  Delikt,  kann  aber  dem  Staat, 
dem  die  Gläubiger  als  Staatsbürger  angehören,  den  Anlaß  geben, 
kraft  seines  Schutzrechtes  (oben  §  11  lU)  einzuschreiten. 

Daraus  ergibt  sich  aber  auch  abermals  (oben  §  8  III  3), 
daß  der  Begriff  der  sogenannten  völkerrechtlichen  Servituten 
unhaltbar  ist.  Denn  wenn  es  sich  wirklich  niu*  um  die  Ein- 
räumung eines  dinglichen  Rechtes  an  fremder  Sache  handelt,  so 
liegt  ein  völkerrechtliches  Rechtsverhältnis  überhaupt  nicht  vor. 
Hat  aber  ein  Staat  dem  andern  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten 
auf  seinem  Gebiet  gestattet  oder  sich  in  der  Ausübung  seiner 
Staatsgewalt  vertragsmäßig  beschränkt,  so  ist  von  einem  dinglichen 
Recht  an  fremder  Sache  nicht  mehr  die  Rede.  Entweder  Ein- 
schränkung des  dominiums:  dann  entfällt  die  Anwendung  des 
Völkerrechts;  oder  aber  Einschränkung  des  Imperiums:  dann  ent- 
fällt der  Begriff  der  Servitut. 

Von  diesem  Standpunkt  aus  kann  auch  die  Beurteilung  der- 
jenigen Staatenverträge  keine  Schwierigkeiten  bieten,  welche  die 
über  Hoheitsrechte  getroffenen  Vereinbarungen  hinter  dem  Schein 
eines  privatrechtlichen  Rechtsgeschäftes  verbergen.  Der  gewollte 
Inhalt  des  Geschäftes,  nicht  die  zu  seiner  Verdeckung  gewählte 
Einkleidung,  ist  maßgebend.  Das  Rechtsgeschäft,  durch  welches 
Schweden  im  Jahre  1877  die  Insel  St.  Barthelemy  gegen  Zahlung 
einer  Summe  Geldes  an  Frankreich  abgetreten  hat,  ist  kein  „Kauf" 
im  Sinne  des  Privatrechts,  sondern  völkerrechtliche  Gebietsüber- 
tragung. Dasiielbe  gilt  von  dem  Vertrage  vom  12.  Februar  (30.  Juni) 
1899,  durch  welchen  Spanien  die  Karolinen,  die  Palauinseln  sowie 
die  noch  unter  seiner  Herrschaft  stehenden  Marianen  gegen  Zahlung 
von  25  Millionen  Pesetas  an  das  Deutsche  Reich  „verkaufte".  Der 
Vertrag,  den  China  mit  dem  Deutschen  Reich  am  6.  März  1898 
über  die  Abtretung  der  Kiautschoubucht  geschlossen  hat,  ist  völker- 
rechtlicher Natur.  China  hat  die  Ausübung  der  Hoheitsrechte  an 
das  Deutsche  Reich  abgetreten.     Daß  die  Form  eines  auf  99  Jahre 

11* 


164     IT.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

geschlossenen  Pachtvertrages  gewählt  worden  ist,  um  die  Empfind- 
lichkeit des  einen  Kontrahenten  und  die  Begehrlichkeit  andrer 
Mächte  zu  schonen,  ist  völkerrechtlich  durchaus  gleichgültig  (oben 
§  10  lY  4).  Das  sogenannte  Testament  des  Königs  der  Belgier 
vom  2.  August  1896,  durch  welches  er  als  souveräner  Herrscher 
des  Kongostaates  alle  seine  Bechte  an  diesem  Staat  auf  Belgien 
überträgt,  ist  einseitiger  Staatsakt  eines  souveränen  Staates,  der 
durch  die  entsprechende  Annahme  von  selten  Belgiens  zum  völker- 
rechtlichen Vertrag  zwischen  beiden  Staaten  wird;  von  allen  Eechts- 
sätzen  des  Privatrechts,  die  sich  auf  Testamente  beziehen,  findet 
kein  einziger  Anwendung. 

Zu  schwierigen  Erörterungen  hätte  vom  rein  juristischen 
Standpunkt  aus  der  Vertrag  Anlaß  geben  können,  den  Mecklenburg - 
Schwerin  und  Schweden  am  26.  Juni  1803  zu  Malmö  geschlossen 
hatten.  In  diesem  Vertrage  hatte  Schweden  die  Stadt  und  die  Herr- 
schaft Wismar  sowie  die  Ämter  Pol  und  Neukloster  nebst  Zu- 
behör für  1258000  Taler  Banco  an  Mecklenburg -Schwerin  ver- 
pfändet, sich  aber  das  Recht  vorbehalten,  nach  Ablauf  von  hundert 
Jahren  das  Unterpfand  gegen  Erstattung  des  Pfandschillings  nebst 
3%  Zinsen  wiedereinzulösen.  In  dem  Vertrag  vom  20.  Juni  1903 
hat  Schweden  nun  aber  auf  dieses  Recht,  Mecklenburg -Schwerin 
dagegen  auf  die  Erstattung  des  Pfandschillings  verzichtet;  und 
durch  einen  deutsch -schwedischen  Vertrag  von  demselben  Tage 
erhielt  jene  Abmachung  Wirksamkeit  für  das  Deutsche  Reich.^ 

n.  Einteilung  der  völkerreehtliehen  Beehtsyerhältnisse* 
!•  Eine  systematische  Einteilung  der  einzelnen  yölkerrechtlichen 
Beehtsverliältnisse  Ist  schon  deshalb  ohne  Wert,  weil  die  rechtbildende 
Kraft  des  Willens  der  Staaten  nicht,  wie  die  des  Einzelnen  im  Privat- 
recht,  an  bestimmte,  von  der  Rechtsordnung  vorgezeichnete  typische 
Oestaltnngen  gebunden  ist.  Soweit  auf  dem  Gebiet  des  völkerrechtlichen 
Vertrages  solche  typische  Formen  ausgebildet  sind,  so  daß  ergänzende 
Bechtssätze  die  LUcken  auszufüllen  vermögen,  die  der  ausgesprochene 


2)  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  6.  Juli  1904  (R.  G.  Bl. 
S.  295). 


§  19.    Die  Yölkerrechtlichen  RechtsverhaltiiisBe  im  allgemeinen.      165 

oder  erkennbare  Wille  der  Yertrafsehließenden  gelassen  hat,  ist  unten 
in  den  g§  20  bis  22  auf  sie  eingegangen. 

Nur  auf  drei  bereits  besprochene  Einteilungen  sei  an  dieser 
Stelle  wiederholt  aufmerksam  gemacht. 

a)  Man  unterscheidet  Rechte  und  Pflichten ,  die  sich  unmittel- 
bar als  völkerrechtliche  „Grundrechte"  aus  dem  Grundgedanken 
des  Völkerrechts,  also  aus  dem  Nebeneinanderbestehen  gleich- 
berechtigter Staaten  ergeben,  von  denjenigen  Rechten  und  Pflichten, 
die  erst  aus  besonderen,  sei  es  ausdröcklichen,  sei  es  stillschweigen- 
den Vereinbarungen  entstehen,  die  daher  als  „konventionelles 
Völkerrecht''  bezeichnet  werden  können.  Von  jenen  ist  bereits 
oben,  insbesondere  in  §  7,  die  Rede  gewesen;  diese  werden  im 
ni.  Buche  besprochen.  Die  Grenzlinie  ist  aber  fließend;  die  Ent- 
wicklung des  Völkerrechts  besteht  gerade  darin,  daß  vielfach  das, 
was  heute  noch  besonderer  Vereinbarung  bedarf,  demnächst  auch 
ohne  solche  als  aus  dem  Grundgedanken  des  Völkerrechts  folgend 
anerkannt  wird. 

b)  Man  unterscheidet  Rechte  und  Pflichten,  die  nur  einem 
Staat  oder  mehreren  Staaten  gegenüber  bestehen,  von  denjenigen 
Rechten  und  Pflichten,  die  der  Staat  jedem  andern  Mitglied  der 
Völkerrechtsgemeinschaft  gegenüber  hat.  Man  kann  jene  als  rela- 
tive, diese  als  absolute  bezeichnen.  So  hat  jeder  Staat  der  Völker- 
rechtsgemeinschaft die  Pflicht,  die  belgische  Neutralität  zu  achten 
und  jeder  Staat  ist  berechtigt,  die  Durchführung  der  Handelsfrei- 
heit von  dem  Kongostaat  zu  verlangen.  Verträge  aber,  die  zwischen 
einzelnen  Staaten  abgeschlossen  werden,  begründen  im  allgemeinen 
(unten  §  21  ni)  Rechte  und  Pflichten  nur  zwischen  den  vertrag- 
schließenden Teilen. 

c)  Rechte  und  Pflichten  können  auf  einem  bestimmten  Staats- 
gebiet lokalisiert  sein,  so  daß  sie  bei  einem  Übergang  dieses  Ge- 
bietes an  einen  andern  Staat  auf  den  neuen  Erwerber  übergehen 
(oben  §  8  in  3,  S.  75),  aber  diese  Lokalisierung  ist  eine  seltene  und 
daher  im  einzelnen  Falle  besonders  nachzuweisende  Erscheinung; 
in  der  Regel  der  Fälle  bleiben  Gebietsveränderungen  ohne  Einfluß 


166     n.  Buch.   Der  YÖlkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

auf   die    bestehenden    völkerrechtlichen    Berechtigungen   und    Yer- 
pflichtungen. 

2.  Bas  System  der  TÖlkerreehtliehen  BeehtsrerliiUtiiisse  wird 
daher  an  keine  dieser  Einteilnngen  anknttpfen  können*  Der  Einteilnng^- 
gmnd  wird  yielmehr  hergenommen  werden  mlissen  ans  den  den  Staaten 
gemeinsamen  Interessen,  deren  gemeinsame  Regelung  den  Zweek  der 
Begründung,  Aufhebung  oder  Abänderung  der  TÖlkerreehtliehen  Beehts- 
yerhttltnisse  bildet. 

ni.  Während  die  Übertragung  der  Hoheitsreehte  der  Ausübung 
naeh  zulässig  ist  (oben  §  13  I  4) ,  sind  die  aus  den  konyentionellen 
TÖlkerreehtliehen  Beehtsyerhältnissen  entspringenden  Bereehtigungen, 
mangels  entgegenstehender  Tereinbarung,  unttbertragbar* 

Sie  können  weder- an  andere  Staaten  abgetreten,  noch  an 
Privatpersonen  oder  Gesellschaften  zur  Ausübung  überlassen  werden. 
Dasselbe  gilt  von  den  völkerrechtlichen  Yerpflichtungen. 

§  20.    Die  rechtserheblichen  Tatsachen. 

I.  Yölkerreehtlieh  erhebliehe  Tatsachen  sind  diejenigen  Tatsaehen, 
an  deren  Torliegen  Entstehung,  Untergang  oder  Yerändemngr  tou 
TÖlkerreehtliehen  Reehtsyerhältnissen  geJEuüpft  ist. 

Jene  Tatsachen  sind  entweder: 

1.  Natürliche  Tatsachen,  deren  Eintritt  tou  menschlicher  Willkür 
unabhängig  ist. 

Beispiele  von  solchen  Tatsachen,  durch  welche  Entstehung 
oder  Untergang  von  Staaten  oder  aber  Gebietsveränderungen  inner- 
halb der  bestehenden  Staaten  bewirkt  werden,  sind  bereits  oben 
§  5  in  und  §  10  I  gegeben  worden. 

Zu  den  natürlichen  Tatsachen  gehört  im  Gebiete  des  nationalen 
Rechts  auch  der  Ablauf  der  Zeit.  Auf  dem  Gebiet  des  Tölkerreehts 
aber  muß  der  rechtsbegründende  oder  rechtsTemichtende  Einfluß  der 
Zeit  in  Abrede  gestellt  werden.  Die  Terjährung  hat  TÖlkerreehtlieh 
weder  als  acquisitlTC  (als  Ersitzung)  noch  als  extinctiTC  die  Kraft  einer 
rechtserhebliehen  Tatsache.  ^ 


1)  Ebenso  Gar  eis  88.    Die  gegenteilige  Ansicht  wird  bezüglich  der 
acquisitiven  Verjährung  in  der  völkerrechtlichen  Literatur  vielfach  vertreten ; 


§  20.    Die  rechiserheblichen  Tatsachen.  167 

Die  Bechtfertigung  dieses  auf  den  ersten  Blick  auffallenden 
Satzes  liegt  in  einem  doppelten:  a)  in  der  Bedeutung,  die  der 
stillschweigenden  Zustimmung  desjenigen  Staates,  der  durch  eine 
Verschiebung  der  völkerrechtlichen  Beziehungen  in  seinen  Interessen 
betroffen  wird,  zukommt  (unten  II  3);  b)  in  der  unmittelbar  recht- 
begründenden Wirkung,  die  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechts 
die  Gewalt,  vor  allem  als  Eroberung,  hat  (oben  §•  10  I  2).  Die 
kriegerische  Erwerbung  eines  fremden  Staatsgebietes  erstreckt, 
ganz  abgesehen  von  dem  Friedensvertrage,  die  Staatsgewalt  des 
erobernden  Staates  ohne  weiteres  auch  auf  das  neuerworbene 
Gebiet,  ohne  daß  es  einer  Ersitzung  im  Sinne  des  Privatrechts, 
insbesondere  also  des  Ablaufes  eines  längeren  Zeitraums,  bedarf; 
und  wenn  ein  Staat  zuläßt,  daß  seine  Kolonien  von  einem  andern 
Staat  besetzt  und  verwaltet  werden,  so  muß  ein  Verzicht  auf  die 
ihm  zustehenden  Bechte  angenommen  werden,  ohne  daß  erst  die 
Verjährung  seiner  Ansprüche  durch  den  Ablauf  der  Zeit  abgewartet 
zu  werden  braucht. 

2.  Willkllrllehe  mensehliehe  Handlungen»  Unter  diesen  treten, 
wie  auf  dem  Gebiete  des  nationalen  Rechtes,  zwei  Gmppen  herror: 
Die  Rechtsgeschäfte  einerseits,  von  denen  hier  die  Rede  sein  soll,  und 
die  Delikte  andrerseits,  die  unten  in  §  24  behandelt  werden.  Ne1>en 
den  Rechtsgeschäften  stehen  die  rechtsgeschäftlichen  Handlungen 
(„natürliche^'  Rechtshandlungen),  unter  welchen  die  Eroberung  als 
originäre  Erwerbsart  eine  herrorragende  Rolle  spielt  (oben  §  101 2). 

n*  TSlkerrechtliches  Rechtsgeschäft  ist  die  auf  Herbeiführung  einer 
völkerrechtlichen  Wirkung  (Begrflndang,  Aufhebung,  Indemng  eines 
völkerrechtlichen  RechtsTcrhältnisses)  gerichtete  Willenserldärung* 

Unter  den  Rechtsgeschäften  sind  die  zweiseitigen,  die  Ver- 
träge, von  besonderer  Bedeutung  (unten  §  21).  Die  völkerrecht- 
lichen Rechtsgeschäfte  sind  sämtlich  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden, 
denn:  „der  Staat  stirbt  nicht ^^ 


vergl.  Audinet,  R.  G.  III  313.  Gegen  sie  spricht  die  Tatsache,  daß  auch 
dem  natioDalen  Staatsrechte,  von  besonderen  Bestimmungen  abgesehen,  das 
Bechtsinstitut  der  Yerjahraog  fremd  geblieben  ist. 


168     n.  Bach.    Der  TÖlkerrechÜiche  Verkehr  der  Staaten  im  allgememen. 

1.  Die  Willenserklftrong  muß  Ton  dem  dazu  bemfenen  Oigan 
des  Staates  ausgehen. 

a)  Ohne  weitere  Tollmaeht  sind  das  Staatshanpt  nnd  der  Minister 
des  Auswärtigen  zn  Jeder  reehtsgesehttftliehen  Willenserklftning 
t^fngt. 

Auch  das  geisteskranke  Staatshaupt  kann,  so  lange  es  tat- 
sächlich an  der  Spitze  seines  Staates  steht,  eine  Kriegserklärung 
mit  allen  rechtlichen  Wirkungen  erlassen.  Staatsrechtliche  Be- 
schränkungen der  Vertretungsbefugnis,  die  etwa  den  Monarchen 
an  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  oder  den  Minister  an  die 
Genehmigung  des  Staatshauptes  binden,  kommen  auch  völkerrecht- 
lich in  Betracht  (oben  §  13  I  2).  Umgekehrt  ist  die  Willens- 
erklärung des  absoluten  Monarchen  für  den  von  ihm  beherrschten 
Staat  ohne  weiteres  verbindlich.  Das  oben  §  19  I  2  erwähnte 
„Testament"  des  Königs  der  Belgier  ist  ein  den  Kongostaat  ver- 
pflichtender Staatsakt. 

b)  Die  diplomatischen  Agenten  vertreten  den  Staat  innerhalb  der 
ihnen  erteilten  Tollmacht.  Durch  die  von  ihnen  abgegebene 
Erldttrung  wird  mithin  der  Absendestaat  berechtigt  oder  ver- 
pflichtet. Doch  wird  bei  Staatsverträgen  zumeist  (unten  §  21) 
außer  der  Erldämng  des  Bevollmächtigten  noch  die  liinzu- 
tretende  feierliche  Genehmigung  des  Staatshauptes  (die  so- 
genannte Batifikation)  verlangt. 

c)  Willenserklärungen,  die  von  einzelnen  Staatsangehörigen  aus- 
gehen, mögen  diese  auch  in  beamteter  Stellung  sich  befinden, 
bedürfen,  um  den  Staat  zu  berechtigen  oder  zu  verpflichten, 
der  nachfolgenden  Genehmigung  der  Staatsgewalt. 

d)  Die  empfangsbedürftige  Willenserklärung  muß  dem  zu  ihrem 
Empfang  befugten  Vertreter  des  andern  Staates  gegenüber 
abgegeben  werden  und  erzeugt  erst  mit  der  Entgegennahme 
durch  diesen  ihre  rechtlichen  Wirkungen. 

Sie  kann  daher,  wenn  sie  von  dem  Staate  A  dem  Staate  B 
abgegeben  werden  soll,  entweder  an  den  bei  dem  Staate  A  be- 
glaubigten Vertreter  des  Staates  B  durch  den  Minister  des  Aus- 
wärtigen  des  Staates  A  oder  aber  durch  den  bei  dem  Staate  B 


§20.    Die  rechtserheblichen  Tatsachen.  169^ 

beglaubigten  Vertreter   des    Staates  A  an   den  Minister   des    Aus- 
wärtigen des  Staates  B  abgegeben  werden. 

2.  Jede  Willenserklttmng  kann  ansdrtteklieh  oder  dnreh  kon- 
kludente Handlangen  oder  aber  aneh  stillschweigend  erfolgen»  Dies 
gilt  aneh  Ton  der  Kriegserklärnng  (unten  §  39  T  1). 

3.  Das  Stillsehweigen  eines  Staates  steht  aber  nur  dann  der 
ansdrüeklichen  Anerkennung  der  geänderten  Rechtslage  gleich,  wenn 
der  stillschweigende  Staat  Ton  dieser  Indemng  amtlich  Kenntnis  und 
damit  die  Oelegenheit  erhalten  liat,  seinen  Widerspruch  geltend  zu 
machen. 

Diese  amtliche  Mitteilung  oder  Notifikation,  welche  die 
Kongoakte  vom  26.  Februar  1885  für  Erwerbungen  an  den  Küsten 
von  Afrika  ausdrücklich  vorgeschrieben  hat  (oben  §  10  III  2),  erfolgt 
in  den  Formen  der  empfangsbedürftigen  Willenserklärung  (oben  1  d). 
Sie  erlangt  Bechtswirksamkeit,  sobald  sie  zur  Kenntnis  des  Staates, 
an  den  sie  gerichtet  wird,  gelangt  ist,  und  es  macht  dabei  keinen 
Unterschied,  ob  dieser  die  Mitteilung  einfach  zur  Kenntnis  nimmt 
(prendre  act),  oder  ob  er  ihren  Empfang  ausdrücklich  bescheinigt 
(accuser  reception).  Sie  ist  dagegen  im  allgemeinen  wirkungslos, 
wenn  ihre  Annahme  verweigert  wird. 

Die  eingetretene  oder  bevorstehende  Änderung  der  Rechtslage 
ist  denjenigen  Staaten  zu  notifizieren,  deren  Rechte  durch  die 
Änderung  berührt  werden.  Zur  Wahrung  der  Rechte  genügt  die 
Erhebung  des  Widerspruchs  (Protest).  Das  Stillschweigen  bedeutet 
Verzicht  auf  diejenigen  Rechte,  welche  mit  der  Änderung  der 
Rechtslage  im  Widerspruch  stehen.  Hat  also  der  Staat  B  die  Mit- 
teilung des  Staates  A,  daß  er  das  Gebiet  x  für  sich  erworben  hat, 
zur  Kenntnis  genommen,  ohne  dagegen  Widerspruch  zu  erheben, 
so  liegt  in  diesem  Stillschweigen  der  Verzicht  des  Staates  B  auf 
alle  Ansprüche,  die  er  etwa  selbst  auf  den  Erwerb  des  Gebietes  x 
hat  oder  zu  haben  vermeint.  Teilt  der  Staat  A  den  übrigen  Mächten 
mit,  daß  er  über  den  Staat  B  eine  Schutzherrschaft  begründet  hat, 
so  bedeutet  das  Stillschweigen  der  Mächte  den  Verzicht  auf  alle 
diejenigei).  Rechte,  die  sie  durch  die  mit  der  übernommenen  Schutz- 


172     n.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

der  Fremden  zu  der  Regierung  und  der  eingeborenen  Bevölkerung 
betreffen;  doch  dürfen  dadurch  die  politischen  Verträge  der  Türkei 
und  ihre  Hoheitsrechte  über  Ägypten  keine  Einbuße  erleiden.  Am 
Weltpostverein  sind  Bulgarien,  Tunis  und  Ägypten  als  vertrag- 
schließende Staaten  beteiligt;  das  Schlußprotokoll  der  Haager  Frie- 
denskonferenz hat  auch  Bulgarien  mitunterzeichnet.  Die  dauernd 
neutralisierten  Staaten  sollen  Verträge,  durch  welche  sie  in  kriege- 
rische Unternehmungen  verwickelt  werden  können,  nicht  schließen; 
aber  die  von  ihnen  dennoch  geschlossenen  Verträge  sind  rechts- 
wirksam (oben  §  6  III).  Dagegen  stehen  die  vom  Papst  geschlossenen 
Verträge  (Konkordate  usw.)  nicht  unter  den  Grundsätzen  des 
Völkerrechts. 

2«  Das  Recht  des  Yertragsehlnsses  kann  dnreh  die  souveräne 
Staatsgewalt  der  Ansiibnng  naeh  übertragen  werden* 

Die  Übertragung  kann  erfolgen  an  hochgestellte  Beamte,  oder 
an  Kolonisationsgesellschaften  oder  auch  an  einzelne  Teile  des 
Reiches  (oben  §  13  I  4).  So  haben  im  Kriege  die  Befehlshaber 
der  Truppen  ein  weitgehendes  Recht  zum  Abschluß  von  Kriegs- 
verträgen aller  Art;  Canada  hat  nach  der  Verfassung  von  1867  das 
Recht,  selbständige  Zollverträge  abzuschließen  und  hat  von  diesem 
Recht  auch  wiederholt  Gebrauch  gemacht.  Dagegen  bezeichnet  sich 
der  deutsch -englische  Vertrag  vom  25.  April  1870  (R.G.B1.  S.  565) 
zu  Unrecht  als  zwischen  den  beiden  Generalpostämtern  geschlossen; 
denn  er  bedurfte  der  Ratifikation,   die  tatsächlich  auch  erfolgt  ist. 

II.  Der  Abschloß  der  Staatsverträge  erfolgt  dnreh  die  Willens- 
erklärung der  mit  der  völkerreehtlichen  Yertretungsbefugnis  ausge- 
rüsteten Organe  (oben  §  12)* 

1.  Die  Staatenpraxis  hat  jedoeh  dahin  geführt ,  daß  von  be- 
sonderen Fällen  (wie  den  Kriegsverträgen)  nnd  besonderen  Verein- 
barungen abgesehen,  znm  rechtswirksamen  Abschluß  aller  Staatsver- 
träge  die  ausdrückliche  nnd  in  feierlicher  Form  nnmittelbar  abgegebene 
Erklärung  des  Staatshauptes  (des  obersten  Yertretnngsorgans)  liinzu- 
treten  muß. 


§21.    Die  Tölkerrechtlichen  Verträge.  173 

Die  von  den  Bevollmächtigten  der  miteinander  verhandelnden 
Staaten  getroffenen,  zu  Protokoll  gebrachten  und  unterzeichneten 
Vereinbarungen  sind  also  nur  Vertragsentwurf;  sie  erlangen  völker- 
rechtlich verbindliche  Kraft  erst  durch  den  Formalakt  der  Oe- 
nehmigung  oder  Ratifikation  des  Staatshauptes.  Es  soll  damit 
die  soi^ffltige  Überprüfung  der  getroffenen  Abmachungen  erleichtert 
und  gesichert  werden.  Versagung  der  Genehmigimg  ist  daher 
weder  rechtswidrige,  noch  auch  nur  ,, unfreundliche^  Handlung. 

Es  ist  unrichtig,  den  Vertrag  schon  mit  der  Unterschrift 
durch  die  Bevollmächtigten  als  suspensiv  bedingt  wirksam  anzu- 
sehen; denn  mit  der  erfolgten  Genehmigung  wird  nur  die  Datie- 
rung, nicht  aber  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  nach  dem  Tag  der 
Unterzeichnung,  berechnet.  ^ 

Gleichzeitig  mit  dem  Vertrag,  und  ohne  daß  es  einer  be- 
sonderen Ratifikation  bedarf,  treten  die  Vereinbarungen  in  Wirk- 
samkeit, die  sich  in  den  dem  Vertrage  angehängten  „Protokollen^^ 
befinden  und  die  Auslegung  einzelner  Vertragsbestimmungen  oder 
Zusätze  zu  diesen  enthalten. 

Soweit  die  solenne  Vertragsform  der  Ratifikation  nicht  er- 
forderlich ist,  erfolgt  der  bindende  Abschluß  mit  der  Unterzeichnung 
der  Vereinbarung  durch  die  Bevollmächtigten  oder  mit  der  form- 
losen Genehmigung  durch  deren  Regierungen.* 

2.  Meist  kommt  der  Tertragsabsehliiß  durch  den  gegenseitigen 
Austaoseh  der  Ratifikationsurkunden  zustande. 

Es  kann  aber  auch  bei  allgemeinen  Verträgen  vereinbart 
werden,  daß  die  einseitige  Erteilung  der  Genehmigung  den  ge- 
nehmigenden Staat  bindet.  So  verfügt  Art.  38  Abs.  2  der  Kongo- 
akte vom  S.November  1884  (R.G.B1.  1885  S.  211):  Die  gegen- 


3)  Dagegen  die  früher  vielfach,  auch  noch  von  Rivier  Principes 
n  75,  vertretene  Ansicht. 

4)  So  bei  Verträgen  betr.  den  grenzüberspringenden  Fabrikverkehr, 
betr.  die  gegenseitige  Behandlung  von  Handlungsreisenden  usw.  Beispiele 
in  R.G.ßl.  1900  S.  781,  1903  S.  47. 


1 74     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

wärtige  Akte  „tritt  für  jede  Macht  von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  an 
welchem  letztere  die  Eatifikation  vollzogen  hat". 

Yerschieden  von  den  Formen  des  Yertragsabschlusses  sind 
die  Formen  für  seine  Beurkundung.  Der  angeführte  Art.  38 
bestimmt  weiter  in  Abs.  4  und  5:  „Jede  Macht  wird  ihre  Rati- 
fikation der  Regierung  des  Deutschen  Reichs  zugehen  lassen,  durch 
deren  Yermittelung  allen  anderen  Signatarmächten  der  gegen- 
wärtigen Generalakte  davon  Kenntnis  gegeben  werden  wird.  — 
Die  Ratifikationen  aller  Mächte  bleiben  in  den  Archiven  der  Regie- 
rung des  Deutschen  Reichs  aufbewahrt.  Wenn  alle  Ratifikationen 
beigebracht  sind,  so  wird  über  den  Hinterlegungsakt  ein  Protokoll 
errichtet,  welches  von  den  Vertretern  aller  Mächte,  die  an  der 
Berliner  Konferenz  theilgenommen  haben,  unterzeichnet  und  wovon 
eine  beglaubigte  Abschrift  allen  diesen  Mächten  mitgetheilt  wird." 

3.  Mit  der  Ratifikation  ist  der  Vertrag  YÖlkerreehtlioh  Terbind» 
lieh*  Verfassungsrechtliche  Bestimmangen,  durch  welche  die  Zustiiii» 
mnng  der  gesetzgebenden  Faktoren  gefordert  wird,  kommen  v^nker- 
rechtlich  nur  soweit  in  Betracht,  als  sie  Einschränkungen  der  T((lker^ 
rechtlichen  Vertretungshefngnis  enthalten.  Ist  dies  der  Fall,  so  ist 
zur  Verbindlichkeit  des  Vertrages  auch  in  Tölkerrechtlicher  Beziehung 
jene  Zustimmung  erforderlich. 

Bezüglich  dieser  vielumstrittenen  Frage  sind  folgende  Ge- 
sichtspunkte festzuhalten.  Staatsrechtliche  Beschränkungen  der 
völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  sind  auch  völkerrechtlich  von 
entscheidender  Bedeutung  (oben  §  13  I  2).  Der  Abschluß  der 
Staatsverträge  kann  daher  nur  durch  dasjenige  Organ  erfolgen,  dem 
die  Vertretungsbefugnis  nach  dem  innern  Staatsrecht  des  Staates 
zukommt.  So  hat  der  Deutsche  Kaiser  die  völkerrechtliche  Ver- 
tretungsbefugnis (nach  Art.  11  der  Reichsverfassung),  und  ebenso 
der  Präsident  der  Französischen  Republik;  für  die  Schweiz  dagegen 
nicht  der  Präsident,  sondern  die  Bundesversammlung.  Wenn  das 
Staatsrecht  die  Ausübung  der  Vertretungsbefugnis  des  Staatshauptes 
an  die  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  bindet,  so  ist  die 
ohne  diese  Zustimmung  vorgenommene  Willenserklärung  des  Staat»- 


§21.    Die  Yölkerrechtlichen  Verträge.  175 

hanptes  völkerrechtlich  ohne  Bechtswirksamkeit;  denn  nach  der 
Staatsver&ssung  bestimmen  sich  die  zum  Zustandekommen  des 
Staatswillens  erforderlichen  Yoraussetzungen,  sie  ist  die  Organi- 
sierung der  Staatsgewalt  auch  in  allen  Beziehungen  des  Staates 
zu  anderen  Staaten.  Wenn  dagegen  die  Zustimmung  der  gesetz- 
gebenden Faktoren  nicht  für  die  Ausübung  der  völkerrechtlichen 
Vertretungsbefugnis  durch  das  Staatshaupt,  sondern  lediglich  für 
die  staatsrechtliche  Yerbindlichkeit  der  geschlossenen  Verträge 
durch  die  Verfassung  vorgezeichnet  ist,  so  kann  auch  der  Mangel 
dieser  Zustimmung  nur  staatsrechtliche,  nicht  aber  völkerrechtliche 
Wirkungen  erzeugen.  Abschluß  des  Vertrages  durch  das  Staats- 
haupt, während  die  Zustimmung  der  verfassungsmäßigen  Organe 
ausfällt,  bindet  daher  in  diesem  Falle  den  Staat  seinem  Vertrags- 
gegner gegenüber,  bindet  aber  nicht  die  Staatsuntertanen  dem  Staate 
gegenüber. 

So  sicher  das  so  gewonnene  Ergebnis  auch  sein  mag,  so 
schwierig  ist  die  Entscheidung  der  Frage,  welche  Bedeutung  den 
durch  die  Staatsverfassung  aufgestellten  Beschränkungen  in  den 
einzelnen  Staaten  zukommt.  Das  Staatsrecht  Großbritanniens  und 
Belgiens  kennt  keine  Beschränkung  der  £rone  in  der  völkerrecht- 
lichen Vertretungsbefugnis.  In  den  Vereinigten  Staaten  Amerikas 
bedarf  der  Präsident  zum  Abschluß  der  Verträge  der  Zustimmung 
des  Senats.  Für  das  Deutsche  Reich  bestimmt  Art.  11  Abs.  3  der 
Verfassung:  „Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf 
solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel  4  in  den  Be- 
reich  der  Beichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die 
Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Ge- 
nehmigung des  Reichstages  erforderlich."  Nach  der  überwiegenden 
Ansicht  wird  durch  diese  Bestimmung  die  völkerrechtliche  Ver- 
tretungsbefugnis des  Kaisers  in  keiner  Weise  berührt;  sie  hat 
lediglich  staatsrechtliche  Bedeutung.  Dasselbe  gilt  von  Art.  48 
der  preußischen  Verfassung,  nach  welchem  „Verträge  mit  fremden 
Regierungen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern 
bedürfen,  sofern  es  Handelsverträge  sind,  oder  wenn  dadurch  dem 


176     II.  Bach.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Staate  Lasten   oder    einzelnen  Staatsbürgern  Verpflichtungen   auf- 
erlegt werden".^ 

Ganz  eigenartig  und  aus  der  besonderen  Sachlage  zu  er- 
klären ist  Art.  18  des  Frankfurter  Friedensvertrages  vom  10.  Mai 
1871  (R.G.B1.  S.  223).  Er  bestimmt:  „Die  Ratifikationen  des 
gegenwärtigen  Vertrages  durch  Seine  Majestät  den  Deutschen 
Kaiser  einerseits  und  andererseits  durch  die  Nationalversamm- 
lung und  durch  das  Oberhaupt  der  vollziehenden  Gewalt  der 
Französischen  Republik  werden  in  Frankfurt  binnen  zehn  Tagen 
oder  wo  möglich  früher  ausgetauscht  werden."  Und  in  dem  Protokoll 
vom  20.  Mai  1871  über  den  Austausch  der  Ratifikationen  ist  die 
Vorlegung  einer  in  gehöriger  Form  erfolgten  Ausfertigung  des  am 
18.  Mai  von  der  Nationalversammlung  angenommenen,  den  Friedens- 
vertrag ratifizierenden  Gesetzes  ausdrücklich  erwähnt. 

in.  Die  Wirkung  der  Staatsverträge. 
Der   Staatsvertrag    berechtigt    und    verpflichtet    die    vertrag- 
schließenden Teile. 

Er  bindet,  von  besonderen  Vereinbarungen  abgesehen,  den 
Staat  mit  seinem  Gesamtgebiet.  Doch  wird  in  den  Kollektiv- 
verträgen mehrfach  eine  besondere  Erklärung  über  den  Beitritt  mit 
den  einzelnen  Kolonien  oder  anderen  überseeischen  Besitzungen 
der  Vertragschließenden  besonders  vorgesehen  (so  auch  in  der 
Bemer  Literaturkonvention  vom  9.  September  1886);  und  die  eng- 
lischen Kolonien  erfreuen  sich  in  handelspolitischer  Beziehung  einer 
weitgehenden  Selbständigkeit  (Kanada  seit  1898). 

1.  Der  Vertrag  berechtigt  und  bindet  mithin  nicht  dritte  Staaten« 
Jedoch  kann  diesen  der  Beitritt  (die  Accession  oder  Adhttsion)  offen- 
gehalten  werden  (Conventions  onvertes). 

Beispiele:  Art.  37  der  Kougoakte:  „Die  die  gegenwärtige 
Generalakte    nichtunterzeichnenden   Mächte   können    ihren   Bestim- 


5)  Derselben  Ansicht   sind   von  den  Vertretern  des  deutschen  und 
preußischen  Staatsrechts :  Gneist, Laband,  Arndt,  G.Meyer,  Anschütz; 
.  dagegen  E.Meier,  Gierke,  Zorn.    Vergl.  Heilborn  144,  Triepel  (oben 
§2  Note  1)  236,  UUmann  157,  Laband  II  122. 


§21.    Die  völkerrechtlichen  Verträge.  177 

mimgen  durch  einen  besonderen  Akt  beitreten.  —  Der  Beitritt 
jeder  Macht  wird  auf  diplomatischem  Wege  zur  Eenntniss  der  Be- 
gierung  des  Deutschen  Reichs  und  von  dieser  zur  Kenntniss  aller 
der  Staaten  gebracht,  welche  diese  Generalakte  unterzeichnen  oder 
derselben  nachträglich  beitreten.  —  Er  bringt  zu  vollem  Becht 
(„de  plein  droit ^S  also  richtig:  ohne  weiteres)  die  Annahme 
aller  Verpflichtungen  und  die  Zulassung  zu  allen  Vortheilen 
mit  sich,  welche  durch  die  gegenwärtige  Generalakte  vereinbart 
worden  sind.'^  Dagegen  ist  der  Beitritt  zu  der  Schlußakte  der 
Haager  Friedenskonferenz  (unten  §  38  II  4)  nicht  ohne  weiteres 
freigestellt. 

2.  Femer  bewirkt  die  Meistbegttnstignngsldansel  <Yereinbarang 
des  „traitement  de  la  natien  la  plus  fiivoris^e^*),  die  in  zalüreiehen 
Verträgen  gerade  der  letzten  Jahre  sieh  findet,  daß  die  dnreh  den 
neuen  von  dem  Staate  A  mit  dem  Staate  K  geselilossenen  Vertrag 
diesem  eingeräumten  Reehte  ohne  weiteres  aaeh  allen  denjenigen 
Staaten  zugute  kommen,  zu  deren  Gunsten  in  frttheren  Verträgen 
des  Staates  A  die  Meistbegänstignngsklausel  vereinbart  worden  ist. 

Sie  bezieht  sich  am  häufigsten  auf  den  Handelsverkehr,  findet 
sich  aber  auch  sonst  (seit  dem  Pyrenäen -Frieden  von  1659)  in 
Verträgen  aller  Art,  so  auch  in  Beziehung  auf  die  Rechtsstellung 
der  diplomatischen  und  konsularischen  Vertreter.^ 

Yergl.  den  Freuudschafts-,  Handels-,  SchifiPahrts-  und  Kon- 
sularvertrag zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Nicaragua  vom 
4.  Februar  1896  (R.G.B1.  1897  S.  171)  Art.  30:  „Die  beiden  Hohen 
kontrahirenden  Theile  sind  einverstanden,  dass  sie  sich  gegenseitig 
in  Handels-^  Schiffahrts-  und  Konsulatssachen  ebenso  viele  Rechte 
und  Privilegien  zugestehen  wollen,  als  der  meistbegünstigsten 
Nation  eingeräumt  sind  oder  in  Zukunft  eingeräumt 
werden  mögen,  und  es  werden  unter  Privilegien,   Befreiungen, 


6)  Daher  weigerte  sich  die  Türkei  1898,  Serbien  die  MeistbegüDsti- 
goDgsklansel  zuzngesteheD ,  durch  welche  Serbien  das  Recht  der  konsula- 
rischen Gerichtsbarkeit  erlangt  hätte.  —  Über  die  Meistbegünstigungsklausel 
vergL  Visser,  R.J.  XXXIV  66,  159. 

▼.  Li 8 zt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  12 


178     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Rechten  u.  s.  w.  der  „meistbegünstigten  Nation"  diejenigen  Privi- 
legien, Befreiungen  und  Rechte  u.  s.  w.  verstanden",  welche  durch 
irgend  welchen  Vertrag  oder  irgend  welche  Konvention,  unter 
welchem  Namen  dieses  auch  sein  möge  —  wie  Meistbegünstigungs-, 
Friedens-,  Freundschafts-,  Handels-,  Konsular-,  Reciprocitätsvertrag, 
Tarifkonvention  —  einer  andern  Nation  gewährt  worden  sind  oder 
gewährt  werden  sollten,  welches  auch  immer  die  Ursachen  solcher 
Privilegien,  Befreiungen,  Konzessionen  oder  Ermässigungen  in  den 
Zolltarifen  u.  s.  w.  u.  s.  w.  sein  sollten,  und  welches  auch  immer 
die  von  einem  oder  von  beiden  vertragschliessenden  Theilen  zu 
dem  Zwecke  gewährten  Konzessionen  sein  sollten,  um  diese  Ver- 
trags- oder  Konventions -Abmachungen  zu  erhalten." 

Die  Zusage  der  Meistbegünstigung  wird  wohl  auch  einge- 
schränkt durch  den  Zusatz,  daß  die  gewissen  Mächten  gewährten 
Begünstigungen  dem  andern  Kontrahenten  nicht  zugute  kommen 
sollen,  so  daß  also  die  „meistbegünstigten"  Staaten  in  die  zweite 
Reihe  gerückt  werden.  So  bestimmt  Art.  11  des  Frankfurter  Frie- 
dens vom  10.  Mai  1871,  nachdem  in  Abs.  1  die  Meistbegünstigung 
zugesagt  worden,  in  Abs.  3:  „Jedoch  sind  ausgenommen  von  der 
vorgedachten  Regel  die  Begünstigungen,  welche  einer  der  ver- 
tragenden Theile  durch  Handelsverträge  anderen  Ländern  gewährt 
hat  oder  gewähren  wird,  als  den  folgenden:  England,  Belgien, 
Niederland,  Schweiz,  Österreich,  Russland". 

Ein  weiteres  Beispiel  bietet  die  deutsch -französische  Erklä- 
rung vom  18.  November  1896  (R.Gr.Bl.  1897  S.  7),  nach  welcher 
von  dem  dem  Deutschen  Reich  in  Tunis  gewährten  Meistbegünsti- 
gimgsrecht  die  Vorteile  ausgenommen  Bind,  die  das  oberherrliche 
Frankreich  genießt.  Vergl.  weiter  den  deutschen  Freundschafts - 
usw.  Vertrag  mit  Nicaragua  vom  4.  Februar  1896  (R.  G.  BL  1897 
S.  171)  Art.  32:  „Es  ist  verabredet  worden,  dass  die  besonderen 
Vortheile,  welche  der  Freistaat  Nicaragua  den  übrigen  vier  mittel- 
amerikanischen Freistaaten  oder  einem  derselben  eingeräumt  hat 
oder  künftig  einräumen  wird,  deutscherseits  auf  Grund  des  in 
diesem  Vertrage   zugestandenen  Meistbegünstigungsrechts  nicht  be- 


§  21.    Die  Tölkerrechtlichen  Verträge.  179 

ansprucht  werden  können,  solange  jene  Yortheile  auch  allen  anderen 
dritten  Staaten  vorenthalten  werden."' 

IT.  Die  Aufhebung  derYertrige  erfolgt  naeh  den  bekannten,  der 
aligemeinen  Beehtslehre  angehtfrigen  OmndsAtzen* 

Nur  einzelne  Punkte  bedürfen  der  Erörterung. 

1.  Tertrüge,  die  im  Hinbüek  anf  einen  bestimmten  reehtliehen 
Znstand  und  unter  Toraussetzung  seiner  Fortdauer  gesehlossen  sind, 
kl^nnen  einseitig  gekündigt  werden,  wenn  dieser  Zustand  sieh  wesent- 
sieh  geändert  hat  (elausula  „rebus  sie  stantibus ^^). 

Die  Behauptung,  daß  alle  völkerrechtlichen  Verträge  mit  der 
stillschweigenden  Klausel  geschlossen  werden,  daß  sie  bei  Änderung 
der  Sachlage  gekündigt  werden  können,  ist  in  dieser  Allgemeinheit 
zweifellos  unrichtig;  durch  diese  Behauptung  würde  das  Völker- 
recht in  seinen  Grundlagen  verneint.  Der  wechselnde  Lauf  der 
geschichtlichen  Ereignisse  würde  wohl  in  jedem  einzelnen  Falle 
eine  Verschiebung  der  Verhältnisse  nachweisbar  machen  und  damit 
die  Vertragstreue,  ohne  die  das  Völkerrecht  nicht  bestehen  kann, 
in  das  Belieben  der  vertragschließenden  Staaten  stellen. 

Jedenfalls  dürfen  Verträge,  die  auf  eine  bestimmte  Zeit  ge- 
schlossen worden  sind  (etwa  Handelsverträge  mit  zehnjähriger 
Gültigkeit),  mangels  einer  besondern  Vereinbarung  nicht  vor  Ablauf 
dieser  Frist  einseitig  gekündigt  werden.  Die  Kündigung  wäre  ein 
Kechtsbruch,  der  den  Vertragsgegner  zur  Anwendung  von  Gegen- 
maßregeln, in  letzter  Linie  zur  Kriegserklärung,  berechtigen  würde. 

Auch  bei  Verträgen,  die  auf  unbestimmte  Zeit,  vielleicht 
sogar  „auf  ewige  Zeiten"  geschlossen  worden  sind,  ist  keiner  der 
vertragschließenden  Teile,  von  besonderer  Vereinbarung  abgesehen, 
zur  einseitigen  Kündigung  berechtigt.  Als  Rußland  während  des 
deutsch -französischen  Krieges  sich  von  der  ihm  lästigen  Neutrali- 
sierung des  Schwarzen  Meeres  einseitig  lossagte,  erklärten  die  auf 
der  Londoner  Konferenz  versammelten  Mächte  ein  solches  Vorgehen 
ausdrücklich  für  völkerrechtswidrig  (unten  §  26  II  2). 

7)  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung. 
1884.    Melle  in  H.  H.  UI  204. 

12* 


180     n.  Buch.    Der  völkerrechtlicbe  Yerkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Eine  Ausnahme  kann  nur  insoweit  zugegeben  werden,  als 
der  geschlossene  Vertrag  eine  bestimmte  Rechtslage,  sei  es  aus- 
drücklich, sei  es  stillschweigend,  zur  Voraussetzung  nimmt  und 
diese  Rechtslage  sich  wesentlich  verändert.  Wenn  ein  Staat  dem 
andern  seinen  Besitzstand  garantiert  hat,  so  kann  der  Gurantie- 
vertrag  einseitig  gekündigt  werden,  wenn  durch  eine  Vergrößerung 
des  Staatsgebietes  des  garantierten  Staates,  etwa  durch  die  Er- 
werbung eines  ausgedehnten  Kolonialbesitzes,  die  von  dem  garan- 
tierenden Staate  übernommenen  Verpflichtungen  wesentlich  erhöht 
würden.  Dasselbe  würde  von  Zolleinigungen  gelten,  wenn  durch 
Gebietsveränderungen  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  einen 
der  vertragschließenden  Teile  sich  wesentlich  verschieben.  Auch 
Änderungen  der  Verfassungsform,  also  Übergang  von  der  monar- 
chischen zur  republikanischen  Verfassung,  würden  zur  Kündigung 
derjenigen  Verträge  berechtigen,  die  gerade  im  Hinblick  auf  die  beim 
Verträgsschluß  bestehende  Verfassungsform  geschlossen  worden  sind. 

Von  diesen  Ausnahmen  abgesehen,  muß  dagegen  an  dem  die 
Grundlage  alles  Rechts  bildenden  Satze  festgehalten  werden:  pacta 
sunt  servanda.  Der  Notstand  (unten  §  24  IV  3)  freilich  vermag 
auch  hier  der  Verletzung  bestehender  berechtigter  Interessen  den 
Charakter  der  Rechtswidrigkeit  zu  nehmen.  Darüber  hinaus  kann 
der  Staatsmann,  der  die  Erfüllung  vertragsmäßig  übernommener 
Verpflichtungen  leugnet,  sich  auf  die  Politik,  nicht  aber  auf  das 
Völkerrecht  berufen.^ 

2.  Niehterfiillung:  des  Vertrages  dnreh  den  einen  der  vertrag- 
schließenden  Teile  berechtigt  den  andern  zam  BttolEtritt  von  dem 
Vertrage. 

Die  Rechtfertigung  dieses  von  den  meisten  Privatrechten  ab- 
weichenden Satzes  liegt  darin,  daß  das  Völkerrecht  keinen  andern 
ErfüUungszwang  als  die  Gewalt,  in  letzter  Linie  den  Krieg,  kennt, 
dem  gegenüber  der  Rücktritt  vom  Vertrage  für  beide  Teile  das 
kleinere  Übel  darstellt 


8)  iDteressante   Bemerkangen  bei  von  Bismarok,   Gedanken  und 
Erinnerangen  11  258. 


§  22.    Die  Sicherung  völkerrechtlicher  RechtsverhSltnisse.         181 

3.  Dnreli  den  Krieir  werden  die  zwischen  den  kriegfttlirenden 
Staaten  bestellenden  Yertrttire  anfgrehoben,  soweit  sie  nielit  ganz  oder 
in  einzelnen  ihrer  Bestimmungen  gerade  für  den  Fall  des  Krieges  ge- 
schlossen worden  sind. 

Es  erlöschen  also  nicht  bloß  die  Verträge,  die  mit  dem 
Kriegszustand  unverträglich  sind,  also  etwa  Bündnisverträge,  die 
zwischen  den  jetzigen  Gegnern  geschlossen  waren,  sondern  alle  Ver- 
träge,, die  nicht,  wie  die  Genfer  Konvention,  wie  Neutralisierungs- 
verträge,  Verträge  über  den  freien  Abzug  gegnerischer  Staatsange- 
höriger usw.,  erst  unter  der  Voraussetzung  des  Kriegszustandes  ihre 
Wirksamkeit  entfalten.  Das  gilt  auch,  dem  Gegner  gegenüber,  von 
den  mit  diesem  und  zugleich  mit  anderen  Staaten  abgeschlossenen 
Verträgen,  soweit  eine  solche  Ausscheidung  der  nur  dem  Gtegner 
gegenüber  bestehenden  Verpflichtungen  durchführbar  ist. 

Die  überwiegende  Ansicht  der  Literatur  geht  allerdings  dahin, 
daß  die  Verträge  durch  den  Krieg  nur  suspendiert,  nicht  aufgehoben 
werden.  Die  Staatenpraxis  der  letzten  Jahrzehnte  spricht  aber 
gegen  diese  Ansicht.  Vergl.  Art.  11  Abs.  1  des  Frankfurter  Friedens- 
vertrags vom  10.  Mai  1871  und  Art.  18  des  Zusatzvertrags  vom 
11.  Dezember  1871  (E.G.B1.  1872  S.  7):  „Da  die  Handelsverträge 
mit  den  verschiedenen  Staaten  Deutschlands  durch  den  Krieg  auf- 
gehoben sind  (ayant  6t6  annulös  par  la  guerre),  so  werden  die 
Deutsche  Regierung  und  die  Französische  Regierung  den  Grundsatz 
der  gegenseitigen  Behandlung  auf  dem  Fusse  der  meistbegünstigten 
Nation  ihren  Handelsbeziehungen  zu  Grunde  legen."  Ebenso  wurde 
nach  Beendigung  des  griechisch- türkischen  Krieges  von  1897  von 
allen  Seiten  anerkannt,  daß  die  vor  dem  Kriegsausbruch  zwischen 
den  beiden  Staaten  geschlossenen  Verträge,  daher  auch  die  Kapitu- 
lationen, aufgehoben  seien. 

§  22.    Die  Sicherung  völkerrechtlicher  Rechtsverhältnisse. 

!•  Das  alte  Beeht  hatte,  ganz  abgesehen  von  den  prlTatrechtlieh 
anerkannten  Formen  der  Pfandbestellung  und  der  Bürgschaft,  eine 
ganze  Reihe  versehiedenartiger  Mittel  angewendet,  nm  die  Erfüllung 
bestehender  völkerreehtlieher  Yerpfliehtnngen  zu  siehern. 


182     n.  Buch.    Der  YÖlkerrechÜiche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

So  die  eidliche  Bekräftigung  des  gegebenen  Versprechens  (be- 
sonders auch  bei  Friedensverträgen),  die  Stellung  von  Geiseln 
(otages),  das  Einlager  usw.  Heute  sind  diese  Sicherungsmittel 
außer  Gebrauch  gekommen. 

Unter  den  in  der  Reehtsttbung  unserer  Tage  yerwendeten  Mitteln 
znr  Sicherung  TÖlkerreehtlicher  Verpflichtungen  sind  heryorzuheben: 

1.  Die  vollständige  oder  teilweise  Verpfändung  der  Staatsein- 
nahmen. 

2*  Die  pfandweise  Besetzung  von  f^mdcm  Staatsgebiet  mit  Gber» 
nähme  der  Verwaltung. 

Diese  gehört  jedoch  nur  soweit  hierher,  als  sie  vertragsmäßig 
eingeräumt  ist,  nicht  aber  als  Art  der  Repressalien;  unten  §  38  III  2. 

3.  Die  rein  militärische  Besetzung  Ton  fremdem  Staatsgebiet, 
bei  welcher  die  Verwaltung  in  den  Händen  der  zuständigen  Staats- 
gewalt verbleibt. 

Sie  wird  häufig  angewendet  zur  Sicherung  der  Leistung  einer 
Kriegsentschädigung.  So  schon  im  zweiten  Pariser  Frieden  vom 
20.  November  1815;  femer  nach  Art.  VIII  der  Versailler  Friedens- 
präliminarien vom  26.  Februar  1871  (R.Ö.B1.  S.  215). 

4.  Der  Garantleyertrag  mit  oder  zwischen  dritten  Mächten 
(unten  11). 

n.  Oarantieyerträge  sind  diejenigen  vl^llierrechtiichen  Verträge, 
durch  welche  ein  Staat  einem  oder  mehreren  anderen  gegenflber  sich 
verpflichtet,  entweder  für  die  Erfällung  der  vOUterrechtUchen  Ver- 
pflichtungen eines  andern  Staates,  oder  aber  dafttr  einzustehen,  daß 
dieser  von  selten  eines  andern  Staates  in  seinen  völkerrechtlichen 
Rechten  nicht  beeinträchtigt  werde.  ^ 

Die  übernommene  Garantie,  die  eine  einseitige  oder  eine 
gegenseitige  sein  kann,  verpflichtet  den  garantierenden  Staat,  seine 
ganze  Eraft,  wenn  nötig  mit  den  Waffen  in  der  Hand,  für  das 
gegebene  Yersprechen  einzusetzen;  die  von  mehreren  Staaten  ge- 
meinsam geleistete  Grarantie  berechtigt  im  Zweifel  jeden  von  ihnen, 


1)  Milovanowitsch,  Des  traites  de  garantie  en  droit  international. 
1888.    Geßner,  H.  H.  III  83. 


§  22.    Die  Sicherung  Yölkerrechtlicher  RechtsyerhältBisse.        183 

verpflichtet  im  Zweifel  nur  alle  zufiammen  zum  Einschreiten 
(Kollektivgarantie).  Die  Verpflichtung  des  garantierenden  Staates 
kann,  was  aber  im  Zweifel  nicht  anzunehmen  ist,  bedingt  sein 
durch  das  Anrufen  des  garantierten  Staates. 

Die  Tersehiedenartigsten  Beehtsyerhältnlsse,  die  dnrehaiis  nieht 
notwendig  dem  YVlkerreeht  anzugehören  brauehen ,  kennen  den  Ctogen- 
stand eines  GarantieTertrages  bilden. 

Nur  beispielsweise  seien  die  folgenden  Fälle  angeführt: 

1.  Es  kann  die  StaatsrerflBssnng  eines  Staates,  insbesondere  die 
Erbfolge  garantiert  werden. 

So  hatten  im  Westfälischen  Frieden  Frankreich  und  Schweden 
die  Garantie  für  die  deutsche  Verfassung  übernommen  und  daraus 
Anlaß  zu  fortwährenden  Einmischungen  in  die  inneren  Angelegen- 
heiten Deutschlands  hergeleitet.  Die  deutsche  Bundesakte  von  1815 
stand  unter  dem  Schutze  der  Eongreßmächte. 

2.  Besitzstand  und  dauernde  Nentraiitttt  oder  aneh  nur  eines 
von  beiden  ist  dureh  die  Verträge  des  19.  Jahrhonderts  häufig  unter 
den  KolIektiTsehntz  der  Mäehte  gestellt  worden. 

So  wurde  1856  durch  die  Signatarmächte  der  Pariser  Kon- 
greßakte die  Unabhängigkeit  und  Integrität  der  Türkei  garantiert, 
indem  Art.  7  des  Vertrages  vom  30.  März  1856  bestimmte: 
„  .  .  .  .  Ihre  Majestäten  verpflichten  sich,  die  Unabhängigkeit  und 
den  Territorialbestand  des  Ottomanischen  Reiches  zu  achten, 
garantieren  gemeinschaftlich  die  genaue  Beobachtung  dieser  Ver- 
pflichtung und  werden  demgemäss  jeden  Akt,  welcher  dem  ent- 
gegen wäre,  als  eine  Frage  des  allgemeinen  Interesses  ansehen.^' 
Über  die  Garantie  der  Neutralität  von  Belgien  und  Luxemburg 
vergl.  oben  §  6  HL 

3.  Wird  der  Schutz  gegen  Angriffe  Ton  außen  rersprochen,  so 
nähert  sich  der  Garantieyertrag  dem  BündnisTcrtrag.  Er  geht  in  diesen 
über,  sobald  gemeinsames  Handeln  der  beiden  Tertragschließenden 
Tcreinbart  ist  (unten  §  37  IT). 

So  hatte  England  in  dem  Vertrag  vom  4.  Juni  1878  (Ver- 
trag über  Cypern)  der  Türkei  bewaffneten  Beistand  für  den  Fall 


184     n.  Bnch.    Der  yölkerrechtiiche  Verkehr  der  Staaten  im  aUgemeinen. 

yersprochen,  daß  Rußland  versuchen  sollte,  weitere  Erwerbungen 
in  Asien  zu  machen,  somit  den  asiatischen  Besitzstand  der  Türkei 
garantiert « 

4«  Aueh  efaie  Gesamtheit  Ton  BeehtsTertältnlsBen  kann  garantiert 
werden« 

Hierher  gehört  der  von  östeiToich,  England  und  Frankreich 
am  15.  Aprü  1856  geschlossene  Vertrag,  durch,  welchen  die  Mächte 
sich  gegenseitig  verpflichteten,  jede  Verletzung  des  Pariser  Friedens 
vom  30.  März  1856  als  Kriegsfall  zu  betrachten. 

5.  Die  Garantie  des  von  einem  Staate  aufgenommenen  Geld- 
darlelms  begrttndet  naeh  dem  oben  §  19  I  2  Cresagten  an  sieh  nicht 
notwendig  eine  TÖlkerreehtliehe  Verpflichtung. 

Die  Bedeutung  eines  internationalen  Vertrages  erlangt  der 
Garantievertrag  aber  sofort,  wenn  etwa  der  Staat,  dessen  Anleihe 
von  anderen  garantiert  wird,  Verpflichtungen  auf  sich  nimmt,  durch 
welche  seine  Finanzverwaltung  beschränkt  wird;  oder  wenn  der 
garantierende  Staat,  nicht  etwa  den  Staatsgläubigem,  sondern 
andern  Staaten  gegenüber  sich  verpflichtet,  seine  Gesetzgebung 
oder  Verwaltung,  wenn  nötig,  in  Bewegung  zu  setzen.  Ins- 
besondere aber  verpflichtet  die  Kollektivgarantie  jeden  garan- 
tierenden Staat  auch  den  übrigen  Garantiemächten  gegenüber. 
Vergl.  die  Übereinkunft  vom  18.  März  1885  zwischen  Deutschland, 
Österreich -Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Eußland 
und  der  Türkei  über  die  Garantierung  der  ägyptischen  Staats- 
anleihe (Anlage  zum  Deutschen  Reichsgesetz  vom  14.  November 
1886,  R.  G.  Bl.  S.  301),  durch  welche  die  Vertragsmächte  sich 
verpflichten,  die  regelmäßige  Zahlung  des  Jahresbetrages  von 
315000  Pfund  Sterling  „gemeinsam  und  solidarisch  zu  garantieren, 
beziehungsweise  die  Genehmigung  ihrer  Parlamente  zur  gemein- 
samen   und    solidarischen    Garantie    einzuholen."      Für    die    grie- 


2)  Der  Vertrag  (Fleisohmann,  Völkerrechtsquellen  145)  bezeichnet 
sich  ausdrücklich  als  Bündnisvertrag. 


§  23.    Bechisnachfolge  bei  Gebietsver&ndeniDgeD.  185 

chischen  Anleihen  von  1883  und  1898  haben  Bußland,  Frankreich 
und  Großbritannien  die  Garantie  übernommen  (Vereinbarung  vom 
29.  März  1889). 

§  23.   Sechtsnachfolge  in  völkerrechtliche  Sechte- 
verhSltnisse  bei  Gebiets ver&ndenmfiren.  ^ 


L  Reehtsnaehfolgre  in  TSlkerreehtliehem  BeehtsTerhftltnis  ab  Folge 
Ton  Gebietsrerilndenuigren  ist  nur  denkbar  bei  abgeleitetem,  ist  da- 
gegen ausgeseblossen  bei  ursprüngliehem  Erwerb. 

Wenn  ein  Staat  durch  Eroberung  (oben  §  10  I  2)  zum  Gebiets- 
teile des  siegreichen  Staates  wird,  so  ist  er  als  völkerrechtliches 
Bechtssubjekt  untergegangen.  Alle  Rechtsverhältnisse,  in  denen  er 
zu  anderen  Staaten  gestanden  hat,  so  auch  aUe  mit  anderen  Staaten 
geschlossenen  völkerrechtlichen  Verträge  sind  erloschen.  Sache  der 
in  ihrem  erworbenen  Rechte  bedrohten  dritten  Staaten  ist  es,  gegen 
die  Eroberung  Einspruch  zu  erheben  und  so  ihre  Interessen  zu 
wahren;  ihr  Stillschweigen  gilt  als  Verzicht  (oben  §  20  11  3).  Sollte 
Belgien  von  Frankreich  erobert  werden,  so  wären  damit  alle  von 
Belgien  geschlossenen  Verträge  zerrissen;  insbesondere  wären  auch 
die  auf  die  Neutralität  Belgiens  bezüglichen  Verpflichtungen  der 
Garantiemächte  beseitigt. 

Umgekehrt  aber  erstrecken  sich  mit  dem  Augenblick  der  Er- 
werbung die  völkerrechtlichen  Beziehungen  des  erwerbenden  Staates 
auch  auf  das  neu  erworbene  Gebiet.  Während  bei  einer  Eroberung 
Belgiens  durch  Frankreich  die  belgischen  Verträge  vernichtet  werden. 


1)  Lariviere,  Des  consequences  des  transformations  territoriales 
des  Etats  sur  les  traites  anterieurs.  1892.  Appleton,  Des  effets  de 
rannexion  sur  les  dettes  de  PEtat  demembre  ou  aunexe.  1895.  Eiatibian, 
Consequences  juridiques  des  transformations  territoriales  des  Etats  sur  les 
traites.  1892.  Huber,  Die  Staatensuccession  (völkerrechtliche  und  staats- 
rechtliche Praxis  im  19.  Jahrhundert).  1898.  Mallarme,  E.G.  X  282. 
V.  Register,  Zur  Lehre  von  der  Staatennachfolge:  Giebt  es  stillschweigen- 
den Eintritt  in  Staatenverträge?  Erlanger  Diss.  1902.  Gidel,  Des  effets 
de  Tannexion  sur  les  concessions.    1904. 


186     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeineii. 

erhalten  die  französischen  Verträge  Ausdehnung  auch  auf  das  bis- 
her belgische  Gebiet. 

n.  Aber  auch  bei  abgreleitetem  Erwerb  findet  B«chtsnaehfolgre  in 
TÖUcerreehtliche  BechtsTerhältnisse  nur  soweit  statt,  als  diese  mit  ab- 
soluter Wirl^ungr  auf  dem  Staatsgebiete  lokalisiert  sind.^ 

1.  Ist  etwa  dem  Staate,  der  ganz  oder  mit  einem  Teile  seines 
Gebietes  in  einen  andern  Staate  aufgeht,  dritten  Staaten  gegen- 
über die  Verpflichtung  auferlegt,  die  öffentlichen  Straßen  oder  das 
Fahrwasser  seiner  eigenen  Gewässer  in  gutem  Zustande  zu  erhalten, 
die  das  Gebiet  durchströmenden  Flüsse  einzudämmen  usw.,  so 
gehen  diese  Verpflichtungen  auf  den  Erwerber  über.  Dasselbe 
würde  gelten  in  bezug  auf  die  das  abgetretene  Gebiet  durch- 
schneidenden Eisenbahnen.  Von  solchen  und  ähnlichen  Fällen  war 
bereits  oben  §  8  III  3  bei  Besprechimg  der  sogenannten  Staats- 
dienstbarkeiten  die  Rede.  Bei  der  Erwerbung  des  Kongostaates 
durch  Belgien  würden  die  durch  die  Akte  vom  26.  Februar  1885 
dem  Kongostaate  auferlegten  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  auf 
die  belgische  Staatsgewalt  übergehen;  diese  hätte  dafür  Sorge  zu 
tragen,  daß  auf  dem  übernommenen  Gebiete  die  Grundsätze  der 
Handelsfreiheit  usw.  zur  Durchführung  gelangen.  In  diesem  Falle 
hätten  wir  eine  wirkliche  „Gesamtnachfolge  von  Todeswegen".  Wie 
bereits  erwähnt  (oben  §  10  14),  ist  diese  Möglichkeit  auch  in  den 
von  der  internationalen  Gesellschaft  des  Kongo  1884  geschlossenen 
Verträgen  vorgesehen  worden. 

Abgesehen  von  diesen  „lokalisierten"  Berechtigungen  und  Ver- 
pflichtungen gibt  es  aber  keine  Eechtsnachfolge.  Die  unter  I  auf- 
gestellten Rechtsregeln  haben  vielmehr  auch  bei  abgeleitetem  Erwerb 
Anwendung  zu  finden.  Handelt  es  sich  um  Gebietsveränderungen, 
bei  denen  die  beiden  Rechtssubjekte  bestehen  bleiben,  so  ergibt 
sich  diese  Folgerung  schon  aus  der  Unteilbarkeit  der  Staatsgewalt. 
Wenn  der  Staat  A  etwa  drei  Viertel  seines  Gebietes  an  den  Staat  B 


2)   Gegen  diesen  Satz  Gareis  67  und  A.  Zorn  32,  77,   152,  die 
jede  Eechtsnachfolge  auch  in  diesem  Falle  leugnen. 


§  23.    Rechtsnachfolge  bei  Gebietsveränderangen.  187 

abtritt,  so  rückt  damit  nicht  etwa  der  Staat  B  in  einen  vom  Staate  A 
abgeschlossenen  Bündnisvertrag  mit  dem  Staate  C  bezüglich  der 
abgetretenen  Gebiete  ein.  Dasselbe  muß  aber  auch  angenommen 
werden,  wenn  durch  Vereinbarung  zweier  Staaten  der  eine  von 
beiden  ganz  in  den  andern  aufgeht;  auch  hier  ist  das  bisherige 
Rechtssubjekt  völlig  untergegangen,  und  alle  seine  völkerrechtlichen 
Beziehungen  sind  vernichtet. 

2.  Verschieden  von  diesem  Falle  ist  die  Spaltung  eines  bisher 
einheitlichen  Staates  in  mehrere  Teile  (dismembratio) ;  hier  bleiben 
die  mit  dem  Einheitsstaate  geschlossenen  Verträge  für  die  nunmehr 
selbständig  gewordenen  Staatsteile  weiter  hestehen.  So  sind  die 
Ton  der  österreichischen  Monarchie  vor  1867  geschlossenen  Ver- 
träge seit  der  Einführung  des  Dualismus  nicht  etwa  aufgehoben 
worden,  sondern  bestehen  für  beide  Reichshälften  weiter.  Freilich 
wird,  da  die  Rechtslage  sich  durch  eine  solche  Spaltung  wesent- 
lich geändert  hat,  sowohl  den  neugebildeten  Staatswesen  als  auch 
den  dritten  Staaten  das  Recht  eingeräumt  werden  müssen,  die  ge- 
schlossenen Verträge  zu  kündigen  (oben  §  21  IV  1).  Ebenso  liegt 
es,  wenn,  wie  bei  der  Gründung  des  Deutschen  Reichs,  mehrere 
bisher  selbständige  Staaten  sich  durch  freie  Vereinbarung  zu  einem 
Staatenbunde  oder  Bundesstaate  zusammenschließen;  die  von  jedem 
von  ihnen  geschlossenen  Verträge  dauern  weiter,  da  die  Rechts- 
subjektivität des  Gliedstaates  selbst  im  Bundesstaate  nicht  völlig 
verlorengeht.  Bei  einem  Zusammenschluß  zum  Einheitsstaate 
dagegen  müßte  wegen  des  völligen  Unterganges  der  bisherigen 
völkerrechtlichen  Rechtssubjekte  auch  das  Erlöschen  der  sämtlichen 
von  den  ehemals  selbständigen  Staaten  geschlossenen  Verträge  be- 
hauptet werden. 

3.  Schwierigkeiten  bietet  die  Begründung  einer  völkerrechtlichen 
Schutzherrschaft.  Man  muß  annehmen,  daß  alle  Verträge  des 
nunmehr  geschützten  Staates  erloschen  sind,  welche  die  unein- 
geschränkte Souveränität  des  Vertragschließenden  voraussetzen. 
Hierher  gehören  vor  allem  Bündnisverträge,  auch  alle  politischen 
Verträge  überhaupt.    Die  übrigen  Verträge  des  geschützten  Staates 


188     II.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  aUgemeinen. 

bleiben  bestehen;  doch  führt  auch  hier  die  Verschiebung  der  Rechts- 
lage zu  einem  Xündigungsrecht  sowohl  des  oberherrlichen  Staates, 
als  auch  aller  anderen  Staaten,  die  mit  dem  jetzt  nur  mehr  halb- 
souveränen  Staate  Verträge  geschlossen  haben.  Die  von  dem  Schutz- 
staate geschlossenen  Verträge  werden  jedenfalls  nicht  auf  das 
Gebiet  des  geschützten  Staates  ausgedehnt,  da  dieser  seine  völker- 
rechtliche Rechtssubjektivität  nicht  vollständig  einbüßt. 

ni.  Eine  Rechtsnachfolge  mnß  dagegen  bei  abgeleitetem  Erwerb 
angenommen  werden,  soweit  es  sich  um  privatrechtliche  Rechtsverhält- 
nisse (Eisenbahnkonzessionen  nsw.)  handelt.  Dies  gilt  auch  von  den 
Staatsschulden.  Die  Frage  ftthrt  aber  gerade  in  ihrem  wichtigsten 
Anwendungsgebiete  über  das  Völkerrecht  hinaus.^ 

Allgemein  anerkannte  Rechtssätze  lassen  sich  bezüglich  der 
Staatsschulden  allerdings  nicht  aufstellen.  Meist  werden  in  den 
Friedens-  oder  sonstigen  Zessions vertragen  besondere  und  ausdrück- 
liche Vereinbarungen  getroffen.  Jedenfalls  findet  eine  Rechtsnach- 
folge statt  in  die  sogenannten  hypothezierten  Schulden  (dettes 
hypoth^qu§es),  d.  h.  diejenigen  Schulden,  die  im  ausschließlichen 
Interesse  des  abgetretenen  Gebietes  (etwa  für  die  Entwässerungs- 
arbeiten) aufgenommen  worden  sind,  sowie  in  die  Grundschulden 
(dettes  hypothöcaires) ,  d.  h.  diejenigen,  für  welche  unbewegliches 
in  dem  abgetretenen  Gebiete  gelegenes  Staatsgut  verpfändet  ist. 
Doch  pflegt  der  erwerbende  Staat  aus  freier  Entschließung  einen 
verhältnismäßigen  Anteil  auch  an  den  übrigen  Staatsschulden  zu 
übernehmen. 

IV.  Oebietsveränderangen ,  bei  welchen  der  Bestand  der  beiden 
Staaten  erhalten  bleibt,  haben  grnndsfttzlich  keinen  Einfluß  auf  die 
bestehenden  v($lkerrechtiichen  Berechtigungen  und  Verpflichtungen.  Die 
von  dem  erwerbenden  Staat  geschlossenen  Verträge  erstrecken  sich 
ohne  weiteres  auch  auf  die  neu  erworbenen  Gebiete;  und  die  von  dem 
verldeinerten  Staate  geschlossenen  Verträge  bleiben  trotz  des  Gebiets- 
verlnstes  weiter  bestehen. 


3)  Vergl.  Rivier  97,  Uli  mann  71;  ganz  besonders  aber  Haber. 


§23.    Rechtsnachfolge  bei  GebietsveräDdeniDgen.  189 

Das  ist  das  sogenannte  Prinzip  der  „beweglichien  Yer- 
tragsgrenzen'S  <ias  auch  in  den  Handelsverträgen  des  Deutschen 
Beichs  zur  ausdrücklichen  Anerkennung  gelangt  ist.  So  sagt  Art.  XII 
des  deutsch -belgischen  Handelsvertrages  vom  6.  Dezember  1891 
(Fassung  vom  22.  Juni  1904):  „Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt 
sich  auch  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden  Teile  gegen- 
-wärtig  oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete." 

Nach  jenem  Prinzip  war  mithin  mit  der  Angliederung  von 
Elsaß -Lothringen  an  das  Deutsche  Beich  der  französisch- schweize- 
rische Vertrag  über  das  internationale  Privatrecht  vom  15.  Juni  1869 
für  jene  Gebiete  außer  Kraft  getreten.  Das  aufgestellte  Prinzip  gilt 
auch  von  den  Gktrantieverträgen.  Hat  ein  Staat  oder  haben  mehrere 
einem  andern  Staat  die  Integrität  seines  Gebietes  garantiert,  so  er- 
streckt sich  die  Garantie  auch  auf  die  von  diesem  Staate  neu  erwor- 
benen Gebiete.  Will  der  garantierende  Staat  diesen  seine  Verpflich- 
tung erweiternden  Erfolg  nicht  eintreten  lassen,  so  muß  er  gegen 
die  Neuerwerbung  Einspruch  erheben.  Umgekehrt  bleibt  die  Garantie 
auch  für  das  verkleinerte  Gebiet  bestehen,  während  der  Staat,  der 
ein  Stück  des  garantierten  Staates  erwirbt,  in  die  Rechtsverhält- 
nisse  des  garantierten  Staates  nur  dann  eintritt,  wenn  diese  auf 
dem  erworbenen  Gebiete  lokalisiert  sind. 

T.  Ein  dnreli  Losi^ifinng  vom  Mutterland  neugebildeter  Staat  wird 
dnreb  die  von  Jenem  geschlossenen  Verträge  weder  berechtigt  noch 
verpflichtet. 

Er  ist  zunächst  nur  an  die  allgemeinen  Bechtsregeln  des 
Völkerrechtes  gebunden  und  hat  sich  im  übrigen  seine  Rechts- 
stellung den  übrigen  Staaten  gegenüber  erst  durch  besondere  Ver- 
einbarungen nach  seinem  souveränen  Ermessen  zu  schaffen. 

Selbstverständlich  aber  kann  die  Anerkennung  des  neuen 
Gliedes  der  Völkerrechtsgemeinschaft  durch  die  übrigen  Staaten  an 
die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  es  die  Verpflichtungen  des 
Mutterlandes,  z.  B.  bezüglich  der  konsularischen  Jurisdiktion,  über- 
nimmt Dies  ist  auf  dem  Berliner  Kongreß  von  1878  den  neuen 
Balkanstaaten  gegenüber  in  mehrfacher  Beziehung  geschehen. 


190     n.  Buch.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeineD. 

§  24.    Das  vOlkerrechfliche  Delikt^ 

I.  Yölkerrechtliehes  Delikt  ist  die  Yon  einem  Staate  ansgeliende 
Terietznngr  eines  yOlkerreehtlich  gesclilitzten  Interesses  eines  andern 
Staates. 

1.  Subjekt  des  y^lkerreelitlichen  Deliktes,  mithin  Trägrer  der 
durch  dieses  beg:rttndeten  Yerantwortliclikeit,  ist  nur  der  Staat  selbst; 
und  zwar  auch  dann,  wenn  er  für  Handlungren  seiner  StaatsangrehSrigren 
haftet. 

Das  völkerrechtliche  Delikt  ist  daher  verschieden  von  den 
sogenannten  ^Delikten  gegen  das  Völkerrecht",  wie  sie  die  natio- 
nalen Strafgesetzbücher  aufzustellen  pflegen  („strafbare  Hand- 
lungen gegen  befreundete  Staaten"  nach  der  Terminologie  des 
deutschen  Reichsstrafgesetzbuches).  Subjekt  eines  solchen  „Deliktes 
gegen  das  Yölkerrecht",  ist  stets  der  Einzelne,  niemals  der  Staat; 
Träger  des  durch  das  Delikt  entstandenen  Strafanspruches  stets 
nur  der  Staat,  dessen  Normen  übertreten  worden  sind,  niemals 
ein  fremder  Staat. 

2.  Nur  der  souveräne  Staat  besitzt  mit  der  völkerrechtlichen 
Geschäftsfähigkeit  auch  die  volle  Deliksfähigkeit. 

Für  den  halbsouveränen  Staat  haftet  daher,  soweit  dieser 
in  seiner  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  der  oberherrliche  Staat 
(oben  §  6  IV  1).  Für  eine  Verletzung  der*  von  den  christlichen 
Staaten  mit  der  Türkei  geschlossenen  Verträge  durch  Bulgarien  hat 
daher  im  allgemeinen  die  Türkei  aufzukommen;  während  Bulgarien 
auf  dem  ihm  überlassenen  Gebiete  der  völkerrechtlichen  Betätigung 
selbständig  verantwortlich  ist.  Dagegen  ist  der  dauernd  neu- 
tralisierte Staat  deliktsfähig  (oben  §  6  III).  Der  Staat  vertritt 
auch  seine  überseeischen  Kolonien;  die  von  diesen  begangenen 
Eechtsverletzungen  fallen  ohne  weiteres  ihm  zur  Last.  In  bezug 
auf  die  Staatenverbindungen  ist  das  oben  §  6  II  Gesagte  anzu- 
wenden. 


1)  Clan  et,  Offenses  et  actes  hostiles  commis  par  des  particuliers 
Gontre  un  Etat  etranger.  1887.  Heilborn,  R.  G.  III  179.  Triepel  (oben 
§  2  Note  1)  324. 


§24.    Das  Yölkeirechtliche  Delikt  191 

8.  Jede  Terletzniisr  eines  y^lkerceelitlieli  sresehtttzten  Interesses 
ist  DelÜLt. 

Es  gibt  daher  keine  besonderen  deliktischen  Tatbestände; 
die  feine  Differenzierung,  die  das  nationale  Eecht  und  seine 
Unrechtslehre  beherrscht,  ist  dem  Völkerrecht  fremd.  Selbst  die 
Unterscheidung  des  strafbaren  und  des  nichtstrafbaren  Unrechts 
kennt  es  nicht.  Daher  ist,  im  Gegensatz  zum  Privatrecht,  auch 
die  einfache  Vertragswidrigkeit  Delikt,  soweit  es  sich  (oben  §  19  I) 
wirklich  um  völkerrechtliche  Verträge  handelt.  Jede  Verletzung 
bestehender  Staatsverträge  kann  mithin  die  sämtlichen  Unrechts- 
folgen nachsichziehen.  Doch  ist  der  Staat,  wenn  sein  Vertrags- 
gegner auch  nur  in  einem  einzigen  Punkte  den  geschlossenen 
Vertrag  verletzt,  berechtigt,  von  dem  ganzen  Vertrage  zurück- 
zutreten (oben  §  2 1  IV  2).  Damit  entfallen  dann  die  eigentlichen 
Unrechtsfolgen. 

4.  Das  TÖlkerreehtliche  Delikt  ist  stets  Yerletzmig  eines  Staates. 

Doch  kann  dieser  nicht  nur  unmittelbar  (so  in  seinen  Ver- 
tretern und  in  seinen  Hoheitszeichen),  sondern  auch,  in  seinen 
Staatsangehörigen  und  Schutzgenossen,   mittelbar  verletzt  werden. 

5.  Tersehieden  von  dem  vöikerreehtliehen  Delikt  ist  der  „un- 
frenndiiehe  Akt^^  (aet  peu  amieal). 

Ein  solcher  Akt,  vor  allem  die  nichtautoritative  Einmischung 
in  die  Angelegenheiten  eines  fremden  Staatswesens,  kann  mit 
Entschiedenheit  zurückgewiesen  werden,  erzeugt  aber  nicht  die 
Unrechtsfolgen. 

n.  Der  Staat  ist  unmittelbares  Deliktssnbjekt  bei  allen  schnldhaften 
reebtswidri^en  Handinngen,  die  von  seinen  mit  YÖlkerreehtlieher  Yer- 
tretongsbefagnis  ausgerüsteten  Yertretun^organen  innerhalb  ihrer 
Tertretnngsbefagnis  begangen  werden. 

Der  Staat  haftet  daher  für  die  Handlungen  seines  Staats- 
hauptes und  seines  Ministers  des  Äußeren,  seiner  Gesandten  und 
seiner  Konsuln,  sowie  auch  für  die  im  Kriege  vorgenommenen 
Handlungen  seiner  Befehlshaber.  Denn  diese  Handlungen  der  mit 
Vertretungsbefugnis   ausgestatteten    Organe    sind   Handlungen    des 


192     II.  Bach.    Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeineD. 

Staates  selbst,  mag  rechtsgeschäftliche,  mag  deliktiEche  Handlung 
in  Frage  stehen.  Jedoch  müssen,  damit  zuungunsten  des  Staates 
die  Deliktsfolgen  eintreten,  sehuldhafte,  d.  h.  vorsätzliche  oder 
fahrlässige  Handlungen  seiner  Vertretungsorgane  vorliegen.  Die 
reine  Brfolgshaftung  ist  dem  Völkerrecht  fremd. 

Die  Handlungen  der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden 
sind,  da  diesen  Staatsorganen  die  völkerrechtliche  Vertretungs- 
befugnis mangelt,  nicht  Handlungen  des  Staates  selbst,  kOnnen 
daher  den  Staat  auch  nur  mittelbar  verantwortlich  machen  (unten  III). 

UL  Der  Staat  ist  mittelbares  DeüktHsabJekt  bei  allen  ttbiigien 
auf  Belnem  Gebiete  ^fren  einen  ß^emden  Staat  oder  gtgea  fremde 
Staatsangehörige  begangenen  aehuldhaften ,  reehlswidrigen  Handlungen, 
Toransgeaetzt,  dafi  er  deren  Hinderung  oder  Bestrafung  fVlkerreehts» 
widrig  nnterlflßt. 

1.  Der  Staat  haftet  für  alle  anf  seinem  Gebiete  begangenen 
Handinngen  ohne  unterschied,  ob  sie  von  seinen  Staatsangehllrigen 
oder  ob  sie  von  Staatsft^mden,  von  Privaten  oder  von  BeliVrden,  be- 
gangen werden. 

Er  haftet  für  solche  Handlungen  unmittelbar,  wenn  die 
oben  unter  II  besprochenen  Voraussetzungen  zutreffen.  Er  haftet 
mittelbar,  wenn  die  Handlungen  von  einzelnen  Privatpersonen 
oder  aber  wenn  sie  von  seinen  Vertretungaorganen,  jedoch  außerhalb 
ihrer  Vertretungsbefugnis,  oder  wenn  sie  von  seinen  rein  inner- 
staatlicheu  Organen  vorgenommen  werden.  Er  haftet  kraft  seiner 
Territorialgewalt  auch  für  die  von  Staatsfremden  auf  seinem  Ge- 
biete vorgenommenen  Handlungen;  er  haftet  aber  eben  darum  nicht 
für  diejenigen  Handlungen,  deren  Täter  exterritorial,  also  seiner 
Staatsgewalt  gar  nicht  unterworfen  ist.* 

3.  Der  Staat  liaftet  fUr  di^enigen  Handlangen,  welebe  gegen 

den  inuem  ond  HnBem  Bestand  des  fremden  Staates,  gegen  die  per- 

.^.11.1..  TiiTersebrthelt  der  fremdstaatltchen  Tertretungsorgane,  gegen 

itezelehen  des  Cremden  Staates  oder  aber  aneh  nur  gegen 

«atsangehUrige  begangen  rind. 

Abweichend  Triepel  339  Note  3. 


§  24.  Das  völkerrechüiohe  DelÜLt  193 

Doch  müssen  diese  Handlungen  nicht  nur  objektiv  rechts- 
widrig^ sondern  auch  schuldhaft)  d.  h.iVo;r8ftt^ch  oder  fahrlftssigi 
b^angen  sein.  Daher  haftet  der  Staat  für  Entscheidungen  und 
Yerfügungen  seiner  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  nur  dann, 
wenn  diese  als  schuldhaftes  Unrecht,  als  Bechtsvarweigerung, 
Rechtsverzögerung,  Bechtsbeugung,  Bedrückung  ußw^  sich  dar-r 
stellen.  Entscheidungen  oder  Yerfügungen,  die  objektiv  und  sub- 
jektiv oder  auch  nur  subjektiv  betrachtet  kein  Unrecht  darstellen, 
vermögen  niemals  die  Haftung  des  Staates  zu  begründen.^ 

3.  Ber  Staat  haftet  in  allen  diesen  Fttlien  nur  für  yVlkerreehts^ 
widrige  Unteriassiing  der  Yerlündening  oder  BestEafting« 

Die  Berufung  auf  die  Mangelhafti^eit  der  nationalen  Gesetz- 
gebung befreit  nicht  von  der  Haftung.  Jeder  Staat  ist  verpflichtet, 
seine  Gesetzgebung  so  einzurichten,  daß  sie  ihn  in  den  Stand 
setzt,  seinen  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  nachzukommen  (oben 
§  7  II  1).  Aber  die  Haftung  des  Staates  ist  in  allen  hierher  ge- 
hörigen Fällen  bedingt  dadurch,  daß  der  Verletzte  den  Bechtsweg 
vergeblich  betreten  hat.  Nur  wenn  dieser  Weg  versagt,  tritt  die 
Haftung  des  Staates  ein.  Sie  ist  nicht  unmittelbar,  sondern  nur 
mittelbar  begründet. 

Wenn  fremde  Staatsangehörige  bei  leidenschaftlich  erregtem 
NationaUtätenhaß  wegen  ihrer  Angehörigkeit  zu  dem  fremden  Staate 
verletzt  worden  sind  (man  erinnere  sich  an  die  Lynchung  frei- 
gesprochener Italiener  in  New-Orleans  1891),  so  ist  eine  Haft- 
pflicht des  Aufenthaltsstaates  der  Verletzten  nach,  Völkerrecht  an 
sich  nicht  begründet;  diese  haben  vielmehr  zunächst  den  Bechtsr 
weg  zu  beschreiten.  Doch  haben  die  Begierungen,  namentlich 
der  europäischen  Staaten,  wiederholt  in  solchen  Fällen  Entschädii 
gungen  gewährt.  So  Frankreich  1893  aus  Anlaß  der  Schlägerei 
zwischen  Franzosen  und  Italienern  zu  Aigues-Mortes.  Eine  recht-r 
liehe  Verpflichtung  dazu  bestand  aber  nicht.* 


3)  Teilweise  abweichend  Triepel  351.   VergL  Rege Isb erger,  E.G. 
IV  735.  '  : 

4)  VergL  B.G,  1171. 

T.  L  i  8  z  t ,  Völkerrecht.    4.  Anfl.  13 


194     II.  Buch.   Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  «Staaten  im  allgenieinen. 

Das  gilt  auch  für  diejenigen  Verletzungen,  die,  sei  es  während 
eines  auswärtigen  Krieges,  aei  es  während  eines  Bürgerkrieges 
oder  eines  Aufstandes  fremden  Staatsangehörigen  von  den  Staats- 
trtippen oder  von  den  Aufständischen  zugefügt  sind.  ^  Die  Verletzten 
haben  daher  zunächst  den  Bechtsweg  zu  betreten;  und  erst,  wenn 
dieser  versagt,  tritt  die  Ersatzpflicht  des  Staates  ein.  Die  euro- 
päischen Mächte  sind  gegenüber  den  durch  immer  wiederkehrende 
innere  und  äußere  Unruhen  erschütterten  mittel-  und  südamerika- 
nischen Staaten  vielfach  mit  Erfolg  wieitergegangen  und  haben  sofort, 
ohne  daß  eine  Anrufung  der  Gerichte  stattgefunden  bätte,  auf 
diplomatischem  Wege  bei  der  fremden  Regierung  Entschädigung 
verlangt  und  erhalten.  Aber  eine  Rechtspflicht,  diesem  Verlangen 
zu  entsprechen,  besteht  auch  hier  nicht;  und  die  mittel-  und  süd- 
amerikanischen Staaten  haben  nicht  nur  wiederholt  das  Verlangen 
zurückgewiesen  (so  Venezuela  1895),  sondern  auch  in  den  mit  den 
eurc^äischen  Mächten  geschlossenen  Verträgen  ihre  Verpflichtung 
ausdrücklich  abgelehnt.  Beispiel:  Deutsch- mexikanischer  Freund- 
Schafts-,  Handels-  und  SchifFahrts vertrag  vom  5.  Dezember  1882 
(R.G.B1.  1883  S.  247)  Art.  18  Abs.  3:  „Femer  besteht  darüber 
Einverständniss  unter  den  vertragschliessenden  Theilen,  dass  die 
deutsche  Regierung,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  ein  Verschulden 
oder  ein  Mangel  an  schuldiger  Sorgfalt  seitens  der  mexikanischen 
Behörden  oder  ibrer  Organe  vorliegt,  die  mexikanische  Regierung 
nicht  verantwortlich  machen  wird  für  Schäden,  Bedrückungen  oder 
Erpressungen,  welche  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  in 
dem  Gebiete  Mexikos  in  Zeiten  der  Insurrektion  oder  des  Bürger- 
krieges von  Seiten  der  Aufständischen  zu  eiieiden  haben  sollten, 
oder  welche  ihnen  durch  die  wilden  Stämme  zugefügt  werden,  die 
den  Gehorsam  gegen  die  Regierung  nicht  anerkennen."  Ähnlich  in 
späteren  Verträgen  mit  anderen  Staaten. 


5)  Vergl.  die  Verhandlungen  des  Instituts  1900  zu  Neuenburg  (Annuaire 
XVni).  Ferner  Wiese,  Le  droit  international  applique  aux  guerres  civiles. 
1898.    R.G.  1 164,  II  338,  III  476.    Ei  vier,  Principes  II 43. 


§  24.    Das  YölkerreohÜiche  DeUkt.  195 

IT.  Der  Begriff  des  Deliktes  wird  aHsgesehlosseii  ioreh  den  Mangel 
der  Beektswidrii^lt. 

Er  wird  also  beseitigt  durch  die  Befugnis  zu  dem  Eingriff 
in  die  Bechtssphäre  des  verletzten  Staates,  mag  diese  Befugnis 
auf  allgemeinen  Rechtssätzen  oder  auf  besonderer  Einräumung  be- 
ruhen. Doch  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Ersatzpflicht  ohne 
die  übrigen  Unrechtsfolgen  trotz  der  Bechtmäßigkeit  eintritt.  Diese 
Erscheinung  hat  dieselbe  Bedeutung  wie  auf  dem  Gebiete  des  Privat- 
rechtes.    Der  Standpunkt  der  Deliktshaftung  ist  damit  aufgegeben. 

•  1.  Hierher  gehVrt  zunäehst  die  bereektigte  Selbsthilfe  (unten 
§  38  m),  insbesondere  die  Interrention  (oben  §  7  n  2). 

2,  Der  Einwilligang  des  verletzten  Staates  muß  unter  allen  Um« 
«tSiiden  die  Kraft  eines  die  Beehtswidrigkeit  ausseklleßenden  ümstandes 
Mgelegt  werden. 

Das  folgt  aus  der  Souveränität  der  Staatsgewalt.  Eine  Ein- 
ediränkung  ist  nur  insoweit  zu  machen,  als  die  Handlung  nicht 
nur  die  Interessen  des  unmittelbar  verletzten  Staates  selbst,  son- 
dern auch  diejenigen  anderer  Staaten  verletzt.  Die  Einwilligung 
Belgiens  also  in  die  Besetzung  seines  Gebietes  durch  eine  krieg- 
führende Macht  würde  dieser  Besetzung  die  Beehtswidrigkeit  zu 
nehmen  nicht  in  der  Lage  sein. 

3.  Die  strafreebtlieh  und  priTatreehtlich  anerkannten  Begriffe 
der  Notwehr  und  des  Notstandes  seliließen  aueh  fttr  das  Gebiet  des 
TQlkerreehts  die  Reebtswidrigkeit  der  begangenen  Yerletzung  aus. 

Auch  der  dauernd  neutralisierte  Staat  darf  mithin  den  feind- 
lichen Überfall  mit  Waffengewalt  abwehren.  Er  handelt  in  Notwehr. 
Derselbe  Grundsatz  gilt  für  den  Notstand.  Droht  den  Interessen  eines 
Staates  Gefahr,  so  darf  er  sie  bei  überwiegendem  Interesse  durch 
Verletzung  der  berechtigten  Interessen  eines  dritten  Staates  schützen. 
Doch  hat  er  in  diesem  Falle  Ersatz  zu  leisten.  Auch  diejenigen 
Schriftsteller,  welche  die  Anwendbarkeit  des  NotstandbegrifPes  im 
Völkerrecht  leugnen,  gewähren  dem  bedrohten  Staat  das  „Recht 
auf  Selbsterhaltung"  (oben  §  7  Note  10).  Damit  ist  derselbe  Be- 
griff durch  einen  andern  Ausdruck  bezeichnet. 

13* 


196     n.  Bach.    Der  yölkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen. 

Auf  (tem  Begriff  des  Notstandes  beruht  denn  ai^ich  ein^  ganze 
Reihe  von  allgemein  anerkannten,  wenn  auch,  meist  nicht,  tinter 
ihn  gebnictiten  Rechtsgrundsätzen.  So  die  Anerkennung  einer  die 
Rechtsregeln  der  Kriegführung  einschränkenden  oder  aufhebei^den 
.„J^riegsraison"  (nöcessitö  ou.  raison  de  guerre).  .Femer  der 
.sogenannte  .arr^t  de  prince,  d.  h.  die  Anordnimg,  daß  fremde 
Handelsschiffe,  insbesondere  Schiffe  der  neutralen  Mächte,  in  dei^ 
Häfen  zuiückzubleiben  haben,  bis  geheimzuhaltende  militärische 
Operationen  gesichert  sind.  Ebenso  die  Angarie  (jus  angariae), 
d..lL  die  Verwendung  von  Schiffen  und  Wagen,  die  im  Privat- 
eigentum von  Angehörigen  des  feindlichen  Staates  oder  auch  neu- 
traler  Mächte  stehen,  zu  militärischen  Transporten  im  Eriege  oder 
zu  anderen  militärischen  Operationen;  eine  Maßregel,  die,  nur  durch 
den  Notstand  gerechtfertigt  und  stets  mit  Entschädigungspflicht; 
verknüpft,  auch  während  des  deutsch-französischen  Krieges  mehr- 
fach zur  Anwendung  gelangt  ist.  So  haben  die  Deutschen  bei 
.Dudair  englische  Schiffe  versenkt,  um  die  Seine  für  die  £can^- 
sischen  Kriegsfahrzeuge  zu  sperren.  Auf  dem  Notstande  beruht 
endlich  auch  das  Recht  der  Seeschiffe,  der  Kriegsschiffe  wie  der 
Handelsschiffe,  zur  reläche  forc6e,  d.  h.  zum  Aufenthalt  in  eineixi 
ihnen  sonst  verschlossenen  Hafen,  wenn  sie  durch  Seenot  <}azu 
gezwungen  sind  (unten  §  25  V). 

V*  Die  Reehtsfolgen  des  ySlkerreehtliehen  Deliktes  sind  vielgesta^ 
tiger,  als  4ie  in  dem  nationalen  Beeht  anfgestellten  Rechtsfolgen  des 
priTatreehtliehen  Deliktes  oder  des  strafireehtliehen  Verbrechens. 

1.  Der  schuldige  Staat  hat  zunächst,  soweit  das  möglich  isij, 
den  früheren  Znstand  wieder  herzustellen  und  eine  Entschädigapg  in 
Geld  zu  leisten. 

Diese  kann  sich  naturgemäß  nicht  auf  vermögensrechtliche 
Interessen  beschränken,  da  bei  allen  gegen  den  Staat  selbst,  gci- 
richteten  Verletzungen  staatliche  Hoheitsrechte  in  Frage  stehen.    / 

2.  Über  die  Entsehädigang  hinaus  ist  in  allen  schwereren  FftUen 
Genugtuung  zu  leisten,  die  in  einer  Huldigung  vor  der  Terletzten 


§  24.    Das  Yölkenechüiche  Delikt. 


197 


Staatsgr^walt    besteht    (Ansdmek    des    BedAuerns,    Salntlereii    der 
Flagge  usw.)* 

So  hat  China  fflr  die  Ermordung  des  deutschen  Gesandten 
Freiherm  von  Eetteler  (oben  §  3  YI)  durch  die  Errichtung  eines  Orab- 
denkmals,  durch  die  Hinrichtung  vornehmer  Boxer  sowie  durch  die 
Entsendung  einer  Sühnemission  unter  dem  Prinzen  Tschun  (Empfang 
in  Potsdam  am  4.  September  1901)  Oenugtuimg  geleistet. 

3.  Soweit  die  Gefahr  einer  Wiederholung  der  Terietsenden  Hand- 
lung besteht,  ist  Sieherheit  zu  leisten. 

Diese  kann  insbesondere  in  der  zeitweisen  oder  dauernden 
Verpfändung  von  Staatsgebiet  (oben  §  22  I)  bestehen. 

4.  Wird  die  freiwillige  Leisteng  der  gesehnldeten  Sühne  ver- 
weigert, so  kann  diese  mittelbar  oder  unmittelbar  erzwangen  werden. 
In  erster  Linie  kommt  hier  die  Anrnfong  eines  Sehiedsgeriehts  oder 
die  niehtkriegerisehe  Selbsthilfe  (nuten  §  38  lU) ,  in  letzter  Linie  der 
Krieg  als  ultima  ratio  des  YSlkerreehts  in  Betriieht. 

Ein  Beispiel  bietet  das  gemeinsame  Vorgehen  Deutschlands, 
Großbritanniens  und  Italiens  gegen  Venezuela  im  Dezember  1902: 
Beschlagnahme  von  Kanonenbooten  (wobei  zwei  davon  in  den  Grund 
gebohrt  wurden)  und  Blockierung  der  Küsten  (mit  Beschießung  des 
Forts  San  Carlos).« 


6)  Vergl  Basdevant,  R.G.  XI  362. 


I  ■* 


m.  Buch. 

Die  Yölkerrechtliche  Begelang  und  friedliche 
Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 


Ir  Abschnitt. 

§  25.   Die  Erschließung  des  Landes  und  die  Rechts- 
stellung der  Fremden.  ^ 

I.  Die  TÖllständige  £r((flkian;  des  Landes  Ittr  die  StaatsangrehörigeH 
aUer  Kultnrstaaten  ergibt  sieli  ans  dem  Grandbegrriff  des  YölkerreelitB 
(jus  eommereii,  oben  §  7  lY). 

Innerhalb  der  Mitglieder  der  Kulturgemeinschaft  bedarf  die 
Eröffnung  des  Landes  daher  keiner  ausdrücklichen  Anerkennung. 
Eine  besondere  vertragsmäßige  Regelung  erfolgt  lediglich  (in  den 
sogenannten  Niederlassungsverträgen,  trait6s  d'^tablissement)  zur 
Feststellung  einzelner  Punkte.  VergL  den  deutsch -schweizerischen 
Niederlassungsvertrag  vom  31.  Mai  1890  (R.G.Bl.  S.  131).  Da- 
gegen beruht  die  Erschließung  des  Landes  im  Yerhältnis  zu  den 
halbzivilisierten  Staaten  auf  besonderen  Vereinbarungen  und  reicht 
nicht  weiter  als  diese. 


1)  Langhard,  Das  Recht  der  politischen  Fremdenaus  Weisung  mit 
besonderer  Berücksichtigong  der  Schweiz.  1891.  Yerhandluugen  des  In- 
stituts für  Völkerrecht  von  1892.  Feraud-Giraud,  Droit  d'expulsion 
des  Etrangers.  1890.  Thomas,  R.G.  IV  620.  v.  Martitz,  Rechtshilfe 
(unten  §  32  Note  1)  I  1  (über  das  Ausweisungsrecht).  Stoerk,  H.  St 
in  1266.  Weiß,  Traite  theorique  et  partique  de  droit  international  prive. 
II.  Band  1894  (Le  droit  de  Tetranger).  Leske  und  Löwen feld,  Die  Rechts- 
verfolgung im  internationalen  Verkehr.  4  Bde.  (1895 — 1904).  Elibanski, 
B.Z.  XIV  1  (die  rechtliche  Stellung  der  Ausländer  in  Rußland). 


:äi 


§  25.  Die  Ersohließmig  des  Landes  und  die  ReohtsstelliiDg  der  Fremden.     1 99 

1.  Die  EneUIeßnng  des  Landes  irewSlirt  den  Staatsfremden  das 
Reeht,  das  Oebiet  des  Staates  zn  betreten,  an  Jedem  Ort  Innerhalb 
desselben  sieh  an&nhalten,  sieh  ntederzniassen,  nnd  ohne  besonder^ 
Abgrabe  Landwirtsehaft,  Gewerbe,  Bändel  nnd  Sehlibüirt  zn  treiben. 

a)  Die  Ausübung  gewisser  Gewerbe  kann  jedoch  aus 
staatspolizeilichen  Gründen  der  Staatsangehörigen  vorbehalten  werden. 
Yergl.  den  deutsch -italienischen  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrts- 
vertrag vom  6.  Dezember  1891  (RG.Bl.  1892  S.97)  Art  1  Abs.  3 
(unverändert  geblieben  in  der  Fassung  des  Zusatzvertrages  vom 
3.  Dezember  1904):  ^Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine 
Anwendung  auf  Apotheker,  Handelsmakler,  Hausirer  und  andere 
Personen,  welche  ein  ausschliefslich  im  ümherwandem  ausgeübtes 
Gewerbe  betreiben;  diese  Gewerbetreibenden  sollen  ebenso  behandelt 
werden,  wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation,  welche 
dasselbe  Gewerbe  betreiben." 

b)  Ebenso  pflegt  den  Staatsfremden  die  Küstenfischerei 
in  den  nationalen  Gewässern  versagt  zu  werden  (oben  §  9  V,  S.  88). 
In  den  Yereinigten  Staaten,  in  Portugal  und  in  Griechenland  ist 
die  Küstenfischerei  freigegeben.  Das  deutsche  H.  St.  G.  B.  bedroht 
in  §  296  a  Ausländer  mit  Strafe,  die  in  deutschen  Küstenge  wässern 
unbefugt  fischen.  Ähnlich  z.  B.  auch  das  niederländische  Gesetz 
vom  26.  Oktober  1889.2  Yergl.  den  oben  S.  86  angeführten  Vertrag 
vom  6.  Mai  1882  (näher  besprochen  unten  §  34  III). 

c)  Auch  die  Küstenschiffahrt  oder  cabotage  (von  dem 
spanischen  cabo  =«  Kap)  pflegt  den  eigenen  Staatsangehörigen  vor- 
behalten  zu  werden.  England  und  Belgien  dagegen  haben  sie 
völlig  freigegeben.  Auch  sonst  wird  sie  häufig  durch  besondere 
Vereinbarung  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  den  StaatS7 
fremden  eingeräumt.  Das  Deutsche  Beich  gewährt  sie  nach  dem 
Gesetz,  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt,  vom  22.  Mai  1881  (K.  G.  BL 
S.  97)  den  Angehörigen  aller  Staaten,  die  ihrerseits  die  deutschen 
Staatsangehörigen  den  eigenen  Untertanen  gleichstellen.  Wie  sehr 
durch   diese   Gewährung   die  völkerrechtliche  Eegel  selbst  durch- 


2)  David,  La  Peche  maritime  au  point  de  yue  intematipDal.    1898. 


200     III.  Bach.    Beg^ong  und  Yerwaltong  gemeinsamer  Interessen. 

brochen  ist,  beweist  die  folgende  Zusammenstelltmg.  Das  Deutsche 
Beieh  hiat  die  Eüstenfraohtfahrt  teils  durch  Staats  vertrag,  teils  auf 

* 

dem  Yerordnungswege  den  folgenden  Staaten  gewährt:  Belgien, 
Brasilien,  Golumbien,  Costa  Rica,  Dänemark,  Dominica,  Ägypten, 
Griechenland,  Großbritannien,  Guatemala,  Honduras,  Italien,  dem 
Kongostaat,  Mexiko,  den  Niederlanden,  Schweden-Norwegen,  Öster- 
reich-Ungarn, Bumänien,  Bußland,  Siam,  Spanien,  Tonga  und 
Uruguay.^  In  der  Kongoakte  vom  26.  Februar  1885  Art  2  ist  die 
Küstenschiffahrt  (cabotage  maritime  et  fluvial)  den  Staatsfremden 
aller  Nationen  völlig  freigegeben. 

Die  Küstenschiffahrt  besteht  in  der  Fahrt  von  einem  Punkt 
der  Küste  eines  Staates  zu  einem  andern  Küstenpunkt  desselben 
Staates,  so  daß  die  in  dem  einen  Hafen,  geladenen  Güter  in  dem 
andern  Hafen  desselben  Staates  gelöscht  werden.  Yerschieden  von 
der  Küstenschiffahrt  ist  die  stufenweise  Löschung  der  aus  dem 
Ausland  gebrachten  Ladung  in  verschiedenen  Häfen  desselben 
fremden  Staates  (Staffelfahrt,  commercio  de  escala).  Diese  wird 
:auch  den  Schiffen  fremder  Mächte,  selbst  abgesehen  von  besonderen 
Vereinbarungen,  eingeräumt.  Yergl.  als  Beispiel  den  deutschen 
Freundschafts-  usw.  Yertrag  mit  Nicaragua  vom  4.  Februar  1896 
(B.G.B1.  1897  S.  171)  Art.  16  Abs.  1:  „Die  deutschen  Schiffe  in 
Nicaragua  und  die  nicaraguanischen  Schiffe  in  Deutschland  können 
einen  Theil  ihrer  aus  dem  Auslande  kommenden  Ladung  in  dem 
•einen  Hafen  und  den  Best  dieser  Ladung  in  einem  oder  mehrereh 
■anderen  Häfen  desselben  Landes  entlöschen,  und  nicht  minder 
können  sie  ihre  Bückfracht  tbeilweise  in  verschiedenen  Häfen  des 
gedachten  Landes  einnehmen,  ohne  in  jedem  Hafen  andere  oder 
böhere  Abgaben  zu  entrichten,  als  diejenigen,  welche  unter  ähn- 
lichen Umständen  die  Schiffe  des  eigenen  Landes  entrichten  oder 
zn  entrichten  haben  werden." 

d)  Wichtig  wild  auch  hier  die  häufig  verwendete  Meist- 
begünstigungsklausel (oben  §  21  III  2). 


3)  VeFgl.  Stoerk  W.  V.  III.  Erg.-Bd.  193. 


§  25.  Die  ErschlieBttDg  des  Landes  und  die  Bechtsstellimg  der  Fremden.     ^  Ir 

2.  Bas  Reeht,  Gmiidbedts  diureli  Beehtsfesehftfte  miter  Lebenden 
oder  Ton  Todes  wegen  zu  enrerbon^  zu  besitzen  und  darUber  zu  yer- 
fttgen,  kann  den  Staatsfremden  Torsagt  werden  (oben  §  8 III  4>,  wird 
Ihnen  aber  von  den  meisten  Kultnrstaaten  gewährt« 

Solche  Beschräukiingen  bestanden  in  der  Türkei  bis  1867, 
in  England  bis  1870  und  bestehen  (von  den  halbzivilisierten 
Staaten  abgesehen)  noch  heute  in  Illinois  und  Nebraska^  sowie  in 
Rußland.  Auch  nach  der  rumänischen  Verfassung  von  1879.  Art. 7 
§  5  ist  der  Erwerb  von  Grundbesitz  in  den  ländlichen  Gemeinden 
den  rumänischen  Staatsangehörigen  vorbehalten.  Anerkannt  wird 
diese  Beschränkung  in  dem  Schlußprotokolle  zu  Art.  1  des  deutsch- 
rumänischen  Handelsvertrages  vom  21./ 9.  Oktober  1893  (in  der 
Fassung  vom  8.  Oktober/25.  September  1904).  Der  deutsch -japa- 
nische Bandeisvertrag  vom  4.  April  1896  (abgedruckt  im  Anhang) 
gewährt  den  beiderseitigen  Staatsfremden  nur  das  Becht,  ^für 
Niederlassungs-,  Industrie-  und  Handelszwecke  Ländereien  zu 
pachten^,  versagt  ihnen  also  das  Becht,  Eigentum  an  unbeweg- 
lichem Gut  zu  erwerben.  Dabei  haben  die  Vertreter  der  beiden 
vertragschließenden  Staaten  ausdrücklich  erklärt,  daß  in  dem 
^Pachtrechf^  für  die  Staatsfremden  die  Befugnis  enthalten  sein 
solle,  „emphyteutische,  superficiarische  und  sonstige  dingliche 
Bechte  an  Grundstücken  zu  erwerben  und  persönlichen  Mieths- 
oder  Pachtrechten  an  Grundstücken  durch  Eintragung  in  die  hier- 
für bestimmten  Begister  den  Charakter  dinglicher  Bechte  zu  ver- 
schaffen **.  Man  vergleiche  auch  Art  88  E.G.  zum  B. G. B.,  nach 
welchem  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  den  Erwerb 
von  Grundstücken  durch  Ausländer  von  staatlicher  Genehmigung 
abhängig  machen,  unberührt  bleiben. 

3.  Die  Einwanderung  von  Angehörigen  der  nicht  zur  Tölkerreehts- 
gemeinsehaft  gehörenden  Staaten  Icann,  soweit  nicht  besondere  Verträge 
im  yfege  stehen,  von  jedem  Staate  beseliräniEt  oder  verboten  werden. 

Praktische  Bedeutung  hat  die  chinesische  Einwanderung 
in  den  Vereinigten  Staaten  und  in  Australien  gewonnen.    Der  von 


4)  B.  Z.  XII  151. 


202     in.  Buch.    Regelung  und  Yerwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

den  erstem  mit  CMna  1858  geschlossene  Vertragt  hatte  gegen- 
seitig das  Einwanderungsreeht  ausdrücklich  anerkannt.  Dagegen 
räumte   China  durch  den  Yertrag  zu  Peking  von   1880  (N.  R.  0. 

2.  s.  XI  730)  den  Yereinigten  Staaten  das  Becht  ein,  die  Ein- 
wanderung und  den  Aufenthalt  chinesischer  Arbeiter  zu  regeln,  zu 
beschränken  oder  zu  suspendieren,  nicht  aber  gänzlich  zu  verbieten. 
Auf  Grund  dieses  Vertrages  erging  das  nordamerikanische  Gesetz 
vom  4.  August  1882,  das  die  Einwanderung  chinesischer  Arbeiter 
auf  zehn  Jahre  verbot.  Durch  den  zwischen  China  und  den  Ver- 
einigten Staaten  zu  Washington  geschlossenen  Vertrag  vom  17.  März 
1894  (N.  RG.  2.  s.  XXII  551)  hat  China  seine  Zustimmung  dazu 
erklärt;,  daß  für  einen  Zeitraum  von  zehn  Jahren  von  dem  Austausch 
der  Eatifikationen  dieses  Vertrages  (7.  Dezember  1894)  die  Einwande- 
rung chinesischer  Arbeiter  in  die  Vereinigten  Staaten  vollständig 
verboten  sei.  Zugleich  erklärte  China  seine  weitere  Zustimmung 
zu  den  amerikanischen  Gesetzen  vom  5.  Mai  1892  und  3.  No- 
vember 1893,  durch  welche  die  Registrierung  aller  rechtmäßig  in 
den  Vereinigten  Staaten  sich  aufhaltenden  chinesischen  Arbeiter 
vorgeschrieben  wurde. 

Die  neue  Republik  von  Panama  hat  durch  Gesetz  vom  11.  März 
1904  die  Einwanderung  von  Chinesen  und  Türken  verboten. 

4.  In  den  anßer  der  Yölkergemeinschaft  stehenden  Staaten,  die 
ihr  Land  nnr  teilweise  den  Fremden  erseldossen  haben,  werden  diesen 
meist  bestimmte  Gebiete  angewiesen.  Diese  bilden  dann  die  sogenannten 
Fremdenniederlassnngen  (Settlements),  die  infolge  der  Exterritorialität 
(oben  §  8  lU  6)  ihrer  Bewohner  einen  Ideinen  Staat  im  Staate  bilden.^ 

Vergl.  die  deutsch -chinesischen  Niederlassungsveiixäge  vom 

3.  und  30.  Oktober  1895  und  dazu  die  Verordnung  vom  25.  Oktober 
1900  (R.G.BL  S.IOOO)  über  die  Rechte  an  Grundstücken  und  die 


5)  N.  R.  G.  2.  s.  XX  95.  —  Vergl.  Cailleux,  La  question  chinoise  aux 
Etat6-Unis  et  dans  les  possessions  des  puissances  europeennes.  1898.  Sar- 
torius  V.  Waltershausen  H.  St.  III  44*  —  Das  tasmanische  Gesetz  vom 
7.  November  1897  findet  sich  in  N.  R.  G.  2.  s.  XXVIII  587. 

6)  Franke,  Die  Rechtsverhältnisse  am  Grundeigentum  in  China.  1903« 


§  25.  Die  Erschließung  des  Landes  und  die  Rechtsstelliuig  der  Fremden.     303 

Anlegung  von  Gmndbücheni  in  den  deutschen  Niederlassungen  in 
Tientsin  und  Hankau.  Mit  der  Aufhebung  der  konsularischen  Ge^ 
richtsbarkeit  verlieren  diese  Niederlassungen  ihre  selbständige  Stel- 
lung; ausdrücklich  wurde  das  ausgesprochen  in  dem  deutsch -japa- 
nischen Handelsvertrage  vom  4.  April  1896  Art.  18. 

n.  Dnreh  die  Ersehließimg  des  Landes  wird  das  Recht  der  Fremden- 
polizei nicht  heriUirt.  Boeh  darf  diese  niemals  dazu  fiUiren,  daß  de^ 
Angehörigen  eines  fremden  Staates  als  solchen,  also  nur  wegen  ihrer 
Staatsangehörigkeit,  der  Anfenthalt  versagt  wird.  Im  einzelnen  gelten 
folgende  Reehtssätze« 

1.  Jeder  Staat  hat  das  Beeht,  den  Grenzverkehr  zn  ttberwaehen. 
Er  kann  insbesondere  den  Paßzwang  handhaben,  soweit  diesem 

nicht  besondere  Vereinbarungen  im  Wege  stehen. 

2.  Er  kann  den  Eintritt  in  sein  Gebiet  denjenigen  Personen 
versagen,  die  für  Sieherheit  nnd  Ordnung  im  Innern  wie  naeh  außen 
hin  gefährlich  werden  können  (Abweisung,  renvoi). 

Zu  diesen  Personen  gehören:  verurteilte  Verbrecher,  Personen 
ohne  genügenden  Ausweis,  unbemittelte  und  erwerbsunfähige  Per- 
sonen (paupers).  Aber  auch  Personen,  die  an  ansteckenden  Krank- 
heiten leiden  (Phtysiker,  Leprakranke),  müssen  hierher  gerechnet 
werden.  Besonders  weit  wird  durch  die  Gesetzgebung  der  Ver- 
einigten Staaten  Amerikas  (zuletzt  1902)  der  Kreis  der  von  der 
Zulassung  ausgeschlossenen  Personen  gezogen. 

Der  Staat  hat  das  Recht,  aber  nicht  die  Pflicht,   solche 

Personen  zurückzuweisen.   Und  er  hat  das  Recht,  ihnen  Asyl  zu  ge- 

währen,  soweit  dadurch  nicht  die  Sicherheit  anderer  Staaten  gefährdet 

wird  (oben  §  7  II  1).    Das  Asylrecht  ist  mithin  völkerrechtlich  ein 

Recht  des  Zufluchtsstaates,  nicht  aber  des  staatsfremden  Flüchtlings. 

■  -j 

3*  Jeder  Staat  ist  aus  den  gleichen  Grttnden  berechtigt.  Staats- 
fremde, die  sich  bereits  auf  seinem  Gebiete  befinden,  auszuweisen 
(Ausweisung,  expulsion). 

4.  Der  Staat,  dem  der  Abgrewiesene  oder  Ausgewiesene  angehifrt 
hat,  ist  Terpfliehtet,  Umwleder  an&idiehmeii,  aneh  wenner  Inz^bek 
seine  Mheire  StaatsangehÖ^gkeit  Yerl^nteti  haben  sollie,  ohiKs  die  üeiM 
zn  gewinnen.  '       .  I 


204    IIL  Bocb.    Regelung  und  Verwaltung  geraeinsamer  Interessen. 

Diese  Verpflichtung  wird  durch  sogenannte  Bepatriier'nngs- 
verträge  (zahlreich  auöh  vom  Deutschen  Reiche  geschlossen)  viel- 
fach, ausdrücklich  au^aprochen,  muß  "aber  aueh  ohne  diese  als 
bestehend  angenommen  werden.  ■.      .  ;. 

IQ.  Dl«  BeehtBHtellnng  der  Fremden. 

Ans  der  AnerkenniuiK  der  61eIcfaberecIitteiuiK  der  zur  TVIker- 
gemefnsehaft  gehSrenden  Staiiteii  folgt  die  grundsätzliche  Oleiehstellnn^ 
äer  StaateA^emden  mit  den  Inländern. 

1.  Die  Glelehbei'eehtlgnng  der  Staatsfremden  Ist  Im  wesentlichen 
dorebgefllhrt  anf  dem  Gebiete  de«  Zlfilreehts  und'  des  ZlTilprozesses, 

Daher  haben  die  Staatsfremden  denselben  Anspruch  auf  den 
Schutz  der  Gerichte  wie  die  Staatsangehörigen;  und  sie  sind  den 
Gerichten  des  Äufenthaltsstaates  wie  die  Staatsangehörigen  unter- 
worfen. 

Jedoch  wird  diese  Begel  nach  verschiedenen  Bichtungen  hin 
durchbrochen. 

a)  Für  das  große  und  praktisch  wichtige  Gebiet  des  lite- 
rarischen und  gewerblichen  Eigentums  ist  die  Gleichstellung 
der  Staatsfremden  mit  den  StaatsangehSrigen  nur  durch  besondere 
Yereinbarungen  gesichert,  die  teils  in  Sonderverträgen  einzelner 
Staaten,  teils  in  Kollektivverträgen  enthalten  sind  (darüber  unten 
§  31  n  3  und  4). 

b)  Das  Recht  zur  Führung  der  Nationalflagge  wird  vielfach 
nur  solchen  Schiffen  zugestanden,  die  im  ausschließlichen  Eigen- 
tum von  Staatsangehörigen  stehen.  YergL  z.  B.  das  deutsdie  Reichs- 
gesetz  vom  22.  Juni  1899  (R.G.Bl.  S.  319).  Damit  ist  der  Er- 
werb von  Seeschiffen  durch  Ausländer  sehr  wesentlich  erschwert 
und  im  Grunde  genommen  unmöglich  gemacht 

c)  Die  Rechtsfähigkeit  und  Prozeßfähigkeit  auslän- 

reine  und  Gesellschaften  wird  ebenfalls  nur  kraft 
ereinbaning»!  derjenigen  der  inländischen  Vereine  und 
n  gleichgestellt.  Vergl.  §  12  der  deutschen  Qewerbe- 
i  21.  Juni  1869  sowie  Art.  10  E.G.  zum  B.G.B.  So 
liaoh  im  Erwerb  von  unbeweglichem  Out  beschränkt, 


§  25.  Die  Erschließung  des  Landes  und  die  Beohtsstellong  der  Fremden.     205 

und  ihre  Prozeßfähigkeit  bedarf  besonderer  Anerkennung,  sei  es 
durch  Landesgesetz,  sei  es  durch  Staatsvertrag.  Solc^ie  Yertrftge 
hat  d^s  Deutsche  Eeich,  insbesondere  bezüglich  der  gegenseitigen 
Anerkennung  von  Handelsgesellschaften  ^  mit  einer  Jleihe  von  StaateijL 
geschlpssen^  so  mit  Belgien,  Griechenland,  Großbritannien,  Italien, 
Österreich* Ungarn,  BumSnien,  Bußland,  Serbien.^  Beispielsweise 
sei  auf  Art  19  Abs.  5  des  deutschen  Handels-  und  Zollvertrages 
naitösteneich. Ungarn  vom  6.  Dezeml^r  1891  (Fassnng  yora 
25.  Januar  1905)  verwiesen. 

d)  Im  Zivilprozeß  ist  der  Ausländer,  mangels  besonderer 
Yereinbarungen,,  insofern  ungünstiger  gestellt  als  der  Inländer,  als 
er  Sicherheit  für  die  Prozeßkosten  zu  leisten  und  keinen  Anspruch 
auf  Gewährung  des  Armenrechts  hat  (unten  §31  II  6). 

.2. .  Der  C^IetehsteUnng  der  Staatsfremden  mit  den  Staatsange-^ 
hörigen  entsprieht  es,  daß  alle  den  StaatsCremden  als  iM>lehen  tceÜBn« 
den  Abgaben  and  Lasten  dem  heutigen  Yölkerreehte  fremd  sind« 

Dieses  gilt  auch  von  den  Abgaben,  die  früher  erhoben  zu 
werden  pflegten,  wenn  durch  Erbfolge,  Schenkung,  Auswand&v 
rung  oder  aus  anderen  Gründen  Vermögen  aus  dem  Gebiet  eines 
Staates  in  das  Gebiet  eines  andern  Staates  überging;  also  von 
der  gabella  hereditaria  (Abschoß),  dem  jus  'detractus, 
dem  eensus  emigrationis.  (Abfahrtgeld).  Die  Yerträge  des 
Deutschen  Beichs  mit  den  süd-  und  mittelamerikanischen  Staaten 
sprechen  das  teilweise  noch  ausdrücklich  aus  (vergl.  den  früheren 
Ereundschafts-,  Handels-  usw.  Vertrag  mit  Costa  Rica  vom  18.  Mai 
1875,  R.G.B1.  1877  S.  13  Art.X);  mit  Dänemark  hat  das  Deutsche 
Beich  noch  unter  dem  5,  Februar  1891  (E.  G.BL  S.  346)  einen  be* 
solideren  Vertrag  über  die  Aufhebung  dieser  Abgaben  geschlossen. 


'7)  Vergl.  Verhandlungen  des  Instituts  fär  Völkerrecht  von  1897 
(Annuaire  XVI)  über  die  Rechts-  und  Prozeßfähigkeit  der  Körperschaften 
des  öffentlichen  Rechts  (Staat,  Provinzen,  Bezirke,  Gemeinden,  Öffentliche 
Anstalten).  —  Leske-Löwenfeld  (oben  Note  1).  Walker,  Die  reehtr 
liehe  Stellung  ausländischer  juristischer  Personen  (insbesondere  ausländischer 
Handelsgesellschaften).  1897.  Mamelok,  Die  juristische  Person  im  inter- 
jiati.ondlen  Privatreoht    Di8S.:1900.  > 


.j 


206     IIL  Bach.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

In  den  Verträgen  wird  auch  nooh  das  sogenannte  Embargo, 
d.  h.  die  Zurückhaltung  von  Handelsschiffen,  ausdrücklich  aus- 
geschlossen. VergL  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiff- 
fahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Salvador  vom 
13.  Juni  1870  (R.  G.Bl.  1872  S.  377),  beziehungsweise  12.  Januar 
1888  (R.G.  Bl.  1889  S.  191)  Art.  VI:  „Die  Angehörigen  des  einen 
und  des  andern  Landes  können  gegenseitig  weder  einer  Beschlag- 
nahme unterworfen,  noch  mit  ihren  Schiffen,  Ladungen,  Waaren 
und  Effekten  zum  Zwecke  irgend  welcher  militärischen  Expedition 
oder  irgend  welcher  öffentlichen  Verwendung  zurückgehalten  werden, 
ohne  dass  vorher  durch  die  Betheiligten  selbst,  oder  durch  von 
ihnen  ernannte  Sachverständige  eine  Vergütung  nach  Landesgebrauch 
festgestellt  worden  ist,  welche  in  jedem  Falle  hinreicht  zur  Deckung 
aller  Nachtheile,  Verluste,  Verzögerungen  und  Schäden,  welche 
durch  den  Dienst,  dem  sie  unterworfen  wurden,  entstanden  sind 
oder  entstehen  könnten." 

Vergl.  ferner  den  deutsch -kolumbischen  Freundschafts-,  Han- 
dels- und  Schiffahrtsvertrag  vom  23.  Juü  1892  (R.Ö.Bl.  1894  S.  471). 

3.  So  wie  die  Staatsfremden  von  den  rein  politisehen  Pfliehten 
des  Staatsbürgers  freibleiben  (oben  §  8  m  5),  so  haben  sie  auch 
keinen  Ansprach  auf  die  Gewährung  derjenigen  politischen  Rechte,  in 
deren  Aosttbong  sich  die  Teilnahme  der  StaatsangehMgen  an  der 
Regierung  des  Landes  äußert,  also  vor  allem  auf  die  Gewährung  des 
politischen  Wahlrechtes« 

Die  Staatsfremden  werden  dagegen  wie  die  Inländer  in  dem 
Genuß  der  politischen  Rechte  im  weiteren  Sinne  des  Wortes,  also 
derjenigen  Freiheitsrechte  der  Staatsbürger  geschützt,  die,  wie 
das  Vereins-  und  Versammlungsrecht,  die  Preßfreiheit,  das  Haus- 
recht usw.  in  den  Verfassungen  ausdrücklich  eingeräumt  und  um- 
grenzt zu  werden  pflegen. 

Die  freie  Religionsübung  mit  Einschluß  des  Gottesdienstes 
steht  den  Angehörigen  der  Kulturstaaten,  ohne  weiteres  zu  (unten 
§  35  I),  wird  aber  in  den  Verträgen,  besonders  mit  den  mittel- 
imd  südamerikanischen  Staaten,  teilweise  noch  ausdrücklich  erwähnt 


§  25.  Die  Erschließong  des  Landes  und  die  Beohtsstellung  der  Fremden.     207 

Vergl.  den  Freundschafts-,  Handels-  und  SchifFahrtsvertrag  zwischen 
Deutschland  und  Salvador  vom  13.  Juni  1870  (E.G.BL  1872  S.377) 
Art  VII: 

^Die  Salvadorener,  welche  sich  in  Deutschland  und  die 
Deutschen,  welche  sich  in  Salvador  aufhalten,  genießen  die  voll- 
ständigste Gewissensfreiheit  und  es  werden  die  betreffenden  Be- 
gierungen  nicht  zugeben,  dass  sie  belästigt,  beunruhigt  oder  gestört 
werden  wegen  ihres  religiösen  Glaubens  oder  wegen  der  Ausübung 
ihres  Gottesdienstes  ^  welchen  sie  in  Privathäusem,  Kapellen  oder 
sonstigen  für  gottesdienstliche  Zwecke  bestimmten  Orten,  unter 
Beobachtung  der  kirchlichen  Schicklichkeit  und  angemessenen  Ach- 
tung der  Landesgesetze,  Sitten  und  Gebräuche  ausüben.'^ 

„Auch  sollen  die  Salvadorener  und  die  Deutschen  die  Be- 
fugniss  haben,  ihre  Landsleute,  welche  in  Deutschland  und  in 
Salvador  mit  Tode  abgehen,  an  passenden  und  angemessenen  Orten^ 
welche  sie  selbst  unter  Yorwissen  der  Ortsobrigkeit  dazu  bestimmen 
und  einrichten,  oder  an  den  von  den  Verwandten  und  Freunden 
des  Verstorbenen  gewählten  Begräbnisorten  zu  bestatten  und  sollen 
die  Begräbnissfeierlichkeiten  in  keiner  Art  gestört,  noch  die  Gräber 
aus  irgend  welchem  Grunde  beschädigt  oder  zerstört  werden." 

Vergl.  auch  Art.  I  Abs.  4  des  deutsch -japanischen  Handels- 
vertrages vom  4.  April  1896  (R.G.B1.  S.  715;  abgedruckt  im  Anhang). 

Die  Zusicherung  des  „vollständigen  und  immerwährenden 
Schutzes  der  Person  und  des  Eigentums",  die  sich  noch  in 
den  Verträgen  mit  den  mittel-  und  südamerikanischen  Staaten 
findet,  hat  im  Verhältnis  der  zivilisierten  Staaten  zueinander  heute 
keine  Bedeutung  mehr.  Sie  spielt  aber  noch  eine  Rolle  in  den 
Verträgen  mit  halbzivilisierten  Staaten.  So  sagt  der  deutsche 
Freundschafts-  usw.  Vertrag  mit  Pereien  vom  11.  Juni  1873  (R.G.B1. 
S.  351)  Art.  5:  Die  Ortsbehörden  der  beiden  Vertragsstaaten  „werden 
ihrerseits  die  lebhafteste  Sorge  tragen,  sie  (die  ünterthanen  der 
beiden  Staaten)  vor  allem  Missgeschick  zu  bewahren,  insbesondere 
unausgesetzt  über  ihre  persönliche  Sicherheit  wachen,  sie  mit  jeder 
möglichen  Rücksicht  behandeln,  damit  sie  nicht  irgendwie  Schaden, 


208     III.  Bach.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Schwierigkeiten  oder  Kränkungen  auf  ihrer  Reise  erfahren,  und  sie 
zu  dem  Ende  mit  Geleitbriefen,  Pässen  oder  anderen  Dokumenten 
versehen."  Yergl.  auch  Art.  I  des  oben  angeführten  deutsch- 
japanischen Vertrages. 

IT*  Die  Ersehließimg  des  Landes  bedeutet  grundsätzlich  auch  Zu- 
lasisung  der  Handelsschiffe  der  sämtlichen  zur  Eulturgemeinschaft  ge- 
hörenden Flaggen  in  allen  Seehäfen. 

Die  fremden  Handelsschiffe  dürfen  daher  die  Häfen  anlaufen 
und  hier  wie  auf  den  Eeeden  vor  Anker  gehen;  sie  dürfen  Waren 
aus-  und  einladen,  wobei  sie  wie  die  inländischen  Handelsschiffe 
der  Polizeigewalt  des  Aufenthaltsstaates  unterworfen  sind.  Über 
die  Gerichtsbarkeit  oben  §  9  Y  2  d.    Es  bleibt  jedoch  jedem  Staate 

*  ■  .  - 

vorbehalten,  bestimmte  Häfen,  insbesondere  Kriegshäfen,  von  der 
allgemeinen  Eröffnung  auszunehmen.  Nur  im  Fall  der  Seenot 
(reläche  forcöe)  dürfen  die  fremden  Handelsschiffe  auch  die  ver- 
schlossenen Häfen  anlaufen  und  sich  hier  so  lange  aufhalten, .  bis 
ihnen  die  Weiterfahrt  möglich  ist.  Vergl.  den  deutsch -japanischen 
Handelsvertrag  vom  4.  April  1896  Art.  XTV  Abs.  1  im  Anhang. 

Die  Gleichstellung  bezieht  sich  femer  auf  Schiffahrtsabgaben 
aller  Art,  sowie  auf  die  Hilfeleistung  bei  Strandung  und  Schiff- 
bruch.® 

Auch  hier  findet  sich  die  Meistbegünstigungsklausel. 
Vergl.  Freundschafts-  usw.  Vertrag  des  Deutschen  Reichs  mit 
Nicaragua  vom  4.  Februar  1896  (R.G.B1.  1897  S.  171)  Art.  2 
Abs.  2:  „Die  Angehörigen  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile 
können  frei  und  in  voller  Sicherheit  mit  ihren  Schiffen  und 
Ladungen  in  alle  diejenigen  Plätze,    Häfen  und  Flüsse  Deutsch- 


8)  Heilborn  im  Jahrbuch  der  Internationalen  Vereinigung  für  ver- 
gleichende Rechtswissenschaft  und  Volkswirtschaftslehre.  1896.  Stoeik, 
H.H.  II  428.  —  Das  Institut  für  Völkerrecht  hat  1897  und  1898  ein 
Reglement  über  die  Rechtsstellung  der  Schiffe  und  ihrer  Mannschaften  in 
fremden  Hafen  in  Friedenszeiten  und  während  eines  Krieges  ausgearbeitet 
(Annuaire  XVI  und  XVH).  —  Über  Fluß-  und  Küstenschiffahrt  oben  §9 
IV  und  V. 


§26.    Die  Hochseeschiffahrt  und  die  Freiheit  des  Meeres.       209 

lands  und  Nicaraguas  einlaufen,  welche  für  die  Schiffahrt  und  den 
Handel  irgend  einer  anderen  Nation  oder  eines  anderen  Staates 
jetzt  geöffnet  sind  oder  in  Zukunft  geöffnet  sein  werden.'' 

Verschiedene  Behandlung  der  Handelsschiffe  verschiedener 
fremder  Staaten  ist  an  sich  nicht  völkerrechtswidrig  und  wird  da- 
her insbesondere  als  Bepressalie  (unten  §  38  HI  2)  verwendet. 

y.  Fremden  TmppenkSrpem  kann  der  Durehzug  dnreh  das  Staats- 
gebiet sowie  der  Anfentlialt  in  diesem  versagt  oder  nur  unter  gewissen 
Bedingungen  gestattet  werden,  soweit  nieht  liesondere  Yereinbamngen, 
wie  die  Einräumung  eines  Durehzngsreehtes  (Etappenreehtes,  Heer- 
straßenreehtes)  im  Wege  stehen. 

Fremde  Staatsseliiflie  (oben  §  9  TS)  dagegen  bedfirfen  fttr  den 
Anfentlialt  in  den  nationalen  GewMssem  und  in  den  Hilfen  eines  f^mden 
Staates  einer  besonderen  Erlaubnis,  die  im  allgemeinen  vorausgesetzt 
wird,  im  Einzelfall  aber  oder  fttr  gewisse  Hftfen  versagt  werden  kann. 
Doch  steht  ihnen  das  Anlaufen  der  Hilfen  im  Falle  der  Seenot  (relAehe 
fore^,  oben  IT),  sowie  die  Medliehe  Durehfalirt  durch  die  Kilsten» 
gewSsser  (oben  §9T2a)  frei.  Zum  Einlaufen  in  die  Flüsse  bedarf 
es  besonderer  Erlaubnis.^ 

Durch  Verträge  sind  mehrfach  weitergehende  Berechtigungen 
eingeräumt  worden,  die  sich  auch  aus  der  Meistbegünstigungs- 
klausel ergeben  können. 


II.  Abschnitt.    Die  Yerkehrsbeziehnngen. 

§  26.   Die  Hochseeschiffiilirt  und  die  Freiheit  des  Meeres.^ 

I.  Der  fölkerreehtliehe  Grundsatz  der  Heeresfreiheit  sehließt  jede 
staatiiehe  Herrschaft  über  die  offene  See  aus.     Jeder  ursprüngliche 


9)  Über  den  Erlaß  des  Königs  der  Belgier  vom  18.  Februar  1901 
vergl.  R.  G.  Vin  341. 

1)  Ferels,  Das  loterDatioDale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart. 
2.  Aufl.  1903.  Derselbe,  Handbuch  des  allgemeinen  öffentlichen  Seerechts 
im  Deutschen  Reich.  1884.  Lemaine,  Precis  de  droit  maritime  inter- 
national. 1888.  Stoerk,  H.  H.  II  483.  Ulimann  209.  Rivier  166. 
Stoerk,  W.  V.  IIL  Eig.  Bd.  192.  Castel,  Du  principe  de  la  liberte  des 
mers  et  de  ses  applications  dans  le  droit  commun  international.   1900. 

Y.  Liszt,  ysikenecht.    4.  Aufl.  14 


210     in.  Buch.    Regelang  und  Yerwaltmig  gemeinsamer  Interessen. 

oder  abgrdeitete  Erwerb  der  OeMetshoheit  ftber  Teile  des  offenen 
Meeres  ist  Töll^erreelitlieli  nnrnSglieh.  Das  Meer  ist  nielit  res  nnllins, 
sondern  res  eommunis  omnium*  Jeder  Staat  liat  das  Beeilt,  Handels- 
seliiffe  und  Kriegfsseliiffe  im  Frieden  wie  im  Krieg  nnter  seiner  Flagge 
nnd  unter  der  ansselüießliehen  Herrseliaft  seiner  Gesetze  die  bohe  See 
1>efaliren  zn  lassen  nnd  den  nnerseböpflieben  fieiebtnm,  den  die  Tiefen 
des  Meeres  bieten,  dorcb  seine  Ilseberei  für  sieb  zn  Terwerten.  Im 
Kriege  gebart  aneb  das  Meer,  nnbeseiiadet  der  Reebte  der  Neutralen, 
zum  Kriegssebanplatz  (unten  §  40 1). 

Der  Grundsatz  der  Meeresfreiheit  ist  bereits  von  H.  Groot 
in  seiner  Jugendschrift  „mare  liberum  seu  de  jure  quod  Batavis 
competit  ad  Indica  oommerda"  1609  gegen  die  weitgehenden  An- 
sprüche Englands  vertreten  worden.  Er  gelangte,  trotz  Seldens 
„mare  clausum"  1635  (geschrieben  1618)  und  Cromwells  Navi- 
gationsakte von  1651,  namentlich  seit  Bynkershoeks  Schrift 
„de  dominio  maris"  1702  zur  allgemeinen  Anerkennung  und  wird 
beute  von  keiner  Seite  mehr  in  Frage  gestellt. 

n.  Aber  die  Burebfitbrnng  dieses  an  sieb  unbestrittenen  Grund- 
satzes stößt  auf  niebt  unbedeutende  Sebwierigkeiten. 

1.  Binnenmeere  im  weiteren  Sinne  des  Wortes  sind  niebt  mehr 
,,geseblossene  Meere  ^^  (mare  elausum,  oben  §  9  IT  2),  wenn  sie  vom 
Staatsgebiet  mehrerer  Uferstaaten  umseblossen  werden,  mag  aueb  die 
Yerbindung  zwiseben  ilinen  und  der  offenen  See  durch  einen  einzigen 
Staat  vom  Ufer  her  beherrscht  werden  können.  Auch  für  sie  gilt  unter 
dieser  Yoranssetzung  der  Grundsatz  der  Meeresfreibeit. 

Geschlossene  Binnenseen  sind  demnach  das  Asowsche  Meer, 
der  Rigasche  Meerbusen,  die  Zuidersee.  Teile  des  offenen  Meeres 
sind  dagegen  die  Ostsee  (die  im  Krimkrieg,  wie  im  deutsch - 
französischen  Krieg  Kriegsschauplatz  war)  2;  das  Schwarze  Meer, 
das  Beringmeer  (Schiedsrichterspruch  von  1893  gegen  die  An- 
sprüche der  Vereinigten  Staaten)  usw. 

2.  Jedoch  icann  durch  Yereinbarung  der  Mächte  die  sogenannte 
Neutralidemng  von  solchen,   an  der  Freiheit  der  offenen  See  teil- 


2)  Dagegen  Fe  reis  160,  der  die  Schließung  der  Ostsee  im  Kriege 
für  zulässig  hält,  wenn  die  Ostseemächte  sämtlich  neutral  bleiben. 


§26.    Die  Hochseeschiffahrt  nnd  die  Freiheit  des  Meeres.        211 

nehmendeM  Meerestellen,  d.  h.  Ihre  Sehlleßiiiif  für  Krlegssehlffe,  an^e* 
ordnet  werden. 

Yergl.  über  die  montenegrinischen  und  die  ionischen  Gewftsser 
unten  §  40  I  2.  Insbesondere  aber  hatte  der  Art.  11  des  Pariser 
Friedens  von  1856  die  Gewässer  und  Häfen  des  Schwarzen 
Meeres  (mit  Einschluß  also  der  Eüstengewässer)  den  Kriegsschiffen 
nicht  nur  der  üferstaaten,  sondern  auch  aller  anderen  Mächte  in 
Krieg  und  Frieden  „auf  ewig^^  verschlossen.  Nachdem  sich  aber 
das  durch  diese  Vereinbarung  in  seinen  Lebensinteressen  schwer 
betroffene  Bußland  im  Oktober  1870  einseitig  von  dieser  Yei> 
pflichtung  losgesagt  hatte,  wurde  Art.  11  durch  den  Londoner  Ver- 
trag vom  13.  März  1871,  geschlossen  von  den  Unterzeichnern  des 
Pariser  Friedens  (RG.Bl.  1871  S.  104),  ausdrücklich  aufgehoben. 

3.  Die  Meerengen,  welche  Teile  der  offenen  See  miteinander 
verbinden,  aber  vom  Ufer  ans  dnreh  einen  einzigen  Staat  beherrseht 
werden  kennen,  stehen  unter  der  besehrftnkten  Staatsgewalt  dieses 
Staates.  Doch  darf  den  Schiffen  der  übrigen  Milchte  die  Durchfalirt 
(innoeent  passage)  nicht  verwehrt  werden. 

Der  üferstaat  ist  nicht  berechtigt,  für  die  Gestattung  der 
Durchfahrt  Abgaben  zu  erheben,  soweit  diese  nicht  als  Gegen- 
leistung für  die  Erhaltung  des  Fahrwassers  und  der  Schiffahrts- 
zeichen erscheinen.  Die  von  Dänemark  erhobenen  Sund-  und  Belt- 
zöUe  wurden  durch  Vertrag  vom  14.  März  1857^  gegen  Entschä- 
digung aufgehoben,  ohne  daß  in  dieser  Ablösung  eine  Anerkennung 
des  dänischen  Rechts  erblickt  werden  dürfte. 

4.  Auch  bezüglich  der  Meerengen  kOnnen  jedoch  durch  be> 
sondere  Yereinbarnngen  der  Mächte  abweichende  Bestimmungen  ge* 
troffen  werden.  So  wurde  durch  den  Londoner  Meerengen -Yertrag 
(Convention  des  d^troits)  vom  IS.  Juli  1841  bestimmt,  daß  in  Friedens- 
zeiten jedem  nicht  türkischen  Kricgsscliiff  die  Durchfahrt  durch  die 
Dardanellen  und  den  Bosporus  versagt  sein  sollte.^ 


3)  Abgedruckt  bei  Fleischmann,  yölkerrechtsquellen  58. 

4)  (Ungenannt),  La  mar  Noire  et  les  detroits  de  Gonstantinople. 
Essai  d'histoire  politique  1899.  Mische! f,  La  mer  Noire  et  les  detroits 
de  Constantinople.   1901.    Fleischmann,  Völkerrechtsquellen  29,  39. 


212     III.  Bach.    Begelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  iDteressen. 

Nach  dem  oben  aufgestellten  Grundsatze  stehen  die  Meer- 
engen des  Bosporus  und  der  Dardanellen  unter  der  Staatsgewalt 
der  Türkei;  diese  aber  wäre  nach  demselben  Grundsatze  nicht  be- 
rechtigt, den  Schiffen  der  übrigen  Mächte  die  Durchfahrt  zu  ver- 
sagen. Im  Frieden  zu  Adrianopel  1829  (Art.  7)  mußte  sich  die 
Türkei  verpflichten,  die  von  ihr  im  Jahre  1809  ausgesprochene 
Sperrung  der  Meerengen  wieder  aufzuheben  und  die  Durchfahrt 
nicht  nur  den  russischen,  sondern  auch  den  Schiffen  der  übrigen 
mit  der  Türkei  im  Frieden  lebenden  Mächte  zu  gestatten,  so  weit 
die  Schiffe  in  der  Fahrt  von  oder  nach  einem  russischen  Hafen 
am  Schwarzen  Meere  begriffen  seien.  Dagegen  wurde  in  dem  ge- 
heimen Zusatzartikel  zu  dem  Friedensvertrage  von  Hunkiar  Iskelessi 
1833  zwischen  Eußland  und  der  Pforte  vereinbart,  daß  diese 
fremden  Kriegsschiffen  die  Durchfahrt  unter  keinen  Umständen  ge- 
statten solle.  Damit  hatte  sich  Rußland  die  Herrschaft  über  die 
Meerenge  gesichert. 

Durch  den  Meerengen  vertrag  von  184.1  wurde  die  Schließung 
der  Meerenge  für  andere  als  türkische  Kriegsschiffe,  unter  Gleich- 
stellung Eußlands  mit  allen  anderen  Mächten,  ausdrücklich  als 
Rechtssatz  des  Völkerrechts  hingestellt,  und  die  Türkei  verpflichtete 
sich,  ihn  zur  Anwendung  zu  bringen.  Eine  Ausnahme  wurde  für 
leichte  Kriegsschiffe  im  Dienste  der  Gesandtschaften  gemacht;  jede 
der  Signatarmächte  sollte  das  Recht  haben,  ein  solches  Schiff 
durchfahren  zu  lassen.  Diese  Bestimmungen  wurden  durch  einen 
besonderen  Anhang  zum  Pariser  Frieden  von  1856  aufrechterhalten. 
In  Art.  1  dieser  Vereinbarung  erklärte  der  Sultan,  „dafs  er  des 
festen  Willens  ist,  in  Zukunft  das  als  alte  Regel  Seines  Reiches 
unwandelbar  festgestellte  Prinzip,  und  (!)  in  Folge  dessen  es  zu 
allen  Zeiten  den  Kriegsschiffen  der  fremden  Mächte  untersagt  war, 
in  die  Meerenge  der  Dardanellen  und  des  Bospor  einzulaufen,  auf- 
recht zu  erhalten;  und  dafs  Se.  Majestät,  so  lange  sich  die  Pforte 
im  Frieden  befindet,  kein  fremdes  Kriegsschiff  in  die  genannten 
Meerengen  einlassen  wird."  Und  die  übrigen  Mächte  „verpflichten 
sich,   diese  Willensbestimmung   des  Sultans   zu    achten   und   sich 


§  26.    Die  HochseeschifEahrt  und  die  Freiheit  des  Meeres.       213 

das  vorhin  erwähnte  Prinzip  zur  Richtschnur  zu  nehmen '^  Zu- 
gleich wurde  eine  weitere  Ausnahme  hinzugefügt  für  je  zwei 
leichte  Kriegsschiffe  jeder  Signatarmacht,  die  dazu  bestimmt  sind, 
an  den  Donaumündungen  zur  Überwachung  der  freien  Flußschiff- 
fahrt auf  der  Donau  stationiert  zu  werden  (unten  §  27  II).  Ab- 
weichend hat  der  oben  S.  210  erwähnte  Londoner  Vertrag  vom 
13.  März  1871  die  Befugnis  (focult6)  des  Sultans  ausdrücklich  an- 
erkannt, die  Meerengen  im  Frieden  den  Kriegsschiffen  der  be- 
freundeten und  verbündeten  Mächte  zu  öfiben,  falls  die  Hohe 
Pforte  dies  für  nötig  erachten  sollte,  um  in  Ausführung  des 
Pariser  Vertrages  ihre  Integrität  gegen  Angriffe  sicherzustellen. 
Art.  63  der  Berliner  Kongreßakte  von  1878  hat  die  Verträge  von 
1856  und  1871  ausdrücklich  aufrechterhalten.  Durch  Geheim- 
vertrag zwischen  Rußland  und  der  Türkei  wurde  1891  den  unter 
Handelsflagge  fahrenden  (meist  zu  Truppentransporten  verwendeten, 
aber  keine  Armierung  führenden)  Schiffen  der  russischen  „Frei- 
willigen Flotte"  die  Durchfahrt  freigegeben. ^  1895  (Irade  vom 
10.  Dezember)  setzten  die  Signatarmächte  von  1856  und  1878 
die  Anerkennung  ihres  Rechtes  durch,  je  ein  zweites  leichtes 
Kommissionsschiff  durch  die  Dardanellen  laufen  (aber  nicht  hier 
Anker  werfen)  zu  lassen.  Der  von  anderen  Mächten  (den  Ver- 
einigten Staaten,  Spanien,  Holland,  Griechenland)  erhobene  An- 
spruch, ebenfalls  je  ein  Stationsschiff  nach  Konstantinopel  zu 
schicken,  wurde  von  der  Türkei  zurückgewiesen. 

5.  Die  KtfstengrewXsser  stehen,  ebwohi  sie  ebenfalls  Teile  der 
offenen  See  sind,  unter  der  beseluränirten  Gebietshoheit  des  Ufer- 
staates; doch  darf  die  Borelifahrt  den  Schiffen  anderer  Mächte  nicht 
versagt  werden  (oben  g  9  Y  2a). 

6.  Die  danemd  zugefrorenen  Meeresgebiete  Jenseits  der  Grenze 
der  Kttstengewttsser  nehmen  an  der  Freiheit  des  Meeres  teil.^ 

5)  1902  führte  die  Durchfahrt  rassischer  Torpedoboote,  ebenfalls  ohne 
Armierung  und  ohne  kriegerische  Bemannung,  zu  einem  Proteste  Groß- 
britanniens, der  aber  ohne  Folgen  blieb.    Vergl.  R.  G.  X  326. 

6)  Vergl.  oben  §  9  Note  3.  Abweichend  Rolland,  R.  G.  XI  340, 
der  sie  als  Zubehör  des  Landgebietes  betrachtet  (aus  Anlaß  der  Errichtung 
einer  Spielbank  auf  dem  Eise  außerhalb  der  Dreimeilenzone  vor  Alaska). 


214     III.  Buch.    RegeluDg  und  Yerwaltimg  gemeinsamer  Interessen. 

m.  Nar  ansDahmsweise  und  nur  in  eng  nmseliriebenen  Be- 
ziehungen können  staatUehe  Hoheitsreehte  anf  der  offenen  See  aus- 
geübt irerden. 

1.  Der  Uferstaat  hat  das  Beeht  der  l^aeheile  (droit  de  pour* 
suite). 

Kraft  dieses  Becbtssatzes  kann  der  Uferstaat  fremde  Schiffe, 
die  auf  dem  unter  seiner  Qebietshoheit  stehenden  Gebiet  sich 
eines  unter  seine  Gerichtsbarkeit  fallenden  Unrechts  schuldig  ge- 
macht haben,  in  die  offene  See  hinaus  verfolgen.  Das  Recht  der 
Nacheile  erlischt,  sobald  das  verfolgte  Schiff  in  andere  Küsten- 
gewässer gelangt  ist. 

2.  Auf  Grund  besonderer  Yereinbarungen  haben  die  Kriegs- 
sehiiTe  das  Beeht,  auf  offener  See  die  unter  fremder  Flagge  falirenden 
Terdäehtigen  Schiffe  a)  anzuhalten  (droit  d'arrdt),  b)  Uire  Selüffspi^^iere 
zu  prüfen  (droit  de  visite  im  weiteren  Sinn,  v^rifieation  du  paTilion), 
beziehungsweise  c)  die  Schiffsräume  zu  durchsuchen  (droit  de  visite 
im  engeren  Sinn,  droit  de  recherehe),  und  d)  l^i  Bestätigung  des 
Terdachts  sie  mit  Beselilag  zu  lielegen  (droit  de  saisie). 

Folgende  Yereinbarungen  kommen  hier  in  Betracht: 

a)  Die  Vereinbarungen  über  die  Bekämpfung  des  Sklaven- 
handels, insbesondere  die  Brüsseler  Generalakte  vom  2.  Juli  1890 
{unten  §  36); 

b)  Der  Vertrag  vom  6.  Mai  1882,  betreffend  die  Hochsee- 
fischerei auf  der  Nordsee  (unten  §  34  III); 

c)  Der  Vertrag  vom  14.  März  1884,  betreffend  den  Schutz 
d^r  unterseeischen  Kabel  (unten  §  29  HI  2); 

d)  Der  Vertrag  vom  16.  November  1887,  betreffend  die 
Unterdrückung  des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern 
auf  hoher  See  (unten  §  35  II); 

e)  Die  Vereinbarungen  über  den  Kobbenschutz  (unten  §  34  III). 

3.  Im  Kriege  haben  die  Kriegsschiffe  der  Kriegführenden  das 
Beeht,  nicht  nur  Schiffe  des  Gegners,  sondern  auch  die  der  Neutralen 

.anzuhalten   und  unter  Umständen  mit  Besehlag  zu  belegen  (unten 
^8  41  und  §  42). 


§  26.    Die  HoohseesohiffiihTt  und  die  Freiheit  des  Meeres.       215 

IT.  Besondere  Beehtsrefeln  gelten  Ittr  den  Seeninb  (die  Piraterie).  ^ 

Der  Seeiaub  ist  seit  der  Niederwerfung  der  nordafrik&nischen 
Barbareskenstaaten  Marokko,  Algier,  Tunis  und  Tripolis  durch 
Frankreichs  entschiedenes  Vorgehen  (um  das  Jahr  1830)  im  Mittel- 
meer so  gut  wie  verschwunden;  er  spielt  aber  im  Roten  Meer  auch 
heute  noch  eine  Rolle  und  hat  noch  kürzlich  (10.  November  1902) 
zu  einem  Vertrage  zwischen  Italien  und  der  Türkei  Anlaß  gegeben. 

1.  Seeraub  ist  die  auf  offener  See  außerhalb  der  Gerlehtsbarkeit 
eines  Staates  der  YSlkerreehtsgemelnsehaft  begangene  Gewalttat.' 

Der  volkerrechtliche  Begriff  des  Seeraubes  ist  ausgeschlossen, 
sobald  die  Tat  unter  die  (Gerichtsbarkeit  eines  Staates  der  Völker- 
rechtsgemeinschaft fällt.  Wenn  die  Besatzung  eines  deutschen 
Schiffes  auf  offener  See  eine  Gewalttat  begeht,  also  etwa  ein 
Fischerboot  anhält  und  ausplündert,  so  tritt  ausschließlich  die 
deutsche  Gerichtsbarkeit  ein;  die  Tat  ist  nicht  Seeraub  im  Sinne 
des  Völkerrechts.  Dasselbe  gilt  auch  dann,  wenn  die  Tat  von 
der  gelandeten  Mannschaft  eines  französischen  Schiffes  etwa  an  der 
spanischen  Küste  begangen  wird;  denn  hier  ist  die  Gerichtsbarkeit 
Spaniens  begründet  und  Frankreich  zur  Auslieferung  der  Verbrecher 
an  Spanien  verpflichtet.  Seeräuberschiff  ist  nur  dasjenige  Schiff, 
das  entweder  gar  keine  Flagge  oder  eine  völkerrechtlich  nicht 
anerkannte  Flagge  führt  oder  aber  sich  der  Flagge  eines  Staates 
der  Völkerrechtsgemeinschaft  mit  Unrecht  bedient;  dasjenige  Schiff 

i 

also,  das  völkerrechtlich  betrachtet  keinem  Staate  an- 
gehört, daher  auch,  auf  offener  See,  der  Gerichtsbarkeit  keines 
Staates  untersteht.  Daher  sind  nicht  Seeräuber  die  während  eines 
Seekrieges  auf  Kaperei  ausgehenden  Kriegsschiffe,  auch  nicht  die 
mit  staatlichen  Kaperbriefen  ausgestatteten  Schiffe,  selbst  wenn 
die  Erteilung  des  Kaperbriefes  eine  Verletzung  des  Pariser  Vertrages 


7)  Piraterie  von  nsigäv  d-rjv  d-nknaaav.  Vergl.  Pereis  108.  v.  Mar- 
titz,  Rechtshilfe  (unten  §  32  Note  1)  I  66  mit  weiterer  Literatur. 

8)  Viel  enger  Pereis:  „ein  ohne  staatliche  Autorität  in  gewinn- 
süchtiger Absicht  auf  die  Ausübung  von  Gewaltakten  auf  See  gerichtetes 
bewaffnetes  Unternehmen.* 


216     in.  Buch.    Regelung  und  Yerwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

von  1856  in  sich  schließen  würde  (unten  §  41  II);  wohl  aber  die 
von  einer  an&tändischen  Partei,  so  lange  sie  noch  nicht  als  krieg- 
führende Macht  anerkannt  ist,  ausgerüsteten  Kaperschiffe,  sobald 
sie  einen  Gewaltakt  begehen.^ 

Der  völkerrechtliche  Begriff  des  Seeraubes  deckt  sich  nicht 
mit  dem  strafrechtlichen  Begriffe  des  Raubes  auf  offener  See.  Er 
ist  wesentlich  weiter  cds  dieser.  Jede  Gewalttat  auf  offener  See 
ist  Seeraub  im  Sinne  des  Völkerrechts.  Also  auch  die  Tötung  oder 
Verwundung  von  Menschen,  selbst  wenn  dabei  keine  Wegnahme 
fremden  Eigentums  erfolgt;  auch  die  Beschädigung  oder  Zerstörung 
von  fremdem  Eigentum,  selbst  wenn  eine  Aneignung  desselben  nicht 
vorausgegangen  ist;  auch  Freiheitsberaubung  oder  Notzucht  usw. 
Es  bedarf  daher  nicht  des  verschwommenen  Begriffes  der  Quasi- 
piraterie, um  die  sämtlichen  Fälle  zu  decken. 

2*  Der  Seeräuber  steht  unter  keines  Staates  Sehatz.  Er  ist 
raitlÜB  TÖlkerreehtlieh  vogelfrei;  er  kann  ohne  Yerietzimg  des  Staates, 
dem  die  Besatzung  ihrer  Nationalität  naeh  angehört,  von  den  Kriegs-» 
schiffen  jedes  Staates  aufgegriffen  und  naeh  dem  Recht  des  aufgreifen- 
den Staates  zur  Verantwortung  gezogen  werden* 

Die  geraubten  Gegenstände  sind  nach  einem,  seit  dem 
18.  Jahrhundert  anerkannten  Rechtssatz  (pirata  non  mutat  dominium) 
dem  Eigentümer  zurückzugeben.  Dies  wird  wohl  auch  noch  in 
den  Verträgen  ausdrücklich  ausgesprochen.  Vergl.  den  deutschen 
Freundschafts-  usw.  Vertrag  mit  Nicaragua  vom  4.  Februar  1896 
(E.G.Bl.  1897  S.  171)  Art.  19:  „Schiffe,  Waaren  und  andere  den 
betreffenden  Staatsangehörigen  eigenthümliche  Gegenstände,  welche 
innerhalb  der  Gerichtsbarkeit  des  einen  der  beiden  vertragenden 
Theile  oder  auf  hoher  See  von  Piraten  geraubt  und  nach  den 
Häfen,  Flüssen,    Rheden    oder   Buchten   im    Gebiete    des   anderen 


9)  Daher  war  das  deutsche  Eanoneuboot  „  Panther '^  berechtigt,  die 
den  Aufständischen  in  Haiti  gehörende  „Crete  ä  Pien-ot'',  die  gegen  den 
deutschen  Dampfer  Markomannia  Gewalt  geübt  hatte ,  in  den  Orund  zu  bohren. 
Abweichend  RG.  X  315  (der  Verf.  übersieht  den  Kernpunkt  der  Frage: 
so  lange  die  Aufständischen  nicht  als  kriegführende  Partei  anerkannt  sind, 
ist  die  von  ihnen  erklärte  Blockade  rechtsunwirksam). 


§  26.    Die  Hoohseeschüfahrt  und  die  Freiheit  des  Meeres.       217 

Theiles  gebracht  oder  daselbst  angetroffen  werden,  sollen  ihren 
Eigenthümem  gegen  Erstattung  der  Kosten  der  Wiedererlangung, 
wenn  solche  entstanden  und  von  den  kompetenten  Behörden  zuvor 
festgestellt  sind,  zurückgegeben  weiden,  sobald  das  Eigenthums- 
recht  vor  diesen  Behörden  nachgewiesen  sein  wird,  auf  eine 
Eeklamation  hin,  welche  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Jahren  von 
den  Betheiligten  oder  deren  Bevollmächtigten  oder  von  den  Ver- 
tretern der  betreffenden  Regierungen  angebracht  werden  muss/' 

T.  Die  Ausgestaltung  des  WentUehen  und  des  privaten  Seereehtes 
ist  eben  infolge  der  Freiheit  des  Meeres  Saehe  des  einzelnen  Staates. 
Doeh  liat  sieh  liier  in  einer  Reihe  von  Beziehnngen  ein  inhaltUeh 
gleiches  nnd  in  diesem  Sinne  intemationaies  Recht  ausgebildet. 

1.  Die  StaatsangehSrigkeit  eines  Scliiffes  und  damit  seine  ganze 
Bechtsstelinng  richtet  sieh  (im  Frieden  wie  im  Kriege)  nach  der  von 
diesem  gefttiirten  Flagge. 

Durch  die  Flagge  wird,  so  könnte  man  sagen,  der  Personen- 
stand des  Schiffes  für  den  Verkehr  auf  offener  See  wie  in  den 
Eigengewässem  fremder  Staaten,  völkerrechtlich  bestimmt  Die 
Voraussetzungen  der  Befugnis  wie  der  Verpflichtung  zur  Führung 
der  nationalen  Flagge  bestimmen  sich  nach  der  Gesetzgebung  des 
Staates,  dem  das  Schiff  seiner  Flagge  nach  angehört.  Wider- 
sprüche zwischen  den  verschiedenen  nationalen  Oesetzen  sind  daher 
nicht  ausgeschlossen;  über  gleichmäßige  Regelung  wurde  vom  In- 
stitut für  Völkerrecht  1896  zu  Venedig  beraten. 

In  den  Verträgen  wird  der  eben  aufgestellte  Grundsatz 
vielfach  ausdrücklich  anerkannt.  Vergl.  den  deutsch -japanischen 
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom  4.  April  1896  (R.G.B1.  S.  715) 
Art.  XV:  „Alle  Schiffe,  welche  nach  deutschem  Recht  als  deutsche, 
und  alle  Schiffe,  welche. nach  japanischem  Recht  als  japanische 
Schiffe  anzusehen  sind,  sollen  im  Sinne  dieses  Vertrages  als  deutsche 
beziehungsweise  japanische  Schiffe  gelten."  Ähnliche  Bestimmungen 
finden  sich  auch  in  den  deutschen  Handelsverträgen  von  1904/5. 

Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  Schiffe  eines  im  allgemeinen 
nicht  Seeschiffahrt  treibenden  Staates  unter  der  Flagge  eines  be- 


218     III.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

freundeten  Staates  fahren.  Es  bedarf  dazu  aber  nicht  nur  selbst- 
verständlich der  Vereinbarung  mit  diesem  Staate,  sondern  auch  der 
Zustimmung  der  übrigen  Mächte.  Das  Schiff  wird  dann  in  allen 
völkerrechtlichen  Beziehungen  durch  die  Staatsgewalt  desjenigen 
Staates  vertreten,  dessen  Flagge  es  führt. 

Die  nationalen  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  der  Kriegs- 
und Handelsschiffe  zum  Zeigen  der  Flagge  sind  inhaltlich  dieselben 
bei  den  verschiedenen  seefahrenden  Nationen.  Vergl.  etwa  die 
deutsche  Verordnung  vom  21.  August  19Ö0  (R.G.Bl.  S.  807). 

2.  Bei  Prüfinng  der  Legitimationspapiere  eines  Schiffes  ^  ins- 
besoüdere  des  anf  Orimd  der  Registrierung  ausgestellten  Zeriifilcats, 
wird  das  Beeht  4eiyeaigen  Staates  angewendet,  dem  das  Schiff  nach 
der  von  ihm  geführten  Flagge  angehört. 

Den  zu  Konstantinopel  1872  ausgearbeiteten  Regeln  über 
die  Bestimmung  des  Tonnengehalts  der  Seeschiffe,  die  sich  an  das 
in  England  1854  eingeführte  Moorsom -Verfahren  anschließen,  sind 
die  meisten  seefahrenden  Staaten  beigetreten.  Damit  sind  Verein- 
barungen über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsvermessungs- 
urkunden verbunden. 

3.  Das  Seestraßenrecht  wird  ebenfalls  durch  die  nationale  Ge- 
setzgebung geregelt,  die  aber  inhaltlich  sich  an  das  englische  Recht 
anschließt,  so  daß  das  Seestraßenrecht  der  verschiedenen  seefalirenden 
Nationen  in  allen  wesentlichen  Punitten  tatsächlich  dasselbe  ist. 

a)  Das  gilt  vor  allem  von  dem  internationalen  Signal- 
kodex, der  durch  Annahme  des  von  dem  englischen  Board  of 
trade  angefertigten  Commercial  code  of  Signals  for  the  use  of  all 
Nations  (1857)  von  Seiten  der  übrigen  seefahrenden  Mächte  zu- 
stande gekommen  ist  (letzte  amtliche  deutsche  Ausgabe  1901). 
Dadurch  ist  für  jedes  Seeschiff  eines  jeden  Staates  ein  internationales, 
aus  vier  Buchstaben  bestehendes  Unterscheidungszeichen  eingeführt. 

b)  Zur  Vermeidung  des  Zusammenstoßes  auf  See 
haben  die  seefahrenden  Staaten  gemeinsame  Grundsätze  auf  dem 
Kongreß  zu  Washington  von  1889  vereinbart,  die  auf  den  eng- 
lischen Regulations  for  preventing  collisions  at  sea  von  1862   be- 


§  26.    Die  Hochseeschiffahrt  und  die  Freiheit  des  Meeres.        219 

ruhen  und  seit  1.  Juli  1897  in  Geltung  sind.  Es  handelt  sich 
aber  auch  hier  um  keinen  internationalen  Staatenvertrag,  sondern 
lediglich  um  materiell  gemeinsames  nationales  Becht.^^ 

c)  In  den  Eüstengewässern  hat  jeder  Staat  die  zur  Ver- 
meidung von  Unglücksfällen  erforderlichen  Yorschriften  selbständig 
zu  erlassen.  Auch  hier  stimmen  die  nationalen  Gesetze  inhaltlich 
im  wesentlichen  überein.  Vergl.  die  deutsche  Verordnung  über  die 
Abbiendung  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  von  Positions- 
latemen  auf  Seeschiffen,  vom  16.  Oktober  1900  (R.G.B1.  S.  1003) 
und  dazu  die  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1900  (ß.  G.  Bl. 
S.  1036). 

4.  Daneben  finden  sieh  aneh  einzelne  Verträge  versehiedener 
Staaten  über  die  Erludtimg  der  Beewege,  insbesondere  über  Erriehtuug 
und  Erhaltung  der  8eezeiehen  (Lenehttttrme,  Bojen  und  Baken  usw.). 

Ein  typisches  Beispiel  bietet  der  deutsch -niederländische  Ver- 
trag vom  16.  Oktober  1896  (R.G.B1.  1897  S.  603),  durch  den  sich 
in  Art.  2  die  preußische  Regierung  verpflichtet,  „die  Betonnung 
und  Bebakung  der  Mündungen  der  ünterems  sowie  die  Leuchtthürme 
auf  Borkum,  die  Leuchtbaken  auf  dem  Randsei  und  die  Leucht- 
türme bei  Pilsum  und  bei  Campen  in  gutem  Zustande  beziehungs- 
weise in  ordnungsmäfsigem  Betriebe  zu  erhalten",  während  die 
niederländische  Regierung  die  Verpflichtung  übernimmt,  „die 
Küstenlichter  in  Delfzyl  und  in  Watum  in  ordnungsmäfsigem  Be- 
triebe zu  erhalten." 

Auch  Verträge  einer  größeren  Gruppe  von  seefahrenden  Staaten 
finden  sich.  So  haben  durch  Vereinbarung  vom  31.  Mai  1865 
Belgien,    Frankreich,    Italien,    Großbritannien,    Osterreich  -  Ungarn, 


10)  Über  die  Verhandlungen  des  Kongresses  von  1889  vergl.  N.R.G. 
2.  s.  XVI  363,  XXII  113.  Über  das  Seestraßenrecht  überhaupt:  Prien, 
Der  Zusammenstoß  von  Schiffen  nach  den  Gesetzen  des  Erdbalis.  2.  Aufl. 
1899.  Romberg,  Straßenrecht  auf  See  1870.  Per  eis,  Verhalten  der 
Seeschiffe  bei  unsichtigem  Wetter  nach  dem  internationalen  Seestraßenrecht. 
1898.  Triepel  (oben  §  2  Note  1)  278  Note  2.  L.  Pereis,  Zeitschrift  für 
-Handelsrecht  LVI.  Für  das  deutsche  Reich  Vdg.  vom  10.  Mai  1897  (R.G.Bl. 
•S.  215). 


220     IIL  Bach.  .Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

• 

Marokko,  die  Niederlande,  Portugal,  Schweden -Norwegen,  Spanien 
und  die  Vereinigten  Staaten  sich  verpflichtet,  eine  Beisteuer  zu 
dem  von  Marokko  am  Kap  Spartel  zu  errichtendem  Leuchtturm 
zu  leisten;  zugleich  haben  die  Yertragsmächte  sich  die  oberste 
Leitung  und  Verwaltung  vorbehalten.  ^^  Das  Deutsche  Eeich  ist 
durch  Erklärung  vom  4.  März  1878  der  Vereinbarung  beigetreten, 
BuBland  am  81.  Mai  1899  gefolgt.  Über  die  „Neutralisierung^^ 
dieses  Leuchtturms  unten  §  41. 

§  27.    Die  Schiffalirt  auf  den  internationalen  Strömen 

und  die  BinnenschiffiEQirt  ^ 

I.  Die  internationalen  Str9me. 
1*  Internationale  StrSme  sind  diejenigen  Strome,  welche  das 
Gebiet  mehrerer  Staaten  durchströmen  (oder  trennen)  und  mit  dem 
Meere  in  sehiffbarer  Yerbindnng  stehen*  Auf  den  internationalen 
Strömen  soll  die  Schiffahrt  den  Schiffen  aller  Staaten  der  YSlkerrechts- 
gemeinschaft  fireistehen. 

Dieser  Grundsatz  wurde  zuerst  für  die  deutschen  Flüsse  1648 
durch  den  Westfälischen  Frieden,  später  durch  das  Dekret  des 
republikanischen  Conseil  exöcutif  provisoire  vom  16.  November  1792, 
und  zwar  zunächst  für  die  Scheide  und  Maas,  dann  aber  allgemein 
mit  den  Worten  ausgesprochen:  „dass  kein  Staat  ohne  ÜQgerechtig'- 
keit  das  Becht  für  sich  in  Anspruch  nehmen  kann,  den  Lauf  eines 
Flusses  zu  benützen  und  die  benachbarten  Völker,  die  an  dem 
Oberlauf  gelegen  sind,  in  dem  Genuss  dieser  selben  Vortheile  zu 


11)  Abgedruckt  N.R.G.  2.  s.  III  560,  IX  227. 
1)  Engelhardt,  Du  regime  conventionnel  des  fleuves  intemationaux. 
1879.  Derselbe,  Da  principe  de  neutralite  dans  son  application  aux 
fleuves  intemationaux  et  aux  canaux  maritimes.  1886.  Derselbe,  L'Origine 
et  la  Constitution  des  communautes  fluviales  conventionnelles.  1888.  Der- 
selbe, Histoire  du  droit  iluvial  conventionnel.  1889.  Orban,  Etüde  sur 
la  droit  fluvial  international.  1896.  Guillaume,  L^Escaut  depuis  1830. 
2  Bände.  1903.  Wittmaack,  L.A.  XIX  145  (völkerrechtliehe  Bedenken 
gegen  die  Einführung  von  Flußabgaben).  Verhandlungen  des  Instituts  für 
Völkerrecht  von  1887.  (Schiffahrtsreglement  für  internationale  Ströme.)  Be- 
sonders Caratheodory,  H.H.  H  279  und  Stoerk,  W.V.  III.  Erg.  Bd.  195. 


§  27.    Schiffahrt  auf  den  iDternation.  Strömen  und  Binnenschiffahrt.     221 

hindern"  (also  Beschränkung  auf  die  Uferstaaten).  ^  Seither  wurde 
die  Frage  auf  verschiedenen  Kongressen  und  in  verschiedenen 
Friedensschlüssen  (so  Lun^ville  1801,  Beichsdeputationshauptschluß 
1803)  erörtert,  bis  der  5.  Artikel,  des  Pariser  Friedens  vom  30.  Mai 
1814  die  Bestimmung  traf:  „Die  Schiffahrt  auf  dem  Bheine,  von 
dem  Punkte  an,  wo  er  schiffbar  wird,  bis  zur  See  (jusqu'ä  la  mer), 
und  umgekehrt,  soll  frei  seyn,  in  der  Maasse,  daüs  sie  niemanden 
untersagt  werden  kann,  und  man  wird  sich  bei  dem  künftigen 
Kongresse  mit  den  Grundsätzen  beschäftigen,  nach  welchen  die  von 
den  Ufer- Staaten  zu  erhebenden  Gefälle  auf  die  gleichmässigste 
und  dem  Handel  aller  Nationen  am  meisten  günstige  Weise  regulirt 
werden  können.  —  Gleichergestalt  soll  bei  dem  künftigen  Kongresse 
untersucht  und  entschieden  werden,  in  welcher  Art  die  obige  Be- 
stimmung, um  das  Verkehr  zwischen  den  Völkern  zu  erleichtern 
und  sie  sich,  eines  dem  andern,  immer  weniger  fremd  zu  machen, 
auch  auf  alle  anderen  in  ihrem  Laufe  schiffbaren  und  verschiedene 
Staaten  trennenden  oder  durchfliessenden  Ströme  ausgedehnt  werden 
könne."  Der  Wiener  Kongreß  hat  dann  in  den  Artikeln  108  bis  116 
der  Schlußakte  vom  9.  Juni  1815  diese  Grundsätze  im  einzelnen, 
aber  unter  Vorbehalt  besonderer  Vereinbarungen  für  die  einzelnen 
Ströme,  durchgeführt.  Beilage  16  der  Akte  enthält  die  Reglements 
für  die  Rheinschiffahrt  sowie  für  die  Schiffahrt  auf  Neckar,  Main, 
Mosel,  Maas  und  Scheide. 

Solche  besondere  Vereinbarungen  sind  zunächst,  und  zwar 
trotz  des  Widerstrebens  der  Niederlande,^  für  den  Rhein  und  seine 
Nebenflüsse  getroffen  worden.  Die  Rheinschifßahrtsakte  vom  31.  März 
1831  beschränkte  zwar  noch  die  Schiffahrt  auf  die  Uferstaaten; 
aber  die  revidierte  Akte  vom  17.  Oktober  1868  gab  die  Schiffahrt 
von  Basel  bis  ins  Meer  den  Schiffen  aller  Staaten  frei,  und  der 


2)  Sie  stützten  sich  auf  den  Wortlaut  des  oben  S.  219  angeführten 
Pariser  Friedens:  „jusqu'ä  la  mer*  (nicht:  „jusque  dans  la  mer'').  —  über 
Elbe-  und  Rheinschilfehrt  vergl.  Jellinek,  H.St.  III  601,  VI  424.  Die 
revidierte  Rheinschiffahrtsakte  von  1868  ist  abgedruckt  bei  Fleischmann, 
Völkerrechtsquellen  81. 


222     III.  Bach.    Begelung  und  Yerwaitung  gemeinsamer  Interessen. 

Vertrag  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  vom  16.  Mai  1879 
dehnte  diese  Bestimmung  auf  die  Strecke  Neuhausen  —  Basel  aus. 
Rasch,  folgten  die  Vereinbarungen  für  die  übrigen  großen  euro- 
päischen Ströme:  für  die  Maas,  Scheide,  Ems  (1843),  Elbe  (1821; 
Aufhebung  des  Elbzolles  durch  den  norddeutsch -österreichischen 
Vertrag  vom  22.  Juni  1870,  B.a.Bl.  S.  417),  die  Weser  (1823), 
Oder,^  Weichsel,  Warthe,  den  Niemen,  Pruth  (Konvention  zwischen 
Rußland,  Österreich  und  Bumänien  vom  15.  Dezember  1866),  Po 
(der,  obwohl  zum  italienischen  Strom  geworden,  doch  unter  den 
Rechtsregeln  der  internationalen  Ströme  geblieben  ist),  den  Duero, 
Tajo  und  für  die  Donau;  ferner  für  verschiedene  nord-  und  süd- 
amerikanische Ströme,  so  für  den  Rio  de  la  Plata  (Paranä  und 
Uruguay;  Vertrag  zwischen  Argentinien,  Großbritannien,  Frankreich 
und  den  Vereinigten  Staaten  vom  10.  Juli  1853),  während  die 
übrigen  amerikanischen  Vereinbarungen  sich  meist  mit  der  Wahrung 
der  Rechte  der  Uferstaaten  begnügen;  endlich  in  jüngster  Zeit 
auch  für  den  Kongo  und  den  Niger. 

2.  Die  Burehführiing  des  Grundsatzes  setzt  besondere  Yerein- 
barungen  fttr  die  einzelnen  Ströme  vorans,  die  daher  aneh  „konren- 
tionelle^^  Ströme  genannt  werden.  Der  Inhalt  dieser  Vereinbarungen 
geht  im  allgemeinen  dahin: 

a)  Die  Gebietshoheit  der  Uferstaaten  bleibt  bestehen.  Biese  haben 
für  die  Erhaltung  des  Fahrwassers,  des  Leinpfades  nsw.,  über- 
haupt der  Sehiffbarkeit  des  Stromes,  zu  sorgen  und  gemein- 
sam die  Sehiffahrtsordnnngen  festzustellen. 

b)  Die  Sehifliahrt  steht  den  Schiffen  aller  Flaggen  (nicht  nur  der 
Uferstaaten)  offen.  Abgaben  dürfen  nur  insoweit  erhoben 
werden,  als  sie  Gegenleistungen  für  die  zur  Erhaltung  der 
Sehiffbarkeit  oder  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  gemachten 
Aufwendungen  sind. 


3)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Rußland  vom  7./19.  Dezember  1818, 
aufgehoben  durch  den  Vertrag  vom  27.  Februar/11.  März  1825  (Preußische 
Gesetzsammlung  1825  S.  59),  durch  welchen  auf  allen  preußischen  und 
russischen  Wasserstraßen  den  beiderseitigen  Untertanen  gleiche  Rechte  zu- 
gesichert wurden. 


§  27.  Scbiffiiüiit  anf  den  intenuitioii.  Strömen  and  BiDnenschülüiit     223 


e)  Mehtfteh  sfaii  mUm  ta*  KMniniM  4er  üfenUateB  all- 
geMeiae,  iBtenuUi^Bale  KMMÜariMieK  efatgeaeUt  w«Hcs,  um 
fegealWr  den  Ufentaaten  te  allgeaieiaea  laterase  iber  die 
DareUUuraag  ier  SeMffafcrteflrcftett  la  waekea. 

d)  Basa  tritt  aMkr  aad  aehr  die  segeaaaate  ,,yeatndiBieraair^^; 
d.  k.  der  Str^adaaf  aelM,  die  nur  Erhaltaar  ^er  SeUffbarkeit 
erriektetea  Aastalt^  aad  die  ikerwaekeadea  Koandssloas- 
mitglleder  werdea  Toa  der  Staatsgewalt  der  Uferstaatea  kefrelt. 

n.  Die  Reektsrerkiitatoe  der  Doaaa.^ 

1.  Die  Freiheit  der  Donanschiffiährt,  die  sich  Rußland  in  dem 
Frieden  zu  Adrianopel  1829  vorbehalten  hatte,  wurde  erst  durch 
die  Art  15  bis  19  des  Pariser  Friedens  vom  30.  März  1856  be- 
gründet. „Nachdem^  (so  sagt  Art  15  Abs.  1)  ^die  Wiener  Kongress- 
Akte  die  Prinzipien  festgestellt  hat,  welche  die  Schiffahrt  auf  den 
mehrere  Staaten  trennenden  oder  durchströmenden  Flüssen  r^eln, 
so  verabreden  die  kontrahirenden  Mächte,  dass  diese  Prinzipien 
in  Zukunft  ebenfalls  auf  die  Donau  und  ihre  Mündungen  angewandt 
werden.  Sie  erklären,  dass  diese  Disposition  zukünftig  einen  Theil 
des  öffentlichen  Europäischen  Rechts  ausmacht,  und  sie  stellen 
dieselbe  unter  ihre  Grarantie.'^  Eine  europäische  Kommission 
(Art  16),  bestehend  aus  den  Yertretem  der  Signatarmächte  wurde 
mit  der  Aufgabe  betraut,  die  „Mündungen  der  Donau,  sowie  die 
Theile  des  daran  stossenden  Meeres  von  dem  die  Passage  hindernden 
Sande  und  anderen  Hemmnissen  zu  befreien.^  Sie  sollte  ihre 
Aufgabe  in  zwei  Jahren  beendigen  und  sich  dann  wieder  auflösen. 
Daneben  wurde  eine  üferstaatenkommission  eingesetzt.  Sie 
sollte   bestehen   aus  je  einem  Abgeordneten   Österreichs,  Bayerns, 


4)  Vergl.  Engelhardt,  R,  J.  XV  1,  340,  XVI  360.  Bittel,  Über 
das  FIoBschifEahrtsrecht  der  DonaumÜDdimgen  mit  besonderer  Berück* 
sichtigang  der  RechtsverfaidtDisse  der  europäisch^i  DoDaukommission.  Disser- 
tation 1899.  Saint-CIair,  Le  Dannbe.  Etüde  de  droit  international.  1899. 
Jellinek,  H.  St  III  231.  Sturdza,  Recueil  de  documents  relatifs  ä  la 
liberte  de  navigation  du  Danube.  1904.  Gusti,  Preußische  Jahrbücher 
CXTffl  235. 


224     III.  Buch.    Regelang  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Württembergs  und  der  Pforte,  sowie  aus  Kommissaren  der  drei 
Donaufürstentümer.  Sie  hatte  die  Aufgabe,  die  Fluß-,  Schiffahrts- 
und  Polizeireglements  auszuarbeiten  und  nach  Auflösung  der  Euro- 
päischen Kommission  deren  Befugnisse  zu  übernehmen.  Sehr  bald 
stellte  sich  jedoch  die  Notwendigkeit  heraus,  das  Mandat  der 
Europäischen  Kommission  zu  verlängern,  während  die  ^permanente 
TJferstaatenkommission^  kein  rechtes  Leben  zu  entfalten  vermochte 
(vergl.  oben  §  16  II). 

2.  Die  von  der  üferstaatenkommission  ausgearbeitete  Schiff- 
fahrtsakte vom  7.  November  1857,  welche  die  Fahrt  zwischen  den 
einzelnen  Donauhäfen  (das  sogenannte  ^petit  cabotage^)  den  üfer- 
staaten  vorbehielt  und  den  Schiffen  der  übrigen  Mächte  nur  die 
Fahrt  vom  offnen  Meer  bis  zu  einem  Donauhafen  oder  umgekehrt 
freigab,  wurde  von  den  Mächten  auf  der  Pariser  Konferenz  von 
1858  verworfen;  sie  ist  aber  noch  heute  als  Akte  vom  9.  Januar 
1858,  in  Widerspruch  mit  dem  Pariser  Frieden,  in  Österreich- 
Ungarn  in  Geltung. 

Dagegen  vereinbarten  die  Mächte  auf  der  Pariser  Konferenz 
von  1866  die  vom  2.  November  1865  datierte  Schiffahrtsakte  für 
die  Donaumündungen  (Preuß.  Gr.  S.  1867  S.  307).  Nach  ihr  (Art.  21) 
genießen  alle  von  der  Europäischen  Kommission  geschaffenen 
Arbeiten  und  Einrichtungen,  auch  die  Schiffahrtskasse  von  Sulina, 
die  durch  Art.  11  des  Pariser  Friedens  für  das  Schwarze  Meer 
vereinbarte  Neutralität  (oben  §  26  11  2).  Diese  erstreckt  sich 
aber  weiter  auch  auf  die  Generalinspektion  der  Schiffahrt,  die  Ver- 
waltung des  Hafens  von  Sulina,  die  Angestellten  der  Schiffahrts- 
kasse und  das  Marinehospital;  sowie  auf  das  mit  der  Überwachung 
der  Arbeiten  beauftragte  technische  Personal.  Das  heißt,  die  ge- 
nannten Personen  und  Anstalten  sind  im  Krieg  und  Frieden  von 
der  Staatsgewalt  der  Uferstaaten  befreit,  im  Kriege  außerdem  vor 
den  Unternehmungen  der  Kriegführenden  geschützt. 

Der  Londoner  Vertrag  vom  13.  März  1871  (oben  §  26  II  2) 
hielt  diese  Bestimmungen  aufrecht;  das  der  Europäischen  Kom- 
mission erteilte  Mandat  wurde  bis  1883   verlängert.     Nach  Art.  7 


.t> 


§  27.   Sobiffiahrt  auf  den  intemation.  Strömen  und  BionensohiAüirt     225 


soll  cto  Beoht  der  Tüitei,  in  ihret  Bigensehalt  als^  Tenitonal- 
Bsacht  ihre  EriegaBohiffe  wie  ftühdr  zu  jedeo:  Zeit  ia  die  Donau 
eiitlaufea  zu  laaeen,  uuberülnrt  bleiben. 

3.  Alt.  52  des  Berliner  Yertmgs  vom  13.  Juli  1878  (R.  &.  Bl. 
S.  307)  dehnte  znnaohst  die  Neutralitfit  der  Donau  bis  hinauf 
zum  EiBernen  Tor,  also  auf  den  mittleren  FluBlauf,  aus»  Alle 
f^stnngen  nnd  Befestigungen,  welche  sich  an  dem  Laufe  d^s 
Flusses  von  dem  Eisernen  Tore  ab  bis  zu  seinMi  Mtindungen  be- 
finden, sollen  geachleift  und  neue  nicht  angelegt  werden.  Kein 
Kriegsschiff  darf  die.  Donau  abwärts  des  Eisernen  Tores  be&hren 
mit  Aiisnahrnft  der,  bereits  1856  (Art.  19)  erw&hnten  leichten,  für 
die  Flu£^olizei   und  dea  Zolldienst   bestimmten  Fahrzeuge.     Die 

tationssohiffe  der  Mächte  an  deu  Donaumündungen  dürfen  jedoch 

is  nach.  Qaktz.  hinangehen.     Die  Europäische  Kommission  bleibt 

f  deu   untersten   Teil   des   Flußlaufes   (section  maritime)   be- 

hcänkt,  wird  aber  (Art.  53)  ihre  Täti^eit  bis  nach  Oalatz  hinauf 

vollständiger   Unabhängigkeit   von   der  Landesgewalt   ausüben. 

.  57  überträgt  Österreich -Ungarn  die  Ausführung  der  Arbeiten, 

notwendig  sind,  um  die  durch  das  Eiserne  Tor  imd  die  Strom- 

Bellen  der  Schiffahrt  bereiteten  Hindernisse  zu  beseitigen. 

4.  Die  Schiffahrtsakte  von  1865  wurde  durch  eine  von  der 
opäischen  Kommission  ausgearbeitete  Zusatzakte  vom  28.  Mai 
1  (R.G.B1.  1882  S.  61)  den  neuem  Bedürfnissen  angepaßt.    Das 

8  von  ihr  ausgearbeitete  Schiffahrtsreglement  vom   19.  Mai 

1*  für  den  untern  Donaulauf  und  die  Donaumündungen  wurde 

der  Londoner  Konferenz  am  10.  März  1883  angenommen.    Da- 

en  fand  das  SchifEahrtsreglement  für  den  mittleren  Donaulauf 

(yischen  Braüa  und  dem  Eisernen  Tor)  vom  2.  Juni  1882^  die 

timmung   der    Oroßmächte   und    der   Türkei,    aber,    und   zwar 

n  der  Österreich  in    der  Uferstaatenkommission    übertragenen 

cheidenden    Stellung,    den    lebhaften  Widerspruch   Rumäniens 


4)  Abgedruckt  N.R.G.  2.  s.  IX  254;  Eleischmann  S.  171. 

5)  Abgedruckt  N.R.G.  2.  s.  IX  392. 

^  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  15 


1 


226     m.  Bach.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

und  ist  daher  bisher  nicht  in  Kraft  getreten.^  Die  Schiffahrt  auf 
dem  mittleren  Stromlauf  steht  mithin  auch  heute  noch  nicht  unter 
völkerrechtlichen  Normen,  sondern  unter  dem  Territorialrecht  der 
üferstaaten.  Auf  der  Londoner  Konferenz  wurden  zugleich  die 
Befugnisse  der  Europäischen  Kommission  auf  21  Jahre  verlängert 
(von  da  mit  stillschweigender  Verlängerung  afuf  je  drei  Jahre). 
Bußland  aber  gelang  es,  den  Kiliaarm  der  Kontrolle  der  Euro- 
päischen Kommission  zu  entziehen.*^ 

5.  Einen  neuen  Streitfall  hat  das  Verhalten  Ungarns  herauf- 
beschworen. Am  27.  September  1896  hatte  nach  (angeblicher)  Be- 
endigung der  Regulierungsarbeiten  die  feierliche  Eröffnung  des 
Eisernen  Tores  stattgefunden.  Aber  bald  erhob  die  Schiffahrt 
Klagen  über  die  Unzulänglichkeit  der  vorgenommenen  Arbeiten.® 
Die  Klagen  verstärkten  sich,  als  die  ungarische  Regierung  unter 
dem  14.  Juli  1899  einseitig  die  Schiffahrtsreglements  erließ  und 
durch  diese,  besonders  durch  die  Bemessung  der  SchifGahrtsabgaben, 
die  ungarische  Schiffahrt  günstiger  stellte  als  die  der  übrigen 
Mächte.  Der  von  Frankreich  und  Rußland,  von  Bulgarien  und 
Rumänien  gegen  die  Reglements  erhobene  Widerspruch  ist  bisher 
ohne  Erfolg  geblieben.* 

m.  Die  BeehtsverhältniBse  des  Kongo  und  des  Niger« 

Die  Freiheit  der  Schiffahrt  auf  dem  Kongo  und  dem  Niger 
ist  durch  die  Generalakte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar 


6)  Vergl.  V.  Holtzendorff,  Rumäniens  Uferrechte  an  der  Donau. 
1883.  Dahn,  Eine  Lanze  für  Rumänien.  1883.  Geffcken,  La  question 
du  Danube.  18°3.  Jellinek,  Österreich -Ungarn  und  Rumänien.  1884. 
Femer  R.G.  .V  120;  Bunsen,  R.J.  XVI  551. 

7)  Die  Verhandlungen  der  Konferenz  sind  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s. 
IX  346. 

8)  Vergl.  Blociszewski,  R.G.  IV  104. 

9)  Stourdza,  La  question  des  portes  de  fer  et  des  cataractes  du 
Danube.  1899.  Ghica,  Les  droits  de  peage  aux  Portes  de  fer.  1899. 
C  an  tili  e,  La  question  des  taxes  de  peage  aux  Portes  de  fer.  1900.  Vergl. 
auch  Blociszewski,  R.G.  VII502. 


§  27.    Schiffahrt  auf  den  internation.  Strömen  und  Binnenschiffahrt.     227 

1885  (RG.Bl.  S.  215)  und  zwar  durch  die  Art.  13  ff.  (Kongoschiff- 
fahrtsakte)  und  2 6 ff.  (Nigerschiffahrtsakte)  gewährleistet.^^ 

Der  Gedanke  hat  aber  hier  nach  verschiedenen  Richtungea 
hin  eine  wesentlich  erweiterte  Durchführung  gefunden. 

a)  Die  Freiheit  der  Schiffahrt  erstrekt  sich  nicht  nur  auf 
den  Strom  selbst,  sondern  auf  das  ganze  Stromgebiet,  auf  alle 
in  dieses  fallenden  Nebenflüsse  und  dazu  gehörenden  Seen;  und 
die  Freiheit  des  Verkehrs  wird  weiter  ausgedehnt  auf  die  Kanäle, 
Eisenbahnen  und  Straßen,  die  zu  dem  besonderen  Zwecke  erbaut 
werden,  um  den  Mängeln  der  natürlichen  Wasserstraßen  abzuhelfen. 
(Art.  15  und  16.) 

b)  Die  Freiheit  der  Schiffahrt  erstreckt  sich  femer  nicht  nur 
auf  die  Handelsschiffe,  sondern  auch  auf  die  Kriegsschiffe 
(Art  22);  und  zwar  gilt  dieses  sowohl  vom  Kongo  als  auch  vom 
Niger,  obwohl  es  für  diesen  letzteren  nicht  ausdrücklich  aus- 
gesprochen ist. 

c)  Sie  soll  endlich  auch  in  Kriegszeiten,  ausgenommen 
für  Konterbande,  in  Kraft  bleiben  (Art.  25):  „Alle  in  Ausführung 
der  gegenwärtigen  Akte  (für  den  Kongo)  geschaffenen  Werke  und 
Einrichtungen,  namentlich  die  Hebestellen  und  ihre  Kassen,  sowie 
die  bei  diesen  Einrichtungen  dauernd  angestellten  Personen  sollen 
den  Gesetzen  der  Neutralität  unterstellt  sein  und  demgemäß  von 
den  Kriegführenden  geachtet  und  geschützt  werden"  (Art.  25  Abs.  4). 

Eine  intemationale  Kommission  soll  die  Ausführung  für  die 
gegenwärtige  Schiffahrtsakte  (über  den  Kongo)  sichern  (oben  §  16 II 2), 
Für  den  Niger  ist  die  Überwachung  den  Uferstaaten  vorbehalten 
worden. 

IT.  Die  internationalen  Kanäle. 

1.  Der  für  die  internationalen  Ströme  geltende  Grundsatz  der 
Sehifllalirtsfreiheit  ist  naeh  längeren  Yorberatnngen  dnreh  den  Vertrag 


10)  Oben  S.  29.  —  Vergl.  Buchene,  E.G.  0  439.  Pillet,  R.G. 
m  190,  V  829,  VI  28.  Travers-Twiß,  R.  J.  XV  437,  547;  XVI  237; 
XVn  213.  V.  Martens,  R.J.  XVm  150. 

15* 


/ 


228    III.  Quob*   Rogelmig  und  Yerwaltupg  gßmoiaaaoier  I^tei^essen. 

Tom,  2»,  OktoW  1888  «fOL^h  «nt  4eii.  Um  Jabire  18^  er)M&i^»  Sn^x^ 
kanal  an^i^eflctluit  worden.  ^^ 

Nach  diesem  Tertrage  steht  djer  Kanal  in  Friedens-  wie  in 
Kriegszeiten  Jedem  Handels-  and  Jedem  KriegssehifT  olme  Untersehied 
der  Flagge  pflTen. 

Der  Vertrag  wurde  zu  Konstantinopel,  auf  Grundlage  der  Ver- 
handlungen der  Konferenz  zu  Paris  1885,  von  den  Großmächten, 
der  Türkei,  Spanien  und  den  Niederlanden  geschlossen.  Nach- 
träglich sind  Griechenland,  Schweden  und  Norwegen,  Dänemark, 
Portugal,  Japan  und  China  beigetreten. 

Aus  den  Bestimmungen  des  Vertrages  sind  die  folgenden 
hervorzuheben : 

Die  Mächte  verpflichten  sich,  jeder  Vedetzung  in  bezug  auf 
die  freie  Benützung  des  Ksgials  im  Krieg  wie  im  Frieden  sich  zu 
enthalten;  der  Kanal  darf  unter  keinen  ümstäuden  blockiert  werden 
(Art.  1). 

Da  der  Kanal  mithin  auch  in  Kriegszeiten  den  Kriegsschiffen 
der  Kriegführenden  offenstehen  wird,  verpflichten  sich  die  Ver- 
tragsmächte, kein  Kriegsrecht,  keinen  Akt  der  Feindseligkeit  und 
keine  Handlung,  deren  Zweck  die  Beschränkung  der  freien  Schiffahrt 
im  Kanal  wäre,  auszuüben,  sei  es  im  Kanal  selbst  und  seinen 
Eingangshäfen,  sei  es  in  einem  Umkreis  von  drei  Seemeilen  von 
dem  Eingangshafen  an  gerechnet,  auch  wenn  die  Türkei  selbst 
eine  der  kriegführenden  Mächte  sein  sollte.  Die  Kriegsschiffe  der 
Kriegführenden  dürfen  im  Kanal  und  in  seinen  Eingangshäfen  sich 
nur  soweit  aufhalten,  als  es  unumgänglich  notwendig  ist,  um  sich 
mit  Lebensmitteln  oder  anderen  Bedürfnissen    zu  versehen.      Die 


11)  Vergl.  Travers-Twiß,  R.J.  XIV  572,  XVE  615.  Aßer, 
K.J.  XX  529.  Derselbe,  La  Convention  de  Constantinople  pour  garantir 
le  libre  usage  du  Canal  de  Suez.  1888.  Roßignol,  Le  Canal  de  Suez. 
Stade  historiqne,  juridique  et  politique.  1898.  Camand,  IDtude  sor  le 
regime  juridique  du  canal  de  Suez.  1899.  Charles-Koux,  L'isthme  et 
le  canaL  de  Suez.  2  Bde.  1901.  "Weitere  Literatur  bei  Caratheodory, 
H.  H.  II  386»  —  Die  Verhandluugspi'otQjiolle  von  1885  sind  abgedruckst 
N.R.G.  2.  s.  XI  307,  XV  213. 


§  27.   Schiffahrt  auf  den  intemation.  Strömen  nnd  Bimienschiffiahrt.     229 

Durchfahrt  der  Kriegsschiffe  durch  den  Kanal  wird  in  möglichst 
kurzer  Frist  nach  den  geltenden  Beglemetlts  und  ohne  ändern 
Aufenthalt  geschehen  als  denjenigen,  der  durch  die  Bedürftiisse  des 
Dienstes  erfordert  wird.  Der  Aufenthalt  der  Kriegsschiffe  in  Port 
'Said  und  auf  der  Reede  Ton  Suez  darf,  den  Fall  der  Seenot 
(reläche  forc6e)  ausgenonnneti,  vierundzwanzig  Stunden  nicht  Hber- 
steigen.  Zwischen  der  Ausfahrt  eines  Kriegsschiffes  aus  einem  der 
EingangshSfeti  und  der  Ausfahrt  eines  dem  &egner  gehörenden 
Kriegsschiffes  muß  ein  Zeitraum  von  vienmdzwanzig  Stunden  liegen 
(Art.  4). 

Ferner  dürfen  in  Kriegszeiten  die  Kriegfahrenden  in  dem 
Kanal  und  seinen  Eingangshafen  weder  Ti^ppen,  noch  Munition, 
noch  Kriegsmaterial  ausschiffen  (Art.  5).  Die  Mächte  dürfen  keine 
Kriegsschiff^  im  Kanal  halten.  In  die  Hftfen  von  Port  Said  und 
Suez  dürfen  sie  Kriegsschiffe  senden,  insoweit  ihre  Zahl  nicht 
zwei  für  jede  Macht  Übersteigt;  den  Kriegführenden  steht  dieses 
Recht  nicht  zu  (Art.  7).  Die  Vertreter  der  Mächte  in  Ägypten 
haben  die  Ausführung  des  Vertrages  zu  überwachen  (oben  §  16  113). 
Sie  haben  die  Aufgabe,  die  Neutralität  des  Kanals  im  Notfall  mit 
Waffengewalt  zu  verteidigen;  die  Truppen  sollen  von  der  ägyp- 
tischen Regierung,  und  wenn  diese  dazu  nicht  imstande  ist,  von 
dem  Sultan  gestellt  werden;  weigert  sich  dieser,  so  soll  die  Kom- 
mission sich  an  die  Mächte  wenden  (Art  8  bis  10). 

2.  Chmz  andeo«  verlief  die  völkerrechtliche  Geschichte  des 
iPanifmiikaiials. ''  Am  19.  Apri.  1850  wurde  zwischen  England  und 
den  Vereinigten  Staaten  der  sogenannte  Clayton-Bulwer- Vertrag 
geschlossen,  in  welchem  die  Vertragschließenden  sich  verpflichteten, 
gemeinsam  die  Sicherheit  und  "Neutralität  des  Kanals  (es  war  zu- 


12)  Vergl.  Caratheodory,  H.H.  H  394.  Whiteley,  R.J.  XXXHI 1. 
Viallate,  R.G.  X5,  XI481.  Pereis  165.  Keasby,  The  Nicaragua  canal 
and  the  Monroedoctrine.  1896.  Rougier,  E.G.  XI  567  (über  die  Entstehung 
der  B^publik  Panama).  Official  correspondence  and  other  doouments  respec- 
ting  the  Panama  question.  1904.  —  Die  Verträge  von  1850  und  1901  sind 
abgedruckt  B.Z.  XU  365,  sowie  N.II.G.  XY  187  und  N.R.G.  2.  s.  XXX  631; 
der  Vertrag  von  1903  in  R.G.  XI  documents  S.  2. 


230     in.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

nächst  die  Nikaragua -Linie  in  Aussicht  genommen)  zu  verbürgen. 
Seit  den  80  er  Jahren  aber  änderten  die  Vereinigten  Staaten  ihre 
Haltung,  indem  sie,  gestützt  auf  ihre  Auslegung  der  Monroedoktrin 
(oben  §  7  II  2),  für  sich  das  ausschließliche  Recht  der  Über- 
wachung des  Kanals  in  Anspruch  nahmen.  Der  Hay-Pauncefote- 
Vertrag  vom  5.  Februar  1900,  der  auf  der  alten  Grundlage  stand, 
stieß  daher  im  Senat  der  Vereinigten  Staaten  auf  unüberwindlichen 
Widerstand.  Unter  dem  Eindruck  des  südafrikanischen  Krieges 
sah  sich  England  endlich  zum  Rückzug  veranlaßt.  Der  neue,  rati- 
fizierte Hay-Pauncefote -Vertrag  vom  18.  November  1901  gewährte 
den  Vereinigten  Staaten  die  vollständige  Beherrschung  des  Kanals, 
ohne  Rücksicht  auf  die  für  ihn  gewählte  Linie.  Das  „allgemeine 
Prinzip  der  Neutralität",  im  Sinne  des  Suezkanalvertrages  von 
1888,  wurde  zwar  anerkannt;  aber  die  an  dem  Vertrag  nicht  be- 
teiligten Staaten  konnten  aus  ihm  keine  Rechte  ableiten.  Doch 
auch  diese  Machtstellung  genügte  den  nordamerikanischen  Imperia- 
listen nicht.  Sie  traten  Ende  November  1902  mit  Columbien  in 
Verhandlungen,  die  zu  einem  Vertrag  vom  22.  Januar  1903  führten;^ 
und  als  Columbien  die  Ratifizierung  verzögerte,  schlössen  die  Ver- 
einigten Staaten  mit  Panama,  das  sich  von  Columbien  losgerissen 
und  am  4.  November  1903  als  unabhängigen  Staat  erklärt  hatte, 
^m  18.  November  1903  einen  neuen  Vertrag,  der  ihnen  die  unein- 
geschränkte und  dauernde  Ausübung  der  Gebietshoheit  nicht  nur 
über  den  Kanal,  sondern  auch  über  einen  10  — 12  Meilen  breiten 
üferstreifen  längs  des  Kanals  quer  über  den  Isthmus  und  über  die 
•beiden  Endpunkte  des  Kanals  am  Großen  wie  am  Atlantischen 
Ozean  sichert.  Der  Kanal  wird  mithin  ohne  jeden  völkerrechtlichen 
Schutz  unter  die  freie  Souveränität  der  Vereinigten  Staaten  ge- 
stellt sein. 


y.  Die  BinnenschifliAhrt. 


1.  Die  Schiffahrt  in  den  nationaien  Gewässern  (Fittssen,  Binnen- 
seen, Kanälen)  steht  unter  der  Gesetzgebung  des  Uferstaates.  Dieser 
ist   insbesondere   berechtigt,   Staatsfremde  Ton   der  Binnenschiffahrt 


§  27.    Schiffahrt  auf  den  intemalion.  Strömen  und  BinnenschifEahrt.     231 

auszoseUießeii  oder  sie  bei  Znlassiuif  angrttnstlffer  zu  stellen  als  die 
StaatsangehMgen  (oben  §  9  IT). 

Aber  die  Entwicklung  der  G^egenwart  geht  dahin,  auch  be- 
züglich der  Binnenschiffahrt  die  Staatsfremden  den  Staatsangehörigen 
gleichzustellen.  Das  Deutsche  Reich  hat  diesen  Standpunkt  yiel- 
fach  in  den  mit  andern  Staaten  geschlossenen  Verträgen  einge- 
nommen. Als  Beispiel  mag  Art  lU  des  im  Anhange  abgedruckten 
deutsch -japanischen  Handels-  usw.  Vertrags  vom  4.  April  1896 
(E.G.B1.  S.  715)  dienen. 

Die  Gleichstellung  der  Staatsfremden  mit  den  Staatsange- 
hörigen ist  femer  auch  durch  das  deutsche  Beichsgesetz,  betreffend 
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  vom  15.  Juni 
1895  (R.G.B1.  S.  301;  neue  Fassung  R.Q.B1,  1898  S.  868)  aus- 
gesprochen worden. 

Auch  für  die  Binnenseen  ist  dieser  Grundsatz  mehrfach  ver- 
einbart worden.  So  für  den  Gardasee  durch  den  Züricher  Frieden 
vom  11.  November  1859. 

3.  Fttr  die  BinnenscliilEalirt  gilt  heute  bereits  fast  allgemein 
der  Grundsatz,  daß  die  von  einem  Staate  ausgestellten  Eieliseheine 
(certifieats  de  Jaugeage)  von  allen  übrigen  Staaten  als  maßgebend  an- 
erkannt werden. 

Dieser  Grundsatz  ist  in  zahlreichen  Einzelverträgen  ausge- 
sprochen worden.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  von  Deutsch- 
land, Belgien,  Frankreich  und  den  Niederlanden  geschlossene 
Übereinkunft  betreffend  die  Eichung  der  Binnenschiffe  vom  4.  Februar 
1898  (R.  G.  Bl.  1899  S.  299).  Die  Vereinbarung  findet,  was  Deutsch- 
land betrifft,  Anwendung  auf  Preußen,  Bayern,  Baden,  Hessen, 
Elsaß-Lothringen  sowie  die  übrigen  deutschen  Staaten,  die  später 
ihren  Beitritt  erklären  sollten. 

3.  Zahlreich  sind  die  zwischen  einzelnen,  insbesondere  l>enach- 
barten Staaten  geschlossenen,  dieBinnenschifhhrt  berührenden  Yertrftge. 

Hierher  gehören  Verträge  über  die  Regelung  des  Wasserlaufes 
der  Flüsse  und  die  Speisung  (alimentation)  der  Kanäle,  über  den 
Nachrichtendienst,    so    beim    Herannahen    von   Hochwasser,    über 


232    in.  Bndi.   Begelung  xuid  ¥erwaltang  gemeinflsmer  Inteiesseii. 

den  Afffiboa  des  {Fhiß-  tmd  ^analnetzes,  über  SchilhihtlfiatikgeHi 
aller  Art,  über  Brücken  und  andere  Bauten,  über  ^SobffWrrt, 
Flößerei  und  Fischcnrei.  Für  den  Bodensee  haben  Öeterreich- 
ünjg^m,  Baden,  Bayern,  die  Sdiweiz  ttnd  Württembesg  eine  inter- 
nationale Sofadflkhrte-  und  Hafenordnung  vom  22.  September  1867 
vereinbail;^  die  am  8.  April  1899  revidiert  -wurde.  ^^  AUgemeiiie 
völkerrechtMcke  Rechtssätze  aber  lassen  sieh  auf  diesem  Gebiete 
nicht  aufstellen. 

§  28.   JSandel  und  Gewerbe.^ 

I.  Aus  der  8oa?eränität  der  Staatsgrewalt  lölirt  die  Autonomie  der 
HandelGipolitik  (oben  >§  8 11). 

Jeder  Staat,  soweit  er  durch  Verträge  nicht  beschränkt  ist, 
hat  das  Eecht,  diejenige  Handelspolitik  zu  treiben,  die  er  für  die 
richtige  hält;  er  kann  dem  reinsten  Freihandelsprinzip  huldigen  oder 
in  seinem  autonomen  Tarif  weitgehende  Schutzzölle  einführen,  um 
Landwirtschaft,  Gewerbe  und  Handel  im  Kampf  gegen  den  Wett- 
bewerb des  Auslandes  zu  schirmen;  er  kann  durch  Verträge  sich 
binden,  die  entweder  einen  bis  in  die  kleinsten  Einzelheiten  gehen- 
den Tarif,  oder  aber  die  bloße  Meistbegünstigungsklausel  enthalten; 
er  kann  alle  andern  Staaten  auf  dem  Fuß  der  Gleichbeieditigung 
bebandeln,  oder,  w:enn  er  Betorsionen  nicht  scheut,  mit  Differenzial- 
zdUen  arbeiten. 

Das  Deutsche  Beich  hatte  in  den  v.  Oaprivischen  Handels- 
verträgen von  1691  bis  1894  (geschlossen  mit  Belgien,  Itaiieii, 
Österreich-Ungarn,  mit  der  Schweiz,  mit  Serbien,  Bumänien  mA 
BuEland)  eine  gemäßigt  schntzzüUnerisofae  Richtung  eingesohlagen 
und  sich  zugleich  bemüht,  Mitteleuropa  zu  einer  handelspoHtisahen 
Einheit  zusammenzufassen.    Frankreich  gegenüber  ist  durch  Art.  11 


13)  N.R.G.  XX  117,  2.  s.  XX  354,  XXX  206. 
l)  Melle  in  H.H.  IE  141.    Besonders  aber  Oncken,  H.St.  IV  1067. 
Die  von  den  verschiedenen  Staaten  abgeschlossenen  Handelsverträge  werden 
von  dem  deutschen  Handelsarchiv  in  deutscher  Sprache  veröffentlidM;. 


§  28.    Hflooidel  und  (bewerbe.  233 

des  J!mydurter  Sriedens  das  mne  Meietibegftnstigiings^rhältnis 
festgd^  Eltaidbne  MdstbsgCkiistigcingSFvevtrige  sind  geMiilossen 
mit  den  Yeremigten  Stetften  von  Amerika  (znrfldcgehend  «nf  den 
preofiischen  Yertnig  vom  1.  Mu  1828),  Btneviark,  S^^wieden- 
Norwegen,  China,  Argentiuen,  den  Niectorlanden,  Liberia  und  Chile; 
gewQhnlidie  Tarifvertiiftge  mit  den  meisten  -Qbrigen  Staaten.  Das 
HandelfiproTisoriam  mit  Otoßlmtannien  (mit  Ausnahme  von  Kanada) 
ist  seit  der  Elindigtiiig  des  lieistifoegtMtignngsveittiiges  im  Jahre 
1898  wiederholt,  zuletzt  durch  Gesetz  vom  23.  Dezember  1903 
(R.0.B1.  S.  319)  verlängert  worden;  es  sichert  den  Angehörigen 
und  den  Erzeugnissen  der  beiden  Länder  die  Behandlung  auf  dem 
Fuße  der  Meistbegünstigung.  Mit  dem  Zolltarifgesetz  vom  25.  De- 
zember 1902  (RG.Bl.  S.  303)  ist  das  Deutsche  Eeich  in  hoch- 
schutzzöllnerische  Bahnen  eingetreten.  Auf  dieser  Grundlage  sind 
bisher  Zusatzverträge  zu  den  bestehenden  Verträgen  abgeschlossen 
worden  mit  Belgien  (22.  Juni  1^04),  Italien  (3.  Deaember  1904), 
Österreich -Ungarn  (25.  Januar  1905),  Rumänien  (8.  Oktober/25.  Sep- 
tember 1904),  Rußland  (28./15.  JuU  1904),  der  Schweiz  (12.  No- 
vember 1904)  und  Serbien  (29./16.  November  1904).  Mit  andern 
Staaten  sind  Unterhandlungen  im  Gange. 

Die  Selbständigkeit  der  nationalen  Handelspolitik  erleidet 
jedoch  gewisse  Einschränkungen. 

1«  Me  Selitttzzdlle  dttrfen  nleht  alB  «ttgemeine,  anf  alle  Gegen- 
sMIwIe  99kBgU  FroblUtlniHile  m  «iMr  Alpsehllefiur  des  Landes  «egen 
aMen  Haatelsverkelir  ttbcfha^pt  weviMi;  denn  damit  würde  der  Staat 
seiner  völkerrechtlichen  Verpflichtung  zum  commercium  (oben  §  7  lY) 
direkt  zuwiderhandeln.  Der  Merkantilismus  des  17.  Jahibonderts 
(CromweUs  Navigationsakte  1651)  würde  dem  heutigen  Völkerrecht 
gegenüber  als  rechtswidrig  erscheinen.  Die  Grenze  wird  im  ein- 
zelnen Falle  vielleicht  schwer  zu  ziehen  sein. 

2.  Die  SelMftndlglEeit  der  SanMspeltHk  knam  (gMfz  a1i|resehen 
yea  dea  kfliidbaiwn  Handeknwilapil^eB)  elnfMcivlalst  oder  wimsgeoiMmmm 
sein  dnreh  die  Yon  andern  Staaten  dem  Staat  auferlegte  ankliiidbare 
Terpfliehtung,  eine  bestimmte  Handelspolitik  zu  tretben« 


234     ni.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

So  ist  dem  Eongostaat  durch  die  Eongoakte  von  1885  Art.  1 
bis  5  der  Freihandel  auferlegt  worden;  und  erst  die  Unterzeichner 
der  Brüsseler  Antisklavereiakte  vom  2.  Juli  1890  gewährten  ihm 
das  Eecht  zur  Erhebung  von  Eingangszöllen,  um  der  ungünstigen 
Finanzlage  des  jungen  Staatswesens  aufzuhelfen.  —  In  Art.  59  des 
Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878  erklärte  der  Eaiser  von 
EuBland,  „daüs  es  Seine  Absicht  ist,  Batum  zu  einem  wesentlich 
für  den  Handel  bestimmten  Freihafen  zu  machen";  1886  wurde 
diese  Erklärung  zurückgezogen. 

n.  Bnreh  die  Handelsverträge  werden  insbesondere  die  Voraus- 
setzunfen  geregreit,  nnter  welchen  die  Ein-,  Ans-  und  Dorelifiüir  von 
Waren  gestattet  wird. 

1«  Nnr  ausnahmsweise  nnd  auf  Ornnd  besonderer  Vereinbarnng 
kann  in  diesem  Fall  die  Ein-,  Ans-  oder  Dnrehfnhr  gewisser  Waren 
verboten  werden.® 

Als  solche  Waren  pflegen  in  den  Verträgen  aufgezählt  zu 
werden: 

a)  Waren,  welche  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols  bilden; 

b)  Waren,  deren  Einfuhr  Gefahr  für  die  Gesundheit  von  Men- 
schen, Tieren  oder  Pflanzen  mit  sich  bringen  könnte; 

c)  Waren,  deren  Ausfuhr  die  Interessen  der  Landesvertei- 
digung gefährden  würde. 

d)  Mehrfach  findet  sich  aber  auch  noch  eine  weitergehende 
Klausel,  kraft  welcher  die  Vertragschließenden  sich  vorbehalten, 
„aus  Rücksichten  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der  Moral"  Ein- 
fuhr- und  Ausfuhrverbote  auch  in  Beziehung  auf  andere  Waren 
zu  erlassen. 

e)  Einzelne  Staaten  (so  Italien  und  Griechenland)  lassen  die 
Ausfuhr  von  Eunstgegenständen  oder  Denkmälern  nur  unter  be- 
sonderen einschränkenden  Voraussetzungen  zu. 

In  den  Handelsverträgen,  durch  welche  solche  Verbote  vor- 
gesehen werden,  pflegt  meist  auch  ausdrücklieh  bestimmt  zu  werden, 


2)  Vergl.  Stoerk,  I..A.  1X23. 


§  28.    Handel  und  Gewerbe.  235 

daß  dem  Yertragsgegner  gegenüber  kein  Einfuhr-  oder  Ausfuhr- 
verbot in  Kraft  gesetzt  werden  solle,  ohne  daß  dieses  zu  gleicher 
Zeit  und  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  auch  allen  übrigen 
Staaten  gegenüber  in  Ejaft  treten  werde.  Es  kann  auch  hier  die 
Meistbegünstigungsklausel  Anwendung  finden.  Umgekehrt  enthielt 
Art.  1  Abs.  4  des  deutsch -schweizerischen  Handelsvertrages  vom 
10.  Dezember  1891  (R.G.B1.  1892  S.  195)  die  Bestimmung:  „Die 
vertragschliessenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer  des 
gegenwärtigen  Vertrages  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh 
und  Brennmaterialien  gegenseitig  nicht  verbieten.^'  In  dem  neuen 
Vertrag  (oben  S.  233)  ist  diese  Bestimmung  weggefallen.  Das  eng- 
lische Einfuhrverbot  gegen  die  in  Strafanstalten  angefertigten  Gegen- 
stände beruht  auf  dem  englischen  Gesetz  vom   G.August  1897.' 

2.  Ton  den  einzuführenden  Waren  werden,  soweit  nicht  Frei- 
iiandel  herrseht,  Eingangszölle  erhoben,  wälirend  DarehgangszSlle  nnr- 
melir  selten  sieh  finden. 

Die  Waren  müssen,  um  der  vertragsmäßigen  Behandlung  teil- 
haftig zu  werden,  mit  Ursprungszeugnissen  versehen  sein.  Beson- 
dere Erleichterungen  gelten  regelmäßig  für  den  Grenz-,  Markt-  und 
Veredelungsverkehr,  für  die  Muster  von  Handlungsreisenden*  usw. 
Häufig  werden  auch  besondere  Zollkartelle  geschlossen,  mit 
Vereinbarungen  zur  Verhütung  und  Bestrafung  des  Schleichhandels 
(unten  §  31  III  1). 

m.  In  zahlreichen  HandelsTcrträgen  der  neueren  Zeit,  namentlich 
In  denen,  die  von  Italien,  Belgien  und  der  Schweiz  gesclüossen  worden 
«ind,  findet  sich  die  SchiedsgerichtsJdansel  (kompromissarische  Klausel). 

Diese  Klausel  enthält  die  Vereinbarung,  daß  die  Vertragschließenden 
«ich  verpflichten,  alle  Streitigkeiten,  die  aus  der  Anwendung  und 
Auslegung  des  Vertrages  entstehen  sollten,  einem  Schiedsgericht  zu 


3)  Die  diplomatische  Korrespondenz  zwischen  Großbritannien  und  den 
beteiligten  Staaten  über  diese  Angelegenheit  (1895  und  1896)  siehe  N.R.G. 
2.  s.  XXVII  425. 

4)  Vergl.  z.  B.  die  deutsch -französische  Vereinbarung  vom  2.  Juli 
1902  (R.G.B1.  1903  S.  47). 


236     IIL  Buch.    Regelnng  mid  Verwaltung  gememsamer  Interessen. 

fibertnigen  (unten  §  38  II  2).  Das  Deutsche  Reich  hat  in  die  neoen 
Verträge  mit  Belgien,  Italien,  Öeterreich-Üngaiii,  Rnmäni^i,  der 
Schweiz  und  Serbien  {mdlat  aber  in  den  Vertrag  mit  Bußland)  die 
Schiedsgerichtsklausel  aulgenommen. 

IT«  Mehrere  Staaten  kennen  aueh  wohl  einen  Zollyerband  sehließen, 
doreh^den  sie  dem  Ausland  gegenüber  als  einheitliehes  Handelsgebiet 
ersenentMi  • 

Ein  solcher  Verband,  der  ohne  ein  dnheilliches  Zollparlament 
zur  Beratung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  nicht  gut  denkbar 
ist,  setzt  politische  Einigung  der  verbundenen  Staaten  nicht  voraus, 
hat  sie  aber  erfiahrungsgemäfi  leicht  zur  Folge.  Das  bekannteste 
-Beispiel  bietet  der  deutsch-preufiische  Zollverein,  der  nach  langen 
Vorverhandlungen  am  1.  Januar  1834  in  volle  Wirksamkeit  getreten 
ist.  In  theoretischer  Beziehung  ist  der  Vertrag  vom  9.  November 
1865  von  besonderem  Interesse,  durch  den  die  Zollunion  zwischen 
Frankreich  und  Monako  begründet  wurde.  Hierher  gehört  auch 
das  durch  den  Ausgleich  von  1867  geschaffene  Zoll-  und  Handels- 
bündnis zwischen  den  österreichischen  Eronländem  und  den  Ländern 
der  ungarischen  Erone.  In  den  letzten  Jahren  ist  der  Gedanke  eines 
europäischen  Zollverbandes  vielfach  von  Nationalökonomen  wie  von 
Staatsmännern  (Caprivi  1893,  Goluchowski  1897)  ausgesprochen 
worden. 

Verschieden  von  dem  „Zollverein",  durch  welchen  ein  dauernder 
Verband  geschaffen  wird,  ist  der  „Zollanschluß"  einzelner  Ge- 
biete an  ein  größeres  ^nheitliches  Zollgebiet,  bei  welchem  der 
Austritt  jederzeit  offensteht.  Bespiele  bieten  Liechtenstein,  das  seit 
1852  an  Österreich,  sowie  Luxembui^,  das  seit  dem  Vertnage  vom 
20./25.  Oktober  1865  (verlängert  am  11.  November  1902)  an  den 
deutschen  Zollverband  angeschlossen  ist;  oder  die  österreichische, 
zu  Vorarlberg  gehörende  Gemeinde  Mittelberg,  die  durch  Vertrag 
vom  2.  Dezember  1890  (R.G.B1.  1891  S.  59)  dem  deutschen  Zoll- 
system angegliedert  wurde.  Das  Prinzip  der  „beweglichen  Ver- 
tragsgrenzen" (oben  §  23  IV)  bezieht  sich  gerade  auf  die  „zoll- 
geeinten Gebiete". 


§  28.   Hftadel  und  Gewerbe.  337 

y.  BenBiuidetoliiteresMA  dtonl  amk  der StaataiTerlMuid  znr Ter- 
^ffenlilieluing:  der  ZoUtarÜte  (ünlo»  IntwnmWoiiale  posr  la  inMiealioji 
des  tarilSs  donaniers),  der  am  5.  JuU  1S90  za  Bdtesel  g^fiehk^seii 
worden  ist." 

Verbandsstaaten  sind:  Argentinien,  Österreich -Ungarn,  Bel- 
gien, der  Kongostaat,  Chile,  Costarica,  Dänemark,  Spanien,  die 
Vereinigten  Staaten  Ton  Amerika,  Frankreich,  Großbritannien,  Grie- 
chenland, Guatemala,  Haiti,  Hawai,  Italien,  Mexiko,  Nicaragua^ 
Paraguay,  die  Niederlande,  Peru,  Portugal,  Rumänien,  Rußland, 
Salvador,  Serbien,  Siam,  die  Schweiz,  die  Türkei,  Uruguay,  Vene- 
zuela. Ähnlich  wie  die  großen  Verkehrsverträge  umspannt  also 
auch  dieser  Verband  Staaten  aller  Weltteile.  Über  das  Zentralamt 
dieses  Verbandes  vergl.  oben  §  17  II  8. 

Tl.  Ton  geringerer  Zahl  sind  die  auf  die  Produktion  bezttgliehen 
Staatenverträge. 

1.  Ton  grundlegender  Bedentung  ist  hier  die  Brüsseler  Zueiter- 
konvention  vom  5.  März  1902.  (B..G.B1.  190S  S.  7)/ 

Sie  ist  hervorgerufen  worden  durch  das  Bestreben,  die  Be- 
dingungen für  den  Wettbewerb  zwischen  den  zuckererzeugenden 
Staaten  auszugleichen  und  den  Zuckerverbrauch  zu  heben.  Sie  ver- 
pflichtet daher  die  Vertragsmächte,  die  auf  Erzeugung  und  Ausfuhr 
von  Zucker  gesetzten  direkten  wie  indirekten  Prämien  zu  beseitigen 
und  für  den  OberzoU  (die  surtaxe),  d.  h.  die  Mehrbelastung  des 
ausländischen  über  den  inländischen  Zucker,  eine  bestimmte  Höchst^ 
grenze  nicht  zu  überschreiten.  Eine  ständige  Kommission  soll, 
unterstützt  von  einer  Geschäftsstelle  (oben  §  17  II  11),  die  Durch- 
fuhrung der  Vereinbarung  überwachen.  Die  Kommission  besteht 
aus  den  Vertretern  der  Verbandsstaaten  und  hat  ihren  Sitz  in  Brüssel. 
Ihre  Entscheidungen  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt;  jeder 
Staat  hat. eine  Stimme,  ÖsteiTeich- Ungarn  wird  als  Doppelstaat  mit 

je  einer  Stimme  für  jede  Reichshälfte  gezählt. 

■■  «'1  ■  — 

5)  Die  VerhandluDgen  sind  abgedruckt  N.R.G.  2,8.  XV  444,  XXT 
460.    Vergl.  R.  G.  H  2*^5  Note  2. 

6)  Über  die  langwierigen  Vorverhandlungen  vergl.  N.  R.  G.  2.  s.  XIV 
669,  724;  XV  3. 


238     III.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Die  Konvention  ist  geschlossen  zwischen  Deutschland,  Öster- 
reich-Ungarn, Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien  (ohne 
die  Kolonien),  Italien,  den  Niederlanden  (ohne  die  Kolonien)  und 
Schweden.  Luxemburg  und  Peru  sind  nachträglich  beigetreten.  Den 
übrigen  Staaten  (es  handelt  sich  hauptsächlich  um  Rußland  und 
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika)  ist  der  Beitritt  offengehalten. 

2.  Zwischen  benachbarten  Staaten  finden  sich  femer  Verträge 
über  den  „grenzüberspringenden  Fabrikverkehr";  als  Beispiel  mag 
die  deutsch- belgische  Vereinbarung  vom  7.  April  1900  (R.  G.  Bl. 
S.  781)  und  der  deutsch -niederländische  Vertrag  vom  5.  Juni  1901 
(R.G.B1.  1902  S.  55)  dienen. 

§  29.    Der  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphenverkehr. 

!•  Der  Eisenbahnverkehr.^ 
1.  Dnrch  zahlreiche  Verträge,  besonders  zwischen  den  benaeh» 
harten  Staaten,  wird  der  internationale  Verkelir  auf  Eisenbahnen,  so» 
wie  auf  den  nationalen  Flüssen  und  Kanälen  gesichert. 

Hierher  gehören  Verträge  über  den  Ghrenz-  und  Durchgangs- 
verkehr, so  über  die  Verbindung  des  inländischen  Eisenbahnnetzes 
mit  dem  der  benachbarten  Staaten,  über  durchgehende  Züge  und 
Wagen,  über  die  Beförderung  der  Post,  der  Personen  und  der 
Güter,  über  die  Zollabfertigung  und  über  die  Errichtung  fremder 
Zollämter  auf  heimischem  Gebiete,  über  die  Zahlung  der  Gebühren 
in  den  beiden  Landeswährungen  usw.  usw.  Ferner  Verträge  über 
den  Bau  gemeinsamer  Eisenbahnen,  Herstellung  von  gemeinsamen 
Einzelbauten,  wie  Grenzstationsgebäuden,  Sanitätsstationen,  Brücken, 
Tunnels  usw.;  über  den  Bau  von  Grenzverbindungsbahnen,  die  bald 
im  gemeinsamen  Eigentum  der  beiden  vertragschließenden  Staaten 


1)  Wilhelm  Kaufmann,  Die  mitteleuropäischen  Eisenbahoen  und 
das  internationale  öffentliche  Recht.  1893.  Meili  in  H.H.  in257.  Eger, 
Das  internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.  2.  Aufl. 
1903.  Rosenthal,  Internationales  Eisenbahnfraohtrecht.  1894.  Derselbe, 
H.St.  IHöl?.  Droz,  R.G.  II 169.  Gerstner,  Das  internationale  Eisen- 
bahnfrachtrecht. 1895.  Derselbe,  Der  neueste  Stand  des  Berner  inter- 
nationalen Übereinkommens  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.   1901. 


§29.    Der  EisenbahD-,  Post-  und  Telegraphenverkehr.  239 

oder  aber  eines  von  ihnen,  bald  im  Eigentum  von  Privatgesell- 
schaften unter  der  Aufsicht  der  Staaten  stehen;  Verträge  über  die 
Übernahme  der  Verwaltung  einer  im  andern  Staat  bestehenden 
staatlichen  oder  privaten  ^Eisenbahn  unter  Aufrechterhaltung  der 
Gebietshoheit  des  Territorialstaates,  der  gleichzeitig  das  Oberauf- 
sichtsrecht an  den  andern  Kontrahenten  abgibt;  endlich  Verträge 
über  die  finanzielle  Unterstützung  einer  für  den  internationalen 
Verkehr  wichtigen  Eisenbahn.' 

Ein  Beispiel  für  diese  letztere  Gruppe  bilden  die  auf  den 
Bau  der  Gotthardbahn  bezüglichen  Verträge.  Auf  den  Grundlagen 
des  Schlußprotokolls  der  Bemer  Konferenz  vom  13.  Oktober  1869, 
in  welchem  sich  die  interessierten  Staaten  über  die  Mittel  zur  Aus- 
führung der  Gotthardbahn  zu  verständigen  suchten,  schlössen  zu- 
nächst Italien  und  die  Schweiz  die  Übereinkunft  vom  15.  Oktober 
1869  (R.G.BL  1871  S.  378).  Dieser  trat  zuerst  der  Norddeutsche 
Bund  durch  Gesetz  vom  31.  Mai  1870  (B.G.Bl.  S.  312),  dann  an 
dessen  Stelle  das  Deutsche  Reich  durch  Übereinkunft  mit  Italien 
und  der  Schweiz  vom  28.  Oktober  1871  (R.G.B1.  S.  376)  bei.» 
Danach  verpflichtete  sich  das  Deutsche  Reich,  20  Millionen  Franks 
zum  Bau  der  Bahn  beizutragen,  die  durch  den  Nachtragsvertrag 
vom  12.  März  1878  (R.G.B1.  1879  S.  270)  auf  30  MiUionen  erhöht 
wurden.  Die  Schweiz  behielt  die  Betriebs-  und  Tarifhoheit  und 
außerdem  das  Recht  (Art  6  Abs.  2  der  Übereinkunft  von  1870), 
„die  zur  Aufrechthaltung  der  Neutralität  und  zur  Vertheidigung 
des  Landes  nöthigen  Massregeln  zu  treffen."  Die  Vertragsstaaten 
behalten  sich  einen  Anspruch  auf  Teilnahme  an  den  finanziellen 
Ergebnissen  des  Unternehmens  für  den  Fall  vor,  daß  die  Dividende 


2)  Aus  den  letzten  Jahren  seien  erwähnt:  der  deutsch -luxembur- 
gische Vertrag  über  den  Betrieb  der  Wilhelm -Luxemburg -Eisenbahnen 
vom  11.  November  1902  (R.G.B1.  1903  S.  183),  interessant  wegen  der  Be- 
stimmungen zur  "Wahrung  der  dauernden  Neutralität  Luxemburgs;  und  der 
Vertrag  zwischen  Italien  und  der  Schweiz  betr.  den  Bau  und  die  Verwal- 
tung einer  Bahn  durch  den  Simplen  vom  25.  November  1895  (vergl.  N.R.G. 
2.  8.  XXVn  406). 

3)  Abdruck  der  Verträge  bei  Fleischmann  S.  89. 


2.40    m.  Euofa«    BageliiDg  und  Yerwaltong  gemeinsamer  Interessen. 

I 

7%  üb0nMg9ii  soUle.  In  diesem. Falle  wird  die  Hälfte  des  Über- 
schuegiae  ato  7dr^  umtm  die  subTentioniecenden  Staaten  nach  V«r- 
bAtnia  ibser  SttMdien  verteilt  (Art.  18). 

WicUag  sind  auch  die  Yevtxfige^  dusoh.  welche  der  teilweise 
anch.  in  dar  Landeegesetegebung  ansrfaaimte^  Grundaatz  der  Nicht- 
pfindbarkeit  roa  flBhcbetriebsnu.tteln.  auch  TölkecrechÜicdL  sicher- 
gesteUi;  wird.  Mao.  vecgleidie  daeu  das  dentsche*  Beidtsgesetz  vom 
3.  Mai  1886  (B.a.Bl.  S.  131),  sowie  den  devl&ch-ltoterrei.chisGhen 
Vertrag  vom-  17.  M&rz  1887  (B.Ö.B1.  &  153)  über  die  Befreiung 
dea  rcdleadeo:  Eiaeobahnmatmals  von  der  Beschlagnahme. 

Yon  besonderer  Bedeutung  für  die  wirtaebaftlichft  Entwick- 
lung sind  eidlich  die*  YertrSge^  die  von  den  enropäisehen  Mäehten 
mit  den  außerhalb  der  Yölkerrechtsgemeinschaft  stehend^i  Staaten 
in  den  letzten  Jahren  abgeschlossen  worden  sind,  um  den  erst^ren 
die  Anlage  von  Sisenbahnstrecken  zu  sichern.  Hierher  gehören  die 
Yereinbarungen  über  den  Bau  von  Bahnen  in  China  (Deutschland 
in  Sehantung),  in  der  Türkei  (die  Bagdadbahn)  usw. 

&  Ble  Bemer  Tereinbarnat^  ^^on  1&»  Mal  188^  stdlte  über  die 
Spurweite  tar  Blseiibaluiea  sowie  über  die  Besehaffeniieit  dea  roUMiden 
Materials  9  die  diesem  die  Yerwendung  im.  internationalen  Terlfiehr 
siehem  soll,  einJidtliehe  Grandsütze  anf.  Crleiehzeitig  worden  in  Bern 
über  die  zollsiehere  Einriehtnng  des  Yersehlnsses  der  Eisenbahnwagen 
im  internationalen  Yerkehr  Yereinbarungen  getroffen»^ 

Die  Konvention  von  1886  wurde  geschlossen  von  Deutsch- 
land, Österreich -Ungarn,  Italien,  Frankreich  und  der  Schweiz. 
Später  sind  Belgien,  Griechenland,  Serbien,  Bulgarien,  Dänemark, 
Luxemburg,  Schweden  und  Norwegen  beigetreten.  Sie  hatte  ihre 
Yorläufer  in  den  bahntechnischen  Yereinbarungen,  die  von  den  Mit- 
gliedern des  schon  1846  begründeten  Yereins  deutscher  Eisenbahn- 
verwaltungen (dazu  gehörten  auch  Österreich,  die  Niederlande  und 
Luxemburg)  untereinander  getroffen  worden  waren.  Yergl.  dazu 
die  deutsche  Bekanntmachung  betreffend  die  technische  Einheit  im 
Eisenbahnwesen  vom  17.  Februar  1887  (R.G.B1.  S.  111). 


4)  Abgedruckt  N.RG.  2.  s.  XXII  42. 


§  29.    Der  Eisenbahn-.,  Post-  und  Telegraphenverkehr.  241 

8*  Ton  besonderer  Wkhtlgikett  aber  ist  das  00  Artikel  nmfossende 
intematioiiale  Oberelnkomnien  ttber  den  Eisenbahnteehtrerkehr  Tom 
14.  Oktober  1890. 

Dem  Abschluß  des  Vertrages  sind  lange  Vorverhandlungen 
vorausgegangen.^  Vertragsstaaten  sind  Deutschland,  Belgien,  Frank- 
reich, Italien,  die  Niederlande,  Luxemburg,  Österreich -Ungarn, 
BuBland  und  die  Schweiz.  Die  Vereinbarungen  sind  am  1.  Januar 
1893  in  Kraft  getreten.  Sie  wurden  veröffentlicht  im  H.G.B1. 
1892  S.  793.  Beigefügt  ist  dem  Hauptvertrag  eine  (seither  wieder- 
holt abgeänderte,  in  X.  Ausgabe  RG.BL  1905  S.  157  abgedruckte) 
liste  der  beteiligten  Eisenbahnstrecken,  ein  Reglement,  betreffend 
die  Errichtung  eines  Zentralamtes,  Ausführungsbestimmungen,  Vor- 
schriften über  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Gegen- 
stände und  ein  Schlußprotokoll.  Eine  Zusatzerklärung  vom  20.  Sep- 
tember 1893  (RG.BL  1896  S.  707)  hält  den  nichtbeteiligten 
Staaten  den  Beitritt  offen.  Bisher  sind  Dänemark  1897  imd  Peru 
1904  beigetreten.  Zusatzvereinbarungen  vom  16.  Juli  1895  (RG.Bl. 
S.  465)  und  vom  16.  Juni  1898  (RG.Bl.  1901  S.  295)  brachten 
Verkehrserleichterungen,  insbesondere  bezüglich  der  bedingungs- 
weise zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände. 

Außer  dem  Hauptvertrag  sind  Nebenverträge  für  den  wechsel- 
seitigen Verkehr  der  Grenzstaaten  vorgesehen. 

Das  Übereinkommen  findet  Anwendung  (Art.  1)  auf  alle  Sen- 
dungen von  Gütern,  welche  auf  Grund  eines  durchgehenden  Fracht- 
briefes aus  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Staaten  in 
das  Gebiet  eines  anderen  vertragschließenden  Staates  auf  denjenigen 
Eisenbahnstrecken  befördert  werden,  die  für  den  internationalen 
Eisenbahnverkehr  geeignet  erscheinen  und  sich  den  Bestimmungen 
des  Übereinkommens  unterwerfen. 

Für  den  Frachtverkehr  auf  diesen  zur  wirtschaftlichen  und 
rechtlichen  Einheit  zusammenge^ten  Linien  hat  das  Überein- 
kommen eine  ganze  Reihe  von  Rechtssätzen  aufgestellt,  die  teils 


5)  Die  Verhandlungen  von  1876,  1881,  1886  sind  abgedruckt  N.RG. 
2.  8.  xin  3. 

T.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  16 


242     III.  Bach.    Begelung  und  Yerwaltang  gemeinsamer  Interessen. 

privatrechtlicher  (handelsrechtlicher),  teils  zivilprozessualer  Natur 
sind,  hier  aber  nicht  weiter  besprochen  werden  können.  Sie  be- 
ziehen sich  auf  die  zu  dem  Yerkehr  zugelassenen,  von  ihm  aus- 
geschlossenen oder  nur  bedingt  zugelassenen  Gegenstände,  auf  den 
Augenblick  des  Vertragsabschlusses  und  auf  den  Inhalt  des  Fracht- 
vertrages, auf  das  Verhältnis  der  beteiligten  Eisenbahnen  zuein- 
ander usw.;  bilden  also  ein  nahezu  vollständiges  internationales 
Gesetzbuch  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.  Das  neue  deutsche 
Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  hat  die  völkerrechtliche  Ver- 
einbarung in  nationales  Hecht  umgesetzt.  Über  das  gleichzeitig 
eingesetzte  Zentralamt  zu  Bern  ist  bereits  oben  §  17  II  9  ge- 
sprochen worden. 

Aus  dem  Reglement  vom  14.  Oktober  1890  (R.G.B1.  1892 
S.  870),  das  für  dieses  Zentralamt  erlassen  ist,  sei  Art.  3  hervor- 
gehoben. Weigert  sich  eine  Eisenbahn  Verwaltung,  ihren  finanziellen 
Verpflichtungen  nachzukommen,  so  hat  das  Zentralamt  an  die 
schuldnerische  Bahn  ungesäumt  die  Aufforderung  zu  richten,  ent- 
weder die  Forderung  zu  regulieren  oder  die  Gründe  der  Zahlungs- 
weigerung anzugeben.  Ist  das  Amt  der  Ansicht,  daß  die  Weigerung 
unbegründet  ist,  so  fordert  es  die  schuldnerische  Bahn  auf,  den 
Betrag  bis  zur  richterlichen  Entscheidung  zu  Händen  des  Amts 
niederzulegen.  Weigert  sich  die  Bahn,  diesen  Aufforderungen  nach- 
zukommen, so  hat  das  Amt  an  den  Staat,  dem  die  Eisenbahn  an- 
gehört, Mitteilung  zu  machen  und  ihn  zugleich  zu  ersuchen,  zu 
prüfen,  ob  die  schuldnerische  Eisenbahn  noch  femer  in  dem  Ver- 
zeichnis zu  belassen  sei.  Bleibt  diese  Mitteilung  sechs  Wochen 
lang  unbeantwortet,'  oder  weigert  sich  der  Staat,  die  Bahn  aus 
dem  Verzeichnis  zu  streichen,  „so  wird  angenommen,  dass  der 
betreffende  Staat  für  die  Zahlungsfähigkeit  der  schuldnerischen. 
Eisenbahn  ....  ohne  weitere  Erklärung  die  Garantie  übernehme." 

U.  Der  PostYerkehr. 
1.  Aueh  hier  sind  zunächst  zahlreiche  Einzelverträge,  insbesondere 
wieder  zwischen  den  benachbarten  Staaten,  ttber  die  BefSrdemng  von 
Postsendungen  sowie  ttber  andere  Betriebsfhigen  zu  nennen. 


§29.    Der  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphen  verkehr.  243 

Von  den  Sonderverträgen  der  benachbarten  Staaten  ist  die 
vom  Deutschen  Beich  mit  den  Niederlanden,  Österreich- ÜDgam  und 
der  Schweiz  vom  29.  Januar  1894  (R.G.B1.  S.  113)  geschlossene 
Vereinbarung  von  Vorschriften  zur  Erleichterung  des  wechselseitigen 
Verkehrs  hervorzuheben,  der  auch  Luxemburg  und  Belgien  bei- 
getreten sind.  Weitere  Erleichterungen  sind  zwischen  Deutschland 
und  Österreich-Ungarn  vereinbart  worden. 

Von  Wichtigkeit  ist  das  auf  altem  Herkommen  beruhende, 
von  der  Türkei  ohne  Erfolg  (zuletzt  1901)  bestrittene  Recht  der 
christlich -europäischen  Staaten,  in  den  LÄndern  der  Türkei  ihre 
eigenen  Postämter  zu  errichten.* 

Zahlreich  sind  die  Verträge,  welche  die  europäischen  Staaten 
untereinander,  vor  allem  erst  der  Norddeutsche  Bund,  dann  das 
Deutsche  Reich,  mit  den  übrigen  Staaten  geschlossen  hatten.  Be- 
sonders eng  gestalteten  sich  die  Beziehungen  der  Deutschen  Staaten 
zu  dem  benachbarten  Österreich,  die  in  dem  Postverein  vom  6.  April 
1850  und  später  in  den  Postverträgen  vom  23.  November  1867 
(B.G.BL  1868  S.  69),  vom  30.  November  1867  (B.G.Bl.  1868 
S.  97)  und  7.  Mai  1872  (R.G.B1.  1873  S.  1)  ihre  feste  Regelung 
gefunden  hatten. 

2.  Nach  dem  Muster  der  von  kleineren  Staatengmppen  ge- 
schlossenen Verträge  wurde  am  9.  Oktober  1874  zu  Bern  der  allgemeine 
Postverein  (die  Union  g^n^rale  des  postes)  von  21  Staaten  begrUndet.  ^ 

An  Stelle  des  „Allgemeinen  Postrereins^^  trat  durch  die  Pariser 
Vereinbarung  vom  1.  Juni  1S78  auf  Deutsclilands  Antrag  der  Welt- 
postTcrein  (die  Union  postale  universelle),  der,  durch  verschiedene 
spätere  Kongresse  mehrfach  revidiert  (insbesondere  zu  Lissabon  1885, 
Wien  l.  Juli  1891 ,  Washington  15.  Juni  1897) ,  jetzt  die  ganze  Welt, 


6)  Vergl.  R.G.  II  365,  VIII  777. 

7)  Diese  Staaten  waren:  Deutschland,  Österreich -Ungarn,  Belgien, 
Dänemark,  Ägypten,  Spanien,  die  Vereinigten  Staaten,  Frankreich,  Groß- 
britannien, Giiechenland,  Italien,  Luxemburg,  Norwegen,  die  Niederlande, 
Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Serbien,  Schweden,  die  Schweiz  und  die 
Türkei. 

16* 


244     III.  Bnoh.    Begelung  luid  YerwaltuDg  gemeinsamer  lateressen. 

nicht  nur  die  ziTÜlsierten  Staaten  umfaßt.  Der  Verband  wird  dureh 
einen  Hanptrertrag  und  melirere  (Jetzt  6)  Neben?ertrttge  grebiidet.^ 

Der  Hauptrertrag  (Convention  principale)  bezieht  sich  auf  die 
Beförderung:  1.  'von  Briefen,  2.  von  einfachen  Postkarten  und  Post- 
karten mit  bezahlter  Antwort,  3.  von  Drucksachen,  4.  von  Ge- 
schäftspapieren und  5.  von  Warenproben,  die  von  einem  der  ver- 
tragschließenden Staaten  nach  einem  andern  bestimmt  sind.  Für 
diese  Beförderung  stellt  der  Yerein  eine  ganze  Beihe  von  Bechts- 
sätzen  auf,  deren  Anführung  an  dieser  Stelle  nicht  möglich  ist. 
Erwähnt  sei  die  Beseitigung  der  besonderen  Durchgangsgebühren, 
die  Einheitlichkeit  der  Postgebühr,  der  Wegfall  der  Portoteilung, 
die  Zulassung  von  Einschreibsendungen  (mit  Gewährleistung),  die 
mit  Nachnahme  belastet  werden  können,  die  Zulassung  von  Eil- 
sendungen, sowie  die  Einsetzung  eines  internationalen  Bureaus 
(oben  §  17  n  2). 

Die  Nebenverträge  (arrangements  particuliers),  zwischen  klei- 
neren Staatengruppen  geschlossen,  betreffen: 

a)  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe 
(§ehange  des  lettres  et  boltes  avec  valeur  d6clar§e;  seit  1878); 

b)  den  Postanweisungsdienst  (service  des  mandats  de  poste; 
seit  1878); 

c)  den  Austausch  von  Postpaketen  (6change  des  colis  postaux; 
seit  1880);  9 

d)  den  Postauftragsdienst  (service  des  recouvreraents;  seit  1885); 

e)  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (Inter- 
vention de  la  Poste  dans  les  abonnements  aux  joumaux  etc.; 
seit  1891); 


8)  Fischer,  Post  und  Telegraphie  im  Weltverkehr.  1879.  Schröter, 
Der  Weltpostverein.  Geschichte  seiner  Gründung  und  Entwicklung  in 
25  Jahren.  1900.  Rolland,  De  la  correspondance  postale  et  telegraphique 
dans  les  relations  internationales  1901  (bespricht  hauptsächlich  die  Bechts- 
verhältnisse  im  Kriege).  —  Der  Vertrag  vom  15.  Juni  1897  ist  abgedruckt 
bei  Fleischmann. 

9)  Übereinkunft  des  Weltpostvereins  vom  3.  November  1880  (R.G.BL 
1881  S.  69). 


§29.    Der  Eisenbahn-,  Post- und  Telegraphenverkehr.  245 

f)  den  Identitätsverkehr  (erleichterte  Legitimation  beim  Em- 
pfang von  Wertsendungen).  ^^ 

Der  letzte  von  den  alle  fünf  Jahre  zusammentretenden  Welt- 
postkongressen (Washington  1897)  hat  zu  dem  Schlußprotokoll 
vom  15.  Juni  geführt  (R.G.B1.  1898  S.  1079).  Dieses  hat  Korea 
mit  unterzeichnet;  China  hat  seinen  bevorstehenden  Anschluß  an 
den  Weltpostverein  angemeldet,  so  daß  für  dieses  Land  das  Pro- 
tokoll offengelassen  worden  ist.  Beteiligt  sind  jetzt  63  Staaten 
mit  1396  Millionen  Menschen  und  einem  Gesamtbriefverkehr  von 
20  Milliarden  Stück.  Ferner  haben  die  engeren  Verbände  (die 
Nebenverträge)  eine  erfreuliche  Erweiterung  durch  den  Zutritt  ver- 
schiedener Staaten  gefunden.  Endlich  ist  die  Neuregelung  der 
Transitentschädigungen  zu  erwähnen;  auf  Grund  der  Gewichts- 
statistik von  1896  sollen  sowohl  für  den  Land-  wie  auch  für 
den  Seetransit  Pauschalvergütungen  gezahlt  werden,  die  einer  all- 
mählichen, stufen  weisen  Herabminderung  unterliegen. 

m.  Der  Telegraphenverkehr.  ^^ 

Auch  hier  führten  die  gemeinsamen  Interessen  der  Staaten- 
welt, nach  und  neben  zahlreichen  Einzelverträgen,  nicht  mur  zur 
Bildung  einer  völkerrechtlichen  Yerwaltungsgemeinschaft,  sondern 
auch  zu  besonderen  Vereinbarungen  über  den  Schutz  der  besonders 
kostspieligen  und  wichtigen  unterseeischen  Telegraphenleitungen. 

1,  Der  allgemeine  Telegraphenverein  (die  Union  t6i6graphiqQe 
universelle)  wurde  am  17.  Mai  1865  zu  Paris  als  die  erste  aller  Völker* 
reehtliehen  Terwaltnngsgemeinsehaften  begründet. 

Dieser  Staatenverband  war  vorbereitet  worden  durch  den 
preußisch -französischen  Vertrag  von  1862,  der  die  deutsch -öster- 
reichische Staatengruppe,  entstanden  durch  den  Beitritt  verschie- 
dener deutscher  Staaten  zu  dem  preußisch -österreichischen  Vertrage 
von  1850,  der  romanischen  Staatengruppe  wesentlich  näherbrachte. 


10)  Diesem  Vertrag  ist  Deutschland  bis  jetzt  nicht  beigetreten. 

11)  Fischer,  H.St.  VII  78.  --  Der  Vertrag  von  1875  ist  abgedruckt 
bei  Fleischmann  S.  133. 


246     III.  Bach.    Begelnng  und  Verwaltnng  gemeinsamer  Interessen. 

unter  den  Yertragsstaaten  fehlte  zunächst  Großbritannien, 
wo  der  Telegraphenbetrieb  noch  nicht  staatlich  war.  Gegenwärtig 
umfaßt  der  Verband  die  sämtlichen  europäischen  Staaten;  in  Asien: 
Cochinchina,  britisch  wie  niederländisch  Indien,  Ceylon,  Japan, 
Persien,  Slam;  in  Afrika:  Ägypten,  Kapland,  Natal,  Senegal,  Algier, 
Tunis,  Madagaskar,  Transvaal  und  Oranje  (diese  beiden  englischen 
Kolonien  seit  dem  1.  Juli  1904);  in  Amerika:  Argentinien,  Brasilien, 
Uruguay  (nicht  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika);  in  Austra- 
lien: die  6  Staaten  der  common  wealth  und  Neuseeland.  Auch  von 
den  Privatgesellschaften  ist  etwa  die  Hälfte  beigetreten;  aber  das 
Stimmrecht  ist  ihnen  in  diesem  Verbände  der  Staaten  versagt.  Die 
ursprüngliche  Vereinbarung  ist  auf  den  Kongressen  zu  Wien  1868, 
Rom  1871,  Petersburg  1875,  London  1879,  Berlin  1885,  Paris 
1890,  Budapest  1895  durch  spätere  Übereinkommen  vielfach  er- 
gänzt und  umgestaltet  worden;  von  besonderer  Wichtigkeit  ist  der 
Petersburger  Vertrag  vom  22.  Juli  1875  und  die  Berliner  Überein- 
kunft vom  17.  September  1885,  durch  welche  der  reine  Worttarif 
als  Grundlage  genommen  wurde. 

Obwohl  älter  als  der  Weltpostverein,  ist  doch  der  Telegraphen- 
verein hinter  diesem  nicht  nur  in  räumlicher  Ausdehnung,  sondern 
auch  in  der  Durchbildung  der  für  die  Verwaltungsgemeinschaft 
maßgebenden  Bechtssätze  ganz  wesentlich  zurückgeblieben.  So  ist 
es  trotz  wiederholter  Bemühxmgen  der  Vertreter  des  Deutschen 
Eeichs  nicht  gelungen,  zu  dem  Einheitstarif  auch  nur  für  den 
europäischen  Verkehr  zu  gelangen.  Auch  auf  der  letzten  (achten) 
Konferenz  zu  Budapest  1895  wurde  die  Beschlußfassung  über  den 
deutschen  Vorschlag  aus  fiskalischen  Rücksichten  vertagt.  Zu  be- 
merken wäre,  daß  sich  die  Vertragsstaaten  die  Zensur  wie  die  Ein- 
stellung des  telegraphischen  Verkehrs  auf  ihren  Linien  vorbehalten 
haben.  Damit  ist  den  Staaten,  die,  wie  heute  Großbritannien,  über 
die  unterseeischen  Weltkabellinien  verfügen,  eine  in  ihrer  Bedeutung 

ff 

immer  schärfer  hervortretende  Übermacht  über  die  andern  gesichert. 

2.  Am  14.  März  1884  wurde  zu  Paris  der  „internationale  Ver- 
trag zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  ^^  gesclilossen; 


§  29.   Der  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphenverkehr.  247 

an  Um  reiht  sieh  ein  Znsatzartikel  Tom  selben  Tag,  sowie  eine  Dekla- 
ration Tom  1.  Dezember  1886,  beziehungsweise  23.  März  1887  (ß.G.Bl. 
18S8  S.  151). " 

Der  am  1.  Mai  1888  in  Kraft  getretene  Vertrag  war  ur- 
sprünglich abgeschlossen  von  Deutschland,  Argentinien,  Österreich- 
Ungarn,  Belgien,  Brasilien,  Costa- Rica,  Dänemark,  St.  Domingo, 
Spanien,  den  Yereinigten  Staaten,  Kolumbien,  Frankreich,  OncoQ- 
britannien,  Guatemala,  Griechenland,  Italien,  Türkei,  den  Nieder- 
landen, Luxemburg,  Persien,  Portugal,  Bumänien,  Bußland,  Salva- 
dor, Serbien,  Schweden -Norwegen,  Uruguay.  Doch  haben  Kolumbien 
und  Persien  den  Vertrag  nicht  ratifiziert.  Dagegen  ist  England 
auch  für  seine  Kolonien  und  Besitzungen  Kanada,  Neufundland, 
Cap,  Natal,  Neusüd wales,  Tasmanien,  Westaustralien,  Neuseeland, 
Südaustralien,  Viktoria  und  Queensland  beigetreten;  auch  Japan 
und  Tunis  haben  ihren  Beitritt  erklärt.  ^^ 

a)  Der  Vertrag  bezieht  sich  auf  alle  unterseeischen  Telegraphen- 
kabel, die  auf  den  Staatsgebieten,  Kolonien  oder  Besitzungen  eines 
oder  mehrerer  vertragschlieBenden  Teile  landen. 

b)  Er  findet  nur  Anwendung  außerhalb  der  Küstengewässer, 
und  er  gilt  femer  nur  in  Friedenszeiten,  wälirend  im  Krieg  die 
Freiheit  der  Kriegführenden  durch  den  Vertrag  in  keiner  Weise 
beeinträchtigt  wird  (Art.  15). 

c)  Der  Vertrag  verbietet  jede  Störung  des  Betriebs  durch 
Beschädigung  oder  Zerreißung  der  Kabel.  Jede  vorsätzliche  oder 
fahrlässige  Zuwiderhandlung  ist  strafbar  und  ersatzpflichtig,  soweit 
nicht  Notstand  des  Täters  vorliegt.  Alle  Fahrzeuge  haben  sich 
daher  von  den  Schiffen,  welche  mit  der  Legung  oder  der  Wieder- 


12)  Die  Verhandlungen  sind  mitgeteilt  in  N.R.G.  2.  s.  XI 104,  218. 
Vergl.  auch  die  Verhandlungen  des  Instituts  für  Völkerrecht  von  1878  und 
1879.  —  Der  Vertrag  ist  abgedruckt  bei  Fl  eis  oh  mann  S.  189. 

13)  Vergl.  Land  eis,  Zur  Lehre  vom  völkerrechtlichen  Schutz  der 
submarinen  Telegraphenkabel.  Dissertation  1894.  Renault,  R.J.  Xn251, 
XV 17,  619.  Fischer,  Die  Telegraphie  und  das  VölkeiTecht.  1876.  Vergl. 
auch  die  unten  zu  §  41  VI  angeführte  Literatur. 


248     m.  Buch.    Begelnng  imd  Yerwaltong  gemeinsamer  Intereösen. 

herstellang  eines  Kabels  beschäftigt  sind,  sowie  Von  den  znr  Kenn- 
zeichnung der  Kabel  dienenden  Bojen  entfernt  zu  halten. 

d)  Zur  Feststellung  der  Zuwiderhandlungen  können  die  Kiiegs- 
schiffe  oder  andere  dazu  ermächtigte  Schiffe  eines  der  Yertrags- 
staaten  jedes  verdächtige  Schiff  anhalten,  den  urkundlichen  Nach- 
weis seiner  Nationalität  verlangen  und  über  ihre  Amtshandlungen 
ein  Protokoll  aufnehmen.  Die  Aburteilung  der  Schuldigen  er- 
folgt nach  den  G^esetzen  und  durch  die  Gerichte  des  Staates, 
dem  das  schuldige  Schiff  seiner  Flagge  nach  angehört.  Die  Ver- 
folgung aber  ist  im  Namen  des  Staates  oder  durch  den  Staat  zu 
betreiben. 

e)  Die  vertragschließenden  Staaten  verpflichten  sich,  die- 
jenigen Gesetze  und  Yerordnuugen  zu  erlassen,  welche  zur  Durch- 
führung dieser  Bestimmungen  notwendig  sind.  Dieser  Verpflichtung 
hat  das  Deutsche  Reich  Genüge  geleistet  durch  das  deutsche  Aus- 
führungsgesetz vom  21.  November  1887  (R.G.B1.  1888  S.  169)  und 
das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderungen  von  Bestimmungen  des 
Strafgesetzbuchs  vom  13.  Mai  1891  (R.G.B1.  S.  107).  i* 

3.  Über  die  Funkentelegraphie  vergl.  oben  §  9  II  2. 

IT.  Anlage  und  Betrieb  der  Femspreehanstalten  Ist  bisher  nur 
vereinzelt  Gegenstand  von  Staatsverträgen  gewesen. 

Als  Beispiele  mögen  dienen:  der  zwischen  Frankreich  und 
der  Schweiz  über  die  Correspondence  t61§phonique  zu  Paris  ab- 
geschlossene Vertrag  vom  21.  Juli  1892,  ersetzt  durch  den  Vertrag 
vom  17.  Februar  1899,  in  dem  auch  die  Einheit  der  Gesprächs- 
dauer, sowie  der  Gebühren  festgesetzt  worden  ist;  femer  die  Ver- 
träge Belgiens  mit  den  Niederlanden  vom  11.  April  1895,  dem 
Deutschen  Reich  vom  28.  August  1895  und  mit  GroBbritannien 
vom  21.  November  1902.15) 


14)  Die  außerdeutschen  Ausführangsgesetze  sind  abgedrackt  N.B.G. 
2.  8.  XI  290,  XV  71. 

15)  N.R.G.  2.8.  XXI  45,  XXin28,  146,  XXIX  277,  XXXI  459. 


§30.   Münz-,  Maß-  und  Gewichtswesen.  249 

§  30.    Mflnz-,  Mafi-  und  Gewichtswesen. 

I.  Während  die  Bemühungen,  zu  internationalen  Vereinbarungen 
der  Xulturstaaten  über  das  Münzwesen  zu  gelangen  (zuletzt  Kon- 
ferenz zu  Berlin  1903)^  bisher  schon  wegen  der  Meinungsver- 
schiedenheit über  die  festzuhaltende  oder  einzuführende  Währung 
keinen  Erfolg  gehabt  haben,  sind  zwischen  kleineren  Staatengruppen 
Mttnziinioiien  zustande  gekommen,  die  freilich  hauptsächlich  infolge 
der  Entwertung  des  Silbers  sich  keines  besonderen  Aufblühens  zu 
erfreuen  hatten.     Zu  erwähnen  sind: 

1.  Die  Uteinisehe  Mttnzunion.' 

Sie  wurde  am  23.  Dezember  1865  zwischen  Frankreich, 
Belgien,  Italien  und  der  Schweiz  unter  Annahme  des  festen  Wert- 
verhältnisses von  Gold  und  Silber  gleich  1 :  lö^j  gegründet,  1868 
durch  den  Beitritt  von  Griechenland  verstärkt,  später  wiederholt 
erneuert  (so  schon  am  5.  November  1878  und  später  am  6.  No- 
vember 1885  und  15.  November  1893^  mit  mannigfachen  Ände- 
rungen). 

2.  Der  skandinarisehe  Münzrerband. 

Er  wurde  am  27.  Mai  1873  zwischen  Dänemark,  Schweden 
und  Norwegen  geschlossen. 

U.  Zu  dem  Zweek,  die  internationale  Dnreliftthnmg  und  die  Yer- 
Tollkommnung  des  metrischen  Systems  zu  sichern,  haben  am  20.  Mai 
1875  17  Staaten  zu  Paris  eine  internationale  Meterkonvcntion  (ConTcn- 
tion  internationale  da  mi^trc)  gesclilossen  (B.G.Bl.  1876  S.  191). 

Die  Konvention  wurde  unterzeichnet  von  Deutschland,  Öster- 
reich-Ungarn, Argentinien,  Belgien,  Brasilien,  Dänemark,  Spanien, 
den  Yereinigteu  Staaten,  Frankreich,  Italien,  Peru,  Portugal,  Ruß- 
land, Schweden -Norwegen,  der  Schweiz,  der  Türkei  und  Yenezuela. 
Brasilien  hat  jedoch  nicht  ratifiziert;  und  die  Türkei  hat  sich,  wie 


1)  Die  Verhandlungen  der  Brüsseler  Konferenz  von  1892  sind  mit- 
geteilt N.R.G.  2.  8.  XXIV  167. 

2)  Vergl.  Lexis,  H.St.  V893.    Bamberger,  Schicksale  des  latei- 
nischen Münzbandes.   1895. 

3)  N.R.G.  2.  s.  XXI  285. 


250     m.  Buch.    Regelung  und  Yerwaltimg  gemeinsamer  Interessen. 

Fleiscbmann  mitteilt,  wieder  zurückgezogen.  Ihr  sind  seither  bei- 
getreten Serbien,  Rumänien,  Großbritannien,  Japan  und  Mexiko. 
Über  die  Organisation  und  die  Arbeiten  dieser  völkerrechtliehen 
Yerwaltungsgemeinschaft  ist  bereits  oben  §  17  II  3  gesprochen 
worden.* 


IQ.  Abschnitt.    Yereinbarangen  fiber  Gesetzgebung 

und  Rechtspflege.^ 

§  31.    Öffentliches  Eecht,  Privatrecht,  Strafrecht 

L  Staatsreeht  und  Terwaltnngsreeht. 

Nur  in  vereinzelten  Beziehungen  hat  hier  die  Entwicklung 
des  Yölkerrechts  zur  Vereinbarung  gemeinsamer  Grundsätze  geführt. 
Am  wichtigsten  ist  wohl  der  bereits  oben  §  26  Y  1  festgestellte 
Satz,  daB  die  Bechtsverhältnisse  eines  Seeschiffes  nach  dem  Recht 
beurteilt  werden,  dem  es  seiner  Flagge  nach  angehört.  Gegen- 
seitige Mitteilung  über  die  Ergebnisse  der  Volkszählungen  ist  in 
zahlreichen  Einzelverträgen  vereinbart.  ^  Der  Austausch  von  amt- 
lichen Schriftstücken  aller  Art  bildet  den  Gegenstand  von  Ver- 
einbarungen verschiedener  Staaten;  erwähnenswert  wäre  eine  da- 
hingehende Konvention,  die  Belgien,  Brasilien,  Serbien  usw.  im 
Jahre  1886  abgeschlossen  haben.  Die  Vermeidung  der  Doppel- 
besteuerung ist  wenigstens  in  der  völkerrechtlichen  Literatur  er- 
örtert worden.^  Nach  dem  Beichsgesetz  vom  19.  Mai  1891  betreffend 
die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  §  6 
Abs.  2  kann  der  Bundesrat  die  Prüfungszeichen  eines  ausländischen 
Staates  den  inländischen  gleichstellen.    Dies  ist  geschehen  Belgien 


4)  Vergl.  Hopf,  H.  St.  V  719.  —  Die  Konvention  ist  abgedruckt 
bei  Fleischmann  S.  129. 

1)  Lammasch  in  H.H.  Hl  343. 

2)  Weißenborn,  Ansätze  einer  internationalen  Rechtshilfe  in  der 
BevölkerungskontroUe.  Dissertation  1898.  VergL  dazu  Vertrag  zwischen 
Österreich -Ungarn  und  Schweden -Norwegen  vom  19.  Juli  1901,  N.R.G. 
2.  8.  XXX  587. 

3)  V.  Bar,  R.  J.  XXXII  435. 


§  31.    öffentliohes  Recht,  Privatrecht,  Strafrecht.  251 

gegenüber  durch  Bekanntmachung  vom  26.  April  1899  (B.Ö.  Bl. 
S.  275),  Frankreich  gegenüber  durch  Bekanntmachung  vom  15.  Juli 
1904  (B.a.Bl.  S.  309).  Aber  gerade  die  angeführten  Beispiele 
zeigen,  wie  wenig  auf  diesem  Gebiete  bisher  erreicht  worden  ist. 
Am  deutlichsten  tritt  uns  die  eifersüchtige  Wahrung  der  staat- 
lichen Autonomie  in  den  Fragen  des  öffentlichen  Bechts  entgegen, 
wenn  wir  uns  an  das  oben  §  11  11  über  die  Begeluiig  der  Staats- 
angehörigkeit Gesagte  erinnern. 

n*  Wesentlieh  anders  steht  es  auf  dem  Gebiet  des  Frivatreehtes 
und  des  Zivilprozesses  mit  Einsehlnß  der  Beehtshilfe. 

!•  Zwischen  einzelnen  Staaten  sind  zahlreiche  Tertrttge  über 
die  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechtes,  also  über  die  Besei- 
tigung der  Statntenkollision  anf  privatrechtlichem  Gebiet,  geschlossen 
worden. 

Zu  erwähnen  sind  an  erster  Stelle  der  sehr  ausführliche  Ver- 
trag Frankreichs  mit  der  Schweiz  vom  15.  Juni  1869  und  die 
Verträge,  die  infolge  des  1888/89  zu  Montevideo  abgehaltenen 
Kongresses  zwischen  den  südamerikanischen  Staaten  geschlossen 
worden  sind>  Auch  für  Preußen  ist  aus  der  ersten  Hälfte  dieses 
Jahrhunderts  eine  Beihe  solcher  Verträge  zu  erwähnen.  Geringere 
Bedeutung  dagegen  haben  die  vom  Deutschen  Beich  geschlossenen 
Einzelverträge. 

2.  Zahlreiche  Einzelverträge  betreifen  die  freiwillige  Gerichts- 
barkeit mit  den  nnmittelbar  anschließenden  privatrechtliehen  Gebieten. 

Ganz  allgemein  ist  die  Anerkennung  der  sogenannten  „diplo- 
matischen Ehen":  Die  Ehen,  die  vor  dem  diplomatischen  Ver- 
treter oder  dem  Konsul  zwischen  Angehörigen  seines  Staates 
geschlossen  sind,  werden  allgemein  ohne  Bücksicht  auf  die  Ge- 
setze des  Staates  der  Eheschließung  anerkannt.  ^  Dasselbe  gilt  von 
den  Urkunden,  welche  die  Konsuln  für  ihre  Staatsangehörigen  aus- 


4)  Vergl.  Pradier-Fodere,  R.J.  XXI  217.   Ferner  Aujay,  Etudes 
sur  le  traite  franco-suisse  du  löjuin  1869.    1903. 

5)  Mariolle,  L.A.  XIII  459. 


252     HL  Buch,    fiegelnng  and  Yerwtiltang  gemeinsamer  lateressen. 

stellen.  Die  Konsuln  haben  femer  die  Befugnis  (vei^lelche  oben 
§  15  ni  2)  zur  einstweiligen  Begelnng  des  Nachlasses  der  in  ihrem 
Amtsbezirke  verstorbenen  Staatsangehörigen:  Versiegelung,  Inven- 
tarisietung,  Verwahrung,  Verwaltung,  Hinterlegung  der  NachlaB- 
gegenst&nde;  Einberufung  der  NacblaBgläubiger ;  Bezahlung  der 
Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen, 
des  lichnes  der  Dienstboten,  des  Mietzinses  usw.,  Ausgaben  für 
die  Familie  des  Gestorbenen;  Vertretong  der  Erben,  wozu  es  einer 
besonderen  Vollmacht  nicht  bedarf;  Ausfolgung  des  Nachlasses  an 
die  Erben.  Ihre  Befugnis  ist  eine  ausschließliche  und  vollständige, 
wenn  es  sich  um  den  Nachlaß  von  Schiffsleuten  oder  Schiffs- 
Passagieren  ihrer  Nationalität  handelt,  mögen  diese  am  Lande  oder 
an  Bord  von  nationalen  Schiffen  oder  im  Bestimmimgebafen  ge- 
storben sein.  Für  die  Erbfolge  in  unbeweglichem  Gut  ist  die  aus- 
schließliche Anwendung  der  Gesetze  desjenigen  Staates  anerkannt, 
in  welchem  jenes  gelegen  ist.  Vergleiche  beispielsweise  die  deutsch- 
russische  Konvention  vom  12.  November/Sl.  Oktober  1874  (R.Ö.B1. 
1875  S.  136)  Art.  10.  Ebenso  wird  den  Konsiiln  vieliach  die  Be- 
fugnis zur  Einleitung  einer  Vormundschaft  oder  Enratel  über  ihre 
Staataangehorigen  eingeräumt  Der  Austausch  von  Hitteilungen 
aus  den  Standesamtsregistem  ist  in  zahlreichen  Einzelvertrfigen 
vereinbart. 

3.  Unt«r  den  allgemeinen,  ganze  Staatengmppen  nrnfitssendeD 
Verbinden  Ist  an  erster  Stelle  zn  nennen  die  durch  die  Pariser  Kon- 
vention zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom  20.  März  1S63 
Ins  Leben  gerufene  Union  Internationale  pour  la  protection  de  la  pro- 
pri6t£  industrielle ,  deren  Mitglieder  den  Angehörigen  eines  Jeden  andern 
Terbaadsstaates  dieselben  Rechte  In  Beziehnng  auf  das  gewerbUehe 
Eigentum  zn  gewäbren  sich  verpflichten,  wie  Ihren  eigenen  Staats- 
angehVrigen. 

Jeder  Erfinder  kann  in  jedem  Verbandsstaate  die  EMeilung 
'atents  verlangen;  die  in  dem  Ursprungsland  eingetragene 
marke  genießt  den  Rechtsschutz  in  jedem  Verbandsstaat;  und 
tte  gilt  von  der  Handelsfirma. 


§  31.   öffentliches  Becht,  Privatrecht,  Strafrecht.  253 

Der  Vertrag  wird  ergänzt:  1.  durch  das  Schilußprotokoll  vom 
20.  März  1883;  2.  durch  die  Ausführungsverordnung  vom  11.  Mai 
1885;  3.  durch  die  Madrider  Yereinbarung  vom  14.  und  15.  April 
1891;  4.  durch  die  Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900. 

Signatarmächte  sind  seit  1883:  Belgien,  Brasilien,  Spanien, 
Frankreich,  Guatemala,  Italien,  die  Niederlande,  Portugal,  Salvador, 
Serbien  und  die,  Schweiz.  Später  sind  Großbritannien,  Schweden - 
Norwegen,  Tunis^  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Japan, 
Dänemark  und  die  Dominikanische  Republik  beigetreten.  An  der 
Zusatzakte  von  1900  sind  die  genannten  Staaten  sämtlich,  bis  auf 
die  schon  vorher  ausgeschiedenen  Staaten  Guatemala  und  San  Sal- 
vador, beteiligt;  doch  haben  die  Dominikanische  Bepublik  und 
Serbien  bisher  nicht  ratifiziert.  Dagegen  sind  die  Vereinigten  Staaten 
von  Mexiko  (1903)  sowie  die  Republik  Kuba,  diese  mit  dem  17.  No- 
vember 1904  (R.G.B1.  S.  440)  nachträglich  der  Vereinbarung  bei- 
getreten. 

Das  Deutsche  Reich  hat  seinen  Beitritt  am  9.  April  1903, 
mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1903-,  erklärt,  nachdem  durch  die  Zu- 
satzakte von  1900  die  Bedenken  beseitigt  wurden,  die  bis  dahin 
gegen  den  Anschluß  gesprochen  hatten  (Bemessung  der  Prioritäts- 
fristen, Patentverfall  wegen  Nichtausübung  usw.).* 

Neben  dem  Weltverband  bestehen  zahlreiche,  von  den  Einzel- 
staaten, auch  dem  Deutschen  Reich,  geschlossene  Sonderverträge. 

4.  Eine  wesentlich  größere  Beteilignng  hat  Ton  allem  Anfang 
an  die  sogenannte  Berner  KonTention  gefanden,  auf  der  die  Bildung 
eines  internationalen  Verbandes  zum  Sehatze  Ton  Werken  der  Literatur 


6)  R.G.B1.  1903  S.  147.  —  Die  Verhandlungen  und  die  Konveo- 
tionen  selbst  sind  abgedruckt  im  N.R.G.  2.  s.  X3,  110,  133;  XIV  551; 
XVII  259;  XXII  208.  Abdruck  der  Vereinbarung  von  1883  bei  Fleisch- 
mann S.  184. —Vergl.  Lyon- Caen,  R.J.  XIV 191,  XV  272.  Alexander 
Katz,  Lau,  Osterrieth,  Wassermann,  Der  Anschluß  des  Deutschen 
Reichs  an  die  internationale  Union  für  gewerblichen  Rechtsschutz.  1902. 
Pelletier  et  Vidal-Naquet,  La  Convention  d'union  pour  la  protection 
de  la  propriete  industrielle  du  20  mars  1883  et  les  Conferences  de  revision 
posterieures.    1902. 


254     m.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

und  Kunst  Tom  9.  September  1886,  der  Union  internationale  poor  la 
protection  des  ceuTres  litt6raires  et  artistiqnes,  beruht  (B.O.BI.  1887 
S.  493). ' 

Hier  finden  wir  das  Deutsche  Reich  unter  den  Gründern  des 
Verbandes.  Die  Konvention  ist  ferner  unterzeichnet  vod  Belgien, 
Spanien,  Frankreich,  Großbritannien  mit  allen  seinen  Kolonien, 
Haiti,  Italien,  Liberia,  der  Schweiz,  Tunis;  später  sind  Luxemburg, 
Monaco,  Montenegro,  Norwegen  und  Japan  beigetreten;  Montenegro 
ist  aber  1900  wieder  ausgeschieden. 

Die  vertragschließenden  Länder  bilden  .einen  Verband  zum 
Schutze  des  Urheberrechts  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst 
(Art.  1);  die  Verbandsländer  gewähren  den  Urhebern,  welche  einem 
Verbandslande  angehören,  denselben  Schutz  wie  ihren  eigenen  An- 
gehörigen (Art.  2).  Das  gleiche  gilt  von  den  Verlegern  solcher 
Werke,  die  in  einem  Verbandslande  veröffentlicht  sind  und  deren 
Urheber  einem  Nichtverbandsland  angehören  (Art.  3).  Weitere  Be- 
stimmungen betreffen  das  Recht  der  Übersetzung,  der  Verwertung 
von  Auszügen,  die  öffentliche  Aufführung  dramatischer  oder  dra- 
matisch-musikalischer Werke,  die  indirekte  Aneignung  durch  so- 
genannte „Adaption,  musikalische  Arrangements  usw.**  Weiter- 
gehende Abmachungen  zwischen  einzelnen  Ländern  bleiben  (nach 
dem  Zusatzartikel  vom  9.  September  1886)  in  Kraft  und  können 
(nach  Art.  15  des  Vertrages)  auch  in  Zukunft  getroffen  werden. 
Den  am  Abschluß  nicht  beteiligten  Mächten  wird  der  Beitritt  offen 
gehalten.  Art.  17  stellt  die  Abhaltung  weiterer  Konferenzen  zur 
Entwicklung  des  Verbandes  in  Aussicht. 

Die  zu  diesem  Zweck  1896  in  Paris  zusammengetretene 
Konferenz  hat  jedoch  nur  ein  sehr  bescheidenes  Ergebnis  gehabt. 


7)  Die  Verhandlungen  von  1884,  1885,  1886  sind  mitgeteilt  N.R.G. 
2.  s.  XII 1.  —  Vergl.  Orelli,  K.J.  XVI 533.  Derselbe,  Der  internationale 
Schutz  des  Urheberrechts.  1887.  Dubois,  R.J.  XXIX  577.  Soldan, 
L'Union  internationale  pour  la  protection  des  oeuvres  litteraires  et  artis- 
tiques.  1888.  Verhandlungen  des  Instituts  für  Völkerrecht  von  1895.  — 
Das  Material  über  die  Konferenz  von  1896  ist  abgedruckt  in  N.R.G.  2.  s. 
XXVn  743. 


§  31.    öffentliches  Recht,  Privatrecht,  Strafrecht  255 

Eine  Zusatzakte  vom  4.  Mai  1896,  unterzeichnet  von  Deutschland, 
Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg, 
Monaco,  Montenegro,  der  Schweiz  und  Tunis,  nicht  aber  von  Nor- 
wegen (R.G.BL  1897  S.  759),  hat  einige  Artikel  der  Übereinkunft 
von  1886  unwesentlich  abgeändert.  Hervorzuheben  wäre  aller- 
dings die  jetzige  Fassung  des  Artikels  5,  nach  welchem  die  Ur- 
heber oder  ihre  Rechtsnachfolger  das  Übersetzungsrecht  während 
der  ganzen  Dauer  ihres  Rechts  am  Original  haben,  es  jedoch  ver- 
lieren, wenn  sie  nicht  innerhalb  zehn  Jahren  von  der  ersten  Ver- 
öffentlichung an  gerechnet  in  einem  Yerbandslande  eine  Übersetzung 
in  der  Sprache,  für  welche  der  Schutz  in  Anspruch  genommen 
wird,  veröffentlicht  haben  oder  haben  veröffentlichen  lassen.  Femer 
wurde  gleichzeitig  eine  Deklaration  von  Deutschland,  Belgien, 
Spanien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  Monaco,  Montenegro, 
Norwegen,  der  Schweiz  und  Timis,  nicht  aber  von  Großbritannien 
unterzeichnet,  durch  welche  gewisse  Artikel  des  Bemer  Überein- 
kommens und  der  Pariser  Zusatzakte  erläutert  werden  (R.  G.  Bl. 
1897  S.  769).  Haiti  ist  dem  Zusatzübereinkommen  am  17.  Januar 
1898,  Japan  mit  dem  15.  JuU  1899,  Dänemark  (mit  Einschluß  der 
Färöer,  jedoch  unter  Ausschluß  von  Island,  Grönland  und  den 
dänischen  Antillen)  mit  dem  1.  Juli  1903,  Schweden  mit  dem 
1.  August  1904  beigetreten  (R.G.B1.  1898  S.  106,  1899  S.  310, 
1903  S.  255,  1904  S.  328). 

Über  die  internationalen  Ämter,  die  durch  die  beiden  Über- 
einkommen von  Paris  und  Bern  ins  Leben  gerufen  worden  sind, 
oben  §  17  IL 

5,  Das  internationale  Übereinkommen  vom  14,  Oktober  1890  ttber 
den  Eisenbahnfhiehtrerkehr  (oben  §  29 1 3)  enthält  die  ersten  Ansätze 
zu  einem  internationalen  Handelsgesetzbneh  nebst  den  einselilagenden 
ziTÜprozessnalisehen  Bestimmungen, 

Dagegen  haben  die  Bemühungen,  zu  einer  allgemeinen 
Wechselordnung,  wenigstens  für  die  europäischen  Staaten,  zu 
gelangen  (Versuche  der  deutschen  Regierung  1878),  ebensowenig 
Erfolg   gehabt   wie   die*  internationalen   Verhandlungen    über    das 


256     in.  Buch.    Regelung  und  Yerwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Handelsrecht,  die  1886  zu  Antwerpen,  1888  zu  Brüssel,  1889 
zu  Paris  zwischen  den  Vertretern  der  Mächte  stattgefunden  haben. 

S.  Bahnbreehend  wirkte  das  Haagrer  Abkommen  Tom  14.  November 
1806  zur  gemeinsamen  Begelnng  einiger  Fragen  des  internationalen 
PriTatreehts  (B.G.BL  1899  S.  285),  in  Wirksamkeit  seit  25.  Mai  1899. 

Auf  Einladung  der  niederländischen  Begierung,  die  damit 
einer  Anregung  des  niederländischen  Bechtslehrers  Asser  folgte, 
haben  seit  1893  wiederholte  Konferenzen  von  Vertretern  der  ver- 
schiedenen Staaten  stattgefunden,  um  zur  Aufstellung  gemeinsamer 
Rechtssätze  über  eine  Beihe  von  Fragen  des  internationalen  Privat- 
rechts zu  gelangen.  Das  erst;e  Ergebnis  der  Beratungen,  die  sich 
auf  Ehe,  Vormundschaft,  Erbfolge,  Bankrott  und  verschiedene 
zivilprozessualische  Fragen  erstreckten,  war  das  oben  erwähnte 
Abkommen.^ 

Das  Abkommen  wurde  unterzeichnet  von  Belgien,  Spanien, 
Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  den  Niederlanden,  Portugal  und 
der  Schweiz  (nicht  von  Großbritannien);  nachdem  Schweden-Nor- 
wegen am  1.  Februar  1897  sich  diesen  Staaten  angeschlossen  hatte, 
sind  einige  nachträgliche  Veränderungen  in  einem  Zusatzprotokoll 
vom  22.  Mai  1897  niedergelegt  worden.  Das  Deutsche  Reich  hat, 
gleichzeitig  mit  Österreich -Ungarn,  am  9.  November  1897  seinen 
Beitritt  erklärt;  seither  sind  noch  Dänemark,  Rumänien  und  Ruß- 
land beigetreten. 

Das  Übereinkommen  betrifft  lediglich  den  Zivilprozeß  mit 
Ausschluß  des  Strafverfahrens  und  umfaßt  folgende  Punkte: 

a)  Die  Zustellung  von  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen 
Schriftstücken.  Die  Übermittlung  erfolgt  auf  diplomatischem  Wege 
(Art.  1).    Die  Zustellung  darf  nur  abgelehnt  werden,  wenn  sie  nach 


8)  Die  Verhandlungen  sind  mitgeteilt  N.  R.  G.  2.  s.  XIX  424  und 
XXI 113.  —  Vergl.  R.J.  XXV  521,  XXVI  349,  367,  XXVIE  573.  Neu- 
meyer, B.  Z.  IX  453.  Meili,  Das  internationale  Privatreoht  und  die 
Staatenkonferenz  im  Haag.  1900.  Derselbe,  Das  internationale  Zivil- 
prozeßrecht auf  Grund  der  Theorie,  Gesetzgebung  und  Praxis.  I.  Teil.  1904. 
Asser,  La  Convention  de  la  Haye  .  .  .  relative  ä  la  pröcedure  civile  1901 
(mit  Materialien  und  Kommentar).    Seresia,  R.J.  XXXIII  569. 


§  31.    öffentliches  Recht,  Privatrecht,  Strafrecht  257 

der  Auffassung  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet  sie  erfolgen  soll, 
geeignet  erscheint,  seine  Hoheitsrechte  zu  verletzen  oder  seine 
Sicherheit  zu  gefährden  (Art.  2),  nicht  aber,  wenn  sie  dem  innem 
Recht  dieses  Staates  widerspricht.  Soweit  nach  der  Gesetzgebung 
der  beteiligten  Staaten  oder  den  zwischen  ihnen  bestehenden  be- 
sonderen  Vereinbarungen  ein  einfacheres  Zustellungsverfahren  vor- 
jgesehen  ist,  soll  es  dabei  sein  Bewenden  haben  (Art.  4). 

b)  Das  Ersuchen  um  Rechtshilfe.  Entsprechend  der  bis- 
herigen Übung  der  meisten  Eulturstaaten  wird  den  Gerichten  eines 
jeden  der  Yertragsstaaten  das  Recht  eingeräumt,  die  zuständige  Be- 
hörde eines  andern  Yertragsstaates  um  die  Vornahme  von  richter- 
lichen Handlungen  (Beweisaufnahmen,  Parteivernehmungen,  Eides- 
abnahmen usw.)  zu  ersuchen  (Art.  5).  Die  ersuchte  Behörde  darf 
-das  Ersuchen  nur  ablehnen,  wenn  die  Echtheit  der  Urkunde  nicht 
feststeht,  wenn  in  dem  ersuchten  Staat  die  verlangte  Handlung 
nicht  in  den  Bereich  der  Gerichtsgewalt  fällt,  oder,  wenn  sie  ge- 
eignet erscheint,  seine  Hoheitsrechte  zu  verletzen  oder  seine  Sicher- 
heit zu  gefährden  (Art.  7).  Die  ersuchte  Behörde  hat  bei  Aus- 
fuhrung der  verlangten  Handlung  die  Prozeßgesetze  ihres  Landes 
zu  beachten.  Auf  besonderen  Wunsch  der  ersuchenden  Behörde 
können  jedoch  auch  abweichende  Formen  desVerfahrens  angewendet 
werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  nicht  gegen  inländische  Verbots- 
gesetze verstoßen  (Art.  10). 

c)  Die  Prozeßkosten.  Angehörige  der  Vertragsstaaten 
werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  in  einem  der  Vertragsstaaten  ihren 
Wohnsitz  haben,  von  der  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  für 
die  Prozeßkosten  befreit  (Art.  11).  Andrerseits  sind  die  Entschei- 
düngen ,  durch  welche  der  befreite  Kläger  in  die  Prozeßkosten 
verurteilt  wird,  in  jedem  der  anderen  Vertragsstaaten  durch  die 
zuständige  Behörde  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  für  vollstreckbar 
zu  erklären  (Art.  12). 

d)  Das  Armenrecht.    Die  Angehörigen  eines  jeden  Vertrags- 
.  Staates  werden  in  allen  anderen  Vertragsstaaten  den  Staatsangehörigen 

gleichgestellt  (Art.  14  bis  16). 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  17 


258     HL  Bach.    Segelimg  and  Yerwaltong  gememMmer  Interessen. 

e)  Die  Personalhaft  Sie  findet  gegen  die  einem  Yertrage- 
staat  angehörigen  Ausländer  nur  in  denselben  Fällen  statt,  in  denen 
sie  auch,  gegen  Inländer  anwendbar  sein  würde  (Art  17). 

7*  Ton  Hngleieh  größerer  Bedeutiuig  ist  das  zweite  Haager  Über- 
eiBkemmen  Tom  12.  Jnni  1902  (B.G.BL  1904  S.  221),  das  Ergebnis 
der  Beratuigen  der  dritten  Konferenz  des  Jalires  1900»  * 

Es  ist  zwischen  denselben  Staaten,  die  das  erste  Abkommen 
von  1896  unterzeichnet  hatten,  mit  Ausnahme  von  Rußland,  Däne- 
mark und  Norwegen,  also  zwischen  Deutschland,  Belgien,  Frank- 
reich, Luxemburg,  den  Niederlanden,  Rumänien  und  Schweden, 
zustande  gekommen.  Es  umfaßt  drei  selbständige  Konventionen, 
durch  welche  die  Widersprüche  der  nationalen  Privatrechte  (die 
^ Statutenkollision'')  auf  den  der  Vereinbarung  unterliegenden  Ge- 
bieten beseitigt  werden  sollen.  Der  dritten  Konvention  ist  Spanien 
1904  beigetreten  (R.G.B1.  S.  307). 

a)  Die  erste  Yereinbarong  betrifft  das  Beeht  der  Eheseliließnng. 

Die  Berechtigung  zur  Eheschließung  bestimmt  sich  nach  der 
Staatsangehörigkeit  eines  jeden  der  beiden  Gatten  (Art.  1).  Doch 
kann  das  Recht  des  Eheschließungsortes  die  Ehe  von  Staatsfremden 
verbieten,  wenn  sie  einem  der  in  der  Vereinbarung  aufgezählten 
absoluten  Verbotsgesetze  zuwiderläuft.  Die  dennoch  geschlossene 
Ehe  ist  nicht  nichtig,  vorausgesetzt,  daß  sie  den  Bestimmungen 
des  Art.  1  entspricht  (Art.  2).  Das  Recht  des  Eheschließungsortes 
kann  die  Ehe  von  Staatsfremden  gestatten,  obwohl  sie  nach  dem 
Art.  1  nicht  zulässig  wäre,  wenn  die  Hindernisse  ausschließlich  auf 
religiösen  Motiven  beruhen.  Doch  brauchen  die  übrigen  Staaten 
eine  solche  Ehe  nicht  für  rechtsgültig  anzusehen  (Art.  3). 

9)  Vergl.  dazu  die  Denkschrift  der  deutschen  Regierungen  (Nr.  347 
der  Drucksachen  11.  Legislaturperiode  I.  Session)  in  B.Z.  XIV524.  Die 
Verhandlungen  sind  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  XXXI  26.  Vergl.  femer 
Buzzati  und  Asser,  R.J.  XXXUI  269  und  437.  Kahn,  B.Z.  XIIl^ 
201,  385;  XIII  229.  Derselbe,  Die  einheitliche  Kodifikation  des  inter- 
nationalen Frivatrechts  durch  Staatsverträge.  1904.  Benault,  Les  Con- 
ventions de  la  Haye  (1896  et  1902)  sur  le  droit  international  prive.  1904» 
Olivi,  RJ.  XXXVI  41.  Niemeyer,  Deutsche  Juristen zeitung  vom 
1.  Juni  1904.  —  Abdruck  bei  Fleischmann  S.  330, 


§  31.    öffentliches  Recht,  Privatrecht,  Straf  recht.  250 

Für  die  Form  der  DhesohlieBung  ist  das  Becht  des  Ehe^ 
schliefiungsortes  maßgebend.  Doch  kami  ein  Staat,  dessen  Gesetz^ 
gebnng  kirchliche  Eheschließung  yerlangt,  die  ohne  diese  von  seinen 
Staatsangehörigen  im  Ausland  geschlossenen  Ehen  als  ungültig  be- 
handeln (Art.  5).  Die  diplomatischen  Ehen  (oben  S.  251)  werden 
anerkannt  (Art.  6),  wenn  keiner  der  Gatten  Staatsangehöriger  des 
Staates  ist,  in  dem  die  Ehe  geschlossen  wird,  und  wenn  dieser 
Staat  sich  nicht  widersetzt.  Die  Ehe,  die  in  dem  Land  der  Ehe- 
schließung wegen  Nichtbeachtung  der  Form  imgültig  ist,  kann 
dennoch  von  den  übrigen  Staaten  als  gültig  anerkannt  werden, 
wenn  diejenige  Form  beachtet  worden  ist,  die  durcb  das  nationale 
Jtecht  der  beiden  Gatten  vorgeschrieben  wird  (Art.  7).  Die  Kon- 
vention findet  nur  auf  solche  Ehen  Anwendung,  die  auf  dem  Ge- 
biet eines  Yertragsstaates  und  zwischen  Personen  geschlossen  werden, 
von  denen  wenigstens  die  eine  Staatsangehörige  eines  Yertrags- 
staates ist  (Art.  8).  Die  Konvention  bezieht  sich  nur  auf  di^ 
europäischen  Gebiete  der  Yertragsstaaten  (Art.  9).  Staaten,  die  auf 
der  dritten  Konferenz  vertreten  waren,  aber  die  Yereinbarung  nicht 
unterzeichnet  haben,  ist  der  Beitritt  offengehalten  (Art.  10). 

h)  Die  zweite  Konvention  betrifft  das  Beeht  der  ^hescheidunf • 

Die  Ehescheidung  kann  nur  begehrt  werden,  wenn  sowohl 
das  nationale  Becht  der  Gatten  als  auch  das  Recht  de^  Ortes, 
an  dem  das  Begehren  gestellt  wird,  die  Ehescheidung  überhaupt 
zuläßt  (Art.  1);  sie  kann  femer  nur  begehrt  werden,  wenn  im 
gegebenen  Falle  nach  den  beiden  Rechten,  wenn  auch  aus  ver- 
schiedenen Gründen,  die  Ehescheidung  begrüjidet  erscheint  (Art.  2)^ 
Das  gleiche  gilt  bezüglich  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett.  Doch 
kommt  das  nationale  Recht  allein  zur  Anwendung,  wenn  das  Recht 
des  Ortes,  an  welchem  das  Begehren  gestellt  wird,  dieses  vor- 
schreibt (Art.  3). 

Das  Begehren  kann  gestellt  werden  1.  vor  den  nach  dem 
nationalen  Recht  zuständigen  Gerichten;  2.  vor  den  Gerichten  des 
Wohnsitzes  der  Gatten  (Art.  5).  Die  von  einem  dieser  Gerichte 
ausgesprochene  Scheidung  oder  Trennung  von  Tisch  und  Bett  wird 

17* 


260     III.  Buch;  Regelung  und  YerwaltuDg  gemeinsamer  Interessen. 

überall  anerkannt,  wenn  die  übrigen  Bestimmungen  dieser  Verein- 
barung beachtet  worden  sind  (Art.  6).  Die  in  der  ersten  Konvention 
vereinbarten  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Personen  und  des  An- 
wendungsgebietes gelten  auch  für  die  zweite  Konvention.  Auch  ist 
der  Beitritt  nur  den  auf  der  Konferenz  vertretenen  Staaten  vorbehalten. 

c)  Die  dritte  Konvention  betrifft  die  Tormiindschaft  über  Minder- 
jährige. 

Die  Yormundschaft  richtet  sich  nach  dem  nationalen  Recht 
des  Minderjährigen  (Art.  1).  Hat  der  Minderjährige  seinen  Wohnsitz 
im  Ausland  und  tritt  infolgedessen  die  Yormundschaft  in  seinem 
Heimatsort  nicht  ein,  so  kann  der  diplomatische  oder  konsularische 
Yertreter  seines  Heimatsstaates  einschreiten,  wenn  der  Staat  des 
"Wohnsitzes  sich  nicht  widersetzt  (Art.  2).  Wenn  nach  diesen  Be- 
stimmungen (Art.  1  und  2)  die  Yormundschaft  nicht  nach  dem 
Recht  des  Heimatstaates  eintritt,  so  ist  das  Recht  des  Wohnsitzes 
maßgebend  (Art.  3). 

Doch  kann  in  diesem  Fall  eine  neue  Yormundschaft  in  dem 
Heimatstaat  eingesetzt  werden,  die  dann  an  Stelle  der  alten  tritt 
(Art.  4).  Für  Beginn  und  Beendigung  der  Yormundschaft  ist  stets 
das  nationale  Recht  des  Minderjährigen  maßgebend  (Art.  5).  Die 
vormundschaftliche  Yerwaltung  ergreift  die  Person  und  die  Ge- 
-samtheit  der  Yermögensgüter  des  Minderjährigen ,  soweit  nicht  un- 
bewegliche Güter  durch  die  Gesetzgebung,  in  deren  Gebiet  sie 
gelegen  sind,  einer  besonderen  Behandlung  unterstellt  sind  (Art.  6). 
Einstweilige  Maßregeln  zum  Schutz  der  Person  und  der  Interessen 
des  Minderjährigen  können  von  den  Ortsbehörden  getroffen  werden 
(Art.  7).  —  Die  bei  den  beiden  ersten  Konventionen  vereinbarten 
Einschränkungen  finden  auch  hier  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von 
dem  Beitritt  dritter  Staaten. 

8.  Die  Beratungen  wurden  auf  einer  vierten  Konferenz  im 
Jahre  1904,  ebenfalls  im  Haag,  mit  Erfolg  fortgesetzt.^^  Die  Be- 
schlüsse umfassen: 


10)  Asser,  R.J.  XXXVI  516. 


§  31.    Öffentliches  Recht,  Privatrecht,  Strafrecht  261 

a)  die  Eevision  der  Konvention  über  das  Zivilprozeßrecht 
(oben  6); 

b)  Konventionen  1.  über  Erbfolge  und  Erbeinsetziing,  2.  über 
persönliches  Eherecht  und  eheliches  Güterrecht,  3.  über  die  Be- 
vormundung Erwachsener  und  4.  über  den  Konkurs.  Sie  sind 
unterzeichnet  (aber  noch  nicht  ratifiziert)  von  Deutschland,  Ungarn 
(der  Vertreter  Österreichs  war  bereits  abgereist,  hat  aber  zugestimmt), 
Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Japan,  Luxem- 
burg, Norwegen,  den  Niederlanden,  Portugal,  Kumänien,  Rußland, 
Schweden  und  der  Schweiz.  Großbritannien  hat  sich  auch  diesmal 
femgehalten. 

in.  Bas  Strafrecht  und  das  Strafyerfahren  mit  Einschloß  der 
Rechtshilfe  hat  ebenfalls  den  Gegenstand  vielfaclier  Abmachungen  ge- 
bildet. 

1.  Durch  internationales  Übereinkommen  kann  ein  Staat  ver- 
pflichtet werden,  gewisse  Strafdrohnngen  in  seine  nationale  Gesetz- 
gebung anfznnehmen. 

a)  Von  den  zwischen  größeren  Staatengruppen  getroffenen 
Vereinbarungen  sind  zu  nennen:  die  Reblauskonvention  (unten 
§  34  II);  der  Kabelschutzvertrag  (oben  §  29  11  3);  die  Brüsseler 
Antisklavereiakte  (unten  §  36  14). 

b)  Zwischen  den  Grenzstaaten  sind  Yereinbarungen  häufig 
über  die  Verfolgung  und  Bestrafung  der  auf  dem  „Gebiet  des 
andern  vertragschließenden  Teiles"  begangenen  strafbaren  Hand- 
lungen, insbesondere  der  Jagd-  und  Fischereivergehen. 

Sehr  eigenartig  ist  Artikel  IV  6  a.  E.  des  deutschen  Handels- 
usw.  Vertrages  mit  Korea  vom  26.  November  1883  (R.  G.  Bl.  1884 

S.  221):  „ Wer  die  genannten  Grenzen  (in  dem  Umkreis  der 

geöffneten  Häfen  und  Plätze)  ohne  Pass  überschreitet,  wird  mit 
einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Dollars  bestraft,  neben  welcher 
auf  Gefängniss  bis  zu  einem  Monat  erkannt  werden  kann.''  Diese 
völkerrechtliche  Vereinbarung  ist  bisher  ohne  staatsrechtliche  Ver- 
bindlichkeit geblieben.  Das  gleiche  gilt  von  der  in  Art.  VI  von 
Deutschland  übernommenen  Verpflichtung,  den  Schleichhandel  der 


262     in.  Bach.    Regelung  und  Verwaltang  gemeinsatlier  Interessen. 

deutschen  Staatsangehörigen  mit  den  nichtgeöffheten  Häfen  und 
Plätzen  zu  bestrafen,  sowie  von  den  Vereinbarungen  in  der  deutsot- 
ohinesischen  Zusatzkonvention  (zu  dem  Handelsvertrag  von  1861) 
vom  31.  März  1880  (R.  G.  BI.  1881  S.  261). 

e)  In  den  Handelsverträgen  und  neben  diesen  finden  sich 
viel&ich  Kartelle  zum  Zwecke  der  Verhütung  und  Bestrafung  des 
Schleichhandels.  Vergl.  Anlage  D  zu  dem  deutsch -österreichischen 
Handels-  und  Zollvertrag  vom  6.  Dezember  1891  (RG.Bl.  1892 
S.  3)  in  der  Fassung  vom  25.  Januar  1905,  den  eben  erwähnten 
deutschen  Vertrag  mit  Korea,  sowie  das  dem  deutsch-ägyptischen 
Handelsvertrag  vom  19.  Juli  1892  (R.  G.Bl.  1893  S.  17)  angehängte 
Zollreglement. 

2,  Ein  nnmittelbar  internationales,  allerdings  in  den  ersten 
Anfängen  stehendes  Strafteeht  wird  dnreh  die  mit  der  Straftonktion 
Tersehenen  Anordnungen  der  internationalen  Sehiffahrts-  und  Sanitäts- 
kommissionen gebildet  (vergl.  darttber  oben  §  16  n  und  TU). 

3.  Dagegen  ist  die  internationale  Anarehistenkonferenz  von 
1898  ohne  Bedeutung  für  die  Weiterbildung  des  Völkerrechts  ge- 
blieben. 

§  32.  Fortsetzung.    Das  Auslieferungsweseii.^ 

I.  Die  Ansliefemng  flttehtiger  Verbrecher,  als  Akt  der  inter- 
nationalen Rechtshilfe,  ist  TÖlkerrechtliehe  Pflicht  des  Znflnchtsstaates, 
soweit  diese  dnreh  besondere  Anslieferongsverträge  begründet  ist. 

Der  Zufluchtsstaat  ist  in  allen  Fällen^  auch  wenn  besondere 
Auslieferungsverträge  nicht  bestehen,  zur  Auslieferung  berechtigt; 
denn  wie  bereits  bemerkt  (oben  §  25  n  2),  ist  das  Asylrecht  ein 


1)  Lammasch,  AusUeferongsrecht  und  Asylrecht.  1887.  v.  Bar, 
Lehrbuch  des  internationaleD  Privat-  und  Straf  rechts.  1892.  iDsbesondere 
aber  v.  Marti tz,  Internationale  Bechtshilfe  in  Strafsachen  I.  Band  1888, 
II.  Band  1897.  Mahnke,  Die  völkerrechtliche  Rechtshilfe  darch  Zusendung 
von  Beweismaterial  in  den  AusUeferüngsverträgen.  Diss.  1902.  —  Bernard, 
Traite  theorique  de  Textradition.  2  Bde.  1890.  Beauchet,  Traite  de 
Textradition.  1899.  Weitere  Literatur  bei  v.  Liszt,  Lehrbuch  des  Straf- 
rechts 15.  Auflage  §§  21  bis  23. 


§  32.   Fortsetzung.    Das  Ausliefemngswesen.  203 

Recht  des  Zufluchtsstaates  ^  nicht  aber  des  flüchtigen  Yerbrechers» 
Der  Zufluchtsstaat  ist  aber  zur  Auslieferung  nur  verpflichtet, 
soweit  er  diese  Pflicht  ausdrücklich  auf  sich  genommen  hat.  Dabei 
ist  es  Tölkerrechlüch  ohne  jede  Bedeutung,  ob  in  dem  einzelnen 
Staate  das  Auslieferungswesen  durch  besondere  Staatsgesetze  ge^ 
regelt  ist  oder  nicht.  Denn  diese  Gesetze  binden  die  Staatsgewalt 
nur  nach  innen  als  die  unverrückbare  Grundlage  der  abzuschließenden 
Verträge;  völkerrechtlich  kommen  nur  die  Verträge  in  Betracht.  Die 
von  verschiedenen  Seiten  vorgeschlagene  Bildung  eines  internationalen 
Auslieferungsverbandes,  2  welcher  für  die  Verbandsstaaten  gemein- 
same Grundsätze  der  Auslieferung  festlegen  würde,  ist  bisher  über 
die  Stufe  akademischer  Erörterungen  nicht  hinausgekommen.  Die 
Voraussetzungen  der  Auslieferung  und  das  Auslieferungsverfahren 
werden  gegenwärtig  durch  eine  kaum  übersehbare  Menge  von 
Einzelverträgen  geregelt,  die,  zwischen  den  verschiedenen  Staaten 
abgeschlossen,  nur  in  den  allgemeinen  Grundzügen  überein- 
stimmen. Nur  soweit  solche  Übereinstimmung  sich  feststellen  läßt, 
kann  von  allgemeinen  völkerrechtlichen  Rechtsnormen  gesprochen 
werden. 

n.  Die  Ansliefemngspflieht  erstreckt  sieh  nur  anf  die  in  dem  Ver- 
trage ansdrttcldieh  aufgezählten  DelUcte.  Ausgenommen  sind  zumeist, 
aber  dureliaus  nieht  immer,  die  politischen  Yerbrechen. 

Unter  den  „  Auslieferungsdelikten "  pflegen  die  leichtem  Fälle 
zu  fehlen:  so  fahrlässige  Vergehen,  Zweikampf,  manche  Sittlich- 
keitsdelikte, Religions vergehen,  Verletzung  militärischer  Pflichten 
(abgesehen  von  älteren  Kartellen),  Zoll-  und  Steuerkontraven- 
tionen  usw. 

Der  Ausschluß  der  politischen  Verbrechen  führt  zurück  auf 
ein  belgisches  Gesetz  von  1833,  durch  weiches  für  den  Abschluß 
von  Auslieferungsverträgen  der  Grundsatz  aufgestellt  wurde:  „qu'il 


2)  Vergl.  V.  Liszt,  Zeitschrift  für  die  gesamte  Strafreohtswissen- 
schaft  n  60  (Strafrechtliche  Aufsätze  und  Vorträge.  1.  Band.  1905.  S.  90), 
V.  Martitz  U  767. 


264     ni.  Bach.    BegeloDg  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

sera  express^ment  stipul^,  que  P^tranger  ne  pourra  §tre  pouisaivi 
pour  aucun  d61it  politique  ant§rieur  ä  l'extraditioii  ni  pour  aucun 
fait  coDnexe  ä  un  semblable  d^lit^.  Die  Rechtfertigung  dieses 
Satzes  liegt  in  der  Yerschiedenheit  der  Begierungssysteme  der 
verschiedenen  Staaten  und  in  der  Unsicherheit  der  politischen  Ver- 
hältnisse. Er  ist  daher  auch  in  die  Mehrzahl  der  Auslieferungs- 
verträge übergegangen;  nicht  fi*eilich  in  die  Verträge  Eußlands 
mit  Preußen  und  Bayern  von  1885  sowie  in  den  deutschen  Vertrag 
mit  dem  Kongostaate  von  1890. 

Dabei  bietet  aber  der  Begriff  des  politischen  Delikts 
große  Schwierigkeiten.  Nach  der  maßgebend  gewordenen  belgischen 
Bechtsauffassung  ist  nicht,  wie  oft  in  der  altern  Literatur  b^ 
hauptet,  das  politische  Motiv  der  Tat  entscheidend,  sonderu  die 
Richtung  des  Verbrechens;  politische  Verbrechen  sind  daher  die- 
jenigen vorsätzlichen  Verbrechen,  die  gegen  Bestand  und  Sicher- 
heit des  (eigenen  oder  fremden)  Staates  oder  gegen  das  Staatshaupt 
oder  die  politischen  Rechte  der  Staatsbürger  gerichtet  sind. 

Das  Asylrecht  wird  aber  auch  nach  dem  Vorbild  der  bel- 
gischen Gesetzgebung  über  die  sogenannten  „absolut  politischen 
Verbrechen**  hinaus  ausgedehnt  auf  die  relativ  politischen  De- 
likte*' ;  Delikte,  die,  an  sich  dem  gemeinen  Recht  angehörend,  mit 
einem  politischen  Verbrechen  „connex"  sind.  Es  sind  darunter 
diejenigen  gemeinen  Verbrechen  zu  verstehen,  die  als  das  Mittel 
zur  Begehung  eines  absolut  politischen  Delikts  erscheinen:  also  z.  B. 
Tötung  und  Körperverletzungen,  Sachbeschädigungen  und  Brand- 
stiftungen, die  während  eines  auf  Umsturz  der  Verfassung  ab- 
zielenden Aufstandes  begangen  werden. 

Aber  gerade  diese  Ausdehnung  auf  die  relativ  politischen 
Delikte  hat  in  den  letzten  Jahrzehnten  eine  Reaktion  hervorgerufen. 
Man  hat  sich  besonders  bemüht,  den  Königsmord  von  dem 
den  politischen  Verbrechen  gewährten  Asylrecht  auszuschließen. 
Dabei  ist  die  Fassung  der  sogenannten  „belgischen  Attentatsklausel** 
für  die  Auslieferungsverträge  maßgebend  gewordeti.  Sie  beruht 
auf  dem  belgischen  Q-esetze  vom  22.  März  1856  und  geht  dahin: 


§  32.    Fortsetzung.    Das  Auslief erangswesen.  265 

„Ne  sera  pas  reputö  delit  politique  ni  fait  connexe  ä  un  semblable 
d§lit,  Tattentat  contre  la  personne  du  chef  d'un  gouvemement 
etranger  ou  contre  celle  d'un  membre  de  sa  famiUe,  lorsque  cet 
attentat  constitue  le  fait,  soit  de  meurtre,  soit  d'assassinat,  soit 
d'empoisonnement''.  Auch  die  deutschen  Yerträge  seit  1874  haben 
meist  diese  Klausel  aufgenommen;  sie  findet  sich  dagegen  nicht 
in  den  von  Italien,  Großbritannien  und  der  Schweiz  abgeschlossenen 
Verträgen. 

in.  J>ie  Ansliefernng  findet  nur  statt,  wenn  die  Handlung  nach 
dem  Gesetz  1>eider  Staaten,  des  ersnehenden  und  des  ersuehten,  straf- 
bar ist;  sie  wird  nieht  gewährt,  wenn  die  Straf harkeit  naeh  dem 
Beeht  des  einen  oder  des  andern  der  beiden  Staaten  ansgesehlossen. 
oder  aufgehoben  ist. 

Die  Auslieferung  wird  daher  z.  B.  versagt,  wenn  nach  dem 
Recht  des  ersuchten  Staates  die  Verjährung  eingetreten  ist,  mag 
auch  nach  der  Gesetzgebung  des  ersuchenden  Staates  die  Tat  noch 
nicht  verjährt  sein.  Sie  wird  ferner  versagt,  wenn  wegen  derselben 
Tat  bereits  durch  die  Gerichte  des  ersuchten  Staates  entschieden  ist. 
Dieser  Satz,  der  sich  in  den  meisten  Auslieferungsverträgen 
der  verschiedenen  Staaten  ausdrücklich  ausgesprochen  findet,  steht 
im  Widerspruch  zu  der  grundsätzlichen  Auffassung  der  Ausliefe- 
rung als  eines  Aktes  der  Rechtshilfe;  denn  diese  setzt  lediglich 
voraus,  daß  aus  der  Tat  für  den  ersuchenden  Staat  ein  Straf- 
anspruch entstanden  sei,  zu  dessen  Durchsetzung  der  ersuchte 
Staat  seine  Hilfe  leistet.  Dennoch  wäre  es  durchaus  verkehrt,  aus 
dieser  Inkonsequenz  die  Verwerfung  jener  grundsätzlichen  Auf- 
fassung abzuleiten  und  die  Auslieferung  als  einen  Akt  der  kosmo- 
politischen Rechtspflege  aufzufassen.^ 

IT»  Nieht  ausgeliefert  werden  naeh  der  kontinental- europäischen: 
Reehtsansehaunng  die  eigenen  Staatsangehörigen,  auch  wenn  sie  da» 
Verbrechen  im  Auslände  begangen  haben» 


3)  Gegen  die  abweichende  Auffassuug  von  Lammasch  vergleiche 
V.  Liszt,  Zeitschrift  II  60  (Aufsätze  I  90)  und  v.  Martitz  I  440. 


266     ni.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Dieser  Satz  beruht  teils  (wie  in  Belgien  Art.  8)  auf  der 
innerstaatlichen  Verfassung,  teils,  wie  in  Deutschland  (§  9),  auf 
der  innerstaatlichen  Strafgesetzgebung.  Er  hat  seinen  Grund  in 
dem  Mißtrauen  gegen  die  Strafrechtspflege  des  ersuchenden  Staates 
und  steht  daher  im  Widerspruch  zu  den  Ghrundgedanken  des 
Völkerrechts.  Aber  auch  die  Strafverfolgung  wird  durch  die  Nicht- 
Auslieferung  an  die  Behörde  des  Tatortes  ganz  wesentlich  erschwert 
oder  gar  unmöglich  gemacht.  Großbritannien  und  die  Vereinigten 
Staaten  tragen  kein  Bedenken,  ihre  eigenen  Untertanen  an  die 
Behörden  des  Begehungsortes  auszuliefern.^ 

Y*   Das  AnsliefenrngSTerfahren. 

Das  Ersuchen  um  Auslieferung  ist,  soweit  nicht  besondere 
Vereinbarungen  den  direkten  Weg  gestatten,  auf  diplomatischem 
Wege  an  die  zuständigen  Behörden  des  Zufluchtsstaates  zu  über- 
mitteln. Es  setzt  voraus,  daß  entweder  eine  rechtskräftige  Ver- 
urteilung erfolgt  oder  ein  richterlicher  Haftbefehl  gegen  den  Ver- 
dächtigen ergangen  ist.  Darüber,  ob  diese  Voraussetzungen  gegeben 
sind,  entscheiden  in  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten 
-die  Gerichte,  in  den  kontinental -europäischen  Staaten  die  oberste 
Verwaltungsbehörde  unter  Mitwirkung  der  Gerichte.  Außerdem 
kann  die  vorläufige  Festnahme  des  Verdächtigen  begehrt  werden, 
deren  Dauer  aber  zeitlich  beschränkt  ist.  Die  Aburteilung  des 
ausgelieferten  Verbrechers  wird  beherrscht  durch  den  Grundsatz 
der  „Spezialität*',  d.  h.  der  Ausgelieferte  kann  im  allgemeinen 
nur  wegen  derjenigen  Tat  abgeurteilt  werden,  wegen  deren  die 
Auslieferung  begehrt  und  gewährt  worden  ist;  die  Verurteilung 
wegen  einer  andern  vor  der  Auslieferung  begangenen  Tat  ist  nur 
dann  zulässig,  wenn  die  ausliefernde  Staatsgewalt  zustimmt  oder 
wenn  der  Ausgelief^i»  entsprechende  Zeit  gehabt  hat,  sich  aus 
dem  Staatsgebiete  des  ersuchenden  Staates  zu  entfernen  oder  wenn 
er  dahin  wieder  zurückgekehrt  ist. 

4)  Literatur  bei  v.  Liszt,  Lehrbuch  des  Straf  rechts,  15.  Aufl.  §  23 
Note  3,  V.  Martitz  I  305.  Die  überwiegende  deutsche  Literatur  hat  sich 
gegen  die  „Auslieferung  der  Nationalen''  ausgesprochen. 


^  33.    Vereinbarungen  über  den  internationalen  Schutz  der  Gesundheit    267 

Auch  die  Durchlieferung  kann  auf  Grund  der  bestehenden 
Verträge  von  einem  dritten  Staate  begehrt  werden;  sie  wird  be- 
willigt, wenn  der  Durchzulief emde  nicht  Staatsangehöriger  des 
ersuchten  Staates  ist  und  die  begangene  Tat,  wegen  deren  die 
Durchlieferung  begehrt  wird,  auch  die  Auslieferung  rechtfertigen 
würde. 

YI.  Die  AnslieferangsTerträge  pflegen  weiter  auch  noch  Terein- 
barangen  fl1l>er  die  in  Strafsachen  zu  leistende  Reelitsliilfe,  so  Ton 
ZeugenTernehmiingen  und  anderen  üntersuchnngshandliiiigen ,  zu  ent« 
halten, 

YII.  Cber  die  Ansliefernng  flüchtiger  Sehifl!Smannschaften  pflegen 
Yereinbanmgen  entweder  in  besonderen  Kartellen  oder  in  Eonsolar- 
nnd  andern  allgemeineren  Verträgen  getroffen  za  werden. 


IV.  Abschnitt. 

§  33.  Vereinbarungen  über  den  internationalen  Schutz 

der  Gesundheit^ 

I.  Auch  hier  sind  znntteht  zahlreiche  iänzelTcrträgc,  in  erster 
Reihe  zwischen  den  Grenzstaaten,  zn  Tcrzelchnen. 

Sie  betreffen  die  gegenseitige  Zulassung  der  in  den  Grenz- 
gemeinden wohnenden  Ärzte,  Wundärzte,  Hebammen  und  Tierärzte,^ 
die  Benutzung  der  Spitäler,    das   Verfahren  bei  Feststellung  von 


1)  Karlinski,  Über  die  geschichtliche  Entwicklung  der  internatio- 
nalen Gesundheitspflege  und  deren  weitere  Aufgaben.  1895.  Proust,  La 
defense  de  TEurope  contre  la  Feste  et  la  Conference  de  Venise.  1897. 
Derselbe,   Uorieotation   nouvelle  de  la  politique  sanitaire.     Conferences 

:sanitaires   internationales.      1896.     £obler,   Die   Quarantänefrage   in   der 
internationalen  Sanitäts- Gesetzgebung.     1898.    Pereis  131. 

2)  Tergl.  den  deutsch -niederländischen  Vertrag  vom  11.  Dezeihber 
1873  (R.  G.  Bl.  1874?  S.Ö9),  erweitert  durch  Vertrag  vom  23.  Februar  1898 

.(R.  G,  Bl.  1899  S.  221), 


268     ni.  Buch.    Begeluog  und  YerwaltciDg  gemeinsamer  Interessen. 

Geisteskrankheiten,  die  Beförderung  von  Geisteskranken  in  ihre 
Heimat,  das  Beerdigungswesen,  den  Schutz  gegen  die  Verschleppung 
ansteckender  Krankheiten,  die  gegenseitige  Unteratützung  mittelloser 
Kranken  usw. 

n.  Daneben  aber  finden  sich  yersehiedene  Verträge ,  durch  welche 
sich  ganze  Staatengmppen  znr  gemeinsamen  Bekämpfung  Tcrheerender 
Krankheiten  znsammengesclilassen  haben. 

An  erster  Stelle  ist  der  seit  &0  Jahren  begonnene  Kampf  gegen 
die  Cholera  zu  erwähnen* 

1.  Die  auf  Napoleons  Anregung  1851  zu  Paris  zusammengetretene^ 
erste  internationale  Sanitätskonferenz  führte  zu  der  Konvention  vom 
27.  Mai  1853,  die  aber  nur  von  Frankreich,  Italien  und  Portugal 
ratifiziert  wurde  und  im  wesentlichen  toter  Buchstabe  blieb. 

Auch  die  folgenden  Konferenzen  zu  Paris  1859,  Konstan- 
tinopel 1866,  Wien  1874,  Washington  1881,  Rom  1885  hatten 
keinen  durchgreifenden  und  bleibenden  Erfolg,  obwohl  seit  der 
Eröffnung  des  Suezkanals  und  der  damit  gegebenen  Steigerung  des 
Verkehrs  nach  den  heiligen  Stätten  der  Mohammedaner  die  Gefahr 
einer  Einschleppung  der  Cholera  nach  Europa  ganz  wesentlich  ver- 
größert worden  war.  Wohl  aber  wurden  infolge  dieser  Beratungen 
internationale  Organe  zur  Überwachung  der  Sanitätsverwaltung  im 
Orient  geschaffen.  So  wurde  der  Oberste  Gesundheitsrat  in 
Konstantinopel  (Conseil  supörieur  de  sant6)  reorganisiert  (oben 
§16  III);  die  Kosten  sollten  durch  Besteuerung  der  Schiffe  auf- 
gebracht  werden  und  die  Kasse  selbständig  vom  Gesundheitsrat 
verwaltet  werden.  Daneben  wurde  1868  auch  die  Intendance 
sanitaire  gön^rale  d'Egypte  in  Alexandrien  neu  eingerichtet;. 
1881  erhielt  sie  die  Bezeichnung  Oonseil  sanitaire  maritime 
et  quarantenaire.  In  demselben  Jahre  wurde  auch  die  Gesund- 
heitsstation in  Camaran  geschaffen.  Auch  auf  den  durch  die 
Donauschiffahrtakte  vom  28.  Mai  1881  eingesetzten  Conseil  inter- 
national de  sante  zu  Bukarest  ist  bereits  oben  §  16  HI  hin- 
gewiesen worden. 


33.    Vereinbanmgen  über  den  internatioDalen  Schutz  der  Gesundheit»    269 

2,  Nene  Bahnen  sehlngr  die  Konferenz  zn  Tenedigr  1892  ein,  die 
nnter  der  Fttlimngr  Osterreieli -Ungarns  tagte  nnd  zu  der  Konyention 
Tom  31.  Januar  1892  lOlirte. 

Diese  ist  unterzeichnet  von  Deutschland,  Österreich -Ungarn, 
Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Griechen- 
land, den  Niederlanden,  Portugal,  Bußland,  Schweden -Norwegen 
und  der  Türkei.  Sie  beruht  auf  den  neuen  medizinischen  An- 
schauungen über  die  Art  der  Übertragung  der  Krankheit.  Yon  den 
früher  üblichen  langen  Qaaiantänen  (auch  an  den  Landgrenzen  der 
Staaten)  ist  keine  Bede  mehr.  Die  zur  Bekämpfung  der  Cholera 
vereinbarten  Maßregeln  betreffen  hauptsächlich  Ägypten  und  die 
Durchfahrt  durch  den  Suezkanal.  Die  verdächtigen  Schiffe  sollen 
desinfiziert,  verseuchte  Schiffe  sollen  zurückgehalten  werden.  Der 
Gonseil  sanitaire  maritime  et  quarantenaire  in  Alexandrian  (oben 
§  16  in)  wurde  reformiert  und  internationaler  gestaltet. 

3.  Die  Dresdener  Cbereinknnft  vom  15.  April  1893  (B.  G.  El.  1894 
^•313)  hat  den  Kampf  gegen  die  Ausbreitung  der  Cholera  in  Europa 
selbst  im  Auge. 

Sie  ist  unterzeichnet  von  Deutschland,  Österreich- Ungarn, 
Belgien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,  Bußland 
und  der  Schweiz;  Großbritannien  hat  sich,  zugleich  für  seine 
Kolonien  Natal,  Ceylon,  Lagos,  Sankt  Helena  und  Kanada,  nur 
mit  weitgehendem  Vorbehalte  angeschlossen;  die  Niederlande, 
Serbien  und  Liechtenstein  sind  später,  Bumänien  ist  erst  1897 
beigetreten.  * 

Die  vereinbarten  Maßregeln  betreffen  einerseits  den  Verkehr 
von  Beisenden  und  Waren  (Anlage  I),  andrerseits  das  Sanitätswesen 
an  der  Donaumündung  bei  Sulina  (Anlage  II).  Jeder  Vertragsstaat 
ist  verpflichtet,  von  der  Entstehung  eines  Choleraherdes  auf  seinem 
Gebiet  und  von  den  getroffenen  Vorbeugungsmaßregeln  den  anderen 
,  Staaten  Mitteilung  zu  machen.  Die  den  Verkehr  einengenden  Maß- 
regeln   sind   auf   die    verseuchten    Gebiete    zu   beschränken.      Die 


3)  Die  Protokolle  sind  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  XIX  3. 


270     m.  Back.   Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

„giftfangenden"  Gegenstände,  welche  Träger  von  Ansteckungs- 
Stoffen  sein  können  und  daher  für  Einfuhrverbote  und  für  die 
Desinfektion  in  Frage  kommen,  werden  genau  bezeichnet  (Leib- 
wäsche, getragene  Kleider,  gebrauchtes  Bettzeug,  Hadern  und 
Lumpen);  die  Durchfuhr  dieser  Gegenstände  darf  nicht  unter- 
sagt werden,  wenn  durch  die  Verpackung  die  Gefahr  einer  Be- 
rührung während  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.  Eine  all- 
gemeine Absperrung  der  Landesgrenzen  darf  nicht  stattfinden; 
nur  erkrankte  Personen  dürfen  zurückgehalten  werden.  Für  den 
Seeverkehr  wird  zwischen  verseuchten,  verdächtigen  und  reinen 
Schiffen  unterschieden.  Nur  die  ersteren  unterliegen  der  Quaran- 
täne; die  verdächtigen  Schiffe  werden  desinfiziert,  mit  frischem 
Trinkwasser  versehen  und  das  Kielwasser  wird  ausgeschöpft. 

AUe  von  der  Sulinamündung  stromaufwärts  gehenden  Schiffe 
sind,  solange  die  Stadt  nicht  mit  gutem  Trinkwasser  versehen 
ist,  einer  gesundheitspolizeilichen  Beaufsichtigung  unterworfen.  In 
der  Stadt  selbst,  sowie  an  beiden  Ufern  des  Stromes  sind  Sanitäts- 
stationen minderer  Ordnung  zu  errichten,  welche  die  Schiffe  zu 
überwachen  haben  und  in  welche  die  Kranken  zu  schaffen  sind. 

4.  Einen  wiehtigen  weiteren  Fortsehritt  braehte  die  Pariser 
Konferenz  Ton  1894,  deren  Zweek  die  Vereinbarung  von  Maßregeln 
zur  Bekämpfung  der  Cholera  in  den  Ursprungsländern,  daher  ins- 
besondere die  Überwaehung  der  Mekkapiigerfahrten  und  die  Einrich-^ 
tung  von  Sanitätsstationen  im  persischen  Golf  war«  Ihr  Ergebnis  ist 
die  internationale  Sanitätskonvention  Tom  3.  April  1894  mit  einer  Zu» 
s^tzerklärung  vom  30.  Oktober  1897  (B.G.B1. 1898  S.  973). 

Die  Konvention  ist  unterzeichnet  und  ratifiziert  von  Deutsch- 
land, Österreich -Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich, 
Großbritannien,  Griechenland,  Italien,  den  Niederlanden,  Persien, 
Portugal  und  Kußland.  Die  Katifikationsurkunde  Großbritanniens 
enthält  nicht  die  Anlage  III;  andrerseits  findet  die  Konvention  auch 
auf  die  englischen  Kolonien  Anwendung  mit  Ausnahme  von  Kanada, 
Neufundland,  Kap  der  guten  Hoffnung,  Natal,  Neu -Süd -Wales, 
Viktoria,  Queensland,  Tasmanien,  Südaustralien,  Westaustralien  und 


§33.    VereinbaruBgen  über  den  internatioDalen  Schutz  der  Gesundheit.     271 

JTeuseeland  (Bekanntmachung  vom  17.  April  1897,  R.  G.Bl.  1899- 
S.  266).  Schweden -Norwegen  ist  der  Konvention  sowie  der  Zu- 
satzerklärung am  6.  April  1898  beigetreten. 

Die  Beschlüsse  der  Konferenz  sind  in  vier  Anlagen  zur  Kon-^ 
vention  selbst  niedergelegt.  Die  Grundlage  bilden  die  Bestimmungen 
der  Sanitätskonventionen  von  Venedig  1892  tmd  Dresden  1893. 

Die  Anlage  I  enthält  1.  die  in  den  Abgangshäfen  bezüglich- 
der  aus  dem  indischen  Ozean  und  aus  Ozeanien  kommenden  Pilger- 
schiffe zu  ergreifenden  Maßnahmen  (vor  allem  ärztliche  Unter- 
suchung der  Pilger  vor  der  Einschiffung  und  Zurückhaltung  er- 
krankter wie  verdächtiger  Personen);  2.  die  Maßnahmen  an  Bord 
der  Schiffe,  welche  mohammedanische  Pilger  nach  dem  Hedjaz 
oder  von  dort  zurückbringen.  Zuwiderhandlungen  der  Schiffs- 
kapitäne werden  mit  Geldstrafen  belegt. 

Anlagen  behandelt  die  gesundheitspolizeiliche  Überwachung 
der  Pilgerfehrten  im  Koten  Meer.  1.  Die  aus  dem  Süden 
kommenden  Schiffe  haben  zunächst  die  Sanitätsstation  Camaran 
anzulaufen.  Beine  Schiffe  erhalten  das  Recht  zur  Weiterfahrt 
(libre  pratique);  verdächtige  Schiffe,  auf  denen  seit  sieben  Tagen 
kein  neuer  Fall  von  Cholera  vorgekommen  ist,  werden  desinfiziert 
und  nach  Weiterfahrt  in  Djeddah  abermals  untersucht;  verseuchte 
Schiffe  werden  zurückgehalten,  die  Passagiere  gelandet  und  isoliert 
2.  In  der  Station  zu  Camaran  sowie  in  den  Stationen  zu  Abou- 
Saad,  Yasta,  Abou-Ali,  Djeddah  und  Jambo  sind  eine  Reihe  von 
Verbesserungen  vorzunehmen,  die  Station  von  Djebel-Tor  ist  zu 
reoi^nisieren.  3.  Auch  die  von  Norden  kommenden,  sowie  die 
aus  den  Häfen  des  Hedjaz  zurückkehrenden  Schiffe  sind  gesund- 
heitlich zu  überwachen. 

Anlage  m  betrifft  die  Gesundheitspolizei  im  persischen 
Golf,  hauptsächlich  die  Errichtung  eines  Netzes  von  Sanitäts- 
posten. 

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  Anlage  IT  betreffend  die 
Überwachung  und  Ausführung  der  getroffenen  Vereinbarungen,. 
Sie   wird   einem   besonderen   Komitee   übertragen,   das   aus   den 


272     IIL  Bucli.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Mitgliedern  des  obersten  Gesundheitsrates  in  Könstantinopel  gebildet 
-wird.  Es  besteht  aus  drei  der  türkischen  Vertreter  in  diesem 
Gesundheitsrat  und  den  Delegierten  derjenigen  Mächte,  welche  den 
Sanitätskonventionen  von  Venedig,  Dresden  und  Paris  beigetreten 
sind.  Den  Vorsitz  führt  eines  der  türkischen  Mitglieder.  Um 
die  nötigen  Garantien  zu  schaffen,  daß  die  Sanitätsanstalten 
ihren  Zweck  gut  erfüllen,  wird  ein  Korps  von  diplomierten  und 
sachverständigen  Ärzten,  von  gut  geübten  Desinfektoren, 
Mechanikern  und  Sanitätswächtern  gebildet.  Die  Kosten 
.des  Verfahrens  werden  zwischen  der  türkischen  Regierung  und 
dem  obersten  Gesundheitsrat  verteilt.  Hat  eine  Übertretung  der 
Vorschriften  durch  einen  Schiffskapitän  stattgefunden,  so  ninimt 
zunächst  die  türkische  Gesundheitsbehörde  in  dem  Zwischen-  oder 
Ankunftshafen  ein  Protokoll  auf,  welchem  der  Kapitän  seinerseits 
Bemerkungen  hinzufügen  kann.  Eine  beglaubigte  Abschrift  des 
Protokolls  wird  der  Konsulatsbehörde  des  Landes  zugestellt,  dessen 
Flagge  das  Schiff  führt,  und  diese  sorgt  dafür,  daß  die  Geldstrafe 
bei  ihr  hinterlegt  wird.  Die  Aburteilung  erfolgt  durch  eine  be- 
sondere Konsulatskommission,  die  in  Konstantinopel  jedes  Jahr 
durch  das  Konsulatskorps  bestimmt  wird.  Die  Sanitätsverwaltung 
kann  sich  bei  der  Verhandlung  durch  einen  Bevollmächtigten  mit 
den  Befugnissen  eines  Staatsanwalts  vertreten  lassen.  Der  Konsul 
der  beteiligten  Nation  ist  immer  hinzuzuziehen;  er  hat  Stimmrecht. 
Die  rechtskräftig  erkannte  Geldstrafe  verfällt  dem  obersten  Ge- 
•sundheitsrat,  der  sie  zu  Zwecken  der  Sanitäts Verwaltung  zu  ver- 
wenden hat. 

lU.  Die  Bekämpfting  der  Pest  bildete  die  Aufgabe  der  zu  Venedig 
vereinbarten  Konrention  vom  19.  März  1897  (B.  G.  Bl.  1900  S*  43). 
;Dazu  die  den  Art.  35  abändernde  Deklaration  vom  24.  Jannar  1900 
(B.  G.  BI.  S.821). 

Der  Ausbruch  der  Pest  in  Bombay  hatte  die  österreichisch - 
•ungarische  Regierung  veranlaßt,   die  Mächte  zu  gemeinsamen  Be- 
ratungen   einzuladen.      Diese    nahmen    die   Konvention   von    1894 
zur  Grundlage,  soweit  nicht  die  längere  Inkubationsdauer  der  Pest 


§  33.    VereinbainiDgen  über  den  internationaleD  Schutz  der  Gesundheit.    273 

(zehn  Tage  gegenüber  fünf  Tagen  bei  der  Cholera)   abweichende 
Bestimmungen    notwendig    machte.      Das   Ergebnis    der    Beratung 
bildet  die  „Internationale  Sanitätsübereinkunft  betreffend' 
Mafsregeln    gegen    die    Einschleppung   und   Verbreitung 
der  Pest".    Sie  ist  ratifiziert  von  Deutschland,  Österreich -Ungarn/ 
Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg, 
Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien,  Rumänien,  Rußland  und' 
der  Schweiz.    Das  Protokoll  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikations- 
urkunde ist  am  31.  Oktober  1899  geschlossen  worden. 

Die  Konvention  enthält  als  einzige  Anlage  das  „Allgemeine 
Gesundheitsreglement  zur  Verhütung  der  Einschleppung 
und  Weiterverbreitung   der  Pest".     Daneben  wird  den   zu-' 
ständigen    Behörden    Marokkos    empfohlen,    in   den    Häfen    diese» 
Landes  Maßnahmen  zur  Anwendung  zu  bringen,  welche  mit  den 

r 

in  dem  Reglement  vorgesehenen  in  Einklang  stehen. 

Das    Kapitel   I    des   Reglements    enthält   die    Maßnahmen 
außerhalb  Europas.     Die  Signatarmächte  verpflichten  sich,  den 

f 

verschiedenen  Regierungen  von  jedem  einzelnen  auf  ihrem  Gebiete 
vorgekommenen  Pestfalle  telegraphisch  Nachricht  zu  geben.  Es 
folgen  die  Bestimmungen  über  die  gesundheitspolizeiliche  Behand- 
lung  abfahrender  Schiffe  in  den  verseuchten  Häfen.  Alle  erkrankten 
oder  auch  nur  verdächtigten  Personen  sind  von  der  Einschiffung 
abzuhalten.  Besonderen  Maßnahmen  sind  die  Pilgerschiffe  unter- 
worfen; und  zwar  sowohl  vor  der  Abfahrt  als  »auch  während 
der  Fahrt.  Geldstrafen  sollen  die  Beobachtung  der  gegebenen 
Yorschriften  durch  die  Schiff kapitäne  sichern.  Im  nächsten  Ab- 
schnitt finden  sich  die  Maßnahmen  zur  Verhinderung  der  Ein- 
s6hleppuhg  der  Pest.  Zu  Lande  hat  das  moderne  Desinfektions- 
verfahren an  die  Stelle  der  Quarantäne  zu  treten.  Für  den  See- 
verkehr wird  die  Einteilung  in  freie,  verdächtige  und  verseuchte 
ScMffe  auch  hier  ausschlaggebend;  Schiffe,  die  einen  Arzt  und 
einen  Trockenofen  an  Bord  haben,  werden  milder  behandelt/ 
Soweit  es  sich  um  die  Durchfahrt  durch  den  Suezkanal  handelt, 
wird  jedes  in   Suez  eingetroffene  Schiff  einer  ärztlichen   Revision' 

y.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  18 


274     III.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

unterzogen.  Zu  diesem  Zwecke  werden  ein  Chefarzt,  vier  ordent- 
liche Ärzte  und  zwei  Assistenzärzte  durch  den  ägyptischen  Minister 
des  Innern  auf  Vorschlag  des  Conseil  sanitaire  maritime  et  qua- 
rantenaire  in  Alexandrien  ernannt.  Unter  dem  Chefarzt  steht  auch 
die  Desinfektions-  und  Isolieranstalt  der  Mosesquellen.  Die  aus 
dem  Süden  nach  dem  Roten  Meer  kommenden  Pilgerschiffe  haben 
zunächst  die  Sanitatsstation  zu  Camaran  anzulaufen;  wird  die 
Weiterreise  gestattet,  so  erfolgt  die  zweite  Revision  in  Djeddah; 
ist  das  Scliiff  verseucht,  so  werden  die  Passagiere  gelandet  und, 
soweit  sie  gesund  sind,  zwölf  Tage  zurückgehalten.  Die  Verein- 
barungen von  1894  über  die  Verbesserung  der  verschiedenen  Sanitäts- 
anstalten werden  wiederholt  und  teilweise  erweitert.  Für  die  vom 
Norden  kommenden  Schiffe  spielt  die  Station  von  Djebel-Tor  die- 
selbe Rolle,  wie  Camaran  für  die  von  Süden  kommenden.  Ähnliche 
Bestimmungen  gelten  für  die  Behandlung  der  Schiffe  im  persischen 
Golf.  Hier  sollen  zwei  Stationen  eingerichtet  werden:  die  eine 
an  der  Meerenge  von  Ormutz,  die  andere  in  der  Umgebung  von 
Bassaroh  (Basra);  beide  unter  der  Leitung  des  obersten  Gesund- 
heitsrates in  Konstantinopel. 

Kapitel  II  betrifft  die  Maßnahmen  in  Europa.  Titel  I 
verlangt  Verständigung  der  verschiedenen  Regierungen  über  das 
Auftreten  und  den  Stand  einer  Pestepidemie,  sowie  über  die  zu 
ihrer  Bekämpfung  angewendeten  Mittel.  Als  yerseucht  gilt  nach 
Titel  II  jeder  Bezirk,  in  dem  das  Vorkommen  von  Pestfällen  amtlich 
festgestellt  worden  ist;  er  gilt  nicht  mehr  als  verseucht,  wenn  seit  der 
Heilung  oder  dem  Tode  des  letzten  Pestkranken  10  Tage  verstrichen 
sind,  ohne  daß  ein  neuer  Fall  vorgekommen  ist,  vorausgesetzt,  daß 
die  erforderlichen  Desinfektionsmaßnahmen  ausgeführt  worden  sind. 
Titel  ni  schreibt  vor,  daß  die  Vorbeugungsmaßregeln  auf  Gegenstände, 
die  aus  den  verseuchten  Bezirken  kommen,  einzuschränken  sind. 
Titel  IV  zählt  die  Gegenstände  auf,  die  als  „giftfangend"  von  der 
Einfuhr  ausgeschlossen  oder  der  Desinfektion  unterworfen  werden 
dürfen.  Landquarantänen  werden  nach  Titel  V  nicht  mehr  ver- 
hängt.  Nur  pestverdächtige  Personen  können  zurückbehalten  werden. 


§  33.    YereinbaruDgen  über  den  internationalen  Schutz  der  Gesundheit.    275 

Dagegen  bleibt  nach  Titel  TI  und  VII  die  Regelung  des  Grenz- 
verkehrs sowie  der  Wasserwege  den  beteiligten  Staaten  vorbehalten. 
Titel  Vni  regelt  den  Seeverkehr.  Beine  Schiffe  werden  sofort 
zum  freien  Verkehr  zugelassen.  Als  rein  gilt  ein  Schiff,  das,  ob- 
wohl aus  einem  verseuchten  Hafen  kommend,  weder  vor  der  Ab- 
iahrt,  noch  während  der  Reise,  noch  zur  Zeit  der  Ankunft  einen 
Todes-  oder  Klrankheitsfall  an  Pest  an  Bord  gehabt  hat.  Ver- 
dächtige Schiffe  sind  diejenigen,  die  zur  Zeit  der  Abfahrt  oder 
während  der  Reise  Pestfälle  gehabt  haben,  wenn  seit  zwölf  Tagen 
kein  neuer  Fall  aufgetreten  ist.  Sie  werden  einer  ärztlichen  Re- 
vision, sowie  einer  gründlichen  Desinfektion  unterworfen.  Ver- 
seuchte Schiffe  dagegen  werden  angehalten.  Die  erkrankten  Per- 
sonen werden  sofort  ausgeschifft  und  isoliert.  Die  übrigen  Personen 
werden  ebenfalls  ausgeschifft  und  einer  Beobachtung  oder  Über- 
wachung bis  zu  höchstens  zehn  Tagen  unterworfen;  das  Schiff 
selbst  wird  desinfiziert.  Titel  IX  beschäftigt  sich  mit  den  die 
Donau  hinauffahrenden  Schiffen,  die,  wenn  sie  aus  pestverseuchten 
Häfen  kommen ,  unter  allen  Umständen  in  Sulina  bis  zur  ärztlichen 
Revision  und  vollständigen  Durchführung  der  Desinfektion,  aber 
nicht  über  sechs  Tage  zurückgehalten  werden. 

Kapitel  III  und  IV  enthalten  technische  „Vorschläge" 
für  die  Ausführung  der  Desinfektion,  sowie  über  Sicherungsmaß- 
regeln an  Bord  der  Schiffe.  Die  Überwachung  und  Ausführung 
■der  Vereinbarung  wird  in  Kapitel  V  ganz  so  wie  in  der  Konvention 
von  1894  dem  obersten  Gesundheitsrat  in  Konstantinopel  und  dem 
aus  diesem  zu  bildenden  besondern  Komitee  übertragen. 

Kapitel  V  dehnt  die  Zuständigkeit  der  oben  S.  271/272  ge- 
nannten Behörden  auch  auf  die  Durchführung  der  gegen  die 
Pest  getroffenen  Vereinbarungen  aus. 

lY*  Die  durch  die  bisherigen  Konventionen  gewonnenen  Ergeb- 
nisse  wurden  znsau^nen gefaßt  und  weiterentwickelt  durch  die  Pariser 
Konferenz  des  Jahres  1903.  Ben  Abschluß  der  Beratnngen  bildet  die 
<noch  nicht  ratiflzieiie)  Konvention  Tom  3.  Dezember  1903.^ 

"  4)  Vgl.  R.  G.  XI  199. 

18* 


276     III.  Bach.    Regelung  und  Yerwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

An  den  Verhandlungen  beteiligten  sich  Deutschland,  Öster- 
reich« Ungarn,  Belgien,  Brasilien,  Dänemark,  Ägypten,  Spanien,, 
die  Vereinigten  Staaten,  Frankreich,  Großlnitannien,  Griechenland^ 
Italien,  Luxemburg,  Montenegio,  die  Niederlande,  Persien,  Portugal,. 
Argentinien,  Rumänien,  Rußland,  Serbien,  Schweden  und  Norwegen,, 
die  Schweiz. 

Nach  zwei  Richtungen  hin  hatte  man  neuen  wissenschaft- 
lichen Anschauungen  Rechnung  zu  tragen:  1.  daß  die  Inkuba- 
tionszeit b^  der  Pest  nicht  10  Tage,  wie  man  bisher  angenommen 
hatte,  sondern  nur  5  Tage  betrage;  2.  daß  die  Ratten  die  gefähr- 
lichsten Träger  der  Infektion  seien  (daher  die  „d^ratisation'^  als- 
Schutzmittel). 

Die  Konvention  umfaßt  sechs  Titel.  Der  erste  Titel  ent- 
hält die  allgemeinen  Bestimmungen  (Anzeigepflicht  bei  Auftreten 
von  Cholera  oder  Pest;  Überwachung  der  aus  verseuchten  Ge-^ 
bieten  kommenden  Waren ,  Fahrzeuge  und  Reisenden).  Die  bisherigen 
Vorschriften  werden  vielfach  gemildert;  die  Vertilgung  der  SchifiTs- 
ratten  wird  unter  die  Schutzmaßregeln  aufgenommen.  Im  zweiten. 
Titel,  der  die  Maßnahmen  außerhalb  Europas  betrifft,  werden  den 
Kriegsschiffen  bei  Durchfahrung  des  Suezkanals  gewisse  Erleichte- 
rungen gewährt,  im  übrigen  die  bisherigen  Bestimmungen  im 
wesentlichen  aufrechterhalten.  Auch  der  dritte,  von  der  Über- 
wachung der  Pilgerschiffe  handelnde  Titel  wiederholt  die  bisherigen 
Vorschriften,  erleichtert  aber  den  Verkehr  für  die  Pilgerschiffe  der 
Signatarmächte.  Titel  vier  reorganisiert  die  internationalen  Aus-, 
führungsorgane  (oben  §  16  III),  empfiehlt  dem  Gesundheitsrat  za 
Tanger  die  Anwendung  der  Konvention,  verlangt  die  Besjchleu- 
nigung  der  sanitären  Einrichtungen  im  persischen  Meerbusen  und 
die  Einsetzung  eines  Office  international  de  santö  in  Paris  (oben 
§  17  II  12).  Der  fünfte  und  sechste  Titel  faßt  das  bisher 
nicht  berücksichtigte  gelbe  Fieber  ins  Auge,  ohne  zu  bindenden 
Vereinbarungen  zu  gelangen. 

Die  Vertreter  der  meisten  der  beteiligten  Staaten  haben  teil» 
unbedingt,  teils  mit  Vorbehalten  (so  Deutschland,  Österreich -Ungarn, 


§34.    Der  internationale  Schutz  vermögensreohtlicher  Interessen.    277 

Oroßbritannien,  die  Vereinigten  Staaten)  die  Konvention  unter- 
zeichnet; andre  (die  von  Brasilien,  Ägypten,  Griechenland,  den 
JSfiederlanden,  Portugal,  Persien,  Serbien)  haben  sie  ad  referendum 
genommen;  die  Vertreter  von  Dänemark  und  von  Schweden  und 
Norwegen  haben  nicht  unterzeichnet.  Die  Türkei  hat  erklärt,  nur 
«inen  Teil  der  Bestimmungen  annehmen  zu  können. 


V.  Abschnitt. 

§  34.   Der  internationale  Schutz  vermögensrechüicher 

Interessen. 

I.  Zur  Yeriiütang  der  Verbreitung  von  ansteekenden  Tierkrank- 
beiten  (insbesondere  aneh  der  Tollwut  der  Hunde)  sind  zahlreiche  Ver- 
träge zwischen  einzelnen  Staaten,  vorzugsweise  zwischen  benachbarten 
Staaten,  geschlossen  worden.^ 

II.  Dagegen  hat  die  Gefahr,  welche  die  Reblaus  für  die  Wein- 
Pflanzungen  mit  sich  brachte,  zu  einer  internationalen  Konvention 
geführt,  die  am  17.  September  1878  geschlossen,  am  3*  November  1881 
zvL  Bern  durch  eine  neue  Tereinbarung  ersetzt  wurde  (B.  G.  BL  1882 
S.  125).» 

Yertragsmächte  sind:  Deutschland,  Österreich -Ungarn,  Frank- 
reich, Portugal  und  die  Schweiz.  Später  sind  beigetreten:  Belgien, 
Italien,  Luxemburg,  die  Niederlande,  Rumänien,  Serbien,  Spanien. 
Deklaration  dazu  vom  15.  April  1889  (R.  G.  Bl.  S.  203).  Diese 
internationale  Reblauskonvention  (Convention  Phylloxörique  Inter- 
nationale) verpflichtet  die  Yertragsstaaten,  ihre  innere  Gesetzgebung 
zu  vervollständigen,  um  ein  gemeinsames  und  wirksames  Yorgehen 
gegen  die  Einschleppung  und  Verbreitung  der  Reblaus  zu  sichern. 
Sie  enthält  ferner  Bestimmungen  über  den  Verkehr  von  Wein, 
Trauben   usw.      Ausgerissene  Weinstöcke    und   trockenes    Rebholz 


1)  Über    inteiTiationalen    Tierschutz    vergl.    Engelhardt,   R.  J, 
XXXIV  140. 

2)  Abgedruckt  bei  Fleisch  mann  S.  176. 


278     III.  Buch.    Regelung  uud  Vei waltung  gemeinsamer  Interessen. 

sind  von  dem  internationalen  Verkehr  ausgeschlossen.  Die  Ver- 
tragsstaaten werden  sich  alle  auf  die  Bekämpfung  der  Reblaus  be- 
züglichen Maßregeln  mitteilen.  Die  Einsetzung  eines  internationalen 
Bureaus  ist  nicht  vorgesehen.  Das  deutsche  Ausführungsgesetz 
datiert  vom  3.  Juli  1883  (R.  G.  Bl.  S.  149);  ersetzt  durch  das  Ge- 
setz vom  G.Juli  1904  (R.G.Bl.  S.  261). 

III.   Der  Schutz  der  Fischerei. 

1.  Der  Schutz  der  Fischerei  in  den  durch  das  Gebiet  mehrerer 
Staaten  strömenden  Fittssen  bildet  den  Inhalt  verschiedener  Verträge 
zwischen  den  beteiligten  Staaten.' 

Für  die  deutschen  Interessen  ist  hier  von  besonderer  Wichtig- 
keit der  zwischen  Deutschland  (d.  h.  Preußen,  Bayern,  Württem- 
berg, Baden,  Hessen,  Oldenburg),  den  Niederlanden  und  der 
Schweiz  am  30.  Juni  1885  geschlossene  Vertrag,  betreffend  die 
Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins  (R.G.BL 
1886  S.  192).^  Dem  Vertrag  ist  Luxemburg  1892  beigetreten.  Er 
betrifft  die  Fangarten,  die  Schonzeit,  den  Schutz  der  natürlichen 
Laichplätze,  den  Schutz  der  künstlichen  Lachszucht.  In  Art.  IX 
verpflichten  sich  die  beteiligten  üferstaaten,  die  erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen  und  deren  Übertretung  mit 
angemessenen  Strafen  zu  bedrohen.  Vergl.  das  preußische  Gesetz 
vom  17.  April  1895. 

2.  Aber  auch  die  Hochseefischerei  ist  unter  den  Schutz  inter» 
nationaler  Yereinbarungen  gestellt  worden. 

a)  Hierher  gehört  der  Vertrag,  betreflfend  die  polizeiliche  Regelung^ 
der  Hochseefischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Kttsten- 
gewttsser,  geschlossen  im  Haag  am  6.  Mai  1SS2/ 

Unterzeichnet  haben  Deutschland,  Belgien,  Dänemark,  Frank- 
reich, Großbritannien  und  die  Niederlande;  Schweden  und  Norwegen 


3)  Vergl.  Buchenberger,  H.  St.  Ill  1060. 

4)  Abgedruckt  bei  Fl  ei  seh  mann  S.  208. 

5)  Abgedruckt  bei  Fleischmann  S.  178.  Die  Verhandlungen  sind 
mitgeteilt  N.  R.  G.  2.  s.  IX  505.  —  Vergl.  de  Ryckere,  Le  regime  legal 
de  la  peche  maritime  dans  la  mer  du  Nord.  1901. 


§  34.    Der  internationale  Schutz  vermögensrechtlicher  Interessen.   279 

ist  der  Beitritt  vorbehalten  (R.  G.  Bl.  1884  S.  25).  Deutsches  Aus- 
fuhrungsgesetz vom  30.  April  1884  (R.  G.  Bl.  S.  48).  Dazu  die 
Erklärung  vom  1.  Februar  1889  (R.G.Bl.  1890  S.  5).  Der  Vertrag 
findet  Anwendung  auf  die  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer 
(Art.  1  bis  4).  Die  Fischerfahrzeuge  der  vertragschließenden  Mächte 
sind  in  das  Schiffsregister  einzutragen  und  durch  äußere  Kennzeichen 
erkennbar  zu  machen  (Art.  5  bis  13).  Eingehende  Bestimmungen 
werden  getroffen,  um  Konflikte  zwischen  den  Fischerbooten  der 
verschiedenen  Flaggen  zu  verhindern  (Art.  14  bis  25).  Die  Über- 
wachung der  Fischerei  wird  durch  Kriegsfahrzeuge  der  vertrag- 
schließenden Mächte  ausgeübt.  Die  Fischereikreuzer  sind  berechtigt^ 
die  durch  die  Fischerboote  begangenen  Übertretungen  ohne  Unter- 
schied der  Nationalität  der  Fischer  festzustellen.  Sie  haben  zu 
diesem  Zweck  das  Recht,  das  Schiff  anzuhalten,  zu  besuchen  und 
zu  durchsuchen,  sowie  ein  Protokoll  aufzunehmen  oder  in  schwie- 
rigeren Fällen  das  einer  Zuwiderhandlung  schuldige  Fahrzeug  in 
einen  Hafen  der  Nation  des  Fischers  abzuführen  (Art.  26  bis  31). 
Die  Entscheidung  liegt  stets  bei  den  Gerichten  desjenigen  Landes,, 
welchem  die  Fahrzeuge  der  Schuldigen  angehören  (Art.  36).  Die 
Verfolgung  ist  im  Namen  des  Staates  oder  durch  den  Staat  zu 
betreiben  (Art.  34). 

b)  Um    die    Robben    im    Beringmeer    vor    der    Ausrottung    zH 
schützen,  haben  zunäehst  die  Vereinigten  Staaten  und  Eng» 
land  auf  Grand  des  Pariser  Schiedsspruehes  vom  15*  August 
1893    Yereinbarungen    über  den   Robbenfang   außerhalb   der 
Küstengewässer    (die   auf  drei  Seemeilen  bestimmt  werden> 
miteinander  getroffen.^ 
Durch  diese  wird  der  Robbenfang  zur  See  in  einer  60  See- 
meilen um  die   Pribyloffinseln  umfassenden   Zone    überhaupt    aus- 
geschlossen.    In   den  übrigen  Teilen    des   Beringmeeres    \vird  die 

6)  Vergl.  Barclay,  R.  J.XXV417.  Engelhardt,  R.  J.  XXVI  386 ; 
R.  G.  V  193,  347.  Triepel  279.  Löning,  H.  St.  YI  442.  Kaufmann, 
Jahrbuch  der  internationalen  Vereinigung  für  vergleichende  Rechtswissen- 
schaft I  459.  Die  Aktenstücke  sind  abgedruckt  in  N.  R.  G.  2.  s.  XVIII  587^ 
XXI  493,  XXII  557,  564,  624,  XXVII  212. 


2S0     III.  Bach.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Anwendung  von  Feuerwaffen,  Netzen  und  Sprengstoffen  untersagt; 
eine  Schonzeit,  die  vom  1.  Mai  bis  31.  Juli  reicht,  wird  eingeführt; 
der  Fang  darf  nur  mit  Segelbooten  betrieben  werden;  die  Fischer- 
boote müssen  von  ihrer  Regierung  eine  besondere  Bewilligung 
zum  Fang  von  Eobben  erhalten  und  eine  besondere  Flagge  f Ohren. 
Über  die  Ergebnisse  des  Fischzuges  sind  genaue  Eintragungen  in 
.das  Schiffsbuch  zu  machen.  Die  Yereinigten  Staaten  haben  auf 
Grund  dieser  Vereinbarungen  das  Robbenschutzgesetz  vom  9.  April 
1891  erlassen  und  die  33  Seemächte  eingeladen  (1894),  den  Ver- 
einbarungen beizutreten.  Sie  haben  dann  zunächst  mit  Rußland 
am  4.  Mai  1894  sich  über  einen  entsprechenden  modus  vivendi 
geeinigt;  Italien  ist  durch  Deklaration  vom  23.  Oktober  1894  den 
englisch-amerikanischen  Abmachungen  beigetreten,  und  endlich  haben 
die  Vereinigten  Staaten  mit  Rußland  und  Japan  am  7.  November 
1897  auf  derselben  Grundlage  einen  Vertrag  über  die  Regelung 
des  Robbenfangs  im  Beringmeer  geschlossen. 

IT.  Dem  Sehatze  der  Tierwelt  Afrikas  dient  der  von  Deutschland, 
Spanien,  dem  Kongostaat,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien  nud 
Portugal  geschlossene  Londoner  Vertrag  vom  19.  Mai  1900.^ 

Der  Schutz  wird  einmal  denjenigen  Tieren  gewährt,  die  dem 
Menschen  nützlich  sind;  dann  aber  auch  denjenigen,  die  unschäd- 
lich sind  und  im  wissenschaftlichen  Interesse  erhalten  werden 
sollen.  Innerhalb  einer  durch  den  Vertrag  bestimmten  Zone  wird 
die  Jagd  auf  die  aufgezählten  Tierarten  entweder  ganz  verboten 
oder  doch  wesentlich  eingeschränkt  durch  Aufstellung  einer  Schon- 
zeit, durch  das  Verlangen,  daß  die  Jäger  einen  Erlaubnisschein 
bei  sich  führen  usw.  Vor  allem  handelt  es  sich  dabei  darum, 
das  Abschießen  ganz  junger  Elefanten,  deren  Zähne  das  Gewicht 
von  5  kg  nicht  erreichen,  zu  verhüten.  Die  vereinbarten  Straf- 
drohungen bedürfen  der  Durchführung  durch  die  nationale  Gesetz- 
gebung. Das  deutsche  Reichsgesetzblatt  hat  den  Vertrag  bisher 
noch  nicht  veröffentlicht. 


7)  Abgedruckt  N.  K.  G.  2.  s.  XXX  430.    Vergl.  R.  G.  Vü  519. 


§  35.    Vereinbarungen  zum  Schutz  ideeller  Interessen.  281 

Y.  Zorn  Sehatz  der  für  die  Landwirtsehaft  ntttzliclien  Tögrel  ist 
zu  Paris  am  19.  Milrz  1902  eine  iaternationaie  KouTention  geschlossen 
worden.^ 

Die  Yerhandlungen  reichen  weit  zurück.  Die  im  Jahre  1895 
zu  Paris  geschlossene  Konvention  wurde  nicht  ratifiziert  Die  Kon- 
vention von  1902  ist  vereinbart  zwischen  Deutschland,  Frankreich, 
Belgien,  Luxemburg,  Schweden,  Österreich -Ungarn,  der  Schweiz, 
Liechtenstein,  Spanien,  Portugal,  Monako,  Griechenland.  Dagegen 
ist  Italien,  das  am  Vogelfang  am  meisten  beteiligte  Land,  bisher 
nicht  beigetreten. 

Die  Konvention  verlangt  grundsätzlich  uneingeschränkten 
Schutz  der  für  nützlich  erklärten  Vögel  (Art.  1);  also  Verbot  des 
Tötens  der  Vögel,  des  Zerstörens  der  Nester,  der  Eier,  der  Brut. 
Die  Mächte  verpflichten  sich  aber  einstweilen  nur  zu  ein- 
geschränktem Schutz.  Zu  verbieten  ist:  1.  das  Ausnehmen  der 
Nester,  das  Zerstören  der  Brut,  Ein-  und  Durchfuhr,  Kauf  und 
Verkauf  (Art.  2);  2.  der  Massenfang  (Art.  3);  3.  Fangen  und  Töten 
der  Vögel  vom  1.  März  bis  15.  September  (Art.  4).  Dabei  ist  die 
Zulassung  von  Ausnahmen  in  weitem  Umfang  gestattet  (Art  6  —  9). 


VI.  Abschnitt. 
§  35.  Vereinbarungen  zum  Schutz  ideeller  Interessen. 

I.   Der  Sehutz  religilteer  Interessen. 
1.  Im  Verhältnis  der  ehristliehen  Staaten  zueinander  ist  die 
Freiheit  der  Religionsfibong  seit  dem  Westfälischen  Frieden  auch  ohne 
besondere  Vereinbarung  als  zugestanden  anzunehmen  (oben  §  25 III 3). 

Nach  diesem  Grundsatz  haben  die  Angehörigen  eines  jeden 
Mitgliedes  der  Völkerrechtsgemeinschaft  das  Recht,  ihre  Religion, 
soweit  diese  in  ihrem  Heimatstaat  anerkannt  ist,  in  jedem  andern 
Staat  der  Völkerrechtsgemeinschaft  auszuüben.     Sie  dürfen  nicht 


8)  Abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  XXX  686. 


282     111.  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

etwa  wegen  ihrer  Zugehörigkeit  zu  einer  solchen  Religion  oder 
Konfession  ungünstiger  als  Andersgläubige  behandelt  werden.  In 
den  Verträgen  mit  den  süd-  und  mittelamerikanischen  Staaten 
wird  aber  die  Religionsfreiheit  in  dem  eben  umschriebenen  Sinne 
vielfach  noch  ausdrücklich  vereinbart  (oben  §  25  III  3).  Dasselbe 
ist  auch  in  Art.  I  Abs.  4  des  deutsch -japanischen  Handelsvertrages 
vom  4.  April  1896  (R.  G.  Bl.  S.  715;  abgedruckt  im  Anhang)  ge- 
schehen. Oberhaupt  ist  anzunehmen,  daß  im  Verhältnis  zu  den 
nichtchristlichen  Staaten  die  Freiheit  der  Religionsübung  ausdrück- 
licher und  besonderer  Vereinbarung  bedarf. 

2.  Über  die  Wahrung  der  Interessen  der  eigenen  Staatsangehörigen 
hinausgehend,  liat  der  Berliner  Kongreß  von  1878  die  Balkanstaaten 
verpflichtet,  die  Gleichheit  der  Religionsbekenntnisse  in  Gesetzgebung 
und  Verwaltung  ausnahmslos  durchzuführen. 

Vergl.  den  (im  Anhang  abgedruckten)  Artikel  5  Abs.  2,  3  für 
Bulgarien. 

Ähnliche  Bestimmungen  finden  sich  in  den  Artikeln  27  für 
Montenegro,  35  für  Serbien,  44  für  Rumänien. 

3.  Dieselbe  Verpflichtung  wurde,  wenn  auch  in  anderer  Fassung, 
durch  den  Berliner  Kongreß  von  1878  der  Türkei  auferlegt.^ 

Vergl.  den  (im  Anhang  abgedruckten)  Artikel  62. 

Umgekehrt  hat  Österreich -Ungarn  in  dem  Vertrag  mit  der  Türkei 
vom  21,  April  1879  (Art.  2)  allen  Bewohnern  der  besetzten  Provinzen, 
die  freie  Beligionsübung  zugesichert. 

4.  Auch  Art.  6  Abs.  3  der  Kongoakte  vom  26.  Februar  1885 
<R.G.B].  S.  215)  gewährleistet  die  Religionsfreiheit: 

„Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung  werden  sowohl  den 
Eingeborenen  wie  den  Landesangehörigen  und  Fremden  ausdrück- 
lich gewährleistet.    Die  freie  und  öffentliche  Ausübung  aller  Kulte, 


1)  Bezüglich  Armeniens  vergl.  Art.  61  des  Berliner  Vertrags  von  1878 
(oben  S.  67).  Das  diplomatische  Material  über  die  armenischen  Wirren  der 
neunziger  Jahre  ist  abgedruckt  N.  K.  G.  2.  s.  XXVII  511,  XXVIII  118.  — 
Vergl.  auch  v.  Verdy  du  Vernois,  Die  Frage  der  heiligen  Stätten.  Ein 
Beitrag  zur  Geschichte  der  völkerrechtlichen  Beziehungen  der  Ottomanischen 
Pforte.    Dissert.  1901. 


§  35.    VereinbaruDgeo  zum  Schutz  ideeller  Interessen.  283 

das  Recht  der  Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude  und  der  Ein- 
richtung von  Missionen,  welcher  Art  Kultus  dieselben  angehören 
mögen,  soll  keinerlei  Beschränkung  noch  Hinderung  unterliegen.^ 

5.  Durch  die  Yerträfe,  welche  China  mit  Rußland  und  andern 
Staaten  geschlossen  hat,  Terpfliehtete  es  sieh,  seine  ehristliehen  Unter- 
tanen gleich  den  Angehörigen  aller  andern  Konfessionen  zu  beschützen, 
die  christlichen  Missionen  nicht  zu  stSren  und  ihnen  den  Zutritt  auch 
in  nicht  geöffnete  Teile  des  Landes  zu  gestatten.' 

Damit  ist  den  christlichen  Mächten  ein  wichtiges  Interventions- 
recht zum  Schutze  des  Christentums  in  China  eingeräumt. 

II.   Der  Schutz  sittlicher  und  humanitärer  Interessen. 

1.  Cber  die  Maßregeln  zur  Bekämpfung  des  SklaTenhandels 
Tcrgl.  den  folgenden  Paragraphen. 

2.  Die  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  bezweckt,  abgesehen 
von  den  zwischen  einzelnen  Staaten  geschlossenen  Yerträgen,  der  zu 
Paris  am  15.  Juli  1902  vereinbarte  Entwurf  einer  Konvention.' 

Von  Einzel  vertragen  sind  zu  nennen  das  deutsch -nieder- 
ländische Übereinkommen  vom  15.  November  1889  (R.  G.  Bl.  1891 
S.  356)  zum  Schutze  verkuppelter  weiblicher  Personen  und  das 
damit  vollständig  übereinstimmende  Übereinkommen  zwischen  dem 
Deutschen  Reich  und  Belgien  vom  4.  September  1890  (R.  G.  Bl. 
1891  S.  375). 

An  der  Pariser  Konvention  von  1902  sind  beteiligt:  Deutsch- 
land, Österreich -Ungarn,  Belgien,  Brasilien,  Dänemark,  Spanien, 
Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  die  Niederlande,  Portugal,  Ruß- 
land, Schweden  und  Norwegen  und  die  Schweiz.    Das  der  Konvention 


2)  Deutsch  -  chinesischer  Freundscbaftsvertrag  vom  2.  September  1861 ; 
abgedruckt  bei  Fleischmann  S.  63. 

3)  Yergl.  die  Verhandlungen  der  Internationalen  Kriminalistischen 
Vereinigung  zu  Budapest  1899  (Mitteilungen  der  I.  K.  V.  Bd.  VIII).  Hat  zig, 
Zeitschrift  für  die  gesamte  Strafrechtswissenschaft  XX  511.  Grub  er, 
daselbst  XXIII  820.  —  Über  die  Pariser  Konferenz  vergl.  Renault,  R  G. 
IX  497.  Das  Abkommen  von  1904  ist  abgedruckt  bei  Fl  ei  seh  mann  S.  351. 
—  Einen  Kommentar  zu  dem  französischen  Gesetz  vom  4.  April  1903  bietet 
Appleton,  La  traite  des  blanches.    1903. 


284     IIL  Buch.    Regelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

angehängte  Schlußprotokoll  enthält  Yorsehriften  über  die  Bestrafung 
des  Mädchenhandels  sowie  Yerwaltungsmaßregeln  zur  Verhinderung 
desselben. 

Ein  greifbares  Ergebnis  der  Verhandlung  liegt  jetzt  vor  in 
dem  Pariser  Abkommen  vom  18.  Mai  1904  über  Verwaltungs- 
maßregeln zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchen- 
handel, das  zwischen  den  genannten  Staaten  (mit  Ausnahme  Bra- 
siliens) vereinbart  worden  ist. 

3.  Bekämpfang  des  Alkoholmlßbranehs. 

a)  Zur  Unterdrfleknng  des  Branntweinhandels  unter  den  Nordsee- 
fisehem  auf  hoher  See  ist  im  Haag  am  16»  NoTember  1887  ein 
Vertrag  geseblossen  worden  (B.  G.  Bl.  1894  S.  427)/ 

Dieser  von  Deutschland,  Belgien,  Dänemark,  Frankreich, 
Großbritannien  und  den  Niederlanden  unterzeichnete,  von  Frankreich 
nicht  ratifizierte,  von  den  übrigen  Mächten  durch  das  Batifikations- 
protokoU  vom  11.  April  1894  in  Kraft  gesetzte  Vertrag  lehnt  sich 
teilweise  an  den  Haager  Vertrag  von  1882  zur  Regelung  der 
Hochseefischerei  in  der  Nordsee  (oben  §  34  III  2)  an.  Er  hat  die 
fahrenden  Branntweinschenken  (bumboots  oder  coopers)  im  Auge. 
Durch  den  Vertrag  wird  der  Verkauf  von  Spirituosen  Getränken 
an  Personen,  welche  sich  an  Bord  eines  Fischerfahrzeuges  befinden 
oder  zu  einem  solchen  Fahrzeuge  gehören,  auf  offener  See  unbedingt 
verboten.  Dasselbe  gilt  vom  Aus-  und  Eintausch  solcher  Getränke 
(Art.  2).  Zur  Vermeidung  einer  Umgehung  dieser  Vorschrift  wird 
auch  das  Recht,  Mund  verrat  und  andere  Gebrauchsgegenstände  an 
die  Fischer  zu  verkaufen,  von  einer  besonderen  Bewilligung  ab- 
hängig gemacht,  die  derjenige  Staat  zu  erteilen  hat,  dem  das  ver- 
kaufende Schiff  angehört  (Art.  3).  Das  Recht  der  Überwachung 
steht  den  Fischereikreuzern  der  vertragschließenden  Mächte  in  dem- 
selben Umfange  zu,  in  dem  es  ihnen  durch  den  Haager  Vertrag 
von  1882  eingeräumt  ist.     Die  Aburteilung  erfolgt  durch  die  Ge- 


4)  Die  Verhandlungen  sind  mitgeteilt  N.R.G.2.  s.  X1V473,XXII562. 
Abdruck  des  Vertrags  bei  Fleischmann  S.  218.  Vergl.  Guillaume,  R.  J. 
XXVI  488. 


§  35.    VereiDbanmgen  zum  Schatz  ideeller  Interessen.  285. 

richte  desjenigen  Staates,  dem  das  schuldige  Schiff  seiner  Flagge 
nach  angehört.  Das  deutsche  Ausführungsgesetz  ist  vom  4.  März 
1894  (R.  G.  Bl.  S.  151). 

b)  Es  ist  femer  darauf  hinzuweiseii,  daß  dnreh  die  Art.  XC  bis- 
XCIY  der  Brüsseler  AntisIdaTereiakte  Tom  2.  Juli  1S90  (B.G.  Blv 
1892  S.  iOb)  der  Handel  mit  Spirituosen  innerhalb  einer  genau- 
abgegrenzten  Zone  in  Afirika  wesentliehen  BesehrXnkungen 
unterworfen  ist. 

Art.  XC  erwähnt  als  Grund  dieser  Bestimmung  die  gerechte- 
Besorgnis  wegen  der  moralischen  und  materiellen  Folgen,  welche 
der  Mißbrauch  der  Spirituosen  bei  den  eingeborenen  Yölkerschafteii 
Afrikas  mit  sich  bringt.     Zunächst  wird  durch  Art.  XCI  die  Ein- 
fuhr wie  auch  die  Fabrikation  dieser  Getränke  in  denjenigen  Teilen  > 
der  Zone   gänzlich   verboten,    in    welchen   erweislich,    sei  es  aüs^ 
religiösen    oder    andern    Gründen,    keine    Spirituosen    konsumiert 
werden  oder  deren  Genuß    sich  nicht  eingebürgert  hat.     In  den^ 
üjjpgen  Teilen  der  Zone  soll  der  Verkehr  mit  Spirituosen  durch 
einen,  im  Vertrag  bestimmten  Einfuhrzoll  sowie  durch  eine  diesen»: 
entsprechende   Fabrikationssteuer   eingedämmt   werden    (Art.  XCII' 
und  XCIII).     Die  Mächte,  deren  Besitzungen  an  die  bezeichnete 
Zone  angrenzen,  verpflichten  sich,  die  erforderlichen  Maßregeln  ziv' 
treffen,  um  zu  verhindern,  daß  Spirituosen  über  ihre  inländischen. 
Grenzen  in  das  Gebiet  der  Zone  eingeführt  werden  (Art.  XCIV). 

Diese  Vereinbarungen  haben  eine  wesentliche  Verschärfung^ 
erhalten  durch  den  zu  Brüssel  am  8.  Juni  1899  geschlossenen» 
Vertrag  (R.G.B1.  1900  S.  823).  Durch  diesen  Vertrag  wird  der 
Eingangszoll  wie  die  Fabrikationssteuer  auf  das  Vierfache  des  bis« 
herigen  Betrages  erhöht.  Der  Vertrag  ist  unterzeichnet  von  Deutsch-  > 
land,  Belgien,  Spanien,  dem  Kongostaat,  Frankreich,  Großbritannien,.* 
Italien,  den  Niederlanden,  Rußland,  Schweden -Norwegen  und  der 
Türkei.  Den  übrigen  Signatarmächten  der  Akte  vom  2.  Juli  1890^« 
ist  der  Beitritt  offen  gelassen.  > 

4.  Noch  deutlicher  ist  das  Bestreben,  die  Eingeborenen  der' 
europäischen   „Schutzgebiete^^  vor  dem  Untergang  zu  schlitzen,   in. 


286     III.  Bach.    Begelaog  und  Yerwaltang  gemeinsamer  Interessen. 

der  Kongoakte  Ton  1885  wie  in  der  AntisklaTereiakte  Ton  1890  zum 
Ausdruck  gebracht. 

a)  Art.  6  Abs.  1  der  Kongoakte  verfügt:  „Alle  Mächte,  welche 
ia  den  gedachten  Gebieten  Souveränitätsrechte  oder  einen  Einfluss 
ausüben,  verpflichten  sich,  die  Erhaltung  der  eingeborenen 
Bevölkerung  und  die  Verbesserung  ihrer  sittlichen  und 
materiellen  Lebenslage  zu  überwachen  (und  an  der  Unter- 
drückung  der  Sklaverei  und  insbesondere  des  Negerhandels  mitzu- 
wirken); sie  werden  ohne  Unterschied  der  Nationalität  oder  des 
Kultus  alle  religiösen,  wissenschaftlichen  und  wohlthätigen  Ein- 
richtungen und  Unternehmungen  schützen  und  begünstigen,  welche 
zu  jenem  Zweck  geschaffen  und  organisirt  sind,  oder  dahin  zielen, 
die  Eingeborenen  zu  unterrichten  und  ihnen  die  Vortheile  der 
Civilisation  verständlich  und  werth  zu  machen." 

b)  Die  nach  Art.  II  Ziff.  1  der  Antisklavereiakte  von  1890 
einzurichtenden  Stationen  sollen,  neben  ihrer  Hauptaufgabe,  der 
Verhinderung  der  Sklavenjagden  und  der  Absperrung  der  dem 
Sklavenhandel  dienenden  Straßen,  „den  eingeborenen  Völkerschaften, 
welche  der  Oberhoheit  oder  dem  Schutz  des  Staates  unterstellt 
sind,  von  dem  die  Station  abhängig  ist,  sowie  den  unabhängigen 
Völkerschaften  und  bei  drohender  Gefahr  zeitweise  allen  anderen 
als  Schutz-  und  nöthigenfalis  Zufluchtsort  zu  dienen;  die  Völker- 
schaften der  ersterwähnten  Kategorie  in  den  Stand  zu  setzen,  zu 
ihrer  eigenen  Vertheidigung  beizutragen ;  die  inneren  Kriege  zwischen 
den  Stämmen  auf  schiedsrichterlichem  Wege  zu  vermindern;  die- 
selben mit  Ackerbau  und  Gewerbe  vertraut  zu  machen,  um  so 
ihren  Wohlstand  zu  heben,  sie  zur  Civilisation  zu  erziehen  und 
die  Ausrottung  barbarischer  Bräuche,  wie  des  Kannibalismus  und 
der  Menschenopfer,  herbeizuführen". 

c)  Auch  Art.  Vlllff.  der  Antisklavereiakte  von  1890,  in  welcher 
der  Vertrieb  von  Feuerwaffen  eingeschränkt  wird,  dient  der  „Erhaltung 
der  afrikanischen  Völkerschaften,  deren  Fortbestehen  zu  sichern 
der  ausdrückliche  Wille  der  Mächte  ist"  (unten  §  36  I  4).^ 

5)  Vergl.  Gattier,  R.J.  XXVII  263. 


§  35.    Vereinbarungen  zum  Schutz  ideeller  Interessen.  287 

5.  Zur  Begrelungr  des  Armenwesens  sind  versehiedene  Terträgre 
zwisehen  einzelnen  Staaten  geschlossen  worden. 

Hierher  gehören  die  Verträge  über  die  gegenseitige  Unter- 
stützung hilfsbedürftiger  Staatsangehöriger,  insbesondere  aber  hilfs- 
bedürftiger Seeleute,  von  Kranken,  verlassenen  Kindern  usw.  Vergl. 
z.  B.  deutsch -schweizerischen  Niederlassungs  vertrag  vom  31.  Mai 
1890  (R.G.B1.  S.  131)  Art.  11.  Über  die  Gewährung  des  Armen- 
rechts im  Zivilprozeß  (assistance  judiciaire)  vergl.  oben  §  31  II  6  d. 

6.  Dagregren  sind  die  Bemtthnngren,  zu  einer  internationalen 
Regelung  der  Arbeitersehutzgesetzgebnng  zu  gelangen,  bisher  ohne 
Erfolg  geblieben. 

Die  Schweiz,  welche  durch  Rundschreiben  vom  15.  März  1889 
alle  europäischen  Industriestaaten  zu  gemeinsamen  Beratungen  ein- 
geladen und  von  den  meisten  Staaten  Zusagen  erhalten  hatte,  trat 
zurück,  als  der  Deutsche  Kaiser  durch  die  Erlasse  vom  4.  Februar 
1890  die  Sache  in  die  Hand  nahm.  Die  Vertreter  von  13  Mächten 
tagten  in  Berlin  vom  15.  bis  29.  März  des  Jahres  1890  unter 
Yorsitz  des  Staatsministers  v.  Berlepsch,  ohne  zu  bindenden  Ergeb- 
nissen ^u  gelangen.®  Neuerdings  hat  die  Schweiz  abermals  zum 
8.  Mai  1905  Deutschland,  Österreich -Ungarn,  Belgien,  Dänemark, 
Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Griechenland,  Italien,  Luxem- 
burg, die  Niederlande,  Portugal,  Rumänien,  Serbien,  Schweden 
und  Norwegen  nach  Bern  zu  einer  Konferenz  eingeladen,  auf  deren 
Tagesordnung  das  Verbot  der  Verwendung  des  weißen  Phosphors 
bei  der  Herstellung  von  Zündhölzern  sowie  das  Verbot  der  gewerb- 
lichen Nachtarbeit  von  Frauen  gesetzt  ist. 

7.  Geringe  praktische,  aber  größte  grundsHtzliehe  Bedeutung 
hat  der  zwischen  Frankreich  und  Italien  vom  15.  April  1904  abge- 
schlossene Arbeitsvertrag. ' 


6)  Die  Verhandlungen  sind  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  XV  335.  Vergl. 
Rolin-Jaequemyns,  K.J.  XXII 1.  Evert,  H.  St.III  782.  Tabacovici, 
De  la  legislation  internationale  du  travail.  1896.  Combe,  De  la  legislation 
internationale  du  travail.    1897. 

7)  Abgedruckt  R.  J.  XXXVI  296  und  bei  Fleiscbmann  S.  348. 
Dazu  Guyot,  R.  J.  XXXVl  359,  Pic,  R.  G.XI  515. 


288     III.  Bach.    Begelaog  and  Yerwaltang  gemeinsamer  Intei^ssen. 

In  diesem  Vertrage,  dem  ersten  seiner  Art,  verpflichtet  sich 
jede  der  beiden  Mächte,  die  Staatsangehörigen  der  andern  Macht 
in  Beziehung  auf  Arbeiterschutz  ihren  eigenen  Staatsangehörigen 
gleichzustellen. 

Ähnliche  Vereinbarungen  sind  in  den  neuen  Handelsverträgen 
des  Deutschen  Reichs  mit  Italien  und  Österreich -Ungarn  in  Aus- 
sicht genommen. 

8.  Eine  internationale  Yereinbamni:  zum  Selintze  der  (Über- 
seeisehen  wie  liontinentalen)  Ansvranderer  ist  bisher  nicht  zustande 
gekommen.^ 

III.  Der  Sehntz  wissensehaftlieher  Interessen. 

1.  Von  den  verschiedenen  Einzelverträgen  verdient  Beachtung 
der  von  Deutschland  und  Griechenland  am  13./25.  April  1874 
geschlossene  Vertrag  wegen  Ausführung  von  archäologischen  Aus- 
grabungen auf  dem  Boden  des  alten  Olympia  (R.  G.  Bl.  1875  S.  241). 

Es  wäre  dann  noch  als  Beispiel  für  die  mit  halbzivilisierten 
Staaten  mehrfach  getroffenen  Vereinbarungen  hinzuweisen  auf  Art.  9 
des  Vertrages  zwischen  dem  Deutschen  Zollverein  (und  andern 
deutschen  Staaten)  und  China  vom  2.  September  1861  (preußische 
Gesetzsammlung  1863  S.  265;  oben  Note  2):  „Es  soll  den  ünter- 

thanen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  gestattet  sein, 

von  Chinesen  die  Sprache  oder  Dialekte  des  Landes  zu  lernen, 
oder  sie  in  fremden  Sprachen  zu  unterrichten.  Dem  Verkaufe  von 
Deutschen  und  dem  Ankaufe  von  Chinesischen  Büchern  soll  kein 
Hinderniss  in  den  Weg  gelegt  werden." 

2.  Nach  Art.  6  Abs.  2  der  Kongoakte  von  1885  bilden  (ehristliehe 
Missionare)  „Gelehrte,  Forscher,  sowie  ihr  Gefolge,  ihre  Habe  und 
ihre  äammlnngen den  Gegenstand  eines  besonderen  Schntzes.^^ 

3.  Eine  internationale  Gesellschaft  für  Erdmessung  (Union  g^d6- 
siqne)  ist  18^  za  Berlin  gegrttndet  worden  (vergL  oben  §  17  II  6). 

4.  Der  Staatenverband  zur  Yeröffentlichnng  der  Zolltarife  (ol^n 
§  28  Y)  dient  in  erster  Linie  wirtschaftlichen  Interessen, 


8)  Wertvolle  Vorarbeiten  in  den  Verhandlungen  des  Instituts  für 
Völkerrecht  von  1897.     VergL  auch  Olivi,  R.  J.  XXX  413. 


§  36.    Fortsetzung.    Die  Bekämpfung  des  Sklavenhandels.        289 

Dagegen  ist  der  Gedanke  eines  Verbandes  zur  Veröffent- 
lichung sämtlicher  Staats  vertrage  (Union  internationale  pour 
la  publication  des  traitös),  den  Franz  v.  Holtzendorff  bereits 
1875  angeregt  hatte  und  der  seither  wiederholt  von  dem  Institut 
für  Völkerrecht  behandelt  worden  ist,  bisher  seiner  Verwirklichung 
nicht  nähergerückt,  obwohl  die  Schweiz  1894  und  namentlich 
Belgien  1895  die  Hegierungen  auf  Orund  eines  ausgearbeiteten 
Planes  zum  Beitritt  aufgefordert  hatten;  von  größeren  Staaten  hat 
bisher  nur  Italien  seine  Zustimmung  erklärt.^  / 

§  36.  Fortsetzung.    Die  Bekämpfung  des  Sklavenhandels.^ 

L  Die  Maßregrein  zur  Unterdrttekungr  des  Sklavenhandels  gewinnen 
vl^lkerreehtliehe  Bedeutnng  erst  mit  dem  Angenbliek,  in  welehem  die 
Staaten  zu  seiner  gemeinsamen  Bekämpfung  sieh  zosammensehließen. 

Nur  diese  internationalen  Vereinbarungen,  nicht  die  Bestim- 
mungen der  nationalen  Gesetzgebung  sind  an  dieser  Stelle  zur 
Darstellung  zu  bringen. 

1.  Ber  Ton  den  Vereinigten  Staaten  und  Ton  England  aus- 
gehenden Bewegung  folgend,  hatte  bereits  der  Wiener  Kongreß 
dnreh  die  berühmte  Erklärung  Tom  8.  Februar  1815  den  Handel  mit 
Xegersklayen  (die  „tralte  des  noirs^^^  nicht  zu  yerwechseln  mit  der 
Beehtseinrichtnng  der  Sklayerei),  der  damals  besonders  Ton  Afrika 


9)  Vergl.  R.  G.  I  135  (Rostworowsky),  II  221,  III  587;  R.  J. 
XXVn  495.  Die  Verhandluogen  der  Berner  Konferenz  von  1894  siehe 
N.  R.  G.  2.  s.  XXI  460. 

1)  Vergl.  V.  Liszt,  Lehrbuch  des  Strafrechts.  15.  Aufl.  §  99  und 
§  101.  V.  Martitz,  L.  A.  I  3.  .  Scherling,  Die  Bekämpfung  von 
Sklavenraub  und  Sklavenhandel  seit  dem  Anfange  dieses  Jahrhunderts.  1897. 
Desjardins,  La  traite  maritime,  le  droit  de  visite  et  la  conferenco  de 
Bruxelles.  1891.  Levy,  La  traite  des  noirs  et  les  puissances.  1894. 
de  Montardy,  La  traite  et  le  droit  international.  1899.  Kaysei,  Die 
Gesetzgebung  der  Kulturstaaten  zur  Unterdrückuug  des  afrikanischen  Sklaven- 
handels. 1905  (Heft  63  der  von  Beling  herausgegebenen  Strafrechtlichen 
Abhandlungen).  —  Der  erste  Vorschlag,  einen  Staaten  verband  gegen  den 
Sklavenhandel  zu  gründen,  rührt  wohl  von  Montesquieu  her. 

2)  „Ce  fleau  qui  a  si  longtemps  desole  TAfrique,  degrade  l'Europo 
et  afflige  l'humanite.^ 

V.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  19 


290     IIL  Buch.    Regelung  und  YerwaltuDg  gemeinsamer  Interessen. 

naeh  Amerika  betrieben  ifurde,  als  eine  Terletznng  des  europäisehen 
Ytflkerreclits  bezeiebnet«  In  dem  zweiten  Pariser  Frieden  Tom 
20,  NoTember  1815'  wurden  weitere  Terbandlungren  über  die  Fragte 
Terelnbart,  die  in  London  1817  nnd  1818,  sowie  auf  dem  Kongreß  zu 
Aaehen  1818  und  Verona  1822  stattfanden,  aber  ergebnislos  yerliefen. 

England  ging  daher  auf  dem  von  ihm  bereits  seit  1810  ein- 
geschlagenen Wege  selbständig  weiter  vor  und  schloß  mit  einer 
Reihe  von  Staaten  Verträge  ab,  durch  welche  den  Kriegsschiffen 
der  Vertragsstaaten  das  Recht  zur  Durchsuchung  verdächtiger 
Schiffe  gegenseitig  eingeräumt  wurde. 

2.  Erst  der  sogenannte  QuintupelTertrag  vom  20.  Dezember  1841, 
zwisehen  England,  Fran]a*eleh,  Bußland,  Österreich  und  Preußen 
geschlossen  (?on  Frankreich  Jedoch  nicht  ratifiziert),  setzt  jenen 
theoretischen  Grundsatz  des  Wiener  Kongresses  in  Wirklichkeit  um/ 

Der  Vertrag,  dem  Belgien  1848,  das  Deutsche  Reich  durch 
Vertrag  mit  Großbritannien  vom  29.  März  1879  (R.  G.  Bl.  1880 
S.  100)  an  Stelle  Preußens  beitraten,  beruht  (abgesehen  von  der 
Gleichstellung  des  Sklavenhandels  mit  dem  Seeraub)  darauf,  daß 
in  einer  genau  umschriebenen  „verdächtigen  Zone",  die  den  Atlan- 
tischen Ozean  zwischen  Afrika  und  Amerika  (also  nicht  das  Mittel- 
meer) sowie  den  westlichen  Teil  des  Indischen  Ozeans  umfaßt, 
den  Kreuzern  der  Vertragsmächte  das  Recht  der  Durchsuchung 
der  des  Sklavenhandels  verdächtigen  Schiffe  eingeräumt  wurde. 


3)  Additional- Artikel:  „Da  die  hohen  kontrahirendoD  Mächte  auf- 
richtig wünschen,  die  Maassregeln  zu  verfolgen,  womit  sie  sich  bereits 
auf  dem  Gongress  zu  Wien  in  Rücksicht  der  vollständigen  und  allgemeinen 
Abschaffung  des  Sclavenhandels  beschäftigt  hatten,  und  auch  schon,  in  ihren 
Staaten ,  ihren  Colonien  und  ünterthanen ,  jede  und  alle  Art  von  Theünahme 
an  diesem  Handel,  ohne  Ausnahme  untei-sagt  haben;  so  verpflichten  sie 
sich,  von  neuem  ihre  Bemühungen  zu  vereinigen,  um  den  endlichen  Erfolg 
der  in  der  Deklaration  vom  4teii  (!)  Februar  1815  aufgestellten  Grundsätze  zu 
sichern,  und  ohne  Zeitverlust  durch  ihre  Gesandten  an  den  Höfen  zu  London 
und  Paris  die  wirksamsten  Maassnehmungen  zu  verabreden,  damit  dieser 
an  sich  so  verabscheuungswürdige,  und  den  Gesetzen  der  Natur  und  der 
Keligion  so  offenbar  zuwider  laufende  Handel,  gänzlich  und  auf  immer 
abgeschafft  werden  möge.* 

4)  Abgedruckt  bei  Fleischmann  S.  41. 


§36.    Fortsetzung.    Die  Bekämpfung  des  Sklavenhandels.         291 

Aucli  nach  dem  Vertrag  von  1841  war  England  unausgesetzt 
bemüht,  durch  Verträge  mit  andern  Staaten  die  vorhandenen  Lücken 
auszufüllen.  Den  Abschluß  fanden  diese  Bestrebungen  zunächst 
durch  den  Vertrag  der  Vereinigten  Staaten  mit  England  vom 
7.  April  1862,  in  welchem  jene  in  das  von  ihnen  lange  bestrittene 
gegenseitige  Durchsuchungsrecht  innerhalb   einer  bestimmten  Zone 

» 

einwilligten.     Ende  der  60  er  Jahre  konnte  der  Negerhandel  nach 
Amerika  als  erloschen  betrachtet  werden. 

3.  Mit  der  friedlichen  Anfteilang  von  Afrika  entstand  für  die 
Knltiirstaaten  die  neue  Aufgabe,  aueh  dem  Skla?enhandel,  der  Ton 
der  Ostkttste  Afrikas  nnd  tob  Madagaskar  ans  Torwiegend  nach  Asien 
betrieben  wurde,  sowie  den  besonders  Ton  arabischen  SklaTcnhändlem 
ausgehenden  SklaTC^jagden  im  Innern  yon  Afrika,  entgegenzutreten* 
Die  erste  Yereinbarung  der  Mächte  enthielt  die  Ton  16  Staaten  unter- 
zeichnete Kongoakte  von  1885,  der  auch  der  neugebildete  Kongostaat 
sofort  beigetreten  ist. 

Art.  9  enthält  die  Erklärung:  „Da  nach  den  Grundsätzen 
des  Völkerrechts,  wie  solche  von  den  Signatarmächten  anerkannt 
werden,  der  Sklavenhandel  verboten  ist,  und  die  Operationen, 
welche  zu  Lande  oder  zur  See  diesem  Handel  Sklaven  zuführen, 
ebenfalls  als  verboten  anzusehen  sind,  so  erklären  die  Mächte, 
welche  in  den  das  konventionelle  Kongobecken  bildenden  Gebieten 
Souveränitätsrechte  oder  einen  Einfluss  ausüben  oder  ausüben 
werden,  dass  diese  Gebiete  weder  als  Markt  noch  als  Durchgangs- 
strasse für  den  Handel  mit  Sklaven,  gleichviel  welcher  Race,  benutzt 
werden  sollen.  Jede  dieser  Mächte  verpflichtet  sich  zur  Anwendung 
aller  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mittel,  um  diesem  Handel  ein  Ende 
zu  machen  und  diejenigen,  welche  ihm  obliegen,  zu  bestrafen." 

4.  Um  die  Maßregeln  zur  Durchführung  dieses  Grundsatzes  zu 
beraten,  trat  auf  die  im  Einverständnis  mit  England  yon  Belgien  aus- 
gegangene Einladung  am  18.  November  1889  die  Brüsseler  Konferenz 
zusammen.  Ihr  Ergebnis  ist  in  der  Oeneralakte  vom  2.  Juli  1890 
(B.  G.  Bl.  1892  S.  605)  niedergelegt.'' 

5)  Die  Verhandlungen  sind  mitgeteilt  N.  R.  G.  2.  s.  XVI  30.     Die 

Akte  ist  abgedruckt  bei  Fleischmann  S.  226. 

19* 


292     ni.  Baoh.    BegeluDg  und  Yerwaltong  gemeinsamer  Interessen. 

Die  Brüsseler  Antisklavereiakte  ist  unterzeichnet  Ton  Deutsch- 
land, Österreich -Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  dem  Kongo- 
staat, den  Vereinigten  Staaten,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien, 
den  Niederlanden  und  Luxemburg,  Persien,  Portugal,  Rußland, 
Schweden -Norwegen,  der  Türkei  und  Zanzibar.  Später  sind  Liberia 
und  der  (ehemalige)  Oranje-Freistaat  (letzterer  am  10.  Februar  1896) 
beigetreten  (deutsches  Ausführungsgesetz  vom  28.  Juli  1895,  B.  6.  Bl. 
S.  425). 

Die  Vereinbarung  enthält  in  sieben  Kapiteln  100  Artikel. 

Das  I.  Kapitel  spricht  von  den  Maßregeln,  welche 
in  den  Gebieten  zu  treffen  sind,  in  denen  der  Sklaven- 
handel seinen  Ursprung  hat.  Hier  handelt  es  sich  darum,  die 
Sklavenjagden  zu  verhindern  und  die  dem  Sklavenhandel  dienenden 
Straßen  abzusperren.  Zu  diesem  Zweck  sollen  im  Innern  des 
Landes  feste  Stationen  angelegt  und  es  sollen  auf  den  Gewässern 
Kreuzfahrten  unterhalten  werden,  die  in  bestimmten  Schutzhäfen 
ihre  Stützpunkte  finden.  Die  Vertragsmächte  verpflichten  sich,  alle 
für  die  Erreichung  dieses  Zweckes  erforderlichen  Maßregeln  zu 
treffen,  vor  allem  auch  Straf drohungen  gegen  den  Sklavenraub  zu 
erlassen.  Der  Vertrieb  der  Feuerwaffen  innerhalb  einer  bestimmten 
Zone  (die  sich  vom  20.®  nördlicher  zu  dem  22.®  südlicher  Breite 
erstreckt)  soll  überwacht  und  möglichst  verhindert  werden. 

Die  Bestimmungen  des  11.  Kapitels  sollen  dem  Skla- 
venhandel zu  Lande  entgegentreten.  Die  von  den  Sklaven- 
händlern benützten  Karawanen wege  sollen  überwacht,  die  auf  dem 
Marsch  befindlichen  Sklavenzüge  sollen  angehalten  und  soweit  als 
dieses  gesetzlich  zulässig  ist,  verfolgt  werden.  Eine  besondere 
Überwachung  soll  in  den  Seehafenplätzen  ausgeübt  werden. 

Das  III.  Kapitel  beschäftigt  sich  mit  dem  Sklaven- 
handel zur  See.  In  den  allgemeinen  Bestimmungen  wird  die 
„verdächtige  Zone^  abgegrenzt,  innerhalb  welcher  der  Sklaven- 
handel 1890  noch  getrieben  wurde.  Sie  umfaßt  den  westlichen 
Teil  des  Indischen  Ozeans  mit  Einschluß  des  Boten  Meeres  und 
des  Persischen  Meerbusens  und  wird  im  Westen  durch  die  Küsten 


§  36.    Fortsetzung.    Die  Bekämpfung  des  Sklavenhandels.         293 

von  Belutschistan  bis  zum  Kap  von  Tangalane,  im  Osten  durch 
eine  konventipnelle  Linie  begrenzt.  Darauf  folgen  strenge  Vor- 
schriften über  Verleihung  des  Flaggenrechtes  an  die  einheimischen 
Schiffe,  über  die  Musterrollen  und  die  Listen  der  schwarzen  Passa- 
giere. Die  Kriegsschiffe  der  Vertragsmächte  liaben  das  Eecht,  jedes 
verdächtige  Schiff  unter  500  Tonnen  Gehalt,  das  sie  in  der  bezeich- 
neten Zone  treffen,  anzuhalten  und  eine  Prüfung  der  Schiffspapiere 
vorzunehmen.  „Die  Prüfung  der  Schiffsladimg  oder  die  Durch- 
suchung" (also  die  eigentliche  recherche  im  technischen  Sinne  des 
Wortes,  in  der  Akte  „visite"  genannt)  darf  jedoch  nur  dann  statt- 
finden, wenn  der  Staat,  dem^das  verdächtige  Schiff  seiner  Flagge 
nach  angehört,  dieses  Eecht  dem  Staate  des  anhaltenden  Kreuzers 
ausdrücklich  eingeräumt  hat;  eine  Einschränkung,  die  aus  Rück- 
sicht für  Frankreich  aufgenommen  wurde.  Bestätigt  sich  der  Ver- 
dacht, so  soll  das  angehaltene  Schiff  in  den  nächsten  Hafen  der- 
jenigen Macht  geführt  werden,  der  es  seiner  Flagge  nach  angehört; 
es  kann  aber  auch  einem  Kreuzer  seiner  Flagge  übergeben  werden, 
wenn  dieser  bereit  ist,  es  zu  übernehmen.  Die  Behörde,  der  das 
aufgebrachte  Schiff  überantwortet  worden  ist,  hat  in  Gegenwart 
eines  Offiziers  des  aufbringenden  Schiffes  ein  üntersuchungsver- 
fahren  einzuleiten.  Wird  mißbräuchliche  Flaggenführung  festgestellt, 
so  verbleibt  das  aufgebrachte  Schiff  der  Verfügung  des  Aufbringen- 
den. Wird  dagegen  ein  Fall  des  Sklavenhandels  nachgewiesen,  so 
bleibt  das  Schiff  unter  Sequestration  der  untersuchenden  Behörde, 
während  Schiffer  und  Mannschaft  den  Gerichtshöfen  ihrer  Flagge 
überwiesen  werden.  Ein  zu  Unrecht  angehaltenes  Schiff  hat 
Anspruch  auf  eine  von  der  Regierung  des  Kreuzers  zu  leistende, 
eventuell  durch  Schiedsspruch  zu  bemessende  Entschädigung.  Wird 
im  Verfahren  von  dem  Gerichtshofe  das  Schiff  endgültig  verurteilt, 
so  soU  es  als  gute  Prise  des  aufbringenden  Kreuzerschiffes  erklärt 
werden. 

Kapitel  IV  handelt  von  den  Ländern,  deren  Recht 
das  Bestehen  der  Haussklaverei  gestattet.  Diese  Mächte 
verpflichten  sich,  soweit  sie  die  Generalakte  unterzeichnet  haben, 


294    in.  Bach.    Begelung  und  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

Einfuhr,  Durchfahr,  Ausfuhr  von  afrikanischen  Sklaven,  sowie  den 
Handel  mit  diesen  zu  verhindern.  Die  Signatarmftchte  erkennen 
den  hohen  Wei*t  des  türkischen  Gesetzes  vom  4./16.  Dezember  1889 
über  die  Verhinderung  des  Sklavenhandels  an  „und  sie  halten 
sich  versichert,  daß  wirksame  üeberwachungsmafsregeln  von  den 
ottomanischen  Behörden  werden  getroffen  werden,  besonders  an  der 
Westküste  Arabiens  imd  auf  den  Strafsen,  welche  diese  Küste  mit 
den  übrigen  Oebieten  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  in  Asien  in 
Verbindung  setzen".  Der  Schah  von  Persien  und  der  Sultan  von 
Zanzibar  versprechen  ebenfalls,  die  geeigneten  Vorbeugungsmaß- 
regeln zu  treffen. 

In  Kapitel  V  ist  die  Bede  von  dem  internationalen 
maritimen  Bureau  in  Zanzibar  und  dem  Spezialbureau  in 
Brüssel  (oben  §  17  II  7),  sowie  von  dem  Schutz  der  in 
Freiheit  gesetzten  Sklaven. 

Kapitel  VI  betrifft  die  bereits  besprochene  Über- 
wachung und  Einschränkung  des  Handels  mit  Spirituosen 
(oben  §  35  n  3  und  4). 

Ein  Vn.  Kapitel  enthält  die  Schlußbestimmungen. 

Zu  erwähnen  wäre  noch,  daß  Prankreich  (Gesetz  vom  23.  De- 
zember 1891)  die  Generalakte  nur  mit  Ausschluß  gewisser  Be- 
stimmungen ratifiziert  hat  (Protokoll  vom  2.  Januar  1892  in  N.RG. 
2.  s.  XXII  259).  Die  ausgeschlossenen  Artikel  sind  die  Art.  21 
bis  23,  42  bis  61.  Sie  beziehen  sich  auf  die  verdächtige  Zone, 
aus  welcher  der  Umkreis  von  Madagaskar  ausgeschieden  werden 
soll,  sowie  auf  die  Mitwirkung  eines  Offiziers  des  festnehmenden 
Kreuzers  bei  Feststellung  des  Sachverhalts.^ 

Die  Brüsseler  Generalakte  ist  am  2.  April  ^  1892  in  Kraft 
getreten. 

5.  Aach  seit  dem  Jahre  1890  haben  Terschiedene  Einzelverträge 
die  Brüsseler  Generalakte  ergänzt. 


6)  Vergl.  R.  J.  XXVni  560,  XXIV  206. 

7)  Fleischmann  S.  245  Note  32. 


§  37.    Die  Regelang  gemeinsamer  politischer  Interessen.         295 

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  der  Vertrag  Großbritanniens 
mit  Ägypten  vom  21.  November  1895   (N.B.G.  2.  s.  XXm  166). 

U.  Der  Handel  mit  chinesischen  Kulis,  die  vielfach  mit 
Anwendung  von  List  oder  Gewalt  von  Macao  nach  Westindien  und 
Südamerika  gebracht  wurden,  sowie  der  Handel  mit  polynesi- 
schen  Eontraktarbeitern  (Eanaken)  nach  Queensland,  den 
Fidschi-  und  den  Gesellschaftsiaseln ,  der  in  den  60er  und  70er  Jahren 
vorigen  Jahrhunderts  dem  afrikanischen  Sklavenhandel  nicht  viel 
nachgegeben  haben  dürfte,  hat  zu  internationalen  Vereinbarungen 
keinen  Anlaß  gegeben,  sondern  ist  durch  die  einheimische  Gesetz- 
gebung der  beteiligten  Länder  mit  Erfolg  bekämpft  worden.^ 


vn. 

§  37.   Die  Regeliuig  gemeinsamer  politischer  Interessen. 

L  Die  Verträge,  welche  sieh  auf  diese  Gruppe  gemeinsamer  Inter- 
essen beziehen,  sind  im  Laufe  unseres  Jalirhanderts  melir  und  mehr 
liinter  den  Ökonomisehen  Verträgen  znrttckgetreten.  Dennoch  haben 
auch  gemeinsame  politische  Interessen  ihre  Begelung,  insbesondere 
auf  den  großen  Staatenkongressen  geftmden,  deren  an  anderer  Stelle 
gedacht  worden  ist.  Es  genttgt,  an  die  beiden  Kongresse  zu  Paris 
1856  und  Berlin  iS78  zu  erinnern,  durch  welche  wenigstens  in  großen 
Umrissen  auf  Jahre  hinaus  der  L(teung  der  Orientalischen  Frage  die 
Bahnen  Torgezeiclmet  worden  sind.  Diese  Verträge,  durch  welche  die 
stufenweise  Befreiung  der  Balkanstaaten  Ton  der  türkischen  Herrschaft 
durchgeführt  worden  ist,  können  zugleich  auch  als  Beispiele  für  eine 
der  wichtigsten  Gruppen  der  politischen  Verträge  gelten:  die  Staats- 
grttndnngsTerträge.  In  diese  Gruppe  gehört  auch  die  Schlußakte  der 
Kongokonferenz  tou  1S8&. 

II.  Noch    viel    zahlreicher    aber   sind    die    zwischen    ein- 
zelnen  Staaten   geschlossenen   einschlagenden  Verträge.      Ohne 


8)  Vergl.  SartoriuB  v.  Waltershausen,  H.  St.  V  436. 


296     KL  Buch.    HegeluDg  uod  Verwaltung  gemeinsamer  Interessen. 

auf  Vollständigkeit  Anspruch  zu  machen,  mag  die  folgende  Über- 
sicht das  weite  Gebiet  der  politischen  Staatenverträge  veranschau- 
lichen. 

1.  Verträge  ttber  Grttndong  oder  AuflSsiing  von  Staaten: 

Gründung  des  Deutschen  Reichs  durch  die  vom  Norddeutschen 
Bund  mit  den  süddeutschen  Staaten  geschlossenen  Verträge;  Grün- 
dung und  Auflösung  der  „Großen  Republik  von  Zentral -Amerika" 
(oben  §5  m);  österreichisch -ungarischer  Ausgleich  von  1867. 

2.  Verträge  ttber  die  Begrttndong  oder  Aufhebung  einer  Sehutz- 
herrsehaft  (oben  §  6  IV). 

3.  Verträge  ttber  die  danemde  Neutralisiening  von  Staaten  oder 
Staatsteilen  (oben  §  6  m  nnd  unten  §  40 1). 

4.  Verträge  ttber  Oebietsabtretnng  nnd  Orenzregnliemng. 

5.  Verträge  ttber  Kolonialgebiet  ^  sowie  ttber  die  Abgrenzung 
der  Interessensphären  (oben  §  9  III). 

6«  Verträge  ttber  die  Übertragung  der  Verwaltung  ttberhaupt 
oder  in  einzelnen  Beziehungen  an  einen  andern  Staat. 

EQerher  gehören  auch  die  Verträge,  durch  welche  die  Finanz- 
verwaltung einzelner  Staaten  der  Beaufsichtigung  und  Leitung  durch 
andere  Staaten  übertragen  wird  (oben  §  16  IV). 

7.  Politische  GarantieTerträge  (oben  §  22  11). 

8.  Verträge  ttber  Einräumung  politischer,  vor  allem  militä- 
rischer positiver  oder  negativer  „  Servituten  ^^  (oben  §  8  11). 

9.  Bttndnisyerträge  und  Militärkonventionen;  Abrttstnngsverträge 
(Chile  und  Argentinien  28.  Mai  1902). 

IIL  1.  Als  Beispiel  eines  Bündnisvertrages^  mag  das 
deutsch -österreichische  Bündnis  vom  7.  Oktober  1879  dienen,  das 
am  S.Februar  1888  gleichzeitig  vom  Deutschen  Reichsanzelfeer,  der 
Wiener  Abendpost  und  dem  Pester  Lloyd  seinem  Wortlaut  nach 
veröffentlicht  worden  ist.^ 


1)  Verschieden  von  dem  Bündnis  ist  die  Kooperation  im  Einzelfall; 
hierher  gehört,  nach  den  Erklärungen  der  englischen  Regierung,  das  gemein- 
same Vorgehen  Großbritanniens  und  Deutschlands  aus  Anlaß  der  Wirren 
in  Venezuela  Ende  1902  (oben  §  24  V  4). 

2)  Abdruck  auch  bei  Eleischmann  S.  163. 


§  37.    Die  Regelung  gemeinsamer  politischer  Interessen.         297 

„In  Erwägung,  dafs  Ihre  Majestäten  der  Deutsche  Kaiser 

und    der   Kaiser  von  Österreich es  als   ihre  unabweisliche 

Monarchenpflicht  erachten,  müssen,  für  die  Sicherheit  ihrer  Reiche 
und  die  Ruhe  ihrer  Völker  unter  allen  Umständen  Sorge  zu  tragen; 

in  Erwägung,  dafs  beide  Monarchen,  ähnlich  wie  in  dem 
früher  bestandenen  Bundesverhältnis,  durch  festes  Zusammenhalten 
beider  Reiche,  im  stände  sein  werden,  diese  Pflicht  leichter  und 
wirksamer  zu  erfüllen; 

in  Erwägung  schliefslich,  dafs  ein  inniges  Zusammengehen 
von  Deutschland  und  Österreich -Ungarn  niemanden  bedrohen  kann, 
wohl  aber  geeignet  ist  den  durqh  die  Berliner  Stipulationen  ge- 
schaffenen europäischen  Frieden  zu  konsolidieren, 

haben   Ihre   Majestäten ,  indem  sie   einander   feierlich 

versprechen,  dafs  sie  ihrem  rein  defensiven  Abkommen  eine 
aggressive  Tendenz  nach  keiner  Richtung  jemals  beilegen  wollen, 
«inen  Bund  des  Friedens  und  der  gegenseitigen  Verteidigung  zu 
knüpfen  beschlossen. 

Artikel  I.  Sollte  wider  Verhoffen  und  gegen  den  Wunsch 
der  beiden  Hohen  Kontrahenten  eines  der  beiden  Reiche  von  Seiten 
Rufslands  angegriffen  werden,  so  sind  die  Hohen  Kontrahenten 
verpflichtet,  einander  mit  der  gesamten  Kriegsmacht  ihrer  Reiche 
beizustehen  und  demgemäfs  den  Frieden  nur  gemeinsam  und  über- 
einstimmend zu  schliefsen. 

Artikel  11.  Würde  einer  der  hohen  kontrahierenden  Teile 
von  einer  andern  Macht  angegriffen  werden,  so  verpflichtet  sich 
hiermit  der  andere  hohe  Kontrahent,  dem  Angreifer  gegen  seinen 
hohen  Verbündeten  nicht  nur  nicht  beizustehen,  sondern  mindestens 
eine  wohlwollende  neutrale  Haltung  gegen  den  hohen  Mitkontra- 
henten zu  beobachten. 

Wenn  jedoch  in  einem  solchen  Falle  die  angreifende  Macht 
von   Seiten  Rufslands,    sei  es  in  Form  einer  aktiven  Kooperation, 

sei   es    durch    militärische  Mafsnahmen unterstützt  werden 

sollte,  so  tritt  die  in  Art.  I  dieses  Vertrages  stipulierte  Verpflichtung 
des  gegenseitigen  Beistandes  mit  voller  Heeresmacht  auch  in  diesem 


298     in»  Bach.   Regelang  and  Yerwaltang  gemeinsamer  Interessen. 

Falle  sofoii:  in  Kraft  und  die  Eriegführung  der  beiden  hohen  Kon- 
trahenten wird  auch  dann  eine  gemeinsame  bis  zum  gemeinsamen 
Friedensschlufs. 

Art.  IIL  Dieser  Vertrag  soll  in  GemäXsheit  seines  friedlichen 
Charakters  und  um  jede  Mifsdeutung  auszuschliefsen,  von  beiden 
hohen  Kontrahenten  geheimgehalten  und  einer  dritten  Macht  nur 
im  Einverständnisse  beider  Teile  und  nach  Mafsgabe  spezieller  Eini- 
gung mitgeteilt  werden. 

Beide  hohe  Kontrahenten  geben  sich  nach  den  bei  der  Be- 
gegnung von  Alexandrowo  ausgesprochenen  Gesinnungen  des  Kaisers 
Alexander  der  Hoffnung  hin,  daTs  die  Hüstungen  Bufslands  sich 
als  bedrohlich  für  sie  in  Wirklichkeit  nicht  erweisen  werden  und 
haben  aus  diesem  Grunde  zu  einer  Mitteilung  für  jetzt  keinen  An- 
lals.  Sollte  sich  aber  diese  Hoffnung  wider  Erwarten  als  eine  irr- 
tümliche erweisen,  so  würden  die  beiden  hohen  Kontrahenten  es 
als  eine  Pflicht  der  Loyalität  erkennen,  den  Kaiser  Alexander 
mindestens  vertraulich  darüber  zu  verständigen,  dafs  sie  einen  An- 
griff auf  einen  von  ihnen  als  gegen  beide  gerichtet  betrachten 
müfsten." 

2.  Der  Wortlaut  der  von  Italien  mit  Deutschland  und 
Österreich  getroffenen  Yereinbarungen  ist  bisher  nicht  amt- 
lich veröffentlicht  worden.  Italien  hat  sich  bereits  1882,  veranlaßt 
durch  Frankreichs  Vorgehen  gegen  Tunis,  den  Zentralmächten  an- 
geschlossen. Aber  erst  im  Oktober  1887,  nach  der  Begegnung 
zwischen  Bismarck  und  Crispi  in  Friedrichsruh,  wurden  bestimmte 
Yereinbarungen  getroffen.  Nach  den  Mitteilungen  der  Zeitungen, 
die  allerdings  mit  Vorbehalt  aufzunehmen  sein  dürften,  handelt 
es  sich  um  zwei  Verträge.  Der  erste  ist  zwischen  Italien  und 
Österreich  geschlossen.  Er  verpflichtet  Österreich  zu  einer 
„wohlwollenden  Neutralität"  im  Falle  eines  Krieges  zwischen  Italien 
und  Frankreich;  Italien  zu  einer  gleichen  Haltung  im  Falle  eines 
Krieges  zwischen  Österreich  und  Rußland.  Österreich  verspricht 
außerdem,  die  itsdienischen  Interessen  im  Mittelmeer  mit  allen 
Kräften  zu  unterstützen  und  auf  der  Balkanhalbinsel  nichts  ohne 


§  37.    Die  Begelung  gemeinsamer  politischer  Interessen.         299 

vorhergegangene  Verständigung  mit  Italien  zu  untemelimen.  Der 
Vertrag  zwischen  Italien  und  Deutschland  enthält  zunächst 
die  feierliche  Erklärung  der  beiden  Vertragschließenden,  daß  keiner 
von  ihnen  freiwillig  den  Frieden  brechen  wird.  Für  den  Fall,  daß 
eine  der  beiden  Mächte  von  Frankreich  angegriffen  werden  sollte, 
werden  sich  einander  beide  mit  allen  ihren  Streitkräften  zur  Seite 
stehen.  Wenn  aber  Frankreich  und  Rußland  einen  gemeinsamen 
Angriffskrieg  gegen  Deutschland  imd  Österreich  oder  auch  nur 
gegen  Deutschland  allein  unternehmen  sollten,  würden  die  ge- 
samten Streitkräfte  der  drei  Mächte  gemeinsam  ins  Feld  rücken.^ 


3)  Vergl.  Rolin-Jaequemyns,  R.  J.  XX  1.  —  Der  Dreibund  ist 
seither  wiederholt,  zuletzt  am  28.  Juni  1902,  wenngleich  „nicht anstandslos 
und  nicht  ohne  Schwierigkeiten'^  (v.  Bülow  im  deutschen  Reichstag  am 
19.  März  1903),  erneuert  worden. 


IV.  Buch. 

.     Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Anstragnng. 


§  38.   Die  nicht-kriegerische  Erledigung.^ 

L  Die  fMedliehe  Beilerangr  der  zwischen  den  Staaten  der  TlUker- 
reehtsgremeinsehaft  ansgebroehenen  Streitigkeiten,  mag  es  sich  um  die 
Beliauptnng  eines  (tatsilchlieli  oder  angeblieh)  ySlkerreehtlieh  be- 
gründeten Rechtsanspruches,  mag  es  sieh  nm  die  Anstragnng  eines 
Interessenkonfliktes  liandeln,  kann  znnäclist  erfolgen  dnreh  Yerein- 
bamng  der  streitenden  Mächte,  also  durch  Tergleich,  Anerkennung, 
Terzicht. 

1.  Zur  Vorbereitung  dieses  Ergebnisses  werden  häufig  ge- 
mischte Kommissionen  (commissions  mixtes)  aus  den  Yertretem  beider 
Staaten  mit  oder  ohne  Zuziehung  von  Sachverständigen  zusammen- 
gesetzt, deren  Vereinbarungen  aber  noch  der  Genehmigung  durch 
die  von  ihnen  vertretene  Staatsgewalt  bedürfen. 

Die  erste  Konvention  der  Haager  Schlußakte  vom  29.  Juli 
1899  hat,  um  die  Verhandlungen  zu  erleichtern,  das  Institut  der 
„internationalen  üntersuchungskommissionen"  (Commissions  inter- 
nationales d'enqu§te)  eingeführt.  Diese  sollen  bei  Streitigkeiten, 
„die  weder  die  Ehre  noch  wesentliche  Interessen  berühren  und 
einer  verschiedenen  Würdigung  der  Thatsachen  entspringen",  „durch 
eine  unparteiische  und  gewissenhafte  Prüfung  die  Thatfragen  auf- 
klären".    Sie  werden  in  derselben  Weise  gebildet  wie  das  Schieds- 


1)  P.  Wagner,   Zur  Lehre   von   den   Streiterledigungsmitteln   des 
Völkerrechts.  1900.    Ulimann  296.    Rivier  357. 


§  38.    Die  nicht -kriegerische  Erledigung.  301 

gericht.  Der  Bericht  der  Kommission  hat  sich  auf  die  Fest- 
stellung der  Tatsachen  zu  beschränken  und  läßt  den  streitenden 
Mächten  volle  Freiheit  der  weiteren  Entschließung  (Art.  9  bis  14). 

2.  Die  friedliehe  Beilegrang  kann  gefördert  werden  doreh  die 
freundliehen  Bemühungen  dritter  Mächte  (intenrention  amicale;  yer- 
seliieden  Ton  der  autoritatiyen  Intenrention,  oben  §  7  II 2). 

Mögen  diese  von  der  dritten  Macht  angeboten  oder  von  beiden 
streitenden  Teilen  oder  von  einem  von  ihnen  erbeten  sein,  stets 
behalten  die  streitenden  Teile  die  Entscheidung  in  der  eigenen 
Hand;  darin  liegt  der  Unterschied  dieser  freundlichen  Bemühungen 
von  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung.  Man  pflegte  dabei  früher 
zwischen  den  „guten  Diensten"  (den  „bons  Offices")  und  der 
eigentlichen  „Vermittlung"  (m§diation)  zu  unterscheiden;  doch 
kann  der  Unterschied  nicht  streng  durchgeführt  werden  und  ist 
auch  in  der  Haager  Konvention  aufgegeben  worden.  Yermittler, 
nicht  Schiedsrichter,  war  der  Papst  in  dem  Karolinenstrfeit  zwischen 
dem  Deutschen  Eeich  und  Spanien  1885.  Die  endgültige  Er- 
ledigung erfolgte  erst  auf  Grund  dieses  Yermittlungsvorschlages 
durch  den  deutsch -spanischen  Vertrag  vom  17.  Dezember  1885.^ 

Wiederholt  haben  die  Mächte  in  den  zwischen  ihnen  ge- 
schlossenen Einzelverträgen  sich  verpflichtet,  einander  gegen- 
seitig ihre  guten  Dienste  zur  Beilegung  von  Streitigkeiten  mit 
dritten  Staaten  zu  leihen.  Vergl.  den  deutschen  Handels-  usw. 
Vertrag  mit  Korea  vom  26.  November  1883  (RG.Bl.  1884  S.  221) 
Art.  I  ZifF.  2:  „Sollten  zwischen  Einem  der  vertragschliessenden 
Teile  und  einer  dritten  Macht  Streitigkeiten  entstehen,  so  wird 
der  andere  vertragschliessende  Theil  auf  ein  diesfallsiges  Ersuchen 
seine  guten  Dienste  leihen  und  eine  freundschaftliche  Erledigung 
des  Streites  herbeizuführen  suchen." 

In  Art.  8  des  Pariser  Vertrags  von  1856  hatten  sich  die 
Signatarmächte  verpflichtet,  bei  Streitigkeiten  mit  der  Türkei 


2)  Die  Schriftstücke  sind  mitgeteilt  N.  R.  G.  2.  s.  XH  283.  —  Vergl. 
Bredin,  De  l'amiable  compositeur.  1897.  Fourchault,  De  la  mediatioD. 
1900.    Melik,  La  mediation  et  les  bona  Offices.  1900. 


302       IV.  Buch.    Die  StaatenstreitigkeitoD  und  deren  Austragung. 

die  Vermittlung  der  übrigen,  am  Streite  unbeteiligten  Unterzeichner 
des  Vertrags  anzunehmen.  Und  das  23.  Protokoll  vom  14.  April 
1856  sprach  den  Wunsch  aus,  daß  die  Mächte  in  allen  Streitig- 
keiten die  guten  Dienste  eines  befreundeten  Staates  anrufen  sollten, 
ehe  sie  das  Glück  der  Waffen  versuchten.  Nach  diesem  Vorbild 
findet  sich  mehrfach  auch  in  neueren  Kollektivverträgen  die 
Verpflichtung  der  Vertragsmächte,  ehe  sie  wegen  der  zwischen 
ihnen  ausgebrochenen  Streitigkeiten  zu  den  Waffen  greifen,  die 
guten  Dienste  oder  die  Vermittlung  befreundeter  Mächte  in  An- 
spruch zu  nehmen.  Vergl.  insbesondere  Art.  11  und  12  der  Kongo- 
akte vom  26.  Februar  1885.  Die  Vermittlung  kann  auch  durch 
Einberufung  eines  Staatenkongresses  erfolgen  (Deutschland  als  „ehr- 
licher Makler"  im  Jahre  1878). 

Eine  wertvolle  Weiterbildung  hat  das  Institut  der  Vermittlung 
durch  die  erste  Konvention  der  Haager  Akte  vom  29.  Juli  1899 
(Art.  2  bis  8)  erfahren.  Die  Signatarmächte  „kommen  überein", 
bevor  sie  zu  den  Waffen  greifen,  die  guten  Dienste  oder  die  Ver- 
mittlung einer  befreundeten  Macht  anzurufen,  „soweit  dies  die 
Umstände  gestatten  werden";  den  am  Streit  nicht  beteiligten 
Mächten  wird  ausdrücklich  das  Recht  eingeräumt,  ihre  guten  Dienste 
oder  ihre  Vermittlung  anzubieten,  und  die  Ausübung  dieses  Rechts 
kann  niemals  als  eine  „unfreundliche  Handlung"  (un  acte  peu  amical) 
betrachtet  werden.  Durch  die  Annahme  der  Vermittlung  wird  die 
Eröffnung  oder  die  Fortsetzung  der  Feindseligkeiten  nicht  gehemmt. 
Ausdrücklich  wird  hervorgehoben,  daß  die  Vermittlung  „ausschließ- 
lich die  Bedeutung  eines  Rates  und  niemals  verbindliche  Kraft 
hat".  Neben  dieser  allgemeinen  Vermittlung  kennt  diQ  Konvention 
aber  noch  eine  „besondere  Vermittlung"  (mödiation  speciale,  Art.  8), 
die  den  „Sekundanten"  beim  Zweikampf  nachgebildet  ist.  Sie  be- 
steht darin,  daß  jede  der  beiden  streitenden  Mächte  eine  andere 
Macht  wählt,  die  sie  mit  der  Aufgabe  betraut,  in  unmittelbare 
Verbindung  mit  der  von  der  andern  Seite  gewählten  Macht  zu 
treten,  um  den  Bruch  der  friedlichen  Beziehungen-  zu  verhüten. 
Während  der  Dauer  dieses  Auftrages,  die,  von  besonderer  Verein- 


§  38.    Die  nicht -kriegerische  ErledigoDg.  303 

barung  abgesehen,  30  Tage  nicht  übersteigt,  stellen  die  streiten- 
den Teile  jede  unmittelbare  Verhandlung  über  den  Streit  ein;  die 
Verhandlung  bleibt  ausschließlich  den  vermittelnden  Mächten  über- 
lassen. Auch  wenn  diese  Bemühungen  nicht  zum  Ziele  führen 
und  die  friedlichen  Beziehungen  zwischen  den  streitenden  Mächten 
abgebrochen  sind,  bleiben  die  vermittelnden  Mächte  mit  der  ge- 
meinsamen Aufgabe  betraut,  jede  Gelegenheit  zu  benutzen,  um 
den  Frieden  wieder  herzustellen. 

n.  Die  JbiedUehe  Beilegniig  vtflkerreehtlieher  Streitigkeiten  kann 
aueh  dnreh  Schiedsspraeh  geschehen.' 

1.  Die  Befugnis  der  Sehiedsrichter  ruht  in  der  Mehrzahl  der 
FiUle  auf  einem  besonderen  Schiedsvertrag  (eompromissum)  der  betei- 
ligten Staaten,  durch  welche  diese  sieh  verpflichten,  die  Entscheidung 
der  zwischen  ihnen  entstandenen  Streitigkeit  dem  Aussplmch  der  von 
ihnen  vereinbarten  Schiedsrichter  zu  übertragen. 

Solche  Schiedsverträge,  schon  in  frQherer  Zeit  nicht  selten, 
finden  sich  mit  steigender  Häufigkeit  seit  dem  Beginn  des  19.  Jahr- 
hunderts. Der  bekannteste  Schiedsspruch  wurde  in  der  Alabama- 
frage zwischen  England  und  den  Vereinigten  Staaten  am  14.  Sep- 
tember 1872  gefällt.  Er  verurteilte  die  englische  Regienmg  zur 
Zahlung  von  lö^g  Millionen  Dollars,  weil  sie  geduldet  hatte,  daß 
während  des  amerikanischen  Bürgerkrieges  Kreuzer  der  Südstaaten 
in   englischen   Häfen   ausgerüstet   wurden   (unten    §  42  II  2b).* 


3)  Vergl.  A.  Merignhac,  Traite  theorique  et  pratique  de  Tarbitrage. 
1895.  Ullmann  298.  Rivier  366.  d'Avril,  De  Tarbitrage  international. 
1898.  Besson,  L'arbitrage  international  et  la  codifioation  du  droit  des  gens. 
1898.  Walmigere,  De  Tarbitrage  inteiiiational.  1898.  Langlade,  De  la 
clause  compromissoire  et  des  traites  d'arbitrage  permanent  dans  le  droit 
international  moderne.  1899.—  EineZusammenstellung  der  bisherigen  Schieds- 
sprüche gibt  La  Fontaine,  Pasicrisie  internationale.  Histoire  documen- 
taires  des  arbitrages  internationaux  1902  (R.  J.  XXXIV  349,  558,  623).  De 
Lapradelleet  Politis,  Recueil  des  arbitrages  internationaux.  1.  Band 
1798  bis  1855.     1905.  —  Vergl.  auch  Politis  oben  §  15  Note  6. 

4)  Der  Schiedsspruch  ist  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  I  37 ;  der  Schieds- 
vertrag zu  Washington  vom  8.  Mai  1871  bei  Fleisch  mann  S.  95.  Vergl. 
Geffken,  Die  Alabamafrage.    1872.    R.  J.  I  152,  449;  II  442,  452;  IV  127. 


^ 


304      lY.  Buch.    Die  StaateDstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Erwähnt  sei  auch,  daß  der  Streit  zwischen  Deutschland  einerseits, 
QroBbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  anderseits, 
wegen  der  militärischen  Aktion  der  letzteren  auf  Samoa  durch  den 
Schiedsspruch  des  Königs  von  Schweden  vom  14.  Oktober  1902 
erledigt  worden  ist. 

2.  Daneben  aber  findet  sieh  in  den  zwischen  einzelnen  Staaten 
geselüossenen  Yerträgen  yersehiedensten  Inhalts  (vor  allem  in  den  von 
Italien,  Belgien,  der  Schweiz  usw.  geschlossenen  Handelsverträgen) 
die  sogenannte  kompromissarische  Klansei,  durch  welche  die  Yertrag- 
schließenden  sich  verpflichten,  alle  bei  Auslegung  und  Anwendung 
des  Yertrags  sich  ergebenden  Streitigkelten  einem  Schiedsgericht  zur 
Entscheidung  zu  ttbertragen  (oben  g  28  DI). 

Das  Deutsche  Eeich,  das  bisher  die  Au^mhme  einer  solchen 
Klausel  in  seine  Verträge  abgelehnt  hatte,  hat  sie  in  mehrere  der 
neuen  Handelsverträge  aufgenommen  (oben  §  28  UI).  Ebenso  findet 
sie  sich  in  einzelnen  allgemeinen,  auch  vom  Deutschen  Eeich 
mitunterzeichneten,  Verträgen.  So  im  Postvereinsvertrag  seit  dem 
9.  Oktober  1874,  in  der  Brüsseler  Antisklavereiakte  vom  2.  Juli  1890 
Art.  LIY  und  LV,  sowie  in  dem  Vertrag  über  den  Eisenbahn- 
frachtverkehr vom  14.  Oktober  1890  (R  G.Bl.  1892  S.  793)  Art.  57. 

3.  Allgemeine  Schiedsverträge  sind  diejenigen,  durch  welche 
die  sämtlichen  zwischen  den  Yertragschließenden  kttnftig  entstehenden 
Streitigkeiten  (sei  es  uneingeschränkt,  sei  es  mit  Ausnahme  deijenlgen 
Streitigkelten,  bei  welchen  die  Ehre  oder  die  Unabhängigkeit  des 
Staates  In  Frage  steht)  einem  Schiedsgericht  ttbenTlesen  werden. 

a)  Solche  Verträge  sind  bereits  in  früheren  Jahren  zwischen 
einzelnen  Staaten,  insbesondere  Mittel-  und  Südamerikas  geschlossen 
worden,  ohne  aber  bisher  greifbare  Wirkung  erzielt  zu  haben. 

Hierher  gehören  die  Verträge  zwischen  Portugal  und  den 
Niederlanden  vom  5.  Juli  1894,  zwischen  Italien  und  Argentinien 
vom  23.  Juli  1898^,  zwischen  Chile  und  Argentinien  vom  28.'Mai 
1902  u.  a.  Am  umfassendsten  ist  der  am  19.  April  1890  zu 
Washington    zwischen   den   meisten   Staaten    „der   drei   Amerika** 


5)  Abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  XXIX  137  (nicht  ratifiziert). 


§  38.    Die  nicht -kriegerische  Erledigung.  305 

gesdilossene  Vertrag.  Der  vielbesprochene  englisch -amerikanische 
Vertrag  vom  12.  Januar  1897*  ist  durch  den  Senat  der  Vereinigten 
Staaten  am  5.  Mai  desselben  Jahres  abgelehnt  worden. 

Dagegen  wurde  eine  neue  Periode  der  allgemeinen  Schieds- 
verträge durch  den  zwischen  Frankreich  und  Großbritannien  am 
14.  Oktober  1903  abgeschlossenen  Vertrag  eröffnet. "^  Unter  aus- 
drücklichem Hinweis  äruf  Art.  19  der  Haager  Konvention  (unten  4) 
bestimmt  dieser  Vertrag: 

^Art.  1.  Streitigkeiten  rechtlicher  Natur  oder  über  die  Aus- 
legung der  zwischen  den  Unterzeichnern  bestehenden  Verträge, 
die  zwischen  den  Unterzeichnern  entstehen  und  auf  diploma- 
tischem Wege  nicht  erledigt  werden  konnten,  werden  dem 
Ständigen  Schiedsgerichtshof  im  Haag,  der  durch  die  Konvention 
vom  29.  Juli  1899  eingesetzt  worden  ist,  zur  Entscheidung 
unterbreitet,  vorausgesetzt,  daß  sie  weder  die  Lebensinteressen 
noch  die  Unabhängigkeit  des  Vertragschließenden  in  Frage  stellen 
noch  die  Interessen  dritter  Mächte  berühren. 

Art.  2.  In  jedem  Einzelfall  werden  die  Vertragschließenden, 
ehe  sie  sich  an  den  Ständigen  Schiedsgerichtshof  wenden,  einen 
besonderen  Schiedsvertrag  schließen,  in  dem  der  Streitgegen- 
stand, der  Umfang  der  Befugnisse  der  Schiedsrichter  und  die 
einzuhaltenden  Fristen  für  die  Bildung  des  Schiedsgerichtes  und 
für  das  Verfahren  bestimmt  werden. 

Art.  3.  Der  Vertrag  wird  auf  die  Dauer  von  5  Jahren, 
von  dem  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,  geschlossen." 
Nach  dem  Muster  dieses  Vertrages  ist  in  den  nächsten 
Monaten  eine  ganze  Keihe  weiterer  allgemeiner  Schiedsverträge 
zwischen  den  verschiedenen  Mächten  zustande  gekommen.  So 
zwischen  Frankreich  einerseits,  Italien  (25.  Dezember  1903), 
Spanien,  Schweden  und  Norwegen,  der  Schweiz  anderseits;  Groß- 


6)  Abgedruckt  (mit  der  diplomatischen  Korrespondenz)  N.  R.  G.  2.  s. 
XXVIII  90. 

7)  Vergl.   Merignhac,   R.  G.  X  799.     Abgedruckt  bei  Fleisch- 
in an  n  S.  340. 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  20 


306      IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

britannien  einerseits,  Italien,  Spanien,  Schweden  und  Norwegen,  der 
Schweiz,  dem  Deutschen  Reich,  den  Vereinigten  Staaten  anderseits; 
der  Schweiz  einerseits,  Belgien,  Italien,  den  Vereinigten  Staaten, 
Österreich -Ungarn,  Italien,  Schweden  und  Norwegen  anderseits;  den 
Vereinigten  Staaten  einerseits,  Italien,  Spanien  anderseits;  zwischen 
Spanien  und  Portugal,  Dänemark  und  den  Niederlanden.  Weitere 
Vertragsabschlüsse  stehen  bevor,  so  daß  binnen  kurzem  ein  ganzes 
System  von  permanenten  Schiedsverträgen  die  Staaten  der  Völker- 
rechtsgemeinschaft verbinden  wird. 

4.  Die  weit  znrliekreiehenden  Torselüäge,  einen  ständigen  Staaten- 
geriehtshof  für  die  Erledigung  T){Iken*eehtlieher  Streitigkeiten  eiqzu- 
riehten,  haben  durch  die  Haager  Friedenskonferenz  Yerwirldiehung 
gefiinden.'' 

Die  Beschlüsse  der  Haager  Konferenz  knüpfen  unmittelbar 
an  die  Vorschläge,  die  von  der  interparlamentarischen  Friedens- 
konferenz zu  Brüssel  1895  ausgearbeitet  worden  sind. 

Sie  beruhen  auf  dem  Gedanken  eines  Staatenverbandes  (oben 
§  17  I),  durch  welchen  ein  ständiger  Schiedsgerichtshof  gebildet 
werden  soll,  dem  die  Vertragsstaaten  die  zwischen  ihnen  entstehen- 
den Streitigkeiten  zuweisen  können,  soweit  sie  es  nicht  vorziehen, 
sie  auf  anderm  Wege  zur  Erledigung  zu  bringen.  Durch  diese 
Einschränkung  wird  die  Souveränität  der  beteiligten  Staaten  in 
vollem  Umfange  gewahrt  und  damit  das  wichtigste  der  Bedenken 
beseitigt,  die  gegen  jeden  derartigen  Vorschlag  geltendgemacht  zu 
werden  pflegten. 

Die  Beschlüsse  der  Haager  Konferenz  sind  niedergelegt  in 
der  ersten  Konvention,  dem  „Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung 
internationaler  Streitfälle "  vom  29.  Juli  1899  (abgedruckt  im  An- 
hang). Hier  handelt  der  vierte  Titel  von  der  „Internationalen  Schieds- 
sprechung*'  (De  Tarbitrage  international).    Er  zerfällt  in  drei  Kapitel. 

8)  Vergl.  Descamps,  Die  Organisation  eines  internationalen  Schieds- 
gerichtes. Autorisierte  deutsche  Übei*setzung  von  A.  K.  Fried  s.  a.  — 
Verhandlungen  des  Instituts  für  Völkerrecht  von  1873  bis  1875.  —  Das 
wichtigste  Auslegungsmittel  der  Konvention  bildet  der  voi-treff liehe  Bericht 
von  Descamps. 


§  38.    Die  nicht -kriegerische  Erledigung.  307 

Das  erste  Kapitel  betrifft  das  „Schiedswesen"  (la  justice 
arbitrale;  Art.  15  bis  19).  In  Rechtsfragen,  insbesondere  in  Fragen 
der  Auslegung  oder  Anwendung  von  Staatsverträgen,  wird  die 
Schiedssprechung  von  den  Signatarmächten  als  das  wirksamste  und 
zugleich  der  Billigkeit  am  meisten  entsprechende  Mittel  anerkannt, 
um  die  Streitigkeiten  zu  erledigen,  die  nicht  auf  diplomatischem 
Wege  haben  beseitigt  werden  können.  Der  rein  fakultative  Charakter 
des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  ist  streng  gewahrt.  Rußland 
hatte  im  Verlauf  der  Verhandlungen  das  obligatorische  Schiedsgericht 
wenigstens  für  gewisse  Streitigkeiten  vorgeschlagen ;  dieser  Vorschlag 
scheiterte  an  dem  bestimmten  Widerspruche ,  den  das  Deutsche  Reich 
dagegen  erhob.  Der  Schiedsvertrag  schließt  die  Verpflichtung  in 
sich,  sich  nach  Treu  und  Glauben  dem  Schiedssprüche  zu  unter- 
werfen. Die  Mächte  behalten  sich  vor,  besondere  Vereinbarungen 
zu  treffen,  um  die  obligatorische  Schiedssprechung  auf  die  ihnen 
geeignet  scheinenden  Fälle  auszudehnen;  die  in  dieser  Beziehung 
bereits  bestehenden  Verträge  bleiben  in  Kraft  (vergl.  oben  3). 

Das  zweite  Kapitel  (Art.  20  bis  29)  enthält  den  eigentlichen 
Kernpunkt  der  ganzen  Konvention:  die  Einsetzung  eines  „ständigen 
Schiedshofes''  (Cour  permanente  d'arbitrage).  Über  die  Zusammen- 
setzung dieses  ständigen  Gerichtshofes  und  die  Auswahl  der  im 
Einzelfall  zur  Entscheidung  berufenen  Schiedsrichter  vergleiche  das 
oben  §  18  IV  Gesagte.  An  dem  durch  die  Streitteile  bestimmten 
Tage  tritt  das  Schiedsgericht  zusammen.  Die  Mitglieder  des 
Schiedshofes  genießen  während  der  Ausübung  ihres  Amtes  und 
außerhalb  ihres  Heimatlandes  die  diplomatischen  Vorrechte  imd 
Befreiungen.  Die  Signatarmächte  betrachten  es  als  ihre  Pflicht, 
die  streitenden  Mächte  daran  zu  erinnern,  daß  ihnen  der  ständige 
Schiedshof  offenstehe. 

Über  das  Bureau  und  den  Verwaltungsrat  vergl.  oben 
§  17  n  10. 

Kapitel  3  (Art.  30  bis  57)  regelt  das  Schiedsverfahren 
(la  proc§dure  arbitrale),  soweit  über  dieses  nicht  besondere  Verein- 
barungen imter  den  Streitteilen  getroffen  sind.    Das  Verfahren  zer- 

20* 


308      IT.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Aostragang. 

fällt  in  zwei  Abschnitte:  die  schriftliche  Vorbereitung  (instruction) 
und  die  mündliehe  Verhandlung  (d^bats).  Die  Entscheidung  wird 
mit  Stimmenmehrheit  gefällt  imd  muß  mit  Gründen  versehen 
werden.  Der  verkündete  und  zugestellte  Schiedsspruch  erledigt 
im  allgemeinen  endgültig  die  Streitsache;  doch  können  die  Parteien 
sich  im  Schiedsverträge  vorbehalten,  die  Nachprüfung  (revision) 
des  Schiedsspruches  zu  beantragen.  Diese  kann  nur  auf  neu  her- 
vorkommende Tatsachen  gestützt  werden.  Sie  geht  an  das  Gericht, 
das  den  Spruch  abgegeben  hat,  und  wird  von  diesem  erledigt. 
Der  Spruch  bindet  nur  die  Streitteile,  die  den  Schiedsvertrag  ge- 
schlossen haben;  handelt  es  sich  aber  um'  die  Auslegung  eines 
Vertrages,  an  dem  auch  dritte  Mächte  beteiligt  sind,  so  haben 
diese  das  Recht  der  Intervention.  Jeder  Teil  trägt  seine  eigenen 
Kosten  und,  zu  gleichen  Teilen,  die  Kosten  des  Schiedsverfahrens. 
Die  Artikel  58  bis  61  enthalten  die  allgemeinen  Bestimmungen. 

in.  Zu  den  friedliehen  Mitteln  der  Darelisetzung  eines  beliaupteteii 
Anspruches  gehört  aber  auch  die  Selbsthilfe,  die  sieh  als  unmittelbare 
Gewalt  oder  als  indirekter  Zwang  darstellen  kann.  Das  Eigenartige 
dieser  beiden  Formen  der  Selbstliilfe  besteht  darin,  daß  sie  den  Kriegs- 
znstand mit  seinen  Rechtsfolgen  nicht  erzeugen. 

1.  Die  Selbstliilfe  kann  als  Einzel-  oder  KollektiTinterrention 
der  beteiligten  Mächte  zu  einer  Besetzung  des  Gebietes  des  im  Un- 
recht befindlichen  Staates  oder  auch  zu  einer  Blockierung  seiner 
Küsten  führen. 

a)  Beispiele  für  die  erstere  Maßregel  bietet  die  Besetzung 
Kretas  durch  die  Großmächte  im  Jahre  1897;  das  Vorgehen  der 
Mächte  in  China  seit  dem  Sommer  1900;  die  Flottenkundgebung 
Frankreichs  vor  Mytilene  im  Jahre  1902;^  das  Vorgehen  Deutsch- 
lands, Großbritanniens  und  Italiens  gegen  Venezuela  (oben  §  24  V  4). 
Da  diese  bewaffnete  Intervention  den  Kriegszustand  nicht  erzeugt, 
kommen  auch  die  Kechtsregeln  des  Kriegsrechts  nicht  zur  Anwendung. 

b)  Die  Friedensblockade  (le  blocus  pacifique)  ist  seit 
den  ersten  Jahrzehnten  des  19.  Jahrhunderts  von  großen  Seemächten 


9)  Dazu  Moucharville,  R  G.  IX  677. 


§  38.    Die  nicht -kriegerische  Erledigung.  309 

wiederholt  angewendet  worden,  um  kleinere  oder  schwächere 
Staaten  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  anzuhalten.^^  Besonders 
die  Türkei  (zuerst  1827),  sowie  Griechenland  sind  wiederholt  von 
den  Großmächten  blockiert  worden.  Yiel  besprochen  wurde  die 
Blockade  Formosas  durch  Frankreich  1884  sowie  die  Blockierung 
Kretas  durch  die  Großmächte  1897.  Begriff,  Voraussetzungen 
und  Wirkungen  der  Friedensblockade  sind  dieselben  wie  die  der 
kriegerischen  Blockade  (darüber  unten  §  41  IV).  Es  besteht  daher 
die  Hauptwirkung  der  Blockade  darin,  daß  auch  den  Schiffen  der 
nichtbeteiligten  Mächte  die  Verbindung  mit  der  blockierten  Küste 
untersagt  ist  Niu*  ausnahmsweise  wird  die  Wirkung  beschränkt 
auf  die  Schiffe  des  blockierten  Staates  selbst;  so  1886  bei  der 
Blockierung  Griechenlands,  nicht  aber  1897  bei  der  Blockierung: 
Kretas.  Die  friedliche  Blockierung  der  Küsten  von  Venezuela 
wurde  am  20.  Dezember  1902  in  eine  „kriegerische"  verwandelt^ 
da  die  Vereinigten  Staaten  die  Wirksamkeit  der  Friedensblockade 
für  Schiffe  der  nichtbeteiligten  Mächte  bestritten.  ^^  Diese  Ansicht 
übersieht,  daß  die  Blockade  erfolgreich  bleiben  muß,  wenn  sie  die 
Küsten  nicht  von  dem  gesamten  Handel  abschneidet;  sie  übersieht 
ferner,  daß  die  Vermeidung  des  Kriegszustandes  gerade  im  Interesse 
der  nichtbeteiligten  Mächte  liegt. 

2«  Als  eine  Art  der  indirekten  Selbsthilfe  zum  Zwecke  der  eigen- 
mächtigen Borehsetzang  eines  behaupteten  Anspruches  erscheint  die 
Anwendung  von  Repressalien,  d.  h.  der  EingrifT  in  die  an  sich 
berechtigten  Interessen  des  gegnerischen  Staates  oder  seiner  An- 
gehörigen.^' 

a)  Nach  heutiger  Rechtsauffassung  ist  nur  die  Staats- 
gewalt selbst  zur  Anordnung  und  zur  Durchführung  von 


10)  Falcke,  Die  Hauptperioden  der  sogenannten  friedHchen  Blockade 
(1827  bis  1850).  1891.  Bares,  Le  blocus  pacifique.  1898.  Ullmann  305. 
Rivier  375.    Pereis  151. 

11)  Dazu  Basdevant,  R.  G.  XI  423. 

12)  Lafargue,  Les  represailles  en  temps  de  paix.  £tude  juridique, 
historique  et  politique.    1898. 


310       IV.  Buch.    Die  Staateostreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Repressalien  befugt.  Dagegen  wurde  im  Mittelalter  und  ver- 
einzelt bis  zum  Ausgange  des  18.  Jahrhunderts  dem  durch  die 
fremde  Staatsgewalt  in  seinen  Interessen  verletzten  Staatsange- 
hörigen (bei  Justizverweigerung  usw.)  durch  sogenannte  Bepres- 
salienbriefe  (lettres  de  marque)  die  Befugnis  gegeben,  so  viel 
Eigentum  den  Staatsangehörigen  des  verletzenden  Staates  wegzu- 
nehmen, als  zur  Befriedigung  seines  Anspruchs  notwendig  war. 

b)  Die  ergriffenen  Maßregeln  können  sich  gegen 
den  verletzenden  Staat  selbst  oder  gegen  seine  Staats- 
angehörigen richten. 

Unter  den  gegen  den  verletzenden  Staat  selbst  gerichteten 
Maßregeln  sind  die  Besetzung  des  Staatsgebietes,  die  Beschießung 
von  Plätzen  usw.  zu  erwähnen.  Die  gegen  die  fremden  Staats- 
angehörigen gerichteten  Maßregeln  können  bestehen  in  der  Fest- 
nahme von  Geiseln  (Androlepsie),  wobei  aber  die  diplomatischen 
Vertreter  unbedingt  ausgenommen  werden  müssen;  in  der  Beschlag- 
nahme von  fremdem  Privateigentum,  insbesondere  aber  in  der 
Beschlagnahme  von  fremden  Staats-  oder  Handelsschiffen.  Diese 
Beschlagnahme  von  Schiffen  hat  auch  hier  die  Bezeichnung  Embargo 
(vom  spanischen  embargar  =  sperren).  So  hat  1872  die  deutsche 
Korvette  Vineta  in  Port-au-Prince  zwei  haitische  Kriegsschiffe 
aufgebracht,  da  Haiti  sich  weigerte,  eine  von  Deutschland  verlangte 
Entschädigung  zu  bezahlen.  Mehrfach  wird  durch  Staatsverträge 
einzelner  Staaten  das  Embargo  ausgeschlossen  oder  beschränkt 
(oben  §  25  m  2). 

c)  Über  Eepressalien  im  Kriege  vergl.  unten  §  40  III  10. 

3.  Zu  den  Arten  der  indirekten  Selbsthilfe  gehört  endlieh  aueh 
die  Retorsion  oder  Vergeltung.  Sie  besteht  darin,  daß  eine  unbillige 
Maßregel,  die  ein  Staat  gegen  einen  andern  Staat  ergreift,  dnreh 
eine  andere  Unbilligkeit  erwidert  wird;  und  ihr  Zweek  geht  dahin, 
die  Beseitigung  jener  ersten  unbilligen  Maßregel  herbeizufttliren. 

a)  Der  Begriff  der  „Vergeltung"  schließt  daher  die  An- 
wendung einer  der  Billigkeit  zuwiderhandelnden  Maßregel,  eines 
jus  iniquum  in  sich;  er  schließt  aber  umgekehrt  jede  Verletzung 


§38.    Die  nicht -kriegerische  Erledigung«  311 

des  Völkerrechts  begrifflich  aus.  Die  Unbilligkeit  wird  zumeist  in 
einer  dififerenziellen  Behandlung  des  sich  beschwerenden  Staates, 
also  darin  bestehen,  daß  dieser  schlechter  behandelt  wird  als  die 
übrigen  Staaten.  Als  ein  im  heutigen  Staatenverkehr  praktisch 
besonders  wichtiger  Fall  der  Vergeltung  erscheint  der  sogenannte 
Zollkrieg.  So  können  nach  §10  Abs.  1  des  Deutschen  ZoUtarif- 
gesetaes  vom  25.  Dezember  1902  (R.  G.Bl.  S.  303):  „zollpflichtige 
Waaren,  welche  aus  Staaten  herstammen,  in  welchen  deutsche 
Schiffe  oder  deutsche  Waaren  ungünstiger  behandelt  werden  als 
diejenigen  anderer  Länder,  neben  dem  tarifmäßigen  Zollsatz  einem 
Zollzuschlage  bis  zum  doppelten  Betrage  dieses  Satzes  oder  bis  zur 
Höhe  des  vollen  Werthes  unterworfen  werden.  Tarifmässig  zoll- 
freie Waaren  können  unter  der  gleichen  Voraussetzung  mit  einem 
Zolle  in  Höhe  bis  zur  Hälfte  des  Werthes  belegt  werden."  Über 
4ie  Anwendung  des  Vergeltungszolles  (auf  Grund  des  Zolltarif- 
gesetzes vom  15.  Juli  1879)  auf  Haiti  vergleiche  man  die  Verord- 
nung vom  17.  April  1901  R.  ö.  Bl.  S.  121.  Auch  der  Ausschluß 
fremder  Staatspapiere  von  dem  amtlichen  Börsenverkehr  und  die 
Verschärfung  des  Paßzwanges  haben  in  den  letzten  Jahren  eine 
Rolle  gespielt. 

b)  Die  Anordnung  der  Vergeltung  ist  stets  Sache  der  Staats- 
gewalt. Sie  kann  durch  die  nationale  Gesetzgebung  an  bestimmte 
Voraussetzungen  gebunden  sein.  So  verfügt  Artikel  31  des  Ein- 
führungsgesetzes zum  deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuche:  „Unter 
Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des  Reichs- 
kanzlers bestimmt  werden,  dass  gegen  einen  ausländischen  Staat 
sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger  ein  Vergeltungs- 
recht zur  Anwendung  gebracht  wird."  Vergl.  femer  §  24  E.  G. 
zur  Zivilprozeßordnung,  §  5  Abs.  2  der  Konkursordnung,  §  64 
Abs.  3  der  Gewerbeordnung. 

c)  Es  wird  femer,  so  auch  in  den  von  dem  Deutschen  Reich 
mit  den  mittel-  und  südamerikanischen  Staaten  geschlossenen  Ver- 
trägen, die  Anwendung  der  Vergeltung  vielfach  ausdrücklich  ein- 
geschränkt. 


312      IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

So  bestimmte  Art.  XXXYI  des  früheren  deutschen  Freund- 
schaits-  usw.  Vertrages  mit  Costa  Rica  vom  18.  Mai  1875  (R.  G.Bl. 
1877  S.  13):  „Im  Falle,  dass  einer  der  vertragenden  Theile  der 
Meinung  sein  sollte,  es  sei  eine  der  Bestimmungen  des  gegen- 
wärtigen Yertrages  zu  seinem  Nachtheile  verletzt  worden,  soll  er 
alsbald  eine  Auseinandersetzung  der  Thatsachen,  mit  dem  Verlangen 
der  Abhülfe  imd  mit  den  nöthigen  Urkunden  und  Belegen  zur 
Begründung  seiner  Beschwerde  versehen,  dem  andern  Theile  zu- 
gehen lassen,  und  er  darf  zu  keinem  Akte  der  Wieder- 
vergeltung die  Ermächtigung  ertheilen  oder  Feindseligkeiten 
begehen,  so  lange  nicht  die  verlangte  Genugthuung  verweigert  oder 
willkürlich  verzögert  wurde." 

§  39.   Der  Krieg  als  völkerrechtliches  Eechtsverhaitnis.  ^ 

I.  Bas  äußerste  Mittel  zar  Barchsetzmig  eines  wirklichen  oder 
vermeintlichen  Anspruches,  die  ultima  ratio  zur  Erledigung  völker- 
rechtlicher Streitigkeiten,  bleibt  auch  im  heutigen  Tölkerrecht  der 
Krieg. 

Der  oft  erörterte  Gedanke  eines  ewigen  Friedens  ist  Utopie 
geblieben.  Aus  den  zahlreichen  Schriften,  welche  diese  Frage  be- 
handeln, seien  hervorgehoben:  Abbe  de  St.  Pierre  (f  1743), 
Projet  de  trait§  pour  rendre  la  paix  perp6tuelle  entre  les  souve- 
rains  chretiens  etc.  1713  (im  Jahre  des  Utrechter  Friedens;  be- 
sprochen von  Rousseau  1761).    Kant,  Zum  ewigen  Frieden.    Ein 

1)  Guelle,  Precis  des  lois  de  la  guerre  sur  terre.  1884.  Pillet, 
Les  lois  aotuelles  de  la  guerre.  2.  Aufl.  1901.  Rettich,  Zur  Theorie  und 
Geschichte  des  Rechtes  zum  Krieg.  1888.  Longuet,  Le  droit  actuel  de 
la  guerre  terrestre.  Son  application  dans  les  couflits  les  plus  recents.  1900. 
"Wiesse,  Le  droit  international  applique  aux  guerres  civiles.  1898.  Lue  der, 
H.  H.  IV  174,  371.  üllmann  312.  Rivier  377.  Merignhac,  Les  lois 
et  coutumes  de  la  guerre  sur  terre  d 'apres  le  droit  international  moderne 
et  les  codifications  de  la  Conference  de  la  Haye  de  1899.  1903.  Kriegs- 
gebrauoh  im  Landkrieg.  Heft  31  der  vom  Großen  Generalstab  heraus- 
gegebenen Einzelschriften  Abteilung  I  1902  (ohne  genügende  Würdigung 
der  Rechtsnatur  der  Haager  Konvention).  —  Rougier,  Les  guerres 
civiles  et  le  droit  des  gens.    1903. 


§  39.    Der  Krieg  als  Yölkerrechtliclies  Rechtsverhältnis.         313 

philosophischer  Entwurf.  1.  Aufl.  1795,  2.  Aufl.  1796.  Dazu  ins- 
besondere Staudinger,  Kants  Traktat  zum  ewigen  Frieden.  Ein 
Jubiläumsepilog.     In  Yaihingers  Kantstudien  I.  Heft  3. 

Für  die  Bestrebungen  der  heute  über  die  ganze  Erde  ver- 
brüteten  Friedensvereine  bot  sich  eine  lohnende  Doppelaufgabe: 
einerseits  die  Bildung  eines  ständigen  Staatengerichtshofes  mit 
fakultativer   Kompetenz    (oben    §  38  II  4),   andrerseits    die   Kodi- 

flzierung  des  Kriegsrechtes.    Die  folgerichtige  Auffassung,  daß  der 

* 

Krieg,  der  wichtigste  Staatenbildner,  die  „erste  und  älteste  Form 
des  völkerrechtlichen  Verkehrs"  (Jellinek),  ein  Rechtsverhältnis 
darstellt,  daß  er  eine  Summe  von  Rechten  und  Pflichten  zwischen 
den  Kriegführenden  untereinander  und  zwischen  ihnen  und  den 
neutralen  Staaten  erzeugt,  wird  mehr  als  jede  andere  von  den 
Friedensvereinen  vorgeschlagene  Maßregel  dazu  beitragen,  die  Übel 
des  Krieges  auf  ein  verhältnismäßig  geringes  Maß  zurückzuführen. 

U.  Krieg  ist  der  mit  WaflTengewalt  geführte  Kampf  zweier  oder 
mehrerer  Staaten. 

1.  Subjekte  des  Krieges  nnd  der  dadureh  begründeten  Beelits- 
verhältnisse  können  mithin  nur  soaTeräne  Staaten  als  die  selbständigen 
Träger  völkerreehtlicher  Berechtigungen  nnd  Terpfliehtungen  sein. 

Privatpersonen  (Kolonialgesellschaften)  und  Staatsteilen  (ent- 
fernten, unter  selbständiger  Verwaltung  stehenden  Kolonien)  kann 
das  Recht  zur  selbständigen  Kriegführung  von  ihrem  Mutterlande 
der  Ausübung  nach  übertragen  werden. 

Einzelne  Staatsbürger,  welche  die  Waffen  gegen  einen  fremden 
Staat  ergreifen,  werden  nach  Strafrecht  und  Standrecht,  nicht  nach 
Völkerrecht  behandelt  (Schul  1809). 

Die  Auflehnung  der  Staatsbürger  gegen  ihre  eigene  Staats- 
gewalt (der  Bürgerkrieg)  ist  nicht  Krieg  im  völkerrechtlichen  Sinne 
des  Wortes  und  erzeugt  daher  insbesondere  nicht  die  Rechte  und 
Pflichten  der  Neutralität. 

Dasselbe  gilt  von  dem  Kampfe  der  Teilstaaten  einer  Real- 
union oder  eines  Bundesstaates,  sei  es  untereinander,  sei  es  gegen 
die,^  Zentralgewalt.     Dagegen  ist  Krieg  im  völkerrechtlichen  Sinne 


314       IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

möglich    zwischen   den    öliedem    einer   Personalunion    oder   eines 
Staatenbundes. 

2.  Die  Aufstftndlschen  k^Jnnen,  wenn  sie  einen  Teil  des  Staats- 
gebietes tatsäehiieh  besetzt  halten  nnd  geordnet  verwalten,  sowie 
regelmäßige  Yerbindnngen  mit  den  übrigen  Staaten  zn  unterhalten 
in  der  Lage  sind,  als  Itriegfilhrende  Maeht  (partie  bellig6rante)  an- 
erlcannt  werden. 

Die  Anerkennung  bindet  nur  den  anerkennenden  Staat;  sie 
verpflichtet  ihn  vor  allem  zur  Neutralität.  Sie  verpflichtet  aber 
auch  die  anerkannte  Partei,  sich  den  Kechtsregeln  des  Völkerrechts 
zu  unterwerfen.  Vorzeitige  Anerkennung  (wenn  deren  Voraus- 
setzungen noch  nicht  vorliegeo)  erscheint  als  völkerrechtswidrige 
Intervention  (oben  §  7  II). ^ 

3.  HalbsouTerttne  Staaten  haben  das  Kriegsreeht  nnr  auf  Grund 
besonderer  Yereinbarungen  mit  dem  sehtttzenden  Staat  oder  auf  Grund 
eines  besonderen  Gewohnheitsreehtes  (oben  §61?  1). 

So  hat  Ägypten  eine  Reihe  von  selbständigen  Kriegen  in 
Afrika  geführt.  Bulgarien  hat  1885  anerkannt,  daß  es  das  Recht 
der  Kriegführung  nicht  habe. 

4.  Der  Krieg  des  gesehtttzten  Staates  gegen  den  Schutzstaat  muß 
dagegen  stets  als  innerer  Kampf  betrachtet  werden,  der  den  nicht  be- 
teiligten Mächten  die  Pflicht  der  Neutralität  nicht  auferlegt.'' 

5«  Dauernd  neutralisierte  Staaten  haben,  vom  Notstand  ab- 
gesehen ,  das  Recht  der  Kriegführung  nicht  (oben  §  6 III). 

Genauer  gesprochen:  Der  von  dem  neutralisierten  Staate 
ausgehende  Angriff  hat  alle  die  Rechtswirkungen,  die  mit  dem 
Ausbruch  des  Krieges  verbunden  sind ;  aber  der  neutralisierte  Staat 
verletzt  eben  durch  den  Beginn   der  Feindseligkeiten  die  ihm  auf- 


2)  Feraud-Giraud,  R.  G.  III  277.  —  Vergl.  die  Verhandlungen 
des  Instituts  für  Völkerrecht  von  1900  (Annuaire  XVIU). 

3)  Sehr  bestritten;  vergl.  Fauchille,  R.  G.  II  156,  Feraud- 
Giraud,  R.G.  11295;  dagegen  Brusa,  R.  G.  IV157,  Rivier,  Principes  II 
209,  Fedozzi,  R.  J.  XXVIII  591,  Despagnet,  Essai  sur  le  protectorat. 
1896,  S.  336,  372. 


§39.     Der  Krieg  als  völkerrechtliches  Rechtsverhältnis.  315 

erlegte  völkerrechtliche  Rechtspflicht.    Das  Recht  des  Yerteidigungs- 
krieges  dagegen  kann  ihm  nicht  bestritten  werden. 

6.  Nor  der  Waffenkampf  zwischen  Mitgrliedem  der  T91kerreehts- 
gemeinsehaft  ist  Krieg  im  Ttflkerrechtliehen  Sinn  des  Wortes. 

Der  Kampf  gegen  halb-  oder  nichtzivilisierte  Staaten  und 
Völkerschaften  ist  daher  nicht  nach  den  Rechtssätzen  des  Ejriegs- 
rechtes,  sondern  nach  den  Grundsätzen  der  Menschlichkeit  und 
des  Christentums  zu  beurteilen.  Auch  staatsrechtlich  kommt  er 
nicht  als  Krieg  in  Betracht. 

III.   Einteilungen  des  Krieges. 

1.  Die  Unterseheidung  von  Angrilliskriegen  und  Yerteidigongs- 
kriegen  ist,  obwohl  unter  Umständen  für  den  Einzelfall  schwer  dorch- 
zoführen,  sowohl  für  das  Staatsrecht  als  auch  fUr  das  Tölkerrecht 
von  Bedeutung. 

So  ist  nach  Art.  11  Abs.  2  der  deutschen  Reichsverfassung 
zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reiches  die  Zustimmung 
des  Bundesrates  erforderlich ,  es  sei  denn ,  daß  ein  Angriff  auf  das 
Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.  Und  die  Bündnisver- 
träge zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Österreich  und  Italien  (oben 
§  37  lU)  stellen  nur  den  Fall  eines  Angriffskrieges  von  außen  als 
den  casus  foederis  für  diese  reine  Defensivallianz  auf. 

2.  Landiu'ieg  und  Seekrieg  stehen  in  wichtigen  Beziehungen 
(Genfer  Konvention,  Privateigentum)  unter  durchaus  verschiedenen 
Bechtsregeln. 

Über  den  Seekrieg  vergl.  unten  §  41. 

IT.  Die  Kriegführung  zu  Wasser  und  zu  Lande  steht  unter  be- 
stimmten Bechtssfttzen  des  Tölkerrechts,  durch  welche  sowohl  die 
Beziehungen  der  Kriegführenden  untereinander,  als  die  Rechte  und 
Pflichten  zwischen  den  Kriegführenden  und  den  neutralen  Machten 
geregelt  werden. 

1.  Bis  zur  Haager  Konferenz  des  Jahres  1899  gehörten  die 
Bechtsregeln  des  Kriegsrechts,  von  einzelnen  Tereinbarnngen  abgesehen, 
durchwegs  dem  ungeschriebenen  Yölkerrecht  an. 


316       IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeitoii  und  deren  Austragung. 

a)  Solche  Ausnahmen  bildeten  1.  die  Pariser  Seerechtsdekla- 
ration vom  16.  April  1856  (oben  §  3  IV  1);  2.  die  Genfer  Konvention 
vom  22.  August  1864  über  den  Schutz  der  kranken  und  verwun- 
deten Soldaten  (unten  §  40  Y);  3.  die  Petersburger  Konvention  vom 
11.  Dezember  1868  über  die  Verwendung  von  Explosionsgeschossen 
(unten  §  40  m  1). 

b)  Dagegen  blieben  die  Versuche,  zu  einer  allgemeinen  Kodi- 
fizierung  des  Kriegsrechts,  wenigstens  des  Landkriegsrechts,  zu 
gelangen,  ohne  Erfolg.  Die  von  Lieber  ausgearbeiteten  Instructions 
for  the  govemment  of  armies  of  the  United  States  in  the  field 
von  1863  hatten  zwar  auf  die  Literatur  wie  auf  die  Staatenübung 
Einfluß  gewonnen,  aber  allgemeine  Anerkennung  nicht  gefunden. 
Nach  dem  deutsch -französischen  Kriege  von  1870/71  trat  auf 
Einladung  der  russischen  Regierung  im  Jahre  1874  zu  Brüssel 
eine  Staatenkonferenz  zusammen,  deren  Aufgabe  die  Vereinbarung 
eines  umfassenden  Kriegsgesetzbuchs  war.  Aber  die  Verhandlungen 
scheiterten  einerseits  an  der  widerstrebenden  Haltung  der  kleinen 
Mächte  und  Englands  (Lord  Derby),  andererseits  an  den  bald 
hereinbrechenden  orientalischen  Wirren.  * 

Die  „Brüsseler  Deklaration",  das  Ergebnis  dieser  Beratungen, 
hat  jedoch  nicht  nur  dem  Institut  für  Völkerrecht  als  Grundlage 
für  das  von  diesem  1880  ausgearbeitete  und  1881  an  die  ver- 
schiedenen Regierungen  verschickte  Manuel  des  lois  de  la  guerre 
sur  terre  (Briefwechsel  zwischen  Bluntschli  und  Moltke),  sondern 
auch  verschiedenen  Mächten  als  Vorbild  für  die  von  diesen  er- 
lassenen Gesetze  und  Verordnungen  gedient. 

c)  Vereinbarungen  über  die  Beachtung  des  Kriegsrechts  finden 
sich  mehrfach  in  den  zwischen  einzelnen  Staaten  geschlossenen 
Staatenverträgen.  Vergl.  den  deutschen  Freundschafts-,  Handels- 
und Schiffahrtsvertrag  mit  Mexiko  vom  5.  Dezember  1882  (R.  G.  BL 
1883  S.  247)  Art.  17:  „Hinsichtlich  ihrer  Beziehungen  in  Kriegs- 
zeiten, sei  es  als  Kriegführende,  sei  es  als  Neutrale,  werden  sich 


4)  Die  Verhandlungen  sind  abgedruckt  N.  R.  G.  2.  s.  IV  1. 


§  39.    Der  Krieg  als  völkerrechtliches  Rechtsverhältnis.  317 

die  vertragschließenden  Theile  nach  den  Normen  des  Völkerrechts 
richten,  welche  von  den  gesitteten  Nationen  allgemein  anerkannt 
sind.  Auf  dem  Gebiete  des  internationalen  Seerechts  insbesondere 
verpflichten  sie  sich,  gegen  einander  die  Regeln  2,  3  und  4  der 
Pariser  Deklaration  vom  16.  April  1856  (also  mit  Ausschluss  der 
auf  die  Kaperei  bezüglichen  Regel  1)  zu  beobachten,  jedoch  mit 
dem  Vorbehalt  von  Seiten  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko, 
dass  diese,  sofern  sie  sich  im  Kriege  mit  einer  dritten  Macht 
befinden  sollten,  das  unter  neutraler  Flagge  befindliche  Out  des 
Feindes  nur  in  dem  Fall  als  frei  anerkennen  werden,  wenn  die 
genannte  Macht  den  gleichen  Grundsatz  des  Seerechts  auch  ihrer- 
seits gegen  Mexiko  gelten  lässt.'^ 

Auf  die  sämtlichen  ^Regeln  von  1856"  bezieht  sich  der 
deutsche  Freundscjjiafts-  usw,  Vertrag  mit  Salvador  vom  13.  Jimi 
1870  (R.G.BI.  1872  S.  377)  Art.  XIX  und  XX. 

2.  Günstigem  Erfolg  hatte  dagegen  die  Haager  Friedenskonferenz« 
Die  Terliandlungen  führten  zu  dem  Abkommen  betreffend  die  Gesetze 
und  Gebränehe  des  Landkrieges  (Convention  eoneernant  les  lois  et 
eontnmes  de  la  gnerre  snr  terre)  vom  29«  Jnli  1899,  durch  welches 
die  wichtigsten  Bechtsregeln  des  Landlnlegsrechts  festgelegt  worden. 

Das  Abkommen,  das  von  China  und  der  Schweiz  nicht 
unterzeichnet,  von  der  Türkei,  Schweden  und  Norwegen  nicht 
ratifiziert  worden  ist,  zerfällt  in  die  eigentliche  Konvention  in  fünf 
Artikeln  und  das  dieser  angefügte  Reglement.  In  der  Konvention 
verpflichten  sich  die  Mächte,  ihren  Landstreitkräften  Anweisungen 
zu  geben,  die  mit  dem  Reglement  übereinstimmen.^  Das  Regle- 
ment ist  nur  bindend  bei  einem  Kriege  zwischen  den  Signatar- 
mächten und  den  Mächten,  welche  später  der  Konvention  beitreten 
sollten.  Das  Reglement  zerfällt  in  vier  Abschnitte.  Der  erste 
handelt  von  den  „  Kriegsparteien ^  (bellig^rants)  und  zerfällt  in 
drei  Kapitel:  1.  Bestimmung  des  Begriffes  Kriegspartei;  2.  Kriegs- 
gefangene;   3.   Kranke   und    Verwundete.      Der   zweite    Abschnitt 


5)  In  Deutschland  wie  in  Österreich -Ungarn  sind  diese  Anweisungen 
bisher  nicht  erfolgt. 


318      IV.  Boch.    Die  Staatenstreitigkeiten  and  deren  Aostragong. 

handelt  von  den  Feindseligkeiten  (hostilites)  nnd  enthält  fünf 
Kapitel:  1.  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes,  Belagerung 
und  Beschießung;  2.  Spione;  3.  Parlamentäre;  4.  Kapitulationen; 
5.  Waffenstillstand.  Der  dritte  Abschnitt  regelt  die  vielumstrittene 
Frage  nach  den  Befugnissen  der  militärischen  Gewalt  auf  be- 
setztem feindlichen  Gebiete.  Der  vierte  und  letzte  Abschnitt 
befaßt  sich  mit  den  bei  Neutralen  festgehaltenen  Krieg- 
führenden und  in  Pflege  befindlichen  Verwundeten.  Auf 
den  nähern  Inhalt  dieser  Bestimmungen  wird  in  den  folgenden 
Paragraphen  eingegangen  werden. 

3.  Verletzung  der  Reehtssätze  des  Kriegsreehts  erzengt  die 
allgemeinen  ünreehtsfolgen  (oben  g  24  V);  doeh  findet  aneh  hier  der 
Begriff  des  Notstandes  (als  n^eessit^  de  gnerre  oder  Kriegsraison) 
Anwendong«  Im  Notstand  und  als  Repressalien  ganten  g  40  ni  10) 
sind  aneh  Handlangen  gestattet,  die  dem  strengen  Kriegsreeht  (der 
Kriegsmanier)  zuwiderlaufen. 

V.  Kriegszustand  ist  der  Inbegriff  der  dureh  den  Krieg  erzeugten 
ReehtsTerhältnisse. 

1.  Er  beginnt  entweder  mit  der  fSrmliehen  Kriegserklärung 
oder  aber  mit  dem  tatsftehliehen  Ausbrach  der  Feindseligkeiten  aof 
beiden  Seiten.^ 

Die  Kriegserklärung  bedarf  keiner  besonderen  Form;  sie  muß 
jedoch  durch  die  berufenen  Staatsorgane  erfolgen  und  als  empfangs- 
bedürftige Willenserklärung  (oben  §  20  11  1)  den  Entschluß,  den 
Kriegszustand  herbeizuführen,  den  Yertretungsorganen  des  gegne- 
rischen Staates  gegenüber  zum  unzweideutigen  Ausdruck  bringen. 
Um  den  Eintritt  des  Kriegszustandes  zu  bewirken,  muß  sie  zur 
Kenntnis  des  Gegners  gebracht  sein;  Verweigerung  der  Entgegen- 
nahme steht  der  Entgegennahme  gleich.    Die  Kriegserklärung  kann 


6)  Vergl.  de  Saint-Croix,  De  la  declaration  de  guerre  et  ses  effets 
immediats.  1892.  Feraud-Giraud,  R.  J.  XVII19.  Bruyas,  De  la  decla- 
ration de  guerre,  sa  justification,  ses  formes  exterieures.  1899.  Erben, 
R.  G.  XI  133.    V.  Martens,  R.  G.  XI  148. 


§39.    Der  Krieg  als  völkerrecMliches  Rechtsverhältnis.  319 

auch  als  bedingte  Erklärung,  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  einer 
bestimmten  Forderung,  abgegeben  werden  (Ultimatum);  sie  kann 
auch  betagt  sein.  Eine  Erklärung,  die,  ohne  zur  Kenntnis  des 
Gegners  gebracht  zu  werden,  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen 
oder  dritten  Mächten  gegenüber  erfolgt,  begründet  den  Kriegszustand 
dem  Gegner  gegenüber  nicht.  Andererseits  ist  Verständigung  der 
Neutralen  zwar  wünschenswert,  aber  nicht  erforderlich;  die  Rechte 
und  Pflichten  der  Neutralität  treten  auch  ohne  solche  Mitteilung 
ohne  weiteres  ein. 

Die  ausdrückliche  Kriegserklärung  ist,  obwohl  in  der  völker- 
rechtlichen Literatur  das  Gegenteil  vielfach  behauptet  wird  und 
auch  in  den  meisten  Kriegen  des  19.  Jahrhunderts  eine  ausdrück- 
liche Erklärung  stattgefunden  hat,  nicht  unbedingt  erforderlich, 
Sie  wird  ersetzt  durch  den  Beginn  der  Feindseligkeiten.  Doch 
genügt  einseitige  Waffengewalt  nicht;  gewaltsame  Abwehr  des 
Angriffs  durch  den  Angegriffenen  (vis  mutua)  ist  vielmehr  er- 
forderlich, um  den  Kriegszustand  zu  erzeugen.  Der  Angriff  der 
Japaner  auf  die  russische  Flotte  zu  Port  Arthur  in  der  Nacht  vom 
8.  auf  den  9.  Februar  1904  entsprach  daher  nicht  nur  dem  Yer- 
halten  Japans  im  Jahre  1894,  sondern  auch  den  strengen  Regeln 
des  Yölkerrechts. 

2.   Der  Kriegszustand  äußert  seine  Wirknng: 

a)  In  staatsrechtlicher  Beziehung  auf  das  Terhältnis  der  Staats- 
gewalt zu  den  ihr  unterworfenen  Personen. 

Hierher  gehören:  Der  Eintritt  des  Kriegs-  oder  Standrechts; 
die  Zurückberufung  der  im  Ausland  weilenden  Staatsangehörigen 
und  die  Yersagung  der  Entlassung  aus  dem  Staats  verband;  das 
Verbot  des  Handels  mit  den  Angehörigen  des  Gegners;  Ausfuhr- 
verbote von  Pferden,  Nahnmgsmitteln  usw.  Diese  rein  staatsrecht- 
lichen Wirkungen  können  auch  durch  einseitigen  Akt  der  Staats- 
gewalt begründet  werden. 

b)  In  T($lkerrechtllcher  Beziehung  auf  das  Terhttltnls  der  beiden 
Staaten  zueinander. 


320       lY.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Die  diplomatischen  Beziehungen  werden  abgebrochen;  der 
eigene  Gesandte  wird  abberufen,  dem  Gesandten  des  Gegners 
werden   die   Pässe   zugestellt,   den   Konsuln   wird    (zumeist,   aber 

nicht  notwendig)  das  Exequatur  entzogen  und  die  Vertretung  der 

# 

Interessen  der  Staatsangehörigen  den  Yertretern  einer  befreundeten 
Macht  übertragen. 

Die  mit  dem  Gegner  geschlossenen  Yerträge  verden  aufge- 
hoben, soweit  sie  nicht  gerade  für  den  Fall  des  Krieges  ab- 
geschlossen sind  (oben  §  21  lY  3). 

Den  Staatsangehörigen  des  Gegners  kann  der  Eintritt  in  das 
Staatsgebiet  versagt  werden;  die  auf  dem  Staatsgebiet  weilenden 
Angehörigen  des  Gegners  können,  soweit  nicht  besondere  Yerein- 
barungen  im  Wege  stehen,  im  Lande  zurückgehalten  oder  aber 
ausgewiesen  werden  (Xenelasie).  Bleiben  sie  im  Lande,  so  werden 
sie  von  ihrem  Heimatsstaat  unter  den  Schutz  einer  befreundeten 
Macht  gestellt.  Der  vertragsmäßige  Ausschluß  des  Rechts  zur  Aus- 
weisung der  gegnerischen  Staatsangehörigen  findet  sich  beispiels- 
weise in  Art.  11  des  deutschen  Freundschafts-  usw.  Vertrags  mit 
Nicaragua  vom  4.  Februar  1896  (R  G.  Bl.  1897  S.  171): 

„Wenn  (was  Gott  verhüten  wolle)  der  Friede  zwischen  den 
beiden  Hohen  kontrahirenden  Theilen  gestört  werden  sollte,  so  soll 
den  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  zu  der  Zeit  in  dem 
Gebiete  des  anderen  sich  befinden,  der  Aufenthalt  daselbst  und  der 
Betrieb  ihres  Berufs  oder  Gewerbes  gestattet  bleiben,  ohne  dass  sie 
auf  irgend  welche  Art,  insbesondere  durch  ausserordentliche  Steuern, 
Leistungen  oder  Kontributionen,  welche  nicht  zugleich  alle  An- 
gehörigen des  Landes  treffen,  belästigt  werden,  und  der  voUe  Genuss 
ihrer  Freiheit  und  ihrer  Güter  soll  ihnen  gelassen  werden,  solange 
sie  sich  keiner  Verletzung  der  Landesgesetze  schuldig  machen»*' 

„Wenn  dieselben  aber  vorziehen  sollten,  während  des  Kriegs- 
zustandes das  Land  zu  verlassen,  so  soll  ihnen  das  gleichfalls  ge- 
stattet sein,  und  sie  sollen  demgemäss  ungehindert  ihre  Geschäfte 
ordnen,  über  ihr  Eigenthum  verfügen  und  den  Erlös  ohne  Abzug 
mitführen  können.     In  diesem  Falle  wird  ihnen  ein  Geleitsbrief 


§  39.    Der  Krieg  als  völkerrechtliches  Rechtsverhältnis.  321 

ertheilt  werden,  um  sich  in  einem  Hafen,  den  sie  nach  ihrer  Wahl 
selbst  bezeichnen  mögen,  einzuschiffen,  vorausgesetzt,  dass  derselbe 
vom  Feinde  weder  besetzt  noch  blockiert  ist,  noch  ihre  eigene 
Sicherheit  oder  die  des  Staates  die  Abreise  über  diesen  Hafen  ver- 
bietet, in  welchem  Falle  dieselbe  stattfinden  wird,  wie  imd  wo 
es  geschehen  kann/ 

Frankreich  hat  1870  die  auf  französischem  Gebiet  weilenden 
Deutschen  (angeblich  etwa  100000,  davon  40000  in  Paris)  aus- 
gewiesen; dagegen  ist  eine  Ausweisung  der  gegnerischen  Staats- 
angehörigen während  des  türkisch -russischen  Krieges  von  1877, 
während  des  chinesisch -japanischen  Krieges  1894,  während  des 
spanisch -amerikanischen  Krieges  von  1898  und  während  des 
jetzigen  russisch -japanischen  Krieges  nicht  erfolgt^ 

e>  In  vSlkerrechtlieher  Beziehung  auf  das  Yerhftlinis  der  kriegr- 
ftthrenden  zu  den  ttbrig:en  Mächten. 

Yergl.  darüber  unten  §  42. 

Tl.  Die  Beendigung  des  Kriegszustandes.^ 
1.  Sie  erfolgt  entweder: 

a)  Formlos  durch  Einstellung  der  Feindseligkeiten  von  beiden 
Seiten  oder  dnreh  Unteijoehung  des  €regners  (Erobemng, 
debellatio  oder  subjngatio). 

Damit  hat  dieser  aufgehört,  als  Staat,  mithin  als  völkerrecht- 
liches Rechtssubjekt,  zu  existieren.  In  diesem  Fall  können  Ab- 
machungen oder  ^Kapitulationen"  über  die  Person  des  bisherigen 
Herrschers,  sein  Vermögen,  das  geschlagene  Heer  usw.  vorangehen, 
die  den  Friedensschluß  ersetzen.  Beispiele  bieten  die  mit  Hannover 
von  Preußen  am  29.  Juni  1866  zu  Langensalza  geschlossene  Kapi- 
tulation, sowie  die  Vereinbarung  zwischen  den  englischen  Generälen 
und  den  Burenführem  vom  31.  Mai  1902. 

b)  Oder  in  förmlicher  Weise  durch  Abschluß  und  Ratifikation  des 
Friedensvertrages. 


7)  Vergl.  R.  G.  I  468,  II  577. 

8)  V.  Kirchepheim,  H.H.  IV  791. 

T.  Li 8 zt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  21 


322       IV.  Buoh.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Anstragong. 

2.  Der  FriedensTertragr  steht  unter  denselben  Tl^lkerreehtliehen 
Reehtsregeln  wie  Jeder  andere  Staatsfertragr. 

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Berechtigung  des  Staatsober- 
hauptes, den  von  ihm  beherrschten  Staat  zu  binden  (oben  §  13). 
Daß  das  in  Kriegsgefangenschaft  geratene  Staatsoberhaupt  einen 
verbindlichen  Friedensvertrag  schließen  kann,  wurde  bereits  oben 
§  20  II  6  hervorgehoben.  Häufig  pflegt  dem  eigentlichen  Friedens- 
vertrag ein  Präliminarfrieden  voranzugehen.  So  bildeten  die  Ver- 
sailler  Friedenspräliminarien  vom  26.  Februar  1871  die  Grundlage 
für  den  Frankfurter  Frieden  vom  10.  Mai  1871;  der  russisch- 
griechische  Präliminarfrieden  vom  18.  September  1897  die  Grund- 
lage für  den  definitiven  Friedensvertrag  vom  14.  Dezember  1897. 
Die  Bedeutung  des  Präliminarfriedens  liegt  in  der  bindenden  Fest- 
legung der  Grundlagen  für  den  Definitivfrieden;  neue  Ansprüche 
des  Siegers  sind  mithin  ausgeschlossen;  die  Zugeständnisse  des 
Besiegten  dürfen  nicht  widerrufen  werden. 

3.  Die  allgemeine  und  grnndsätzliehe  Wirkung  des  Friedens- 
sehlnsses  ist  znnäehst  die  Beendigung  des  Streites  zwischen  den  Krieg- 
fttlirenden,  die  Erledigung  des  easns  belli,  die  Wiederherstellung  der 
yöikerrechtlieh  geregelten  friedliehen  Beziehungen;  femer  aber  bewirkt 
der  Friedensschluß,  daß  die  durch  den  Kriegszustand  begründeten 
Rechte  und  Pflichten  der  !N^eutralen  wieder  hinwegfallen. 

Insoweit  also  tritt  der  frühere  Rechtszustand  wieder  in  Kraft 
(sogenanntes  postliminium).  Die  frühere  Staatsgewalt  übernimmt 
die  Leitung  der  Staatsgeschäfte  in  den  vom  Feinde  besetzt  ge- 
wesenen Gebietsteilen  (unten  §  40  VI);  die  Gefangenen  werden  frei; 
das  mit  Beschlag  belegte  bewegliche  und  unbewegliche  Gut  kehrt 
an  den  Eigentümer  zurück.  Doch  behalten  die  nach  Kriegsrecht 
erfolgten  Rechtshandlungen  ihre  Rechtswirksamkeit.  Und  die  durch 
den  Krieg  aufgehobenen  Verträge  treten,  von  besonderen  Verein- 
barungen abgesehen,  nicht  wieder  in  Kraft  (oben  §  21  IV  3).  Der 
Einwand  des  Besiegten,  daß  er  durch  Gewalt  zum  Abschluß  des 
Friedens  gezwungen  worden  sei,  ist  ausgeschlossen;    der  Gedanke 


§  39.    Der  Krieg  als  völkerrechtliclies  Eechts Verhältnis.         323 

der  Eevanche  steht  im  "Widerspruch  zu  dem  imiersten  Wesen  des 

Friedensvertrages.  ® 

4.  Der  Friedensvertrag:  enthillt  aber  hänflgr  noch  weitere  besondere 
Tereinbanugren.    Unter  diesen  sind  zn  erwähnen: 

a)  Die  Yereinbamngen  über  Gebietsabtretungen. 

Hier  ist  der  Erwerb  (anders  als  bei  der  Eroberung)  ein  ab- 
geleiteter, und  ■  es  finden  mithin  die  oben  §  23  II  bis  IV  auf- 
gestellten Kechtsregeln  Anwendung.  Den  Bewohnern  der  ab- 
getretenen Gebiete  kann  das  Optionsrecht  zugestanden  werden 
(oben  §  10  n  2). 

b)  Die  sogenannte  Amnestieiilaasel,  d.  h.  der  Aussehlaß  der 
Strafverfolgung  der  während  des  Krieges  von  den  beider- 
seitigen Staatsangehörigen  begangenen  politischen  und  mili- 
tärischen Delikte. 

Die  Amnestieklausel  wird  wichtig  bei  Gebietsabtretungen, 
während  sie  sich  im  übrigen  von  selbst  versteht.  Sie  findet  sich 
bereits  in  den  beiden  Pariser  Frieden  von  1814  und  1815.  Yergl. 
Art.  2,  Abs.  2  des  Frankfurter  Friedens:  „Kein  Bewohner  der 
abgetretenen  Gebiete  darf  in  seiner  Person  oder  seinem  Vermögen 
wegen  seiner  politischen  oder  militairischen  Handlungen  während  des 
Krieges  verfolgt,  gestört  oder  zur  Untersuchung  gezogen  werden.** 

c)  Die  Tereinbarung  eines  Kriegsentschädigung,  die  der  Besiegte 
an  den  Sieger  zu  zahlen  hat. 

Zur  Sicherung  der  Leistung  kann  diesem  auch  die  vöUige 
oder  teilweise  militärische  Besetzung  des  dem  Besiegten  ver- 
bleibenden Gebietes  als  Territorialgarantie  {§  22  I)  eingeräumt 
werden.     Vergl.  den  Frankfurter  Frieden  Art.  7. 

d>  Die  Berichtigung  der  Grenzen  oder  der  Yorbehalt  einer  ge- 
naueren Bestimmung  derselben, 
e)  Erwähnung  verdient  Art.  16  des  Frankfurter  Friedens  vom 
10.  Mai  1871:  „Beide  Eegierungen  ....  verpflichten  sich 
gegenseitig,  die  Gräber  der  auf  ihren  Gebieten  beerdigten 
Soldaten  respektiren  und  unterhalten  zu  lassen." 


9)  So  schon  Kant  1795. 

2r 


324       IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

§  40.   Die  einzelnen  Eriegsrechtssätze.^ 

I.  Kriegrssehauplatz  (th6fttre  de  la  graerre)  ist  das  gresamte  Land- 
nnd  TTassergebiet  der  kriegsführenden  Staaten  sowie  die  liolie  See. 

Der  Kriegsschauplatz  umfaßt  auch  die  überseeischen  Kolonien, 
die  autonomen  Provinzen,  sowie  die  den  Kriegführenden  unter- 
geordneten halbsouveränen  Staaten.  Durch  eine  Kriegserklärung 
an  die  Türkei  werden  mithin  auch  Ägypten  sowie  Bulgarien  in 
Kriegszustand  versetzt.  Der  Kriegsschauplatz  umfaßt  aber  nicht 
diejenigen  Gebiete,  welche  von  einer  fremden,  die  staatlichen 
Hoheitsrechte  ausübenden  Staatsgewalt  „besetzt"  sind  (oben  §  10 IV). 
Befindet  sich  mithin  die  Türkei  im  Kriegszustand,  so  ergreift 
dieser  weder  Bosnien  noch  auch  Cypern.  Wohl  aber  würden  in 
einem  von  Österreich -Ungarn  geführten  Kriege  auch  Bosnien  und 
die  Herzegowina,  in  einem  von  England  geführten  auch  Cypern 
zum  Kriegsschauplatz  gehören.  Auf  stillschweigender  Zustimmung 
der  übrigen  Mächte  beruht  es,  daß  im  russisch -japanischen  Krieg 
von  1904/5  auch  die  zu  China  gehörende  Mandschurei  wie  das 
nominell  unabhängige  Korea  in  den  Kriegsschauplatz  einbezogen 
wurden. 

Da  auch  die  hohe  See  zum  Kriegsschauplatz  gehört,  können 
die  Kriegführenden  hier  alle  ihnen  erforderlich  erscheinenden  An- 
griffs- und  Verteidigungshandlungen  vornehmen,  mögen  diese  auch, 
wie  das  Legen  von  Seeminen, ^  dem  neutralen  Handel  beschwerlich 
fallen.  Auch  Eingriffe  in  neutrales  Eigentum,  z.  B.  die  Durch- 
schneidung submariner  Kabel,  sind  mithin  auf  offener  See  gestattet 
(unten  §  41  VI). 

!•  Der  Kriegsschauplatz  kann  dnreh  die  Nentralisiernng  einzelner 
Gebietsteile  eingeschränkt  werden.  Auf  diesen  Gebieten  dürfen  kriege- 
rische Operationen  nicht  vorgenommen  werden.  Die  Neutralisiernng 
kann  entweder  auf  einer  besonderen,  für  einen  bestimmten  Krieg  ge- 


1)  Die  besonderen  Eechtssätze   des  Seekriegsrechtes   sind  in   §  41 
dargestellt. 

2)  Im  russisch -japanischen  Kriege  vielfach  verwendet. 


§  40.    Die  einzelnen  Eriegsrechtssätze.  325 

trolfenen  Tereinbarangr  der  streitenden  Teile,  oder  aber  auf  allgemeinen 
und  dauernden  Abmaehungren  beruhen. 

Besondere  Vereinbaxungen  sind  auch  in  früheren  Zeiten 
häufig  (so  bezüglich  besuchter  Badeorte)  getroffen  worden.  Durch 
Art.  11  der .  Kongoakte  von  1885  verpflichten  sich  die  Signatar- 
mächte, ihre  guten  Dienste  zu  leihen,  damit  durch  Vereinbarung 
der  Kriegführenden  deren  in  dem  konventionellen  Kong9becken  be- 
legene  Besitzungen  „den  Gesetzen  der  Neutralität"  unterstellt  werden. 

Die  dauernde  Neutralisierung  gewisser  Gebiete,  zu  unter- 
scheiden von  der  Neutralisierung  ganzer  Staaten  (oben  §  6  111} 
und  daher  besser  „Befriedigung"  genannt,  kann  sich  auf  Land- 
gebiet wie  auf  Wassergebiet  der  Kriegführenden  erstrecken. 

Dabei  tritt,  insbesondere  soweit  es  sich  um  die  Neutrali- 
sierung  von  Wasserstraßen  handelt,  eine  wichtige  Yerschiedenheit 
hervor. 

a)  Es  kann  sein,  und  das  ist  die  ältere  Form  der  Abmachungen, 
daß  den  Truppen  und  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden  der  Zutritt 
zu  dem  neutralisierten  Gebiet  unbedingt  untersagt  ist  (negative 
Neutralisierung). 

b)  Es  kann  aber  auch  sein,  daß  die  neutralisierten  Gebiete 
(Wasserstraßen)  auch  in  Kriegszeiten  den  Truppen  und  Kriegs- 
schiffen der  Kriegführenden  offenstehen,  daß  diese  aber  keinerlei 
kriegerische  Operationen  in  diesen  Gebieten  vornehmen  dürfen 
(positive  Neutralisierung  oder  Internationalisierung). 

In  jedem  dieser  beiden  Fälle  sind  kriegerische  Unternehmungen 
irgend  welcher  Art  auf  den  neutralisierten  Gebieten  ausgeschlossen. 
Daraus  folgt,  daß  auch  die  Blockierung  von  neutralisierten 
Stromläufen  als  völkerrechtswidrig  angesehen  werden  muß.  Doch 
weiß  die  Geschichte  von  mancher  Verletzung  dieser  Rechtsregel 
zu  berichten.  Daher  ist  mehrfach  der  Ausschluß  der  Blockierung 
durch  besondere  Vereinbarung  ausdrücklich  gesichert  worden.  So 
bezüglich  des  La  Plata  durch  den  zwischen  Argentinien,  Frankreich, 
England  und  den  Vereinigten  Staaten  geschlossenen  Vertrag  von 
1853  (oben  §  27  I  1). 


326      IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiteii  und  deren  Austragung. 

2.  Als  dauernd  nentaidislerte  Clebietsteile  sind  zu  enrShiieii: 

a)  Die  eheiiialii:eii  sardlnisehen  Gebiete  Ton  Chablaix  und  Faneigrnjr 
(oben  §  8  m  3). 

b)  IMe  internationalen  Strome ,  so  insbesondere  die  Denan,  der 
Kongo  nnd  der  Nigrer  (oben  §  27  n  nnd  US). 

e)  Der  Snezkanal  (oben  §  27  IT  1). 
Über-  den  Fanamakanal  vergl.  oben  §  27  IV  2. 

d)  Naeb  dem  Tertrag  der  Großmftebte  mit  Grieebenland  Tom 
14.  NoTember  186S  dürfen  sieb  in  den  Gewissem  der  ioniseben 
Inseln  keine  Kriegssebiffe,  anf  den  Inseln  selbst  keine  Truppen 
aufbalten;  die  Festungen  werden  gesebleilt. 

Der  Londoner  Vertrag  vom  22.  März  1864  hat  diese  ^avantages 
d'une  paix  perpetuelle^  auf  die  Inseln  Korfu  und  Paxos  und  ihre 
Dependenzen  beschränkt. 

e)  Naeh  dem  Berliner  Vertrag  Tom  13.  Juli  1878  Art.  29  Abs.  6 
sind  die  montenegrinisehen  Gewisser  den  KriegssebüTen  aller 
Nationen  Terseblossen. 

U*  Die  Anwendung  Ton  Gewalt,  insbesondere  Ton  Waffengewalt, 
ist  nur  der  Kriegsmaebt,  also  den  bewaffneten  Streitkräften  (forees 
militaires)  der  KriegfOhrenden  und  nur  gegen  die  Kriegsmaebt  des 
CrOgners  gestattet*  Nur  die  Kriegsmaebt  bat  den  sogenannten  „aktiven 
und  passiTon  Kriegsstand^^ 

1.  Kriegsmaebt  ist  die  gesamte  organisierte  Wehrkraft  des  Staates, 
die  unter  staatlieher  Leitung  steht  und  dureh  äußerliehe  Abzeiehen 
kenntlieh  gemacht  ist. 

Den  Gegensatz  zu  der  Kriegsmacht  bildet  die  friedliche  BeT$lke- 
rung  des  Landes.  Ihr  gegenüber  ist  die  Waffengewalt  ausgeschlossen; 
nnd  umgekehrt  sind  Feindseligkeiten,  die  ein  Angeb9riger  der  flied- 
liehen  BeySlkerung  gegen  die  Kriegsmacht  des  Gegners  begeht,  als 
gemeine  Verbrechen  nach  dem  maßgebenden  Strafrecht  oder  Stand- 
recht zu  bestrafen. 

Proklamation  des  Königs  von  Preußen  vom  11.  August  1870: 
„Ich  führe  Krieg  mit  den  französischen  Soldaten  und  nicht  mit 
den  Bürgern  Frankreichs.  Diese  werden  demnach  fortfahren,  einer 
vollkommenen  Sicherheit  ihrer  Person  und  ihres  Eigentums  zu  ge- 


§  40.    Die  einzelnen  Kriegsrechtssätze.  327 

nieBen,  und  zwar  so  lange  als  sie  mich  nicht  selbst  durch  feind- 
liche Unternehmungen  gegen  die  deutschen  Truppen  des  Rechtes 
berauben  werden,  ihnen  meinen  Scliutz  angedeihen  zu  lassen." 

Die  Grenze  ist  nicht  immer  leicht  zu  ziehen  und  die 
Meinungen  gehen  noch  vielfach  auseinander.  Napoleon  I.  hat  1813 
das  Lützowsche  Freikorps  nicht  als  Bestandteil  der  Kriegsmacht 
anerkannt.  Während  des  deutsch -französischen  Krieges  waren  es 
besonders  die  Franktireurs,  deren  Rechtsstellung  erbitterte  Streitig- 
keiten verursachte.  Maßgebend  kann  nur  sein,  ob  die  Freischaren 
(die  „Irregulären"),  die  neben  den  Soldaten  diese  in  der  Krieg- 
führung unterstützen,  organisiert  sind  oder  nicht;  d.  h.  ob  sie  der 
regulären  Kriegsmacht  angegliedert  und  unter  deren  Oberleitung 
gestellt  sind,  oder  ob  sie  ausschließlich  auf  eigene  Faust  den  ein- 
gedrungenen Gegner  bekämpfen  (Andreas  Hofer  1809  in  Tirol).  Es 
muß  aber  femer  gefordert  werden,  daß  die  erfolgte  Eingliederung 
der  Freischaren,  wenn  auch  nicht  durch  vollständige  Uniformierung, 
so  doch  durch  deutlich  erkennbare  Abzeichen  ersichtlich  gemacht 
wird.  In  diesem  Fall  genießen  auch  die  Freischaren  die  Rechte 
der  Soldaten. 

Daher  hat  die  neuere  Landesgesetzgebung  auch  den  Land- 
sturm militärisch  organisiert.  Vergl.  das  deutsche  Reichsgesetz  über 
den  Landsturm  vom  12.  Februar  1875  (R.  G.Bl.  S.  63),  sowie  das 
an  dessen  Stelle  getretene  Gesetz  betr.  Änderungen  der  Wehrpflicht 
vom  11.  Februar  1888  (R.G.B1.  S.ll)  §§  23  bis  34. 

Auf  diesen  Standpunkt  hat  sich  auch  das  Haager  Abkommen 
vom  29.  Juli  1899  gestellt.  Bei  Bestimmung  „des  Begriffes  Kriegs- 
partei"  (beUigörant)  sagt  Art.  1: 

„Die  Gesetze,  die  Rechte  und  die  Pflichten  des  Krieges 
^  gelten  nicht  nur  für  das  Heer,  sondern  auch  für  die  Milizen  und 
das  Freiwilligencorps  unter  folgenden  Bedingungen: 

1.  Daß  jemand  an  ihrer  Spitze  steht,  der  für  das  Verhalten 
seiner  Untergebenen  verantwortlich  ist; 

2.  dass  sie  ein  bestimmtes,  aus  der  Feme  erkennbares  Ab- 
zeichen tragen; 


328      IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  nnd  deren  Austragung. 

3.  dass  sie  die  Waffen  offen  führen; 

4.  bei  ihrer  Kriegführong  die  Eriegsgesetze  und  Eriegs- 
gebräuche  beobachten. 

In  den  Staaten,  in  denen  die  Milizen  oder  Freiwilligeneorps 
das  Heer  oder  einen  Bestandteil  des  Heeres  bilden,  sind  diese 
unter  der  Bezeichnung  „Heer**  einbegriffen.*' 

Besondere  Schwierigkeiten  ergeben  sich  bezüglich  der  nicht 
militärisch  organisierten  Bevölkerung,  die  sich  zum  Schutze  des 
Vaterlandes  gegen  den  herandrängenden  Feind  oder  gegen  die  das 
Land  bereits  besetzthaltende  feindliche  Kriegsmacht  erhebt  (die 
levee  en  masse).  Das  Haager  Abkommen  von  1899  hat  die 
Streitfrage  nur  zum  Teil  entschieden,  da  zwischen  den  Interessen 
der  groBen  Militärmächte  und  denjenigen  der  kleinen  Staaten,  die, 
wie  insbesondere  die  schweizerische  Eidgenossenschaft,  auf  die 
Massenerhebung  des  Yolkes  nicht  verzichten  wollten,  eine  Yermitt- 
lung  nicht  mögHch  war.     Das  Abkommen  bestimmt  in  Art  2 : 

„Die  Bevölkerung  eines  nicht  besetzten  Gebietes,  die  beim 
Herannahen  des  Feindes  aus  eigenem  Antriebe  zu  den  Waffen 
greift,  um  die  eindringenden  Truppen  zu  bekämpfen,  ohne  Zeit 
gehabt  zu  haben,  sich  nach  Art.  1  zu  organisieren,  wird  als  Eriegs- 
partei  betrachtet,  sofern  sie  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges 
beobachtet.** 

Damit  ist  die  nichtorganisierte  Massenerhebung  anerkannt, 
aber  nur,  so  lange  das  Gebiet  von  der  feindlichen  Macht  noch 
nicht  besetzt  ist.  Über  die  Massenerhebung  gegenüber  dem  bereits 
eingedrungenen  Feinde  sagen  die  vereinbarten  Rechtsregeln  nichts. 
Und  doch  ist  die  Frage  von  größter  Wichtigkeit.  Handelt  es  sich 
doch  darum,  ob  der  bewaffnete  Bürger  als  Soldat  nach  Eriegs« 
recht  oder  als  Mörder  nach  gemeinem  Strafrecht  und  Standrecht 
behandelt  werden  soll.  Nur  eine  Ablehnung  der  Entscheidung  ist 
es,  wenn  die  Yertragsmächte  erklären,  daß  auch  in  den  durch 
das  Abkommen  nicht  entschiedenen  Fällen  nicht  die  Willkür  der 
militärischen  Befehlshaber,  sondern  die  Grundsätze  des  Völkerrechts 
maßgebend   sein   sollen,    „wie  sie  sich   aus  den   unter  gesitteten 


§  40.    Die  einzeliien  Kriegarechtssätze.  329 

Staaten  geltenden  Gebräuchen,  aus  den  Gesetzen  der  Menschlich- 
keit und  aus  den  Forderungen  des  öffentlichen  Gewissens  heraus- 
gebildet haben.*'  Denn  solche  völkerrechtlichen  Grundsätze,  die 
von  allen  Seiten  anerkannt  wären,  bestehen  eben  heute  noch  nicht. 
Die  Militärmächte  werden  daran  festhalten,  der  Bevölkerung,  die 
sich  in  den  von  ihnen  besetzten  Gebieten  der  Kriegsmacht  be- 
waffnet entgegenstellt,  ohne  den  Voraussetzungen  des  Art.  1  zu 
entsprechen,  die  Eigenschaft  der  „ Kriegspartei **  nach  wie  vor  zu 
versagen. 

2.  Neben  den  waifentragenden  Soldaten  stehen  aber  auch  (außer 
dem  Staatshaupte  nnd  den  beim  Heere  befindliehen,  aber  die  Waffen 
nieht  tn^enden  männliehen  Mitgliedern  seiner  Familie)  die  zur  Kriegs- 
macht geh(Jrenden  nnd  ihrer  Disziplin  unterworfenen,  sowie  die  von 
ihr  zugelassenen  Nichtkombattanten  unter  dem  Schutze  des  Y91ker- 
rechts.  Sie  haben  den  „passiven  Kriegszustand^^,  daher,  wenn  sie 
Ton  dem  Gegner  festgenommen  werden,  Anspru<ih  auf  Behandlung  als 
Kriegsgefangene.  Der  Waffengebrauch  dagegen  ist  ihnen  nnd  gegen 
sie  untersagt. 

Hierher  gehören  die  Militärbeamten  mit  Einschluß  der 
Feldgeistlichen;  die  zugelassenen  Yertreter  fremder  Mächte;  die 
Zeitungskorrespondenten,  Lieferanten,  Marketender;  aber  auch  die 
bei  dem  Heer  dienstlich  weilenden  nichtmilitärischen  Beamten  des 
kriegführenden  Staates,  besonders  seine  Minister.  Yergl.  Art.  3 
und  13  des  Abkommens  von  1899. 

3.  Parlamentäre  sowie  die  sie  begleitenden  Personen  sind  so 
lange  unverletzlich,  als  sie  ilire  Rechtsstellung  nieht  mißbranchcn. 

Parlamentäre  sind  diejenigen  Personen,  die  von  einem  der 
Kriegführenden  beauftragt  sind,  mit  dem  Gegner  zu  unterhandeln. 
Das  Abzeichen  des  Parlamentärs  ist  die  weiße  Fahne.  Er  kann 
von  einem  Trompeter,  Hornisten  oder  Trommler,  sowie  von  einem 
Fahnenträger,  und  einem  Dolmetscher  begleitet  werden.  Der  Be- 
fehlshaber, an  den  der  Parlamentär  gesandt  wird,  ist  nicht  ver- 
pflichtet, ihn  unter  allen  Umständen  zu  empfangen.  Er  kann  alle 
Maßregeln  ergreifen,  die  erforderlich  sind,  um  ihn  zu  verhindern, 


330      IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  and  deren  Anstragang. 

seine  Sendung  zur  Einziehung  von  Nachrichten  zu  benutzen.  Er 
ist  berechtigt,  bei  Mißbrauch  den  Parlament&r  zeitweilig  zurück- 
zuhalten. Der  Parlamentär  verliert  sein  Recht  der  Unverletzlich- 
keit, wenn  „der  bestimmte,  unwiderlegliche  Beweis*^  vorliegt,  daß 
er  seine  bevorrechtigte  Stellung  dazu  benutzt  hat,  lun  Yerrat  zu 
üben  oder  dazu  anzustiften.  YergL  Art.  32  bis  34  des  Abkommens 
von  1899. 

4.  Spione  werden  naeh  Standreeht  gerichtet,  feindliehe  Kund- 
seliafter  wie  die  übrigen  Angehörigen  der  Kriegsmacht  naeh  YSIker- 
reeht  behandelt.' 

Zum  Begriff  des  Spions  im  Oegensatz  zum  Kundschafter 
gehört,  daß  er  heimlich  oder  unter  falschem  Verwände  in  dem 
Operationsgebiete  eines  Kriegführenden  Nachrichten  einzieht  oder 
einzuziehen  versucht,  um  sie  der  Gegenpartei  mitzuteilen. 

Daher  sind  nicht  als  Spione  zu  betrachten:  Militärpersonen, 
die  in  Uniform  in  das  Operationsgebiet  des  O^paers  eingedrungen 
sind,  um  sich  Nachrichten  zu  verschaffen;  Militärpersonen  und 
Nichtmüitärpersonen,  die  offen  den  ihnen  erteilten  Auftrag  aus- 
führen, Mitteilungen  an  ihr  eigenes  oder  an  das  feindliche  Heer 
zu  überbringen;  Personen,  die  in  Luftschiffen  befördert  werden, 
um  Nachrichten  zu  überbringen,  oder  um  die  Verbindung  zwischen 
den  verschiedenen  Teilen  eines  Heeres  oder  eines  Gebietes  aufrecht- 
zuerhalten. 

Der  auf  frischer  Tat  ergriffene  Spion  kann  nach  voran- 
gegangenem gerichtlichen  Verfehren  bestraft  werden.  Der  Spion, 
der  zu  seinem  Heere  zurückgekehrt  ist  und  später  vom  Feinde 
gefangengenommen  wird,  ist  als  kriegsgefangen  zu  behandeln  und 
kann  für  die  früher  begangene  Spionage  nicht  verantwortlich  ge- 
macht werden. 

Vergl.  Art.  29  bis  31  des  Abkommens  von  1899. 

m.  Im  allgemeinen  darf  der  Kriegführende  alle  Mittel  anwenden, 
deren  Anwendung  notwendig  ist,  um  den  Widerstand  des  Gegners 

3)  Vergl.  G.  Friedemann,  Die  Lage  der  Kriegskundschafter  und 
Eriegsspione.    1892. 


§  40.    Die  einzelnen  Eriegsrechtssätze.  331 

niederzuirerfeii.  Aber  aneh  in  der  Terwendong  der  als  notwendigr 
erkannten  Mittel  werden  dem  Erieglllhrenden  doreh  das  Tölkerreeht 
gewisse,  freilich  zum  Teil  recht  bestrittene  Grenzen  gezogen.^ 

Ausdrücklich  bestimmt  denn  auch  Art.  22  des  Abkommens 
von  1899:  ^Die  Eriegsparteien  haben  kein  unbeschränktes  Becht 
in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Beschädigung  des  Feindes.^  Im  ein- 
zelnen wäre  folgendes  zu  bemerken: 

1.  Dnrch  die  Petersburger  Konyention  Tom  11.  Dezember  1868 
haben  sich  die  Mächte  Ycrpflichtet,  gegenseitig  im  Fall  eines  Krieges 
zwischen  ihnen  für  die  Land-  wie  fär  die  Seetmppen  anf  den  Crcbranch 
Jedes  Explosiv -Geschosses  unter  400  Gramm  Gewicht  zu  Tcrzichten 
(qni  serait  ou  explosible  ou  charg^  de  mati^res  fulminantes  on  in- 
flammables). 

Die  Yerpflichtung  bindet  nur  diejenigen  Staaten,  welche  die 
Yereinbarung  unterzeichnet  haben  oder  ihr  später  beigetreten  sind; 
und  auch  diese  nur  im  Kriege  mit  einem  der  übrigen  unterzeich- 
neten Staaten.  Unterzeichnet  haben  Belgien,  Österreich -Ungarn, 
Bayern,  Dänemark,  Frankreich,  Großbritannien,  Griechenland, 
Italien,  die  Niederlande,  Persien,  Portugal,  Preußen  und  der  Nord- 
deutsche Bund,  Eußland,  Schweden  und  Norwegen,  die  Schweiz, 
die  Türkei  und  Württemberg.     Brasilien  ist  1869  beigetreten.^ 

2.  Ausdrücklich  untersagt  Art*  23  des  Abkommens  Ton  1899 : 

a)  Die  Verwendung  von  Gift  oder  vergifteten  Waffen; 

b)  die  meuchlerische  Tötung  oder  Verwundung  von  An- 
gehörigen des  feindlichen  Staates  oder  des  feindlichen  Heeres; 

c)  die  Tötung  oder  Verwundung  eines  die  Waffen  streckenden 
oder  wehrlosen  Feindes,  der  sich  auf  Gnade  oder  Ungnade  ergibt; 

d)  die  Erklärung,  daß  kein  Pardon  gegeben  wird; 

e)  den  Gebrauch  von  Waffen,  Geschossen  oder  Stoffen,  die 
geeignet  sind,  unnötigerweise  Leiden  zu  verursachen; 


4)  A.  Zorn,  Kriegsmittel  und  Kriegführung  im  Landkrieg  nach  den 
Bestimmungen  der  Haager  Konferenz.    Diss.  1902. 

5)  Vergl.  Fleischmann  88. 


332      IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

f)  den  Mifibrauch  der  Parlamentärflagge,  der  Nationalflagge 
oder  der  militärischen  Abzeichen  oder  der  Uniform  des  Feindes, 
sowie  der  besonderen  Abzeichen  der  Genfer  Konvention; 

g)  die  Zerstörung  oder  Wegnahme  feinlichen  Eigentums,  es 
sei  denn,  daß  die  Gebote  des  Krieges  es  dringend  erheischen. 

3.  Weitere  Beschränkungen  enthalten  die  drei,  bereits  oben 
§  3  T  6  Seite  32  erwähnten  Deklarationen  der  Haager  Sehlnßakte.  ^ 

a)  Die  Vertragsmächte  sind  dahin  übereingekommen,  daß 
das  Werfen  von  Geschossen  und  Sprengstoffen  aus  Luftschiffen  oder 
aus  andern  ähnlichen  neuen  Wegen  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren 
verboten  ist.  Das  Übereinkommen  ist  nicht  unterzeichnet  von 
Großbritannien.    Seine  Gültigkeitsdauer  ist  heute  bereits  abgelaufen. 

b)  Die  Vertragsmächte  unterwerfen  sich  gegenseitig  dem  Ver- 
bote, solche  Geschosse  zu  verwenden,  deren  einziger  Zweck  ist, 
erstickende  oder  giftige  Gase  zu  verbreiten.  Nicht  unterzeichnet 
von  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika. 

c)  Die  Vertragsmächte  unterwerfen  sich  gegenseitig  dem  Ver- 
bote, Geschosse  zu  verwenden,  die  sich  leicht  im  menschlichen 
Körper  ausdehnen  oder  plattdrücken,  der  Art,  wie  Geschosse  mit 
hartem  Mantel,  der  den  Kern  nicht  ganz  umhüllt  oder  mit  Ein- 
schnitten versehen  ist.  Nicht  unterzeichnet  von  Großbritannien, 
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  sowie  von  Portugal. 

4.  Eriegsiisten  sind  gestattet. 

Hierher  gehört  auch  die  Anwendung  der  notwendigen  Mittel, 
um  sich  Nachrichten  über  den  Gegner  und  das  Gelände  zu  ver- 
schaffen (Art.  24  des  Abkommens  von  1899). 

5.  Knr  Festungen  sowie  befestigte  oder  verteidigte  Städte^ 
Dörfer,  Gebäude  unterliegen  der  Belagerung  und  Beschießung. 

Vor  Beginn  der  Beschießung  soll  der  Befehlshaber,  den  Fall 

eines  Sturmangriffs  ausgenommen,  alles  tun,  was  in  seinen  Kräften 

steht,    um   die  Ortsobrigkeit   davon  zu  benachrichtigen.     Bei   der 

Beschießung  sollen  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen  werden, 


6)  Die  Türkei  hat  keine  der  drei  Deklarationen  ratifiziert 


§  40.    Die  einzelnen  Eriegsrechtssätze.  333 

um  die  dem  Gottesdienste,  der  Kunst,  der  Wissenschaft  und  der 
Wohltätigkeit  gewidmeten  Gebäude,  sowie  die  Krankenhäuser  und 
Sammelplätze  für  Kranke  und  Verwundete  soviel  wie  möglich  zu 
schonen,  vorausgesetzt,  daß  diese  Gebäude  nicht  zu  militärischen 
Zwecken  verwendet  werden.  Die  Belagerten  haben  diese  Gebäude 
mit  besonderen  sichtbaren  Zeichen  zu  versehen  und  diese  vorher 
dem  Belagerer  bekanntzugeben.  Dagegen  braucht  sich  die  Be- 
schießung nicht  auf  die  Festungswerke  zu  beschränken,  sondern 
kann  sich  auf  die  ganze  Stadt  ausdehnen.  Yergl.  Art.  25  bis  27 
des  Abkommens  von  1899. 

In  das  Abkommen  nicht  aufgenommen  worden  sind  die  beiden 
folgenden,  während  des  deutsch -französischen  Krieges  lebhaft 
besprochenen  Rechtsregeln: 

a)  Die  friedlichen  Einwohner  der  belagerten  Stadt,  ins- 
besondere die  Kranken,  die  Weiber  und  Kinder  haben  keinen 
Rechtsanspruch  auf  die  Gewährung  ungestörten  Abzuges. 

b)  Die  diplomatischen  Vertreter  neutraler  Mächte,  die  sich  in 
der  belagerten  Stadt  befinden,  haben  keinen  Rechtsanspruch  auf 
ungehemmten  Verkehr  mit  ihren  Absendestaaten. 

6.  Städte  und  Ansiedelungen,  selbst  wenn  sie  im  Stnrm  ge- 
nommen sind,  dürfen  nicht  der  Plünderung  preisgegeben,  werden 
(Art*  28  des  Abkommens  von  1899). 

7.  Die  Verwendung  von  Truppen,  denen  die  europäische 
Zivilisation  fremd  geblieben  ist,  kann  an  sich  nicht  als  völkerrechts- 
widrig betrachtet  werden,  verpflichtet  aber  den  kriegführenden 
Staat,  der  sie  verwendet,  mit  besonderer  Sorgfalt  über  die  Be- 
obachtung des  Kriegsrechts  durch  diese  Truppen  zu  wachen.  Das 
Abkommen  von  1899  enthält  darüber  keine  Bestimmungen. 

8.  Das  Legen  von  Minen  im  Landkrieg,  u.  z.  nicht  bloß 
bei  Belagerung  und  Verteidigung  von  Festungen  und  befestigten 
Plätzen,  ist  während  des  jetzigen  russisch -japanischen  Krieges  in 
ausgedehntestem  umfang,  ohne  auf  Widerspruch  zu  stoßen,  zur 
Anwendung  gebracht  worden. 


334      IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  nnd  deren  AnstragoDg. 

9.  Yerbindung  mit  aufständischen  Parteien  im  feindlichen 
Lande  ist  nicht  völkerrechtswidrig,  wohl  aber  die  Aufforderung 
zur  Empörung. 

10.  Repressalien  (oben  §  38  m  2)  sind  im  Kriege  wie  außer- 
halb desselben  gestattet;  als  solche  sind  selbstverständlich  gerade 
solche  Mittel  verwendbar,  deren  Anwendung  sonst  völkerrechts- 
widrig wäre.  Hierher  gehört  es,  wenn  während  des  deutsch - 
französischen  Krieges  französische  Notabein  auf  Eisenbahntransporten 
mitgefOhrt  wurden,  um  verbrecherischen  Angriffen,  wie  sie  wieder- 
holt stattgefunden  hatten,  zuvorzukommen. 

IT.  Die  Reehtsstellong  der  GeCuigenen.^ 

1.  Die  Gefimgensehaft  ist  im  heutigen  Sjieg  nur  Sieherheitshaft 
mit  Sehonnng  des  Lebens,  der  Clesundheit  und  des  Eigentums  der 
Gefiwgenen. 

Der  kriegführende  Staat,  in  dessen  Gewalt  die  Gefangenen 
geraten  sind,  darf  alle  Maßregeln  treffen,  um  sie  am  Entweichen 
zu  hindern;  er  darf  sie  auch  mit  angemessenen  Arbeiten  beschäf- 
tigen, muß  aber  andrerseits  für  ihren  ranggemäßen  Unterhalt  sorgen. 
Die  Entweichung  des  Gefangenen  zieht  kriminelle  Bestrafung 
nicht  nach  sich. 

Den  Kriegsgefangenen  verbleibt  ihr  persönliches  Eigentum, 
mit  Ausnahme  der  Waffen,  Pferde  und  der  Schriftstücke  militärischen 
Inhalts.  Kriegsgefangene  Offiziere  können  den  ihnen  zukommenden 
Sold  erhalten,  den  ihre  Begierung  dann  zurückzuerstatten  hat. 
Den  Kriegsgefangenen  wird  in  der  Ausübung  ihrer  Religion  und  in 
der  Teilnahme  am  Gottesdienste  volle  Freiheit  gelassen.  Für  die 
Errichtung  von  Testamenten  der  Kriegsgefangenen  gelten  dieselben 
Bestimmungen  wie  für  die  Militärpersonen  des  eigenen  Heeres. 
Dasselbe  gilt  für  Sterbeurkunden  sowie  für  die  Beerdigung  von 
Kriegsgefangenen.  Yergl.  Art  4  bis  9,  17  bis  19  des  Abkommens 
von  1899. 


7)  Yergl.  Romberg,  Des  belligerants  et  des  prisonniers  de  gaerre. 
1894.    Gros,  Condition  et  traitement  des  prisoDniers  de  guerre.   1900. 


§  40.    Die  einzelnen  Eriegsrechtssätze.  335 

2.  Kriegsgrefangrene  können,  wenn  die  Gesetze  ihres  Landes  das 
grestatten,  auf  Ehrenwort  in  die  Heimat  entlassen  werden.  Sie  dürfen 
dann,  dem  gregrebenen  Wort  entsprechend,  während  dieses  Krieges 
die  Waffen  nicht  gregen  den  degner  tragen. 

Aber  auch  die  Eegierung  des  auf  Ehrenwort  entiassenen 
Kriegsgefangenen  ist  verpflichtet,  von  ihm  keinerlei  Dienste  zu 
verlangen  oder  anzunehmen,  die  dem  gegebenen  Ehrenwort  wider- 
sprechen. Kein  Kriegsgefangener  kann  gezwungen  werden,  die 
Entlassung  auf  Ehrenwort  anzunehmen;  und  die  feindliche  Macht 
ist  nicht  verpflichtet,  ihm  die  erbetene  Entlassung  zu  gewähren. 
Yergl.  Art.  10  bis  12  des  Abkommens.  Der  Kriegsgefangene,  der 
die  auf  Ehrenwort  übernommene  Verpflichtung  verletzt,  hat,  wenn 
er  wieder  ergriffen  wird,  keinen  Anspruch  auf  die  Behandlung  als 
Kriegsgefangener;  er  wird  vielmehr  nach  dem  Militärstraf  recht  des 
Gegners  gerichtlich  abgeurteilt:  nach  §  159  des  deutschen  Militär - 
Strafgesetzbuches  trifft  ihn  die  Todesstrafe. 

3.  Ton  jedem  der  Kriegführenden  sollen  besondere  Anskunfts- 
stellen  ttber  die  Kriegsgefangenen  errichtet  werden. 

Dasselbe  gilt  von  den  neutralen  Staaten,  die  etwa  Angehörige 
der  Kriegsmächte  bei  sich  aufgenommen  haben.  Die  Auskunfts- 
stellen sammeln  alle  auf  die  Kriegsgefangenen  bezüglichen  Nach- 
richten, um  die  an  sie  gerichteten  Anfragen  beantworten  zu  können; 
sie  haben  ferner  alle  die  Gegenstände,  die  auf  den  Schlachtfeldern 
gefunden  oder  von  den  verstorbenen  Kriegsgefangenen  zurückgelassen 
werden,  zu  sammeln  und  den  Berechtigten  zuzustellen.  Diese  Aus- 
kunftsstellen genießen  Portofreiheit.     Yergl.  Art.  14  und  16. 

4.  Die  ordnungsmäßig  gebildeten  Hilfsgesellschaften  sollen  alle 
möglichen  Erleichterungen  bei  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  finden. 

Die  Liebesgaben  bleiben  von  allen  Eingangszöllen  sowie  von 

den    Frachtkosten   auf   Staatseisenbahnen   befreit.     Yergl.  Art.  15 

und  16  des  Abkommens. 

5.  Nach  dem  Friedenssehlnß  sollen  die  Kriegsgefangenen  in  kttr- 
zester  Frist  in  ilire  Heimat  entlassen  werden  (Art.  20  des  Abkommens). 

Diejenigen  Kriegsgefangenen,  die  sich  in  Untersuchungshaft 
oder  in  Straf haft  befinden,  können  jedoch  zurückbehalten  werden. 


336      IV.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Die  Behandlung  der  Kriegsgefangenen  ist  vielfach  durch  die 
nationale  Ghesetzgebung  geregelt.  Beachtenswert  insbesondere  das 
französische  Reglement  vom  21.  März  1893. 

Y.  Die  kranken  und  verwundeten  Soldaten  sind  durch  die  Genfer 
Konvention  vom  22.  August  1864  (Convention  pour  I'am^Üoration  du 
sort  des  militaires  blosses  dans  les  arm^es  en  campagne)  geschlitzt.^ 

Vereinbarungen  zwischen  einzelnen  Staaten,  um  das  Los 
der  Verwundeten  zu  sichern  und  zu  erleichtem,  sind  seit  dem 
16.  Jahrhundert  wiederholt  getroffen  worden.  Vom  Jahre  1581 
bis  zum  Jahre  1864  werden  291  solche  Verträge  aufgezählt,  die 
sich  teilweise  auch  auf  den  Seekrieg  beziehen.  Seit  der  Mitte  des 
19.  Jahrhunderts  zeigte  sich  infolge  der  veränderten  Kriegführung 
eine  rückläufige  Bewegung,  die  im  Krimkrieg,  in  dem  italienischen 
Krieg  und  während  des  amerikanischen  Bürgerkrieges  deutlich  zu 
Tage  trat  Die  Schlacht  bei  Solferino  (24.  Juni  1859)  gab  einem 
Schweizer  Bürger,  Dunant,  den  Anlaß,  die  Pflege  verwundeter 
und  kranker  Soldaten  im  Feldzug,  insbesondere  die  Gründung  von 
Vereinen  freiwilliger  Krankenpfleger  im  Kriege,  näher  ins  Auge  zu 
fassen.  Er  und  ein  anderer  Schweizer,  Moynier,  der  Vorsitzende 
der  Genfer  Gemeinnützigen  Gesellschaft,  bestimmten  die  Schweizer 
Eegierung,  die  übrigen  Mächte  zu  einer  Konferenz  einzuladen,  die 
vom  8«  bis  22.  August  1864  in  Genf  tagte.  Das  Ergebnis  dieser 
Beratungen,  die  Genfer  Konvention,  wurde  zuerst  von  zwölf 
Staaten  unterzeichnet,  aber  1864  nur  von  neun  Staaten  ratifiziert: 
von  der  Schweiz,  Baden,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich, 
Italien,  Schweden  und  Norwegen  und  den  Niederlanden.  Seither 
sind  beigetreten:  Preußen,  Hessen,  Sachsen,  Württemberg,  Mecklen- 


8)  Abgedruckt  im  Anhang,  sowie  bei  Fleischmann  69.  Vergl. 
Lueder,  Die  Genfer  Konvention.  1876.  Moynier,  La  fondation  de  la 
Croix- Rouge.  1903.  K.  Müller,  Entstehungsgeschichte  des  Eoten  Kreuzes 
und  der  Genfer  Konvention.  1897.  Münzel,  Untersuchungen  über  die 
Genfer  Konvention.  1901.  Gillot,  La  revision  de  la  Convention  de  Geneve 
au  point  de  vue  historique  et  dogmatique.  1902.  Moynier,  La  revision 
de  la  Convention  de  Geneve.  Etüde  historique  et  critique  suivie  d'un  projet 
de  Convention  revisee.    1898.     Roszkowski,  R.J.  XXXIV  199,  299,  442. 


§  40.    Die  einzelnea  Eriegsrechtssätze.  337 

burg- Schwerin,  Argentinien,  Bolivia,  Bulgarien,  Chile,  Griechen- 
land, Großbritannien,  Honduras,  Japan,  der  Kongostaat,  Luxemburg, 
Montenegro,  Nicaragua,  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Öster- 
reich-Ungarn, Persien,  Peru,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Sal- 
vador, Serbien,  Siam,  die  Türkei,  Uruguay,  Venezuela,  1903  Korea 
und  Guatemala,  1904  China.  Die  Kriege  nach  1864  lieferten 
den  Beweis,  daß  die  Konvention,  so  wohltätig  sie  im  allgemeinen 
gewirkt  hatte,  doch  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  der  Ver- 
besserung und  Erweiterung  bedurfte.  Insbesondere  war  von  Italien 
ihre  Ausdehnung  auf  den  Seekrieg  angeregt  worden.  Nach  ver- 
schiedenen Verhandlungen  trat  eine  abermalige  Konferenz  in  Genf 
zusammen.  Sie  einigte  sich  über  15  Zusatzartikel,  die  in  der 
Konvention  vom  20.  Oktober  1868  zusammengefaßt  wurden.  Aber 
diese  neue  Vereinbarung,  die  auch  die  Ausdehnung  auf  den  See- 
krieg enthielt,  fand  nicht  die  Genehmigung  der  Mächte. 

Die  Haager  Konferenz  vereinbarte  in  der  dritten  Konvention 
die  Ausdehnung  der  Genfer  Konvention  auf  den  Seekrieg  (darüber 
unten  §  41  III).  Bezüglich  des  Landkrieges  beschränkt  sich  der 
Art.  21  der  zweiten  Konvention  darauf,  auf  die  Genfer  Konvention 
zu  verweisen.  Zugleich  aber  wurde  der  Wunsch  ausgesprochen 
(oben  S.  33),  daß  möglichst  bald  eine  neue  Konferenz  zusammen- 
treten möge,  um  die  Genfer  Konvention  zu  revidieren.  Dabei  ist 
jedoch  zu  beachten,  daß  die  sämtlichen  Signatarmächte,  welche 
die  zweite  Konvention  ratifiziert  haben,  auch  soweit  sie  bisher  der 
Genfer  Konvention  nicht  beigetreten  waren,  durch  Art.  21  an  die 
Befolgung  derselben  gebunden  sind.  Es  gilt  dies  namentlich  von 
den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko. 

1.  Die  Genfer  Konvention  von  1S6I:  gilt  nur  für  den  Landkrieg* 
Sie  verpfliehtet  die  Mäehte,  die  sie  unterzeichnet  haben  oder  ihr  bei- 
getreten sind,  nur  in  ihrem  Verhältnis  zueinander. 

Führt  eine  dieser  Mächte  einen  Krieg  gegen  einen  Staat, 
welcher  der  Konvention  nicht  beigetreten  ist,  so  ist  er  durch  die 
Konvention  nicht  gebunden;  ebensowenig  in  einem  Bürgerkrieg, 
den  er  zur  Niederwerfung   eines   inneren  Aufstandes  führt,    oder 

V.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Anfl.  22 


338       IV.  Bach.    Die  StaateDstreitigkeiten  cmd  deren  AostragODg. 

bei  gewaltsamer,  aber  nicht  kri^ferischer  Selbsthilfe.  Die  häufig 
vertretene  Gegenansicht  verwechselt  die  Omndsatze  des  Christen- 
tums und  der  Menschlichkeit  mit  don  Rechtsregeln  des  Völker- 
rechts. 

2*  Die  Terwnndeten  und  erkrankten  Soldaten  werden  ohne  Unter- 
sehied  der  Nationalität  anfgenommen  nnd  verpflegt  (Art.  6). 

Diejenigen  von  ihnen,  die  nach  der  Heilung  als  dienst- 
untauglich befunden  werden,  sollen  in  ihre  Heimat  zurückgeschickt 
werden.  Die  Konvention  von  1868  verlangt  auch  die  Zurück- 
sendung  der  übrigen  geheilten  Soldaten  unter  der  Bedingung,  daß 
sie  während  der  Dauer  des  Krieges  die  Waffen  nicht  wieder  er- 
greifen; ausgeschlossen  sollen  nur  die  Offiziere  sein,  ^deren  Besitz 
auf  das  Waffenlos  von  Einfluß  sein  würde*'. 

3.  Das  gesamte  Verpflegnngspersonal,  also  Irzte  nnd  Kranken- 
pfleger,  ebenso  die  mit  der  Verwaltung  der  Lazarette  nnd  mit  dem 
Transport  der  Verwundeten  beauftragten  Personen,  sowie  die  Feld- 
prediger, sind  unverletzlich  (Art.  2  nnd  3)* 

Die  Konvention  von  1864  gibt  ihnen  das  Recht,  auch  nach, 
der  Besetzung  der  von  ihnen  bedienten  Anstalt  durch  den  Feind 
ihrer  Aufgabe  weiter  obzuliegen;  die  Konvention  von  1868  legt 
ihnen  die  Verpflichtung  auf,  das  zu  tun.  Zugleich  verpflichtet 
die  Konvention  von  1868  den  Sieger,  die  jenen  Personen  gebüh- 
renden Bezüge  ihnen  unverkürzt  weiter  zu  gewähren.  Dagegen 
ist  von  den  freiwilligen  Krankenpflegern  im  Kriege  in  den  beiden 
Konventionen  von  1864  und  1868  nicht  die  Rede. 

4.  Die  Sanitätsanstalten  nnd  zwar  sowohl  die  Hauptfeldlazarette 
als  auch  die  fliegenden  Ambulanzen  sind  unverletzlich,  solange  sieh 
Kranke  und  Yerwnndete  darin  beflnden  (Art*  1).  Dagegen  unterliegt 
das  Material  der  ersteren  dem  Kriegsrecht,  d.  h.  dem  Bentereeht  des 
Siegers  (Art.  4). 

5.  Die  Landesbewohner,  welche  den  Terwnndeten  zn  Hilfe 
kommen ,  sollen  geschont  werden  nnd  von  Kriegsleistungen  frei  bleiben. 

Jeder  in  einem  Hause  aufgenommene  oder  verpflegte  Ver- 
wundete   soll   dem   Hause    als    Schutz    dienen.      Der   Einwohner, 


§  40.    Die  eiDzelnen  Kriegsrechtssätze.  339 

welcher  Verwundete  bei  sich  aufnimmt,  soll  mit  Truppeneinquar- 
tierung, sowie  mit  einem  Teil  der  etwa  auferlegten  Kriegskontri- 
butionen verschont  werden  (Art.  5). 

6.  Die  znr  Aufbewahrung:  der  Terwaudeten  und  Kranken  die- 
nenden Bäumliehkeiten  sind  doreh  eine  Flagge  kenntlich  zu  machen, 
die  das  rote  Krenz  im  weißen  Felde  zeigt.  Das  Personal  liat  Arm- 
binden mit  dem  gleichen  Abzeichen  zu  tragen. 

Auch  die  nichtchristlichen  Staaten  Japan,  China,  Korea  haben 
das  rote  Kreuz  angenommen;  dagegen  ist  für  die  Türkei  der  Halb- 
mond ,  für  Persien  die  aufgehende  Sonne  zugelassen ;  Siam  hat  sich 
1899  ein  buddhistisches  Abzeichen  vorbehalten. 

7.  Mißbrauch  des  Eoten  Kreuzes  und  alle  Übertretungen  der 
Genfer  Konvention  sind  nach  den  nationalen  Gesetzen  und  durch 
die  nationalen  Gerichte  abzuurteilen.  Solche  Gesetze  (oder  Ver- 
ordnungen) bestehen  nach  dem  Vorgänge  Italiens  in  den  meisten 
Ländern.  Die  Einsetzung  interuationaler  Gerichtshöfe,  wenigstens 
in  zweiter  Instanz,  ist  wiederholt  vorgeschlagen  worden.^ 

TL  Die  icriegerische  Besetzung  fremden  Staatsgebietes  (occupatio 
bellica). 

Während  durch  die  Eroberung  fremdes  Staatsgebiet  dem  Sieger 
erworben  wird,  tritt  infolge  der  Besetzung  von  feindlichem  Staats- 
gebiet durch  die  vorrückende  Kriegsmacht  nur  tatsächlich  und  vor- 
übergehend, soweit  die  effektive  Macht  der  besetzenden  Truppen  reicht, 
^e  Staatsgewalt  des  Okkupierenden  an  die  Stelle  der  rechtmäßigen 
Staatsgewalt.  Durch  die  Okkupation  wird  also  ein  besonderes  Rechts- 
verhältnis zwischen  der  besetzenden  Staatsgewalt  und  den  Bewohnern 
•des  besetzten  Gebietes  erzeugt  (vergl.  Art.  42  bis  56  des  Abkommens 
von  1899).^^ 


9)  Vergl.  Buzzati,  De  Temploi  abusif  du  signe  et  du  nom  de  la 
Groix- Rouge.  1890.  Verhandlungen  des  Instituts  ftlr  Völkerrecht  von 
1895.  —  Deutsches  Reichsgesetz  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitäts- 
zeichens vom  22.  März  1902  (R.  G.  Bl.  S.  125).  CTber  das  österreichische 
•Gesetz  vom  14.  April  1903  vergl.  Roszkowski,  R.  J.  XXXVI  76,. 88. 

10)  Schiemann,  Rechtslage  der  öffentlichen  Banken  im  Eriegsfall. 
Diss.*  1902.    Kaufmann,  Zur  Transvaalbahnfrage.    1901.    Depambour, 

22* 


340      lY.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeiteii  und  deren  Anstragang. 

1.  Pfe  besetzende  Staatsgewalt  hat  das  Beekt  wie  die  Pflieht^ 
an  Stelle  der  reelatmlßigen  Staatsgewalt  Sohe  ud  (hrdaiuig  aafreelit 
zn  erhalten. 

Gesetzgebung,  Bechtspflege,  Verwaltung  werden,  soweit  es 
möglich  ist,  wie  bisher  fortgeführt  Doch  hat  die  besetzende 
Staatsgewalt  das  Recht,  alle  MaBr^eln  zu  treffen,  die  erforderlich 
sind,  um  die  besetzenden  Truppen  und  die  Zwecke  der  Krieg- 
führung zu  sichern  (Verkündung  des  Standrechts  usw.).  Die  Be- 
wohner des  besetzten  Gebietes  schulden  der  besetzenden  Staats- 
gewalt Gehorsam,  nicht  aber  die  Treue,  die  der  Untertanenverband 
fordert.  Es  ist  daher  völkerrechtswidrig,  von  der  Bevölkerung 
des  besetzten  Gebietes  den  Treueid  zu  verlangen  oder  sie  zur 
Teilnahme  an  den  Eriegsunternehmungen  gegen  ihr  eigenes  Land, 
etwa  zu  Führerdiensten  in  unbekanntem  Ghelände,  zu  zwingen. 

2.  Die  besetzende  Kriegsmacht  kann  fiUlige  Stenem  und  Ab- 
gaben erheben  und  für  die  Bedürfnisse  des  Heeres  Zwangsanfiagen  in 
€reld  (Kontributionen)  avsselireiben,  sowie  Natnralieistangen  (Requisi- 
tionen) fordern. 

Die  Erhebung  der  Steuern,  Zölle  und  Abgaben  soll  nach 
Maßgabe  der  bestehenden  landesrechtlichen  Bestimmungen  erfolgen; 
die  Gelder  sind  für  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des  besetzten 
Gebietes  zu  verwenden.  Strafen,  seien  es  Geldstrafen,  seien  es 
Strafen  anderer  Art,  dürfen,  soweit  sie  nicht  als  Kepressalien  er- 
scheinen, nicht  über  eine  ganze  Bevölkerung  wegen  der  Handlungen 
Einzelner  verhängt  werden,  für  welche  die  Gesamtheit  nicht  als 
verantwortlich  angesehen  werden  kann.  Zwangsauflagen  in  Geld 
dürfen  nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Befehls,  unter  Verant- 
wortlichkeit eines  selbständigen  kommandierenden  Generals  und 
gegen  Empfangsbescheinigung  erhoben  werden.  Basselbe  gilt  von 
den  Naturalleistungen  aller  Art  (Stellung  von  Pferden  und  Wagen^ 
Lieferung  von  Nahrungsmitteln  und  Kleidern  usw.),  die  im  Ver- 


Des  effets  de  Toccupation  en  temps  de  guerre  sur  la  propriete  et  la  jouissanc» 
des  biens  publics  et  particuliers.  1900.  Petit,  L'administration  de  la  justice- 
en  territoire  oocupe.    1900. 


§  40.    Die  einzelnen  Khegsrechtssätze.  341 

hältnis  zu  den  HilfsqueUen  des  Landes  stehen  müssen.  Die  Zwangs- 
leistungen können  von  allen  Bewohnern  des  besetzten  Gebietes, 
ohne  Unterschied  ihrer  Staatsangehörigkeit,  verlangt  werden;  an  Stelle 
der  nicht  erfüllten  Leistungen  tritt  die  Zahlung  von  Strafgeldern. 

3*  Das  in  die  Hände  des  Siegers  gefallene  fremde  Staatsver- 
mOgen  wird  den  Zwecken  der  Kriegftthmng  dienstbar  gemacht« 

Bewegliches  Staatsgut  kann  eingezogen  werden:  so  insbeson- 
dere Bargeld,  Wertpapiere,  fällige  Forderungen,  Waffen,  Pferde, 
Kriegsmaterial  aller  Art.  Unbewegliches  Gut  (Gebäude,  Wälder, 
Liegenschaften,  landwirtschaftliche  Anlagen,  Staatseisenbahnen  usw.) 
kann  von  der  besetzenden  Staatsgewalt  mit  den  einen  Nutznießer 
bindenden  Beschränkungen  gebraucht  werden.  Alle  Rechtsgeschäfte 
der  besetzenden  Staatsgewalt,  welche  diese  Schranke  mißachten, 
sind  völkerrechtswidrig  und  daher  anfechtbar,  öffentliche  Anstalten, 
die  dem  Gottesdienst,  der  Wohltätigkeit,  der  Kunst  und  Wissen- 
schaft gewidmet  sind,  sind  unverletzlich. 

4.  Das  Privateigentum  ist  im  Landkrieg  unyerietzlich,  soweit 
nicht  der  Eriegszweck  seine  Terletznng  notwendig  macht  (oben  §  40  ni). 

Das  Beutemachen,  Plündern  usw.  ist  völkerrechtswidrig. 
Gegenstände,  die  unmittelbar  der  Kriegführung  zu  dienen  geeignet 
sind  (nicht  Bargeld  und  Wertpapiere,  wohl  aber  das  rollende  Ma- 
terial der  Eisenbahnen,  Landtelegraphen,  Fernsprechanlagen,  Schiffe 
und  andere  Fahrzeuge,  Waffen,  Pferde,  Kleidungsstücke  und  Nah- 
rungsmittel), können  gegen  Entschädigung,  die  durch  Barzahlung 
oder  durch  Anweisimg  zu  leisten  ist,  verwendet  werden,  sind  aber 
nach  Abschluß  des  Friedens  zurückzuerstatten  oder  zu  ersetzen. 
Das  Eisenbahnmäterial,  das  aus  neutralen  Staaten  kommt,  sei  es,  ' 
daß  es  diesen  selbst  oder  Gesellschaften  oder  Privatpersonen  gehört, 
soll  so  bald  wie  möglich  zurückgesandt  werden. 

Das  Eigentum  der  Gemeinden  und  der  dem  Gottesdienste, 
der  Wohltätigkeit,  dem  Unterricht,  der  Kunst  und  Wissenschaft 
gewidmeten  Anstalten  ist,  auch  wenn  diese  dem  Staate  gehören, 
wie  Privateigentum  zu  behandeln,  mithin  unverletzlich.  Jede  ab- 
sichtliche Entfernung,  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  derartigen 


342       lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austraguug. 

Gebäuden,  von  geschichtlichen  Denkmälern  oder  von  Werken  der 
Kunst  und  Wissenschaft  ist  völkerrechtswidrig. 

5*  Doreh  besondere  Yereinbarangr  können  gewisse  bewegrliebe 
oder  nnbewegrliehe  Saehen  für  nnverletzlieh  erklärt  („  befriedet  ^^) 
werden.  Dieses  ist  allgemein  geschehen  bezüglich  der  Feldlazarette 
(oben  §  40  y  4)  sowie  der  von  den  internationalen  Flaßschüfahrts- 
kommissionen  errichteten  Schiflahrtsanstalten.  ^^ 

Yergl.  oben  §  27  in  über  die  Schiffahrtsanstalten  an  der 
Donau,  dem  Kongo,  dem  Suezkanal.  Ein  weiteres  Beispiel  bietet 
„die  Neutralisierung*'  des  Leuchtturms  am  Kap  Spartel  durch 
die  Konventionen  vom  31.  Mai  1865  und  27.  Januar  1892  (oben 
§  26  V  4). 

6.  In  ganz  allgemeiner  Fassung  bestimmt  Art.  46,  Abs.  1 
des  Abkommens  von  1899: 

„Die  Ehre  und  die  Hechte  der  Familie,  das  Leben  der  Bürger, 
das  Privateigenthum,  die  religiösen  Überzeugungen  und  die  gottes- 
dienstlichen Handlungen  sollen  geachtet  werden." 

TU.  Kriegsverträge,  d.  h.  die  während  eines  Krieges  zwischen 
den  Kriegführenden  über  die  Kriegltthrong  geschlossenen  Yertrftge, 
berechtigen  und  Tcrpflichten  selbstyerstttndlich  wie  Jeder  andere  Staats- 
Tcrtrag  die  yertragschließenden  Teile* 

1.  Kriegsverträge  sind  entweder  Verträge  über  dauernde  Ver- 
hältnisse, meist  Kartelle  genannt,  so  über  die  Neutralität  gewisser 
Plätze,  über  die  Behandlung  von  Parlamentären,  den  Austausch  von 
Gefangenen,  über  den  Post-  und  Telegraphen  verkehr  usw.;  oder 
Verträge  über  einzelne  militärische  Verhältnisse,  Kriegsverträge 
im  engeren  Sinn  genannt,  die  dann  meist  von  den  Befehlshabern 
unmittelbar  geschlossen  werden  können,  ohne  daß  die  Batifikation 
durch  das  Staatshaupt  hinzuzutreten  braucht  (oben  §  12  II  4).  In 
diese  Gruppe  gehören  Vereinbarungen  über  die  Beerdigung  von 
Gefallenen  nach  der  Schlacht,  über  die  Kapitulation  von  befestigten 
Plätzen,  Schiffen  oder  Truppenkörpern,  über  die  Erteilung  von 
Schutz-  oder  Geleitbriefen,  über  die  Käumung  von  Spitälern  usw. 

11)  Vergl.  R.G.  1289. 


§  41.    Fortsetzung.    Der  Seekrieg.  343 

Art.  35  des  Abkommens  von  1899  bestimmt  in  dieser  Beziehung, 
daß  Kapitulationen  den  Forderungen  der  militärischen  Ehre  Rech- 
nung tragen  und,  einmal  abgeschlossen,  von  beiden  Teilen  ge- 
wissenhaft beobachtet  werden  sollen. 

2.  Zu  den  Kriegs  vertragen  gehört  auch  die  Vereinbarung 
einer  vorübergehenden  und  nur  für  bestimmte  Zwecke  geschlossene 
Waffenruhe  (Suspension  d'armes)  oder  eines  für  längere  Zeit 
und  für  den  ganzen  Kriegsschauplatz  oder  dessen  größeren  Teil 
geschlossenen  Waffenstillstandes  (armistice;  vergl.  Art.  36  bis 
41  des  Abkommens).  Während  des  Waffenstillstandes  ruhen  alle 
militärischen  Unternehmungen.  Haben  solche  etwa,  weil  die  Be- 
fehlshaber in  Unkenntnis  des  Waffenstillstandes  gelassen  wurden, 
auf  entfernteren  Teilen  des  Kriegsschauplatzes  stattgefunden  (Be- 
setzung von  Plätzen,  Gefangennahme  von  JVIannschaften  usw.),  so 
sind  sie  wieder  rückgängig  zu  machen.  Trotz  des  Stillstandes  der 
gegen  den  Gegner  gerichteten  kriegerischen  Unternehmungen  dauert 
aber  der  Kriegszustand  ^ fort.  Jeder  Teil  ist  daher,  wenn  nicht 
besondere  Vereinbarungen  im  Wege  stehen,  zur  Ausbildung  und  Ver- 
stärkung seiner  eigenen  Kriegsmacht  (Aushebung  und  Einübung  von 
Mannschaften,  Ankauf  von  Waffen,  Ausrüstung  von  Kriegsschiffen  usw.) 
durchaus  berechtigt. 

Bruch  des  Waffenstillstandes  durch  einen  oder  mehrere  Einzelne 
verpflichtet  nur  zu  einer  Bestrafung  des  Schuldigen  und  Ent- 
schädigung des  verletzten  Gegners;  Bruch  durch  den  Befehlshaber 
selbst  berechtigt  den  Gegner  nicht  nur  zur  Aufkündigung  der 
Vereinbarung,  sondern  sogar  zum  sofortigen  Wiederbeginn  der 
Feindseligkeiten. 

3.  Über  den  Friedensvertrag  vergl.  oben  §  39  VE. 

§  41.  Fortsetzung.   Der  Seekrieg.^ 

Die  in  den  Torhergrehenden  Paragraphen  anfgesteliten  Beelits- 
sätze  gelten  im  allgemeinen  auch  für  den  Seekrieg.    Daneben  aber 


1)  Rettich,  Prisenrecht  und  Flußschiffahrt.  1892.    Travers  Twiß, 
R.  J.  XVI 113.    Bulmerincq,  R.  J.  XI  561,  XII 187,  XIII 447,  XIV  114. 


344      lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

srelten  für  den  Seekrieg  besondere  Bechtsrefeln,  dureh  welche  Jene 
Rechtsstttze  nieht  nnr  umgestaltet,  sondern  teilweise  ySUig  yerdrttngt 
werden.    Ihre  Gesamtheit  bildet  das  Seekriegsreeht. 

L  Schauplatz  des  Seekriegs  ist  in  erster  Linie  die  offene  See  mit 
Einschluß  der  mit  ihr  zusammenhängenden,  an  der  Meeresfreiheit  teil- 
nehmenden Meeresteile  (oben  §  26  U).  Kriegsschauplatz  des  Seekriegs 
sind  ferner  die  Kttstengewässer  der  Kriegführenden ;  ihre  Eigengewässer 
insoweit,  als  sie  tou  Seekriegsschiffen  befahren  werden  können« 

Die  auf  dem  See -Kriegsschauplatz  und  die  von  ihm  aus 
vorgenommenen  militärischen  Unternehmungen  stehen  unter  der 
Herrschaft  des  Seekriegsrechts.  Dies  gilt  insbesondere  von  den 
gegen  das  feindliche  Landgebiet  gerichteten  Unternehmungen.  Sehr 
bestritten  ist  die  Frage,  ob  die  Beschießung  offener  Küsten- 
plätze von  der  Seeseite  aus  völkerrechtlich  gestattet  oder  ver- 
boten ist.  Die  Haager  Konferenz  hat  die  von  den  großen  See- 
mächten bejahte  (dagegen  aber  die  Instruktion  der  Vereinigten 
Staaten  von  1900),  in  der  Literatur  aber  meist  verneinte  Frage 
nicht  entschieden,  aber  den  Wunsch  ausgesprochen  (oben  Seite  33), 
daß  die  Frage  auf  einer  späteren  Staatenkonferenz  behandelt  werden 
möge.  Man  spricht  hier  auch  von  einem  zwischen  dem  Land-  und 
dem  Seekriege  in  der  Mitte  stehenden  „Küstenkriege"  (guerre 
mixte).  Die  hier  wohl  durchgreifende  Analogie  des  Landkriegs- 
rechts würde  zur  Yerneinung  der  aufgeworfenen  Frage  führen. 

Aus  dem  Kriegsschauplatze  scheiden  die  neutralisierten  Meeres- 
teile aus  (oben  §  40  I). 

n.   Die  Kaperei.^ 
1.  Kaper  (corsaires  oder  armateurs)    sind   diejenigen  Privat- 
sclüffe,  die  in  Kriegszeiten  mit  besonderer  Ermächtigung  der  krieg- 


Dupuis,  Le  droit  de  la  guerre  maritime  d'apres  les  doctriDes  anglaises 
contemporaines.  1899.  Leroy,  La  guerre  maritime.  Les  armements  en 
course  et  la  Jurisdiction  des  prises.  1900.  Duboc,  Le  droit  de  visite  et  la 
guerre  de  course.  1902.  v.  Mirbach,  Die  völkerrechtlichen  Grundsätze 
des  Durchsuchungsrechts  zur  See.    1903.    Per  eis  159. 

2)  Vergl.  (außer  der  in  Note  1  angegebenen  Literatur)  Pereis  L.  A. 
1  466.     Funck-Brentano  R.  G.  I  324.     Duboc  E.  G.  IV  402.    Ferner 


§  41.    Fortsetzung.    Der  Seekrieg«  345 

Itthrenden  Staatsgewalt  auf  feindliehe  sowie  auf  Konterbande  führende 
neutrale  Handelssehiffe  Jagd  maehen. 

Die  Kaper  stehen  unter  der  Aufsicht  der  obersten  Marine- 
behörde, von  der  sie  die  Erlaubnis  zur  Wegnahme  der  guten  Prisen 
(lettres  de  marque,  commission  de  guerre)  erhalten,  und  führen 
die  Kriegsflagge;  sie  sind  aber  der  Kriegsmarine  nicht  eingegliedert 
und  stehen  nicht  unter  militärischem  Kommando.  Die  Ausstellung 
von  Kaperbriefen  an  Schiffe,  die  nicht  der  Handelsmarine  des 
Kriegführenden  angehören,  gilt  als  völkerrechtswidrig.  Privat- 
schiffe, die  ohne  staatliche  Ermächtigung  auf  Beute  ausgehen,  sind 
Seeräuber  und  können  als  solche  behandelt  werden  (oben  §  26  lY). 

2«  Durch  den  ersten  Satz  der  Pariser  Seerechtsdeklaration  vom 
16.  April  1856  (oben  Seite  24)  ist  die  Kaperei  zwischen  den  Signatar- 
mllehten  und  den  der  Deklaration  später  beigetretenen  Mächten  be- 
seitigt worden  („la  eourse  est  et  demenre  abolie^^)« 

Die  meisten  Seemächte  sind  dieser  Vereinbarung  beigetreten: 
so  Argentinien,  Belgien,  Brasilien,  Dänemark,  Ecuador,  Griechen- 
land, Guatemala,  Haiti,  Japan,  die  Niederlande,  Peru,  Portugal, 
Schweden  und  Norwegen,  die  Schweiz,  Uruguay.  Dagegen  nicht  die 
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Spanien,  Mexiko,  sowie  einzelne 
Süd-  und  mittelamerikanische  Staaten.  Die  Vereinigten  Staaten 
verweigerten  den  Beitritt,  weil  sie  vollständige  Freiheit  des  Privat- 
eigentums auch  im  Seekriege,  also  die  vollständige  Aufgabe  des 
Prisenrechts,  forderten.  Doch  ist  die  Deklaration  seither  in  allen 
Seekriegen  befolgt  worden.  Auch  im  Kriege  von  1898  haben 
sowohl  die  Vereinigten  Staaten  als  auch  (trotz  seiner  entgegen- 
stehenden Erklärung)  Spanien  auf  die  Verwendung  von  Kapern 
verzichtet.  Die  Vereinbarung  verpflichtet  nur  die  Signatarmächte 
und  auch  diese  nur  in  den  zwischen  ihnen  geführten  Kriegen. 
Der  gegen  die  Vereinbarung  ausgerüstete  Kaper  würde  völkerrecht- 
lich dennoch   als    solcher   und  nicht  als  Seeräuber    zu  behandeln 


B.  G.  IV  696.    La  Mache,  La  guerre  de  eourse  dans  le  passe,  dans  le 
preseot  et  dans  Tavenir.    1901.    Per  eis  177. 


346      lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

sein;   denn  für  die  Verletzung  des  Staatsvertrages  hat  nicht  der 
Kaper,  sondern  die  ihn  verwendende  Eegierung  aufzukommen. 

Soweit  dagegen  staatliche  Kriegsschiffe  durch  Beiträge  ein- 
zelner Staatsbürger  erbaut  und  ausgerüstet  sind,  oder  soweit 
Handelsschiffe  vollständig  in  den  Dienst  der  Kriegsmarine  ihres 
Staates  gestellt,  dieser  also  eingegliedert  werden,  gehören  sie  zur 
organisierten  Seewehr.  ^  Die  Abgrenzung  kann  Schwierigkeiten 
bereiten.  Die  von  Preußen  1870  (vergl.  den  Erlaß  vom  24.  Juli) 
geplante  deutsche  Freiwilligenflotte  wäre  keine  Yerletzung  der 
Pariser  Deklaration  gewesen ;  der  gegen  diesen  Plan  von  Frankreich 
erhobene  Widerspruch  wurde  auch  von  den  englischen  Krön  Juristen 
für  unbegründet  erklärt.  Dasselbe  gilt  von  der  1878  geschaffenen 
russischen  freiwilligen  Kreuzerflotte. 

III.  Durch  die  dritte  Konventioii  der  Haager  Konferenz  vom 
29.  Juli  1899  sind  die  Grandsätze  der  Genfer  Konvention  auf  den 
Seekrieg  ausgedehnt  worden/ 

1.  Die  Lazarettseliiffe,  die  den  Yerwnndeten,  Kranken  und 
Schiffbrüchigen  Hilfe  bringen,  „sind  zu  achten  und  von  der  Weg- 
nahme ausgeschlossen^^ 

Die  Konvention  unterscheidet  drei  Gruppen  von  solchen 
Schiffen:  je  nachdem  sie  a)  von  dem  kriegführenden  Staate  selbst 
oder  b)  von  Staatsangehörigen  (Privatpersonen  oder  amtlich  aner- 
kannten Hilfsgesellschaften)  des  kriegführenden  Staates  oder  c)  von 
Staatsangehörigen  eines  neutralen  Staates  ausgerüstet  sind.  Diese 
Schiffe  sind  rechtzeitig  mit  ihrem  Namen  anzumelden;  die  der 
zweiten  und  dritten  Gruppe  bedürfen  einer  amtlichen  Bescheinigung 
von  Seiten  desjenigen  Staates,  dem  sie  angehören.  Sie  sind  durch 
weißen    Anstrich    und    durch    einen    wagerechten    grünen    (erste 


3)  Guiheneuc,  La  marine  auxiliaire,  son  avenir.    1900. 

4)  Vergl.  Cauwes,  L'extension  des  principes  de  la  Convention  de 
Geneve  aux  guerres  maritimes.  1899.  Fauchille,  E.G.  VI 291.  Bajer, 
R.  G.  VIII  225.  —  Art.  10,  der  die  Neutralen  verpflichtete,  die  auf  ihrem 
Gebiete  ausgeschifften  Verwundeten  usw.  bis  zur  Beendigung  des  Krieges 
zurückzubehalten,  ist  auf  den  Wunsch  Englands  aus  der  Konvention  aus- 
geschieden worden. 


§  41.    Fortsetzung.    Der  Seekrieg.  347 

Gruppe)  oder  roten  (zweite  und  dritte  Gruppe)  Streifen  kenntlich 
zu  machen;  neben  der  Nationalflagge  führen  sie  die  Flagge  der 
Genfer  Konvention.  Andere  als  die  genannten  Fahrzeuge,  die 
Verwundete,  Kranke  oder  Schiffbrüchige  an  Bord  genommen  haben, 
können  zwar  aus  diesem  Grunde  nicht  weggenommen  werden, 
bleiben  aber  der  Wegnahme  ausgesetzt,  wenn  sie  sich  einer  Ver- 
letzung der  Neutralität  schuldig  gemacht  haben. 

Die  Schiffe  des  Roten  Kreuzes  sollen  den  Verwundeten, 
Kranken,  Schiffbrüchigen  ohne  Unterschied  der  Nationalität  Hilfe 
und  Beistand  leisten.  Sie  dürfen  aber  die  Bewegungen  der  Kriegs- 
schiffe nicht  behindern;  diese  können  ihnen  befehlen,  sich  zu 
entfernen,  ihnen  eine  bestimmte  Fahrtrichtung  vorschreiben,  sie, 
wenn  die  Umstände  es  erfordern,  auch  zurückhalten. 

2.  Das  geistliche,  ärztliche  und  Lazarettpersonal  weggenom- 
mener Schiffe  ist  unverletzlich  nnd  kann  nicht  kriegsgefangen  gemacht 
werden. 

Beim  Verlassen  des  Schiffes  dürfen  die  genannten  Personen 
die  Gegenstände  und  chirurgischen  Instrumente,  die  Privateigentum 
sind,  mitsichnehmen.  Sie  sollen  jedoch  ihre  Dienste  so  lange 
weiter  leisten  als  es  notwendig  ist  und  dürfen  sich  erst  zurück- 
ziehen, wenn  der  Befehlshaber  des  Schiffes  es  für  zulässig  erklärt. 
Der  Kriegführende,  in  dessen  Hand  diese  Personen  fallen,  hat 
ihnen  den  vollen  Genuß  ihrer  „  Gebührnisse "  zu  sichern. 

3.  Die  Yerwnndeten  und  Kranken,  die  sich  an  Bord  eines  weg- 
genommenen Schiffes  befinden,  sollen  von  dem  Wegnehmenden  ohne 
Unterschied  der  Nationalität  geschützt  nnd  gepflegt  werden. 

Die  Verwundeten  und  Kranken  sowie  die  Schiffbrüchigen, 
die  in  die  Hand  des  Gegners  fallen,  werden  kriegsgefangen.  Sie 
können  festgehalten  oder  nach  einem  Hafen  des  Wegnehmenden 
oder  nach  einem  neutralen  Hafen  oder  nach  einem  Hafen  ihres 
Staates  gebracht  werden.  In  diesem  letzten  Falle  dürfen  sie 
während  der  Dauer  des  Krieges  nicht  mehr  dienen.  Rettung  der 
Schiffbrüchigen  während  des  Kampfes  ist  nicht  Rechtspflicht. 


348      lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

IT.  Eine  dem  Seekriegr  eigentiimliehe  Maßregrel  ist  die  loiegreriselie 
Bloekade/ 

1.  Bloeltade  ist  die  Yon  einem  KriegrfiUirenden  angreordnete  Ab- 
spermngr  eines  feindliehen  Etistenstrielis  (eines  Hafens  oder  andern 
Platzes,  einer  Fiaßmttndnngr,  einer  Meerenge)  Tom  SeeyerlEelir. 

Nur  der  kriegführende  Staat  hat  das  Blockaderecht;  eine 
Sperrung  der  Küste  durch  Aufständische,  die  nicht  als  krieg- 
führende Partei  anerkannt  sind,  ist  rechtsunwirksam  (vergl.  oben 
§  26  Note  9). 

Dem  feindlichen  Küstenstrich  steht  das  eigene,  aber  vom 
Feinde  besetzte  Gebiet  gleich.  Ausgeschlossen  dagegen  ist  die 
Blockierung  eines  Teiles  der  offenen  See  sowie  einer  offenen  Meer- 
enge; ebenso  die  Blockierung  solcher  Land-  und  Wassergebiete,  die 
durch  allgemeine  oder  besondere  Yereinbarungen  neutralisiert  sind 
(oben  §  40  I). 

Irreleitend  bezeichnet  man  wohl  die  Sperrung  des  Fahr- 
wassers durch  Steine  oder  versenkte  Schiffe  als  Steinblockade 
(blocus  par  pierres).  Diese  Maßregel  hat  mit  dem  Begriff  der 
Blockade  überhaupt  nichts  zu  tun. 

2«  Die  Beehtswirlcsamkeit  der  Kriejpsbloeluide  setzt  ein  doppeltes 
Toraos. 

a)  Die  „EirektiTität*S  d.  h.  die  tatsäehliche  Yerhindemng  des 
Yerkelirs,  die  durch  eine  genügende  Anzalil  stationierter  oder 
kreuzender  Kriegssehilfe  gesichert  werden  maß» 

Diesen  Satz  hatte  bereits  die  bewaffnete  Neutralität  (oben 
S.  19)  zur  Geltung  gebracht.  Sie  erklärte  sogar  noch  weitergehend, 
nur  derjenige  Hafen  sei  blockiert,  „oü  il  y  a,  par  des  bätiments 
de  guerre  arrötös  et  suffisamment  proches,  un  danger  6vident 
d'entrer*';  verlangte  also  eine  genügende  Anzahl  von  stationierten 
Kriegsschiffen.     Damit  war  die  heute  zugelassene  Blockade  durch 


5)  Vergl.  Fauchille,  Du  blocus  maritime.  1882.  Guynot-Boissiere, 
Du  blocus  maritime.  1899.  Fremont,  De  la  saisie  des  navires  en  cas  de 
blocus.  1899.  Compin,  Essai  sur  le  blocus  maritime  en  temps  de  guerre. 
1899.  —  Über  die  Friedensblockade  oben  §  38  III 1. 


§  41.    Fortsetzung.    Der  Seekrieg.  349 

kreuzende  Schiffe  (blocade  par  croisiere)  ausgeschlossen.  Aber  in 
der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  pflegten  die  Seemächte, 
namentlich  Frankreich  und  England,  der  bloßen  Erklärung,  daß  ein 
Küstenstrich  blockiert  sei,  die  Wirkung  einer  tatsächlichen  Blockade 
beizulegen  (man  denke  an  die  Kontinentalsperre).  Das  war  die  so- 
genannte papierne  Blockade,  der  blocus  sur  papier,  blocus  de  cabinet, 
auch  blocus  anglais  genannt  Dieser  Übung  gegenüber  bestimmte 
die  Pariser  Seerechtsdeklaration  vom  16.  April  1856:  ^Les  blocus, 
pour  §tre  obligatoires,  doivent  §lre  effectifs,  c'est-ä-dire  maintenus 
par  une  force  süffisante  pour  interdire  röellement  Taccös  du  littoral 
de  l'ennemi."     Die   stationierten  oder  kreuzenden   Schiffe  müssen 

also   ausreichen,    um   den  Zutritt   soweit  zu  verwehren,    daß  der  ' 

• 

Versuch  einer  Durchbrechung  mit  ernstlicher  Gefahr  verbunden  ist 
Auf  Fortdauer  oder  Unterbrechung  der  Kabelverbindung  kommt  es 
dagegen  nicht  an.  Die  meisten  Seemächte,  auch  Spanien  und 
Mexiko,  nicht  aber  die  Vereinigten  Staaten,  sind  dieser  Ver- 
einbarung beigetreten.  Doch  haben  die  Vereinigten  Staaten  1898 
diesen  Satz  der  Pariser  Seerechtsdeklaration  tatsächlich  anerkannt 
(Blockade  von  Kuba),  so  daß  er  heute  als  allgemein  angenommen 
bezeichnet  werden  kann.  In  den  Staatsverträgen,  so  auch  besonders 
in  denen  des  Deutschen  Reichs  mit  den  mittel-  und  südamerika- 
nischen Staaten  haben  sich  die  Staaten  vielfach  noch  ausdrücklich 
zur  Beobachtung  dieser  Eechtsregel  verpflichtet.  Vergl.  z.  B.  die 
oben  §  39  IV  Ic  angeführten  Verträge  Deutschlands  mit  Mexiko 
und  Salvador. 

b)  Die  Mitteilung  an  die  neutralen  Mächte  (Generalnotiflkation), 
daß  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte  angefangen  ein  be- 
stimmtes Gebiet  blockiert  sei« 

3.  Die  Rechtswirkung  der  Blockade  besteht  darin,  daß  den 
Schiffen  aller,  auch  der  neutralen  Mächte,  der  Verkehr  mit  dem 
blockierten  Gebiet  untersagt  ist.  Jeder  Tersuch,  die  Blockade  zn 
durchbrechen,  hat  mithin  zur  Folge,  daß  das  bei  diesem  Versuch  fest- 
genommene Scliiff  mit  seiner  Ladung  als  gute  Prise  dem  Blockierenden 
TcrfäUt. 


350      IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Zur  Wegnahme  genügt  nicht,  daß  das  nach  einem  blockierten 
Hafen  bestimmte  Schiff  auf  die  Fahrt  ausgelaufen  ist;^  es  muß 
vielmehr  bereits  in  den  Machtbereich  des  Blockadegeschwaders 
gelangt  sein.  Doch  muß  das  Schiff  vor  der  Wegnahme,  wenn  ihm 
die  Generalnotifikation  unbekannt  geblieben  ist,  auf  die  bestehende 
Blockade  besonders  aufmerksam  gemacht  worden  sein  (Spezial- 
notifikation);  die  erfolgte  Mitteilung  wird  meist  durch  Eintragimg 
in  die  Schiffspapiere  beurkundet.  Diese  mildere  Übung  wurde  auch 
von  den  Vereinigten  Staaten  1898  befolgt.  Gelungene  Durch- 
brechung der  Blockade  beweist,  daß  diese  nicht  effektiv  gewesen 
ist,  erzeugt  daher  für  den  Blockierenden  keinerlei  Anspruch.  Die 
Lehre  von  der  „einheitlichen  Reise"  muß  auch  hier  (unten  §  42 
IV  3)  zurückgewiesen  werden.  Hat  das  Schiff  die  Blockade 
glücklich  durchbrochen,  und  wird  es  später  auf  der  Weiterfahrt 
oder  auf  der  Rückfahrt  aufgegriffen,  so  darf  es  nicht  mit  Beschlag 
belegt  werden.  Die  Mannschaft  des  kondemnierten  Schiffes  wird 
nicht  kriegsgefangen,  kann  aber  bis  zur  Beendigung  des  Yerfahrens 
zurückbehalten  werden. 

Gestattet  ist  der  amtliche  Verkehr  der  neutralen  Mächte  mit 
ihren  Agenten.  Auch  wird  den  Kriegsschiffen  der  neutralen  Mächte 
meist  die  Durchfahrt  bewilligt. 

4.  Die  Blockade  wird  aufgehoben  (nicht  nur  unterbrochen), 
sobald  aus  irgend  einem  nicht  bloß  vorlibergehenden  Grunde  ihre 
EffekÜYitat  entfällt. 

Es  genügt  also  zur  Aufhebung  der  Blockade  nicht,  daß  das 
blockierende  Geschwader  durch  den  Sturm  zerstreut  worden  ist, 
wohl  aber,  daß  es  auf  der  Flucht  vor  dem  Feinde  oder  aus  andern 
Gründen  sich  aufgelöst  oder  seine  Stelle  verlassen  hat.  In  diesem 
Falle  ist  die  Wirksamkeit  der  erneuten  Blockade  durch  erneute 
Notifikation  bedingt. 

T.  Das  feindliche  PriTateigentum  unter  feindlicher  Flagge  unter- 
liegt im  Seekrieg  als  gate  Prise  dem  Seebenterecht,  d.  h»  der  Weg- 


6)  So  die  überwiegende  englische  Literatur. 


§  41.    Fortsetzung.    Der  Seekrieg.  351 

nähme  durch  die  Krieirsschiffe  (beziehung^sweise  Kaper)  des  Geg^ners 
(nnten  §  43  UI). ' 

1.  Naeh  Satz  2  und  3  der  Pariser  Seereehtsdeklaration  vom 
16.  April  1S56  wurde  nur  feindliches  Gut  unter  neutraler  Flaggte  sowie 
neutrales  Gut  unter  feindlicher  Flagrge  für  unTcrletzlich  erklärt;  damit 
war  die  Wegnahme  von  feindlichem  Gut  unter  feindlicher  Flagge  aufs 
neue,  wenn  auch  nur  indirekt,  anerkannt  worden. 

Die  ünverletzlichkeit  des  Privateigentums  im  Seekrieg  bildet 
ein  Lebensinteresse  der  kleineren  Seemächte.  Gerade  darum  konnte 
sich  Großbritannien  bis  zum  heutigen  Tage  nicht  dazu  entschließen, 
das  Seebeuterecht  aufzugeben,  auf  dessen  Anwendung  Preußen 
und  die  Vereinigten  Staaten  schon  im  Ausgange  des  18.  Jahrhunderts 
verzichtet  hatten  (Vertrag  von  1785).  Das  war  der  Grund,  w^es- 
halb  die  Vereinigten  Staaten  und  andre  Mächte  sich  geweigert 
haben,  der  Pariser  Deklaration  beizutreten.  Zu  Beginn  des  letzten 
deutsch -französischen  Krieges  hatte  eine  Verordnung  des  Nord- 
deutschen Bundes  vom  18.  Juli  1870  bestimmt  (B.  G.  Bl.  S.  485): 
„Französische  Handelsschiffe  sollen  der  Aufbringung  und  "Wegnahme 
durch  die  Fahrzeuge  der  Bundes -Kriegsmarine  nicht  unterliegen. 
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Schiffe, 
welche  der  Aufbringung  und  Wegnahme  auch  dann  unterliegen 
würden,  wenn  sie  neutrale  Schiffe  wären."  Da  aber  Frankreich 
am  21.  Juli  1870  erklärte,  sich  die  Wegnahme  vorbehalten  zu 
wollen,  und  da  ferner  fi*anzösische  Schiffe  (die  Desaix)  deutschen 
Handelsschiffen  gegenüber  das  Völkerrecht  verletzten,  wurde  die 
Bestimmung  durch  Verordnung  vom  19.  Januar  1871  (B.G.Bl.  S.  8) 
mit  Wirkung  vom  10.  Februar  ab  wieder  außer  Kraft  gesetzt.  Tat- 
sächlich wurden  während  des  Krieges  75  deutsche  Schiffe  von  den 
französischen  Kreuzern  aufgebracht.  Auch  die  Vereinigten  Staaten 
haben  in  dem  spanischen  Krieg  von  1898  das  Seebeuterecht  aus- 
geübt, es  auch  in  ihren  Naval  War  Code  aufgenommen.     Auf  der 

§ 

Haager  Konferenz  von   1899  wurde  der  „Wunsch"  ausgesprochen 


7)  Röpke,  Das  Seebeuterecht.    1904.    (Rostocker  rechtswissenschaft- 
liche Studien,  herausgegeben  von  Matthiass  und  Geffcken,  2.  Bd.  Nr.  7.) 


352       lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austi-agung. 

(oben  S.  33),  daß  eine  spätere  Konferenz  sich  mit  der  Frage  be- 
schäftigen möge'. 

Selbstverständlich  kann  die  Anwendung  des  Prisenrechts  durch 
Staatsverträge  für  immer  oder  für  einen  bestimmten  Krieg,  ebenso 
wie  durch  die  nationale  Gesetzgebung  unbedingt  oder  unter  Voraus- 
setzung der  Gegenseitigkeit  ausgeschlossen  werden.  Yergl.  den 
Vertrag  Italiens  mit  den  Vereinigten  Staaten  vom  26.  Februar  1871 
und  das  italienische  Handelsgesetzbuch  vom  24.  Oktober  1877 
Art.  211. 

Kegelmäßig  wird  nach  Ausbruch  des  Krieges  den  feindlichen 
Schiffen  eine  bestimmte  Frist  gewährt,  um  sich  in  Sicherheit  zu 
bringen  (Jndult).  So  haben  die  Vereinigten  Staaten  1898  den  in  den 
amerikanischen  Gewässern  weilenden  spanischen  Schiffen  eine  dreißig- 
tägige Frist,  Eußland  1904  den  japanischen  Schiffen  eine  Frist 
von  48  Stunden  zur  Einnehmung  der  Ladung  und  zur  Abreise  offen- 
gehalten. Schiffe,  die  vor  Ablauf  dieser  Frist  den  feindlichen 
Hafen  verlassen  oder  vor  Beginn  der  Frist  ihre  Eeise  angetreten 
haben,  bleiben  in  diesem  Falle  unbehelligt.  Eine  Eechtspflicht  zur 
Gewährung  des  Indults  besteht  jedoch,  von  besonderen  Verein- 
barungen abgesehen  (oben  §  25  III  2),  nicht;  mit  dem  Beginn  des 
Kriegszustandes  unterliegen  die  feindlichen  Schiffe  vielmehr  der 
Beschlagnahme  (dem  Embargo). 

2.  Die  Wegnahme  darf  nnr  erfolgen,  wenn  sowohl  Sehiff  als 
Ladnng  feindlieh  sind. 

a)  Das  Seliiff  ist  feindlieh,  wenn  es  unter  feindlieher  Flagge 
fährt,  oder  wenn  es  zn  Unreeht  die  Flagge  eines  neutralen 
Staates  fttlirt,  während  es  die  feindliehe  Flagge  zu  führen 
reehtlieh  verpfliehtet  ist. 

Denn  nach  dem  allgemeinen  Grundsatz  des  internationalen  See- 
rechts (oben  §  26  V  I)  bestimmt  sich  die  Staatszugehörigkeit  eines 
Schiffes  durch  die  Flagge,  und  über  Eecht  und  Pflicht  der  Flaggen- 
führung entscheidet  lediglich  die  nationale  Gesetzgebung  des  Staates, 
dessen  Flagge  das  Schiff  führt.  Eine  Ausnahme  muß  nur  insoweit 
gemacht  werden,  als  die  Schiffe  derjenigen  Mächte,  die  selbst  keine 


§  41.    Fortsetzung.    Der  Seekrieg.  353 

Seeflagge  haben,  sich  der  Flagge  eines  andern  Staates  mit  dessen 
Zustimmung  bedienen.  So  wurde  1871  das  Basler  Missionsschiff 
„Die  Palme"  von  den  Franzosen  aufgebracht,  aber  wieder  frei- 
gegeben. 

Eine  nach  Ausbruch  des  Krieges  stattgehabte  Veränderung  in 
der  Staatszugehörigkeit  des  Schiffes  muß  von  den  Kriegführenden 
anerkannt  werden,  vorausgesetzt  nur,  daß  es  sich  nicht  um  ein 
Scheingeschäft  handelt.  Wenn  also  das  Schiff  infolge  eines  Ver- 
kaufs in  anderes  Eigentum  übergeht  und  damit  das  Recht  gewinnt, 
die  Flagge  eines  neutralen  Staates  zu  führen,  so  darf  es  nicht 
weggenommen  werden.  Diesen  Standpunkt  hat  auch  Japan  1904 
eingenommen.  Doch  hat  hier  die  Rechtsprechung  der  Prisengerichte 
in  den  verschiedenen  Ländern  vielfach  eine  strengere  Auffassung 
vertreten. 

b)  Die  Ladung  ist  eine  feindliehe,  wenn  sie  im  Eigentum  eines 
Staatsangehörigen  des  Gegners  steht,  mag  dieser  Absender 
oder  Empfänger  der  Ware  sein« 

Die  englisch -amerikanische  Auffassung  läßt  den  "Wohnsitz 
und  nicht  die  Staatsangehörigkeit  entscheiden;  sie  geht  auch  im 
übrigen  über  den  aufgestellten  und  von  den  Kontinentalmächten 
festgehaltenen  Grundsatz  hinaus,  indem  sie  jede  Ware  für  feindlich 
erklärt,  die  ein  Erzeugnis  feindlichen  Bodens  ist. 

3.  Ton  der  Wegnahme  sind,  abgesehen  Ton  den  Lazarettschiffen, 
gewohnheitsreehtlich  gewisse  Schiffe  befreit. 

Nach  dem  von  Frankreich,  Italien,  den  Vereinigten  Staaten 
und  Japan  (1904)  eingenommenen  Standpunkt  rechnet  man  hierher: 
die  zur  Küstenfischerei  bestimmten  Boote;®  Schiffe,  die  zu  wissen- 
schaftlichen Forschungen  und  für  Missionszwecke  ausgerüstet  sind ; 
Lotsenboote  und  Kartellboote  (die  zur  Überbringung  von  Parlamen- 
tären und  von  auszuwechselnden  Gefangenen  bestimmt  sind). 

4»  Das  Kriegsschiff  (beziehungsweise  der  Kaper)  hat  nur  das 
Recht  der  Beschlagnahme. 


8)  Vergl.  R.G.  V1II54,  RJ.  XXX1I455,  B.  Z.  XII  51.     Röpcko 
60  Note  2. 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  23 


354      lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Dieses  Recht  kann  selbstverständlich  nur  auf  dem  Kriegs- 
schauplatz, mithin  niemals  in  neutralen  Gewässern,  ausgeübt  werden. 
Seine  Ausübung  vollzieht  sich  in  folgender  Weise.  Nachdem  das 
verdächtige  Schiff  durch  einen  blinden  Schuß  (coup  de  semonce) 
zum  Anhalten  und  zur  Weisung  seiner  Flagge  aufgefordert  worden 
ist,  wird  es  durch  eine  Abordnung  des  Kriegsschiffes  besucht,  damit 
die  Staatsangehörigkeit  des  Schiffes  und  der  Ladung  festgestellt 
werden  kann.  Stellt  eine  Durchsicht  der  Schiffspapiere  fest,  daß 
die  Yoraussetzungen  der  Wegnahme  gegeben  sind,  so  wird  das 
Schiff  mit  Beschlag  belegt  und  entweder  durch  seine  eigene  Mann- 
schaft oder  durch  die  Mannschaft  des  Kriegsschiffes  in  den  nächsten 
Hafen  des  Wegnehmenden  gesteuert.  Leistet  das  Schiff  Widern 
stand,  so  kann  es  in  den  Grund  gebohrt  werden;  dasselbe  ist  der 
Fall,  wenn  die  Wegfühning  den  Kreuzer  selbst  (sei  es  wegen  der 
Nähe  des  Feindes,  sei  es  wegen  der  großen  Entfernung,  sei  es  aus 
andern  Gründen)  dringender  Gefahr  aussetzt. 

5.  Daß  die  Besehlagnahme  gerechtfertigt  gewesen  sei,  muß 
dnreh  ein  Urteil  des  Prisen  gerieh  ts  ausgesproehen  werden«  M)t  diesem 
Urteil  geht  das  Eigentum  an  Schiff  und  Ladung  anf  den  Staat  über, 
dessen  Sjiegsschiff  die  Wegnahme  bewirkt  hat. . 

Die  Ladung  verfällt,  soweit  sie  feindlich  ist.  Die  Verwertung 
der  guten  Prise  erfolgt  meist,  nicht  notwendig,  durch  Verkauf. 
Schiffer  und  Mannschaft  werden  Kriegsgefangene,  soweit  sie  Staats- 
angehörige des  Gegners  sind;  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden 
sie  freigegeben.  Der  von  ihnen  etwa  bei  der  Wegnahme  geleistete 
bewaffnete  Widerstand  wird ,  obwohl  sie  nicht  Angehörige  der  feind- 
lichen Seemacht  sind,  nicht  nach  Straf  recht,  sondern  nach  Kriegs- 
recht beurteilt. 

Ungerechtfertigte  Beschlagnahme  verpflichtet  den  Staat,  dem 
das  aufbringende  Kriegsschiff  angehört,  zur  Entschädigung  des 
Schiffes. 

Die  Zusammensetzung  des  Prisengerichts  und  das  vor  diesem 
einzuschlagende  Verfahren  bestimmt  sich  durch  die  innerstaat- 
liche Gesetzgebung.     Vergl.  das  deutsche  Reichsgesetz,  betreffend 


§  41.    FortsetzuDg.    Der  Seekrieg.  355 

die  Prisengerichtsbarkeit,  vom  3.  Mai  1884  (RG.  Bl.  S.  49),  das 
nur  aus  zwei  Paragraphen  besteht.  §  1:  ^Die  Entscheidung  über 
die  Kechtmässigkeit  der  in  einem  Kriege  gemachten  Prisen  erfolgt 
durch  besondere  Behörden  (Prisengerichte).''  §  2:  „Der  Sitz  der 
Prisengerichte,  ihre  Zusammensetzung,  das  Yerfahren  vor  denselben, 
sowie  die  Verpflichtung  anderer  Behörden  des  Eeichs  oder  der 
Bundesstaaten,  in  Prisensachen  mitzuwirken,  wird  durch  Kaiser- 
liche Verordnung  bestimmt."  Dazu  die  aus  Anlaß  der  ostafrika- 
nischen Blockade  zur  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  erlassene 
kaiserliche  Verordnung  vom  15.  Febniar  1889  (R  G.  Bl.  S.  5).  — 
Vergl.  ferner  das  vom  Institut  für  Völkerrecht  ausgearbeitete  und 
allen  Eegierungen  mitgeteilte  Prisenreglement  von  1887,  welches 
in  der  Berufungsinstanz  internationale  Gerichtshöfe  vorgeschlagen 
hat.  In  seiner  Jahresversammlung  von  1897  hat  das  Institut  dieses 
Eeglement  mit  den  1896  gefaßten  Beschlüssen  über  Konterbande 
(unten  §  42  IV)  in  Einklang  gebracht. 

6.  Wird  vor  reehtskräftiger  Entscheidung  des  Prisengerichts  das 
anfgebrachte  Schilf  dem  aufbringenden  Kreuzer  wieder  entrissen  oder 
gelingt  es  ihm  zu  entkommen  (reprise,  reconsse),  so  verbleibt  Schilf 
wie  Ladung  dem  frttheren  Eigentümer. 

7.  Bas  Prisenrecht  endigt  mit  dem  eudgttiiigen  Aufhören  der 
Feindseligkeiten,  also  insbesondere  mit  dem  Friedensschluß. 

Die  später  erfolgte  Wegnahme  ist  rechtsunwirksam ;  die  früher 
erfolgte  kann  vor  dem  Prisengericht  weiter  verfolgt  werden.  Meist 
werden  bereits  im  Waffenstillstandsvertrag  besondere  Vereinbarungen 
auch  über  die  vor  den  Prisengerichten  schwebenden  Kechtsstreitig- 
keiten  getroffen. 

Vergl.  den  Frankfurter  Friedensvertrag  vom  10.  Mai  1871 
Art.  13:  „Die  Deutschen  Schiffe,  welche  durch  Prisengerichte  vor 
dem  2.  März  1871  (an  diesem  Tag  wurden  die  Ratifikationen  der 
Friedenspräliminarien  vom  26.  Februar  ausgetauscht)  kondemnirt 
waren,  sollen  als  endgültig  kondemnirt  angesehen  werden." 

„Diejenigen,  welche  an  besagtem  Tage  nicht  kondemnirt 
waren,    soUen   mit   der   Ladung,    soweit    solche    noch    vorhanden, 

23* 


356      lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

zurückgegeben  werdeü.  Wenn  die  Rückgabe  der  Schiffe  und 
Ladungen  nicht  mehr  möglich  ist,  so  soll  ihr  nach  dem  Yerkaufs- 
preise  bemessener  Werth  ihren  Eigenthümern  erstattet  werden." 

YI.  Besondere  Schwierigkeiten  bietet  die  Rechtslage  der  unter- 
seeischen Kabel.  Nach  überwiegender,  wenn  auch  lebhaft  bestrittener 
Ansicht  können  die  Kabel  ohne  Bttcksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit 
ihrer  Eigentümer  auf  dem  Kriegsschauplatz  Ton  Kriegführenden  im 
Interesse  ihrer  kriegerischen  Unternehmungen  benutzt,  kontrolliert 
oder  (durch  Zerschneiden)  gesperrt  werden.^ 

Die  Konvention  vom  14.  März  1884  zum  Schutz  der  unter- 
seeischen Kabel  hat  die  Frage  nach  der  Rechtslage  der  Kabel  im 
Kriege  offengelassen.  Seit  dem  spanisch -amerikanischen  Kriege  1898 
ist  sie  von  besonderer  Bedeutung  geworden.  Auf  der  Haager 
Friedenskonferenz  scheiterte  die  Beschlußfassung  an  dem  Wider- 
spruche Englands.  Eine  feste  Staatenpraxis  hat  sich  noch  nicht 
herausgebildet.  Nach  allgemeinen  Gnmdsätzen  sind  auf  dem 
Kriegsschauplatz  alle  Maßregeln  gestattet,  die  im  Interesse  der 
Kriegführung  notwendig  sind,  ohne  daß  dabei  die  Staatsangehörig- 
keit des  Eigentümers  der  benutzten,  beschädigten  oder  zerstörten 
Gegenstände  in  Frage  käme.  Die  Kriegführenden  sind  daher  im 
Seekriege  berechtigt,  innerhalb  ihrer  Küstengewässer  oder  auf 
offener  See  alle  Kabel  zu  überwachen,  zu  benutzen  oder  zu  zer- 
stören, die  auf  ihrem  eigenen  Gebiete  oder  auf  dem  des  Gegners 
landen,  auch  wenn  sie  das  Gebiet  mit  einem  neutralen  Staate 
verbinden  und  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  sie  im  Eigentum  eines 
neutralen  Staatsangehörigen  oder  einer  neutralen  Gesellschaft  stehen ; 
vorausgesetzt  nur,  daß  die  Maßregel  für  die  Durchführung  der 
militärischen    Operationen   notw^endig   ist.     Nur   wenn    das    Kabel 


9)  Vergl.  außer  der  zu  §  29  III  2  angegebenen  Literatur:  Rey,  R.  G. 
VIII  681.  V.  Bar,  L.  A.  XV  414.  Dupuis,  R.  G.  X  532.  Verbandlungen 
des  Instituts  für  Völkerrecht.  1902  (Annuaire  XIX).  Kraemer,  Die  unter- 
seeischen Telegraphen kabel  in  Kriegszeiten  (Rostocker  rechtswissenschaftliche 
Studien  I  5).  1903.  Hennig,  B.  Z.  XIV  382.  Scholz,  Krieg  und  See- 
kabel. 1904.  Jouhannaud,  Les  cables  sousmarins,  leur  protection  en 
temps  de  paix  et  en  temps  de  guerre.    1905. 


§  42.    Die  EechtssteiluDg  der  neutralen  Mächte.  357 

zwei  neutrale  Staaten  miteinander  verbindet,  ist  die  Beschädigung 
oder  Zerstörung  desselben  als  völkerreclitswidrig  zu  betrachten. 

In  diesem  Eecht  ist  das  weitere  Kecht  enthalten,  die  Be- 
förderung von  Nachrichten  unter  den  gleichen  Yoraussetzungen  zu 
verbieten  oder  nur  nach  vorgenommener  Zensur  der  Depeschen 
zu  gestatten. 

TU.  Über  die  Znrttckhaltungr  neutraler  Schiffe  (arrdt  de  prinee) 
(vergl.  oben  §  24  IV  3). 

§  42.    Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte.  ^ 

I.  Der  Krieg  erzengrt  nicht  nur  ein  Bechtsverhältnis  zwischen  den 
Kriegrfttlirenden ,  sondern  auch  ein  solches  zwischen  den  Kriegführen- 
den und  den  nicht  am  Kriege  beteiligten  Mächten. 

Dieses  Bechtsverhältnis,  das  eine  wesentliche  Yerschiebnng  des 
FriedensTcrhältnisses  darstellt,  wird  Neutralität  genannt.  Fttr  die 
neutralen  Mächte  (die  medii  in  hello)  ist  der  Krieg  eine  res  inter  alios 
gesta:  sie  haben  gegen  die  Kriegführenden  den  Anspruch,  von  den 
Feindseligkeiten  unberührt  zu  bleiben;  und  sie  haben  den  Krieg- 
führenden gegenüber  die  Yerpflichtung,  an  den  Feindseligkeiten  keinen 
Anteil  zu  nehmen.  Das  Prinzip  der  Neutralität  bedeutet  Bescbränkung 
des  Kriegs  auf  die  ioriegführenden  Mächte» 

Die  Eechtsstellung  der  Neutralen  tritt  ohne  weiteres  mit  dem 
Kriegszustande  ein.  Die  am  Krieg  nicht  beteiligten  Staaten  pflegen 
noch  besondere  Neutralitätserklärungen  abzugeben;  ihr  Wert  liegt 
lediglich  darin,   daß   sie  zunächst  die  Behörden   und  Staatsbürger, 


1)  Schopf  er,  La  principe  juridique  de  la  neutralite  et  son  evolution 
dans  Thistoiro  du  droit  de  la  gueiTe.  1904  (R.G.  II  632)  Feraud-Giraud, 
R.G.  II  291.  HeilboFD,  Rechte  und  Pflichten  der  neutralen  Staaten  in 
bezug  auf  die  während  des  Ki'ieges  auf  ihr  Gebiet  übertretenden  Angehörigen 
einer  Armee  und  das  dorthin  gebrachte  Kriegsmaterial  der  kriegführenden 
Parteien.  1888.  Kleen,  Lois  et  usages  de  la  neutralite  d*apres  le  droit 
international  conventionel  et  coutumier  des  Etats  civilises.  I.  Bd.  1898, 
II.  1900.  —  Die  Neutralitätserklärungen  sowie  die  Erklärungen  der  Krieg- 
führenden während  des  spanisch -amerikanischen  Krieges  von  1898  sind 
abgedruckt  N.R.G.  2.  s.  XXIX  25;  die  während  des  russisch -japanischen 
Krieges  ergangenen  in  R.G.  XI  documents. 


358       IT.  Bach.    Die  Staatenstreitigkeitea  und  derea  Austragung. 

dann  aber  auch  die  Kriegführenden  über  die  Auffassung  aufklären, 
welche  die  Regierung  von  den  ihr  durch  die  Neutralität  auferlegten 
Pflichten  hat;  diese  Pflichten  selbst  vermag  die  Erklärung  weder 
einzuschränken  noch  zu  erweitern.  Das  Deutsche  Reich  hat  wäh- 
rend des  spanisch -nordamerikanischen  Krieges  von  1898  wie  wäh- 
rend des  englischen  Krieges  mit  den  Burenfreistaaten  1900  von 
einer  besonderen  Neutralitätserklärung  abgesehen,  dagegen  während 
des  russisch -japanischen  Krieges  (Reichsanzeiger  vom  13.  Februar 
1904)  eine  solche  erlassen. 

1.  Der  strenge  Rechtsbegriff  der  Neutralität  ist  dem  alten 
Völkerrecht  fremd;  von  der  Willkür  des  Kriegführenden  hing  es 
ab,  ob  er  diejenigen  Mächte,  die  nicht  für  ihn  waren,  als  seine 
Feinde  ansehen  wollte  oder  nicht.  Verschiedene  Vereinbarungen 
einzelner  Mächte  (Pyrenäenvertrag  1659,  ütrechter  Frieden  1713) 
sowie  insbesondere  auch  die  Bemühungen  Preußens  hatten  keinen 
bleibenden  Erfolg.  Erst  durch  die  bewaffnete  Neutralität  (oben  S.  19) 
wurde  von  den  neutralen  Mächten  unter  der  Führung  von  Rußland 
und  Frankreich  die  Rechtsstellung  der  am  Kriege  nicht  beteiligten 
Staaten  zur  Anerkennung  gebracht;  und  nach  der  rückläufigen 
Bewegung  während  der  großen  Kämpfe  der  napoleonischen  Zeit 
bildete  die  Einigung  der  großen  Seemächte  England  und  Frank- 
reich im  Krimkrieg  und  der  auf  dieser  Übereinstimmung  beruhende 
Pariser  Frieden  von  1856  einen  neuen  und  wesentlichen  Fortschritt 
in  der  Anerkennung  der  den  Neutralen  zustehenden  Rechte. 

2.  Der  Begriff  der  Neutralität  läßt  Abstufungen  nicht  zu. 
Jede  Beteiligung  am  Kriege,  nicht  nur  die  Teilnahme  an  den  Feind- 
seligkeiten der  bewaffneten  Macht,  vernichtet  die  aus  der  Neutralität 
fließenden  Rechte.  Auch  die  sogenannte  „wohlwollende  Neu- 
tralität"  (neutralitö  bienveillante),  wie  sie  auch  Art.  2  des  deutsch - 
österreichischen  Bündnisvertrages  vom  7.  Oktober  1879  vereinbart 
(oben  §  37  III),  steht,  sobald  sie  über  die  rein  diplomatische 
Unterstützung  hinausgeht,  im  Widerspruch  mit  dem  Begriff  der 
Neutralität  und  berechtigt  den  Gegner  dazu,  den  Freund  seines 
Feindes  als  Feind  zu  behandeln.     Dagegen  ist  es  durchaus  nicht 


§42.    Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte.  359 

ausgeschlossen,  daß  die  neutralen  Mächte  ihre  Neutralität  durch 
Aufgebot  ihrer  Truppenmacht  zu  verteidigen  sich  rüsten  (bewaffnete 
Neutralität),  solange  sie  nicht  angriffsweise  gegen  einen  der 
Kriegführenden  vorgehen;  und  die  Anbietung  einer  Vermittlung 
zwischen  den  Streitteilen  ist  durch  die  Haager  Konferenz  zu  einem 
guten  Recht  eines  jeden  neutralen  Staates  geworden  (oben  §  38  11  4). 

U»  Der  neutrale  Staat  darf  keinen  der  Kriegführenden  in  der 
Führung  des  Krieges  unterstützen  oder  behindern.  Er  darf  für  keinen 
von  ihnen  tatsäehUeh  Partei  ergreifen,  wenn  er  aueh  seine  Neigung 
und  Abneigang  auszusprechen  durchaus  berechtigt  ist»  ff as  er  dem 
einen  gewährt,  darf  er  dem  andern  nicht  versagen.  Diese  Pflicht  triflCt 
den  Staat  als  solchen,  nicht  seine  Untertanen.  Doch  haftiet  der  Staat 
unter  gewissen  Toraussetznngen  für  die  von  diesen  vorgenommenen 
Handlungen. 

Die  Abgrenzung  kann  Schwierigkeiten  machen.  Es  empfiehlt 
sich  daher  für  jeden  Staat,  seine  Auffassung  von  den  Pflichten, 
welche  durch  die  Neutralität  seinen  Staatsangehörigen  auferlegt 
werden,  durch  die  nationale  Gesetzgebung  zum  klaren  Ausdruck 
zu  bringen.  Das  hat  z.  B.  England  durch  seine  Foreign  Enlistment 
Act  von  1870  getan.  Demselben  Zwecke  dienen  (teilweise)  die 
von  den  nichtbeteiligten  Mächten  erlassenen  Neutralitätserklärungen. 

1.  Jede  direkte  oder  indirelrte  Unterstützung  der  militärischen 
Operationen  des  einen  oder  des  andern  Kriegfülirenden  durch  die 
Regierung  des  neutralen  Staates  ist  eine  Terletzung  des  Y^lkerrechts: 
so  die  Crcwährung  von  Hilfstruppen  oder  von  Geldmitteln,  die  Ge- 
stattung des  Durchzugs  von  Truppen  durch  das  neutrale  Staatsgebiet, 
die  Lieferung  von  Waffen  oder  anderem  Kriegsbedarf,  der  Yerkauf 
von  Kriegsschiffen  usw. 

Das  gilt  auch  von  dem  Fall,  daß  sich  der  neutrale  Staat 
durch  Verträge,  die  er  vor  dem  Krieg  mit  einem  der  Kriegführenden 
geschlossen  hat,  zu  solchen  Leistungen  verpflichtet  haben  sollte. 
Durch  die  Erfüllung  dieser  Yertragspflichten  nimmt  er  am  Kriege 
teil  und  verwirkt  die  Eechtsstellung  des  Neutralen.  Es  war  gewiß 
eine  Yerletzung   des  Völkerrechts,    als    Portugal   im   Jahre   1900 


360      IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

englischen  Truppen  auf  Grund  eines  älteren  Vertrages  die  Landung 
in  Baira  und  den  Durchzug  durch  sein  Gebiet  gestattete. 

2«  Unter  keinen  Umständen  darf  der  neutrale  Staat  dulden^ 
daß  das  von  ihm  beherrschte  Land-  und  Wassergebiet  zum  Ausgangs- 
oder  Stützpunkt  fUr  kriegerische  Unternehmungen  gemacht  wird, 

a)  Er  ist  daher  verpflichtet,  Streitkräfte  der  Kriegführenden, 
die  auf  sein  Gebiet  gedrängt  werden  (man  erinnere  sich  an  den 
Übertritt  der  französischen  Ostarmee  auf  schweizerisches  Gebiet 
am  1.  Februar  1871),  zu  entwaffnen  und  während  der  Dauer  des 
Krieges  auf  Kosten  des  Kriegführenden,  dem  sie  angehören,  zu 
internieren.  Die  zweite  Konvention  der  Haager  Konferenz  von 
1899  hat  sich  auch  mit  dieser  Frage  befaßt  (vergl.  Art.  57  bis  60). 
Danach  kann  der  neutrale  Staat  Offiziere  der  auf  sein  Gebiet  über- 
getretenen Truppenteile  freilassen,  wenn  sie  auf  Ehrenwort  sich 
verpflichten,  das  neutrale  Gebiet  nicht  ohne  Erlaubnis  zu  über- 
schreiten. Die  durch  die  Intemierung  entstandenen  Kosten  sind 
nach  dem  Friedensschluß  zu  ersetzen.  Der  neutrale  Staat  kann 
den  Durchzug  von  Verwundeten  oder  Kranken  der  kriegführenden 
Heere  durch  sein  Gebiet  gestatten,  vorausgesetzt,  daß  die  zur  Be- 
förderung benutzten  Züge  weder  Kriegspersonal  noch  Kriegsmaterial 
mit  sich  führen.  Die  Verwundeten  oder  Kranken,  die  von  einem, 
der  Kriegführenden  auf  das  neutrale  Gebiet  gebracht  werden,  sind 
von  dem  neutralen  Staate  derart  zu  bewachen,  daß  sie  nicht  von 
neuem  an  den  Kriegsunternehmungen  teilnehmen  können.  Die 
Genfer  Konvention  gilt  auch  für  die  im  neutralen  Gebiet  unter- 
gebrachten Kranken  und  Verwundeten. 

Analog  ist  zu  verfahren,  wenn  Kriegsschiffe  eines  Krieg- 
führenden, vom  Gegner  verfolgt,  in  einem  neutralen  Hafen  Zuflucht 
suchen  (Desarmierung  der  russischen  Kriegsschiffe  im  Hafen  zu 
Tsingtau  1904). 

b)  Der  neutrale  Staat  darf  nicht  gestatten,  daß  auf  seinem 
Staatslandgebiet  Werbimgen  oder  Rüstungen  für  einen  der 
Kriegführenden  vorgenommen  werden;  und  wenn  er  auch  nicht 
verpflichtet   ist,    seine  Staatsangehörigen   zu   hindern,   daß  sie  in 


§  42.    Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte.  361 

dem  einen  oder  dem  andern  der  streitenden  Heere  Kriegsdienste 
nehmen,  so  verletzt  er  doch  die  Pflicht  der  Neutralität,  wenn  er 
seinen  aktiven  Offizieren  und  Mannschaften  die  Teilnahme  an  den 
Feindseligkeiten  gestattet,  ohne  sie  aus  dem  eigenen  Dienste  zu 
entlassen.  Es  war  daher  eine  Verletzung  der  Neutralität,  als 
Rußland  1876  seinen  Offizieren  den  Dienst  in  der  serbischen 
Armee  gestattete.  ^ 

Dasselbe  gilt  im  allgemeinen  auch  von  dem  Staatswasser- 
gebiet. Auch  dieses  (Häfen,  Reeden,  Küstengewässer)  darf  nicht 
zum  Stützpunkt  für  kriegerische  Unternehmungen  gemacht  werden 
(bedenklich  daher  die  Haltung  Frankreichs  gegenüber  dem  baltischen 
Geschwader  vor  Madagaskar  und  Hinterindien  im  Frühjahr  1905); 
Versorgung  mit  Kriegsmaterial  oder  Mannschaften  ist  den  Kriegs- 
schiffen der  Kriegführenden  zu  untersagen;  Einnahme  von  Lebens- 
mitteln kann  ihnen,  soweit  die  Bedürfnisse  der  Besatzung  des 
Schiffes  reichen,  gewährt  werden.  Das  Einbringen  von  Prisen  in 
neutrale  Gewässer  ist,  von  Seenot  abgesehen,  unstatthaft.  Die 
Durchfahrt  durch  die  Küstengewässer,  ja  sogar  im  Falle  der  Seenot 
(reläche  forcöe)  der  Aufenthalt  in  diesen,  kann  gestattet  werden. 
Auch  ist  es  keine  Verletzung  der  Neutralität,  wenn  den  Kriegs- 
schiffen der  Kriegführenden  das  Anlaufen  der  Häfen  und  das 
Eianehmen  der  für  die  Weiterreise  bis  zum  nächsten  heimischen 
Hafen  erforderlichen  Kohlen  gestattet  wird;  doch  darf  in  diesem 
Falle  innerhalb  der  nächsten  drei  Monate  nicht  abermals  ein  Hafen 
desselben  neutralen  Staates  zum  Zwecke  der  Kohleneinnahme  an- 
gelaufen und  es  müssen  die  beiden  Gegner  mit  gleichem  Maß  ge- 
messen werden.  3     Dagegen  darf  der  neutrale  Staat   nicht  dulden, 


2)  Über  die  deutschen  Offiziere  im  türkischen  Heere  während  des 
türkisch -griechischen  Feldzuges  von  1897  vergl.  R.  G.  IV  720. 

3)  Dies  der  bisherige  englische  Standpunkt  seit  1862,  auf  den  sich 
auch  seit  1898  die  meisten  andern  Mächte  gestellt  haben.  Während  des 
russisch -japanischen  Krieges  von  1904/5  begann  GroBbritannien  eine  wesent- 
lich strengere  Haltung  einzunehmen.  Der  Gouverneur  von  Malta  hat  durch 
Erklärung  vom  12.  August  1904  das  Einnehmen  von  Kohlen  in  den  mal- 
tesischen Gewässern  dem  baltischen  Geschwader  völlig  untersagt.    Selbst- 


362      lY.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

daß  in  seinen  Häfen  und  auf  seinen  Werften  Kriegsschiffe  für  einen 
der  Kriegführenden  gebaut,  ausgerüstet,  bemannt  werden;  er  haftet 
für  allen  durch  diese  Schiffe  dem  Gegner  verursachten  Schaden, 
wenn  er  diese  Verletzung  der  Neutralität  wissentlich  oder  fahr- 
lässig geschehen  ließ  (Alabama-Fall,  oben  §  38  11  1).  Der  Ver- 
kauf von  segelfertigen,  aber  nicht  armierten  Schiffen  an  einen 
Kriegführenden  durch  Angehörige  des  neutralen  Staates  dagegen 
braucht  von  der  neutralen  Regierung  nicht  verhindert  zu  werden. 

3.  Der  neutrale  Staat  darf  sieh  nieht  selbst  an  der  von  einem 
der  Kriegführenden  ansgescliriebenen  Kriegsanieihe  beteiligen,  braucht 
aber  seine  StaatsangehMgen  an  der  Beteiligung  nicht  zn  hindern  und 
jkann  daher  die  Auflegung  zur  Zeichnung  seinen  Börsen  gestatten. 

Dies  hat  z.B.  England  1870  bezüglich  der  von  dem  Gouver- 
nement de  la  defense  nationale  ausgeschriebenen  Kriegsanleihe  getan. 

4.  Der  neutrale  Staat  darf  nicht  selbst  Kriegsliefernngen  und 
Kriegsleistungen  (etwa  Trappentransporte)  ttbemelimen,  ksam  aber 
seinen  Angehörigen  gestatten,  das  auf  ihre  eigene  Rechnung  und  Gefahr 
zu  tun. 

Die  neutralen  Staaten  haben  häußg,  teils  durch  allgemeine 
Gesetze  oder  durch  besondere  für  die  Dauer  des  Krieges  erlassene 
Ausfuhrverbote  (von  Kriegsmaterial,  Schiffen,  Pferden  usw.)  solche 
liieferungen  und  Leistungen  zu  verhindern  sich  bemüht;  eine 
völkerrechtliche  Pflicht  dazu  besteht  aber  nicht.  Das  gilt  besonders 
auch  von  Kohlenlieferungen;  der  neutrale  Staat,  der  seine  Unter- 
tanen an  solchen  Lieferungen  nicht  hindert,  macht  sich  eine  Ver- 
letzung des  Völkerrechts  nicht  schuldig. 

m.  Nach  heute  feststehendem  Rechtssatz  ist  der  Handel  der  Keu- 
traien  auch  in  Kriegszeiten  frei.  Die  Staatsangehörigen  der  neutralen 
Staaten  dürfen  zu  Wasser  und  zu  Lande,  nicht  nur  unter  sich,  son- 
dern auch  mit  den  Kriegführenden  selbst,  nicht  nur  auf  neutralem 
Crcbiet,  sondern  auch  auf  dem  Kriegsschauplatz,  Handel  treiben.  Doch 
unterliegt  die  Kriegskonterbande  (unten  IT)  zur  See  der  Wegnahme 


verständlich  ist  damit  noch  kein  neuer  Völkerrechtssatz  begründet.    Vergl. 
de  Lapradelle,  R.  G.  XI  531. 


§  42.    Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte.  363 

dareh  den  Kriegrftthrenden;  und  im  Seekriegr  sperrt  die  Blockade  (oben 
§  41  IT)  den  Verkehr  der  Neutralen  mit  dem  blockierten  Gebiet. 

1.  Die  heutigre  Bechtslafire  beruht  auf  Satz  2  und  3  der  Pariser 
Seerechtsdeklaration  Ton  1856  (oben  S.  24).    Diese  bestimmt: 

a)  Feindliches  Gut  unter  neutraler  Flagrge,  yon  Krieg^skonterbande 
abgresehen,  wird  durch  diese  gedeckt  und  bleibt  frei.  („Le 
paTÜlon  neutre  couyre  la  marchandise  ennemie^'  oder  An- 
erkennungr  der  alten  Bechtsregrel:  „frei  Schiff,  frei  Gut*^.) 

b)  Und  umgrekehrt:  auch  das  unter  feindlicher  Flagge  fahrende 
neutrale  Gut  darf,  ?on  Erieg:skonterbande  abgesehen,  nicht 

weggenommen  werden  („la  marchandise  neutre n'est 

pas  saisissable  sous  payillon  ennemi'^;  oder  Yerwerfbug  der 
alten  Bechtsregel:  „unfrei  Schiff,  unfrei  Gut^^). 

2.  Diese  Sätze  waren  dem  alten  Rechte  fremd.  Am  weitesten 
war  die  französische  Praxis  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  (noch  in 
der  Ordonnance  de  la  marine  von  1681)  gegangen,  die  Schiff  und 
Ladung  der  Wegnahme  unterwarf,  wenn  auch  nur  Schiff  oder 
Ladung  feindlich  war  („confiscantur  ex  navibus  res  et  ex  rebus  naves"). 
Die  an  der  Consolato  del  mar  anknüpfende  englische  Praxis  ließ 
die  Eigenschaft  der  Ware  entscheiden  und  nahm  feindliches  Gut 
auch  unter  neutraler  Flagge  weg.  Weit  verbreitet  war  im  übrigen 
der  Satz,  daß  die  feindliche  oder  neutrale  Flagge  maßgebend  sei 
(„frei  Schiff,  frei  Gut;  unfrei  Schiff,  unfrei  Gut".  „Navire  confisque 
cargaison"  oder  ^robe  d^ennemi  conGsque  celle  d'ami"). 

Der  jetzt  geltende  Rechtssatz  war  aber  bereits  in  dem  Ver- 
trage Frankreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  1778,  sowie 
auch  von  der  bewaffneten  Neutralität  (oben  S.  19)  aufgestellt 
worden  und  hatte  Eingang  auch  teilweise  in  die  Gesetzgebung 
des  18.  Jahrhunderts,  so  in  das  preußische  allgemeine  Landrecht, 
gefunden.  Die  Seerechtsdeklaration  von  1856  war  das  Ergebnis 
der  Verständigung  zwischen  Frankreich  und  England  und  deS 
Anschlusses  von  Rußland.  Sie  bindet  nur  die  Signatarmächte  in 
ihrem  Verhältnis  zueinander.  Vielfach  aber  haben  sie  auch  andere 
Staaten  durch  besondere  Staatsverträge  (mehrfache  Verträge  auch 
des  Deutschen  Reichs  mit  süd-  und  mittelamerikanischen  Staaten) 


364       17.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  and  deren  Austragang. 

zur  Beobachtung  dieser  Sätze  verpflichtet  Auch  Spanien  und 
Mexiko,  nicht  aber  die  Vereinigten  Staaten,  haben  in  diesem  Punkte 
sich  der  Pariaer  Deltlaration  angeschio88en. 

IT.  Die  KriegBkonterbande  dngegeii  imterlie^  zur  See  der  We^- 
nfthme  durch  die  StreitkrKTte  des  KrleirfUhrenden ,  dessen  Gegner  sie 
zngrentbrt  irerden  b«U/ 

1.  KoDt«rbBiide  sind  nach  der  hcntjgen  Staatenpraxis  alle  Gegen- 
stftnde,  die  fUr  die  StrelthrHfte  der  Krl^fUhrenden  bestimmt  sind. 

Sowohl  der  Pyrenäische  Frieden  von  1(559  als  auch  der 
Utrechter  Frieden  von  1713  hatte  den  Begriff  der  Konterbande 
auf  Waffen  und  Eriegsmunition,  Pferde  und  Pferdesättel  beschi'änkt. 
Auch  die  bewaifnete  Neutralität  stand  auf  diesem  Standpunkt, 
aber  unter  Hinzufögung  der  zur  Erzeugung  des  Schießpulvers  er- 
forderlichen Stoffe  (Schwefel  und  Salpeter);  und  das  preußische 
allgemeine  Landrecht  {ebenso  das  preußische  Prisen reglement  vom 
20.  Juni  1S64)  hat  sich  ihm  angeschlossen.  Auch  die  kontinental- 
europäischen  Mächte  haben  an  dieser  Auffassung  meist  festgehalten. 
Ihr  folgt  auch  das  Institut  für  VölkeiTecht.  Nach  dieser  Auf- 
fassung muß  die  „destination  hoetile"  dem  Gegenstand  aufgeprägt 
sein  (absolute  KoDterbande).  Diese  Gegenstände  unterliegen,  wenn 
sie  auf  dem  Kriegsschauplatz  angetroffen  werden,  ohne  weitere 
Untersuchung  ihrer  Bestimmung  der  Wegnahme. 


4}  Kleea,  De  )a  contrebaade  de  guerre  et  des  tranaports  iaterdits 

aus  neutrea.  1893.  (E.  J.  XXV  7.)    Vossen,  Die  Kontrebande  dea  Krieges. 

Diss.     1896.     Mauoeaui,   De  ia  oontrebande   de   guerre.     1899.     Eemy, 

Theorie  do  k  contmuitä  de  voyage  ea  matiere  de  blocus  et  de  contrebaade. 

1902.     Enigbt,  Des  Etats  neutres  au  poiot  de  Tue  de  la  cootrebaede  de 

gnerre.   1903.     Pincitore.  0  contrabbando  di  guerra.   1902.    Pereis  238. 

Thoaier,  De  la  notion  de  la  contrebaade  de  guerre.  1904.    Kleen,  R.  G. 

XI  353  (über  den  russisch -Japan i sehen  Krieg).    Vergl.  auch  R.  G.  II  182 

rerhandlungen  des  Instituts  für  Völkerrecht  von  1896  und  1897 

3  XV,  XVI).  —  Die  diplomatische  Korrespondenz  über  die  Beschlag- 

er  deutschen  Dampfer  , Herzog"  und  „Bundesrat"  durch  die  Eng- 

t  abgedruckt  N.  B.  G.  2.  a.  XXIX  45Ü.    Vergl.  auch  Heinse,  Die 

lahme  der  deutseben  Postdampfer  durch  die  Engländer.    1900.  — 

Landkrieg  gelten  die  oben  §  40  VI  aufgestellten  Sätze. 


§  42.    Die  Rechtsstellang  der  neutralen  Mächte.  365 

Eine  weitergehende,  schon  von  Grotius  aufgestellte  und 
namentlich  von  England  vertretene,  von  den  übrigen  Mächten  meist 
bekämpfte  Ansicht  rechnet  aber  auch  solche  Gegenstände  hierher, 
die  an  sich  sowohl  friedlichen  als  auch  kriegerischen  Zwecken 
dienen  können  (res  ancipitis  usus),  wenn  diese  Gegenstände 
im  einzelnen  Fall  nachweisbar,  sei  es  unmittelbar,  sei  es 
nach  vorangegangener  Bearbeitung,  den  Zwecken  des  Angriffs 
oder  der  Verteidigung  dienen  sollen  (contrebande  relative  oder  par 
accident,  occasional  contrebande).  Hierher  gehören  Kleidungsstücke 
wie  Bauholz,  Eoheisen  wie  Segeltuch,  Dampfmaschinen  wie 
Material  für  Eisenbahn-  und  Telegraphenanlagen,  Wagen  wie 
Saumtiere;  aber  auch  Lebensmittel  und  Getränke,  Edelmetall  und 
gemünztes  Geld,  Wertpapiere  und  ganz  besonders  die  für  den 
modernen  Seekrieg  immer  wichtiger  werdende  Kohle.  In  diesem 
weiten,  man  kann  sagen  schrankenlosen  Umfang  ist  der  Begriff 
der  Konterbande  während  des  russisch -japanischen  Krieges  sowohl 
von  Japan  (Erklärung  vom  11.  Februar  1904)  als  auch  von  Buß- 
land (Erklärung  vom  14./27.  Februar  1904)  festgestellt  worden. 
Da  es  an  allgemein  anerkannten  völkerrechtlichen  Rechtsregeln 
fehlt,  müssen  die  Erklärungen  der  Kriegführenden  für  den  Einzel- 
krieg als  maßgebend  angesehen  werden,  soweit  nicht  besondere 
Vereinbarungen  zwischen  den  beteiligten  Staaten  bestehen. 

2.  Die  Frage,  ob  die  Waren  flir  die  feindliche  Kriegfttliraug  he- 
stimmt  sind  oder  nicht,  ist  nach  der  gesamten  Saclilage  zu  beurteilen. 

Maßgebend  ist  der  Bestimmungshafen  des  Schiffs,  d.  h. 
derjenige  Hafen,  in  welchen  das  Schiff  die  Ware  zu  bringen  hat; 
nicht  der  Ort,  an  welchen,  von  jenem  Bestimmungshafen  des 
Schiffes  aus,  die  Ware,  sei  es  zur  See,  sei  es  auf  dem  Landwege, 
weitergebracht  werden  soll.  Ist  während  eines  deutsch -französischen 
Krieges  ein  amerikanisches  Schiff  mit  Konterbande  von  New-Tork 
nach  Portsmouth  unterwegs,  imd  es  kann  nachgewiesen  werden, 
daß  die  Ware  in  dem  englischen  Hafen  gelöscht  und  dann  durch 
ein  anderes  Schiff  in  die  Hände  eines  der  Kriegführenden  gebracht 
werden  soll,  so  unterliegt  trotz  dieses  Nachweises  jenes  Schiff  der 


366       IV.  Buch.    Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung. 

Wegnahme  nicht.  Die  Frage  ist  jedoch  in  Wissenschaft  und  Praxis 
sehr  bestritten.  Eine  weitverbreitete  Ansicht  will  nicht  den  Be- 
stimmungshafen des  Schiffes,  sondern  den  letzten  Bestimmungsort 
der  Ware  entscheiden  lassen. 

3.  Die  Kriegskonterbande  unterliegt  der  Wegnahme  Jedoeh  nnr 
dann,  wenn  sie  während  der  Beförderung  au  den  Kriegführenden  yon 
dessen  Gegner  ergriffen  wird. 

Das  Schiff,  das  Konterbande  geführt  hat,  wird  frei,  sobald 
es  die  Ladung  glücklich  gelöscht  hat.  Es  darf  auf  der  Weiter- 
fcihrt  oder  auf  der  Heimreise  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden. 
Unrichtig  ist  die  oft  vertretene  entgegengesetzte  Ansicht,  welche 
die  ganze  Eeise  des  Schiffes  von  dem  Verlassen  des  Heimathafens 
bis  zur  Rückkehr  in  diesen  als  eine  Einheit  betrachtet  und  daher 
die  Wegnahme  des  Schiffes  auch  nach  der  Löschung  der  Ladung 
gestattet  (theorie  de  la  continuite  du  voyage,  du  voyage  continu).^ 

4.  Das  Yerfahren  ist  dasselbe  wie  bei  der  Wegnahme  von  feind- 
liehem  Gut  unter  feindlieher  Flagge  (oben  §  41)/ 

Zu  beachten  ist,  daß  nach  einem  nur  von  England  nicht 
anerkannten  Bechtssatz  die  Beschlagnahme  entfällt,  wenn  das 
Handelsschiff  von  einem  neutralen  Kriegsschiff  begleitet  wird  (so- 
genannter Convoi)  und  der  Befehlshaber  dieses  Begleitschiffes  die 
Erklärung  abgibt,   daß  das  Handelsschiff  keine  Konterbande  führe. 

Das  Deutsche  Reich  hat  in  verschiedenen  Verträgen  mit  den 
mittel-  und  südamerikanischen  Staaten  diesen  Bechtssatz  ausdrück- 
lich ausgesprochen.  So  bestimmt  Art.  XXI  Abs.  4  des  deutschen 
Freundschafts-  usw.  Vertrages  mit  Salvador  vom  13.  Juni  1870 
(R.  G.  Bl.  1872  S.  377):  „Die  Durchsuchung  wird  nicht  gestattet 
sein  ausser  an  Bord  von  Schiffen,  die  ohne  Geleit  fahren.  Wenn 
sie  mit  Geleit  reisen,    so  genügt  es,   dasB  der  Befehlshaber  des 


5)  Vergl.  Fauchille,  R.  G.  IV  297.  Fedozzi,  R.  J.  XXIX  70. 
Despagnet,  B.G.  VII  810.  In  dem  Springbockfall  1873  hat  der  höchste  Ge- 
richtshof der  Vereinigten  Staaten  die  Theorie  des  continuous  voyage  angenom- 
men.   Sie  wird  auch  von  der  überwiegenden  engUschen  Literatur  vertreten. 

6)  Vergl.  Duboc,  R.  G.  IV328,  sowie  die  oben  zu  §41  angegebene 
Literatur. 


§  42.    Die  Rechtsstellung  der  neuti-alen  Mächte.  367 

letzteren  mündlich  und  auf  sein  Ehrenwort  versichert,  dass  die 
unter  seinen  Schutz  und  seine  bewaffnete  Bedeckung  gestellten 
Schiffe  dem  Lande  angehören,  dessen  Flagge  sie  führen,  und  dass 
er,  wenn  diese  Schiffe  nach  einem  feindlichen  Hafen  bestimmt  sind, 
femer  erklärt,  dass  sie  keine  Kriegskontrebande  an  Bord  haben." 
Dieselbe  Ansicht  vertraten  Frankreich  während  des  Krieges  von 
1870/71  und  das  Institut  für  Völkerrecht  1887. 

Das  aufbringende  Kriegsschiff  hat  das  aufgebrachte  Handels- 
schiff vor  das  nationale  Prisengericht  zu  stellen,  welches  über  die 
Berechtigung  der  Wegnahme  entscheidet.  Das  Verfahren  ist  meist 
als  Keklameprozeß  gestaltet;  d.  h.  der  Eigentümer  der  weg- 
genommenen Güter  hat  als  „Reklamant"  den  negativen  Beweis 
zu  führen. 

Wird  die  Wegnahme  für  gerechtfertigt  erklärt,  •  so  verfällt 
die  Konterbande;  das  Schiff  selbst  nur  dann,  wenn  dessen  Eigen- 
tümer mitschuldig  ist. 

Mit  dem  Abschluß  des  Friedens,  also  mit  dem  Aufhören 
des  Kriegszustandes  fällt  auch  das  Prisenrecht  hinweg.  Neue 
Wegnahmen  dürfen  nicht  erfolgen;  die  bereits  erfolgten  können 
aber  abgeurteilt  werden  (oben  §  41  V  7).^ 

5*  Naeh  den  Grundsätzen,  die  für  die  BefS^rderang  von  Konter- 
bande gelten,  wird  ancli  die  BefSrdemng  von  Kriegsmannscliaften  oder 
von  Briefen  nnd  Depeschen  behandelt  (Qnasikonterbande,  eontrebande 
par  analogie,  transports  interdits,  unnentral  serviees), 

Neutrale  Schiffe,  welche  solche  die  Neutralität  verletzende 
Dienste  leisten,  unterliegen  der  Wegnahme  ganz  so,  als  wenn  sie 
Konterbande  geführt  hätten.  Postschiffe,  die  den  regelmäßigen 
Postverkehr  vermitteln,  sind  nicht  von  der  Durchsuchung,  wohl 
aber  von  der  Wegnahme  befreit;  die  Vereinigten  Staaten  haben 
1898  auch  auf  die  Durchsuchung  von  Briefschaften  verzichtet.* 
Der  Beförderung  von  Kriegsmannschaften  wird  auch  die  von  Krieg- 
agenten gleichgestellt  (Trent-Fall  1861). 


7)  Vergl.  Brusa,  R.G.  IV  157  gegen  Fedozzi,  R.  J.  XXIX  64. 

8)  Vergl.  Scholz  (Lit.  zu  §  9  Note  3)  S.  95. 


Anhang, 


Seitö 

1.  Traktat  zwischen  Preussen ,  Oesterreich,  Grossbrittannien  und  Russ- 
land, geschlossen  zu  Paris,  den  20.  November  1815 371 

2.  Vertrag  zwischen  Preussen,  Oesterreich,  Frankreich,  Grossbritannien, 
Russland,  Sardinien  und  der  Türkei.   Vom  30. März  1856    .     .     .    373 

3.  Die  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864 384 

4.  Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oesterreich -Ungarn,  Fraukreich, 
Grossbritannien,  Italien,  Russland  und  der  Türkei.  Vom  13.  Juli  1878    386 

5  a.  Uebereinkunf  t  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Internatio- 

nalen Gesellschaft  des  Kongo.   Vom  8.  November  1884    ....    401 

5b.  General- Akte  der  Berliner  Konferenz.   Vom  26.  Februar  1885  .     .    402 

6a.  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich 

und  Japan.   Vom  4.  April  1896 414 

6  b.  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan.   Vom 

4.  April  1896 424 

7  a.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Nieder- 

landen vom  31.  Dezember  1896 433 

7  b.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden 
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen  den  deutschen 
Schutzgebieten,  sowie  den  sonst  von  Deutschland  abhängigen  Ge* 
bieten  und  dem  Gebiet  der  Niederlande,  sowie  den  Niederländischen 
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  vom  21.  September  1897  »    439 

8.    Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899    »    »    441 


V.  L  i  s  z  t ,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  24 


Kr«l.    Traktat  zwiseben  Prenssen,  Oesterrekh,  Orossbrittanlen  und 
Bassland,  geschlossen  zn  Paris,  den  20.  November  1S15. 

Im  Namen  der  allerlieiligsten  imd  nntheilbaren  Dreieinigkeit! 

Nachdem  der  Zweck  der  zu  Wien  am  25.  März  1815  geschlossenen 
Verbindung,  durch  die  in  Frankreich  Statt  gehabte  Wiederherstellung  der- 
jenigen Ordnung,  die  durch  das  letzte  Attentat  des  Napoleon  Bonaparte  auf 
einen  Augenblick  umgestossen  war,  glücklich  erreicht  worden,  haben  Ihre 
Migestäten  der  König  von  Preussen,  der  Kaiser  von  Oesterreich,  der  König 
des  vereinigten  Königreichs  von  Grossbrittanien  und  Irland  und  der  Kaiser 
aller  Reussen,  in  Erwägung:  dass  die  Hube  von  Europa  an  die  Befestigung 
dieser  auf  die  Aufrechterhaltung  der  königlichen  Autorität  und  der  Yer- 
fassungs- Urkunde  geginindeten  Ordnung  wesenÜich  geknüpft  sey,  und  in 
der  Absicht,  alle  in  Ihrer  Macht  stehende  Mittel  dahin  zu  verwenden,  dass 
die  öffentliche  Hube,  dieser  Gegenstand  der  allgemeinen  Wünsche,  wie  der 
bleibende  Zweck  Ihrer  Anstrengungen,  nicht  von  neuem  gestört  werde;  so  wie 
in  dem  Verlangen,  die  Bande,  welche  Sie  zum  gemeinsamen  Wohl  Ihrer 
Völker  vereinigen,  noch  enger  zu  knüpfen,  beschlossen,  die  Grundsätze, 
die  durch  die  Traktaten  von  Chaumont  vom  1.  März  1814  und  von  Wien 
vom  25.  März  1815,  feierlich  erklärt  worden,  auf  die  angemessenste  Art  dem 
gegenwärtigen  Stande  der  öffentlichen  Angelegenheiten  anzupassen,  und  durch 
einen  förmlichen  Vertrag,  diejenigen  Grundsätze  festzustellen,  welche  Sie  zu 
befolgen  sich  vorsetzen,  damit  Europa  vor  den  Gefahren,  von  welchen  es 
noch  einmal  bedroht  worden  könnte,  sicher  gestellt  werde. 

Zu  diesem  Zwecke  und  um  die  Bedingungen  eines  solchen  Traktats 
zuberathen,  zu  beschliesson  und  zu  unterzeichnen,  haben  die  hohen  contra- 
hirenden  Mächte  ernannt: 

Se.  Mtgestät  der  König  von  Preussen:  den  Fürsten  von  Hardenberg, 

Ihren  Staatskanzler ;  und  den  Freiherrn  Carl  Wilhelm  von  Humboldt. 

Ihren  Staatsminister ; 

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich ,  den  Herrn  Clemens  Wenzeslaus 

Lothar  Fürsten   von   Metternich-Winneburg- Ochsenhausen Ihren 

Staats-,  Konferenz-  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Minister;  und  den 

Herrn  Johann  Philipp  Freiherm  von  Wessenberg ,  Sr.  K  K.  A  M. 

wirklichen  Kämmerer  und  Geheimen  Hath; 

Se.  Majestät  der  König  des  vereinigten  Königreichs  von  Grossbrittanien 
and  Irland:  den  Herzog  von  Wellington   Thr^n  «rohAimen  Rath ,  Feldmarschall 

24» 


37^     Traktat  zvrischea  Preussen ,  Öesterreicii  n.  8.  w.  vom  20.  Kovember  1815. 


! ' 


Ihrer  Armeen ,  Ober -Befehlshaber  der  brittischen  Armee  in  Frank' 

reich,  und  der  Armee  Sr.  Majestät  des  Königs  der  Niederlande;  and  den  Herrn 

Robert  Stuart,  Yicomte  Gastlereagh ,   Chef  des   Departements  der 

auswärtigen  Angelegenheiten  2C.  3C. 

Und  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Bassland:  den  Herrn  Andreas  Grafen 

Ton  Rasamoffsky,  Ihren  wirklichen  Geh.  Rath ;  und  den  Herrn  Johann 

Grafen  von  Gapodistrias,  Ihren  wirklichen  Staatsrath,  Staatssekretair ; 

Welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  in  rechter 
Form  befunden,  sich  über  folgende  Artikel  vereinigt  haben: 
I'  Art  1.     Die   hohen   contrahirenden  Mächte   versprechen    einander 

!  wechselseitig,  den  an  diesem  Tage  mit  Sr.  Allerchristlichsten  Majestät  ge- 

schlossenen Traktat  in  seiner  vollen  Kraft  aufrecht  zu  halten,  und  dahin 
zu  wachen,  dass  den  Stipidationen  dieses  Traktats,  so  wie  denen  der  be- 
sonderen Conventionen  die  sich  auf  denselben  beziehen,  in  ihrem  ganzen 
Umfange  genau  und  treulich  nachgekommen  werde. 

Art.  2.     Da   die   hohen   contrahirenden   Mächte  sich   in   den  jetzt 
beendigten  Krieg  eingelassen  habiBn,  um  für  die  Sicherheit  und  das  Wohl 
von  Europa  zu  Paris  im  vergangenen  Jahre   beschlossenen  Anordnungen 
imverletzt  zu  erhalten,   so  haben  Sie   zweckdienlich   erachtet,   durch  die 
gegenwärtige   Akte,   sowohl   diese   Anordnungen   überhaupt,   vorbehaltlich 
derjenigen  Modifikationen  die  durch  den  am  heutigen  ^^age  mit  den  Bevoll- 
mächtigten Sr.  Majestät  des  Königs  von  Frankreich  geschlossenen  Traktat 
hinzugefügt  sind,  als  ganz  besonders  diejenigen  Anordnungen  zu  erneuern 
und  als  wechselseitig  verpflichtend  zu  bestätigen,  durch  welche  Napoleon 
Buonaparte  und  seine  Familie,  in  Folge  des  Vertrags  vom  11.  April  1814, 
von  der  höchsten  Gewalt   in  Frankreich   für  immer   ausgeschlossen  sind; 
welche  Ausschliessung  in  voller  Kraft  und  höthigenfalls  mit  Anwendung  aller 
Ihrer  Macht  aufrecht  zu  erhalten,  die  hohen  Contrahenten  sich  durch  die 
gegenwärtige  Akte  nochmals  ausdrücklich  verpflichten.    Und  da  auch  die- 
selben revolutionairen  Grundsätze,  durch   welche   der  letzte  üsurpations- 
Frevel   unterstützt  worden,    noch   unter    anderer   Gestalt,    Frankreich    in 
Aufruhr  bringen,   demnach  auch   die  Ruhe   fremder   Staaten   von  neuem 
bedrohen  könnten;  so  erkennen  die  hohen  contrahirenden  Mächte  feierlichst 
die  Pflicht,  unter  solchen  Umständen   mit  verdoppelter   Sorgfalt  für  die 
Ruhe  und  das  "Wohl  Ihrer  Völker  zu  wachen  an,  und  verpflichten  sich,  in 
dem  Falle,  dass  ein  so  unglückliches  Freigniss  abermals  ausbräche,    unter 
einander  und  mit  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Frankreich,  diejenigen  Maass- 
regeln zu   verabreden,   welche   zu   ergreifen  Sie  für  die  Sicherheit  Ihrer 
respektiven  Staaten  und  für  die  allgemeine  Ruhe  von  Europa,  alsdann  noth- 
wendig  erachten  werden. 

Art.  3.     Indem   die   hohen  contrahirenden  Mächte  mit  Sr.  Majestät 
dem  Könige   von  Frankreich  übereingekommen   sind,   während   einer    be- 
stimmten  Zahl   von  Jahren,   durch   ein  Corps   verbündeter  Truppen    eine 
militairische  Positions- Linie  in  Frankreich  besetzen  zu  lassen,   haben    Sie 
zur  Absicht  gehabt,  den  Erfolg  der  in  den  Art.  1  und  2  des  gegenwärtigen 
Traktats  enthaltenen  Stipulationen,   so  weit  es  in  Ihrer  Macht  steht,    zu 
sichern.     Unablässig  bereit,  jede   zur  Befestigung   des   Ruhestandes    von 
Europa,  durch  Aufrechterhaltung  der  jetzigen  Ordnung  in  Frankreich,  ab- 
zweckende wirksame  Maassregel  zu  ergreifen,  verpflichten  Sie  sich,  auf  den 
Fall,   dass  das  gedachte  Truppen -Corps  von  Seiten  Frankreichs  ent^reder 
wirklich  angegriffen,  oder  doch  mit  einem  Angriff  bedroht  würde,  oder  dass 
die  verbündeten  Mächte  zur  Aufrechterhaltung  der  einen  oder  andern  der 
vorangeführten  Stipulationen,  oder  auch  zur  Sicherung  und  Behauptung  der 
grossen  Interessen,  auf  welche  diese  Stipulationen  sich  beziehen,  wiederum 
in   Kriegsstand   gegen  Frankreich   zu   treten   genöthigt  wären,   nach    den 


Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856.     373 

Bestimmungen  des  Traktats  von  Chaumont,  und  vorzüglich  nach  dem 
7.  und  8.  Art  dieses  Traktats,  dahin,  dass  Sie  alsdann  ausser  der  Truppen- 
zah],  die  Sie  jetzt  in  Frankreich  zurücklassen,  eine  jede  noch  Ihr  volles 
Contingent  von  Sechszigtausend  Mann,  oder  einen  solchen  Theil  dieses  Ck)n- 
tingents  den  man  in  Thätigkeit  zu  setzen  nach  dem  Bedürfnisse  des  Falles 
beschliessen  wird,  unverzüglich  hergeben  wollen. 

Art  4.  Wenn  aber  die  im  vorhergehenden  Artikel  stipulirte  Macht 
sich  wider  Yerhoffen  unzureichend  zeigte,  so  werden  die  hohen  contra- 
hirenden  Mächte  sich  ohne  Zeitverlust  über  die  fernere  Trupponzahl  ver- 
einigen, welche  eine  jede  von  Ihnen  zur  Unterstützung  der  gemeinschaftlichen 
Sache  stellen  wird;  und  Sie  verpflichten  sich,  nöthigenfaUs  Ihre  gesammte 
Streitmacht  anzuwenden,  um  einen  solchen  neu  ausgebrochenen  Krieg  zu 
einem  baldigen  glücklichen  Ausgange  zu  fördern,  wobei  Sie  sich  vorbehalten, 
in  dem  Frieden,  den  Sie  unter  gemeinschaftlicher  üebereinkunft  schliessen 
würden,  noch  solche  Einrichtungen  mit  einander  festzusetzen,  die  eine  hin- 
reichende Sicherheit  gegen  die  nochmalige  Wiederkehr  eines  ähnlichen  Un- 
glücks für  Europa  zu  gewähren  vermöchten. 

Art.  5.  Die  hohen  contrahirenden  Mächte,  indem  Sie  sich  zur 
Sicherstellung  des  Erfolgs  Ihrer  gemeinschaftlichen  Verpflichtungen  während 
der  gegenwärtigen  Militair- Besetzung,  zu  den  in  den  vorhergehenden  Aiiikeln 
bestimmten  Anordnungen  vereinigt  haben,  fügen  noch  die  Erklärung  hinzu, 
dass  auch  alsdann,  wenn  die  jetzt  erwähnte  Maassregel  ihr  Ende  erreicht 
habon  wird,  jene  Verpflichtungen  demungeachtet,  zur  Ausführung  deijenigen 
Maassregeln  in  voller  Kraft  verbleiben  sollen ,  die  als  nothwendig  zur  Aufrecht- 
haltung  der  im  1.  und  2.  Art  der  gegenwärtigen  Akte  enthaltenen  Stipu- 
lationen anerkannt  sind. 

Art.  6.  Um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Traktats  zu  sichern 
und  zu  erleichtern,  und  um  das  innige  Freundschaf tsverhältniss  noch  mehr 
zu  befestigen,  welches  dermalen  die  vier  Souveraine  zum  Wohl  der  Welt 
verbindet,  sind  die  hohen  contrahirendön  Mächte  übereingekommen,  dass 
Sie  zu  bestimmten  Zeiten,  entweder  durch  unmittelbare  Bestimmung  der 
Souveraine  Selbst,  oder  durch  Ihre  respektiven  Minister,  Vereinigungen  er- 
neuern wollen,  die  den  gemeinschaftlichen  grossen  Interessen,  so  wie  der 
Prüfung  deijenigen  Maassregeln  gewidmet  seyn  sollen,  die  in  jedem  dieser 
Zeitpunkte,  als  die  crspriesslichsten  für  die  Ruhe  und  Glückseligkeit  der 
Völker,  so  wie  für  die  Aufrechterhaltung  des  Friedens  von  Europa,  anerkannt 
seyn  werden. 

Art.  7.  Der  gegenwärtige  Traktat  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikations- 
Urkunden  werden  ausgewechselt  werden,  binnen  zwei  Monaten,  oder  eher, 
wenn  es  thunlich  ist 

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  respektiven  Bevollmächtigten  diesen 
Traktat  unterzeichnet,  und  mit  ihren  Wappen  besiegelt 

So  geschehen  zu  Paris,  den  20.  November  im  Jahre  Christi  1815. 

Hardenberg.    Humboldt    Metternioh.    Wessenberg. 
Wellington.    Castlereagh.    Rasumoffsky.    Capodistrias. 


Nr.  2.    Vertrag  zwischen  Prenssen,  Oesterreich, 
Frankreich,  Grosshritannien ,  Russland,  Sardinien  nnd  der  Tttritci. 

Vom  30.  März  1856. 

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes. 

Ihre  Majestäten,  der  Kaiser  der  Franzosen,    die  Königin  des  Ver- 
einigten Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland,   der  Kaiser  aller 


374     Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w.  und  [der  Türkei  vom  30.  März  1856. 

Beussen,  der  König  yon  Sardinien  und  der  Kaiser  der  Ottomanen,  beseelt 
von  dem  Wunsche,  dem  Unheil  des  Krieges  ein  Ziel  za  setzen,  und  in  der 
Absicht,  der  Wiederkehr  der  Verwickelangen,  woraus  derselbe  hervor- 
gegangen, vorzubeugen,  haben  besohlosseu,  sich  mit  Sr.  M^gestät  dem  Kaiser 
von  Oesterreich  über  die  Oi-undlagen  der  Wiederherstellung  und  BefestigoDg 
des  Friedens  zu  verständigen  und  durch  wirksame  und  gegenseitige  Bürg- 
schaften die  Unabhängigkeit  und  Integrität  des  Ottomanischen  Reichs  sicher- 
zustellen. Zu  diesem  Ende  haben  Ihre  gedachten  Majestäten  zu  Bevoll- 
mächtigten ernannt,  nämlich: 

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  den  Herrn  Carl  Ferdinand 

Grafen  von  Buol- Schauenstein ;  Ihren  Kammerherm  und  Wirklichen 

Geheimen  Rath,  Ihren  Minister  des  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegen- 
heiten, Präsidenten  des  Ministerrathes,  und  den  Herrn  Joseph  Alexander 
Freiherm  von  Hübner ;  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  ausser- 
ordentlichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Französischen  Hofe; 

Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,  den  Herrn  Alexander  Grafen 

Ck>lonna-Walewski,   Senator  des  Kaiserreichs ;  Ihren  Minister  und 

Staatssekretair  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  und  den  Herrn  Franz 
Adolph  Freiherm  von  Bourquenoy ;  Ihren  ausserordentlichen  Ge- 
sandten und  bevollmächtigten  Minister  bei  Sr.  Kaiserlich -Königlich  aposto- 
lischen Majestät; 

'   Ihre  Majestät  die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Gross- 
britannien und  Irland,  den  sehr  ehrenwerthen  Georg  Wilhelm  Friedrich  Grafen 

von  Clarendon,   Baron  Hyde  de  Hindon ,   ersten   Staats -Sekretair 

Ihrer  Majestät  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  und  den  sehr  ehren- 
werthen Heinrich  Richard  Karl  Baron  Cowley ,  ausserordentlichen 

und  bevollmächtigten  Botschafter  Ihrer  Majestät  bei  Sr.  Majestät  dem  Kaiser 
der  Franzosen; 

So.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen,  den  Herrn  Alexis  Grafen 
Orloff,  Ihren  Gcneraladjutanten  und  General  der  Cavallorie,  Kommandanten 
des  Hauptquartiers  Sr.  Majestät,  Mitglied  des  Reichsraths  und  des  Minister- 

comites ,   und   den   Herrn  Philipp  FreiheiTn  von  Brunnow,   Ihren 

Geheimen  Rath,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten  Minister  beim 
Deutschen  Bunde  und  bei  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem  Grossherzog  von 
Hessen ; 

Se.  Majestät  der   König  von   Sardinen,   den  Herrn   Camill   Benso 

Grafen  von  Cavour ,  Präsident  des  Ministerrathes  und  Ihren  Minister 

Staats -Sekretair  für  die  Finanzen,  und  den  Herrn  Salvator  Marquis  von  Villa- 

niarina ,   Ihren   ausserordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten 

Minister  am  Französischen  Hofe;  und 

Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen,  den  Muhammed  Emin  AaU 

Pascha,  Grossvezir  des  Ottomanischen  Kaiserreiches ,  und  den  Mehem- 

med   Djomil  Bey ,   Ihren   ausserordentlichen  und   bevollmächtigten 

Botschafter  bei  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen,  in  gleicher  Eigen- 
schaft bei  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Sardinien  beglaubigt, 

welche  sich  in  Paris  zu  einem  Kongresse  vereinigt  haben. 

Ihre  Majestäten,  der  Kaiser  von  Oesterreich,  der  Kaiser  der  Franzosen, 
die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland, 
der  Kaiser  aller  Reussen,  der  König  von  Sardinien  und  der  Kaiser  der 
Ottomanen  haben  nach  glücklich  unter  ihnen  hergestelltem  Einverständniss 
in  Betracht  gezogen,  dass  in  einem  Europäischen  Interesse  Se.  Majestät  der 
König  von  Preussen,  Mitunterzeichner  der  Konvention  vom  13.  Juli  1841, 
zur  Theilnahme  an  den  zu  treffenden  neuen  Verabredungen  berufen  werden 
müsse  und,  indem  sie  den  Werih,  welchen  die  Mitwirkung  Sr.  gedachten 


Vertrag  zwischen  Preassen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856.     375 

MiQostät  dem  allgemeinen  Friedenswerke  hinzufügen  würde,  würdigen,  haben 
sie  ihn  eingeladen,  BeyoUmächtigte  zum  Eongress  zu  senden. 

In  Folge  dessen  haben  Se.  Majestät  der  König  von  Preussen  zu  Bevoll- 
mächtigten ernannt:  den  Herrn  Otto  Theodor  Freiherm  von  Manteuffel, 
Ihren  Minister -Präsidenten  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten 

,  und  den  Herrn  Maximilian  Friedrich  Karl  Franz  Grafen  von  Hatz- 

feldt -Wildenburg -Sohoenstein,  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Bath,  Ihren  ausser- 
ordentlichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Französischen 
Hofe 

Die  Bevollmächtigten  haben  sich  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und 
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten  über  folgende  Artikel  verständigt: 

Art.  1.  Von  dem  Tage  der  Auswechselung  der  Batifikationen  des 
gegenwärtigen  Vertrages  an  wird  auf  ewige  Zeiten  Friede  und  Freundschaft 
bestehen  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen,  Ihrer  Majestät 
der  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland, 
Sr.  Msgestät  dem  Könige  von  Sardinien,  Sr.  Kaiserlichen  Majestät  dem  Sultan 
einerseits,  und  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  aller  Beussen  andererseits,  sowie 
zwischen  ihren  Erben  und  Nachfolgern,  ihren  Staaten  und  respektiven 
ünterthanen. 

Art  2.  Da  der  Friede  zwischen  den  genannten  Majestäten  glücklich 
hergestellt  worden  ist,  so  werden  die  während  des  Krieges  besetzten  oder 
eroberten  Territorien  von  beiden  Theilen  geräumt  werden.  Spezielle  üeber- 
einkommen  werden  die  Art  der  Bäumung  ordnen,  die  so  schnell,  als  es  sich 
thun  lässt,  stattfinden  soll. 

Art.  3.  Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Beussen  verpflichtet  sich,  Sr. 
Majestät  dem  Sultan  die  Stadt  und  Citadclle  von  Kars,  sowie  die  anderen 
Punkte  des  Ottomanischen  Gebietes,  wieder  zurückzuerstatten,  in  deren 
Besitz  sich  die  Bussischen  Tiiippen  befinden. 

Art.  4.  Ihre  Majestäten  der  Kaiser  der  Franzosen ,  die  Königin  des 
vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland,  der  König  von 
Sardinien  und  der  Sultan  verpflichten  sich,  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  aller 
Beussen  die  Städte  und  Häfen  von  Sebastopol,  Balakiava,  Kamiesch,  Eupa- 
toria,  Kertsch,  Jenikale,  Kinburn  und  alle  anderen  Punkte  zuiückzugeben, 
die  im  Besitze  der  alliirten  Truppen  sind. 

Ai*t.  5.  Ihre  Majestäten  der  Kaiser  der  Franzosen,  die  Königin  des 
veremigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland,  der  Kaiser  aller 
Beussen,  der  König  von  Sardinien  und  der  Sultan  ertheilen  denjenigen  ihrer 
Ünterthanen,  welche  sich  durch  irgend  welche  Betheiligung  an  den  Kiiegs- 
ereignisson  zu  Gunsten  des  Gegners  kompromittirt  haben,  volle  Amnestie. 

Man  ist  ausdrücklich  übereingekommen,  dass  diese  Amnestie  sich  auf 
diejenigen  Ünterthanen  der  kriegführenden  Parteien  ersti'ecken  soll,  welche 
während  des  Krieges  ihr  fi-üheres  Dienst verhältniss  bei  einem  der  andern 
Kriegführenden  fortgesetzt  haben. 

Art.  6.    Die  Kriegsgefangenen  werden  sofort  gegenseitig  ausgeliefert. 

Art  7.  Se.  Majestät  der  König  von  Preussen,  Se.  Majestät  der  Kaisei 
von  Oesterreich,  Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,  Ihre  Majestät  die 
Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland,  Sa. 
Majestät  der  Kaiser  aller  Beussen  und  Se.  Majestät  der  König  von  Sardinien 
erklären  die  hohe  Pforte  theilhaftig  der  Vortheile  des  öffentlichen  Europäischen 
Bechts  und  des  Europäischen  Concerts.  Ihre  Majestäten  verpflichten  sich, 
die  Unabhängigkeit  und  den  Territorialbestand  des  Ottomanischen  Beiohes  zu 
achten,  garantiren  gemeinschaftlich  die  genaue  Beobachtung  dieser  Ver- 
pflichtung und  werden  demgeniäss  jeden  Akt,  welcher  dem  entgegen  wäre 
als  eine  Frage  des  allgemeinen  Interesses  ansehen. 


376     Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856. 

Art  8.  Wenn  zwisohen  der  hohen  Pforte  und  einer  oder  mehreren 
der  anderen  kontrahirenden  Mächte  Meinungsverschiedenheiten  entstehen, 
welche  ihre  Beziehungen  zu  stören  drohen,  so  wird  die  Pforte  und  jede 
dieser  Mächte  vor  Anwendung  von  Gewaltmaassregeln  die  anderen  kontra- 
hirenden Mäohte  in  den  Stand  setzen,  diesem  Aeussersten  durch  ihre  Yür- 
mittelung  vorzuheugen. 

Art.  9.  Nachdem  Se.  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan  in  seiner  be- 
ständigen Fürsorge  für  das  Wohl  seiner  Unterthanen  einen  Firman  erlassen 
hat,  welcher  die  Lage  derselben  ohne  Unterschied  der  Religion  oder  der 
Abstammung  verbessernd,  seine  grossmüthigen  Gesinnungen  gegen  die  christ- 
liche Bevölkerung  des  Reichs  beweist,  so  hat  er  beschlossen,  den  gedachten 
Firman,  welcher  ein  freier  Ausflass  seines  souverainen  Willens  ist,  den 
konti-ahirenden  Mächten  mitzutheilen,  um  einen  neuen  Beweis  seiner  des- 
fallsigen  Gesinnungen  zu  geben. 

Die  kontrahirenden  Mächte  konstatiren  den  hohen  Werth  dieser 
Mittheilung.  Es  ist  wohl  verstanden ,  dass  dieselbe  in  keinem  Falle  den  ge- 
nannten Mächten  das  Recht  geben  kann,  sich,  sei  es  kollektiv  oder  einzeln, 
in  die  Beziehungen  Sr.  Majestät  des  Sultans  zu  seinen  Unterthanen,  noch 
in  die  innere  Verwaltung  seines  Reiches  einzumischen. 

Art  10.  Der  Vertrag  vom  13.  Juli  1841,  welcher  die  alte  Regel 
des  Ottomanischen  Reiches  betreffe  der  Schliessung  der  Meerengen  des  Bos- 
porus und  der  Dardanellen  aufrecht  erhält,  ist  gemeinschafüich  revidirt 
worden. 

Der  in  dieser  Beziehung  und  diesem  Prinzip  gemäss  zwischen  den 
hohen  kontrahirenden  Parteien  abgeschlossene  Akt  ist  und  bleibt  dem  gegen- 
wärtigen Vertrag  annexirt  und  wird  die  nämliche  Kraft  und  den  nämlichen 
Werth  haben,  aJs  wenn  er  in  denselben  vollständig  aufgenommen  wäre. 

Art.  11.  Das  Schwarze  Meer  ist  neutralisirt.  Der  Handelsmarine 
aller  Nationen  geöffiiet,  sind  seine  Gewässer  und  Häfen  förmlich  und  auf 
ewig  den  Kriegsflaggen  der  Uferstaaten  sowohl,  als  aller  anderen  Mächte 
untersagt,  die  in  den  Art.  14  und  19  des  gegenwärtigen  Vertrages  erwähnten 
Ausnahmefälle  ausgenommen. 

Art.  12.  Frei  von  aller  Beschränkung  wird  der  Handel  in  den  Häfen 
und  Gewässern  des  Schwarzen  Meeres  nur  den  Gesundhcits-,  Zoll-  und 
Polizei -Verordnungen  unterworfen  sein,  die  in  einem  der  Entwickelung  der 
Handelsbeziehungen  günstigen  Geiste  abgefasst  werden. 

Um  den  Handels-  und  SchifTahrts- Interessen  aller  Nationen  die 
wünschenswerthe  Sicherheit  zu  geben,  werden  Russland  und  die  hohe  Pforte 
in  allen  ihren  im  Uferbezirk  des  Schwarzen  Meeres  gelegenen  Häfen,  den 
Prinzipien  des  internationalen  Rechtes  gemäss,  Konsidn  zulassen. 

Art.  13.  Da  das  Schwarze  Meer  dem  Wortlaute  des  Art  11  gemäss 
neutralisirt  ist,  sojst  die  Aufrechterhaltung  oder  Errichtung  von  militairisch- 
maritimen  Arsenalen  in  dessen  Uferbezirk  unnöthig  und  zwecklos.  Se.  Majestät 
der  Kaiser  aller  Reussen  und  Se.  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan  vei*pflichteD 
sich  deshalb,  auf  diesem  Littorale  kein  militaiiisch- maritimes  Arsenal  zu 
errichten  oder  zu  behalten. 

Art.  14.  Nachdem  Ihre  Majestäten  der  Kaiser  aller  Reussen  und  dei 
Sultan  eine  Konvention  abgeschlossen  haben,  um  die  Stärke  und  Zahl  der 
leichten,  zum  Dienste  ihrer  Küsten  nothwendigen  Schiffe  zu  bestimmen, 
deren  Unterhaltung  im  Schwarzen  Meere  sie  sich  vorbehalten,  so  ist  diese 
Konvention  dem  gegenwäriigen  Veiiirage  annexirt  worden  und  wird  die 
nämliche  Kraft  und  den  nämlichen  Werth  haben,  als  wenn  sie  in  denselben 
vollständig  aufgenommen  wäre.  Sie  kann  ohne  die  Zustimmung  der  Mächte, 
Unterzeichner  des  gegenwärtigen  Vertrages,  weder  annullirt,  noch  modifi- 
zirt  weixlcn. 


Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w,  ijnd  der  Türkei  vom  30.  März  1856.     377 

Art.  15.  Nachdem  die  Wiener  Kongress-Akte  die  Prinzipien  fest- 
gestellt hat,  welche  die  Schiffahrt  auf  den  mehrere  Staaten  trennenden  oder 
durchströmenden  Flüssen  regeln,  so  verabreden  die  kontrahirenden  Mächte, 
dass  diese  Prinzipien  in  Zukunft  ebenfalls  auf  die  Donau  und  ihre  Mün- 
dungen angewandt  werden.  Sie  erklären,  dass  diese  Disposition  zukünftig 
einen  Theil  des  öffentlichen  Europäischen  Rechts  ausmacht,  und  sie  stellen 
dieselbe  imter  ihre  Garantie. 

Die  Schiffahrt  auf  der  Dooau  kann  keiner  Beschränkung  oder  Ab- 
gabe unterworfen  werden,  die  nicht  ausdiücklich  in  den  in  den  folgenden 
Artikeln  enthaltenen  Stipulationen  vorgesehen  sind.  In  Folge  dessen  wird 
keine  Abgabe  erhoben  werden  können,  die  sich  einzig  und  allein  auf  die 
Thatsache  der  Beschiffung  des  Flusses  stützt,  noch  irgend  ein  Zoll  auf  die 
an  Bord  der  Schiffe  befindlichen  Waaren.  Die  Polizei-  und  Quarantaine- 
Reglements  zur  Sicherheit  der  Staaten,  die  dieser  Fluss  trennt  oder  durch- 
strömt, werden  derart  abgefasst  sein,  dass  sie  die  Cirkulation  der  Schiffe 
so  viel  als  thunlich  begünstigen.  Ausser  diesen  Reglements  wird  kein  anderes 
Hinderniss,  welcher  Art  es  auch  sein  mag,  der  freien  Schiffahrt  entgegen- 
gesetzt. 

Art  16.  Zu  dem  Zwecke,  die  Dispositionen  des  vorhergehenden 
Artikels  zu  verwirklichen,  wird  eine  Kommission,  in  welcher  Preussen, 
Oesterreich,  Frankreich,  Grossbritannien,  Russland,  Sardinien  und  die  Türkei 
durch  je  einen  Abgesandten  repräsentirt  sein  werden,  mit  der  Bezeichnung 
und  der  Ausführung  der  Arbeiten  beauftragt  werden,  die  von  Isaktscha  an 
nothwendig  sind,  um  die  Mündungen  der  Donau,  sowie  die  Theil e  des  daran 
stossenden  Meeres  von  dem  die  Passage  hindernden  Sande  und  anderen 
Hemmnissen  zu  befreien,  damit  dieser  Theil  des  Flusses  und  die  erwähnton 
Theil e  des  Meeres  sich  in  dem  für  die  Schiffahii  möglichst  günstigen  Zu- 
stande befinden. 

Um  die  Kosten  dieser  Arbeiten  und  der,  die  Sicherung  und  Erleich- 
terung der  Schiffahrt  an  den  Donaumündungen  bezweckenden  Etablissements 
zu  decken,  sollen  bestimmte  Abgaben,  welche  die  Kommission  nach  Stimmen- 
mehrheit festsetzt,  erhoben  werden  können,  aber  unter  der  ausdrücklichen 
Bedingung,  dass  in  dieser  Beziehung,  wie  in  allen  anderen,  die  Flaggen 
aller  Nationen  auf  dem  Fusse  einer  vollkommenen  Gleichheit  behandelt 
werden. 

Ali.  17.  Eine  Kommission  wird  bestellt  werden  und  aus  Abgesandten 
Oesterrcichs,  Bayerns,  der  hohen  Pforte  und  Württembergs  bestehen  (einer 
für  jede  dieser  Mächte),  denen  sich  die  Kommissare  der  drei  Donauf ürsten- 
thümer,  nachdem  die  Pforte  deren  Ernennung  gutgeheissen  hat,  anschliessen 
werden.  Diese  Kommission,  die  permanent  sein  wird,  wird  1)  die  Fluss-, 
Schiffahrts-  und  Polizei -Reglements  ausarbeiten;  2)  die  Beschränkungen  be- 
seitigen, von  welcher  Natur  sie  auch  sein  mögen,  die  sich  der  Anwendun^i, 
der  Dispositionen  des  Wiener  Vertrages  auf  die  Donau  noch  entgegenstellen, 
3)  die  auf  dem  ganzen  Laufe  des  Flusses  noth wendigen  Arbeiten  anordnen 
und  ausführen  lassen,  und  4)  nach  Auflösung  der  Europäischen  Kommission 
über  die  Aufrechterhaltung  der  Schiffbarkeit  der  Donaumündungen  und  der 
Theile  des  daranstossenden  Meeres  wachen. 

Art.  18.  Man  hat  sich  geeinigt,  dass  die  Europäische  Kommission 
ihre  Aufgabe  gelöst  und  die  Flusskommission  ihre  in  dem  vorhergehenden 
Artikel  unter  1.  und  2.  bezeichneten  Arbeiten  binnen  zw^ei  Jahren  beendet 
haben  müssen.  Die  zur  Konferenz  vereinigten  Mächte,  Unterzeichner  des 
Vertrages,  von  dieser  Thatsache  benachrichtigt,  werden,  nachdem  sie  davon 
Akt  genommen,  die  Europäische  Kommission  auflösen,  und  die  permanente 
Flusskommission  wird  alsdann  die  nämlichen  Befugnisse  erhalten,  wie  die, 
mit  welchen  die  Europäische  Kommission  bis  dahin  bekleidet  war. 


378     Vertrag  zwischen  Preossen  n.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856. 

Art  19.  Um  die  AusföhruDg  der  darch  gemeinschaftliches  üeherein- 
kommen  und  nach  oben  angedenteten  Prinzipien  aufgestellten  Reglements 
zu  sichern,  wird  jede  der  kontrahirenden  Mächte  das  Recht  haben,  zwei 
leichte  Schiffe  an  den  Donaumündongen  zu  jeder  Zeit  Stationiren  zu  lassen. 

Art  20.  Im  Austausch  gegen  die  im  Art  4  des  gegenwärtigen  Ver- 
trages aufgezählten  Städte,  Häfen  und  Gebiete  und  zur  besseren  Sicherung 
der  Schififärt  auf  der  Donau  willigt  Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen 
in  eine  Rektifikation  seiner  Grenze  in  Bessarabien.  Die  neue  Grenze  wird 
am  Schwarzen  Meere,  einen  Kilometer  ostwäi'ts  vom  See  Burna-Sola,  be- 
ginnen, die  Strasse  von  Akerman  senkrecht  erreichen,  diese  Strasse  bis 
zum  Ti'ajans-Thale  verfolgen,  südwärts  an  Belgrad  vorbeilaufen,  längs  des 
Flusses  Talpuck  bis  zur  Höhe  von  Saratsika  hinauf  gehen  und  bei  Katamori 
am  Pruth  enden.  Stromaufwärts  von  diesem  Punkte  aus  wird  die  alte 
Grenze  zwischen  den  beiden  Reichen  keine  Veränderung  erleiden.  Ab- 
gesandte der  kontrahirenden  Mächte  werden  im  Einzelnen  die  neue  Granz- 
scheide  feststellen. 

Art  21.  Das  von  Russland  abgetretene  Gebiet  wird  dem  Fürstenthume 
Moldau  unter  der  Oberherrlichkeit  der  hohen  Pforte  hinzugefügt  werden. 

Die  Bewohner  dieses  Gebietes  worden  die  nämlichen  Rechte  und  Pri- 
vilegien geniessen,  die  den  Fürstonthümem  zugesichert  sind,  und  während 
eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  wird  es  ihnen  erlaubt  sein,  unter  freier 
Verfügung  über  ihr  Eigenthum  ihr  Domizil  andei'wärts  aufzuschlagen. 

Art  22.  Die  Fürstenthümer  Walachei  und  Moldau  werden  fortfahren, 
unter  der  Oberherrlichkeit  der  Pforte  und  unter  der  Garantie  der  kontra- 
hirenden Mächte  die  Privilegien  und  Immunitäten  zu  geniessen,  in  deren 
Besitz  sie  sind.  Kein  ausschliesslicher  Schutz  wird  über  sie  von  einer  der 
garantirenden  Mächte  ausgeübt  werden.  Es  wird  kein  besonderes  Recht 
der  Einmischung  in  ihre  inneren  Angelegenheiten  bestehen. 

Art  23.  Die  hohe  Pforte  verpflichtet  sich,  den  genannten  Fürston- 
thümem eine  unabhängige  und  nationale  Verwaltung,  sowie  die  vollkommene 
Freiheit  des  Kultus,  der  Gesetzgebung,  des  Handels  und  der  Schiffahrt  zu 
erhalten.  Die  jetzt  in  Kraft  befindlichen  Gesetze  und  Statuten  werden 
revidii-t  weixien.  Um  eine  vollständige  Uebereinstimmung  betreffs  dieser 
Revision  zu  erzielen,  wird  eine  spezielle  Kommission,  über  deren  Zu- 
sammensetzung die  hohen  kontrahiienden  Mächte  sich  verständigen  werden, 
mit  einem  Kommissar  der  hohen  Pforte  in  Bukaixist  ohne  Verzug  zu- 
sammentrefen. 

Diese  Kommission  wird  zur  Aufgabe  haben,  sich  über  den  gegen- 
wärtigen Zustand  der  Fürstenthümer  zu  unterrichten  und  die  Grundlagen 
ihrer  künftigen  Organisation  vorzuschlagen. 

Art.  24.  Se.  Majestät  der  Sultan  verspricht,  in  jeder  der  beiden 
Provinzen  sofort  einen  Di  van  ad  hoc  zusammenzubeiiifen,  der  Art  zusammen- 
gesetzt, dass  er  die  genaueste  Vertretung  der  Interessen  aller  Klassen  der 
Gesellschaft  in  sich  fasst  Dieso  Divans  sind  berufen,  die  Wünsche  der 
Bevölkerungen  betreffs  der  definitiven  Organisation  der  Fürstenthümer  aus- 
zudrücken. 

Eine  Instruktion  des  Kongresses  wird  die  Beziehungen  der  Kommission 
zu  diesen  Divans  ordnen. 

Art  25.  Die  Kommission  wiixi  die  von  beiden  Divans  ausgesprochene 
Meinung  ei'wägen  und  das  Resultat  ihrer  eigenen  Arbeit  ohne  Verzug  dem 
gegenwärtigen  Sitze  der  Konferenzen  zustellen.  Das  End-Einverständniss 
mit  der  oberherrlichen  Macht  wird  durch  eine  in  Paris  zwischen  den  hohen 
kontrahirenden  Parteien  abzuschliessende  Konvention  festgestellt  werden, 
und  ein  Hattischerif  wird  den  Stipulationen  der  Konvention  gemäss  die 


Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856.     379 

Organisation  dieser  zukünftig  unter  die  Eollectivgarantie  der  unterzeichnenden 
Mächte  gestellten  Provinzen  definitiv  regeln. 

Art.  26.  Man  ist  übereingekommen,  dass  es  in  den  Fürstenthümem 
eine  bewaffnete  Gewalt  geben  wird,  zu  dem  Zwecke  organisirt,  die  Sicher- 
heit im  Innern  und  nach  Aussen  hin  aufrecht  zu  erhalten.  Keine  Beschrän- 
kung wird  den  ausserordentlichen  Yeilheidigungsmaassregeln  entgegengesetzt 
werden  können,  die  sie,  in  üebereinstimmung  mit  der  hohen  Pforte,  zur 
Abweisung  eines  jeden  fremden  Angriffes  zu  nehmen  berufen  sein  werden. 

Art.  27.  Wenn  die  innere  Ruhe  der  Fürstenthümer  bedroht  oder 
gefährdet  werden  sollte,  so  wird  die  hohe  Pforte  sich  mit  den  übiigen  kon- 
trahirenden  Mächten  über  die  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der 
gesetzmässigen  Ordnung  zu  nehmenden  Maassregeln  vei'ständigen.  Eine  be- 
waffnete Intervention  kann  ohne  vorherige  Einstimmung  dieser  Mächte  nicht 
statthaben. 

Ai*t.  28.  Das  Fürstenthum  Serbien  wird  fortfahren,  von  der  hohen 
Pforte  abhängig  zu  sein,  gemäss  den  Kaiserlichen  Hats,  welche  seine,  zu- 
künftig unter  die  Kollectivgarantie  der  Mächte  gestellten  Rechte  und  Im- 
munitäten festsetzen.  In  Folge  dessen  wird  dieses  Füpstenthum  seine  unab- 
hängige und  nationale  Verwaltung,  sowie  die  vollständige  Freiheit  des  Kultus, 
der  Gesetzgebung,  des  Handels  und  der  Schiffahrt  behalten. 

Art.  29.  Das  Garnisonsrecht  der  hohen  Pforte,  so  wie  es  durch 
frühere  Reglements  festgestellt  ist,  wird  aufrecht  erhalten.  Keine  bewaffnete 
Intervention  wird  in  Serbien  stattfinden  können,  ohne  vorherige  üeberein- 
stimmung der  hohen  kontrahirenden  Mächte. 

Art.  30.  Se.  Majestät  der  Kaiser  alier  Reussen  und  Se.  Majestät  der 
Sultan  behalten  ihre  Asiatischen  Besitzungen  in  ihrer  Integrität  in  dem- 
jenigen Umfange,  wie  er  vor  dem  Brach  gesetzlich  bestand.  Um  jeder 
lokalen  Streitigkeit  vorzubeugen,  wird  die  Grenzscheide  verifizirt,  und  wenn 
nöthig,  rektifizirt  werden,  ohne  dass  jedoch  ein  Gebietsnachtheil  für  eine 
oder  die  andere  der  beiden  Parteien  daraus  entstehen  kann.  Zu  diesem 
Zwecke  wird  eine  gemischte  Kommission,  bestehend  aus  zwei  Russischea 
Kommissaren,  zwei  Ottomanischen  Kommissaren,  einem  Französischen  Kom- 
missar und  einem  Englischen  Kommissar,  an  Ort  und  Stelle  unverzüglich 
nach  Wiederherstellung  der  diplomatischen  Beziehungen  zwischen  dem 
Russischen  Hofe  und  der  hohen  Pforte  gesandt  werden.  Ihre  Arbeit  muss 
in  dem  Zeitraum  von  acht  Monaten,  von  dem  Tage  der  Auswechselung 
der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  gerechnet,  beendet  sein. 

Art.  31.  Die  während  des  Krieges  von  den  Truppen  Ihrer  Majestäten 
des  Kaisers  von  Oesterreich,  des  Kaisers  der  Franzosen,  der  Königin  des 
Vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland  und  des  Königs  von 
Saixlinien,  in  Folge  von  Vertiägen,  abgeschlossen  in  Konstantinopel  am 
12.  März  1854  zwischen  Frankreich,  Grossbritannien  und  der  hohen  Pforte, 
am  14.  Juni  des  nämlichen  Jahres  zwischen  Oesterreich  und  der  hohen  Pforte 
und  am  15.  März  1855  zwischen  Sardinien  und  der  hohen  Pforte,  besetzten 
Gebietstheile  werden  nach  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  gegen- 
wärtigen Vertrages  geräumt  werden,  so  bald  als  es  geschehen  kann.  Die 
Termine  und  die  Ausführungsmittel  werden  der  Gegenstand  einer  üeberein- 
kunft  zwischen  der  hohen  Pforte  und  den  Mächten,  deren  Truppen  ihr 
Gebiet  okkupiren,  sein. 

Art.  32.  Bis  zur  Erneuerang  oder  Ersetzung  der  Verträge  oder  Kon- 
ventionen, die  zwischen  den  kriegführenden  Mächten  vor  dem  Kriege  be- 
standen, wird  der  Aus-  und  Einfuhrhandel  gegenseitig  auf  dem  Fusse  des 
vor  dem  Kriege  Kraft  habenden  Reglements  stattfinden,  und  ihre  resp. 
Unterthanen  werden  in  allen  anderen  Angelegenheiten  auf  dem  Fusse  der 
am  meisten  begünstigten  Nationen  behandelt  werden. 


380     Vertrag  zwischea  Preussen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856. 

Art.  33.  Die  am  heutigen  Tage  zwischen  Ihren  Majestäten  dem  Kaiser 
der  Franzosen,  der  Königin  des  Vereinigten  Königreiches  von  Grosshritannien 
und  Irland  einerseits  und  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  aller  Reussen  anderer- 
seits abgeschlossene  Konvention  bezüglich  der  Alands- Inseln  ist  und  bleibt 
dem  gegenwärtigen  Vertrage  annexirt,  und  wiixl  die  nämliche  Kraft  und 
den  nämlichen  Werth  haben ,  als  wenn  sie  in  denselben  aufgenommen  wäre. 

Art.  34.  Der  gegenwärtige  Vortrag  wird  ratifizii-t,  und  sollen  die 
Ratifikationen  binnen  vier  "Wochen  oder  fiiiher,  wenn  es  geschehen  kann, 
zu  Paiis  ausgewechselt  werden. 

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  respektiven  Bevollmächtigten  ihn 
unterzeichnet  und  den  Abdruck  ihrer  "Wappen  beigefügt 

Geschehen  Paris,  den  30.  März  1856. 

(L.  S.)    Manteuffel.    Gr.  M.  v.  Hatzfeldt    Buol-Schauenstein. 

Hübner.    A.  Walewski.    Bourqueney.    Clarendon. 

Cowley.     Orloff.     Brunnow.     C.  Cavour.     v.  Villamarina.     Aali. 

Mehemmed  Djemil. 

Transitorischer  Zusatzartikel.  Die  Bestimmungen  der  heute  gezeichneten 
Meerengen -Konvention  finden  auf  diejenigen  Kriegsfahrzeuge  keine  Anwen- 
dung, welche  von  den  kriegführenden  Mächten  zur  Räumung  der  von  ihren 
Armeen  besetzten  Gebiete  seewäiis  verwendet  werden;  aber  unmittelbar 
nach  beendigter  Räumung  treten  diese  Bestimmungen  in  volle  Kraft. 

Geschehen  zu  Paris,  den  30.  März  1856. 

Dieselben  Unterschriften. 

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes. 

Da  Ihre  Majestäten,  der  König  von  Preussen,  der  Kaiser  von  Oester- 
reich,  der  Kaiser  der  Franzosen,  die  Königin  des  Vereinigten  Königreiches 
von  Grossbritannien  und  Irland,  der  Kaiser  aller  Reussen,  die  Unterzeichner 
der  Konvention  vom  13.  Juli  1841,  und  Se.  Majestät  der  König  von  Sar- 
dinien, "Willens  sind,  Ihre  einmüthige  Entschliessung  gemeinschaftlich  an  den 
Tag  zu  legen,  sich  die  alte  Regel  des  Ottomanischen  Reiches,  der  zufolge 
die  Meerengen  der  Dai'danollen  und  des  Bospor,  so  lange  sich  die  Pforte 
im  Frieden  befindet,  den  fremden  Kriegsschiffen  verschlossen  sind,  zur 
Richtschnur  zu  nehmen;  haben  Ihre  gedachten  Majestäten  einerseits  und 
Se.  Majestät  der  Sultan  andererseits  den  Beschluss  gefasst,  die  in  London 
am  13.  Juli  1841  abgeschlossene  Konvention  zu  erneuem,  mit  Ausnahme 
einiger  Detail -Aenderungen,  welche  dem  Priznip,  worauf  dieselbe  beruht, 
keinen  Eintrag  thun. 

Zu  diesem  Behuf  haben  demnach  Ihre  genannten  Majestäten  zu  Ihren 
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich: 

Se.  Majestät  der  König  von  Preussen,  den  Herrn  Otto  Theodor  Frei- 
herm  von  Manteuffel  u.  s.  w.,  und  den  Herrn  Maximilian  Friedrich  Karl 
Franz  Grafen  von  Hatzfeldt-Wildenburg- Schönstein  u.  s.  w.; 

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  den  Herrn  Karl  Feixlinand 
Grafen  von  Baol- Schauenstein  u.  s.  w.,  und  den  Herrn  Joseph  Alexander 
Freiherrn  von  Hübner  u.  s.  w.; 

Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,  den  Herrn  Alexander  Grafen 
Colonna -"Walewski  u.  s.  w.,  und  den  Herrn  Franz  Adolph  Freiherm  von  Bour- 
queney u.  s.  w.; 

Ihre  Majestät  die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Gross- 
britannien und  Irland,  den  sehr  ehren werthen  Georg  "Wilhelm  Friedrich  Grafen 
von  Clarendon  u.  s.  w.,  und  den  sehr  ehren weiihen  Heinrich  Richard  Karl 
Baron  Cowley  u.  8.  w.; 


Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856.     381 

Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Renssen,  den  Herrn  Alexis  Grafen  Or- 
lofP  u.  s.  w.,  und  den  Herrn  Philipp  Freiherm  von  Brunnow  u.  s.  w.; 

Se.  Majestät  der  König  von  Sardinien,  den  Herrn  Camill  Benso  Grafen 
von  Cavour  u.s.vir.,  und  den  Herrn  Salvator  Marquis  von  Villamarina  u.s.w.;  und 

Se.  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan,  den  Muhammed  Emin  Aali 
Pascha  u.  s.  w. ,  und  den  Mehemmed  Djemil  Bey  u.  s.  w., 

welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gebührender  Form  befan- 
denen  Vollmachten ,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen  sind: 

Art.  1.  Se.  Majestät  der  Sultan  einerseits,  erklärt,  dass  er  des  festen 
Willens  ist,  in  Zukunft  das  als  alte  Regel  Seines  Reiches  unwandelbar  fest- 
gestellte Prinzip,  und  in  Folge  dessen  es  zu  allen  Zeiten  den  Kriegsschiffen 
der  fremden  Mächte  untersagt  war,  in  die  Meerenge  der  Dardanellen  und 
des  Bospor  einzulaufen,  aufrecht  zu  erhalten;  und  dass  Se.  Majestät,  so 
lange  sich  die  Pforte  im  Frieden  befindet,  kein  fremdes  Kriegsschiff  in  die 
genannten  Meerengen  einlassen  wird;  und 

Ihre  Majestäten  der  König  von  Preussen,  der  Kaiser  von  Oesterreich, 
die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland, 
der  Kaiser  aller  Reussen  und  der  König  von  Sardinien,  andererseits,  ver- 
pflichten sich,  diese  Willenbestimmung  des  Sultans  zu  achten  und  sich  das 
vorhin  erwähnte  Prinzip  zur  Richtschnur  zu  nehmen. 

Art.  2.  Wie  in  früherer  Zeit,  behält  sicli  der  Sultan  vor,  denjenigen 
leichten  Fahrzeugen  unter  Kriegsflagge  Passage- Firm ane  zuertheilen,  welche, 
der  Gewohnheit  gemäss,  im  Dienst  der  Gesandtschaften  der  befreundeten 
Mächte  verwendet  werden  sollen. 

Art.  3.  Dieselbe  Ausnalime  findet  ihre  Anwendung  auf  diejenigen 
leichten  Fahrzeuge  unter  Kriegsflagge,  welche  eine  jede  der  kontrahirenden 
Mächte  befugt  ist,  an  den  Mündungen  der  JDonau  zu  Stationiren,  um  die 
Ausführung  der  auf  die  Freiheit  des  Flusses  bezüglichen  Bestimmungen  zu 
sichern,  und  deren  Zahl  nicht  zwei  für  jede  Macht  überschreiten  darf. 

Art.  4.  Die  gegenwärtige,  dem  am  heutigen  Tage  zu  Paris  gezeich- 
neten Hauptvertrage  angehängte  Konvention  soll  ratiflzii*t  und  die  Ratifika- 
tionen derselben  sollen  in  dem  Zeiträume  von  vier  Wochen,  oder,  wenn 
thunlich,  früher  ausgewechselt  werden. 

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  betreffenden  Bevollmächtigten 
dieselbe  unterzeichnet  und  derselben  den  Abdruck  ihrer  Wappen  beigefügt. 

Geschehen  zu  Paris,  am  30.  März  1856. 

Dieselben  Unterschriften. 

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes. 

Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen,  und  Se.  Kaiserliche  Majestät 
der  Sultan,  diais  Prinzip  der  Neutralisation  des  Schwarzen  Meeres  in  Er- 
wägung ziehend,  wi«  es  durch  die  in  dem  am  25.  Februar  des  gegen- 
wärtigen Jahres  zu  Paris  gezeichneten  Protokolle  Nr.  1  verzeichneten  Prä- 
liminarien festgestellt  ist,  und  in  Folge  dessen  Willens,  im  Wege  gemeinschaft- 
lichen üebereinkommens  die  Zahl  und  Stärke  derjenigen  leichten  Fahrzeuge 
zu  bestimmen,  welche  sie  sioh  für  den  Dienst  ihrer  Küsten  im  Schwarzen 
Meere  zu  unterhalten  reservii't  haben,  haben  zu  diesem  Behufe  eine  be- 
sondere üebereinkunft  zu  zeichnen  beschlossen  und  zu  .diesem  Ende  ernannt: 

Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen,  den  Herrn  Alexis  Grafen 
Orloff  u.  s.  w.,  und  den  Herrn  Philipp  Baron  von  Brunnow  u.  s.  w.;  und 

Se.  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan,    den  Muhammed  Emin   Aali 
Pascha  u.  s.  w.,  und  den  Mehemmed  Djemil  Bey  u.  s.  w., 
welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen 
Vollmachten,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen  sind: 


382     Vertrag  iwisohen  Preüsisefa  ü.  s.  W.  und  der  Türkei  vom  30.  ilärz  185ö. 

Art  1.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  gegen- 
^itig,  im  Schwarzen  Meere  keine  anderen  Kriegsschiffe  zu  halten,  als  die- 
jenigen, deren  Zahl,  Stärke  and  Umfang  nachstehend  festgesetzt  sind: 

Art.  2.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  behalten  sich  ein  jeder  vor, 
in  diesem  MeerG(  sechs  Dampfschiffe  von  fünfzig  Metres  lange  auf  dem 
Wasserspiegel,  von  einem  Gehalt  von  höchstens  achthundert  Tonnen,  und 
vier  leichte  Dampf-  oder  Segel -Fahrzeuge,  von  einem  Gehalt,  welcher  bei 
keinem  ssweihundert  Tonnen  übersteigen  darf,  zu  unterhalten. 

Art  3.  Die  gegenwärtige,  dem  am  heutigen  Tage  zu  Paris  gezeich- 
neten Hauptvertrage  angehängte  Konvention  soll  ratifizirt  und  die  Rati- 
fikationen derselben  sollen  in  einem  Zeiträume  von  vier  Wochen,  oder,  wenn 
thunlich,  früher  ausgewechselt  werden. 

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  betreffenden  Bevollmächtigten 
dieselbe  unterzeichnet  und  derselben  den  Abdruck  ihrer  Wappen  beigefügt. 

Geschehen  zu  Paris,  am  30.  März  1856. 

(L.  S.)      Orloff.      Brunnow.      AalL      Mehemmed  Djemil. 

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes. 

Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,  Ihre  Majestät  die  Königin 
des  vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland  und  Se.  Majestät 
der  Kaiser  aller  Reussen,  in  der  Absicht,  das  so  glücklich  zwischen  Ihnen 
im  Orient  wieder  hergestellte  Einvernehmen  auf  das  Baltische  Meer  zu  er- 
strecken und  dadurch  die  Wohlthaten  des  allgemeinen  Friedens  zu  befestigen, 
haben  beschlossen,  eine  Konvention  zu  schliessen  und  zu  diesem  Behuf e 
ernannt: 

Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,  den  Herrn  Alexander  Grafen 
Golonna-Walewski  u.  s.  w.,  imd  den  Herrn  Franz  Adolph  Freiherm  von 
Bourqueney  u.  s.  w.; 

Ihre  Majestät  die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Gross- 
britannien und  Irland,  den  sehr  ehrenwerthen  Georg  Wilhelm  Friedrich  Grafen 
von  Clarendon  u.  s.  w.,  und  den  sehr  ehrenwerthen  Heinrich  Richard  Karl 
Baron  Cowley  u.  s.  w.;  und 

Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen,  den  Herrn  Alexis  Grafen 
Orloff  u.  s.  w. ,  und  den  Herrn  Philipp  Freiherrn  von  Brannow  u.  s.  w., 

welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen 
Vollmachten,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen  sind: 

Art.  1.  Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen,  um  dem  Wunsche 
zu  entsprechen,  welcher  ihm  von  Ihren  Majestäten  dem  Kaiser  der  Fran- 
zosen und  der  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und 
Irland  ausgedrückt  worden,  erklärt,  dass  die  Alands -Inseln  nicht  befestigt 
werden  sollen  und  dass  daselbst  ein  militairisches  oder  maritimes  Etablisse- 
ment weder  unterhalten,  noch  begi*ündet  werden  soll. 

Ai*t.  2.  Die  gegenwärtige,  dem  am  heutigen  Tage  zu  Paris  gezeich- 
neten Hauptvertrage  angehängte  Konvention  soll  ratifizirt  und  deren  Rati- 
fikationen sollen  in  dem  Zeiträume  von  vier  Wochen,  oder,  wenn  thunlich, 
früher  ausgewechselt  werden. 

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  betreffenden  Bevollmächtigten 
dieselbe  unterzeichnet  und  derselben  den  Abdruck  ihrer  Wappen  beigefügt. 

Geschehen  zu  Paris,  am  30.  März  1856. 

(L  S.)    Walewski.    Bourqueney.    Clarendon.    Cowley. 

Orloff.    Brunnow. 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der 
Ratifikations-Urkunden  zu  Paris  am  27.  April  1856  bewirkt  worden. 


Verordnung  betr.  (Grundsätze  des  Seerechts,  vom  12.  Juni  1856.     383 

Terordnnngr,  betreffend  die  zwiselien  Proüssen,  Oesterreieh, 
Frankreich,  Grossbritannien,  Bassland,  Sardinien  und  der  Pforte  Ter« 
einbarte  Erldärnngr  Tom  16.  April  1856  über  Grundsätze  des  Seereehts« 

Tom  12.  Juni  1S56. 

Wir  Friedrich  Wilhelm,  tou  Gottes  Gnaden,  K6h\g  von  Freossen  etc.  etc. 
verordnen,  was  folgt: 

Die  von  Unseren  Bevollmächtigten,  sowie  von  den  Bevollmächtigten 
der  übrigen  bei  dem  Friedensvei'trage  vom  30.  März  d.  J.  betheiligten  Staaten, 
zu  Paris  am  16.  April  d.  J.  unterzeichnete  Erklämng,  welche  wörtlich  und 
in  üebersetzung  lautet: 

Erklärung. 

Die  Bevollmächtigten,  welche  den  Pariser  Vertrag  vom  dreissigsten 
März  Eintausend  achthundert  und  sechs  und  fünfzig  unterzeichnet  haben,  sind 
nach  stattgehabter  Berathung,  in  Betracht: 

dass  das  Seerecht  in  Eriegszeiten  wfihrend  langer  Zeit  der  Gegen- 
stand bedauerlicher  Streitigkeiten  gewesen  ist; 

dass  die  Ungowissheit  der  in  dieser  Beziehung  obwaltenden  Rechte 
und  Pflichten  zu  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Neutralen  und 
den  Kriegführenden  Anlass  giebt,  aus  denen  ernste  Schwierigkeiten  und 
selbst  Konflikte  entspringen  können; 

dass  es  folglich  zum  Nutzen  gereicht,  gleichmässige  Grundsätze  über 
einen  so  wichtigen  Punkt  festzustellen; 

dass  die  auf  dem  Kongress  zu  Paris  vorsammelten  Bevollmächtigten 
den  Absichten,  von  welchen  ihre  Hegieruugen  beseelt  sind,  nicht  besser 
zu  entsprechen  vermögen,  als  indem  sie  feststehende  Grundsätze  hierüber 
in  die  völkerrechtlichen  Beziehungen  einzuführen  suchen; 

mit  gehöriger  Ermächtigung  versehen,  übereingekommen,  sich  über 
die  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  zu  verständigen,  und  haben,  nach 
erzieltem  Einverständniss,  die  nachstehende  foierlicho  Erkläiiing  beschlossen. 

1)  Die  Kaperei  ist  und  bleibt  abgeschafft; 

2)  die  neutrale  Flagge  deckt  das  feindliche  Out,  mit  Ausnahme  dor 
Kriegs  -  Kontrebande ; 

3)  neutrales  Gut  unter  feindlicher  Flagge,  mit  Ausnahme  der  Kriegs - 
Kontrebande,  darf  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden; 

4)  die  Blokaden  müssen,  um  rechtsverbindlich  zu  sein,  wirksam  sein, 
das  heisst,  durch  eine  Streitmacht  aufrecht  erhalten  werden,  welche  hin- 
reicht,  um  den  Zugang  zur  Küste  des  Feindes  wirklich  zu  verhindern. 

Die  ^gierungen  der  unterzeichneten  Bevollmächtigten  verpflichten 
sich,  diese  Erklärung  zur  Kenntniss  deijenigcii  Staaten  zu  bringen,  welche 
nicht  zur  Theilnahme  an  dem  Pariser  Kongresse  berufen  waren,  und  sie  zum 
Beitritte  einzuladen. 

In  der  IJeberzeugung,  dass  die  hiermit  von  ihnen  verkündigten  Grund- 
Sätze  von  der  ganzen  Welt  nur  mit  Dank  spafgenommen  weixien  können, 
bezweifeln  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  nicht,  dass  die  Bemühungen 
ihrer  Begierungen,  denselben  die  allgemeino  Anerkennung  zu  verschaffen, 
von  vollständigem  Eifolge  gekrönt  sein  werden. 

Gegenwärtige  Erklärung  ist  und  wird  mir  zwiselien  denjenigen  Mächton 
verbindlich  sein,  welche  derselben  beigetreten  sind,  oder  beitreten  werden. 

Geschehen  zu  Paris  den  sechszehnten  April  Eintausend  achthundert 
und  sechs  und  fünfzig. 

Buol-Schauenstein.    Hübner.    A.  Waiewski.    Bourqueney. 

Clarendon.    Cowley.    Manteuffel.    Hatzfeldt.    Orloff.    Brunnow. 

0.  Cavour.    v.  Yillamarina.    AalL    Mehemni^  Djemil 

wird  hierdurch  von  Uns  genehmigt 


384  l)ie  Genfer  Konvention. 

Unser  Ministerpräsident  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegen- 
heiten ist  mit  der  Ausführung  beauftragt. 

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  bei- 
gedrucktem Königlichen  Insiegel. 

Gegeben  Sanssouci,  den  12.  Juni  1856. 

(L.  S.)        Friedrich  Wilhelm. 

V.  Manteuffel. 


Kr.  3.    Die  Genfer  KonTention.^ 

ConTention  zur  Yerbessemngr  des  Sehicksals  der  Terwundeten  Soldaten 

der  Armeen  im  Felde« 

Se.  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Baden,  Se.  Majestät  der 
König  der  Belgier  u.  s.  w. 

von  dem  gleichen  "Wunsche  beseelt,  soweit  es  von  ihnen  abhängt,  die  vom 
Kriege  unzertrennlichen  Leiden  zu  mildern,  unnöthige  Härten  zu  beseitigen 
und  das  Loos  der  auf  dem  Schlachtfelde  verwundeten  Soldaten  zu  ver- 
bessern, haben  zu  diesem  Behufe  beschlossen  eine  Convention  zu  verein- 
baren, und  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt: 

Se.  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Baden  den  Herrn  u.s.w., 
Se.  Majestät  der  König  der  Belgier  den  Herrn  u.  s.  w. 

u.  s.  w.    u.  8.  w.    u.  s.  w. 
welche  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  vorschriftsmässiger  Form  be- 
fundenen Vollmachten  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind. 

Art.  1.  Die  leichten  und  die  Haupt -Feldlazarethe  sollen  als  neutral 
anerkannt  und  demgemäss  von  den  Kriegführenden  geschützt  und  geachtet 
werden,  so  lange  sich  Kranke  oder  Verwundete  darin  befinden. 

Die  Neutralität  würde  aufhören,  wenn  diese  Feldlazarethe  mit  Militär 
besetzt  worden  wären. 

Art.  2.  Das  Personal  der  leichten  und  Haupt -Feldlazarethe,  in- 
begriffen die  mit  der  Aufsicht,  der  Gesundheitspflege,  der  Verwaltung,  dem 
Transport  der  Verwundeten  beauftragten  Personen,  sowie  die  Feldprediger, 
nehmen  so  lange  an  der  Wohlthat  der  Neutralität  Theil,  als  s\e  ihren  Ver- 
pflichtungen obliegen  und  als  Verwundete  aufzuheben  oder  zu  vei*pflegen  sind. 

Art.  3.  Die  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten  Pereonen  können 
selbst  nach  der  feindlichen  Besitznahme  fortfahren,  in  den  von  ihnen  be- 
dienten leichten  oder  Haupt -Feldlazarethen  ihrem  Amte  obzuliegen  oder 
sich  zurückziehen,  um  sich  den  Truppen  anzuschließen,  zu  denen  sie  gehören. 

Wenn  diese  Personen  unter  solchen  Umständen  ihre  Thätigkeit  ein- 
stellen, wird  die  den  Platz  behauptende  Armee  dafür  sorgen,  dass  sie  den 
feindlichen  Vorposten  zugeführt  werden. 

Art.  4.  Das  Material  der  Haupt -Feldlazarethe  unterliegt  den  Kriegs- 
gesetzen, und  die  zu  diesen  Lazarethen  gehörigen  Personen  dürfen  daher 
bei  ihrem  Rückzug  nur  diejenigen  Gegenstände  mitnehmen,  welche  ihr 
Privateigenthum  sind. 


1)  Vergl.  oben  §  40  V.  Der  nachstehende  Abdruck  erfolgte  nach 
Lue  der.  Die  Genfer  Konvention.  1876  S.  124.  Die  amtlichen  Übersetzungen 
in  den  deutschen  Staaten  weichen  von  ihm  wie  untereinander  vielfach  ab. 
Vergleiche  Gesetzsammlung  für  die  Königl.  Preußischen  Staaten.  1865  S.  841. 


i)ie  Genfer  Konvention.  S85 

Das  leichte  Feldlazareth  dagegen  bleibt  unter  gleichen  Umständen 
im  Besitz  seines  Materials. 

Art.  5.  Die  Landesbewohner,  welche  den  Vei*wundeten  zu  Hülfe 
kommen,  sollen  geschont  werden  und  frei  bleiben. 

Die  Generale  der  kriegführenden  Mächte  haben  die  Aufgabe,  die 
Einwohner  von  dem  an  ihre  Menschlichkeit  ergehenden  Rufe  und  der  daraus 
sich  ergebenden  Neutralität  in  Kenntnis  zu  setzen. 

Jeder  in  einem  Hause  aufgenommene  und  verpflegte  Verwundete 
soll  demselben  als  Schutz  dienen.  Der  Einwohner,  welcher  Yerwundete 
bei  sich  aufnimmt,  soll  mit  Truppeneinquartierung  sowie  mit  einem  Theil 
der  etwa  auferlegten  Kriegscontributionen  verschont  werden. 

Art.  6.  Die  verwundeten  oder  kranken  Militärs  sollen  ohne  tlnter-. 
schied  der  Nationalität  aufgenommen  und  verpflegt  werden. 

Den  Oberbefehlshabern  soll  es  freistehen,  die  während  des  Gefechts 
verwundeten  feindlichen  Militärs  sofort  den  feindlichen  Vorposten  zu  über- 
geben, wenn  die  Umstände  dies  gestatten  und  beide  Parteien  einver- 
standen sind. 

Diejenigen,  welche  nach  ihrer  Heilung  als  dienstunfähig  befanden 
worden  sind,  sollen  in  ihre  Heimat  zurückgeschickt  werden. 

Die  Andern  können  ebenfalls  zurückgeschickt  werden  unter  der 
Bedingung,  während  der  Dauer  des  Krieges  die  Waffen  nicht  wieder  zu 
ergreifen. 

Die  Verbandplätze  und  Depots  nebst  dem  sie  leitenden  Personal 
geniessen  unbedingte  Neutralität. 

Art.  7.  Eine  deutlich  erkennbare  und  übereinstimmende  Fahne  soll 
bei  den  Feldlazarethen ,  den  Verbindeplätzen  und  Depots  aufgesteckt  werden. 
Daneben  muss  unter  allen  Umständen  die  Nationalflagge  aufgepflanzt  werden. 

Ebenso  soll  für  das  unter  dem  Schutz  der  Neutralität  stehende  Per- 
sonal eine  Armbinde  zulässig  sein;  aber  die  Verabfolgung  einer  solchen 
bleibt  der  Militärbehörde  überlassen. 

Die  Fahne  und  Armbinde  sollen  ein  rothes  Kreuz  auf  weissem 
Grunde  tragen. 

Art.  8.  Die  Einzelheiten  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Con- 
vention sollen  von  den  Oberbefehlshabern  der  kriegführenden  Armeen  nach 
den  Anweisungen  ihrer  betreffenden  Regierungen  und  nach  Massgabe  der 
in  dieser  Convention  ausgesprochenen  Edlgemeinen  Grundsätze  angeordnet 
werden. 

Art.  9.  Die  hohen  vertragschliessenden  Mächte  sind  übereingekommen, 
gegenwärtige  Convention  denjenigen  Regierungen,  welche  keine  Bevoll- 
mächtigte zur  internationalen  Conferenz  in  Genf  haben  schicken  können, 
mitzutheilen  und  sie  zum  Beitritt  einzuladen.  Das  Protokoll  wird  zu  diesem 
Zweck  offen  gelassen. 

Art.  10.  Die  gegenwärtige  Convention  soll  ratificirt  und  die  Rati- 
ficationsurkunden  sollen  in  Bern,  binnen  vier  Monaten,  oder,  wenn  es  sein 
kann,  früher  ausgewechselt  werden. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden  Bevollmächtigten  dieselbe 
unterzeichnet  und  den  Abdruck  ihrer  Wappen  beigefügt. 

Geschehen  zu  Genf  den  zweiundzwanzigsten  August  dos  Jahres  ein- 
tausend achthundert  und  vierundsechzig. 


V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl. 


25 


386     Vertrag  zwischen  Deutschland  u.  s.w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878. 


Nr.  4.    Yertragr  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungrarn, 
Fraiiki'cleh,  Grossbritannien,  Italien,  Bussland  und  der  Türkei« 

Tom  13.  Juli  1878. 

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes. 

Se.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  Se.  Majestät 
der  Kaiser  von  OesteiTeich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer  König 
von  Ungarn,  der  Präsident  der  Französischen  Republik,  Ihre  Majestät  die 
Königin  des  Vereinigten  Königreichs  von  Grossbritannien  und  Irland,  Kaiserin 
von  Indien,  Se.  Majestät  der  König  von  Italien,  Se.  Majestät  der  Kaiser  aller 
Reussen  und  Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen,  von  dem  "Wunsche 
geleitet,  in  einem  der  europäischen  Ordnung  entsprechenden  Sinne  gemäss 
den  Bestimmungen  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856  die  SVagen 
zu  regeln,  welche  im  Orient  durch  die  Ereignisse  der  letzten  Jahre  und 
durch  den  Krieg  entstanden  sind,  dem  der  Präliminarvertrag  von  San  Stefano 
ein  Ziel  gesetzt  hat,  sind  einmüthig  der  Ansicht  gewesen,  dass  die  Ver- 
einigung zu  einem  Kongresse  das  beste  Mittel  darbieten  würde,  ihr  Ein- 
vernehmen zu  erleichtern. 

Ihre  gedachten  Majestäten  und  der  Präsident  der  Französischen 
Republik  haben  in  Folge  dessen  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich : 

Se.  Megestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen:  den  HeiTn 
Otto  Fürsten  von  Bismarck,  Ihren  Präsidenten  des  preussischen  Staats- 
ministeriums, Kanzler  des  Reichs,  den  Herrn  Bernhard  Ernst  von  Bülow, 
ihren  Staatsminister  und  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,  und  den 
Herrn  Chlodwig  Karl  Viktor  Fürsten  von  Hohenlohe-Schillingsfüi'st,  Fürsten 
von  Ratibor  und  Corvey,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten 
Botschafter  bei  der  Französischen  Republik,  Königlich  bayerischen  Kron- 
Oberst  -  Kam  m  erer, 

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und 
Apostolischer  König  von  Ungarn:  den  Herrn  Julius  Grafen  Andrässy  von 
Csik  Szent-Kiräly  und  Kraszna-Horka,  spanischen  Granden  erster  Klasse, 
Wirklichen  Geheimen  Rath,  Ihren  Minister  des  Kaiserlichen  Hauses  und 
der  auswältigen  Angelegenheiten,  Foldmarschall- Lieutenant  in  der  Armee, 
den  Herrn  Ludwig  Grafen  Karoly  von  Nagy-Karoly,  Kammerherrn  und 
Wirklichen  Geheimen  Rath,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten 
Botschafter  bei  Sr.  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen, 
und  den  Herrn  Heinrich  Freiherm  von  Haymerle,  Wirklichen  Geheimen 
Rath,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei 
Sr.  Majestät  dem  König  von  Italien, 

Der  Präsident  der  Französischen  Republik:  den  Henn  William  Henri 
Waddington,  Senator,  Mitglied  des  Instituts,  Minister- Staatssekretär  im 
Auswärtigen  Amt,  den  Herrn  Charles  Raymond  de  La  Croix  de  Chevriere, 
Grafen  von  Saint -Val Her,  Senator,  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten 
Botschafter  Frankreichs  bei  Sr.  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  foj 


Vertrag  zwischen  Deutschland  n.s.w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878*     387 

Preussen,  und  den  Herrn  Felix  Hippolyte  Desprez,  Staatsrath,  bevoll- 
mächtigten Minister  erster  Klasse,  beauftragt  mit  der  Ijeitung  der  politischen 
Angelegenheiten  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten, 

Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten  Königreichs  von  3ross- 
britannien  und  Irland,  Kaiserin  von  Indien:  den  sehr  ehrenwerthen  Benjamin 
Disraeli,  Grafen  von  Beaoonsfield,  Vicomte  Hughenden,  Pair  des  Parlaments, 
Mitglied  des  sehr  ehrenwerthen  Geheimen  Käthes  Ihrer  Majestät,  Ersten  Lord 
des  Schatzes  Ihrer  Majestät  und  Ersten  Minister  von  England,  den  sehr 
ehrenwerthen  Robert  Arthur  Talbot  Gasooyne  Cecil  Marquis  von  Salisbuiy, 
Grafen  von  Salisbury,  Vicomte  Cranborne,  Baron  Cecil,  Pair  des  Parlaments, 
Mitglied  des  sehr  ehrenwerthen  Geheimen  Rathes  Ihrer  Majestät,  Ersten  Staats- 
sekretär Ihrer  Majestät  im  Auswärtigen  Amte,  und  den  sehr  ehrenweiihen 
Lord  Odo  William  Leopold  Russell,  Mitglied  des  Geheimen  Rathes  Ihrer 
Majestät,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei 
Sr.  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen, 

Se.  Majestät  der  König  von  Italien:  den  Herrn  Ludwig  Grafen  Corti, 
Senator,  Ihren  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  und  den  Herrn 
Eduard  Grafen  von  Launay,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten 
Botschafter  bei  Sr.  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen, 

Se.  Majestät  der  Kaiser  Aller  Reussen:  den  Herrn  Alexander  Fürsten 
Gortschacow,  Ihren  Reichskanzler,  den  Herrn  Peter  Grafen  von  Schouvaloff, 
General  der  Kavallerie,  Ihren  General -Adjutanten,  Mitglied  des  Reichsrathes 
und  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Ihrer 
Britischen  Majestät,  und  den  Herrn  Paul  von  Oubril,  Wirklichen  Geheimen 
Rath,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Sr.  Maje- 
stät dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen,  und 

Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen:  Alexander  Caratheodory  Pascha, 
Ihren  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Mehemed  Ali  Pascha,  Muschir 
Ihrer  Armeen,  und  Sadoullah  Bey,  Ihren  ausserordentlichen  und  bevollmäch- 
tigten Botschafter  bei  Sr.  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen, 
welche  zufolge  des  Vorschlages  des  Oesterreichisch- Ungarischen  Hofes  und 
auf  die  Einladung  des  Deutschen  Hofes  sich  in  Berlin  vereinigt  haben,  ver- 
sehen mit  Vollmachten,  die  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  worden  sind. 

Nach  glücklich  unter  ihnen  hergestelltem  Einverständniss  sind  die- 
selben über  folgende  Bestimmungen  übereingekommen: 

Art.  1»  Bulgarien  wird  zu  einem  autonomen  und  tributpflichtigen 
Fürstenthum  unter  der  OberheiTlichkeit  Sr,  Kaiserlichen  Majestät  dos  Sultans 
erhoben;  es  soll  eine  christliche  Regierung  und  eine  Nationalmiliz  erhalten. 

Art.  2.  Das  Fürstenthum  Bulgarien  wird  folgende  Gebietstheile  umfassen : 

Die  Grenze  folgt  im  Norden  dem  rechten  Donauufer  von  der  früheren 
serbischen  Grenze  bis  zu  einem  durch  eine  europäische  Kommission  noch 
zu  bestimmenden  Punkte  östlich  von  Silistria  und  wendet  sich  von  dort 
nach  dem  Schwarzen  Meere  südlich  von  Mangalia,  welches  mit  dem 
rumänischen  Gebiete  vereinigt  wird.  Das  Schwai'ze  Meer  bildet  die  Ost- 
grenze von  Bulgarien.  Im  Süden  steigt  die  Grenze  von  der  Mündung  des 
Baches,  in  dessen  Nähe  die  Dörfer  Hodzakiöj,  Selam-Kiöj,  Aivadsik, 
Kulibe,  Sudzuluk  liegen,  den  Thalweg  desselben  hinauf,  durchschneidet 
quer  das  Thal  des  Doli  Kamöik,  geht  südlich  an  Belibe  und  Kemhalik  und 
nördlich  an  Hadzimahale  vorbei,  nachdem  sie  den  Deli  KamÖzik  2^1^  Kilo- 
meter oberhalb  Cengei  überschritten  hat,  erreicht  den  Kamm  an  einem 
zwischen  Tekenlik  und  Aidos  -  bredza  gelegenen  Punkte  und  folgt  demselben 
über  den  Karnabad  Balkan,  Prisevica  Balkan,  Kazan  Balkan  nördlich  von 
Kotel  bis  zum  Demir  Kapu.  Sie  geht  durch  die  Hauptkette  des  grossen 
Balkans  weiter,  welchem  sie  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  bis  zum  Gipfel 
von  Kosica  folgt. 

25* 


388     Vertrag  zwischen  Deutschland  u.s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  18'I?8. 

Dort  verlässt  sie  den  Kamm  des  Balkans,  geht  in  südlicher  Eichtung 
zwischen  den  Dörfern  Piiiop  und  Duzanci,  von  welchen  das  erstere  Bulgarien, 
das  andere  Ost-Rumelien  zufällt,  bis  zum  Bache  Tuzlu  Dere  hinab,  folgt 
diesem  Wasserlauf  bis  zu  dessen  Vereinigung  mit  der  Topolnica,  sodann 
diesem  Flusse  bis  zu  dessen  Zusaramenfluss  mit  dem  Smovskio  Dere  beim 
Dorfe  Petricevo,  wobei  sie  bei  Ost-Bumelien  einen  Bezirk  von  zwei  Kilo- 
meter umfang  ilussaufwärts  dieses  Zusammenflusses  belässt,  steigt  zwischen 
den  Bächen  Smovskio  Dere  und  der  Kamenica  auf  der  Wasserscheidelinie 
hinauf,  um  sich  nach  Südwesten  auf  die  Höhe  von  Voinjak  zu  wenden  und 
geradenwegs  den  Punkt  875  der  österreichischen  Generalstabskarte  zu  er- 
reichen. 

Die  Grenzlinie  schneidet  in  gerader  Bichtung  das  obere  Becken  des 
Baches  Ichtiman  Dere,  geht  zwischen  Bogdina  und  Karaüla  hindurch,  um 
auf  die  die^Becken  des  Isker  und  der  Marica  trennende  Wasserscheidelinie 
zwischen  Camurli  und  Hadzilar  zu  gelangen,  folgt  dieser  Linie  zwischen 
den  Gipfeln  Velina  Mogila,  dem  Sattel  531,  Zmailioa  Vrh,  Sumnatica  und 
erreicht  die  Verwaltungsgrenze  des  Sandjak  von  Sofia  zwischen  Sivri  Taä 
und   Cadir  Tepe. 

Von  Cadir  Tepe  folgt  die  Grenze,  in  der  Richtung  nach  Südwesten, 
der  Wasserscheidelinie  zwischen  den  Becken  des  Mesta  Karasu  einerseits 
und  des  Struma  Karasu  andererseits,  läuft  über  die  Kämme  des  Rhodope- 
gebirges,  genannt  DemirKapu,  Iskoftepe,  Kadimesar  Balkan  und  Aiji  Gedük 
bis  zum  Kapetoik  Balkan  und  fällt  so  mit  der  früheren  Verwaltungsgrenze 
des  Sandjak  von  Sofia  zusammen. 

Von  Kapctnik  Balkan  ab  wird  die  Grenze  durch  die  Wasserscheide- 
linie zwischen  den  Thälem  der  Rilska  reka  und  der  Bistrika  reka  gebildet 
und  folgt  den  Vorbergen,  genannt  Vodenika  Planina,  um  in  das  Thal  der 
Struma  bei  der  Vereinigung  dieses  Flusses  mit  der  Rilska  reka  hinabzugehen, 
das  Dorf  Barakli  bei  der  Türkei  belassend.  Sie  steigt  sodann  südlich  von 
dem  Doi'fe  Jelosnica  hinauf,  um  auf  der  kürzesten  Linie  die  Kette  Golema 
Planina  auf  dem  Gipfel  des  Gitka  zu  erreichen  und  dort  die  alte  Ver- 
waltungsgrenze des  Sandjak  von  Sofia  zu  gewinnen,  belässt  jedoch  das 
ganze  Becken  der  Suha  reka  bei  der  Türkei. 

Vom  Berge  Gitka  wendet  sich  die  AVesigrenze  nach  dem  Berge  Cmi 
Vrh  über  die  Gebirge  von  Karvena  Jabuka,  indem  sie  der  alten  Ver- 
waltungsgrenze des  Sandjak  von  Sofia  in  dem  oberen  Theilo  der  Becken  des 
Egrisu  und  der  Lepnika  folgt,  läuft  mit  dei-selben  auf  die  Kämme  der 
Babina  polana  und  langt  bei  dem  Berge  Crni  Vrh  an. 

Vom  Berge  Crni  Vrh  folgt  die  Grenze  der  Wasserscheidelinie  zwischen 
Struma  und  Morawa  über  die  Gipfel  der  Streser,  Vilogolo  und  Me§id  Planina, 
erreicht  über  die  Gacina,  CrnaTrava,  Darkovska  und  Drainica  plan,  sodann 
den  De§£ani  Kladanec,  die  Wasscrscheidelinie  der  Hohen  Sukowa  und  der 
Morawa,  geht  geradenwegs  auf  den  Stol  und  steigt  von  demselben  hinab, 
um  1000  Meter  nordwestlich  von  dem  Dorfe  Sagusa  die  Strasse  von  Sofia 
nach  Pirot  zu  schneiden.  Sie  geht  wieder  in  gerader  Linie  auf  die  Vidlic 
Planina  und  von  dort  auf  den  Berg  Radoöina  in  der  Kette  des  Kodza  Balkan 
hinauf,  indem  sie  bei  Serbien  das  Dorf  Doikinci  und  bei  Bulgarien  das 
Dorf  Senakos  belässt. 

Vom  Gipfel  des  Berges  Radoöina  folgt  die  Grenze,  nach  Westen  zu, 
dem  Kamme  des  Balkans  über  Ciprovec  Balkan  und  Stara  Planina^  bis  zur 
alten  Ostgrenze  des  Fürstenthums  Serbien  bei  der  Kula  Smiljova  Cuka  und 
von  dort  dieser  alten  Grenze  bis  zur  Donau,  welche  sie  in  Rakovitza  erreicht. 

Diese  Grenze  soll  an  Oi*t  und  Stelle  durch  eine  europäische  Kommission 
festgestellt  werden,  in  welcher  die  Signatarmächte  vertreten  sein  werden. 
Man  ist  hierbei  darüber  einig: 


Vertrag  zwischen  Deutschland  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.     389 

1.  dass  die  besagte  Eommission  die  Nothwendigkeit  für  Se.  Kaiserliche 
Majestät  den  Sultan,  die  Balkangrenzen  von  Ost -Kamelien  yertheidigen  zu 
können,  in  Betracht  zu  ziehen  haben  wird, 

2.  dass  in  einem  Umfange  von  10  Kilometer  um  Samakow  keine 
Befestigungen  errichtet  werden  dürfen. 

Ali.  3.  Der  Fürst  von  Bulgarien  wird  von  der  Bevölkerung  frei 
gewählt  und  von  der  Hohen  Pforte  mit  Zustimmung  der  Mächte  bestätigt 
werden.  Kein  Mitglied  der  regierenden  Häuser  der  europäischen  Gross- 
mächte darf  zum  Fürsten  von  Bulgarien  gewählt  werden. 

"Wird  die  fürstliche  Würde  wieder  frei,  so  erfolgt  die  Wahl  des 
neuen  Fürsten  unter  den  gleichen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten. 

Art.  4.  Eine  in  Timovo  zusammenzuberufende  Vei-sammlung  von 
Notabein  Bulgariens  wird  vor  der  Wahl  des  Fürsten  das  organische 
Reglement  des  Fürstenthums  ausarbeiten. 

An  denjenigen  Orten,  wo  Bulgaren  mit  türkischen,  rumänischen, 
griechischen  oder  anderen  Bevölkerungen  gemischt  sind,  soll  den  Rechten 
und  Interessen  dieser  Bevölkerungen  bezüglich  der  Wahlen  und  der  Aus- 
arbeitung des  organischen  Reglements  Rechnung  getragen  werden. 

Art.  5.  Folgende  Bestimmungen  sollen  die  Grundlage  des  öffentlichen 
Rechtes  in  Bulgarien  bilden: 

Der  Unterschied  des  religiösen  Glaubens  und  der  Bekenntnisse  darf 
Niemandem  gegenüber  geltend  gemacht  werden  als  ein  Grund  der  Aus- 
schliessung oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses  der  bürgerlichen 
und  politischen  Rechte,  der  Zulassung  zu  öffentlichen  Diensten,  Ämtern 
und  Ehren  oder  der  Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und  Gewerbs- 
zweige, an  welchem  Orte  es  auch  sei. 

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung  aller  Kulte  werden  allen 
Angehörigen  Bulgariens  sowie  den  Ausländern  zugesichert,  und  es  daif 
weder  der  hierarchischen  Organisation  der  verschiedenen  Religionsgemein- 
schaften noch  deren  Beziehungen  zu  ihren  geistlichen  Oberen  ein  Hinderniss 
entgegengestellt  werden. 

Art.  6.  Die  provisorische  Verwaltung  von  Bulgarien  wird  bis  zur 
Vollendung  des  organischen  Reglements  durch  einen  Kaiserlich  russischen 
Kommissar  geleitet  werden.  Ein  Kaiserlich  ottomanischer  Kommissar,  sowie 
die  dazu  besonders  delegirten  Konsuln  der  übrigen  Signatarmächte  dieses 
Vertrages  werden  berufen  werden,  demselben  zur  Seite  zu  treten,  um  die 
Ausübung  dieser  provisorischen  Regierungsthätigkeit  zu  kontroliren.  Im 
Falle  der  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  delegirten  Konsuln  soll 
die  Mehrheit  entscheiden  und  im  Falle  des  Zwiespsdtes  der  Ansichten 
zwischen  dieser  Mehrheit  und  dem  Kaiserlich  i-ussischen  Kommissar  oder 
dem  Kaiserlich  ottomanischen  Kommissar  haben  die  Vertreter  der  Signatar- 
mächte in  Konstantinopel,  zu  einer  Konferenz  vereinigt,  zu  entscheiden. 

Art.  7.  Die  provisorische  Verwaltung  darf  nicht  über  die  Dauer  von 
neun  Monaten,  vom  Austausche  der  Ratifikations- Urkunden  des  gegen- 
wärtigen Vertrages  ab  gerechnet,  ausgedehnt  werden. 

Nach  Fertigstellung  des  organischen  Reglements  soU  sofort  zur  Wahl 
des  Fürsten  von  Bulgarien  geschritten  werden.  Sobald  der  Fürst  eingesetzt 
sein  wird,  soll  die  neue  Organisation  in  Kraft  treten  und  das  Fürstenthum 
in  den  vollen  Genuss  seiner  Autonomie  gelangen. 

Art.  8.  Die  Handels-  und  Schiffahrtsverträge  sowie  alle  sonstigen 
Uebereinkommen  und  Abmachungen,  welche  zwischen  den  auswärtigen 
Mächten  und  der  Pforte  abgeschlossen  worden  sind  und  sich  zur  Zeit  noch 
in  Kraft  befinden,  werden  im  Fürstenthum  Bulgarien  aufrechterhalten  und 
keine  Veränderung  derselben  darf  gegenüber  irgend  einer  Macht  vor- 
genommen werden,  bevor  diese  nicht  ihre  Zustimmung  dazu  gegeben  hat. 


390     Veiirag  zwischen  Deutschland  u.s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  187Ä 

£ein  Durchgangszoll  darf  in  Bulgaiion  von  den  durch  dieses  Fürsten- 
tbam  gehenden  Waren  erhoben  werden. 

Die  Angehörigen  und  der  Handel  aller  Mächte  sollen  auf  dem  Fusse 
vollkommener  Gleichstellung  behandelt  werden. 

Die  Immunitäten  und  Privilegien  der  fremden  Unterthanen,  sowie 
die  konsularischen  Oerichtsbarkeits-  und  Sohutzrechte,  wie  solche  durch 
die  Kapitulationen  und  Gebräuche  eingeführt  sind,  sollen  in  voller  Kraft 
bleiben,  so  lange  sie  nicht  mit  Zustimmung  der  dazu  berufenen  Betheiligten 
abgeändert  werden. 

Art.  9.  Die  Höhe  des  jährlichen  Tributes,  welchen  das  Fürstenthum 
Bulgarien  dem  OberheiTÜchen  Hofe  durch  Zahlung  an  die  von  der  Hohen 
Pforte  später  zu  bezeichnende  Bank  zu  entrichten  hat,  wird  durch  Verein- 
barung der  Signatannächte  des  gegenwärtigen  Vertrages  am  Schlüsse  des 
ersten  Jahres  der  Wirksamkeit  der  neuen  Organisation  bestimmt  werden. 
Dieser  Tribut  wird  nach  dem  mittleren  Ertrage  des  Gebietes  des  Fürstenthums 
festgesetzt  werden. 

Da  Bulgarien  einen  Theil  der  öffentlichen  Schuld  des  Reichs  zu  tragen 
hat,  so  werden  die  Mächte  bei  Feststellung  dieses  Tributs  denjenigen  Theil 
dieser  Schuld  in  Betracht  ziehen,  welcher  dem  Füratenthum  auf  der  Grund- 
lage eines  billigen  Verhältnisses  aufzulegen  sein  würde. 

Art.  10.  Bulgarien  übernimmt  vom  Tage  der  Auswechselung  der 
Hatifikations- Urkunden  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage  ab  an  Stelle  der 
Kaiserlich  ottomanischen  Begierung  deren  Lasten  und  Verpflichtungen 
gegenüber  der  Bustschuk-Varnaer  Eisenbahngesellschaft;  die  Begleichung 
der  früheren  Rechnungen  wird  einer  Vereinbarung  zwischen  der  Hohen 
Pfoiie,  der  Regieiiing  des  Fürstenthums  und  der  Verwaltung  dieser  Gesell- 
schaft vorbebalteü. 

Das  Füi'stenthum  Bulgarien  übernimmt  gleichfalls,  für  seinen  Theil, 
an  Stelle  der  Hohen  Pforte,  die  Verpflichtungen,  welche  dieselbe  sowohl 
gegenüber  Oesterreich- Ungarn  als  gegenüber  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb 
der  Eisenbahnen  der  europäischen  Türkei  bezüglich  des  Ausbaues,  des  An- 
schlusses und  des  Betriebes  der  auf  bulgarischem  Gebiete  gelegenen  Bahnen 
eingegangen  ist. 

Die  zur  Regelung  dieser  Fragen  nothwendigen  Uebereinkommen  werden 
zwischen  Oesterreich -üngam,  der  Pforte,  Serbien  und  dem  Füi'stenthum 
Bulgai'ien  unmittelbar  nach  dem  Abschluss  des  Friedens  getroffen  werden. 

Art.  11.  Die  ottomanische  Armee  darf  nicht  länger  in  Bulgarien 
verbleiben;  alle  bisherigen  Festungen  sind,  auf  Kosten  des  Fürstenthums, 
innerhalb  eines  Jahres  oder  womöglich  früher  zu  schleifen;  die  Landes- 
regierung hat  sofort  die  zu  deren  Entfestigung  nöthigen  Massregeln  zu  er- 
greifen und  darf  neue  Festungen  nicht  anlegen.  Die  Hohe  Pforte  hat  das 
Recht,  nach  Gutdünken  über  das  Kriegsmaterial  und  über  andere,  der 
ottomanischen  Regienmg  gehörige  Gegenstände  zu  verfügen,  welche  in  den 
gemäss  dem  Waffenstillstände  vom  31.  Januar  bereits  geräumten  Donau- 
festungen etwa  zurückgeblieben  sind,  desgleichen  über  solche,  welche  sich 
in  den  festen  Plätzen  Schunila  und  Varna  beflnden  sollten. 

Art.  12.  Grün  deigen  thünier,  muselmännische  oder  andere,  welche 
ihren  persönlichen  Aufenthalt  ausserhalb  des  Fürstenthums  nehmen  sollten, 
können  ihren  Grundbesitz  im  Fürstenthum  behalten ,  indem  sie  ihn  verpachten 
oder  durch  Dritte  verwalten  lassen. 

Eine  türkisch -bulgarische  Kommission  hat  innerhalb  zweier  Jahre 
alle  Angelegenheiten  zu  regeln,  welche  Bezug  haben  auf  die  Art  der  Ver- 
äussemng,  der  Benutzung  oder  des  Gebrauches  der  Staatsgüter  und  frommen 
Stiftungen  (Vakufs)  für  Rechnung  der  Hohen  Pforte,  desgleichen  die  Fragen, 
welche  die  etwa  hierbei  berührton  Interessen  von  Privaten  betreffen  sollten. 


I» 


Vertrag  zwischen  Deutachland  u. s.w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.     391 

Die  Angeh öligen  des  Fürstenthums  Bulgarien,  welche  in  änderet 
Theilen  des  Ottomanischen  Reichs  reisen  oder  sich  aufhalten  sollten,  sind 
Jen  ottomanischen  Behörden  und  Gesetzen  unterworfen. 

Art.  13.  Südlich  vom  Balkan  wird  eine  Provinz  gebildet,  welche 
den  Namen  Ost-Rumelien  führen  und  unter  der  unmittelbaren  politischen 
und  militärischen  Autorität  Sr.  Kaiserlichen  Majestät  des  Sultans,  jedoch 
mit  admiuisirativer  Autonomie,  verbleiben  wird.  Sie  wird  einen  christlichen 
General  -  Gouverneur  erhal  ten. 

Art.  14.  Ost-Rumelien  wird  im  Norden  und  Nordwesten  durch 
Bulgarien  begrenzt  und  umfasst  die  in  folgender  Linie  eingeschlossenen 
Gebiete: 

Von  dem  Schwarzen  Meere  ausgehend,  steigt  die  Grenzlinie  von  der 
Mündung  des  Baches,  in  dessen  Nähe  die  Döi-fer  Hod^akiöj,  Selam  Kiöj, 
Aivadsik,  Kulibe,  Sudzuluk  liegen,  den  Thalweg  desselben  hinauf,  durch- 
schneidet quer  das  Thal  des  Deli  Kamcik,  geht  südlich  an  Belibe  und 
Eemhalik  und  nördlich  an^Hadzimahale  vorbei,  nachdem  sie  den  Deli  Kamzik 
27«  Kilometer  oberhalb  Cengei  überschritten  hat,  erreicht  den  Kamm  an 
einem  zwischen  Tekenlik  und  Aidos-Bredza  gelegenen  Punkte  und  folgt 
demselben  über  den  Kamabad  Balkan,  Prise vica  Balkan,  Kazan  Balkan 
nördlich  von  Kotel  bis  zum  Demir  Kapu.  Sie  gelit  durch  die  Hauptkette 
des  grossen  Balkans  weiter,  welchem  sie  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  bis 
zum  Gipfel  von  Kosica  folgik. 

An  diesem  Punkte  verlässt  die  Westgrenze  von  Rumelien  den  Kamm 
des  Balkans,  geht  in  südlicher  Richtung  zwischen  den  Dörfern  Pii-top  und 
Duzanci,  von  welchen  das  erstero  Bulgarien,  das  andere  Ost-Rumelien  zu- 
fällt, bis  zum  Bache  Tuzlu  Dere  hinab,  folgt  diesem  Wasserlauf  bis  zu 
dessen  Vereinigung  mit  der  Topolnica,  sodann  diesem  Flusse  bis  zu  dessen 
Zusammenfluss  mit  dem  Smovskio  Dere  beim  Dorfe  Petricevo,  wobei  sie 
bei  Ost-Rumelien  einen  Bezirk  von  zwei  Kilometer  Umfang  flussaufwärts 
dieses  Zusammenflusses  belässt,  steigt  zwischen  den  Bächen  Smovskio  Dere 
und  der  Kamenica  auf  der  Wasserscheidelinie  hinauf,  um  sich  nach  Süd- 
westen auf  die  Höhe  von  Voinjak  zu  wenden  und  geradenwegs  den  Punkt  875 
der  österreichischen  Generalstabskarte  zu  erreichen. 

Die  Grenzlinie  scheidet  in  gerader  Richtung  das  obere  Becken  des 
Baches  Ichtiman  Dere,  geht  zwischen  Bogdina  und  Karaüla  hindurch,  um 
auf  die  die^Becken  des  Isker  und  der  Marica  trennende  Wasserscheidelinie 
zwischen  Camurli  und  Hadzilar  zu  gelangen,  folgt  dieser  Linie  zwischen 
den  Gipfeln  Velina  Mogila,  dem  Sattel  531,  Zmailica  Vrh,  Sumnatica  und  er- 
reicht^ die  Verwaltungsgrenze  des  Sandjak  von  Sofia  zwischen  Sivri  Ta§ 
und   Cadir  Tepe. 

^Dio  Grenze  Rumeliens  trennt  sich  von  derjenigen  Bulgariens  auf  dem 
Berge  (Jadir  Tepe,  folgt  der  Wasserscheidelinie  zwischen  den  Becken  der 
Marica  und  ihrer  Zuflüsse  einerseits,  und  des  MestaKarasu  und  seiner  Zu- 
flüsse andererseits  und  nimmt  eine  südöstliche  und  sodann  eine  südliche 
Richtung  über  den  Kamm  der  Berge  Despoto  Dagh  nach  dem  Berge 
Kruschowa  zu.    (Ausgangspunkt  der  Linie  des  Vertrages  von  San  Stefano.) 

Vom  Berg  Kruschowa  richtet  sich  die  Grenze  nach  der  im  Vertrage 
von  San  Stefano  bestimmten  Linie,  das  heisst  der  Kette  des  schwarzen 
Balkans  (Kara  Balkan),  der  Gebirge  Kulagby-Dagh,  Eschek-Tschepellü, 
Karakolas  und  Ischiklar,  von  wo  sie  geradenwegs  nach  Südost  hinabgeht, 
um  den  Fluss  Arda  zu  erreichen,  dessen  Thalwege  sie  bis  zu  einem  bei 
dem  Dorfe  Adacali  gelegenen  Punkte  folgt.  Letzteres  Dorf  verbleibt  bei 
der  Türkei. 

Von  diesem  Punkte  steigt  die  Grenzscheide  auf  den  Kamm  des 
Bestepe  Dagh  hinauf,  welchem  sie  folgt,  um  sodann  herabzugelvQD  und  dio 


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Vertrag  zwischen  Deutschland  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.     3  93 

Art.  20.  Die  zwischen  der  Pforte  und  den  fremden  Mächten  geschlos- 
senen oder  noch  zu  schliessenden  internationalen  Verträge,  UebereinJsommen 
und  Abmachungen,  von  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  sollen  in  Ost- 
Rumelien  wie  im  ganzen  Ottomanischen  Reich  anwendbar  sein.  Die  den 
Ausländem  zustehenden  Immunitäten  und  Privilegien,  welches  auch  ihre 
Bedeutung  sei,  sollen  in  dieser  Provinz  aufrecht  erhalten  bleiben.  Die  Hohe 
Pforte  verpflichtet  sich,  daselbst  die  allgemeinen  Reichsgesetze  über  die 
religiöse  Freiheit  zu  gunsten  aUer  Kulte  beobachten  zu  lassen. 

Art  21.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Hohen  Pforte  bezüglich  der 
Eisenbahnen  in  Ost-Rumelien  wei'den  in  ihrer  Gesammtheit  aufrecht  erhalten. 

Art.  22.  Die  Effectivstärke  der  russischen  Besatzungstruppen  in 
Bulgarien  und  Ost-Rumelien  wird  aus  sechs  Infanterie-  und  zwei  Kavallerie - 
Divisionen  bestehen  und  soll  die  Zahl  von  50000  Mann  nicht  übersteigen. 
Die  Unterhaltung  derselben  erfolgt  auf  Kosten  dos  besetzten  Landes.  Die 
Besatzungstruppen  behalten  ihre  Verbindungen  mit  Russland  nicht  blos 
durch  Rumänien  gemäss  den  zwischen  beiden  Staaten  zu  treffenden  Abr 
machungen,  sondern  auch  über  die  Häfen  des  Schwai-zen  Meeres,  Varna 
und  Burgas,  woselbst  sie  wahi'end  der  Dauer  der  Besetzung  die  nöthigen 
Depots  errichten  dürfen. 

Die  Dauer  der  Besetzung  von  Ost-Rumelien  und  Bulgarien  wird  auf 
neun  Monate,  vom  Tage  der  Auswechselung  der  Ratiflkations- Urkunden  zu 
dem  gegenwärtigen  Vertrage  ab  gerechnet,  festgesetzt. 

Die  Kaiserlich  russische  Regierung  verpflichtet  sich,  in  einer  weiteren 
Frist  von  drei  Monaten  den  Durchmarsch  ihrer  Truppen  durch  Rumänien 
und  die  vollständige  Räumung  dieses  Fürstenthums  zu  beendigen. 

Art.  23.  Die  Hohe  Pforte  verpflichtet  sich,  auf  der  Lisel  Kreta  das 
organische  Reglement  von  1868  gewissenhaft  zur  Anwendung  zu  bringen 
und  dabei  die  etwa  billig  ei'scheinenden  Abänderungen  zu  treffen. 

Analoge,  den  örtlichen  Bedürfnissen  anzupassende  Bestimmungen 
sollen,  ausgenommen  bezüglich  der  Kreta  gewährten  Abgabonfreiheit,  gleicher- 
weise in  denjenigen  übrigen  Theilen  der  europäischen  Türkei  eingeführt  werden, 
für  welche  eine  besondere  Organisation  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag 
nicht  vorgesehen  ist. 

Die  Hohe  Pfoi*te  wiM  besondere  Kommissionen,  innerhalb  deren  das 
eingeborene  Element  zahlreich  vortreten  sein  soll,  zu  dem  Zwecke  ernennen, 
um  diese  neuen  Reglements  im  Einzelnen  in  jeder  Provinz  auszuarbeiten. 

Die  aus  diesen  Arbeiten  hervorgehenden  Organisationsentwürfe  sind 
der  Prüfung  der  Hohen  Pforte  zu  unterbreiten;  diese  wird  vor  Erlass  der 
Verordnungen,  welche  dieselben  in  Kraft  zu  setzen  bestimmt  sind,  das 
Gutachten  der  für  Ost-Rumelien  eingesetzten  europäischen  Kommission 
einholen. 

Ai-t.  24.  Für  den  Fall,  dass  es  der  Hohen  Pforte  und  Griechenland 
nicht  gelingen  sollte,  sich  über  die  im  dreizehnten  Protokolle  des  Berliner 
Kongresses  angegebene  Grenzberichtigung  zu  veratändigen,  behalten  sich 
Deutschland,  Oesterreich- Ungarn,  Frankreich,  Grossbritannien,  Italien  und 
Russland  vor,  beiden  Theilen  ihre  Vermittelung  zur  Förderung  der  Verhand- 
lungen anzubieten. 

Art.  25.  Die  Provinzen  Bosnien  und  Herzegowina  werden  von  Oesterreich- 
Ungam  besetzt  und  vorwaltet  werden.  Da  die  österreichisch -ungarische 
Regierung  nicht  den  "Wunsch  hegt,  die  Verwaltung  des  Sandjaks  von  Novi- 
bazar  zu  übernehmen,  welches  sich  zwischen  Serbien  und  Montenegro  in 
südöstlicher  Richtung  bis  jenseits  Mitrovitza  erstreckt,  so  wird  die  otto- 
manische Verwaltung  daselbst  fortgeführt  werden.  Um  jedoch  sowohl  den 
Bestand  der  neuen  politischen  Ordnung,  als  auch  die  Freiheit  und  die 
Sicherheit  der  Verkehrswege  zu  wahren    behält  sich  Oesterreich -Ungarn  das 


394     Vertrag  zwischen  Deutschland  u. s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878. 

Rocht  vor,  im  ganzen  Umfange  dieses  Theils  des  alten  Yilajets  von  Bosnien 
Garnisonen  zu  halten  und  Militär-  und  Handolsstrassen  zu  besitzen. 

In  dieser  Beziehung  behalten  sich  die  österreichisch -ungarische  und 
die  türkische  Regierung  die  Verständigung  im  Einzelnen  vor. 

Art.  26.  Die  Unabhängigkeit  Montenegros  wii-d  von  der  Hohen  Pforte 
und  von  allen  denjenigen  der  Hohen  veiiragschliessenden  Theile  anerkannt, 
welche  dieselbe  noch  nicht  zugestanden  hatten. 

Art.  27.  Die  Hohen  vertragschliessenden  Theile  sind  über  die  folgen- 
den Bedingungen  einverstanden: 

In  Montenegro  darf  der  Unterschied  des  religiösen  Glaubens  und  der 
Bekenntnisse  Niemandem  gegenüber  geltend  gemacht  werden  als  ein  Grund 
der  Ausschliessung  oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses  der  bürger- 
lichen und  politischen  Rechte,  der  Zulassung  zu  öffentlichen  Diensten, 
Aemtern  und  Ehren,  oder  der  Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und 
Geworbszweige,  an  welchem  Orte  es  auch  sei.  Die  Freiheit  und  die  öffent- 
liche Ausübung  aller  Kulte  weiden  allen  Angehörigen  Montenegros  sowie 
den  Ausländern  zugesichert,  und  es  darf  weder  der  hierarchischen  Organi- 
sation der  verschiedenen  Religionsgemeinschaften  noch  den  Beziehungen 
dei-selben  zu  ihren  geistlichen  Oberen  ein  Hinderaiss  entgegengestellt  werden. 

Art.  28.  Die  neuen  Grenzen  Montenegros  werden  festgestellt 
wie  folgt: 

Der  Grenzzug,  bei  Ilinobrdo  nördlich  von  Klobuk  beginnend,  geht 
abwärts  zur  Trebiojcica  nach  Granöarevo  zu,  welches  bei  der  Herzegowina 
verbleibt,  folgt  dann  dem  Laufe  dieses  Flusses  ^ aufwärts  bis  zu  einem, 
einen  Kilometer  abwärts  von  der  Einmündung  der  Cepelica  belegenen  Punkte 
und  erreicht  von  dort  aus  auf  der  kürzesten  Linie  die  Höhen  an  den  Ufern 
der  Trebinjcica.  Danach  wendet  sie  sich  gegen  Pilatova  hin,  dieses  Dorf 
bei  Monteoegro  belassend ,  geht  sodann  weiter  über  die  Höhen  in  nördlicher 
Richtung,  wobei  sie  sich  thunlichst  in  einer  Entfernung  von  sechs  Kilo- 
metern von  der  Strasse  Bilek — Korito-^Gacko  hält,  bis  zu  dem  zwischen 
der  Somina — Planina  und  dem  Berge  Curilo  belegenen  Sattel  und  wendet 
sich  von  dort  aus  nach  Osten  bei  Yratkovici  vorbei,  dieses  Dorf  bei  der 
Herzogewina  belassend,  bis  zum  Berge  Orline.  Von  diesem  Punkte  geht 
die  Grenze  —  Ravno  bei  Montenegro  belassend  —  geradezu  nach  Nord- 
Nord-Ost,  überschreitet  die  Gipfel  des  Lebersnik  und  des  Volujak,  steigt 
darauf  auf  der  kürzesten  Linie  zur  Piva  hinab,  überschreitet  dieselbe  und 
erreicht  zwischen  Crkvica  und  Nedvina  hindurchgehend  die  Tara.  Von 
diesem  Punkte  ab  geht  sie  die  Tara  aufwärts^ bis  nach  Mojkovac,  von  wo 
aus  sie  dem  Kamme  der  Vorberge  bis  nach  Siskojezero  folgt.  Von  dieser 
Oertlichkeit  ab  schliesst  sie  sich  der  alten  Grenze  an  bis  zu  dem  Dorfe 
Sekulare.  Von  dort  aus  nimmt  die  neue  Grenze  ihre  Richtung  über  die 
Kämme  der  Mokra  Planina,  das  Dorf  Mokra  bei  Montenegro  belassend, 
und  erreicht  sodann  den  Punkt  2166  der  österreichischen  Generalstabskai-te, 
indem  sie  der  Hauptkette  und  der  Wassersoheidelinie  zwischen  dem  Lim 
einerseits  und  dem  Drin  und  der  Cievna  (Zem)  andererseits  folgt. 

Darauf  schliesst  sie  sich  den  zwischen  dem  Stamme  der  Kuci- 
Drekalovici  einerseits  und  der  Kucka-Krajna  sowie  den  Stämmen  der 
Klenienti  und  Grudi  andererseits  gegenwärtig  bestehenden  Grenzen  an  bis 
zu  der  Ebene  von  Podgorica,  und  wendet  sich  von  dort  aus  nach  Plavnica 
zu,  die  Stämme  der  Klemonti,  Grudi  und  Hoti  bei  Albanien  belassend. 

Von  dort  aus  durchschneidet  die  neue  Grenze  den  See  bei  dem 
Inselchen  Gorica-Topal,  geht  von  Gorica-Topal  aus  geradenwegs  bis  zu 
den  Höhen  des  Kammes,  folgt  von  dort  aus  der  Wasserscheidelinie  zwischen 
Mcgured  und  Kalimed,  Mrkovic  bei  Montenegro  belassend,  und  erreicht  das 
Adriatische  Meer  bei  V.  Kruöi. 


Vertrag  zwischen  Deutschland  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.     395 

Im  Nordwesten  wird  der  Orenzzug  durchs  eine  Linie  gebildet  werden, 
welche  von  der  Küste  zwischen  den  Dörfern  Susana  und  Zubci  hindurch- 
geht und  an  der  äussersten  südöstlichen  Spitze  der  gegenwärtigen  Grenze 
von  Montenegro  auf  der  Yrsuta-Flanina  endet. 

Ai-t.  29.  Antivari  und  sein  Küstenland  werden  unter  folgenden  Ba- 
dingungen  zu  Montenegro  geschlagen: 

Die  südlich  von  diesem  Oebiete  belegenen  Gegenden,  nach  der  im 
Vorstehenden  bestimmten  Abgrenzung,  bis  zur  Bojana,  Dulcinjo  mit  ein- 
begriffen, sollen  der  Türkei  zurückgegeben  werden. 

Der  Gemeindebezirk  Spica  bis  zur  nördlichen  Grenze  des  in  der  aus- 
führlichen Beschreibung  der  Grenzen  angegebenen  Gebietes  wird  Dalmatien 
einverleibt. 

Es  soll  für  Montenegro  volle  und  gänzliche  Freiheit  der  Schiffahrt 
auf  der  Bojana  bestehen.  Befestigungen  dürfen  am  Laufe  dieses  Flusses 
nicht  angelegt  werden,  mit  Ausnahme  der  für  die  öi*tliche  Vertheidigung  des 
Platzes  Süutari  etwa  nothwendigen,  welche  sich  nicht  weiter  als  in  einer 
Entfernung  von  sechs  Kilometer  von  dieser  Stadt  ausdehnen  dürfen. 

Montenegro  darf  weder  Kriegsschiffe  besitzen,  noch  eine  Kiiegsflagge 
führen. 

Der  Hafen  von  Antivari  und  alle  zu  Montenegro  gehörigen  Gewässer 
sollen  den  Kriegsschiffen  aller  Nationen  vei'schlossen  bleiben. 

Die  zwischen  dem  See  und  dem  Küstenlande  auf  dem  montenegrinischen 
Gebiete  belegenen  Befestigungen  sollen  geschleift  werden,  und  es  dürfen  neue 
in  diesem  Bezirke  nicht  eiiichtet  werden. 

Die  See-  und  Gesundheitspolizei  wird  sowohl  in  Antivari  als  auch 
längs  der  Küste  Montenegros  von  Oesterreich-Ungai'n  vermittelst  leichter 
Küstenwachtschiffe  ausgeübt  werden. 

Montenegro  hat  die  in  Dalmatien  in  Kraft  befindliche  See -Gesetz- 
gebung anzunehmen.  Oesterreich- Ungarn  verpflichtet  sich  seinerseits,  der 
montenegrinischen  Handelsflagge  seinen  konsularischen  Schutz  zu  gewähren. 

Montenegro  muss  sich  mit  Oesterreich -Ungarn  über  das  Recht  ver- 
ständigen, durch  das  neue  montenegrinische  Gebiet  hindurch  eine  Strasse 
und  eine  Eisenbahn  anzulegen  und  zu  unterhalten. 

Es  wird  vollständige  Freiheit  des  Verkehrs  auf  diesen  Sti'assen  zu- 
gesichert. 

Art  30.  Muselmänner  oder  Andere,  welche  Grundeigonthum  in  den 
zu  Montenegro  geschlagenen  Gebieten  besitzen  und  ihren  Aufenthalt  ausser- 
halb des  Fürstenthums  zu  nehmen  wünschen,  können  ihr  unbewegliches 
Eigenthum  behalten,  indem  sie  dasselbe  verpachten  oder  durch  Dritte  ver- 
walten lassen. 

Gegen  Niemand  darf  eine  Enteignung  stattfinden,  ausser  im  gesetz- 
lichen Wege  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  und  gegen  eine  vorgängige 
Entschädigung. 

Eine  türkisch -montenegrinische  Kommission  hat  innerhalb  einer  Frist 
von  drei  Jahren  alle  Angelegenheiten  zu  regeln,  welche  Bezug  haben  auf 
die  Art  der  Veräusserung,  der  Benutzung  und  des  Gebrauches  der  Staats- 
güter und  frommen  Stiftungen  (Vakufs)  für  Rechnung  der  Hohen  Pforte, 
desgleichen  die  Fragen,  welche  die  etwa  hierbei  berührten  Interessen  von 
Privaten  betreffen  sollten. 

Art.  31.  Das  Füi-stenthum  Montenegro  wird  sich  mit  der  Ottomanischen 
Pforte  unmittelbar  über  die  Bestellung  montenegrinischer  Vertreter  in 
Konstantinopel  und  an  bestimmten  Oiien  des  Ottomanischen  Reichs,  wo 
ein  entsprechendes  Bedürfniss  anerkannt  werden  wird,  verständigen. 

Die  in  dem  Ottoman ischen  Reiche  reisenden  oder  sich  aufhaltenden 
Montenegriner  sollen  den  ottomanischen  Gesetzen  und  Behörden  unterworfen 


396     Vertrag  zwischen  Deutschland  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878. 

sein  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Grundsätze  des  intemationalen  Rechts 
und  der  bezüglich  der  Montenegriner  bestehenden  Gebräuche. 

Art  32.  Die  Truppen  Montenegros  haben  innerhalb  einer  Frist  von 
twanzig  Tagen,  yon  der  Auswecbseluog  der  Ratifikations- Urkunden  zu  dem 
gegenwärtigen  Vertrage  ab  gerechnet  oder,  wenn  thunlich,  früher,  das  Gebiet, 
welches  sie  in  diesem  Augenblick  ausserhalb  der  neuen  Grenzen  des  Fürsten- 
thums  besetzt  halten,  zu  räumen. 

Die  ottomanischen  Truppen  sollen  die  an  Montenegro  abgetretenen 
Gebiete  innerhalb  desselben  Zeitraums  Ton  zwanzig  Tagen  räumen.  Doch 
wird  denselben  eine  weitere  Frist  von  zwei  Wochen  gewährt,  sowohl  um 
die  festen  Plätze  zu  räumen  und  um  die  Vorräthe  und  das  Kriegsmaterial 
aus  denselben  wegzuschaffen ,  als  auch  um  das  Inventar  derjenigen  Geräth- 
schaften  und  sonstigen  Gegenstände,  welche  nicht  sogleich  entfernt  werden 
können,  aufzunehmen. 

Art  33.  Da  Montenegro  einen  Theil  der  öffentlichen  ottomaniächen 
Schuld  für  die  neuen  Gebiete,  welche  ihm  durch  den  Fi'iedensvertrag  zu- 
getheilt  worden  sind,  zu  tragen  hat,  so  werden  die  Vertreter  der  Mächte  zu 
Konstantinopel  den  betreffenden  Betrag  im  Einverständniss  mit  der  Hohen 
Pforte  auf  einer  billigen  Grundlage  festsetzen. 

Alt  34.  Die  Hohen  vertragschliessenden  Theile  erkennen  die  Un- 
abhängigkeit des  Fürstenthums  Serbien  an ,  indem  sie  dieselbe  an  die  in  dem 
folgenden  Aiidkel  aufgeführten  Bedingungen  knüpfen. 

Art.  35.  In  Serbien  darf  der  Unterschied  des  religiösen  Glaubens 
und  der  Bekenntnisse  Niemandem  gegenüber  geltend  gemacht  werden  als 
ein  Grund  der  Ausschliessung  oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses 
der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte,  der  Zulassung  zu  den  öffentlichen 
Diensten,  Aemtern  und  Ehren  oder  der  Ausübung  der  verschiedenen  Berufs- 
und Gewerbszweige,  an  welchem  Orte  es  auch  sei. 

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung  aller  Kulte  werden  allen 
Angehörigen  Serbiens  sowie  den  Ausländern  zugesichert,  und  es  darf  weder 
der  hierarchischen  Organisation  der  verschiedenen  Religionsgemeinschaften 
noch  den  Beziehungen  derselben  zu  ihren  geistlichen  Oberen  ein  Hindemiss 
entgegenstellt  werden. 

Art.  36.  Serbien  erhält  die  in  der  hier  folgenden  Abgrenzung  ein- 
geschlossenen Gebiete: 

Die  neue  Grenze  folgt  der  gegenwärtigen  Grenzlinie,  indem  sie  den 
Thalweg  der  Drina  von  deren  Zusammenfluss  mit  der  Save  ab  aufwärts 
steigt,  wobei  Mali .  Zwornik  und  Sakhar  bei  dem  Fürstenthum  verbleiben, 
und  geht  dann  bis  zum  Kopaonik  die  alte  Grenze  Serbiens  enÜang,  yon 
welcher  sie  sich  auf  dem  Gipfel  des  Kanilug  trennt  Von  dort  folgt  sie 
zunächst  der  westlichen  Grenze  des  Sandjaks  von  Nisch  über  die  südlichen 
Vorberge  des  Kopaonik  und  über  die  Kämme  der  Marica  und  Mrdar  Planina, 
welche  die  Wasserscheidelinie  zwischen  den  Becken  des  Ibar  und  der 
Sitnica  einerseits  und  dem  der  Toplica  andereiBets  bilden,  wobei  Prepolac 
bei  der  Türkei  belassen  wird. 

Sie  wendet  sich  sodann  nach  Süden  hin  auf  der  Wasserscheidelinie 
zwischen  der  Brvonica  und  der  Medvedja,  das  ganze  Becken  der  Medvedja 
bei  Serbien  belassend,  und  folgt  dem  Kamme  der  Goljak  Planina  (welcher 
die  Wasserscheide  zwischen  der  Kriva  Rjeka  einerseits  und  der  Poljanica, 
der  Vetemica  und  der  Morawa  anderei-seits  bildet)  bis  zum  Gipfel  der 
Poljanica.  Darauf  nimmt  sie  ihre  Richtung  über  die  Vorberge  der  Karpina 
Planina  bis  zum  Zusammenfluss  der  Koinska  mit  der  Morawa,  überschreitet 
diesen  Fluss  und  geht  auf  der  Wasserscheidelinie  zwischen  dem  Bache 
Koinska  und  dem  in  der  Nähe  von  Neradovce  in  die  Morawa  mündenden 
Bache  aufwärts,  um  die  Planina  Sv.  Hija  oberhalb  Trgoviste  zu  erreichen. 


Vertrag  zwischen  Deutschland  u. s.  w.  und  der  Türkei  vom  lä.  Juli  1878.     39 ? 

Von  diesem  Punkte  aus  folgt  sie  dem  Kamme  der  Sv.  Ilija  bis  zum  Berge 
Kljuc,  geht  über  die  auf  der  Karte  mit  1516  und  1547  bezeichneten  Punkte 
und  die  Babina  Gera  und  endet  bei  dem  Berge  Crni  Vrh. 

Von  dem  Berge  Crni  Vrh  ab  fällt  die  neue  Abgrenzung  zusammen 
mit  der  von  Bulgarien,  das  heisst: 

Die  Grenzlinie  folgt  der  "Wasserscheidelinie  zwischen  der  Struma 
und  der  Morawa  über  die  Gipfel  des  Stresor,  Vilogolo  und  Mesid  Planina, 
erreicht  über  die  Gaöina,  Crna  Trava,  Darkosvka  und  Drainica  plan,  sodann 
über  den  Descani  Kladanec,  die  "Wasserscheidelinie  der  hohen  Sukowa  und 
der  Morawa,  geht  geradewegs  auf  den  Stol  und  steigt  von  demselben  hinab, 
um  1000  Meter  nordwestlich  von  dem  Dorfe  Segusa  die  Strasse  von  Sofia 
nach  Pirot  zu  schneiden.  Sie  geht  in  gerader  Linie  wieder  auf  die  Vidliö 
Planina  hinauf  und  von  dort  auf  den  Berg  Eadocina  in  der  Kette  des 
Kodza  Balkan,  indem  sie  bei  Serbien  das  Dorf  Doikinci  und  bei  Bulgarien 
das  Doi*f  Senakos  belässt. 

Vom  Gipfel  des  Berges  Radocina  folgt  die  Grenze  nach  Nordwesten 
zu  dem  Kamme  des  Balkans  über  Ciprovec  Balkan  und  Stara  Planina  bis 
zur  alten  Ostgi-enze  des  Fürstenthums  Serbien  bei  der  Kula  Smiljova  öuka 
und  von  dort  dieser  alten  Grenze  bis  zur  Donau,  welche  sie  in  Rakowitza 
erreicht. 

Art  37.  Bis  zu  dem  Zustandekommen  neuer  Abmachungen  darf  in 
Serbien  an  den  gegenwärtigen  Bedingungen  der  Handelsbeziehungen  des 
Fürstenthums  zu  den  fremden  Ländern  nichts  geändert  werden. 

Kein  Durchgangszoll  darf  von  den  Waaren,  welche  durch  Serbien 
hindurch  gehen,  erhoben  werden. 

Die  Immunitäten  und  Privilegien  der  fremden  XJnterthanen,  sowie 
auch  die  konsularischen  Gerichtsbarkeits-  und  Schutzrechte,  wie  solche 
heute  bestehen,  sollen  in  voller  Kraft  bleiben,  so  lange  sie  nicht  im  gemein- 
samen Einverständniss  zwischen  dem  Füi*stenthum  und  den  betheiligten 
Mächten  abgeändert  werden. 

Art.  38.  Das  Fürstenthum  Serbien  tritt  für  seinen  Theil  an  Stelle  der 
Hohen  Pforte  in  die  Verpflichtungen  ein,  welche  dieselbe  sowohl  gegenüber 
Oesterreich-XJngani,  als  auch  gegenüber  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der 
Eisenbahnen  der  europäischen  Türkei  bezüglich  des  Ausbaues,  des  An- 
schlusses sowie  des  Betriebes  der  auf  dem  neu  erworbenen  Gebiete  des 
Fürstenthums  anzulegenden  Eisenbahnen  eingegangen  ist. 

Die  zur  Regelung  dieser  Fragen  nothwendigen  Uebereinkommen  werden 
unmittelbar  nach  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrages  zwischen 
Oesterreich- Ungarn,  der  Pforte,  Serbien  und,  innerhalb  der  Grenzen  seiner 
Zuständigkeit,  dem  Fürstenthum  Bulgarien  abgeschlossen  werden. 

Art.  39.  Muselmänner,  welche  Grundeigenthum  in  den  zu  Serbien 
geschlagenen  Gebieten  besitzen  und  ihren  Aufenthalt  ausserhalb  des  Fürsten« 
thums  zu  nehmen  wünschen,  können  ihr  unbewegliches  Eigenthum  in  dem- 
selben behalten ,  indem  sie  es  verpachten  oder  durch  Dritte  verwalten  lassen. 

Eine  türkisch -serbische  Kommission  hat  innerhalb  einer  Frist  von 
dref  Jahren  alle  Angelegenheiten  zu  regeln,  welche  Bezug  haben  auf  die 
Art  der  Veräusserung,  der  Benutzung  und  des  Gebrauchs  der  Staatsgüter 
und  frommen  Stiftungen  (Vakufs)  für  Rechnung  der  Hohen  Pforte,  des- 
gleichen die  Fragen,  welche  die  etwa  hierbei  berührten  Interessen  von 
Privaten  betreffen  sollten. 

Art.  40.  Bis  zum  Abschluss  eines  Vertrages  zwischen  der  Türkei 
und  Serbien  sollen  die  serbischen  XJnterthanen ,  welche  in  dem  Ottomanischen 
Reich  reisen  oder  sich  aufhalten,  nach  den  allgemeinen  Griindsätzen  deß 
internationalen  Rechts  behandelt  werden 


398     Vertrag  zwischen  tlentBchlandn-s.v.  und  derTürbei  rom  13.  Juli  1878. 

Alt  41.  Die  flerbischen  Trappen  haben  innerhalb  einer  Frist  von 
iwei  Wochen,  von  der  Aoswechselung  der  Batifikations -Urkunden  zn  dem 
gegenwärtigen  Vertrage  ab  gerechnet,  das  Gebiet  za  räumen,  welcbsa  in 
die  neuen  Grenzen  des  Türstentbums  nicht  einbezogen  ist 

Die  ottomanischBo  Truppen  Bollen  die  von  Serbien  abgetretenen  Oe- 
Hete  innerhalb  desselben  Zeitiauma  von  zwei  Wochen  räumen.  Doch  wird 
denselben  eine  weitere  Frist  von  einer  gleichen  Anzahl  Tage  gewährt,  sowohl 
um  die  festen  Plätze  zu  räumen  und  um  die  Vorräthe  und  das  Kriegsmaterial 
ans  denselben  wegzuschafTen,  als  auch  um  das  luToutar  derjenigen  Gerüth- 
Ecbaften  und  sonatigen  OegenstiLnde,  welche  nicht  sogleich  entfernt  werden 
können,  aufzanebmen. 

Art  42.  Da  Serbien  einen  Theil  der  öffentlichen  ottomauischeu  Schuld 
für  die  neneu  Gebiete,  welche  ihm  durch  den  gegen wäi-tf gen  Vertrag  zu- 
getheiit  worden  sind,  zu  tragen  hat,  so  werden  die  Vertreter  zu  Eonstan- 
tinopel  den  entsprechenden  Betrag  im  Ein  verstand  niss  mit  der  Hoben  Ffoite 
■Di  einer  billigen  Orundlage  festsetzen. 

Ai't  43.  Die  Hoben  vertrsgschliessonden  Theile  erkennen  die  Un- 
tibhängigkeit  Raoianiens  an,  indem  sie  dieselbe  an  die  in  den  beiden  folgen- 
den Artikeln  aufgeführten  Bedingungen  knüpfen. 

Art  44.  In  Rumänien  darf  der  Unterschied  des  religiösen  Glaubens 
tind  der  Bekenntnisse  Niemandem  gegenüber  geltend  gemaclit  werden  als 
ein  Grund  der  Ausschliessung  oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses 
der  bfii^eilichen  und  politischen  Rechte,  der  Zulassung  zu  öftentlicben 
Diensten,  Aemtem  und  ELren  oder  der  Ausübung  der  verschiedenen  Berufs - 
und  Gewerbszweige,  an  welchem  Orte  es  auch  sei. 

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ansübung  aller  Kulte  werden  allen 
Angehörigen  des  Buffiänischen  Siaala  sowie  den  Ansllindern  zugesichert, 
\ind  es  darf  weder  der  liieiarchischen  Oiganisation  der  verschiedenen  ßeli- 
gionsgem  ein  Schäften  noch  den  Beziehungen  derselben  zu  ihren  geistlichen 
Oberen  ein  Hiodcmiss  entgegen  gestellt  werden. 

Die  Angehörigen  aller  Mächte,  die  Handeltreibenden  sowohl  als  die 
übrigen,  sollen  in  Rumänien  ohne  Unterschied  der  Religion  auf  dem  Fasse 
voll  komm  euer  Gleichstellung  behandelt  werden. 

Art.  45.  Das  Fürstenthum  Rumänien  tritt  an  Se.  Majestät  den  Kaiser 
von  Russland  denjenigen  Theil  des  in  Folge  des  Pariser  Vertrages  von  1S56 
Ton  Russland  losgelösten  Gebietes  von  Bessarabien  wieder  ab,  welcher  im 
AVesten  durch  den  Tbalweg  des  Pruths,  im  Süden  durah  den  Thalweg  des 
Kilia-Armes  and  die  Mündung  von  Staiy-Stambul  begrenzt  wird. 

Art.  46.  Die  das  Donau-Delta  bildenden  Inseln  suwie  die  Schlangen' 
insel,  daa  Bandjak  von  Tultscha,  welches  die  Bezirke  (Cnzos)  von  Kiliä, 
Sulina  Mahmudie,  Isaktscba,  Tultscha,  Matschin,  Babadsgh,  üii'sovo, 
Kustendie,  Medjidie  umfasst,  werden  mit  Rumänien  vereinigt  Das  Fürslen- 
thum  erhält  aussonlom  das  im  Süden  der  Dobrutacha  belegene  Gebiet  bis  ZU 
'  ;r  Linie,  welche  ihren  Ausgangspunkt  im  Osten  von  Silistria  nimmt  und 
Schwarzen  Meere  im  Süden  von  Mangalia  endet 

Der  Grenzzug  wird  an  Ort  und  Stelle  durch  die  für  die  Abgrenzung 
gariens  eingesetzte  europäische  Komniission  festgestellt  werden. 

Art.  47.  Die  Frage  der  Theilung  des  Stromgebiets  und  der  Fischeroi 
i  der  Entscheidung  der   europäischen  Donau-Kommission  unterworfen 

Art  48.  Kein  Durcbgangszoll  darf  in  Rumänien  von  den  Waaren, 
che  durch  das  Fürstenthum  hindurchgehen,  erhoben  werden. 

Art.  49.  Von  Seiten  Rumäniens  können  Abkommen  getroffen  werden, 
die  Privilegien  und  Befugnisse  der  Konsuln  bezüglich  der  Schutz- 
'ährang  in  dem  Füratenthume  zu  regeln.    Die  bestehenden  Rechte  sollen 


Vertrag  zwischen  Deutschland  u.s.  w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.     39Ö 

in  Kraft  bleiben,  so  lange  sie  nicht  im  gemeinsamen  Einverstäüdniss  zwischen 
dem  Füi-stenthum  und  den  dazu-  berufenen  Betheüigten  abgeändert  werden, 

Art  50.  Bis  zu  dem  Abschlüsse  eines  die  Privilegien  und  Befug* 
nisse  der  Konsuln  regelnden  Vertrages  zwischen  der  Türkei  und  Rumänien 
sollen  die  in  dem  Ottomanischen  Reich  roisenden  oder  sich  aufhaltenden 
rumänischen  XJnterthanen  und  die  in  Rumänien  reisenden  oder  sich  auf- 
haltenden ottomanischen  XJnterthanen  die  Rechte  geniessen,  welche  dpo 
XJnterthanen  der  anderen  europäischen  Mächte  verbürgt  sind. 

Art  51.  "Was  die  XJntemehmungen  von  öffentlichen  xmd  anderen 
gleichartigen  Arbeiten  anbetrifft,  so  tritt  Rumänien  für  das  ganze  ihm  ab- 
getretene Gebiet  an  Stelle  der  Hohen  Pforte  in  deren  Rechte  und  Pflichten  ein. 

Art.  52.  XJm  die  Sicherheiten  zu  verstärken ,  welche  für  die  als  im 
europäischen  Interesse  liegend  anerkannte  Freiheit  der  Schiffahrt  auf  der 
Donau  bestellt  sind,  bestimmen  die  Hohen  vertragschliessenden  Theile,  dass 
alle  Festungen  und  Befestigungen,  welche  sich  an  dem  Laufe  des  Flusses 
von  dem  Eisernen  Thore  ab  bis  zu  seinen  Mündungen  befinden,  geschleift 
und  neue  nicht  angelegt  werden  sollen.  Kein  Kriegsschiff  darf  die  Donau 
abwärts  des  Eisernen  Thores  befahren  mit  Ausnahme  der  leichten,  für  die 
Flusspolizei  und  den  ZoUdionst  bestimmten  Fahrzeuge.  Die  Stationsschiffe  der 
Mächte  an  den  Donaumündungen  dürfen  jedoch  bis  nach  Galatz  hinaufgehen. 

Art.  53.  Die  europäische  Donau -Kommission,  in  welcher  Rumänion 
vertreten  sein  soll,  bleibt  in  ihrer  Thätigkeit  bestehen  und  wird  solche  von 
jetzt  ab  bis  nach  Galatz  hinauf  in  vollständiger  XJnabhängigkeit  von  der 
Landesgewalt  ausüben.  Alle  Verträge,  Abkommen,  Verfügungen  und  Ent- 
scheidungen bezüglich  ihrer  Rechte,  Privilegien,  Prärogative  und  Verpflich- 
tungen werden  bestätigt. 

Art  54.  Ein  Jahr  vor  dem  Ablauf  der  für  die  Dauer  der  euro- 
päischen Kommission  festgesetzten  Frist  werden  die  Mächte  sich  über  die 
Verlängerung  der  Befugnisse  derselben  beziehungsweise  über  die  Abände- 
rungen, deren  Einführung  sie  für  nothwendig  halten  sollten,  in  Einver- 
nehmen setzen. 

Art.  55.  Die  Reglements  für  die  Schiffahrt,  die  Flusspolizei  und  die 
Aufsichtsführung  vom  Eisernen  Thore  ab  bis  nach  Galatz  werden  von  der 
europäischen  Kommission,  unter  Zuziehung  von  Bevollmächtigten  der  XJfer- 
staaten,  ausgearbeitet  und  mit  denjenigen  in  XJebereinstimraung  gesetzt  werden, 
welche  für  den  Lauf  abwärts  von  Galatz  erlassen  sind  oder  künftig  erlassen 
werden  sollten. 

Art.  56.  Die  europäische  Don  au -Kommission  wird,  um  die  XJnter- 
haltung  des  Leuchtthurms  auf  der  Schlangeninsel  zu  sichern,  sich  mit  wem 
Rechtens  verständigen. 

Art.  57.  Die  Ausführung  derjenigen  Arbeiten,  welche  bestimmt  sind, 
die  durch  das  Eiserne  Thor  und  die  Stromschnellen  der  Schiffahrt  bereiteten 
Hindernisse  zu  beseitigen,  wird  Oesterreich-XJngarn  anvertraut.  Die  XJfer- 
staaten  an  dieser  Strecke  des  Flusses  werden  alle  Erleichterungen  gewähren, 
welche  im  Interesse  der  Arbeiten  in  Anspruch  genommen  werden  sollten. 

Die  in  dem  Art  VI  des  Londoner  Vertrages  vom  13.  März  1871 
getroffenen  Bestimmungen  bezüglich  des  Rechtes  auf  Erhebung  einer  pro- 
visorischen Abgabe  zur  Deckung  der  Kosten  dieser  Arbeiten  werden  zu 
gunsten  Oesterreich- Ungarns  aufrecht  erhalten. 

Art  58.  Die  Hohe  Pforte  tritt  an  das  Russische  Reich  in  Asien  die 
Gebiete  von  Ardahan,  Kara  und  Batum  einschliesslich  des  letztgenannten' 
Hafens,  sowie  alle  zwischen  der  alten  russisch -türkischen  Grenze  und  dem 
folgenden  Grenzzuge  einbegriffenen  Gebiete  ab. 


400     Vertrag  zwischen  Öeutschland  u. s.w.  und  der  ^Türkei  \om  13.  Juli  1878. 

Die  neue  Grenze  geht  von  dem  Schwarzen  Meere  aus  in  üeberein- 
stimmang  mit  der  durch  den  Vertrag  von  San  Stefano  bestimmten  Linie 
bis  zu  einem  Punkte  im  Nordwesten  yon  Ehorda  und  im  Süden  von  Art- 
win,  verlängert  sich  dann  in  gerader  Linie  bis  zu  dem  Flusse  Tchorukh, 
überschreitet  diesen  Muss  und  geht  östlich  von  Ascbmichon  vorbei  in  gerader 
Linie  nach  Süden  zu,  um  die  in  dem  Vertrage  von  San  Stefano  angegebene 
russische  Grenze  bei  einem  Punkte  südlich  von  Nariman  wieder  zu  erreichen, 
wobei  sie  die  Stadt  Olti  bei  Russland  belässt.  Von  dem  angegebenen  Punkte 
bei  Nariman  wendet  sich  die  Grenze  nach  Osten,  geht  bei  Tebrenec  vorbei, 
welches  bei  Bussland  verbleibt  und  setzt  sich  bis  zum  Pennek  Tschai'  fort. 

Sie  folgt  diesem  Flusse  bis  nach  Barduz  und  nimmt  darauf  ihre  Rich- 
tung nach  Süden,  Barduz  und  Jönikioy  bei  Russland  belassend.  Von  einem 
Punkte  westlich  von  dem  Dorfe  Earaugan  wendet  sich  die  Grenze  nach 
Medjingert  hin,  geht  weiter  in  gerader  Linie  auf  den  Gipfel  des  Gebirges 
Eassadagh  zu  und  folgt  der  Wasserscheidelinie  zwischen  den  Zuflüssen  des 
Arazes  im  Norden  und  denen  des  Murad  8n  im  Süden  bis  zu  der  alten 
Grenze  Russlands. 

Art.  59.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Russland  erklärt,  dass  es  Seine 
Absicht  ist,  Batum  zu  einem  wesentlich  für  den  Handel  bestimmten  Frei- 
hafen zu  machen. 

Art.  60.  Das  Thal  von  Alaschkerd  und  die  Stadt  Bayazid,  welche 
durch  den  Art.  XIX  des  Vertrages  von  San  Stefano  an  Russland  abgetreten 
worden  sind,  fallen  an  die  Türkei  zurück. 

Die  Hohe  Pfoi-te  tritt  an  Persien  die  Stadt  und  das  Gebiet  von 
Ehotur  ab,  sowie  dasselbe  durch  die  gemischte  englisch -russische  Xom- 
mission  für  die  Festsetzung  der  Grenzen  zwischen  der  Türkei  und  Persien 
bestimmt  worden  ist. 

Art  61.  Die  Hohe  Pforte  verpflichtet  sich,  ohne  weiteren  Zeitvor- 
lust die  Verbesserungen  und  Reformen  ins  Leben  zu  rufen,  welche  die  Ört- 
lichen Bedürfnisse  in  den  von  den  Armeniern  bewohnten  Provinzen  erfordern, 
und  für  die  Sicherheit  derselben  gegen  die  Tscherkessen  und  Kurden  ein- 
zustehen. Sie  wird  in  bestimmten  Zeiträumen  von  den  zu  diesem  Zwecke 
getroffenen  Massregeln  den  Mächten ,  welche  die  Ausführung  derselben  über- 
wachen werden,  Kenntniss  geben. 

Art  62.  Nachdem  die  Hohe  Pforte  den  Entschluss  kundgegeben  hat, 
den  Grundsatz  der  religiösen  Freiheit  aufrecht  zu  erhalten  und  demselben 
die  weiteste  Ausdehnung  zu  geben,  nehmen  die  vertragschliessenden  Theile 
von  dieser  freiwilligen  Erklärung  Akt. 

In  keinem  Theile  des  Ottomanischen  Reichs  darf  der  Unterschied  der 
Religion  Jemandem  gegenüber  geltend  gemacht  werden  als  ein  Grund  der 
Ausschliessung  oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  der  Ausübung  der  bürger- 
lichen und  politischen  Rechte,  der  Zulassung  zu  den  öffentlichen  Diensten, 
Aemtern  und  Ehren  oder  der  Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und 
Gewerbszweige. 

Jedermann  soll,  ohne  Unterschied  der  Religion,  als  Zeuge  vor  den 
Gerichten  zugelassen  wei'den. 

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung  aller  Kulte  werden  Allen 
zugesichert,  und  es  darf  weder  der  hierarchischen  Organisation  der  ver- 
schiedenen Religionsgemeinschaften,  noch  den  Beziehungen  derselben  zu 
ihren  geistlichen  Oberen  ein  Hinderniss  entgegengestellt  werden. 

Die  in  der  europäischen  oder  asiatischen  Türkei  reisenden  Geistlichen, 
Pilger  und  Mönche  aller  Nationalitäten  sollen  die  gleichen  Rechte,  Vortheile 
und  Privilegien  gemessen. 

Das  Recht  der  amtlichen  Schutzgewährung  steht  den  diplomatischen 
und  konsularischen  Vertretern  der  Mächte  in  der  Türkei  sowohl  bezüglich 


TJebereink.  zwisch.  Deutsch.  Reich  u.  Kongo  -  Gesellsch.  vom  8»  Nov.  1884.     401 

der  vorerwähnten  Personen  als  auch  der  von  denselben  zu  religiösen,  Wohl'- 
thätigkeits-  und  anderen  Zwecken  an  den  Heiligen  Oiten  und  anderwärts 
gemachteii  Anlagen  zu. 

Die  bestehenden  Rechte  Frankreichs  werden  ausdrücklich  gewahrt, 
und  num  ist  einverstanden  darüber,  dass  kein  Eingriff  in  den  gegenwärtigen 
Zustand  an  den  Heiligen  Orten  geschehen  soll. 

Die  Mönche  des  Berges  Athos,  aus  welchem  Lande  sie  auch  immer 
stammen  mögen,  sollen  in  ihren  bisherigen  Besitzungen  und  YoiTechten 
geschützt  bleiben  und,  ohne  irgend  welche  Ausnahme,  eine  vollstäodige 
üleichheit  der  Rechte  und  Prärogative  geniessen. 

Art.  63.  Der  Pariser  Vertrag  vom  30.  März  1856  sowie  der  Lon- 
doner Vertrag  vom  13.  März  1871  werden  in  allen  denjenigen  ihrer  Be- 
stimmungen aufrecht  erhalten,  welche  durch  die  vorstehenden  Vereinbarungen 
nicht  aufgehoben  oder  abgeändert  worden  sind. 

Art.  64.  Der  gegenwäi-tige  Vertrag  wird  ratifizirt  werden,  und  sollen 
die  Ratifikations-Urkunden  zu  demselben  in  Berlin  in  einer  Frist  von  drei 
Wochen  oder,  wenn  thunlich,  fmher  ausgewechselt  werden. 

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  betreffenden  Bevollmächtigten 
denselben  unterzeichnet  und  den  Abdrack  ihrer  Wappen  beigesetzt. 

Geschehen  zu  Berlin  am  dreizehnten  Juli  achtzehnhundert  acht  und 
sieben  zig. 

(L.  S.)    V.  Bismarck.    B.  Bülow.    Hohenlohe,    Andrässy. 
K&rolyi.     Haymerle.     Waddington.     Saint  Vallier.     H.  Desprez. 

Beaconsfield.    Salisbury.    Odo  Russell.    L.  Corti.    Launay. 
Gortchacow.       Schouvaloff.       P.  D'Oubril.       AI.  Caratheodory. 

Mehemed  Ali.     Sadoullah. 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  die  Aus- 
wechselung der  Ratifiiiations- Urkunden  in  Berlin  am  3.  August  1878  statt- 
gefunden. 


Ko.5  a.   üebereinkunft  zwisehen  dem  Dentsehen  Beieh  und  der  Inter- 
nationalen Gesellschaft  des  Kongo.   Tom  8«  November  1SS4. 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  im  Namen 
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,  als  Be- 
gründer und  im  Namen  der  Internationalen  Gesellschaft  des  Kongo,  von 
dem  Wunsche  geleitet,  die  Beziehungen  des  Deutschen  Reichs  zu  der  Inter- 
nationalen Gesellschaft  des  Kongo  durch  eine  Üebereinkunft  zu  regeln ,  haben 
zu  dem  Zweck  mit  Vollmacht  versehen: 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen:  Friedrich 
Wilhelm  Alexander  Carl  Gustav  Grafen  von  Brandenburg,  ausserordent- 
lichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  belgischen 
Hofe,  etc.  etc.; 

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier:   Maximilian  Carl  Ferdinand 
Strauch,  Militär- Intendanten  erster  Klasse  in  der  belgischen  Armee, 
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form 
befundenen  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind: 

Art.  1.  Die  Internationale  Gesellschaft  des  Kongo  verpflichtet  sich, 
in  ihren  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Besitzungen  in  dem  Becken  des 
Kongo  und  des  Niadi-Kwilu- Flusses,  sowie  in  den  angrenzenden  Küsten- 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  26 


402     General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885. 

ländem  des  Atlantischen  Oceans  von  den  eingehenden  oder  durchgehenden 
Waaren  und  Handelsartikeln  keinerlei  Zölle  zu  erheben.  Diese  Zoüfreiheit 
erstreckt  sich  insbesoudere  auch  auf  diejenigen  Waaren  oder  Handelsartikel, 
welche  auf  der  um  die  Kongo -Katarakte  gebauten  Strasse  befördei-t  werden. 

Art.  2.  Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  sollen  befugt  sein, 
sich  in  dem  Gebiete  der  Gesellschaft  aufzuhalten  und  niederzulassen. 

Dieselben  sollen  hinsichtlich  des  Schutzes  ihrer  Person  und  ihres 
Eigenthums,  der  freien  Ausübung  ihrer  Religion,  der  Verfolgung  und  Ver- 
theidigung  ihrer  Rechte,  sowie  in  Bezug  auf  Schiffahrt,  Handel  und  Ge- 
werbebetiieb  den  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation,  einschliesslich 
der  Inländer,  gleichgestellt  sein. 

Insbesondere  sollen  sie  das  Recht  haben,  in  dem  Gebiete  der  Ge- 
sellschaft belegene  Giiindstücke  und  Gebäude  zu  kaufen,  zu  verkaufen  und 
zu  vermiethen,  Handelshäuser  zu  errichten  und  daselbst  Handel  sowie  die 
Küstenschiffahrt  unter  deutscher  Flagge  zu  treiben. 

Art.  3.  Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  den  Angehörigen  einer 
anderen  Nation  niemals  irgend  einen  Vortheil  zu  gewähren,  der  nicht  zu- 
gleich auch  auf  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  urstreckt  würde. 

Art.  4.  Bei  Abtretung  des  gegenwärtigen  oder  zukünftigen  Gebietes 
der  Gesellschaft,  oder  eines  Theiles  desselben,  gehen  alle  von  der  Gesell- 
schaft dem  Deutschen  Reich  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtungen  auf 
den  Erwerber  über.  Diese  Verpflichtungen  und  die  dem  Deutschen  Reich 
und  seinen  Angehörigen  von  der  Gesellschaft  eingeräumten  Rechte  bleiben 
auch  nach  der  Abtretung  einem  jeden  neuen  Erwerber  gegenüber  in  Gültigkeit. 

Art.  5.  Das  Deutsche  Reich  erkennt  die  Flagge  der  Gesellschaft  — 
blaue  Flagge  mit  goldenem  Stein  in  der  Mitte  —  als  diejenige  eines  be- 
freundeten Staates  an. 

Art.  6.  Das  Deutsche  Reich  ist  bereit,  diejenige  Grenze  des  Ge- 
bietes der  Gesellschaft  und  des  zu  errichtenden  Staates,  welche  auf  der 
anliegenden*)  Karte  verzeichnet  ist,  seinerseits  anzuerkennen. 

Art.  7.  Diese  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Rati- 
flkations- Urkunden  in  möglichst  kurzer  Frist  zu  Brüssel  ausgetauscht  werden. 
Die  Uebereinkunft  soll  unmittelbar  nach  Austausch  der  Ratifikationen  in 
Kraft  treten. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  sie  unter- 
zeichnet und  mit  ihren  Wappen  untersiegelt. 

So  geschehen  in  Brüssel,  den  8.  November  1884. 
(LS.)    Graf  Brandenburg.  (L.  S.)    Strauch. 


Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswech- 
selung der  Ratifikations- Urkunden  hat  am  27.  November  v.  J.  in  Brüssel 
stattgefunden. 


No.5  b.   General- Akte  der  Berliner  Konferenz.  Tom  26.  Febmar  18S5. 

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes, 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  Seine 
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Aposto- 
lischer König  von  Ungarn,   Seine  M^estät  der  König  der  Belgier,  Seine 

•)  Nicht  mit  abgedruckt. 


Gfeneral-Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885.      ^^^ 

Majestät  der  König  von  Dänemark,  Seine  Majestät  der  König  von  Spanien, 
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  der  Präsident  der 
Französischen  Kepublik,  Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten  König- 
reichs von  Grossbritannien  und  Irland,  Kaiserin  von  Indien,  Seine  Majestät 
der  König  von  Italien,  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Gross- 
herzog von  Luxemburg  etc..  Seine  Majestät  der  König  von  Portugal  und 
Algarvien  etc.  etc.  etc..  Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen,  Seine 
Majestät  der  König  von  Schweden  und  Norwegen  etc.  etc.  und  Seine 
Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen, 

in  der  Absicht,  die  für  die  Entwickelung  des  Handels  und  der  Givili- 
sation  in  gewissen  Gegenden  Afrikas  günstigsten  Bedingungen  im  Geiste 
guten  gegenseitigen  Einvernehmens  zu  regeln  und  allen  Völkern  die  Vor- 
theile  der  freien  Schiffahrt  auf  den  beiden  hauptsächlichsten,  in  den  Atlan- 
tischen Ocean  mündenden  afrikanischen  Strömen  zu  sichern;  andererseits 
von  dem  Wunsche  geleitet,  Missverständnissen  und  Streitigkeiten  vorzu- 
beugen, welche  in  Zukunft  durch  neue  Besitzergreifungen  an  den  afrika- 
nischen Küsten  entstehen  könnten  und  zugleich  auf  Mittel  zur  Hebung  der 
sittlichen  und  materiellen  Wohlfahrt  der  eingeborenen  Völkerschaften  be- 
dacht, haben  in  Folge  der  von  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  im  Ein- 
verständniss  mit  der  Regierung  der  Französischen  Republik  an  Sie  ergangenen 
Einladung  beschlossen,  zu  diesem  Zweck  eine  Konferenz  in  Berlin  zu  ver- 
sammeln und  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich: 

(Folgen  die  Namen  der  Bevollmächtigten.) 

welche,  versehen  mit  Vollmachten ,  die  in  guter  und  gehöriger  Form 
befunden  worden  sind,  nach  einander  berathen  und  angenommen  haben: 

1.  eine  Erklärung,  betreffend  die  Freiheit  des  Handels  in  dem  Becken 
des  Kongo,  seinen  Mündungen  und  den  angrenzenden  Ländern, 
nebst  einigen  damit  zusammenhängenden  Bestimmungen; 

2.  eine  Erklärung,  betreffend  den  Sklavenhandel  und  die  Operationen, 
welche  zu  Lande  oder  zur  See  diesem  Handel  Sklaven  zuführen; 

3.  eine  Erklärung,  betreffend  die  Neutralität  der  in  dem  konven- 
tionellen Kongobecken  einbegriffenen  Gebiete; 

4.  eine  Kongo- Schiffahrtsakte,  welche  unter  Berücksichtigung  der 
örtlichen  Verhältnisse  auf  diesen  Strom,  seine  Nebenflüsse  und 
auf  die  denselben  gleichgestellten  Gewässer  die  in  den  Aitikeln  108 
bis  116  der  Schlussakte  des  Wiener  Kongi*esses  enthaltenen  all- 
gemeinen Grundsätze  ausdehnt,  welche  zum  Zweck  haben,  zwischen 
den  Signatärmächten  jener  Akte  die  freie  Schiffahrt  auf  den  mehrere 
Staaten  trennenden  oder  durchschneidenden  schiffbaren  Wasserläufen 
zu  regeln  und  welche  seitdem  vertragsmässig  auf  Flüsse  Europas 
und  Amerikas,  und  namentlich  auf  die  Donau,  mit  den  durch 
die  Verträge  von  Paris  1856,  von  Berlin  1878  und  London  1871 
und  1883  vorgesehenen  Veränderungen  angewendet  worden  sind; 

5.  eine  Niger -Schiffahiisakte,  welche  gleichfalls  unter  Berücksich- 
tigung der  örtlichen  Vorhältnisse  auf  diesen  Strom  und  seine 
Nebenflüsse  die  in  den  Artikeln  108  bis  116  der  Schlussakte  des 
Wiener  Kongresses  enthaltenen  Grundsätze  ausdehnt; 

6.  eine  Erklärung,  welche  in  die  internationalen  Beziehungen  ein- 
heitliche Regeln  für  zukünftige  Besitzergreifungen  an  den  Küsten 
des  afrikanischen  Festlandes  einführt; 

und,  von  der  Ansicht  ausgehend,  dass  diese  verschiedenen  Dokumente  nütz- 
licherweise in  einer  einzigen  Urkunde  miteinander  zu  verbinden  seien,  die- 
selben zu  einer  aus  folgenden  Artikeln  bestehenden  Generalakte  vereinigt  haben. 

26* 


^^^     General -Akte  der  fierÜner  Konferenz  yom  d6.  Febraar  188K. 

Kapitel  I.    Erklärangr,  betreffend  die  Freiheit  des  Handels  in  dem  Becken 
des  Kongo,  seinen  Man  dun  gen  und  den  angrenzenden  Ländern,  nebsteinigen 

damit  zasammenhftngenden  Bestimmungen. 

Art.  1.    Der  Handel  aller  Nationen  soll  vollständige  Freiheit  geniessen: 

1.  In  allen  Gebieten,  welche  das  Becken  des  Kongo  und  seiner  Neben- 
flüsse bilden.  Dieses  Becken  wird  begrenzt  durch  die  Höhenzüge 
der  daran  grenzenden  Becken,  nämlich  insbesondere  die  Becken 
des  Niari,  des  Ogowe,  des  Schari  und  des  Nils  im  Norden,  durch 
die  östliche  Wasserscheide  der  Zuflüsse  des  Tanganyka-Sees  im 
Osten,  durch  die  Höhenzüge  der  Becken  des  Zambese  und  des 
Loge  im  Süden.  Es  umfasst  demnach  alle  Gebiete,  welche  von 
dem  Kongo  und  seinen  Nebenflüssen  durchströmt  werden,  ein- 
schliesslich des  Tanganyka-Sees  und  seiner  östlichen  Zuflüsse. 

2.  In  dem  Seegebiete,  welches  sich  an  dem  Atlantischen  Ocean  von 
dem  unter  2^  30'  südlicher  Breite  belegenen  Breitengrade  bis  zu 
der  Mündung  des  Loge  erstreckt. 

Die  nördliche  Grenze  folgt  dem  unter  2®  30'  belegenen 
Breitengrade  von  der  Küste  bis  zu  dem  Punkte,  wo  er  mit  dem 
geographischen  Becken  des  Kongo  zusammentrifft,  ohne  indess 
das  Becken  des  Ogowe,  auf  welchen  die  Bestimmungen  des  gegen- 
wärtigen Aktes  keine  Anwendung  finden,  zu  berühren. 

Die  südliche  Grenze  folgt  dem  Laufe  des  Loge  bis  zu  der 
Quelle  dieses  Flusses  und  wendet  sich  von  dort  nach  Osten  bis 
zur  Vereinigung  mit  dem  geographischen  Becken  des  Kongo. 

3.  In  dem  Gebiete,  welches  sich  östlich  von  dem  Kongobecken  in 
seinen  oben  beschriebenen  Grenzen  bis  zu  dem  Indischen  Ocean 
erstreckt,  von  dem  fünften  Grade  nördlicher  Breite  bis  zu  der 
Mündung  des  Zambese  im  Süden;  von  letzterem  Punkte  aus  folgt 
die  Grenzlinie  dem  Zambese  bis  fünf  Meilen  aufwäi-ts  von  der 
Mündung  des  Schire  und  findet  ihre  Fortsetzung  in  der  Wasser- 
scheide zwischen  den  Zuflüssen  des  Nyassa-Sees  und  den  Neben- 
flüssen des  Zambese,  um  endlich  die  Wasserscheidelinie  zwischen 
dem  Zambese  und  Kongo  zu  erreichen. 

Man  ist  ausdrücklich  darüber  einig,  dass  bei  Ausdehnung  des 
Grundsatzes  der  Handelsfreiheit  auf  dieses  östliche  Gebiet  die  auf 
der  Konferenz  vertretenen  Mächte  sich  nur  für  sich  selbst  ver- 
pflichten, und  dass  dieser  Grundsatz  auf  Gebiete,  welche  zur 
Zeit  irgend  einem  unabhängigen  und  souveränen  Staate  gehören, 
nur  insoweit  Anwendung  findet,  als  der  letztere  seine  Zustimmung 
ertheilt.  Die  Mächte  beschliessen,  ihre  guten  Dienste  bei  den  an 
der  afrikanischen  Küste  des  Indischen  Oceans  bestehenden  Regie- 
rungen einzulegen ,  um  die  fragliche  Zustimmung  zu  erhalten  und 
für  alle  Fälle  der  Durchfuhr  aller  Nationen  die  günstigsten  Be- 
dingungen zu  sichern. 

Art.  2.  Alle  Flaggen,  ohne  Unterschied  der  Nationalität,  haben  freien 
Zutritt  zu  der  gesammten  Küste  der  oben  aufgefühiien  Gebiete,  zu  den 
Flüssen,  die  daselbst  in  das  Meer  einmünden,  zu  allen  Gewässern  des 
Kongo  und  seiner  Nebenflüsse,  einschliesslich  der  Seen,  zu  allen  Häfen  an 
diesen  Gewässern ,  sowie  zu  allen  Kanälen ,  welche  etwa  in  Zukunft  zu  dem 
Zweck  angelegt  werden,  um  die  Wasserstrassen  oder  Seen  innerhalb  der  in 
dem  Artikel  1  beschriebenen  Gebiete  zu  verbinden.  Sie  dürfen  jede  Art  von 
Beförderung  unternehmen  und  Küsten-,  Flnss-  und  Kahnschiffahrt  unter 
den  gleichen  Bedingungen  wie  die  Landesangehörigen  ausüben. 


General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885.     405 

Art.  3.  Waaren  jeder  Herkunft,  welche  in  diese  Gebiete  unter  irgend 
einer  Flagge  auf  dem  See-,  Fluss-  oder  Landwege  eingeführt  werden,  seilen 
keine  anderen  Abgaben  zu  entrichten  haben  als  solche,  welche  etwa  als 
billiger  Entgelt  für  zum  Nutzen  des  Handels  gemachte  Ausgaben  erhoben 
werden  und  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  gleichmässig  von  den  Landesange- 
hörigen und  den  Fremden  jeder  Nationalität  zu  tragen  sind. 

Jede  ungleiche  Behandlung,  sowohl  bezüglich  der  Schiffe  wie  der 
Waaren,  ist  untersajgt. 

Art.  4.  Die  in  diese  Gebiete  eingeftlhrten  Waaren  bleiben  von  Ein- 
gangs- und  Durchgangszöllen  befreit. 

Die  Mächte  behalten  sich  vor,  nach  Ablauf  einer  Periode  von  zwanzig 
Jahren  zu  bestimmen,  ob  die  Zollfreiheit  der  Einfuhr  beizubehalten  ist 
oder  nicht. 

Art.  5.  Keine  der  Mächte,  welche  in  den  oben  bezeichneten  Ge- 
bieten Souveränitätsrechte  ausübt  oder  ausüben  wird,  kann  daselbst  Mono- 
pole oder  Privilegien  irgend  einer  Art,  die  sich  auf  den  Handel  beziehen, 
verleihen. 

Die  Fremden  sollen  daselbst  mit  Bezug  auf  den  Schutz  ihrer  Per- 
sonen und  ihres  Vermögens,  den  Erwerb  und  die  Uebertragung  beweglichen 
und  unbeweglichen  Eigenthums  und  die  Ausübung  ihres  Gewerbes  ohne 
unterschied  die  gleiche  Behandlung  und  dieselben  Eechte  wie  die  Landes- 
angehörigen geniessen. 

Art.  6.  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Schutzes  der  Ein- 
geborenen, der  Missionare  und  Reisenden,  sowie  hinsichtlich 
der  religiösen  Freiheit.  Alle  Mächte,  welche  in  den  gedachten  Ge- 
bieten Souveränitätsrechte  oder  einen  Einfluss  ausüben,  verpflichten  sich, 
die  Erhaltung  der  eingeborenen  Bevölkerung  und  die  Verbesserung  ihrer 
sittlichen  und  materiellen  Lebenslage  zu  überwachen  und  an  der  Unter- 
drückung der  Sklaverei  und  insbesondere  des  Negerhandels  mitzuwirken; 
sie  werden  ohne  Unterschied  der  Nationalität  oder  des  Kultus  alle  religiösen, 
wissenschaftlichen  und  wohlthätigen  Einrichtungen  und  Unternehmungen 
schützen  und  begünstigen,  welche  zu  jenem  Zweck  geschaffen  und  organisirt 
sind,  oder  dahin  zielen,  die  Eingeborenen  zu  unterrichten  und  ihnen  die 
Vortheile  der  Civilisation  verständlich  und  wei-th  zu  machen. 

Christliche  Missionare,  Gelehrte,  Forscher,  sowie  ihr  Gefolge,  ihre 
Habe  und  ihre  Sammlungen  bilden  gleichfalls  den  Gegenstand  eines  be- 
sonderen Schutzes. 

Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung  werden  sowohl  den  Ein- 
geborenen wie  den  Landesangehörigen  und  Fremden  ausdmcklich  gewähr- 
leistet. Die  freie  und  öffentliche  Ausübung  aller  Kulte,  das  Eecht  der  Er- 
bauung gottesdienstlicher  Gebäude  und  der  Einrichtung  von  Missionen,  welcher 
Art  Kultus  dieselben  angehören  mögen,  soll  keinerlei  Beschränkung  noch 
Hinderung  unterliegen. 

Art.  7.  Regelung  des  Postwesens.  Die  am  1.  Juni  1878  zu 
Paris  revidirte  Uebereinkunft,  betreffend  den  Welt -Postverein,  soll  auf  das 
konventionelle  Kongobecken  Anwendung  finden. 

Die  Mächte,  welche  daselbst  Souveränitäts-  oder  Protektoratsrechte 
ausüben  oder  ausüben  werden,  verpflichten  sich,  sobald  die  Umstände  es 
gestatten,  die  erforderlichen  Massnahmen  zur  Ausführung  der  vorstehenden 
Bestimmung  zu  treffen. 

Art.  8.  Aufsichtsrecht  der  Internationalen  Schiffahrts- 
Kommission  des  Kongo.  In  allen  denjenigen  Theilen  des  in  der  gegen- 
wärtigen Erklärung  ins  Auge  gefassten  Gebietes,  wo  von  keiner  Macht 
Souveränitäts-  oder  Protektoratsrechte  ausgeübt  werden  sollten,  ist  es  Auf- 
gabe der  gemäss  Artikel  17  eingesetzten  Internationalen  Schiffahrtskommission 


406      General-Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885. 

des  Kongo,  über  die  Anwendung  der  in  dieser  Erklärung  aufgestellten  und 
gebilligten  Grundsätze  zu  wachen. 

In  allen  Fällen,  wo  bezüglich  der  Anwendung  der  in  der  gegen- 
wärtigen Erklärung  aufgestellten  Grundsätze  Schwierigkeiten  entstehen,  können 
die  interessirten  Regierungen  dahin  übereinkommen,  die  guten  Dienste  der 
Internationalen  Kommission  in  Anspruch  zu  nehmen,  indem  sie  dieselbe 
mit  Prüfung  der  Umstände  beauftragen,  welche  zu  jenen  Schwierigkeiten 
Anlass  gegeben  haben. 

Kapitel  II.    Erklärang,  betreffend  den  Sklavenhandel. 

Art.  9.  Da  nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts,  wie  solche  von 
den  Signatärmächten  anerkannt  werden,  der*  Sklavenhandel  verboten  ist, 
und  die  Operationen ,  welche  zu  Lande  oder  zur  See  diesem  Handel  Sklaven 
zuführen,  ebenfalls  als  verboten  anzusehen  sind,  so  erklären  die  Mächte, 
welche  in  den  das  konventionelle  Kongobecken  bildenden  Gebieten  Souve- 
ränitätsrechte oder  einen  Einfluss  ausüben  oder  ausüben  werden ,  dass  diese 
Gebiete  weder  als  Markt  noch  als  Durchgangsstrasse  für  den  Handel  mit 
Sklaven,  gleichviel  welcher  Race,  benutzt  werden  sollen.  Jede  dieser  Mächte 
verpflichtet  sich  zur  Anwendung  aller  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mittel,  um 
diesem  Handel  ein  Ende  zu  machen  und  diejenigen,  welche  ihm  obliegen, 
zu  bestrafen. 

Kapitel  III.    Erklärnng,  betreffend  die  Neutralität 
der  in  dem  konventionellen  KoDgobecken  einbegriffenen  Gebiete. 

Art.  10.  Um  dem  Handel  und  der  Industrie  eine  neue  Bürgschaft 
der  Sicherheit  zu  geben  und  durch  die  Aufrechterhaltung  des  Friedens  die 
Entwicklung  der  Civilisation  in  denjenigen  Ländern  zu  sichern,  welche  im 
Artikel  1  erwähnt  und  dem  System  der  Handelsfreiheit  untenstellt  sind,  ver- 
pflichten sich  die  Hohen  Theile,  welche  die  gegenwärtige  Akte  unter- 
zeichnen, und  diejenigen,  welche  ihr  in  der  Folge  beitreten,  die  Neutralität 
der  Gebiete  oder  Theile  von  Gebieten,  welche  den  erwähnten  Ländern  an- 
gehören, einschliesslich  der  territorialen  Gewässer,  zu  achten,  so  lange  die 
Mächte,  welche  Souveränitäts -  oder  Protektoratsrechte  über  diese  Gebiete 
ausüben  oder  ausüben  werden,  von  dem  Rechte,  sich  für  neutral  zu  er- 
klären, Gebrauch  machen  und  den  durch  die  Neutralität  bedingten  Pflichten 
nachkommen. 

Art.  11.  Falls  eine  Macht;  welche  Souveränitäts-  oder  Protektorats- 
rechte in  den  im  Artikel  1  erwähnten  und  dem  Freihandelssystem  unterstellten 
Ländern  ausübt,  in  einen  Krieg  verwickelt  werden  sollte,  verpflichten  sich 
die  Hohen  Theile,  welche  die  gegenwärtige  Akte  unterzeichnen,  sowie  die- 
jenigen, welche  ihr  in  der  Folge  beitreten,  ihre  guten  Dienste  zu  leihen, 
damit  die  dieser  Macht  gehörigen  und  in  der  konventionellen  Freihandels- 
zone einbegriffenen  Gebiete,  im  gemeinsamen  Einverständniss  dieser  Macht 
und  des  anderen  oder  der  anderen  der  kriegführenden  Theile,  für  die  Dauer 
des  Krieges  den  Gesetzen  der  Neutralität  unterstellt  und  so  betrachtet 
werden ,  als  ob  sie  einem  nichtkriegführenden  Staate  angehörten.  Die  krieg- 
führenden Theile  würden  von  dem  Zeitpunkte  an  darauf  Verzicht  zu  leisten 
haben ,  ihre  Feindseligkeiten  auf  die  also  noutralisirten  Gebiete  zu  erstrecken 
oder  dieselben  als  Basis  für  kriegerische  Operationen  zu  benutzen. 

Art.  12.  Falls  sich  zwischen  den  Mächten,  welche  die  gegenwärtige 
Akte  unterzeichnen,  oder  denjenigen,  welche  etwa  in  der  Folge  dereelben 
beitreten,  ernste  Meinungsverschiedenheiten  mit  Bezug  auf  die  Grenzen  oder 
innerhalb  der  Grenzen  der  im  Artikel  1  erwähnten  und  dem  Freihandelssystem 
unterstellten  Gebiete  ergeben,  so  verpflichten  sich  jene  Mächte,  bevor  sie 


General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885.      407 

zur  Waffengewalt  schreiten,  die  Yermittelung  einer  oder  mehrerer  der  be- 
freundeten Mächte  in  Anspinich  zu  nehmen. 

Für  den  gleichen  Fall  behalten  sich  die  gleichen  Mächte  vor,  nach 
ihrem  Ermessen  auf  ein  schiedsrichterliches  Veiiahren  zurückzugreifen. 

Kapitel  IV.    Kongo- Sohiffahrtsakte. 

Art  13.  Die  Schiffahrt  auf  dem  Kongo,  ohne  Ausnahme  irgend  einer 
der  Verzweigungen  oder  Ausläufe  dieses  Flusses,  soll  für  die  Kauffahrtei- 
schiffe aller  Nationen,  mögen  sie  mit  Ladung  oder  Ballast  fahren,  voll- 
kommen frei  sein  und  bleiben,  sowohl  bezüglich  der  Beförderung  von  Waaren, 
wie  von  Reisenden.  Sie  hat  sich  zu  richten  nach  den  Bestimmungen  der 
gegenwärtigen  Schiffahrtsakte  und  den  in  Ausführung  derselben  zu  erlassenden 
Vorschriften. 

Bei  Ausübung  dieser  Schiffahrt  sollen  die  Angehörigen  und  Flaggen 
aller  Nationen  in  jeder  Hinsicht  auf  dem  Fusse  einer  vollkommenen  Gleich- 
heit behandelt  werden ,  sowohl  für  die  direkte  Schiffahrt  vom  offenen  Meer 
nach  den  inneren  Häfen  des  Kongo  und  umgekehrt,  als  für  die  grosse  und 
kleine  Küstenschiffahrt  und  für  die  Kahnschiffahrt  auf  dem  ganzen  Laufe 
des  Flusses. 

Demgemäss  soll  auf  dem  ganzen  Laufe  und  an  den  Mündungen  des 
Kongo  keinerlei  Unterschied  zwischen  den  Angehörigen  der  IJferstaaten  und 
der  Nichtuferstaaten  gemacht  und  keine  ausschliessliche  Schiffahrts Ver- 
günstigung weder  an  irgend  welche  Gesellschaften  oder  Körperschaften,  noch 
an  Privatpersonen  verliehen  werden. 

Diese  Bestinmiungen  werden  von  den  Signatärmächten ,  als  künftig 
einen  Bestandtheil  des  internationalen  öffentlichen  Bechts  bildend,  anerkannt. 

Art.  14.  Die  Schiffahrt  auf  dem  Kongo  soll  keinerlei  Beschränkung 
oder  Abgabe  unterliegen,  die  nicht  ausdrücklich  in  der  gegenwärtigen  Akte 
vereinbart  ist.  Dieselbe  soll  keinerlei  Stations-,  Stapel-,  Niederlage-,  Um- 
schlags- oder  Aufenthaltsverpflichtuüg  unterworfen  sein. 

In  der  ganzen  Ausdehnung  des  Kongo  sind  die  den  Strom  passirenden 
Schiffe  und  Waaren,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Herkunft  oder  Bestimmung, 
von  jeder  Art  Durchgangszoll  befreit. 

Es  soll  keinerlei  See-  oder  Flussabgabe  erhoben  werden,  welche  sich 
einzig  und  allein  auf  die  Thatsache  der  Schiffahrt  gründet,  noch  auch  irgend 
ein  Zoll  von  Waaren,  die  sich  an  Bord  der  Schiffe  befinden.  Vielmehr 
sollen  nur  solche  Gebühren  oder  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,  die  den 
Karakter  eines  Entgeltes  für  der  Schiffahrt  selbst  geleistete  Dienste  tragen, 
nämlich : 

1.  Hafengebühren  für  die  thatsäcbliche  Benutzung  gewisser  örtlicher 
Einrichtungen,  wie  Quais,  Lagerhäuser  u.  s.  w. 

Der  Tarif  für  diese  Gebühren  soll  nach  den  Kosten  der 
Herstellung  und  der  Unterhaltung  der  bezüglichen  örtlichen  Ein- 
richtungen berechnet  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Herkunft  der 
Schiffe  und  auf  ihre  Ladung  angewendet  werden. 

2.  Lootsen gebühren  auf  denjenigen  Flussstrecken,  wo  die  Einrichtung 
von  Stationen  geprüfter  Lootsen  nothwendig  erscheint. 

Der  Tarif  für  diese  Abgaben  soll  fest  und  dem  geleisteten 
Dienste  angemessen  sein. 

3.  Gebühren  zur  Bestreitung  der  technischen  und  Verwaltungsaus- 
gaben, die  im  allgemeinen  Interesse  der  Schiffahi-t  gemacht  worden 
sind,  einschliesslich  der  Gebühren  für  Leuchtthürme,  Leuchtfeuer 
und  Baken. 


408    GeneraUAkte  der  Berliner  Konfereox  vom  26.  Febraar  1885. 

Die  Oebühren  der  letzteren  Art  sollen  nach  dem  Tonnea- 
gehalte  der  Schiffe,  wie  sich  derselbe  ans  den  SchilGspapieren  er- 
giebt,  nach  Massgabe  der  für  die  untere  Denan  eingeführten  Vor- 
schriften berechnet  werden. 

Die  Tarife,  nach  denen  die  in  den  vorhergehenden  drei  Absätzen 
aufgezählten  Gebühren  und  Abgaben  erhoben  werden,  dürfen  keinerlei 
differentielle  Behandlang  enthalten  und  sind  in  jedem  Hafenplatze  amtlich 
zu  veröffentlichen. 

Die  Mächte  behalten  sich  vor,  nach  Abhinf  eines  Zeitraumes  von 
fünf  Jahren  zu  prüfen,  ob  eine  Revision  der  oben  erwähnten  Tarife,  auf 
Grund  gemeinschaftlichen  Einverständnisses,  angezeigt  erscheint. 

Art  15-  Die  Nebenflüsse  des  Kongo  sollen  in  jeder  Hinsicht  den- 
selben Gesetzen  wie  der  Strom  selbst  unterworfen  sein. 

Die  gleichen  Gesetze  gelten  auch  für  die  grösseren  und  kleineren 
Flüsse,  sowie  für  die  Seen  und  Kanäle  in  den  durch  Artikd  1  Absatz  2  und  3 
näher  bezeichneten  Gebieten. 

Doch  sollen  sich  die  Befugnisse  der  Internationalen  Gesellschaft  -des 
Kongo  auf  die  gedachten  grösseren  und  kleineren  Flüsse,  Seen  und  Kanäle 
nur  dann  erstrecken,  wenn  die  Staaten,  unter  deren  Souveränität  jene  Ge- 
wässer stehen,  ihre  Zustimmung  ertheilen.  Auch  bleibt  wohlverstanden  für 
die  im  Artikel  1  Absatz  3  erwäinten  Gebiete  die  Zustimmung  der  souve- 
ränen Staaten,  zu  denen  diese  Gebiete  gehören,  vorbehalten. 

Art.  16.  Strassen,  Eisenbahnen  oder  Seitenkanäle,  welche  zu  dem 
besonderen  Zweck  erbaut  werden,  um  der  Nichtschiff barkeit  oder  den 
Mängeln  der  Wasserstrasse  auf  gewissen  Sti-ecken  des  Kongo ,  seiner  Neben- 
flüsse, und  den  anderen,  durch  Artikel  15  letzteren  gleichgestellten  Wasser- 
läufen abzuhelfen,  sollen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Yerkehremittel  als  zu 
diesem  Strome  gehörig  angesehen  werden  und  gleichfalls  dem  Handel  aller 
Nationen  geöffnet  sein. 

Ebenso  wie  auf  dem  Strome  können  auch  auf  diesen  Strassen ,  Eisen- 
bahnen und  Kanälen  nur  solche  Abgaben  erhoben  werden,  welche  nach 
Massgabe  der  Aufwendungen  für  Herstellung,  Unterhaltung  und  Betrieb, 
einschliesslich  dos  den  Unternehmern  zustehenden  Gewinnes,  in  Ansatz  zu 
bringen  sind. 

Bei  Bestimmung  der  Höhe  dieser  Abgaben  sollen  die  Fremden  und 
die  Angehörigen  der  betreffenden  Gebiete  auf  dem  Fus'se  vollständiger  Gleich- 
heit behandelt  werden. 

Art.  17.  Eine  Internationale  Kommission  wiM  eingesetzt,  um  die 
Ausführung  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Schiffahrtsakte  zu  sichern. 

Die  Signatärmächte  dieser  Akte,  sowie  die  Mächte,  welche  später 
derselben  beitreten,  können  sich  jederzeit  in  der  gedachten  Kommission, 
jede  durch  einen  Abgesandten,  veiireten  lassen.  Kein  Abgesandter  kann 
über  mehr  als  eine  Stimme  verfügen,  selbst  dann  nicht,  wennn  er  mehrere 
Regierungen  vertritt. 

Der  Abgesandte  wird  direkt  von  seiner  Regierung  besoldet. 

Die  Gehälter  und  Bezüge  der  Agenten  und  Angestellten  der  Inter- 
nationalen Kommission  werden  auf  den  Ertrag  der  gemäß  Artikel  14  Ab- 
satz 2  und  3  zu  erhebenden  Abgaben  verrechnet. 

Die  Höhe  der  fraglichen  Gehälter  und  Bezüge,  sowie  die  Anzahl, 
der  Grad  und  die  Amtsbefugnisse  der  einzelnen  Agenten  und  Angestellten 
sind  in  den  Rechenschaftsbericht  aufzunehmen,  welcher  jedes  Jahr  an  die 
in  der  Internationalen  Kommission  veitretenen  Regierungen  zu  eratatten  ist. 

Art.  18.  Die  Mitglieder  der  Internationalen  Kommission,  sowie  die 
von  ihr  ernannten  Agenten  sind  in  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  mit  dem 


d 


General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Febmar  1885.      ^09 

Privileg  der  XJnverietzlichkeit  bekleiddt.    Der  gleiche  Schatz  soll  sich  auf 
die  Amtsräame,  Bureaus  und  Archive  der  Kommission  erstrecken. 

Art.  19.  Die  Konstituirung  der  Internationalen  Schiffahrtskommiss^on 
des  Kongo  soll  erfolgen,  sobald  fünf  der  Signatärmächte  der  gegenwärtigen 
Generalakte  ihre  Abgesandten  ernannt  haben.  Bis  zur  Konstituirung  der 
Kommission  soll  die  Ernennung  der  Delegiiien  der  Regierung  des  Deutechen 
Reichs  angezeigt  werden,  welche  ihrerseits  die  eiiorderlichen  Schritte  ein- 
leiten wird,  um  die  Vereinignng  der  Kommission  herbeizuführen. 

Die  Kommission  bat  unverzüglich  Bestimmungen  über  die  Schiffahrt 
die  Flusspolizei,  das  Lootsen-  und  Quarantänewesen  auszuarbeiten. 

Diese  Bestimmungen,  sowie  die  von  der  Kommission  festzusetzenden 
Tarife  sind  vor  ihrer  Inkraftsetzung  der  Genehmigang  der  in  der  Kommission 
vei-tretenen  Mächte  zu  unterbreiten.  Die  interessirten  Mächte  haben  binnen 
kürzester  Frist  ihre  Ansicht  zu  äussern. 

Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  werden  da,  wo  die  Internationalo 
Kommission  ihre  Machtbefugnisse  unmittelbar  ausübt,  von  den  Agenten  der- 
selben, anderwärts  von  dem  betreffenden  Uferstaate  geahndet. 

Im  Falle  eines  Amtsmissbrauchs  oder  einer  Rechtsverletzung  von 
Seiten  eines  Agenten  oder  Angestellten  der  Internationalen  Kommission  soll 
es  dem  Betreffenden,  der  sich  in  seiner  Person  oder  seinen  Rechten  ver- 
letzt fühlt,  freistehen,  sich  an  den  konsularischen  Agenten  seiner  Nation 
zu  wenden.  Letzterer  hat  die  Beschwerde  zu  prüfen  und  kann  dieselbe, 
sofern  er  sie  prima  facie  begründet  findet,  der  Kommission  vortragen.  Auf 
seinen  Antrieb  hat  die  Kommission,  verti*eten  durch  mindestens  drei  ihrer 
Mitglieder,  mit  ihm  gemeinschaftlich  eine  Untersuchung  über  das  Verfahren 
ihres  Agenten  oder  Angestellten  herbeizuführen.  Wenn  der  konsularische 
Agent  die  Entscheidung  der  Kommission  für  rechtlich  anfechtbar  hält,  so 
hat  er  darüber  an  seine  Regierung  zu  berichten,  welche  sich  mit  den  in 
der  Kommission  vertretenen  Mächten  in  Verbindung  setzen  und  dieselben 
einladen  kann,  über  die  der  Kommission  zu  erteilenden  Weisungen  eine 
Verständigung  zu  treffen. 

Art.  20.  Die  nach  Artikel  17  mit  Ueberwachung  der  Ausführung 
der  gegenwärtigen  Schiffahrtsakte  betraute  Internationale  Kommission  des 
Kongo  zählt  namentlich  zu  ihren  Befugnissen: 

1.  Die  Bestimmung  der  Arbeiten,  welche  geeignet  sind,  die  Schiff- 
barkeit des  Kongo  entsprechend  den  Bedürfnissen  des  internationalen 
Handels  zu  sichern. 

Auf  denjenigen  Sti'ecken  des  Stromes,  wo  keine  Macht  Sou- 
vei'änitätsrcchte  ausübt,  hat  die  Internationale  Kommission  selbst 
die  erforderlichen  Maßnahmen  zur  Sicherung  der  Schiffbai'keit  des 
Flusses  zu  treffen. 

Auf  den  im  Besitz  einer  souveränen  Macht  befindlichen 
Strecken  hat  sich  die  Internationale  Kommission  mit  der  Ufer- 
Obrigkeit  zu  venständigen. 

2.  Die.  Festsetzung  des  Lootsentarifs  sowie  des  allgemeinen  Tarife 
für  die  im  zweiten  und  dritten  Absatz  des  Artikels  14  vorgesehenen 
Schiffahrtsabgaben. 

Die  im  ersten  Absatz  des  Artikels  14  erwähnten  Tarife 
werden  innerhalb  der  durch  den  gedachten  Artikel  bestimmton 
Grenzen  von  der  territorialen  Obrigkeit  festgesetzt. 

Die  Erhebung  der  verschiedenen  Abgaben  erfolgt  durch 
die  inteiiiationalon  oder  territorialen  Obrigkeiten,  für  deren  Rechnung 
sie  eingeführt  sind. 

3.  Die  Verwaltung  der  nach  obigem  Absatz  2  erzielten  Einkünfte. 


4:10     General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885. 

4.  Die  TJeberwachung  der  in  Gemäßbeit  des  Artikels  24  geschaffenen 
Quarantäneanstalt. 

5.  Die   Ernennung   der   zu   dem   allgemeinen   Sobiffahrtsdienst   ge- 
hörigen Agenten,  sowie  ihrer  eigenen  Angestellten. 

Die  Einsetzung  von  Unteraufsehern  erfolgt  für  die  im  Be- 
sitz einer  Macht  befindlichen  Stromstrecken  durch  die  Teriitorial- 
gewalt,  für  die  übrigen  Stromstrecken  durch  die  Internationale 
Kommission. 

Der  TJferstaat  hat  der  Internationalen  Kommission  die  Er- 
nennung der  von  ihm  eingesetzten  Unteraufseher  anzuzeigen  und 
seinerseits  für  die  Besoldung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen. 

In  der  Ausübung  ihrer  oben  bezeichneten  und  abgegrenzten  Befugnisse 
ist  die  Internationale  Kommission  von  der  Territonalgewalt  unabhängig. 

Art.  21.  Bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  kann  die  Internationale 
Kommission,  im  Nothfalle,  die  Kriegsschiffe  der  Mächte,  welche  diese  Akte 
unterzeichnen,  sowie  derjenigen,  die  ihr  künftig  beitreten,  zur  Hülfe  ziehen, 
unbeschadet  der  den  Kommandanten  dieser  Schiffe  von  ihren  botreffenden 
Regierungen  etwa  ertheilten  Instruktionen. 

Art.  22.  Die  in  den  Kongo  einlaufenden  Kriegsschiffe  der  die  gegen- 
wärtigen Akte  unterzeichnenden  Mächte  sind  von  Entrichtung  der  im 
Absatz  3  des  Artikels  14  vorgesehenen  Schiffahrtsabgaben  befreit.  Sie 
haben  indess  die  eventuellen  Lootsen-  sowie  die  Hafenabgaben  zu  leisten, 
sofern  nicht  ihre  Intervention  von  der  Internationalen  Kommission  oder 
deren  Agenten  nach  Massgabe  des  vorhergehenden  Artikels  nachgesucht 
worden  ist. 

Art.  23.  Zur  Deckung  der  ihr  obliegenden  Ausgaben  für  technische 
und  Yerwaltungszwecke  kann  die  durch  Artikel  17  eingesetzte  Internationale 
Kommission  im  eigenen  Namen  Anleihen  schliessen,  zu  deren  Sicherstellung 
ausschliesslich  die  der  gedachten  Kommission  zugewiesenen  Einkünfte  dienen. 

Die  auf  den  Abschluss  einer  Anleihe  gerichteten  Beschlüsse  der 
Kommission  müssen  mit  einer  Majorität  von  zwei  Drittel  der  Stimmen 
gefasst  sein.  Unter  allen  Umständen  bleibt  die  Annahme  ausgeschlossen, 
als  ob  von  den  in  der  Kommission  vertretenen  Eegierungen  irgend  eine 
Garantie  übernommen  oder  irgend  eine  Verbindlichkeit  oder  Bürgschaft 
bezüglich  der  fraglichen  Anleihen  eingegangen  werde,  es  sei  denn,  dass  sie 
besondere  Abkommen  zu  diesem  Zweck  getroffen  hätten. 

Der  Ertrag  der  im  dritten  Absatz  des  Artikels  14  aufgeführten  Abgaben 
soll  in  erster  Linie  zur  Bezahlung  der  Zinsen  der  gedachten  Anleihen  und 
zu  ihrer  Tilgung,  nach  Massgabe  der  mit  den  Darleihern  getroffenen  Ab- 
kommen verwendet  werden. 

Art.  24.  An  den  Mündungen  des  Kongo  soll,  sei  es  auf  Initiative 
der  Uferstaaten,  sei  es  auf  Dazwischentreten  der  Internationalen  Kommission, 
eine  Quarantäneanstalt  geschaffen  werden ,  deren  Aufgabe  es  ist ,  die  Kontrole 
über  die  ein-  und  auslaufenden  Schiffe  auszuüben. 

Es  bleibt  späterer  Entscheidung  der  Mächte  vorbehalten,  ob  und 
unter  welchen  Bedingungen  eine  gesundheitliche  Kontrole  über  die  Schiffe 
auch  im  Gebiete  der  eigentlichen  Stromschiffahrt  auszuüben  ist. 

Art.  25.  Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Schiffahi-tsakte  sollen 
in  Kiiegszeiten  in  Kraft  bleiben.  Demgeuiäss  soll  auf  dem  Kongo,  seinen 
Verzweigungen,  Nebenflüssen  und  Mündungen,  sowie  auf  den,  letzteren 
gegenüberliegenden  Theilen  des  Küstenmeeres  die  Schiffahrt  aller  Nationen, 
neutraler  wie  kriegführender,  zu  jeder  Zeit  für  den  Gebrauch  dos  Handels 
frei  sein. 


General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Pebruar  1885.     411 

Der  Handel  soll  gleichfalls,  ungeachtet  des  Kriegszustandes,  frei 
bleiben  auf  den  in  den  Artikeln  15  und  16  erwähnten  Strassen,  Eisenbahnen, 
Seen  und  Kanälen. 

Dieser  Grundsatz  erleidet  eine  Ausnahme  nur  bezüglich  der  Be- 
förderung von  Gegenständen,  welche  für  einen  Kriegführenden  bestimmt 
und  nach  dem  Völkerrecht  als  Kriegskontrebande  anzusehen  sind. 

Alle  in  Ausführung  der  gegenwärtigen  Akte  geschaffenen  Werke  und 
Einrichtungen,  namentlich  die  Hebestellen  und  ihre  Kassen,  sowie  die  bei 
diesen  Einrichtungen  dauernd  angestellten  Personen  sollen  den  Gesetzen 
der  Neutralität  unterstellt  sein  und  demgemass  von  den  Kriegführenden 
geachtet  und  geschützt  werden. 

Kapitel  Y.    Niger- Schiffahrtsakte. 

Art.  26.  Die  Schiffahrt  auf  dem  Niger,  ohne  Ausnahme  irgend 
einer  der  Verzweigungen  oder  Ausläufe  dieses  Flusses,  soll  für  die  Kauf- 
fahi-teischiffe  aller  Nationen,  mögen  sie  mit  Ladung  oder  Ballast  fahren, 
vollkommen  frei  sein  und  bleiben,  sowohl  bezüglich  der  Beförderung  von 
Waaren  wie  von  Reisenden.  Sie  hat  sich  zu  richten  nach  den  Bestim- 
mungen der  gegenwärtigen  Schiffahrtsakte  und  den  in  Ausführung  derselben  zu 
erlassenden  Vorschriften. 

Bei  Ausübung  dieser  Schiffahrt  sollen  die  Angehörigen  und  Flaggen 
aller  Nationen  in  jeder  Hinsicht  auf  dem  Fusse  vollkommener  Gleichheit 
behandelt  wei-den,  sowohl  für  die  direkte  Schiffahrt  vom  offenen  Meere  nach 
den  inneren  Häfen  des  Niger  und  umgekehrt,  als  für  die  grosse  und  kleine 
Küstenschiffahrt  und  für  die  Kahnschiffahrt  auf  dem  ganzen  Laufe  des 
Flusses. 

Demgemass  soll  auf  dem  ganzen  Laufe  und  an  den  Mündungen  des 
Niger  keinerlei  Untei-schied  zwischen  den  Angehörigen  der  Ufei-staaten 
und  der  Nichtuferstaaten  gemacht  und  keine  ausschliessliche  Schiffahrts- 
vergünstigung weder  an  irgend  welche  Gesellschaften  oder  Körperechaften, 
noch  an  Privatpersonen  veiiiehen  werden. 

Diese  Bestimmungen  werden  von  den  Signatärmächten,  als  künftig 
einen  Bestandtheil  des  internationalen  öffentlichen  Rechts  bildend,  anerkannt. 

Art.  27.  Die  Schiffahrt  auf  dem  Niger  soll  keinerlei  Beschränkung 
oder  Abgabe  unterliegen  ^  welche  sich  einzig  und  allein  auf  die  Thatsache 
der  Schiffahrt  gründet. 

Dieselbe  soll  keinerlei  Stations-,  Stapel-,  Niederlage-,  Umschlags- 
oder Aufenthaltsverpflichtung  unterworfen  sein. 

In  der  ganzen  Ausdehnung  des  Niger  sind  die  den  Strom  passirenden 
Schiffe  und  Waaren,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Herkunft  oder  Bestimmung, 
von  jeder  Art  Durchgangszoll  befreit. 

Es  soll  keinerlei  See-  oder  Flussabgabe  erhoben  werden,  welche  sich 
einzig  und  allein  auf  die  Thatsache  der  Schiffahrt  gründet,  noch  auch  irgend 
ein  Zoll  von  Waaren,  die  sich  an  Bord  der  Schiffe  befinden.  Violmehr  sollen 
nur  solche  Gebühren  oder  Abgaben  zui'  Erhebung  gelangen,  die  den  Karakter 
eines  Entgeltes  für  der  Schiffahrt  selbst  geleistete  Dienste  tragen.  Die 
Tarife  für  diese  Gebühren  oder  Abgaben  sollen  keinerlei  differentielle  Be- 
handlung enthalten. 

Art.  28.  Die  Nebenflüsse  des  Niger  sollen  in  jeder  Hinsicht  den- 
selben Gesetzen  wie  der  Strom  selbst  unterworfen  sein. 

Art.  29.  Strassen,  Eisenbahnen  oder  Seitenkanäle,  welche  zu  dem 
besonderen  Zweck  erbaut  werden,  um  der  Nichtschiffbarkeit  oder  den 
Mängeln  der  VVasserstrasse  auf  gewissen  Strecken  des  Niger,  seiner  Neben- 
flüsse, Verzweigungen   und  Ausflüsse   abzuhelfen,   sollen   in   ihrer  Eigen- 


412      General -Akte  der  Berliner  Konferenz  vom  26.  Februar  1885. 

Schaft  als  Verkehrsmittel  als  zu  diesem  Strome  gehörig  angesehen  werden 
und  gleichfalls  dem  Handel  aller  Nationen  geöffnet  sein. 

Ebenso  wie  auf  dem  Strome  können  auch  auf  diesen  Strassen ,  Eisen- 
bahnen und  Kanälen  nur  solche  Abgaben  erhoben  werden,  welche  nach  Massgabe 
der  Aufwendungen  für  Herstellung,  Unterhaltung  und  Betrieb,  einschliesslich 
des  den  Unternehmern  zustehenden  Gewinnes,  in  Ansatz  zu  bringen  sind. 

Bei  Bestimmung  der  Höhe  dieser  Abgaben  sollen  die  Fremden  und 
die  Angehörigen  der  betreffenden  Gebiete  auf  dem  Fusse  vollständiger 
Gleichheit  behandelt  werden. 

Art.  30.  Grossbritannien  verpflichtet  sich,  die  in  den  Artikeln  26, 
27,  28,  29  mit  Bezug  auf  die  Fi-eiheit  der  Schiffahrt  aufgestellten  Grund- 
sätze zur  Anwendung  zu  bringen,  insoweit  die  Gewässer  des  Niger,  seiner 
Nebenflüsse,  Verzweigungen  und  Ausflüsse  sich  unter  britischer  Souveränität 
oder  britischem  Protektorat  befinden  oder  befinden  werden. 

Die  Bestimmungen,  welche  es  zur  Sichemng  und  Kontrole  der 
Schiffahi-t  erlassen  wird,  werden  so  abgefasst  sein,  dass  der  freie  Verkehr 
der  Handelsschiffe  soviel  wie  möglich  erleichtert  wird. 

Es  versteht  sich,  dass  keine  der  so  übernommenen  Verpflichtungen 
in  dem  Sinne  ausgelgt  werden  kann,  als  wenn  in  Folge  derselben  Gross- 
britannien verbindei-t  wäre  oder  sein  könnte,  beliebige  Bestimmungen  für 
die  SchiffahH  zu  treffen,  welche  nicht  mit  dem  Geiste  dieser  Verpflichtungen 
in  Widerspruch  stehen. 

Grossbritannien  verpflichtet  sich,  den  fremden  Kaufleuten  aller 
Nationen,  welche  in  den  jetzt  oder  zukünftig  seiner  Souveränität  oder 
seinem  Protektorat  unterstehenden  Strecken  des  Niger  Handel  treiben,  Schutz 
zu  gewähren,  als  wären  es  seine  eigenen  ünterthanen,  vorausgesetzt  jedoch, 
dass  die  betreffenden  Kaufleute  den  auf  Grund  des  Vorstehenden  ergangenen 
oder  in  Zukunft  ergehenden  Bestimmungen  nachkommen. 

Art.  31.  Fitinkreich  übernimmt,  insoweit  die  Gewässer  des  Niger, 
seiner  Nebenflüsse,  Verzweigungen  und  Ausläufe  sich  unter  seiner  Souverä- 
nität oder  seinem  Protektorat  befinden  oder  befinden  werden,  die  in  dem 
vorhergehenden  Artikel  bezeichneten  Verpflichtungen  unter  denselben  Vor- 
behalten und  in  dem  gleichen  Woi-tlaut. 

Art.  32.  Jede  der  übrigen  Signatärmächte  verpflichtet  sich  in  gleichem 
Sinne  für  den  Fall,  dass  sie  in  Zukunft  Souveränitäts-  oder  Protektorats- 
rechte über  irgend  einen  Theil  des  Niger,  seiner  Nebenflüsse,  Verzweigungen 
und  Ausflüsse  ausüben  sollte. 

Art.  33.  Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Schiffahrtsakte  sollen 
in  Kriegszeiten  in  Kraft  bleiben. 

Bemgemäss  soll  auf  dem  Niger,  seinen  Verzweigungen  und  Neben- 
flüssen, seinen  Mündungen  und  Ausflüssen,  sowie  auf  den,  den  Mündungen 
und  Ausflüssen  dieses  Stromes  gegenüberliegenden  Theilen  des  Küstenmeeres 
die  Schiffahrt  aller  Nationen,  neutraler  wie  kriegführender,  zu  jeder  Zeit 
für  den  Gebrauch  des  Handels  frei  sein. 

Der  Handel  soll  gleichfalls,  ungeachtet  des  Kriegszustandes,  frei  bleiben 
auf  den  in  dem  Artikel  29  erwähnten  Strassen,  Eisenbahnen  und  Kanälen. 

Dieser  Grundsatz  erleidet  eine  Ausnahme  nur  bezüglich  der  Be- 
förderung von  Gegenständen,  welche  für  einen  Kriegführenden  bestimmt 
und  nach  dem  Völkerrecht  als  Kriegskontrebande  anzusehen  sind. 

Kapitel  YI«    Erklärang,  betreffend  die  wesentlichen  Bedingungen,   welche 
zu  erfüllen  sind,  damit  nene  Besitzergreifungen  an  den  Küsten  des  afrika- 
nischen Festlandes  als  effektive  betrachtet  werden. 

Art.  34.  Diejenige  Macht,  welche  in  Zukunft  von  einem  Gebiete  an 
der  Küste  des  afrikanischen  Festlandes,   welches   ausserhalb  ihrer  gegen- 


General- Akte  der  Berlioer  Konferenz  vom  26.  Februar  1885.     ^1^3 

wärtigen  Besitzungen  liegt,  Besitz  ergreift,  oder  welche,  bisher  ohne  der- 
gleichen Besitzungen,  solche  erwerben  sollte,  desgleichen  auch  die  Macht, 
welche  dort  eine  Schutzherrschaft  übernimmt,  wird  den  betreffenden  Akt 
mit  einer  an  die  übrigen  Signatärmächte  der  gegenwärtigen  Akte  gerichteten 
Anzeige  begleiten,  um  dieselben  in  den  Stand  zu  setzen,  gegebenenfalls 
ihre  Reklamationen  geltend  zu  machen. 

Art.  35.  Die  Signatärmächte  der  gegenwärtigen  Akte  anerkennen 
die  Verpflichtung,  in  den  von  ihnen  an  den  Küsten  des  afrikanischen  Kon- 
tinents besetzten  Gebieten  das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern, 
welche  hinreicht,  um  erworbene  Rechte  und,  gegebenenfalls,  die  Handels- 
und Dni-chgaiigsfreiheit  unter  den  Bedingungen,  welche  für  letztere  ver- 
einbai*t  worden,  zu  schützen. 

Kftpitel  TIL    Allgemeine  Bestimmiingeii. 

Art.  36.  Die  feignatärmächte  der  gegenwärtigen  Generalakte  be- 
halten sich  Yor,  in  dieselbe  nachträglich  und  auf  Grund  gemeinsamen  Ein- 
verständnisses diejenigen  Abänderungen  oder  Verbesserungen  aufzunehmen, 
deren  Nützlichkeit  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  sollte. 

Art.  37.  Die  die  gegenwärtige  Generalakte  nichtunterzeichnenden 
Mächte  können  ihren  Bestimmungen  durch  einen  besonderen  Akt  beitreten. 

Der  Beitritt  jeder  Macht  wird  auf  diplomatischem  Wege  zur  Kenntniss 
der  Regierung  des  Deutschen  Reichs  und  von  dieser  zur  Kenntniss  aller 
der  Staaten  gebracht,  welche  diese  Generalakte  unterzeichnen  oder  derselben 
nachträglich  beitreten. 

Er  bringt  zu  vollem  Recht  die  Annahme  aller  Verpflichtungen  und 
die  Zulassung  zu  allen  Vortheilen  mit  sich,  welche  durch  die  gegenwärtige 
Generalakte  vereinbart  worden  sind. 

Art.  38.  Gegenwärtige  Generalakte  soll  binnen  kürzester  und  keinen- 
falls  den  Zeitraum  eines  Jahres  überschreitender  Frist  ratifizirt  werden. 

Sie  tritt  für  jede  Macht  von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  an  welchem 
letztere  die  Ratifikation  vollzogen  hat. 

Inzwischen  verpflichten  sich  die  diese  Generalakte  unterzeichnenden 
Mächte,  keinerlei  Massnahmen  zu  treffen,  welche  den  Bestimmungen  dieser 
Akte  zuwiderlaufen  würden. 

Jede  Macht  wird  ihre  Ratifikation  der  Regierung  des  Deutschen 
Reichs  zugehen  lassen,  durch  deren  Vermittelung  allen  anderen  Siguatär- 
mächten  der  gegenwärtigen  Generalakte  davon  Kenntnis  gegeben  werden  wird. 

Die  Ratifikationen  aller  Mächte  bleiben  in  den  Archiven  der  Re- 
gierung des  Deutschen  Reichs  aufbewahrt.  Wenn  alle  Ratifikationen  bei- 
gebracht sind,  so  wird  über  den  Hinterlegungsakt  ein  Protokoll  errichtet, 
welches  von  den  Vertretern  aller  Mächte,  die  an  der  Berliner  Konferenz 
theilgenommen  haben,  unterzeichnet  und  wovon  eine  beglaubigte  Abschrift 
allen  diesen  Mächten  mitgetheilt  wird. 

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  betreffenden  Bevollmächtigten 
gegenwärtige  Goneralakte  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigesetzt. 

Geschehen  zu  Berlin,  am  sechsundzwanzigsten  Februar  Eintausend- 
achthun  dertf ünf  undachtzig. 

(Folgen  die  Unterschriften.) 

Die  vorstehende  Vereinbarung  ist  diesseits  am  8.  April  d.  J.  ratifizirt 
worden. 


4 14    Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  n.  Japan  vom  4.  April  1896. 

No.  6a.    Handels-  nnd  SehiffaJirtsTertrag  zwisehen  dem  Beutsehen 
Releh  und  Japan.    Tom  4.  April  1896.^ 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  im  Namen 
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan,  von  dem 
gleichen  Wunsche  geleitet,  das  gute  Einvernehmen,  welches  erfreulicher- 
weise zwischen  Ihnen  hesteht,  durch  Ausdehnung  und  Hehung  des  Ver- 
kehrs zwischen  Deutschland  und  Japan  zu  erhalten,  und  überzeugt,  dass 
diese  Aufgabe  nicht  besser  als  durch  die  Revision  des  zur  Zeit  zwischen 
den  beiden  Ländern  bestehenden  Vertrages  erfüllt  werden  kann,  haben 
beschlossen,  eine  solche  Revision  auf  Orundlage  der  Billigkeit  und  des 
gegenseitigen  Vortheils  vorzunehmen,  und  zu  diesem  Zweck  zu  Ihren  Be- 
vollmächtigten ernannt,  nämlich: 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen:  AUer- 
höchstihron  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  Herrn 
Adolf  Freiherm  Marschall  von  Bieberstein,  und 

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan:  Allerhöchstihren  ausserordent- 
lichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem 
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen,  Herrn  Vicomte  Siuzo  Aoki, 

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger 
Form  befundenen  Vollmachten,  den  nachstehenden  Handels-  und  Schiffahrts- 
vertrag vereinbart  und  festgestellt  haben: 

Art.  I.  Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden  vertragschliessenden 
Theile  sollen  volle  Freiheit  gemessen,  überall  die  Gebiete  des  anderen 
vertragschliessenden  Theiles  zu  betreten,  zu  bereisen  oder  sich  daselbst 
niederzulassen,  und  sollen  vollen  und  uneingeschränkten  Schutz  für  ihre 
Person  und  ihr  Eigenthum  geniessen. 

Sie  sollen  freien  und  ungehinderten  Zutritt  zu  den  Gerichten  haben 
zur  Verfolgung  und  Vertheidigung  ihrer  Rechte;  sie  sollen  in  gleicher 
Weise  wie  die  Inländer  das  Recht  haben,  Anwälte,  Advokaten  und  Ver- 
treter zur  Verfolgung  und  Vertheidigung  ihrer  Rechte  vor  diesen  Ge- 
richten zu  wählen  und  zu  verwenden ,  und  in  allen  anderen  auf  die  Rechts- 
pflege bezüglichen  Angelegenheiten  alle  Rechte  und  Begünstigungen  der 
Inländer  geniessen. 

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschliessenden  Theile  sollen 
in  den  Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  die  Niederlassung  und  das 
Reisen,  auf  den  Besitz  von  Waaren  und  beweglichen  Sachen  aller  Art, 
auf  den,  sei  es  ki-aft  letzten  Willens  oder  in  anderer  Weise  erfolgenden 
Eiwerb  von  Todeswegen  bei  solchem  Vermögen  aller  Art,  welches  sie 
unter  Lebenden  erwerben  dürfen,  und  in  Bezug  auf  alle  wie  immer  be- 
schaffenen Verfügungen  über  Vermögen  jeder  Art,  welches  in  gesetz- 
mässiger  Weise  erworben  ist,  die  nämlichen  Begünstigungen,  Freiheiten 
und  Rechte  geniessen  und  in  diesen  Beziehungen  keinen  höheren  Abgaben 
und  Lasten  unterworfen  sein,  als  die  Inländer  oder  die  Angehörigen  der 
meistbegünstigten  Nation. 

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschliessenden  Theile  sollen 
in  den  Gebieten  des  anderen  vollkommene  Gewissensfreiheit,  sowie  in 
Gemässheit  der  Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  das  Recht  privater 
oder  öffentlicher  Abhaltung  ihres  Gottesdienstes  und  auch  das  Recht  ge- 
niessen, ihre  betreffenden  Landsleute  nach  ihren  religiösen  Gebräuchen 
auf  den  geeigneten  und  passend  befundenen,  zu  diesem  Zweck  angelegten 
und  unterhaltenen  Plätzen  zu  bestatten. 


1)  Vergl.  die  Nachtragskonvention  vom  2C.  Dezember  1898  (R.  G.  Bl.  1899  S.  137). 
Bekanntmachung,  betr.  das  Inkrafttreten  dieses  und  des  unter  8b  abgedruckten  Vertrages, 
vom  7.  Juli  1899  (R.  G.  Bl.  S.  364).   —  Der  Zolltarif  ist  nicht  mitabgedruckt. 


Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  n.  Japan  vom  4.  April  1896.     415 

Sie  sollen  unter  keinem  Verwände  gezwungen  werden,  andere  oder 
höhere  Abgaben  oder  Steuern  zu  bezahlen  als  diejenigen,  welche  jetzt  oder 
künftig  von  Inländern  oder  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  ge- 
zahlt werden. 

Ari  II.  Die  Angehörigen  eines  jeden  der  veiiragschliessenden  Theile, 
welche  in  den  Gebieten  des  anderen  wohnen,  sollen  von  jedem  zwangs- 
weisen Militäi'dienst  irgend  welcher  Art,  sei  es  im  Heer,  in  der  Flotte, 
der  Bürgei-wehr  oder  der  Miliz,  von  allen  an  Stelle  persönlicher  Dienst- 
leistung auferlegten  Abgaben  und  von  allen  Zwangsanleihen  oder  militärischen 
Leistungen  oder  Abgaben  befreit  sein. 

Art.  III.  Es  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels  und  der  Schiff- 
fahrt zwischen  den  Gebieten  der  beiden  vertragschliessenden  Theile  be- 
stehen. 

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschliessenden  Theile  dürfen 
überall  in  den  Gebieten  des  anderen  Gross-  oder  Kleinhandel  mit  allen 
Arten  von  Erzeugnissen  des  Bodens  und  des  Gewerbefleisses  und  von 
Waaren,  soweit  sie  in  den  Verkehr  gebracht  werden  dürfen,  sei  es  persön- 
lich oder  durch  Beauftragte,  einzeln  oder  in  Vereinigung  mit  Fremden 
oder  Inländern  betreiben,  sie  dürfen  Wohnhäuser,  Fabrikgebäude,  "Waaren- 
häuser,  Läden  und  sonstige  Räumlichkeiten  besitzen  oder  miethen  imd 
bewohnen,  auch  dürfen  sie  für  Niederlassungs-,  Industrie-  und  Handels- 
zwecke Ländereien  pachten,  wobei  sie  wie  die  Inländer  den  Gesetzen,  den 
Polizei-  und  Zollvorschriften  des  Landes  unterworfen  sind. 

Sie  sollen  befugt  sein,  frei  und  sicher  mit  ihren  Schiffen  und  deren 
Ladungen  alle  die  Plätze,  Häfen  und  Flüsse  in  den  Gebieten  des  anderen 
Theiles  zu  besuchen,  welche  für  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  von  Vi^aaren 
geöffnet  sind  oder  künftighin  geöffnet  sein  werden,  imd  sollen  gegenseitig 
in  Angelegenheiten  des  Handels,  der  Industrie  und  der  Schiffahrt  dieselbe 
Behandlung  wie  die  Inländer  oder  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten 
Nation  geniessen,  ohne  andere  oder  höhere  Steuern,  Auflagen  oder  Zölle 
irgend  welcher  Art  oder  Bezeichnung,  mögen  dieselben  im  Namen  oder 
zum  Vortheil  der  Regierang,  öffentlicher  Beamter,  Privater  oder  irgend 
welcher  Korporationen  oder  Anstalten  erhoben  werden,  zu  entrichten,  als 
diejenigen,  welche  von  Inländern  oder  Angehörigen  der  meistbegünstigten 
Nation  gezahlt  werden,  immer  in  Gemässheit  der  Gesetze,  Verordnungen 
und  Reglements  des  betreffenden  Landes. 

Art.  IV.  Die  "Wohngebäude,  Fabriken,  "Waarenhäuser  und  Läden  der 
Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschliessenden  Theile  in  den  Gebieten 
des  anderen,  sowie  alle  dazu  gehörigen  Räumlichkeiten,  welche  zu  Nieder- 
lassungs-, Industrie-  und  Handelszwecken  bestimmt  sind,  sollen  unverletz- 
lich sein. 

Es  ist  unzulässsig,  in  solchen  Gebäuden  und  Räumlichkeiten  Durch- 
suchungen oder  Haussuchungen  abzuhalten,  oder  Bücher,  Papiere  und 
Rechnungen  einzusehen  und  zu  prüfen,  ausgenommen  in  denjenigen  Fällen 
und  in  denjenigen  Formen,  in  welchen  derartige  Massnahmen  nach  den 
Gesetzen,  Verordnungen  und  Reglements  auch  Inländern  gegenüber  an- 
wendbar sind, 

Ai*t.  V.  Bei  der  Einfuhr  in  Deutschland  sollen  auf  Gegenstände, 
welche  in  Japan  erzeugt  oder  verfertigt  sind,  von  welchem  Platze  sie  auch 
kommen  mögen,  und  bei  der  Einfuhr  in  Japan  sollen  auf  Gegenstände, 
welche  in  Deutschland  erzeugt  oder  verfertigt  sind,  von  welchem  Platze 
sie  auch  kommen  mögen,  keine  anderen  oder  höheren  Zölle  gelegt  werden, 
als  auf  die  gleichai-tigen  Gegenstände,  welche  in  irgend  einem  fremden 
liande  erzeugt  oder  verfertigt  sind. 


^IG     Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  u.  Japan  vom  4.  April  1896. 

Auch  soll  hezüglich  eines  in  den  Gebieten  des  einen  vertrag- 
schliessenden  Theiles  erzeugten  oder  verfertigten  Gegenstandes,  von 
welchem  Platze  derselbe  auch  kommen  möge,  kein  Verbot  der  Einfahr  in 
die  Gebiete  des  anderen  aufrecht  erhalten  oder  erlassen  werden,  welches 
nicht  ebenso  die  Einfuhr  des  gleichartigen  Gegenstandes  aus  irgend  einem 
dritten  Lande  trifft.  Diese  letztere  Vorschrift  findet  keine  Anwendung 
auf  die  sanitären  und  anderen  Verbote,  welche  durch  die  Nothwendigkeit 
veranlasst  werden,  die  öffenÜiche  Gesundheit,  die  Erhaltung  des  Viehes 
oder  der  der  Landwirthschaft  nützlichen  Pflanzen  zu  sichern. 

Art.  VI.  In  den  Gebieten  eines  jeden  der  vertragschliessenden  Theile 
sollen  bei  der  Ausfuhr  nach  den  Gebieten  des  anderen  auf  keinen  Gegen- 
stand andere  oder  höhere  Zölle  oder  Abgaben  gelegt  werden  als  diejenigen, 
welche  bei  der  Ausfuhr  der  gleichartigen  Gegenstände  nach  irgend  einem 
anderen  fremden  Lande  jetzt  oder  in  Zukunft  enti'ichtet  werden;  auch  darf 
nicht  die  Ausfuhr  eines  Gegenstandes  aus  den  Gebieten  des  einen  der  ver- 
tragscliliessenden  Theile  in  die  Gebiete  des  anderen  mit  einem  Verbot  be- 
legt werden,  welches  sich  nicht  gleichmässig  auf  die  Ausfuhr  der  gleich- 
artigen Gegenstände  nach  irgend  einem  anderen  Lande  erstreckt. 

Art.  VII.  Die  Angehörigen  eines  jeden  der  verti*agschliesscnden 
Theile  sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  mit  Bezug  auf  die  Befreiung 
von  Durchfuhrzöllen  und  in  Allem,  was  sich  auf  Zollniederlagen,  Ausfuhr- 
vergütungen, Erleichterungen  und  Kückzölle  bezieht,  völlige  Gleichstellung 
mit  den  Inländern  gemessen. 

Art  VIII.  Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  von 
den  die  Gebiete  des  einen  der  vertragschliessenden  Theile  besuchenden 
Kaufleuten,  Gewerbetreibenden  und  Handlungsreisenden  des  anderen 
Theiles  eingebracht  werden,  wird  beiderseits  Befreiung  von  Eingangs-  und 
Ausgangsabgaben  zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,  dass  diese  Gegen- 
stände binnen  der  durch  die  Landesgesetze  bestimmten  Frist  unverkauft 
wieder  ausgeführt  werden,  und  vorbehaltlich  der  Erfüllung  der  für  die 
Wiederausfuhr  oder  für  die  Zuiückliefening  in  die  Niederlage  nothwendigen 
Zollförmlichkeiten.  Die  "Wiederausfuhr  der  Muster  muss  in  beiden  Ijän- 
dern  unmittelbar  am  ersten  Einfuhrort  durch  Niederlegung  des  Betrages 
der  bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicherheitsstellung  gewährleistet 
werden. 

Femer  werden  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  und  Proben, 
sofern  sie  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  beiderseits  fi-ei  von 
Eingangsabgaben  zugelassen,  auch  wenn  ihre  Einbringung  auf  anderem  als 
dem  im  vorausgehenden  Absatz  bezeichneten  Wege  erfolgt. 

Art.  IX.  Wird  innerhalb  der  Gebiete  eines  der  vertragschliessenden 
Theile  im  ganzen  Lande  oder  in  einem  beschränkten  Umkreise,  sei  es  für 
Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  einer  Gemeinde  oder  Korpo- 
ration, von  der  Hervorbringung,  der  Heratellung  oder  dem  Verbrauch 
eines  Artikels  eine  innere  Abgabe  erhoben,  so  darf  der  gleiche  Artikel, 
wenn  er  aus  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  eingeführt  wird,  in  diesem 
Lande  oder  diesem  Umkreise  nur  mit  einer  gleichen  und  mit  keiner 
höheren  oder  lästigeren  Abgabe  belegt  werden. 

Keinerlei  Abgaben  dürfen  erhoben  werden,  falls  in  diesem  Lande 
oder  in  diesem  Umkreise  Artikel  derselben  Art  nicht  erzeugt  oder  her- 
gestellt werden,  oder,  wenn  sie  auch  daselbst  erzeugt  oder  hergestellt 
werden,  nicht  von  derselben  Abgabe  getroffen  sind. 

Art.  X.  Alle  Gegenstände,  welche  in  japanische  Häfen  auf  japa- 
nischen Schiffen  gesetzniässig  eingeführt  werden  oder  eingeführt  werden 
dürfen,  können  in  diese  Häfen  auch  auf  deutschen  Schiffen  eingeführt 
werden,    ohne    anderen    oder   höheren    Zöllen   oder   Abgaben,   gleichviel 


Haiideisvertrag  zwisohen  beutsohland  n.  j'apan  Vom  4.  April  1896.    417 

welcher  Benennung,  unterworfen  zu  sein,  als  wenn  diese  Gegenstände  auf 
japanischen  Schiffen  eingeführt  würden;  und  umgekehrt  können  alle  Gegen- 
stände, welche  in  deutsche  Häfen  auf  deutschen  Schiffen  gesetzlich  ein- 
geführt werden  oder  eingeführt  werden  dürfen,  in  diese  Häfen  auch  auf 
japanischen  Schiffen  eingeführt  werden,  ohne  anderen  oder  höheren  Zöllen 
oder  Abgahen,  gleichviel  welcher  Benennung,  unterworfen  zu  sein,  als 
wenn  diese  Gegenstände  auf  deutschen  Schiffen  eingeführt  würden.  Diese 
gegenseitige  gleiche  Behandlung  erfolgt  ohne  Unterschied,  ob  die  be- 
treffenden Gegenstände  unmittelbar  von  dem  Ursprungsort  oder  von 
einem  anderen  Platze  kommen. 

Ebenso  soll  eine  völlig  gleiche  Behandlung  auch  hinsichtlich  der 
Ausfuhr  herrschen,  so  dass  in  den  Gebieten  eines  jeden  der  vertrag- 
schliessenden  Theile  bei  der  Ausfuhr  eines  Gegenstandes,  welcher  gesetz- 
mässig  aus  denselben  ausgeführt  wird,  dieselben  Ausfuhrzölle  gezahlt  und 
dieselben  Ausfuhrvergütungen  und  Rückzölle  gewährt  werden  sollen ,  gleich- 
viel, ob  die  Ausfuhr  auf  japanischen  oder  auf  deutschen  Schiffen  erfolgt, 
und  ohne  Bücksicht  auf  den  Bestimmungsort,  mag  dieser  ein  Hafen  der 
vertragschliessenden  Theile  oder  einer  dritten  Macht  sein. 

Art.  XL  Keine  Tonnen-,  Hafen-,  Lootsen-,  Leuchtthurm-,  Quaran- 
täne -  oder  ähnlichen  Gebühren  irgend  welcher  Art  oder  Bezeichnung,  die, 
sei  es  im  Namen  oder  im  Interesse  des  Staates,  sei  es  in  demjenigen  von 
öffentlichen  Beamten,  von  Privaten,  von  Korporationen  oder  von  Instituten 
irgend  einer  Art  erhoben  werden,  dürfen  in  den  Gebieten  des  einen  Landes 
den  Schiffen  des  anderen  Landes  auferlegt  werden,  sofern  dieselben  nicht 
in  den  gleichen  Fällen  ebenso  und  unter  denselben  Bedingungen  den  in- 
ländischen Schiffen  und  den  Schiffen  der  meistbegünstigten  Nation  auf- 
erlegt werden.  Diese  Gleichförmigkeit  in  der  Behandlung  soll  gegenseitig 
auf  die  beiderseitigen  Schiffe  Anwendung  finden,  ohne  Eücksicht  darauf, 
von  welchem  Hafen  oder  Platze  dieselben  ankommen,  und  wohin  sie  be- 
stimmt sind. 

Art.  XII.  Rücksichtlich  des  Ankerplatzes,  des  Ladens  und  Löschens 
der  Schiffe  in  den  Häfen,  Bassins,  Docks,  Rheden  und  Flüssen  der  Ge- 
biete beider  Länder  soll  den  inländischen  Schiffen  kein  Vorrecht  gewährt 
werden,  das  nicht  in  gleicher  Weise  den  Schiffen  des  anderen  Landes 
gewährt  wird;  die  Absicht  der  vertragschliessenden  Theile  geht  dahin,  dass 
auch  in  dieser  Hinsicht  die  beiderseitigen  Schiffe  auf  dem  Fusse  völliger 
Gleichheit  behandelt  werden  sollen. 

Art.  XIII.  Der  Küstenhandel  der  beiden  vertragschliessenden  Theile 
wird  durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  berührt; 
derselbe  soll  den  Gesetzen,  Verordnungen  und  Reglements  jedes  der  beiden 
Länder  unterworfen  sein.  Es  ist  jedoch  vereinbart,  dass  japanische  Staats- 
angehörige in  Deutschland  und  deutsche  Reichsangehörige  in  Japan  in 
dieser  Beziehung  die  Rechte  geniessen  sollen,  welche  in  Gemässheit  jener 
Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  den  Angehörigen  irgend  eines 
anderen  Landes  bewilligt  sind  oder  künftig  bewilligt  werden. 

Ein  japanisches  Schiff,  welches  in  einem  fremden  Lande  mit  Gütern 
für  zwei  oder  mehr  deutsche  Häfen  befrachtet  ist,  und  ein  deutsches 
Schiff,  welches  in  einem  fremden  Lande  mit  Gütern  für  zwei  oder  mehr 
japanische  Häfen  befrachtet  ist,  darf  einen  Theil  seiner  Ladung  in  einem 
der  Bestinunungshäfen  löschen  und  seine  Reise  nach  dem  anderen  oder 
nach  den  anderen  Häfen,  sofern  daselbst  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  von 
AVaaren  gestattet  ist,  behufs  Löschung  des  Restes  seiner  ursprünglichen 
Ladimg  fortsetzen,  in  allen  Fällen  unter  Beachtung  der  Gesetze  und  Zoll- 
ordnungen der  beiden  Länder. 

V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  27 


418     Handelsyertrag  zwischen  Deatschland  a.  Japan  vom  4.  April  1896. 

Die  japanische  Regierang  willigt  indessen  darein,  dass  deutsche 
Schiffe  nach  wie  vor  für  die  Daner  des  gegenwärtigen  Vertrages  Ladung 
zwischen  den  gegenwärtig  geöffneten  Häfen  befördern  dürfen,  ansgenonimen 
nach  oder  von  den  Häfen  von  Osaka.  Niigata  und  Ebisu-minato. 

Art.  XIV.  Kriegs-  oder  Kauffahrteischiffe  eines  jeden  der  yertrag- 
schliessenden  Theile,  welche  durch  stürmisches  Wetter  oder  durch  irgend 
einen  anderen  Unfall  genöthigt  werden,  in  einem  Hafen  des  anderen  Theiles 
Zuflucht  zu  suchen,  sollen  die  Befogniss  haben,  daselbst  Ausbesserungen 
vorzunehmen,  sich  alle  nöthigen  Yorräthe  zu  verschaffen  und  wieder  in 
See  zu  gehen,  ohne  irgend  andere  Gebühren  zu  bezahlen  als  diejenigen, 
welche  von  inländischen  Schiffen  zu  entrichten  sein  würden.  Falls  jedoch 
der  Führer  eines  Kauffahrteischiffes  sich  genöthigt  sehen  sollte ,  über  einen 
Theil  seiner  Ladung  zu  verfügen,  um  Ausgaben  zu  bestreiten,  so  soll  er 
verpflichtet  sein,  sich  nach  den  Verordnungen  und  Tarifen  des  Ortes, 
wohin  er  gekommen  ist,  zu  richten. 

Wenn  ein  Kriegs-  oder  Kauffahrteischiff  des  einen  der  vertrag- 
schliessenden  Theile  an  den  Küsten  des  anderen  strandet  oder  Schiffbruch 
leidet,  so  sollen  die  Orisbehörden  den  Generalkonsul,  Konsul,  Vicekonsul 
oder  Konsularagenten  des  Bezirks,  in  welchem  der  Unfall  stattgefunden 
hat,  oder,  wenn  es  derartige  Konsularbeamte  dort  nicht  giebt,  den  General- 
konsul, Konsul,  Vicekonsul  oder  Konsularagenten  des  nächsten  Bezirks 
benachrichtigen. 

Alle  Rettungsmassregeln  bezüglich  japanischer  in  den  deutschen 
Küstengewässern  verunglückter  oder  gestrandeter  Schiffe  sollen  nach  Mass- 
gabe der  deutschen  Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  Platz  greifen, 
und  umgekehrt  sollen  alle  Rettungsmassregeln  hinsichtlich  deutscher,  in 
den  japanischen  Küstengewässem  verunglückter  oder  gestrandeter  Schiffe 
in  Gemässheit  der  japanischen  Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements 
erfolgen. 

Ein  derartiges  gestrandetes  oder  verunglücktes  Schiff  oder  Fahrzeug 
und  alle  Theile  desselben,  sowie  alle  seine  Ausrüstungsgegenstände  und 
Zubehörungen,  ferner  alle  Güter  und  Waaren,  welche  davon  gerettet 
worden  sind,  einschliesslich  derer,  welche  in  die  See  geworfen  waren,  oder 
der  Erlös  dieser  Gegenstände,  falls  sie  verkauft  worden  sind,  ebenso  alle 
an  Bord  eines  solchen  gestrandeten  oder  verunglückten  Schiffes  oder  Fahr- 
zeuges vorgefundenen  Papiere  sind  den  Eigenthümem  oder  deren  Beauf- 
tragten auszuhändigen,  sobald  sie  von  denselben  beansprucht  werden.  Wenn 
diese  Eigentbümer  oder  Beauftragten  sich  nicht  an  Ort  und  Stelle  befinden, 
so  sind  alle  die  gedachten  Gegenstände  den  betreffenden  Generalkonsuln, 
Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten,  sofern  die  Herausgabe  von 
denselben  innerhalb  der  durch  die  Landesgesetze  festgesetzten  Frist  ver- 
langt wird,  auszuhändigen,  and  diese  Konsularbeamten,  Eigenthümer  oder 
Beauftragten  sollen  nur  die  durch  die  Rettung  und  Erhaltung  der  Güter 
erwachsenen  Kosten,  einschliesslich  des  Bergelohnes,  bezahlen,  wie  sie 
im  Falle  des  Scheiterns  eines  inländischen  Schiffes  zu  entrichten  gewesen 
wären. 

Die  aus  dem  Schiffbruch  geretteten  Güter  und  Waaren  sollen  von 
allen  Zöllen  befreit  sein,  sofern  sie  nicht  für  den  Verbrauch  deklarirt 
werden,  in  welchem  Falle  sie  die  gewöhnlichen  Abgaben  zu  entrichten 
haben. 

Wenn  ein  Schiff  oder  Fahrzeug,  welches  im  Eigenthum  von  Ange- 
hörigen des  einen  der  vertragschliessenden  Theile  steht,  in  den  Küsten- 
gewässem des  anderen  strandet  oder  verunglückt,  so  sollen  die  betreffen- 
den Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten,  falls  der 
Eigenthümer   oder   der  Schiffsführer   oder   ein   anderer  Beauftragter   des 


Bandelsverixag  zwisohen  Deutschland  u.  Japan  vom  4.  April  1896.     ^19 

Eigenthümers  nicht  anwesend  ist,  ermächtigt  sein,  amtlichen  Beistand 
zu  leisten,  damit  den  Angehörigen  des  betreffenden  Landes  die  erforder- 
liche Unterstützung  gewährt  wird.  Derselbe  Grundsatz  soll  in  dem  Falle 
Anwendung  finden,  wenn  der  Eigenthümer,  Schiffsführer  oder  sonstige 
Beaufti-agte  zugegen  ist,  indess  solchen  Beistand  nachsucht 

Art  XY.  Alle  Schiffe,  welche  nach  deutschem  Recht  als  deutsche, 
und  alle  Schiffe,  welche  nach  japanischem  Recht  als  japanische  Schiffe 
anzusehen  sind,  sollen  im  Sinne  dieses  Vertrages  als  deutsche,  beziehungs- 
weise japanische  Schiffe  gelten. 

Art  XYI.  Die  vertragschliessenden  Theile  kommen  darin  überein, 
dass  in  allen  auf  Handel  und  Schiffahrt  bezüglichen  Angelegenheiten  jede 
Art  von  Vorrecht,  Begünstigung  oder  Befreiung,  welche  der  eine  vertrag- 
schliessende  Theil  der  Regiemng,  den  Schiffen  oder  den  Angehörigen  ii^end 
eines  anderen  Staates  gegenwärtig  eingeräumt  hat  oder  in  Zukimft  ein- 
räumen wird,  sofort  und  bedingungslos  auf  die  Regierung,  die  Schiffe 
oder  die  Angehörigen  des  anderen  vertragschliessenden  Theiles  ausgedehnt 
werden  soll,  da  es  ihre  Absicht  ist,  dass  Handel  und  Schiffahrt  eines  jeden 
Landes  von  dem  anderen  in  allen  Beziehungen  auf  den  Fuss  der  meist- 
begünstigten Nation  gestellt  werden  sollen. 

Art  XVII.  Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschliessenden 
Theile  sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  den  Schutz  von 
Erfindungen,  von  Mustern  (einschliesslich  der  Gebrauchsmuster)  und 
Modellen,  von  Handels-  und  Fabrikmarken,  von  Firmen  und  Namen  die- 
selben Rechte,  wie  die  eigenen  Angehörigen  unter  der  Voraussetzung 
gemessen,  dass  sie  die  hierfür  vom  Gesetze  vorgesehenen  Bedingungen 
erfüllen. 

Art.  XVIII.  Die  vertragschliessenden  Theile  sind  über  Folgendes 
einverstanden: 

Die  einzelnen  Fremdenniederlassungen  in  Japan  sollen  den  be- 
treffenden japanischen  Gemeinden  einverleibt  werden  und  hinfort  Bestand- 
theile  der  japanischen  Gemeinden  bilden. 

Die  zuständigen  japanischen  Behörden  sollen  demnach  mit  Bezug 
auf  dieselben  alle.  Verbindlichkeiten  und  Verpflichtungen  übernehmen, 
welche  ihnen  hinsichtlich  der  Gemeinden  obliegen,  und  gleichzeitig  sollen 
die  öffentlichen  Gelder  und  Vermögensgegenst^de ,  welche  diesen  Nieder- 
lassungen gehören,  den  genannten  japanischen  Behörden  übergeben  werden. 

Sobald  diese  Einverleibung  erfolgt,  sollen  die  bestehenden,  zeitlich 
unbegrenzten  üeberlassungsverträge ,  unter  welchen  jetzt  in  den  gedachten 
Niederlassungen  Grundstücke  besessen  werden,  bestätigt  und  hinsichtlich 
dieser  Grundstücke  sollen  keine  Bedingungen  irgend  einer  anderen  Art  auf- 
erlegt werden,  als  sie  in  den  bestehenden  Ueberlassungsverträgen  ent- 
halten sind. 

Die  Besitzrechte  an  diesen  Niederlassungsgrundstücken  können  in 
Zukunft  von  ihren  Besitzern  frei  und,  ohne  dass  es  dazu,  wie  bisher  in 
gewissen  Fällen,  der  Genehmigung  der  konsularischen  oder  japanischen 
Behörden  bedarf,  an  Inländer  oder  Ausländer  veräussert  werden. 

Im  Uebrigen  gehen  die  nadi  den  ursprünglichen  Ueberlassungs- 
verträgen den  Konsularbehörden  zustehenden  Funktionen  auf  die  japanischen 
Behörden  über. 

Alle  Ländereien,  welche  von  der  japanischen  Regierang  für  öffent- 
liche Zwecke  der  Fremdenniederlassung  bisher  zinsfrei  hergegeben  worden 
sind,  sollen,  unbeschadet  der  aus  der  Gebietshoheit  sich  ergebenden  Rechte, 
frei  von  allen  Steuern  und  Lasten  den  öffentlichen  Zwecken,  für  welche 
sie  ursprünglich  bestimmt  worden,  dauernd  erhalten  bleiben. 

27* 


^20    Handelsvertrag  zwischen  Dentschtand  n.  Japan  vom  4.  April  1896. 

Art.  XIX.  Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt  sich  auch  auf  die 
mit  einem  der  vertragschliessenden  Theile  gegenwärtig  oder  künftig  zoll- 
geeinten  Gebiete. 

Art.  XX.  Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom  Tage  seines  vollen 
Inkrafttretens  ab  an  die  Stelle  des  Vertrages  vom  20.  Februar  1869,  sowie 
derjenigen  Abkommen  und  Uebereinküiä»,  welche  in  Ergänzung  des 
letzteren  Vertrages  abgeschlossen  sind  oder  bestehen.  Von  demselben  Tage 
ab  verlieren  jene  früheren  Vereinbarungen  ihre  Wirksamkeit,  und  dem- 
gemäss  hört  alsdann  die  bis  dahin  in  Japan  ausgeübte  Gerichtsbarkeit 
deutscher  Gerichtsbehörden  auf  und  erreichen  alle  ausnahmsweisen  Privi- 
legien, Befreiungen  und  Immunitäten,  die  bis  dahin  die  deutschen  Reichs- 
angehörigen als  einen  Bestandiheil  oder  einen  Ausfluss  dieser  Gerichts- 
barkeit genossen,  ohne  Weiteres  ihre  Endschafi  Diese  Gerichtsbarkeit 
wird  alsdann  von  japanischen  Gerichten  übernommen  und  ausgeübt  werden. 

Art.  XXI.  Der  gegenwärtige  Vertrag  mit  Ausnahme  des  Artikels 
XVII  soll  —  jedoch  nicht  vor  dem  17.  Juli  1899  —  in  Kraft  treten  nach 
Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  die  Eegierung  Seiner  Majestät  des  Kaisers 
von  Japan  der  Regierung  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs 
von  Preussen,  von  ihrem  Wunsche,  den  Vertrag  in  Kraft  zu  setzen,  An- 
zeige gemacht  hat  Der  Vertrag  soll  von  seinem  Inkrafttreten  ab  12  Jahre 
in  Geltung  bleiben. 

Jeder  der  vertragschliessenden  Theile  soll  das  Recht  haben,  zu 
irgend  einer  Zeit,  nachdem  11  Jahre  vom  Tage  des  Inkitifttretens  des 
Vertrages  verflossen  sind,  dem  anderen  seine  Absicht,  diesen  Vertrag 
aufhören  zu  lassen,  anzukündigen,  und  mit  Ablauf  von  12  Monaten  nach 
erfolgter  Kündigung  soll  der  gegenwärtige  Vertrag  gänzlich  aufhören  und 
endigen.  

Der  Artikel  XVn  des  gegenwärtigen  Vertrages  soll  schon  mit  dem 
Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen  in  Kraft  treten  und,  sofern  nicht 
von  den  vertragschliessenden  Theilen  noch  ein  Anderes  vereinbart  werden 
sollte,  so  lange  in  Geltung  bleiben,  bis  die  übrigen  Bestimmungen  des 
Vertrages  ihre  Wirksamkeit  verlieren. 

Art  XXII.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die 
Ratifikations- Urkunden  sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht 
werden. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen 
Vertrag  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896. 

(L.  S.)    Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)    Vicomte  Aoki. 


Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  der  Austausch 
der  Ratifikations -Urkunden  hat  am  18.  November  1896  in  Berlin  statt- 
gefunden. 


Protokoll. 


Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben  gleichzeitig  mit  dem 
Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  vom  heutigen  Tage  noch  folgende  Be- 
stimmungen vereinbart: 

1.   Zu  Artikel  I  des  Vertrages. 

Die  japanische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  noch  vor  der  Er- 
öffnung des  Landes  für  deutsche  Reichsangehörige  das  bestehende  Pass- 


Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  u.  Japan  vom  4.  April  1896.     ^21 

System  derartig  zu  erweitern,  dass  deutsche  Eeichsangehörige,  welche  ein 
Empf  ehlungszeugniss  des  deutschen  Vertreters  in  Tokio  oder  eines  deutschen 
Konsuls  in  den  geöffneten  japanischen  Häfen  vorlegen,  auf  Antrag  von 
dem  japanischen  Auswärtigen  Amt  in  Tokio  oder  von  den  Oberbehörden 
des  Bezirks,  in  welchem  ein  offener  Hafen  liegt,  für  jeden  Theil  des 
Landes  iind  für  einen  12  Monate  nicht  überschreitenden  Zeitraum  gültige 
Pässe  erhalten;  es  besteht  Einverstäudniss,  daß  die  bestehenden  Regeln  und 
Vorschriften,  welche  für  die  das  Innere  des  Reichs  besuchenden  deutschen 
Reichsangehörigen  massgebend  sind,  aufrecht  erhalten  bleiben  sollen. 

2.  Zu  Artikel  I  und  Xu. 

Zwischen  den  vertragschliessenden  Theilen  besteht  Einverstäudniss 
darüber,  dass  die  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  den  Gebieten  des 
anderen  Theiles  auch  zu  dem  Erwerb  und  Besitz  von  Hypothekenrechten 
an  unbeweglichen  Sachen  in  gleicher  "Weise  wie  die  Inländer  zugelassen 
werden  sollen. 

3.  Zu  Artikel  V. 

Die  vertragschliessenden  Theile  sind  übereingekommen,  dass  sechs 
Monate  nach  dem  Austausch  der  Ratifikationen  des  heute  unterzeichneten 
Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  der  hier  beigefügte  Einfuhrtarif  —  un- 
beschadet der  Bestimmungen  des  Artikels  XIX  des  zwischen  den  vertrag- 
schliessenden Theilen  gegenwärtig  bestehenden  Vertrages  von  1869 ,  solange 
der  genannte  Vertrag  in  Kraft  bleibt,  und  danach,  gemäss  den  Bestimm- 
ungen der  Artikel  V  und  XVI  des  heute  unterzeichneten  Vertrages  —  auf 
die  darin  genannten  Gegenstände,  soweit  sie  deutsche  Boden-  oder  Industrie- 
erzeugnisse sind,  bei  der  Einfuhr  nach  Japan  Anwendung  finden  soll. 
Nichts  in  diesem  Protokoll  oder  dem  beigefügten  Tarif  soll  indessen  das 
Recht  der  japanischen  Regierung  beeinträchtigen,  die  Einfuhr  folgender 
Gegenstände  zu  verbieten  oder  zu  beschränken,  nämlich:  von  verfälschten 
Drogen,  Medikamenten,  Lebensmitteln  oder  Getränken;  unanständigen  oder 
unzüchtigen  Drucksachen,  Bildern,  Büchern,  Karten,  Lithographien  oder 
Stichen,  Photographien  oder  irgend  welchen  unanständigen  oder  unzüchtigen 
Gegenständen;  von  Gegenständen,  deren  Einfuhr  im  Widerspruch  mit  den 
japanischen  Gesetzen  über  den  Schutz  der  Erfindungen,  Handelsmarken 
oder  Urheberrechte  stehen  würde;  oder  von  sonstigen  Gegenständen,  die  in 
sanitärer  Hinsicht  oder  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Moral  gefährlich 
sein  könnten. 

Die  in  dem  genannten  Tarif  aufgeführten  WerthzöUe  sollen,  soweit 
als  es  für  thunlich  erachtet  werden  wird,  in  spezifische  Zölle,  die  in  der 
gegenwärtigen  japanischen  Silber -Währung  zu  berechnen  sind,  durch  eine 
Nachtragskonvention  umgewandelt  werden,  welche  zwischen  den  beiden 
Regierungen  sobald  als  möglich  abgeschlossen  werden  soll;  als  Grundlage 
für  diese  Umwandlung  sollen  die  Durchschnittspreise  genommen  werden, 
welche  in  den  japanischen  Zollübersichten  während  der  dem  Tage  des 
gegenwärtigen  Protokolls  vorhergehenden  sechs  Kalendermonate  nachge- 
wiesen worden  sind ,  unter  Zuschlag  der  Kosten  für  Versicherung  und 
Transport  vom  Kauf-,  Erzeugungs-  oder  Fabrikationsplatze  bis  zum  Lan- 
dungshafen, sowie  eventuell  der  Kommissionsspesen. 

Es  besteht  jedoch  Einveretändniss  darüber,  daß  hinsichtlich  der  unter 
den  Nummern  2,  11,  18,  19,  20,  21,  24,  30,  31,  34,  35,  38,  39,  40,  41, 
44,  47,  48,  56,  59  des  beigefügten  Tarifs  aufgeführten  Gegenstände  die 
zwischen  Japan  und  Grossbritannien  vereinbarte  Umrechnung  der  WerthzöUe 
in  spezifische  Zölle  für  die  deutsche  Einfuhr  massgebend  sein  soll. 

Solange  und  soweit  die  Umwandlung  in  spezifische  Zölle  nicht  erfolgt 
ist,  sollen  die  WerthzöUe  in  Gemässheit  der  am  Schlüsse  des  beigefügten 
Tarifs  aufgeführten  Vorschrift  erhoben  werden. 


422    Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  u.  Japan  vom  4.  April  1896. 

Für  die  in  dem  beigefügten  Tarif  nicht  aufgeführten  Gegenstände 
soll,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Artikels  XIX  des  Vertrages  von 
1869  und  der  Artikel  V  und  XVI  des  heute  unterzeichneten  Vertrages, 
sechs  Monate  nach  dem  Austausch  der  Batifikationen  des  letzteren  der 
japanische  Oeneraltarif  Geltung  erlangen,  mit  der  Massgabe  jedoch,  dass 
dieser  Generaltarif  sowie  etwaige  spätere  Abänderungen  desselben  sechs 
Monate  zuvor  bekannt  gemacht  sein  müssen,  ehe  sie  auf  die  deutsche 
Einfuhr  in  Japan  zur  Anwendung  gebracht  werden  dürfen. 

Sobald  und  soweit  die  vorgenannten  Tarife  Geltung  erlangen,  soll 
der  jetzt  in  Japan  für  deutsche  Güter  und  Waaren  geltende  Tarif  seine 
Wirksamkeit  verlieren. 

In  allen  anderen  Beziehungen  sollen  die  Bestimmungen  des  be- 
stehenden Vertrages  und  der  dazu  nachträglich  getroffenen  Vereinbarungen 
.bedingungslos  bis  zum  Inkrafttreten  des  heute  unterzeichneten  Handels- 
und Schiffahrtsverti-ages  in  Wirksamkeit  bleiben. 

4.  Zu  Artikel  XVII. 

Es  besteht  Einverständniss  darüber,  dass  in  jedem  der  beiden  ver- 
tragschliessenden  Länder  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles  der  Schutz 
von  Erfindungen,  von  Mustern  (einschliesslich  der  Gebrauchsmuster)  und 
Modellen,  von  Handels-  und  Fabrikmarken,  von  Firmen  und  Namen  dann 
gewährt  werden  muB,  wenn  die  hierfür  vom  Gesetze  vorgesehenen  Be- 
dingungen erfüllt  sind. 

Uebrigens  behalten  sich  die  vertragschliessenden  Theile  den  Abschluss 
eines  besonderen  Vertrages  über  die  gegenseitigen  Beziehungen  auf  dem 
Gebiete  des  Patent-,  Muster-  und  Markenschutzes  vor  und  werden  seiner- 
zeit in  entsprechende  Verhandlungen  eintreten. 

Femer  erklärt  die  japanische  Begierung,  dass  sie,  bevor  die  deutsche 
Konsulargerichtsbarkeit  in  Japan  in  Wegfall  kommt,  der  internationalen 
Berner  Konvention,  betreffend  das  Urheberrecht  (geistiges  Eigentum),  bei- 
treten werde. 

5.  Zu  Artikel  XX. 

Es  besteht  Einverständniss  darüber,  dass  trotz  des  mit  dem  vollen 
Inkrafttreten  des  heute  unterzeichneten  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages 
an  sich  eintretenden  Wegfalls  der  in  Japan  ausgeübten  Gerichtsbarkeit 
deutscher  Geiichtsbehörden  dennoch  diese  Gerichtsbarkeit  bezüglich  aller 
Angelegenheiten ,  welche  zur  Zeit  des  vollen  Inkrafttretens  des  Vertrages 
bereits  rechtshängig  sind,  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  fortdauern  soll. 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  dass 
dieses  Protokoll  den  beiden  vertragschliessenden  Theilen  zugleich  mit  dem 
heute  unterzeichneten  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  vorgelegt  werden 
soll,  und  dass,  wenn  der  genannte  Vertrag  ratifizirt  wird,  die  in  dem 
Protokoll  enthaltenen  Vereinbarungen  in  gleicher  Weise  als  genehmigt 
angesehen  werden  sollen,  ohne  dass  es  einer  weiteren  förmlichen  Ratifi- 
kation bedarf. 

Auch  wird  vereinbart,  dass  die  Bestimmungen  dieses  Protokolls  zu 
gleicher  Zeit  mit  dem  Aufhören  der  Wirksamkeit  des  genannten  Vertrages 
ausser  Kraft  treten. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  das- 
selbe unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt. 

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896. 

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)  Vicomte  Aoki. 


(Folgt  der  Tarif.) 


Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  o.  Japan  yom  4.  April  1896.     4.23 

Yorsehiift  Ifir  die  Bereehnungr  der  WerthziJlle. 

Die  nach  diesem  Tarif  zu  zahlenden  'Werthzölle  sollen  berechnet 
werden  von  dem  wirklichen  Preise  der  Gegenstände  an  dem  Kauf-,  £r- 
zengungs-  oder  Fabrikationsplatze  unter  Zuschlag  der  Kosten  für  Versiche- 
rung und  Transport  vom  Kauf-,  Erzeugungs-  oder  Fabrikationsplatze  bis 
zum  Landungshafen,  sowie  eventuell  der  Kommissionsspesen. 


Berlin,  den  4.  Aprü  1806. 

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  des  vereinbai-ten  Handels-  und  Schiff- 
fahrts Vertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Japan  zu  schreiten,  hält 
es  der  unterzeichnete  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts 
des  Deutschen  Reichs  für  wünschenswerth,  noch  einige,  bereits  im  Laufe 
der  Yerhandlungen  erörteite  Punkte  ausser  Zweifel  zu  stellen,  indem  er 
folgenden  Voraussetzungen  Ausdruck  giebt,  nämlich: 

1.  dass,  wenn  auch  den  Fremden  in  Japan  nach  den  zur  Zeit  dort 
geltenden  Gesetzen  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken 
noch  versagt  ist,  hierdurch  die  Befugniss  der  deutschen  Reichs- 
angehörigen nicht  berührt  wird,  daselbst,  zur  Erreichung  der  in 
Artikel  I  und  III  des  Vertrages  angegebenen  Zwecke,  gleich  den 
Inländern  und  nach  Massgabe  der  jeweiligen  landesgesetzlichen 
Bestimmungen  emphyteutiscke ,  superficiarische  und  sonstige  ding- 
liche Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben  und  persönlichen 
Mieths-  oder  Pachtrechten  an  Grundstücken  durch  Eintragung  in 
die  hiei-für  bestimmten  Register  den  Karakter  dinglicher  Rechte 
zu  verschaffen; 

2.  dass  die  Kaiserlich  japanische  Regierung  darauf  Bedacht  nehmen 
wird,  in  allen  für  den  Handel  besonders  wichtigen  Plätzen  ihres 
Landes,  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  entsprechend,  Waaren- 
häuser  und  zollfreie  Niederlagen  zu  errichten; 

3.  dass,  da  das  Eigenthum  an  den  im  Artikel  X VIII  des  Vertrages 
erwähnten  Niederlassungsgrundstücken  dem  japanischen  Staate 
verbleibt,  die  Besitzer  oder  deren  Rechtsnachfolger  für  ihre  Grund- 
stücke ausser  dem  kontraktmässigen  Grundzins  Abgaben  oder 
Steuern  irgend  welcher  Ari  nicht  zu  entrichten  haben  werden; 

4.  dass  die  vor  oder  unter  der  Herrschaft  des  Vertrages  wohl  er- 
worbenen Rechte  der  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  den  Ge- 
bieten des  anderen  Theiles  auch  nach  Ablauf  des  Vertrages  un- 
verändert bestehen  bleiben. 

Indem  der  Unterzeichnete  einer  gefälligen  Aeusserang  des  ausser- 
ordentlichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministers  Seiner  Majestät  des 
Kaisers  von  Japan,  Herrn  Vicomte  Aoki,  darüber  entgegensehen  darf,  ob 
die  vorbezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen,  würde  er  es  zugleich  mit 
verbindlichstem  Dank  erkennen,  darüber  unterrichtet  zu  werden,  welchen 
Zeitpunkt  die  Kaiserlich  japanische  Regierung  für  die  im  ersten  Absatz  des 
Artikels  XXI  vorgesehene  Anzeige  in  Aussicht  genommen  hat. 

Der  Unterzeichnete  benutzt  auch  diesen  Anlass,  um  Herrn  Vicomte 
Aoki  die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu  erneuern. 

Freiherr  von  Marschall. 

An  den  ausserordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister 

Seiner  Majestät  dos  Kaisers  von  Japan, 

Herrn  Vicomte  Aoki  etc.  etc.  etc. 


424    Konsalarrertrag  zwischen  Deutsohland  a.  Japao  vom  4.  April  1896. 

Berlin,  den  4.  April  1896. 

Der  unterzeichnete  ausserordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte 
Minister  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Japan  beehi-t  sich  Seiner  Excelienz 
dem  Staatsminister,  Staatsseki-otär  des  Auswärtigen  Amts  des  Deutschen 
Reichs,  Herrn  Freiherm  Marschall  von  Bieberstein,  auf  die  Note  vom 
heutigen  Tage  zu  erwidern,  dass  die  darin  unter  Nummer  1  bis  4  zum  Aus- 
druck gebrachten  Voraussetzungen,  welche  den  Erwerb  dinglicher  Rechte 
an  Grundstücken,  die  Errichtung  von  Waarenhäusern,  die  Steuerfreiheit 
der  Grundstücke  in  den  Fremdennioderlassungen  und  die  Erhaltung  wohl- 
erworbener Rechte  nach  Ablauf  des  Vertrages  zum  Gegenstande  haben,  in 
allen  Punkten  zutreffend  sind. 

Gleichzeitig  unterlässt  der  Unterzeichnete  nicht,  kraft  besonderer  Er- 
mächtigung der  Kaiserlich  japanischen  Regierung,  mit  Rücksicht  auf  die 
entsprechende  Anfrage  des  Herrn  Freiherm  von  Marschall,  Folgendes  mit- 
zutheilen: 

Die  Kaiserlich  japanische  Regierung  hält  es  für  wönschenswerth,  dass 
die  Gesetzbücher  des  japanischen  Reichs  thatsächlich  in  Wirksamkeit  sind, 
sobald  das  zwischen  Japan  und  Deutschland  gegenwärtig  bestehende  Ver- 
trags verbaltniss  seine  Geltung  verliert;  sie  verpflichtet  sich  deshalb,  die  im 
ei*8ten  Absatz  des  Artikels  XXI  des  Vertrages  vorgesehene  Anzeige  nicht 
eher  zu  machen,  als  bis  diejenigen  Theile  der  genannten  Gesetzbücher, 
welche  sich  jetzt  noch  in  Vorbereitung  befinden,  in  Kraft  gesetzt  sein 
werden. 

Der  Unterzeichnete  benutzt  auch  diesen  Anlass,  um  Seiner  Excellenz 
dem  Herrn  Freiherm  von  Marschall  die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten 
Hochachtung  zu  erneuern. 

Vicomte  Aoki. 
An 

Seine  Excellenz  den  Staatsminister,  Staatssekretär  des 
Auswärtigen  Amts  des  Deutschen  Reichs 
Herrn  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein  etc.  eto.  etc. 


No*  6!>«    Konsularrertrag  zwisehen  dem  Deutsehen  Reich  und  Japan. 

Tom  4.  April  1896. 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  im  Namen 
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan,  von  dem 
gleichen  Wunsche  geleitet,  über  die  wechselseitige  Zulassung  von  Konsular- 
beamten und  über  die  Befugnisse ,  Vorrechte  und  Befreiungen ,  welche  diese 
Beamten  in  Deutschland  und  Japan  bei  Ausübung  ihrer  Amtsverrichtungen 
geniessen  sollen,  genauere  Bestimmungen  zu  treffen,  haben  beschlossen, 
einen  Konsularvertrag  abzuschliessen,  und  haben  zu  diesem  Zweck  zu  Ihren 
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich: 

Seine  Mjyestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen:  AUerhöchst- 
ihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswäiügen  Amts  Herrn  Adolf 
Freiherm  Marschall  von  Bieberstein,  und 

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan:  Allerhöchstihren  ausserordent- 
lichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem 
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preussen,  Herrn  Vicomte  Siuzo  Aoki, 
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form 
befundenen  Vollmachten,  die  nachstehenden  Artikel  vereinbart  und  fest- 
gestellt haben: 


Konsalaryertrag  zwischen  Deutschland  u.  Japan  vom  4.  i^ril  1896.     ^^5 

Art.  I.  Jeder  der  vertragschliessenden  Theile  kann  Generalkonsidn, 
Konsuln,  Yicekonsuln  und  Konsularagenten  in  allen  Häfen,  Städten  und 
Plätzen  des  anderen  Theiles  bestellen,  mit  Ausnahme  derjenigen  Orte,  wo  es 
nicht  angemessen  erscheinen  sollte ,  solche  Beamte  anzuerkennen.  Dieser 
Vorbehalt  soll  jedoch  auf  keinen  der  vertragschliessenden  Theile  angewendet 
werden ,  ohne  jeder  anderen  Macht  gegenüber  ebenfalls  Anwendung  zu  finden. 

Die  beiderseitigen  Generalkonsuln,  Konsuln,  Yicekonsuln  und  Kon- 
sularagenten, imgleichen  die  Konsulatskanzler,  Sekretäre,  Büreaubeamten 
und  Attaches  sollen  in  beiden  Ländern  alle  Vorrechte,  Immunitäten  und 
Privilegien  geniessen,  welche  den  Beamten  desselben  Ranges  der  meist- 
begünstigten Nation  bewilligt  sind  oder  in  Zukunft  bewilligt  werden. 

Art  IL  Die  Gener^konsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsular- 
agenten sollen  nach  Vorlegung  ihrer  mit  Beobachtung  der  in  ihren  bezüg- 
lichen Ländern  bestehenden  Förmlichkeiten  ausgefertigten  Bestallung  gegen- 
seitig zugelassen  und  anerkannt  werden.  Das  erforderliche  Exequatur  soll 
ihnen  kostenfrei  ei-theilt  werden,  und  alsdann  sollen  sie  die  gegenseitig  zu- 
gesicherten Rechte,  Vorrechte  und  Immunitäten  geniessen. 

Bei  Vorlegung  der  Bestallung  soll  gleichzeitig  eine  Mittheilung  über 
den  dem  Konsularbeamten  zugewiesenen  Amtsbezirk  gemacht  werden;  etwaige 
spätere  Veränderungen  des  Amtsbezirks  sollen  gleichfalls  mitgetheilt  werden. 

Die  das  Exequatur  ertheilende  Regierung  soll  zur  Zurücknahme  des- 
selben befugt  sein  unter  Darlegung  der  Gründe,  aus  denen  sie  für  an- 
gemessen erachtet  hat,  so  zu  handeln. 

Art  III.  Konsularbeamte,  welche  Angehörige  desjenigen  vertrag- 
schliessenden Theiles  sind,  der  sie  ernannt  hat,  sollen  frei  von  Verhaftung 
oder  Gefangenhaltung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  von  Unter- 
suchungshaft in  Strafsachen  sein,  ausgenommen  in  Fällen  strafbarer  Hand- 
lungen, welche  nach  der  Landesgesetzgebung  als  Verbrechen  angesehen 
werden.  Sie  sollen  ferner  befreit  von  Militäreinquartierung  und  Kontribu- 
tionen sein,  und  vorausgesetzt,  dass  sie  nicht  Handel,  Industrie  oder  ein 
anderes  Gewerbe,  beziehungsweise  eine  ausseramtliche  Erwerbsthätigkeit 
betreiben,  sollen  sie  auch  von  persönlichen  oder  Luxusabgaben  und  von 
allen  Leistungen  und  Beiträgen  befreit  sein,  welche  einen  direkten  oder 
persönlichen  Karakter  haben.  Diese  Befreiung  soll  sich  dagegen  nicht  auf 
Zölle,  Verbrauchssteuern,  öiiüche  Verzehrungsabgaben  oder  auf  Auflagen  hin- 
sichtlich Grundeigenthums  erstrecken,  das  sie  etwa  in  dem  Lande  ihres 
Amtssitzes  erwerben  oder  besitzen. 

Konsulai'beamte,  welche  kaufmännische  Geschäfte  betreiben,  sollen 
sich  nicht  auf  ihre  Konsularvorrecfate  berufen  dürfen,  um  sich  kauf- 
männischen Verbindlichkeiten  zu  entziehen. 

Im  Falle  der  Verhaftung  eines  Konsuls  oder  Konsularbeamten  soll 
die  Gesandtschaft  seines  Landes  hiervon  sofoH  durch  die  Regierung  des- 
jenigen Landes,  in  welchem  die  Verhaftung  stattgefunden  hat,  in  Kenntniss 
gesetzt  werden. 

Art.  IV.  Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  ihre  Kanzler  oder 
Sekretäre,  sowie  die  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  sind  verbunden,  vor 
Gericht  Zeugniss  abzulegen,  wenn  die  Landesgerichte  solches  für  erforder- 
lich halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde  in  diesem  Falle  sie  mittelst 
amtlichen  Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu  erscheinen. 

Für  den  Fall  der  Behinderung  der  gedachten  Beamten  durch  Dienst- 
geschäfte oder  Krankheit  soll,  jedoch  nur  in  büi'gerlichen  Rechtsstreitigkeiten, 
die  Gerichtsbehörde  sich  in  ihre  Wohnung  begeben,  um  sie  mündlich  zu 
vernehmen,  oder  imter  Beobachtung  der  einem  jeden  der  beiden  Länder 
eigenthümlichen  Förmlichkeiten  ihr  schriftliches  Zeugniss  verlangen.  Die 
gedachten  Beamten  haben  dem  Verlangen  der  Behörde  in  der  ihnen  be- 


426     Konsular vertrag  zwischen  DeutscbiaDd  u.  Japan  vom  4.  April  1896. 

zeichneten  Frist  zu  entsprechen  und  derselben  ihre  Aussage  schriftlich, 
mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  amtlichen  Siegel  versehen,  zuzustellen. 

Art.  y.  Oeneralkonsuln ,  Konsuln,  Yicekonsuln  und  Konsularagenten 
können  über  dem  äusseren  Eingange  ihrer  Amtsräume  oder  ihrer  Wohnungen 
*  das  Wappen  ihrer  Nation  mit  einer  ihr  Amt  bezeichnenden  Inschrift  an- 
bringen. 

Sie  dürfen  auch  die  Flagge  ihres  Landes  über  dem  Hause  aufziehen, 
in  dem  sich  das  Konsulai*amt  befindet  Desgleichen  können  sie  ihre  Flagge 
auf  jedem  Fahrzeuge  aufziehen,  dessen  sie  sich  im  Hafen  in  dienstlichen 
Angelegenheiten  bedienen. 

Art.  VI.  Die  Konsulararchive  sollen  jederzeit  unverletzlich  sein,  und 
unter  keinem  Verwände  soll  es  den  Landesbehörden  erlaubt  sein,  die 
Papiere,  welche  zu  diesen  Archiven  gehören,  zu  durchsuchen  oder  mit 
Beschlag  zu  belegen. 

Betreibt  ein  Konsularbeamter  nebenbei  Geschäfte,  so  sollen  die  auf 
das  Konsulat  bezüglichen  Papiere  unter  besonderem  Verschlusse ,  gesondert 
'  von  den  Privatpapieren,  aufbewahrt  werden. 

Die  Amtsräume  und  Wohnungen  der  Konsularbeamten,  welche  An- 
gehörige des  Landes  sind,  das  sie  ernannt  hat,  und  nicht  Handel,  Industrie 
oder  eine  sonstige  gewerbliche  Thätigkoit  nebenbei  betreiben,  sollen  jeder- 
zeit unverletzlich  sein. 

Die  Landesbehörden  sollen,  soweit  es  sich  nicht  um  Verfolgung  von 
Verbrechen  handelt,  unter  keinem  Verwände  dort  eindringen.  In  keinem 
Falle  dürfen  sie  die  daselbst  niedergelegten  Papiere  durchsuchen  oder  in 
Beschlag  nehmen.  Unter  keinen  Umständen  jedoch  dürfen  die  Amtsräume 
oder  AVohnungen  der  Konsularbeamten  als  Asyl  benutzt  werden. 

Art.  VII.  Im  Falle  des  Todes,  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit 
der  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  dürfen 
deren  Kanzler  oder  Sekretäre,  wenn  ihr  amtlicher  Karakter  zuvor  zur 
Konntniss  der  betreffenden  Behörden  in  Deutschland  oder  in  Japan  gebracht 
worden  ist,  zeitweilig  die  Konsulargeschäfte  wahrnehmen,  und  sie  sollen 
während  solcher  Amtsführung  die  gleichen  Kechte,  Vorrechte  und  Immuni- 
täten wie  die  von  ihnen  vertretenen  Beamten  geniessen,  unter  den  für 
letztere  geltenden  Bedingungen  und  Vorbehalten. 

Ai-t.  VIII.  Die  Generalkonsuln  und  Konsuln  sollen  mit  Genehmigung 
ihrer  Regierung  und  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Landesregierung 
Konsulatsverweser  als  ihre  Stellvertreter  im  Behinderungsfalle  oder  während 
zeitweiser  Abwesenheit,  sowie  Konsularagenten  in  den  Städten,  Häfen  und 
Plätzen  innerhalb  ihres  Konsularbezirks  bestellen  dürfen. 

Solche  Konsulats  Verweser  oder  Konsularagenten  sollen  von  dem 
Konsul,  der  sie  bestellt,  oder  von  dessen  Regierung  mit  einer  Bestallung 
ausgestattet  werden.  Sie  sollen  die  für  die  .Konsularbeamten  in  diesem 
Vertrage  vorgesehenen  konsularischen  Vorrechte  geniessen,  unter  den  für 
solche  geltenden  Ausnahmen  und  Vorbehalten. 

Art.  IX.  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten 
sollen  das  Recht  haben,  wegen  Abhülfe  irgend  einer  Verletzung  der  zwischen 
beiden  Ländern  bestehenden  Verträge  und  Uebereinkünfte  oder  des  Völker- 
rechts sich  an  die  in  ihrem  Amtsbezirk  fungirenden  Gerichts-  oder  Ver- 
waltungsbehörden des  bezüglichen  Landes  zu  wenden,  Auskunft  von  den- 
selben zu  verlangen  und  an  dieselben  Anträge  zum  Schutz  der  Rechte  und 
Interessen  ihrer  Landsleute  zu  richten.  Falls  ein  solches  Ansuchen  die  ge- 
bührende Beachtung  nicht  findet,  sollen  die  vorgedachten  Konsularbeamten 
bei  etwaiger  Abwesenheit  eines  diplomatischen  Veiireters  ihres  Landes  sich 
unmittelbar  an  die  Regierung  des  Landes,  wo  sie  ihren  Sitz  haben,  wenden 
dürfen. 


EoQBolarvertrag  zwischen  Deatschland  a.  Japan  vom  4.  April  1896.     '^^T 

Art.  X.  Generalkonsuln,  Konsuln,  Yicekonsuln  und  Konsularagenten 
der  beiden  Länder  oder  deren  Kanzler  sollen ,  soweit  sie  nach  den  Gesetzen 
und  Yerordoungen  ihres  Landes  dazu  befugt  sind,  folgende  Rechte  haben: 

1.  In  ihren  Amtsräumen  oder  an  ihrem  Amtssitze,  an  dem  Wohn- 
orte der  Betheiligten  oder  an  Bord  der  Nationalschiffe  die  Er- 
klärungen der  ScbifGsführer,  der  Schiffsmannschaften,  der  Schiffs- 
passagiere, von  Kaufleuten  oder  sonstigen  Angehörigen  ihres 
Landes  entgegenzunehmen. 

2.  Einseitige  Rechtsgeschäfte  und  letztwillige  Verfügungen  ihrer  Lands- 
leute sowie  Verträge,  die  zwischen  Angehörigen  ihres  eigenen 
Landes  beziehungsweise  zwischen  diesen  und  Angehörigen  oder 
anderen  Einwohnern  des  Landes  ihres  Amtssitzes  geschlossen 
werden,  aufzunehmen  und  zu  beglaubigen;  desgleichen  solche 
Vei-ti-äge  zwischen  Personen  der  letzteren  Kategorie,  die  sich  auf 
ein  im  Gebiete  der  Nation ,  von  welcher  die  gedachten  Konsalar- 
beamten  bestellt  sind,  belegenes  Grundeigenthum  oder  auf  ein 
daselbst  abzuschliessendes  Geschäft  beziehen. 

3.  Alle  Schriftstücke,  die  von  Behörden  oder  Beamten  ihres  Landes 
ausgegangen  sind,  zu  übersetzen  und  zu  beglaubigen. 

Alle  solche  Urkunden,  sowie  Abschriften,  Auszüge  und  XJeber- 
setzungen  davon  sollen,  wenn  sie  von  den  gedachten  Konsularbeamten  ge- 
hörig beglaubigt  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Konsulats  versehen  sind,  in 
jedem  der  beiden  Länder  dieselbe  Kraft  und  Geltung  haben,  als  wenn  sie 
vor  einem  öffentlichen  Notar  oder  vor  einem  anderen  öffentlichen  oder  ge- 
richtlichen, in  dem  einen  oder  dem  anderen  der  beiden  Länder  zuständigen 
Beamten  aufgenommen  oder  beglaubigt  wären,  mit  der  Massgabe,  dass  sie 
dem  Stempel  und  anderen  in  dem  Lande,  in  welchem  sie  zur  Ausführung 
gelangen  sollen,  gesetzlich  bestehenden  Gebühren  und  Auflagen  unter- 
worfen sind. 

Art.  XI.  Diplomatische  Vertreter,  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vice- 
konsuln  haben,  soweit  sie  nach  den  Gesetzen  des  Vertragsschliessenden 
Theiies,  welcher  sie  ernannt  hat,  daza  befugt  sind,  das  Recht,  Ehe- 
schliessungen von  Angehörigen  dieses  Theiies  nach  Massgabe  der  Gesetze 
desselben  vorzunehmen. 

Diese  Bestimmung  findet  nicht  auf  solche  Eheschliessungen  An- 
wendung, bei  welchen  einer  der  Verlobten  Angehöriger  desjenigen  vertrag- 
schliessenden  Theiies  ist,  in  dessen  Gebiet  der  betreffende  Beamte  seinen 
Sitz  hat. 

Von  allen  nach  Massgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  vor- 
genommenen Eheschliessungen  soll  der  betreffende  Beamte  den  Landes- 
behörden alsbald  Anzeige  erstatten. 

Art.  XII.  Diplomatische  Vertreter,  Generalkonsuln,  Konsuln  und 
Vicekonsulu  sollen  das  Recht  haben,  in  Gemässheit  der  Gesetze  und  Ver- 
ordnungen des  vertragschliessenden  Theiies,  welcher  sie  ernannt  hat,  Ge- 
burten und  Todesfalle  von  Angehörigen  dieses  Theiies  zu  beurkunden. 

Die  nach  den  Landesgesetzen  bestehende  Verpflichtung  der  Be- 
theiligten, von  Geburten  und  Todesfallen  den  Landesbehörden  Anzeige  zu 
machen,  wird  hierdurch  nicht  berührt. 

Ali;.  XIII.  Die  Generalkonsuln,  Konsuln  oder  Vicekonsulu  sollen 
Vormünder  und  Pfleger  für  ihre  Landesangehörigen  bestellen  können ,  auch 
befugt  sein,  nach  Massgabe  der  Gesetze  ihres  eigenen  Landes  die  Führung 
der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  zu  beaufsichtigen. 

Art.  XIV.  Stirbt  ein  Angehöriger  eines  der  vertragschliessenden 
Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiies,  so  sollen  nachstehende  Vor- 
schriften beobachtet  werden: 


428    Eonsularvertrag  zwischen  Deutschland  a.  Japan  vom  4.  April  1896. 

a.  Im  Falle,  dass  ein  Japaner  in  Deutschland  oder  ein  Deutscher 
in  Japan  in  oder  in  der  Nähe  eines  Ortes  verstirbt,  an  welchem  ein  General- 
konsul, Konsul,  Yicekonsul  oder  Konsularagent  der  Nation  des  Verstorbenen 
seinen  Amtssitz  hat,  so  sollen  die  Lokalbehörden  hiervon  dem  Konsular- 
beamten unverzüglich  Nachricht  geben. 

Erhält  der  Konsularbeamte  zuerst  von  dem  Todesfall  Kenntniss,  so 
soll  er  in  gleicher  Weise  die  Lokal behörden  mit  Nachricht  versehen. 

Die  Konsularbeamten  sollen  das  Recht  haben,  von  Amtswegen  oder 
auf  Antrag  der  betheiligten  Parteien  alle  Effekten,  Mobilien  und  Papiere 
des  yei*storbenen  unter  Siegel  zu  legen,  nachdem  sie  zuvor  die  zuständigen 
Lokalbehörden  davon  gebührend  unterrichtet  haben,  denen  das  Recht  zu- 
steht, bei  dem  Vorgange  zugegen  zu  sein  und  ihre  Siegel  gleichfalls  an- 
zulegen. 

Die  beiderseits  angelegten  Siegel  dürfen  ohne  Mitwirkung  der  Lokal- 
behörden nicht  abgenommen  werden.  Sollte  jedoch  die  Lokalbehörde  auf 
eine  von  den  Konsularbeamten  an  sie  ergangene  Einladung,  der  Abnahme 
der  beiderseits  angelegten  Siegel  beizuwohnen,  innerhalb  ach tund vierzig 
Stunden  —  vom  Empfange  der  Einladung  an  gerechnet  —  sich  nicht  ein- 
gefunden haben,  so  können  die  Konsularbeamten  allein  zu  der  gedachten 
Amtshandlung  schreiten.  Nach  Abnahme  der  Siegel  sollen  die  gedachten 
Beamten  ein  Verzeichniss  aller  Habe  und  Effekten  des  Verstorbenen  auf- 
nehmen und  zwar  in  Gegenwart  der  Lokalbehörde,  wenn  diese  in  Folge 
der  vorei'wähnten  Einladung  anwesend  ist.  Die  Lokalbehörden  sollen  die 
in  ihrer  Gegenwart  aufgenommenen  Protokolle  mitzeichnen,  sie  sind  aber 
nicht  befugt,  für  ihre  amtliche  Mitwirkung  bei  dieser  Amtshandlung  Ge- 
bühren irgend  welcher  Art  zu  beanspruchen. 

b.  Die  zuständigen  Lokalbehörden  sollen  die  in  dem  Lande  gebräuch- 
lichen oder  durch  die  Gesetze  desselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen 
bezüglich  der  Eröffnung  des  Nachlasses  und  des  Aufrufs  der  Erben  oder 
Gläubiger  erlassen  und  diese  Bekanntmachungen  den  Konsularbeamten  mit- 
theilen, ohne  dadurch  dem  Rechte  der  letzteren  auf  Erlass  gleichartiger 
Bekanntmachungen  Abbruch  zu  thun. 

c.  Die  Konsularbeamten  können  veranlassen,  dass  diejenigen  beweg- 
lichen Gegenstände ,  deren  Aufbewahrung  in  natürlichem  Zustande  mit  er- 
heblichen Kosten  für  die  Nachlassmasse  verbunden  wäre,  öffentlich  in  der 
durch  Gesetz  und  Gebrauch  des  Landes  vorgeschriebenen  Weise  versteigert 
werden. 

d.  Die  Konsularbeamten  sollen  die  inventarisirten  Effekten  und 
Wei-thgegenstände,  den  Betrag  der  eingegangenen  Forderungen  und  Ein- 
künfte, sowie  den  Erlös  aus  dem  etwaigen  Verkauf  der  Mobilien  als  ein 
den  Landesgesetzen  unterworfenes  Depositum  verwahren  bis  zum  Ablauf 
einer  Frist  von  zehn  Monaten,  von  dem  Tage  der  letzten  Bekanntmachung 
an  gerechnet,  welche  die  Lokalbehörden  hinsichtlich  der  Eröffnung  des 
Nachlasses  erlassen  haben,  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Bekannt- 
machung, bis  zum  Ablauf  einer  Frist  von  zwölf  Monaten  seit  dem  Todestage. 

Die  Konsularbeamten  sollen  jedoch  die  Befugniss  haben,  die  Kosten 
der  ärztlichen  Behandlung  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen,  den  Lohn 
seiner  Dienstboten,  Miethszins,  Gerichtskosten,  Konsulatsgebühren  und 
Kosten  ähnlicher  Art,  sowie  etwaige  Ausgaben  für  den  Unterhalt  der 
Familie  des  Verstorbenen  aus  der  Nachlassmasse  sofort  vorweg  zu  ent- 
nehmen. 

e.  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Absatzes 
sollen  die  Konsularbeamten  das  Recht  haben ,  alle  Massnahmen  zu  treffen, 
die  sie  zur  Erhaltung  des  beweglichen  und  unbeweglichen  Nachlasses  des 
Verstorbenen  als  im  Interesse  der  Erben  liegend  erachten.    Sie   können 


EoDSularvertrag  zwiscken  beutschland  u.  J^apan  vom  4.  April  1896.     42 d 

den  Nachlass  entweder  persönlich  oder  durch  einen  von  ihnen  erwählten 
und  in  ihrem  Namen  handelnden  Vertreter  verwalten,  und  sie  sollen  das 
Recht  haben,  die  Auslieferung  aller  dem  Verstorbenen  zugehörigen  Wei*th- 
gegenstände  zu  verlangen,  die  sich  in  öffentlichen  Kassen  oder  in  den 
Händen  von  Privatpersonen  befinden. 

f.  Wenn  während  der  im  Absatz  d  erwähnten  Frist  über  etwaige 
Ansprüche  von  Landesangehörigen  oder  Angehörigen  einer  dritten  Macht 
gegen  den  Nachlass  Streit  entstehen  sollte,  so  haben  die  Landesgerichte 
ausschliesslich  die  Entscheidung  über  solche  Ansprüche,  soweit  solche  nicht 
auf  einem  Erbanspruch  oder  Vermächtniss  beruhen. 

Falls  der  Bestand  der  Hinterlassenschaft  des  Verstorbenen  zur  un- 
verkürzten Bezahlung  seiner  Schulden  nicht  ausreichen  sollte,  sollen  die 
Gläubiger,  sofern  die  Gesetze  des  Landes  es  gestatten,  bei  den  zuständigen 
Lokalbehörden  die  Eröffnung  des  Konkurses  beantragen  können.  Nach  er- 
folgter Konkurseröffnung  sollen  alle  Schriftstücke,  Effekten  oder  Werthe 
der  Nachlassmasse  den  zuständigen  Lokalbehörden  oder  den  Verwaltern 
der  Konkursmasse  überliefert  werden,  wobei  es  die  Aufgabe  der  Konsular- 
beamten bleibt,  die  Interessen  ihrer  Landesangehörigen  wahrzunehmen. 

g.  Wenn  mit  Ablauf  der  im  Absatz  d  erwähnten  Frist  keine  For- 
derung gegen  den* Nachlass  vorliegt,  so  sollen  die  Konsularbeamten,  nach« 
dem  aile  dem  Nachlasse  zur  Last  fallenden  Kosten  und  Rechnungen  nach 
den  im  Lande  geltenden  Tarifen  bezahlt  und  berichtigt  sind,  endgültig 
Besitz  von  dem  Nachlasse  ergreifen,  ihn  liquidiren  und  den  gesetzlichen 
Erben  überweisen,  ohne  dass  sie  anderweit  als  ihrer  eigenen  Regierung 
Rechnung  abzulegen  haben. 

h.  In  allen  Fragen,  welche  über  die  Eröffnung,  Verwaltung  und 
Liquidation  der  Hinterlassenschaft  von  Angehörigen  eines  der  beiden  Länder 
in  dem  anderen  entstehen,  sollen  die  betreffenden  Generalkonsuln,  Kon- 
suln, Vicekonsuln  und  Konsularagenten  von  Rechtswegen  zur  Vertretung 
der  Erben  befugt  sein  und  sind  amtlich  als  deren  Bevollmächtigte  anzu- 
erkennen, ohne  dass  sie  verpflichtet  wären,  ihren  Auftrag  durch  eine  be- 
sondere Vollmacht  nachzuweisen. 

Die  Konsularbeamten  können  daher  entweder  in  Person  oder  durch 
einen  landesgesetzlich  dazu  befugten  Vertreter  vor  der  zuständigen  Landes- 
behörde auftreten  und  in  allen  den  Nachlass  betreffenden  Angelegenheiten 
die  Interessen  der  Erben  wahrnehmen,  auch  sich  auf  die  gegen  diese  er* 
hobenen  Ansprüche  einlassen. 

Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  etwa  vorhandene  Testamentsvollstrecker 
oder  die  gegenwärtigen  beziehungsweise  durch  Bevollmächtigte  vertretenen 
Erben  von  jedem  Ajnspruch  in  Kenntniss  zu  setzen,  der  etwa  bei  ihnen 
gegen  die  Nachlassmasse  erhoben  wird,  damit  die  Vollstrecker  oder  Erben 
ihre  Einreden  gegen  solche  Ansprüche  geltend  machen  können. 

Es  ist  indessen  selbstverständlich,  dass  die  Generalkonsuln,  Konsuln, 
Vicekonsuln  und  Konsularagenten ,  da  sie  als  Bevollmächtigte  ihrer  Landes- 
angehörigen netrachtet  werden,  persönlich  wegen  einer  den  Nachlass  be- 
treffenden Abgelegenheit  gerichtlich  nicht  in  Anspruch  genommen  werden 
können. 

i.  Das  Erbrecht  sowie  die  Theilung  des  Nachlasses  des  Verstorbenen 
richten  sich  nach  den  Gesetzen  seines  lindes. 

Alle  Ansprüche  wegen  des  Erbrechts  und  der  Nachlasstheilung  sollen 
durch  die  Gerichtshöfe  oder  zuständigen  Behörden  dieses  Landes  und  in 
Gemässheit  der  Gesetze  dos  letzteren  entschieden  werden. 

k.  Wenn  ein  Deutscher  in  Japan  oder  ein  Japaner  in  Deutschland 
an  einem  Orte  verstirbt,  an  welchem  oder  in  dessen  Nähe  kein  Konsular- 
beamter seines   Landes  vorhanden  ist,  so  haben  die  zuständigen   Lokal- 


430    Konsularvertrag  zwischea  Deatßchland  u.  Japan  vom  4.  April  1696. 

behörden  nach  Massgabe  der  Landesgesetze  ein  Yerzeicbniss  der  Hinter- 
lassenscbaft  des  Verstorbenen  aufzunehmen  und  ihre  Siegel  anzulegen. 
Beglaubigte  Abschriften  der  betreffenden  Urkunden  sind  nebst  der  Todes- 
urkunde und  allen  die  Nationalität  des  Vei'storbenen  darthuenden  Schrift- 
stücken binnen  kürzester  Frist  dem  dem  Nachlassorte  nächsten  Konsular- 
beamten zu  übersenden. 

Die  zuständigen  Lokalbehörden  sollen  hinsichtlich  des  Nachlasses  des 
Verstorbenen  alle  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Massnahmen 
treffen ,  und  der  Nachlass  soll  sobald  als  thunlich  nach  Ablauf  der  im  Ab- 
satz d  bestimmten  Frist  dem  vorgedachten  Konsularbeamten  oder  dessen 
Bevollmächtigten  übermittelt  werden. 

Es  vei'steht  sich  von  selbst,  dass  von  dem  Augenblicke  an,  wo  ein 
zuständiger  Konsulbeamter  oder  dessen  Vertreter  an  dem  Nachlassorte  er- 
scheint, die  Lokalbehörden,  welche  etwa  inzwischen  eingeschritten  sind, 
sich  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Artikels  zu  richten  haben. 

1.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  in  gleicher 
Weise  auf  die  Hinterlassenschaft  von  Angehörigen  eines  der  beiden  Länder 
Anwendung  finden,  die,  ausserhalb  des  Gebiets  des  anderen  Landes  ver- 
storben, dort  bewegliches  oder  unbewegliches  Eigen thum  etwa  hinter- 
lassen haben. 

m.  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Konsularagenten  jedes 
Landes  sind  ausschliesslich  beauftragt  mit  der  Inventaiisirung  und  den 
anderen  zur  Erhaltung  und  Liquidirung  erforderlichen  Amtshandlungen  bei 
Nachlässen  von  Seeleuten,  Passagieren  und  sonstigen  Keisenden  ihrer 
Nation,  welche  in  dem  anderen  Lande,  sei  es  am  Lande,  sei  es  an  Bord 
eines  Schiffes,  gestorben  sind. 

Art.  XV.  Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Kon- 
sularagenten können  sich  in  Person  an  Bord  der  zum  freien  Verkehr  zu- 
gelassenen Schiffe  ihrer  Nationalität  begeben  oder  einen  Bevollmächtigton 
an  Bord  senden,  um  die  Offiziere  und  Mannschaften  zu  vernehmen,  die 
Schiffspapiere  zu  prüfen,  die  Erklärungen  über  ihre  Eeise,  ihren  Bestim- 
mungsort und  die  Zwischenfälle  während  der  Reise  entgegenzunehmen, 
Ladungsverzeichnisse  (Manifeste)  aufzunehmen,  den  Eingang  und  die  Ab- 
fertigung ihrer  Schiffe  zu  fördera,  endlich  mit  den  gedachten  Offizieren 
und  Mannschaften  vor  den  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  des  Landes 
zu  erscheinen,  um  ihnen  als  Dolmetscher  oder  Agenten  zu  dienen. 

Die  öffentlichen  Beamten  des  Landes  dürfen  in  den  Häfen,  wo  ein 
Generalkonsul,  Konsul,  Vicekonsul  oder  Konsularagent  eines  der  beiden 
vertragschliessenden  Theile  seinen  Amtssitz  hat,  an  Bord  von  Handels- 
schiffen Untereuchungshandlungen,  Verhaftungen,  Beschlagnahmen,  Durch- 
suchungen, Vernehmungen  oder  Zwangsakte  jeder  Art,  abgesehen  von  den 
gewöhnlichen  zollamtlichen  und  gesundheitspolizeilichen  Besichtigungen, 
nicht  vornehmen,  ohne  zuvor  dem  gedachten  Konsularbeamten  Nachricht 
gegeben  zu  haben,  damit  derselbe  der  betreffenden  Amtshandlung  bei- 
wohnen kann. 

Ebenso  müssen  die  Konsularbeamten  behufs  ihrer  Anwesenheit  recht- 
zeitig benachrichtigt  werden,  wenn  die  Offiziere  oder  zur  Schiffsmannschaft 
gehörige  Personen  vor  den  Gerichten  oder  Behörden  des  Ortes  Aussagen 
oder  Erklärungen  abzugeben  haben.  Die  bezügliche  Mittheilung  soll  die 
für  das  Verfahren  bestimmte  Stunde  enthalten.  Beim  Nichterscheinen  der 
gedachten  Beamten  oder  ihrer  Vertreter  kann  in  ihrer  Abwesenheit  in  der 
Sache  vorgegangen  werden. 

Art.  XVI.  Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsular- 
agenten steht  ausschliesslich  die  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ordnung  an 
Bord  der  Handelsschiffe  ihres  Landes  zu;  sie  haben  daher  allein  Streitigkeiten 


KoDSularverträg  zwischen  iDeutschlaDd  u.  Japan  voin  4.  April  1896.     43 1 

zwischen  dem  Schiffsführer,  den  Schiffsoffizieren  und  Matrosen  zu  schlichten, 
insbesondere  solche,  welche  sich  auf  die  Heuer  und  die  Erfüllung  gegen- 
seitiger Verpflichtungen  beziehen.  Weder  ein  Gerichtshof  noch  eine  andere 
Behörde  soll  unter  irgend  einem  Verwände  sich  in  solche  Streitigkeiten 
mischen  dürfen,  ausser  in  Fällen,  wenn  die  an  Bord  vorfallenden  Streitig- 
keiten der  Art  sind,  dass  dadurch  die  Ruhe  und  öffentliche  Ordnung  im 
Hafen  oder  am  Lande  gestört  wird,  oder  wenn  andere  Personen  als  die 
Offiziere  und  Mannschaften  des  Schiffes  an  der  Unordnung  oder  Streitig- 
keit betheiligt  sind. 

Die  Landesbehörden  sollen  indessen,  sofern  es  sich  nicht  um  An- 
gehörige ihres  Landes  handelt,  verpflichtet  sein,  den  Konsularbeamten  wirk- 
same Hülfe  zu  leisten,  wenn  diese  darum  nachsuchen,  um  eine  Person 
der  Schiffsbesatzung  ausfindig  zu  machen,  zu  verhaften  und  in  Haft  zu 
behalten,  deren  Festhaltung  jene  für  erforderlich  erachten.  Solche  Personen 
sollen  auf  eine  schriftliche ,  an  die  Landesbehörden  gerichtete  und  von  einem 
beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Schiffsregister  oder  der  Musterrolle  begleitete 
Aufforderung  der  Konsulai'beamten  verhaftet  und  während  des  Aufenthalts 
des  Schiffes  im  Hafen  zur  Verfügung  der  Konsularbeamten  gehalten  werden. 
Ihre  Freilassung  soll  nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Ansuchens  der  ge- 
dachten Beamten  erfolgen. 

Die  Kosten  der  Verhaftung  und  der  Festhaltung  dieser  Personen 
sollen  von  den  Konsularbeamten  getragen  werden. 

Art.  XVn.  Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Kon- 
sularagenten können  die  Offiziere,  Matrosen  und  alle  anderen  zur  Mann- 
schaft der  Kriegs-  oder  Handelsschiffe  ihrer  Nationalität  gehörigen  Personen, 
welche  der  Desertion  von  den  gedachten  Schiffen  schuldig  oder  angeklagt 
sind,  festnehmen  lassen,  um  dieselben  an  Bord  oder  in  ihre  Heimath 
zu  senden. 

Zu  diesem  Zweck  sollen  die  Konsularbeamten  sich  an  eine  der  zu- 
ständigen Behörden  des  Landes,  in  dem  sie  ihren  Amtssitz  haben,  wenden 
und  an  dieselbe  bezüglich  der  Deserteure  ein  Ersuchungsschreiben  richten, 
begleitet  von  einem  amtlichen  Auszuge  aus  dem  Schiffsregister  und  der 
Musterrolle  oder  von  anderen  amtlichen  Urkunden,  aus  denen  hervorgeht, 
dass  die  Leute,  deren  Auslieferung  sie  verlangen,  zu  der  gedachten  Schiffs- 
mannschaft gehören.  Auf  ein  dergestalt  begründetes  Ersuchen,  und  ohne 
dass  es  einer  Beeidigung  von  Seiten  der  Konsuln  bedarf,  sollen  die  Deser- 
teure ausgeliefert  werden  —  vorausgesetzt,  dass  dieselben  weder  zur  Zeit 
ihrer  Einschiffung,  noch  zur  Zeit  ihrer  Ankunft  im  Hafen  Angehörige  des 
Landes  sind,  wo  das  Auslieferungsverlangen  gestellt  wird. 

Femer  soll  jeder  Beistand  und  jede  erfordeiliche  Hülfe  ihnen  bei 
der  Ermittelung  und  Festhaltung  der  Deserteure  gewährt  werden,  welche 
in  die  Gefängnisse  des  Landes  gebracht  imd  dort  auf  Ersuchen  und  auf 
Kosten  des  Konsularbeamten  so  lange  festgehalten  werden  sollen,  bis  dieser 
eine  Gelegenheit  zu  ihrer  Fortsendung  gefunden  haben  wird. 

Wenn  jedoch  eine  solche  Gelegenheit  innerhalb  eines  Zeitraums  von 
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Gefangennahme  an  gerechnet,  sich  nicht 
findet,  so  sind  die  Deserteure  freizulassen  und  aus  dem  nämlichen  Grunde 
nicht  wieder  festzunehmen. 

Sollten  die  Deserteure  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  in  dem  Lande, 
in  dem  sie  aufgefunden  worden,  begangen  haben,  so  sollen  sie  nicht  eher 
zur  Verfügung  der  Konsularbeamten  gestellt  werden,  bis  das  für  den  Fall 
zuständige  Landesgericht  die  Entscheidung  gefällt  hat  und  diese  vollstreckt 
worden  ist. 

Art.  XVI n.  Falls  nicht  Verabredungen  zwischen  Rhedern ,  Befrachtern 
und  Versicherern  entgegenstehen,  werden  alle  während  der  Fahrt  der  Schiffe 


432     KoDsnlarverirag  zwischen  bentschland  u.  itapan  vom  4.  April  1896. 

beider  Länder  erlittenen  Havereien,  sei  es,  dass  die  Schiffe  den  Hafen  frei- 
willig oder  als  Nothbafen  anlaufen,  von  den  Generalkonsuln,  Konsuln, 
Yicekonsuln  und  Konsularagenten  festgesetzt. 

Hat  indessen  der  fachte  Konsularbeamte  ein  Interesse  an  dem 
Falle,  oder  ist  er  Agent  für  das  Schiff  oder  die  Ladung,  ist  ein  Landes- 
angehöriger oder  ein  Angehöriger  einer  dritten  Macht  bei  der  Sache  be- 
theiligt und  es  lässt  sich  eine  gütliche  Einigung  der  Parteien  nicht  erzielen, 
so  sollen  die  Landesbehörden  entscheiden. 

Art.  XIX.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Straft  treten,  sobald  der 
zwischen  den  vertragschliessenden  Theilen  vereir.barte  Handels  -  und  Schiff- 
fahrtsvertrag  vom  heutigen  Tage  in  allen  seinen  Theilen  Wirksamkeit  erlangt. 
Er  soll  von  seinem  Inkrafttreten  ab  12  Jahre  in  Geltung  bleiben. 

Jeder  der  vertragschliessenden  Theile  soll  das  Becht  haben ,  zu  irgend 
einer  Zeit,  nachdem  11  Jahre  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Vertrages 
verflossen  sind,  dem  anderen  seine  Absicht,  diesen  Vertrag  aufhören  zu 
lassen,  anzukündigen,  und  mit  Ablauf  von  12  Monaten  nach  erfolgter 
Kündigung  soll  der  Vertrag  gänzlich  aufhören  und  endigen. 

Art.  XX.  Der  gegen wäriige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Batifikations- 
ürkunden  sollen  gleichzeitig  mit  jenen  des  zwischen  den  vertragschliessenden 
Theilen  vereinbarten  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  vom  heutigen  Tage 
in  Berlin  ausgetauscht  werden. 

Zu  ürkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen 
Vertrag  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896. 

(L.  S.)    Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)    Vicomte  Aoki. 


Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden ,  und  der  Austausch  der 
Ratifikations- Urkunden  hat  am  18.  November  1896  in  Berlin  stattgefunden. 


Protokoll 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben  gleichzeitig  mit  dem 
Konsularvertrage  vom  heutigen  Tage  noch  folgende  Bestimmungen  vereinbart: 

1.  Sollten  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Konsularvertrages  vom 
heutigen  Tage  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschliessenden  Theiles  Per- 
sonen vorhanden  sein,  welche,  ohne  im  Besitz  irgend  einer  Staatsangehörig- 
keit sich  zu  befinden,  als  Schutzgenossen  des  anderen  vertragschliessenden 
Theiles  anerkannt  sind,  so  sollen  die  durch  den  Konsularvertrag  den  beider- 
seitigen Konsularbeamten  mit  Beziehung  auf  ihre  Landesangehörigen  ein- 
geräumten Befugnisse  sich  auch  auf  die  vorerwähnten  Schutzgenossen  für 
die  Dauer  ihrer  Lebenszeit  erstrecken.  Ein  Verzeiohniss  solcher  Personen 
werden  sich  die  beiderseitigen  Regierungen  mittheilen. 

2.  Ueber  die  gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Erledigung 
von  Requisitionen  in  Strafsachen  wird  zwischen  den  vertragschliessenden 
Theilen  eine  besondere  Vereinbarung  getroffen  werden.  Bis  zum  Inkraft- 
treten dieser  Vereinbarung  sollen  dem  Deutschen  Reich  in  Japan  dieselben 
Rechte  und  Begünstigungen,  welche  seitens  Japans  einem  anderen  Lande  in 
diesen  Beziehungen  eingeräumt  sind  oder  in  Zukunft  eingeräumt  werden, 
insoweit  zustehen,  als  seitens  des  Deutschen  Reichs  bei  Stellung  des  An- 
trages für  gleichartige  Falle  die  Gegenseitigkeit  an  Japan  zugesichert  wird. 


Auslieferungsvertr.  zwiscli.  Deutschland  u.  Niederlande  v.  31.  Dez.  1896.     4=33 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  dass 
dieses  Protokoll  den  beiden  vertragschliessenden  Theilen  zugleich  mit  dem 
heute  unterzeichneten  Konsul ar vertrage  vorgelegt  werden  soll,  und  dass, 
wenn  der  genannte  Vertrag  ratifizirt  wird,  die  in  dem  Protokoll  enthaltenen 
Vereinbarungen  in  gleicher  Weise  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen, 
ohne  dass  es  einer  weiteren  förmlichen  Ratifikation  bedarf. 

Auch  wird  vereinbart,  dass  die  Bestimmungen  dieses  Protokolls  zu 
gleicher  Zeit  mit  dem  Aufhören  der  Wirksamkeit  des  genannten  Vertrages 
ausser  Kraft  treten. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  dasselbe 
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt. 

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  4.  April  1896. 

(L.  S.)    Freiherr  von  Marschall.  (L.  S.)    Vicomte  Aoki. 


Kr.  7  a«    AosliefernngSTertragr  zivisehen  dem  Deutschen  Reiche 
nnd  den  Niederlanden.    Tom  31.  Dezember  1$96. 

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  im 
Namen  des  Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät  die  Königin- Regentin  der 
Niederlande,  im  Namen  Ihrer  Majestät  der  Königin  der  Niederlande,  über- 
eingekommen sind,  einen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der 
Verbrecher  abzuschliessen,  haben  Allerhöchstdieselben  zu  diesem  Zwecke 
mit  Vollmacht  versehen  und  zwar: 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen:  AUerhöchst- 
ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  Herrn  Michelet  von  Frantzius, 

Ihre  Majestät  die  Königin -Regentin  der  Niederlande:  den  ausser- 
ordentlichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  Ihrer  Majestät  der 
Königin  der  Niederlande  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von 
Preussen,  Herrn  Jonkheer  Dr.  Dirk  Arnold  Wilhelm  van  Tets  van  Goudriaan, 
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form 
befundenen  Vollmachten  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind: 

Art.  1.  Die  Hohen  vertragschliessenden  Theile  verpflichten  sich  durch 
gegenwärtigen  Vertrag,  sich  in  «dien  nach  dessen  Bestimmungen  zulässigen 
S'ällen  die  in  ihrem  Gebiete  befindlichen  Personen,  die  wegen  einer  der 
nachstehend  aufgezählten  ausserhalb  des  Gebiets  des  ersuchten  Thoiles  be- 
gangenen strafbaren  Handlungen,  sei  es  als  Thäter  oder  Theilnehmer,  ver- 
urtheilt  oder  in  Anklagestand  versetzt  oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung 
gezogen  worden  sind,  einander  auszuliefern,  sofern  die  betreffende  Handlung 
zugleich  nach  der  Gesetzgebung  des  ersuchten  Theiles  als  eine  der  nach- 
stehend aufgezählten  Strafthaten  anzusehen  ist. 

Die  im  Vorstehenden  in  Bezug  genommenen  Strafthaten  sind: 

1.  Todtschlag,  Mord,  Kindesmord; 

2.  schriftlich  und  unter  einer  bestimmten  Bedingung  ausgesprochene 
Bedrohung; 

3.  vorsätzliche  Abtreibung  der  Leibesfrucht;. 

4.  vorsätzliche  Misshandlung,  welche  eine  schwere  Körperverletzung 
oder  den  Tod  zur  Folge  gehabt  hat,  mit  Vorbedacht  begangene 
Misshandlung,  beabsichtigte  schwere  Missbandlung; 

5.  Nothzucht; 

▼.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  28 


434     AfulieferaogSTertr.  zwisch.  Deutschland  n.  NiederLude  y.  31.  Dez.  1896. 

6.  VorDahme  anzüchtiger  HandloDgen  mit  Gewalt  oder  anter  Be- 
drohoog  mit  Oewalt,  Missbranch  einer  Frauensperson  zum  ausser- 
ehelichen  Beischlafe  mit  dem  Bewusstsein,  dass  sie  sich  in  einem 
willenlosen  oder  bewusstlosen  Zustande  befindet; 

7.  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen  mit  Personen  unter  14  Jahren, 
sowie  Verleitung  solcher  Personen  zur  Verübung  oder  Duldung 
unzüchtiger  Handlungen; 

8.  Kuppelei; 

9.  mehrfache  Ehe; 

10.  Eotziehung  oder  Entführung,  Verheimlichung,  Unterdrückung,  Ver- 
wechselung oder  Unterschiebung  eines  Kindes; 

11.  Entziehung  oder  Entführung  einer  minderjährigen  Person; 

12.  Falschmünzerei,  nSmlich  Nachmachung,  Fälschung  oder  Verände- 
rung von  Metallgeld  oder  Papiergeld  in  der  Absicht,  das  Geld  als 
echtes  und  unverändertes  in  Verkehr  zu  bringen,  sowie  wissent- 
liche Inumlaufsetzung  von  nachgemachtem,  gefälschtem  oder  ver- 
ändertem Metallgeld  oder  Papiergelde;    ; 

13.  Fälschung  oder  Verfälschung  der  von  Reichs-  oder  Staatswegen 
ausgegebenen  Stempelzeichen  oder  Marken,  in  der  Absicht,  sie  als 
echt  zu  verwenden; 

14.  Urkundenfälschung,  einschliesslich  der  Fälschung  von  Banknoten 
und  Bewifkung  einer  unrichtigen  amtiichen  Beurkundung,  sofern 
bei  diesen  Handlungen  ein  Gebrauch  der  gefälschten  oder  falschen 
Urkunde  beabsichtigt  ist  und  aus  dem  Gebrauch  ein  Schaden  ent- 
stehen kann;  wissentlicher  Gebrauch  solcher  Urkunden,  ans  dem 
ein  Schaden  entstehen  kann;  sowie  wissentliche  Einführung  falscher 
oder  verfälschter  Noten  einer  kraft  des  Gesetzes  bestehenden 
Notenbank  in  der  Absicht,  sie  als  echt  und  unverfälscht  in  Ver- 
kehr zu  bringen,  sofern  der  Thäter  bei  ihrem  Empfange  von  der 
Fälschung  oder  Verfälschung  Kenntniss  hatte; 

15.  Meineid; 

16.  Bestechung,  insofern  Geschenke  oder  Versprechen  einem  Richter 
in  rechtswidriger  Absicht  gemacht  oder  von  einem  Richter  oder 
sonstigen  Beamten  rechtswidrig  angenommen  werden;  Erpressung 
durch  Beamte,  Unterschlagung  begangen  von  Beamten  oder  anderen 
zu  einem  öffentlichen  Dienste  dauernd  oder  zeitweise  bestellten 
Personen ; 

17.  vorsätzliche  Brandstiftung  mit  gemeiner  Gefahr  für  das  Eigenthum 
oder  mit  Gefährdung  des  Lebens  Anderer;  Inbrandsetzen  einer 
versicherten  Sache  in  betrügerischer  Absicht  zum  Nachtheile  des 
Versicherers ; 

18.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung  von  Gebäuden,  die  ganz 
oder  theilweise  fremdes  Eigenthum  sind;  vorsätzliche  Zeratörung 
von  Gebäuden  oder  anderen  Bauwerken  durch  Gebrauch  von  ex- 
plodirenden  Stoffen  mit  gemeiner  Gefahr  für  das  Eigenthum  oder 
mit  Gefährdung  des  Lebens  Anderer; 

19.  öffentliche  Gewaltthätigkeit  mit  vereinten  Kräften  gegen  Personen 
oder  Sachen; 

20.  Bewirkung  des  Sinkens  oder  der  Strandung  von  Schiffen  oder  deren 
Zei*störung,  Unbrauchbarmachung  oder  Beschädigung,  sofern  die 
Handlung  vorsätzlich  und  rechtswidrig  begangen  und  dadurch  Ge- 
fahr für  das  Leben  eines  Anderen  herbeigeführt  ist; 

21.  Widerstand  oder  thätlicher  Angriff  der  Schiffsmannschaft  gegen  den 
Schiffsführer  oder  einen  anderen  Vorgesetzten; 


AuBliefeniDgSYeitr.  zwiscb.  Deutschland  vl  Niederlande  v.  31.  Dez.  1896;     435 

22.  Yorsätzliche  Gefährdung  eines  Eisenbahnzugs  j 

23.  Diebstahl; 

24.  Betrug; 

25.  Missbrauch  einer  Blanko -Unterschrift; 

26.  Unterschlagung; 

27.  betrüglicher  Bankerutt. 

In  gleicher  Weise  findet  die  Auslieferung  statt  wegen  Yersuchs  einer 
der  Yorbezeichneten  strafbaren  Handlungen,  sofern  er  auch  nach  der  Ge- 
setzgebung des  ersuchten  Theiles  strafbar  ist 

Art.  2.  Kein  Deutscher  wird  Yon  einer  Regierung  des  Deutschen 
Eeichs  an  die  Königlich  Niederländische  Regierang  und  Yon  dieser  kein 
Niederländer  an  eine  Regierung  des  Deutschen  Reichs  ausgeliefert  werden. 

Wenn  eine  nach  diesem  Vertrage  beanspruchte  Person  auch  von 
einer  oder  mehreren  anderen  Regierungen  in  Anspruch  genommen  wird, 
kann  der  ersuchte  Theil  dem  Auslieferungsantrag  einer  der  anderen 
Regierungen  den  Vorzug  geben,  sofern  er  hierzu  vertragsmässig  Ycrpflichtet 
ist  oder  es  den  Interessen  der  Straf rechtspflege  mehr  entsprechend  findet. 

Art.  3.    Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden: 

1.  wenn  die  Strafverfolgung  oder  die  Strafvollstreckung  nach  der  Ge- 
setzgebung des  ersuchten  Theiles  veijährt  ist; 

2.  wenn  die  von  einer  Regierung  des  Deutschen  Reichs  beanspruchte 
Person  in  den  Niederlanden  oder  die  von  der  Königlich  Nieder- 
ländischen Regierung  beanspruchte  Person  im  Gebiete  des  Deutschen 
Reichs  wegen  derselben  strafbaren  Handlung,  wegen  deren  die 
Auslieferung  beantragt  wird ,  in  gerichtlicher  Untersuchung  gewesen 
und  venirtiieilt,  ausser  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen 
worden  ist. 

"Während  eines  noch  schwebenden  Verfahrens  oder  nach  dessen  Ein- 
stellung kann  die  Auslieferung  abgelehnt  werden. 

Art.  4.  Wenn  die  auszuliefernde  Person  wegen  einer  anderen  straf- 
baren Handlung  als  dei jenigen,  wegen  deren  die  Auslieferung  beantragt 
ist,  sich  in  Untersuchung  befindet  oder  eine  Strafe  verbüsst,  so  wird  die 
Auslieferung  nicht  eher  statthaben,  als  bis  diese  Untersuchung  beendet  und 
die  zuerkannte  Strafe  verbüsst  oder  Begnadigung  erfolgt  ist. 

Es  kann  jedoch  eine  beansprachte  Person,  um  in  dem  ersuchenden 
Staate  vor  Gericht  gestellt  zu  werden,  zeitweilig  ausgeliefert  werden  unter 
der  Bedingung,  dass  sie  nach  Ablauf  der  Untersuchung  zuiückgeliefert  wird. 

Art.  5.  Wenn  eine  beanspmchte  Person  Verbindlichkeiten  gegen 
Privatpersonen  eingegangen  ist,  an  deren  Erfüllung  sie  durch  die  Aus- 
lieferung verhindert  wird,  so  soll  sie  dennoch  ausgeliefert  werden,  und  es 
bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten  Theile  überlassen ,  seine  Rechte  vor  der 
zuständigen  Behörde  geltend  zu  machen. 

Art.  6.  Die  ausgelieferte  Person  darf  wegen  einer  anderen  vor  der 
Auslieferung  begangenen  straf bai'en  Handlung  als  derjenigen,  welche  die 
Ausliefening  begründet  hat,  weder  in  dem  Lande,  an  welches  die  Auslieferung 
erfolgt  ist,  zur  Untersuchung  gezogen  oder  bestraft,  noch  von  da  an  einen 
dritten  Staat  weitergeliefert  werden,  es  sei  denn,  dass  die  Regierung,  welche 
die  Auslieferung  bewilligt  hat,  ihre  Zustimmung  erklärt  oder  dass  die  aus- 
gelieferte Person  die  Freiheit  gehabt  hat,  das  Land  binnen  einem  Monate 
nach  Beendigung  der  Untersuchung  und  im  Falle  der  Verurtheilung  nach 
Verbüssung  der  Strafe  oder  nach  etwaiger  Begnadigung  wieder  zu  verlassen, 
oder  dass  sie  nach  Verlassen  des  Landes  wieder  dahin  zurückgekehrt  ist. 

28* 


436    Aoslieferangsverir.  swisch.  Dentschland  n.  Niederlande  v.  31 .  Dez.  1896. 

Die  BestimmuDgen  des  gegenwärtigen  Vertrags  können  nicht  anf 
Personen  Anwendung  finden ,  die  sich  irgend  eine  politische  Strafthat  haben 
zu  Schulden  kommen  lassen. 

Die  Auslieferung  kann  nur  behufs  der  Untersuchung  und  Bestrafung 
der  gemeinen  strafbaren  Handlungen  erfolgen,  welche  im  Artikel  1  dieses 
Yeiirags  aufgeführt  sind. 

Art  7.  Der  Antrag  auf  Auslieferung  und  auf  deren  nachträgliche 
Ausdehnung  (Artikel  6  Absatz  1)  erfolgt  im  diplomatischen  Wege.  Zu 
seiner  Begründung  ist  beizubringen  ein  verurtheilendes  Erkenntniss  oder 
ein  Beschluss  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  oder  eine  die  Vorunter- 
suchung eröffnende  Verfügung,  falls  der  Beschluss  oder  die  Verfügung  mit 
einem  Haftbefehle  verbunden  ist,  oder  auch  ein  Haftbefehl  allein.  Der 
Haftbefehl  muss  den  Thatbestand  und  die  dai'auf  anwendbai'e  strafgesetzliche 
Bestimmung  angeben.  Die  vorbezeichneten  Schriftstücke  sind  in  Urschrift 
oder  in  beglaubigter  Abschrift  und  zwar  in  denjenigen  Formen  beizubringen, 
welche  die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  nachsuchenden  Staates  vor- 
schreibt. 

Art.  8.  Bevor  der  Auslieferungsantrag  auf  diplomatischem  Wege 
gestellt  ist,  kann  die  vorläufige  Festnahme  einer  Person,  deren  Auslieferung 
nach  diesem  Vertrage  beansprucht  werden  kann ,  in  Antrag  gebracht  werden. 

Diesen  Antrag  unmittelbar  zu  stellen  sind  befugt: 

Deutscherseits  die  Gerichte,  einschliesslich  der  Untersuchungsrichter, 
die  Beamten  der  Staatsanwaltschafb  und  die  hierzu  ermächtigten  Polizei- 
und  Sicherheitsbeamten; 

Niederländischerseits  die  Untersuchungsrichter  (Richter -Kommissare) 
und  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft. 

Art.  9.  Der  vorläufig  Festgenommene  (Aiükel  8)  ist;,  falls  seine  Haft 
nicht  aus  einem  anderen  Grunde  foitzudauern  hat,  wieder  auf  freien  Fuss 
zu  setzen,  wenn  nicht  binnen  zwanzig  Tagen  nach  dem  Tage  seiner  Fest- 
nahme der  Auslieferungsantrag  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Schrift- 
stücke auf  diplomatischem  Wege  gestellt  worden  ist. 

Art.  10.  Die  im  Besitze  des  Auszuliefernden  in  Beschlag  genom- 
menen Gegenstände  sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde  des  ersuchten 
Staates  die  Ausantwoiiiung  derselben  angeordnet  hat,  dem  ersuchenden 
Staate  übergeben  werden. 

Art.  11.  Die  Durchlieferung  einer  Person,  welche  von  einer  dritten 
Regierung  an  einen  der  vertragscbliessenden  Theile  ausgeliefert  wird,  durch 
das  Gebiet  dos  anderen  Theiles,  wird  auf  den  im  diplomatischen  Wege  zu 
stellenden  Antrag  bewilligt  werden,  sofern  die  betroffende  Pei-son  dem  um 
die  Durchlieferung  ei'suchten  Theile  nicht  angehört  und  die  strafbai'e  Hand- 
lang, wegen  deren  die  Auslieferung  stattfindet,  auch  nach  dem  gegen- 
wärtigen Veiirage  die  Auslieferung  begiünden  würde.  Mit  dem  Antrag 
ist  ein  den  Bestimmungen  des  Artikels  7  entsprechendes  Schriftstück  bei- 
zubringen. Die  Durchlieferung  erfolgt  unter  Begleitung  von  Beamten  des 
um  die  Durchlieferung  ersuchten  Theiles. 

Art.  12.  Wenn  die  Behörden  eines  der  vertragscbliessenden  Theile 
in  einem  Strafverfahren  wegen  nicht  politischer  Handlungen,  die  auch 
durch  die  Gesetze  des  anderen  Theiles  mit  Strafe  bedroht  sind,  die  Ver- 
nehmung im  Gebiete  des  anderen  Theiles  befindlicher  Zeugen  oder  irgend 
eine  andere  Untersuchungshandlung  für  noth wendig  erachten,  so  wii'd  ein 
entsprechendes  Ersuchungsschreiben  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt 
und  dem  Ersuchen  nach  Massgabe  der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der 
Zeuge  vernommen  oder  die  sonstige  Untersuchungshandlung  vorgenommen 
werden  soll,  Folge  gegeben  werden. 


Auslief eruDgsvertr.  z wisch.  Deutschland  u.  Niederlande  v.  31.  Dez.  1896.     4:37 

In  dringenden  Fallen  kann  ein  solches  Ersuchen  unmittelbar  von  der 
Gerichtsbehörde  des  einen  Theiles  an  die  Gerichtsbehörde  des  anderen 
Theiles  gerichtet  werden. 

Art.  13.  Wenn  die  Behörden  eines  der  vertragschliessenden  Thoile 
in  einem  Strafverfahren  wegen  nicht  politischer  Handlungen,  die  auch 
durch  die  Gesetze  des  anderen  Theiles  mit  Strafe  bedroht  sind,  das  per« 
sönliche  Erscheinen  eines  Zeugen  für  nothwendig  oder  erwünscht  erachten, 
so  wird  auf  den  im  diplomatischen  Wege  zu  stellenden  Antrag  die  Regie- 
rung des  Landes,  in  welchem  der  Zeuge  sich  hefindet,  ihm  von  der  an  ihn 
ergehenden  Ladung  Kenntniss  geben.  Erklärt  sich  der  Zeuge  bereit,  der 
Ladung  Folge  zu  leisten,  so  werden  ihm  die  Kosten  der  Reise  und  des 
Aufenthalts  nach  den  Tarifsätzen  und  Vorschriften  des  Landes,  in  welchem 
die  Yernehmung  erfolgen  soll,  bewilligt,  sofern  nicht  die  ersuchende 
Regierung  eine  höhere  Entschädigung  gewährt. 

Dem  Zeugen  kann  auf  seinen  Antrag  durch  die  Behörden  seines 
Wohnorts  der  Gesammtbetrag  oder  ein  Theil  der  im  vorhergehenden  Ab- 
sätze bezeichneten  Reisekosten  vorgeschossen  werden;  diese  Kosten  werden 
demnächst  von  der  ersuchenden  Regierung  zurückerstattet. 

In  keinem  Falle  darf  ein  Zeuge,  gleichviel  welchem  Staate  er  an- 
gehört, wenn  er  in  Folge  der  _in  dem  einen  Lande  ihm  zugegangenen 
Ladung  freiwillig  vor  den  Richtern  des  anderen  Landes  erecheint,  daselbst 
auf  Grund  einer  Beschuldigung  öder  Verurtheilung  wegen  früherer  straf- 
barer Handlungen  oder  unter  dem  Verwände  der  Mitschuld  an  den  Hand- 
lungen, welche  den  Gegenstand  des  Strafverfahrens  bilden,  in  dem  er  als 
Zeuge  auftritt,  zur  Unterauchung  gezogen  oder  festgenommen  werden. 

Art.  14.  Wenn  die  Behörden  eines  der  vertragschliessenden  Theile 
in  einem  Strafverfahren  wegen  nicht  politischer  Handlungen,  die  auch  durch 
die  Gesetze  des  anderen  Theiles  mit  Strafe  bedroht  sind,  die  Zuführung 
von  Personen,  die  sich  in  dessen  Gebiet  in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft 
befinden  und  dort  nicht  die  Staatsangehörigkeit  besitzen,  zum  Zwecke  einer 
Gegenübei-stellung  oder  die  Mittheilung  von  Beweisgegenständen  oder  Ur- 
kunden, die  in  den  Händen  der  anderseitigen  Behörden  sind,  für  noth- 
wendig oder  nützlich  erachten,  so  wird  ein  entsprechender  Antrag  auf 
diplomatischem  Wege  gestellt  und  diesem  Antrag  unter  der  Verpflichtung 
der  Zurücklieferung  der  Personen ,  Beweisgegenstände  oder  Urkunden  statt- 
gegeben werden,  sofern  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen. 

Art.  15.  Die  veiiragschliessenden  Theile  verzichten  gegenseitig  auf 
alle  Ersatzansprüche  wegen  der  Kosten,  die  ihnen  innerhalb  der  Grenzen 
ihres  Gebiets  aus  der  Festnahme,  dem  Unterhalt  und  der  Beförderung  der 
auszuliefernden  Personen,  aus  der  Erledigung  der  im  Artikel  12  vorgesehenen 
Ersuchungsschreiben  oder  aus  der  Hin-  und  Rücksendung  der  gemäss 
Artikel  14  zu  gestellenden  Personen  oder  mitzutheilenden  Beweisgegenstände 
oder  Urkunden  erwachsen. 

Soll  die  Beförderung  auf  dem  Seeweg  erfolgen,  so  wird  die  aus- 
zuliefernde Person  nach  dem  Hafen  gebracht  werden,  welchen  der  diplo- 
matische oder  konsularische  Vertreter  des  ersuchenden  Theiles  bestimmt; 
diesem  fallen  die  aus  der  Festhaltung,  dem  Unterhalt  und  der  Beförderung 
erwachsenden  Kosten  von  dem  Augenblick  an  zur  Last,  wo  der  Aus- 
zuliefernde an  Bord  gebracht  ist. 

Die  Kosten  der  Durchlieferung  (Artikel  11)  fallen  dem  ersuchenden 
Theile  zur  Last. 

Art.  16.  Die  vertragschliessenden  Theile  werden  sich  gegenseitig 
die  rechtskräftigen  Vemrtheilungen  von  Angehörigen  des  anderen  Theiles 
wegen  stiafbarer  Handlungen  joder  Art  mit  Ausnahme  der  Uebertretungen 


438     Auslieferaogsvertr.  zwiscb.  Deutschland  u.  Niederlande  v.  Sl.Dez.  1896. 

mittbeilen.  Biese  Mittheilung  wird  durch  die  auf  diplomatischem  Wege 
zu  bewirkende  Uebersendung  des  Strafurtheils  oder  eines  die  Entscheidung 
auszugsweise  enthaltenden  Vermerkes  erfolgen. 

Art.  17.  Jeder  der  beiden  Hohen  vertragschliessenden  Theile  wird 
alle  Rechte  und  Begünstigungen,  die  er  einem  dritten  Staate  in  Beziehung 
auf  die  Frage,  wegen  welcher  strafbaren  Handlungen  die  Auslieferung  zu 
bewilligen  ist,  seit  dem  1.  September  1886  eingeräumt  hat  oder  in  Zukunft 
einräumen  sollte,  dem  anderen  Theile  zu  Statten  kommen  lassen,  insoweit 
dieser  im  gleichen  Falle  die  Auslieferung  gewährt. 

Die  vertragschliessenden  Theile  werden  sich  gegenseitig  die  seit  dem 
I.September  1886  abgeschlossenen  Verträge  mittheilen,  durch  die  sie  dritten 
Staaten  Rechte  und  Befugnisse,  die  nach  Absatz  1  dem  anderen  Theile  zu 
Statten  kommen  sollen,  eingeräumt  haben,  und  werden  sich  auch  in  Zu- 
kunft alle  Verträge  dieser  Art,  sobald  sie  in  Kraft  getreten  sind,  mittheilen. 
Sie  werden  sich  gleichfalls  davon  Mittheilung  machen,  wenn  ein  Vertrag, 
von  dem  hiemach  Mittheilung  zu  machen  war,  wieder  ausser  Kraft  tritt. 

Art.  18.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  auf 
die  Niederländischen  Kolonien  und  aus  wältigen  Besitzungen  derart  Anwen- 
dung, dass,  wo  im  Vertrage  von  den  ^^iederIanden  die  Rede  ist  oder  diese 
unter  der  Bezeichnung  des  ersuchten  oder  ersuchenden  Theiles,  Staates 
oder  Landes  zu  verstehen  sind,  die  Kolonien  und  Besitzungen  darunter 
gleichfalls  begriffen  sein  sollen,  mit  der  Massgabe  jedoch,  dass: 

1.  die  Auslieferung  aus  den  Kolonien  und  Besitzungen  nur  insoweit 
beansprucht  werden  kann,  als  die  dort  vermutheten  Personen  sich 
innerhalb  des  Bereichs  der  daselbst  bestehenden  Behörden  befinden; 

2.  als  Gesetze  und  Gesetzgebung,  wo  der  Vertrag  auf  solche  ver- 
weist, die  Gesetze  und  Gesetzgebung  der  betreffenden  Kolonie  oder 
Besitzung  zu  gelten  haben; 

3.  für  die  vorläufige  Festhaltung  an  Stelle  der  im  Artikel  9  vorge- 
sehenen zwanzigtägigen  Frist  eine  Frist  von  drei  Monaten  tritt. 

Die  Deutschen  Schutzgebiete  werden  von  diesem  Vertrage  nicht 
berührt.  Es  bleibt  vorbehalten,  den  Gegenstand  für  diese  Gebiete  besonders 
zu  regeln. 

Art.  19.  Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  ratifizirt  werden.  Er  soll 
drei  Monate  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden ,  die  sobald 
als  möglich  bewirkt  weitien  wird,  in  Kraft  treten.  Von  diesem  Zeitpunkt 
ab  verlieren  die  früher  zwischen  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reichs 
und  den  Niederlanden  abgeschlossenen  Verträge  über  die  Ausliefening  von 
Verbrechern  ihre  Gültigkeit  An  deren  Stelle  tritt  der  gegenwärtige  Ver- 
trag, welcher  von  jedem  der  beiden  vertragschliessenden  Theile  aufgekündigt 
werden  kann,  jedoch  nach  erfolgter  Aufkündigung  noch  sechs  Monate  in 
Kraft  bleibt. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den 
gegen wäiügen  Vertrag  unterzeichnet  und  mit  dem  Abdruck  ihrer  Siegel 
versehen. 

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin,  den  31.  Dezember  1896. 

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius. 
(L.  S.)  D.  A.  W.  van  Tets  van  Goudriaan. 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung 
der  Ratifikations- Urkunden  hat  am  23.  Oktober  1897  in  Berlin  stattgefunden. 


yertrag  zwischen  Deutschland  u.  d.  Niederlanden  v,  21.  Sept.  1897.     439 

Nr.  7  b.  Yertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden 
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen  den  Beutsehen  Schutz- 
gebieten, sowie  den  sonst  von  Deutschland  abhängigen  Gebieten  und 
dem  Gebiete  der  Niederlande,  sowie  den  Niederländischen  Kolonien  und 
auswärtigen  Besitzungen.    Tom  21.  September  1897. 

Nachdom  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen ,  im 
Namen  des  Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät  die  Königin -Regentin  der 
Niederlande,  im  Namen  Ihrer  Majestät  der  Königin  der  Niederlande,  über- 
eingekommen sind,  die  gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen 
den  Deutschen  Schutzgebieten,  sowie  den  sonst  von  Deutschland  abhängigen 
Gebieten  und  dem  Gebiete  der  Niederlande,  sowie  den  Niederländischen 
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  durch  einen  Vei-trag  zu  regeln ,  haben 
Allerhöchstdieselben  zu  diesem  Zwecke  mit  Vollmacht  versehen  und  zwar: 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen :  AUerhöchst- 
ihren  "Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  Herrn  Michelet  von  Frantzius, 

Ihre  Majestät  die  Königin -Regentin  der  Niederlande:  den  ausser- 
ordentlichen Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  Ihrer  Majestät  der 
Königin  der  Niederlande  bei  Sr.  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von 
Preussen,  Herrn  Jonkheer  Dr.  Dirk  Arnold  Wilhelm  van  Tetg  van  Goudriaau, 
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form 
befundenen  Vollmachten  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind: 

Art  1.  Die  Bestimmungen  des  zwischen  dem  Deutschen  Reiche 
und  d»n  Niederlanden  am  31.  Dezember  1896  unterzeichneten  Auslieferungs- 
vertrags sollen  auf  die  im  nachfolgenden  Artikel  näher  bezeichneten  von 
Deutschland  abhängigen  Gebiete  derart  Anwendung  finden,  dass  auch  die 
in  einem  dieser  Gebiete  innerhalb  des  Boreichs  der  daselbst  bestehenden 
Behörden  sich  aufhaltenden  Personen,  die  wegen  einer  ausserhalb  der  be- 
zeichneten Gebiete ,  sowie  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  begangenen  Hand- 
lung von  den  Behörden  der  Niederlande  oder  der  Niederländischen  Kolonien 
und  auswärtigen  Besitzungen  verfolgt  werden,  und  die  in  den  Niederländi- 
schen Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  innerhalb  des  Bereichs  der 
daselbst  bestehenden  Behörden  oder  im  Königreiche  der  Niederlande  sich 
aufhaltenden  Personen ,  die  wegen  einer  ausserhalb  des  Gebiets  der  Nieder- 
lande, sowie  der  Niederländischen  Kolonien  und  Besitzungen  begangenen 
Handlung  von' den  Behörden  der  von  Deutschland  abhängigen  Gebiete  ver- 
folgt werden,  in  Gemässheit  der  Bestimmungen  jenes  Vertrags ,  soweit  nicht 
der  gegenwärtige  Vertrag  etwas  Abweichendes  festsetzt,  gegenseitig  auszu- 
liefern sind. 

Art.  2.  Unter  den  von  Deutschland  abhängigen  Gebieten  (Artikel  1) 
sind  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu  vorstehen: 

die  in  Afrika,  in  Neu -Guinea  und  im  westlichen  Stillen  Ozean  be- 
legenen Deutschen  Schutzgebiete,  Besitzungen  und  Interessensphären. 

Art.  3.  Zwischen  den  von  Deutschland  abhängigen  Gebieten  in  Neu- 
Guinca  und  im  westlichen  Stillen  Ozean,  nämlich  dem  Schutzgebiete  der 
Neu -Guinea -Kompagnie  und  dem  Schutzgebiete  der  Marsball-,  Brown-  und 
Providence  -  Inseln  einerseits  und  Niederländisch  -  Indien  andererseits  soll 
wegen  solcher  straf  baren  Handlungen ,  die  in  Niederländisch  -  Indien  als  See- 
raub oder  gleich  dem  Seeraube  bestraft  werden  und  zugleich  nach  der  Ge- 
setzgebung des  betreffenden  Deutschen  Schutzgebiets  eine  als  Verbrechen 
oder  Vergehen  strafbare  Gewaltthätigkeit  gegen  Personen  oder  Sachen  oder 
die  Theilnahme  an  einer  solchen  oder  den  strafbaren  Versuch  einer  solchen 
darstellen,  die  Auslieferung  auch  dann  stattfinden,  wenn  diese  nicht  schon 
nach  Artikel  1  des  Vertrags  vom  31.  Dezember  1896  begründet  ist. 


440     Vertrag  zwisohon  Deutschland  u.  d.  Niederlanden  v.  21.  Sepi  1897. 

Art  4.  Bei  Anwendung  des  Vertrags  vom  31.  Dezember  1896  auf 
die  von  Deutschland  abhängigen  Gebiete  sollen,  wo  in  jenem  Vertrage  vom 
Deutschen  Reiche  die  Sede  oder  dieses  unter  der  Bezeichnung  des  er- 
suchten oder  ersuchenden  Theiles,  Staates  oder  Landes  zu  verstehen  ist,  die 
bezeichneten  Gebiete  darunter  gleichüalls  begriffen  sein.  Dabei  haben  als 
Gesetze  und  Gesetzgebung,  wo  der  erwähnte  Vertrag  auf  solche  verweist, 
die  Gesetze  und  Gesetzgebung  des  betreffenden  Gebiets  zu  gelten. 

Art.  5.  An  Stelle  des  ersten  Absatzes  von  Artikel  2  des  Vertrags  vom 
31.  Dezember  1896  soll  für  die  von  Deutschland  abhangigen  Gebiete  gelten, 
dass  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  aus  diesen  Gebieten  sich  nicht  auf 
deren  Eingeborene,  sowie  auf  Reichsangehörige,  und  die  Verpflichtung  der 
Behörden  der  Niederlande  oder  der  Niederländischen  Kolonien  und  aus- 
wärtigen Besitzungen  zur  Auslieferung  von  Personen,  die  von.  den  Behörden 
jener  Gebiete  verfolgt  werden,  sich  nicht  auf  Niederländer  erstreckt. 

Art  6.  Die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  aus  den  von  Deutschland 
abhängigen  Gebieten  fällt  weg,  wenn  vor  Ausführung  der  Auslieferung  ein 
Antrag  auf  Ablieferung  der  beanspruchten  Person  nach  dem  Gebiete  des 
Deutschen  Reichs  eingeht,  dem  nach  gesetzlicher  Vorschrift  entsprochen 
werden  muss.  Die  Bewilligung  der  Ausliefeiimg  aus  einem  der  von  Deutsch- 
land abhängigen  Gebiete  soll  stets  als  unter  der  Bedingung  geschehen  gelten, 
dass  ein  solcher  Antrag  auf  Ablieferung  bis  zur  Ausführung  der  Auslieferung 
nicht  eingegangen  ist  Es  bleibt  im  Falle  der  Ablieferung  nach  Deutsch- 
land der  Königlich  Niederländischen  Regierung  aber  vorbehalten,  die  dem- 
nächstige  Auslieferung  aus  Deutschland  auf  Grund  und  nach  Massgabe  des 
Vertrags  vom  31.  Dezember  1896  in  Antrag  zu  bringen. 

Art.  7.  Die  Anträge  auf  Ausllefeiiing  aus  einem  der  von  Deutsch- 
land abhängigen  Gebiete  oder  an  eines  dieser  Gebiete  und  auf  nachtiägliche 
Ausdehnung  solcher  Auslieferung  sollen ,  wie  im  Absatz  1  des  Artikels  7  des 
Vertrags  vom  31.  Dezember  1896  vorgesehen  ist,  im  diplomatischen  Wege 
gestellt  werden. 

Jedoch  können  solche  Anträge,  wenn  es  sich  um  eine  Auslieferung 
zwischen  Niederländisch -Indien  und  einem  der  in  Ostafrika,  in  Neu -Guinea 
und  im  westlichen  Stillen  Ozean  belegenen  von  Deutschland  abhängigen 
Gebiete,  nämlich  Deutsch -Ostafrika,  dem  Schutzgebiete  der  Neu -Guinea- 
Kompagnie  und  dem  Schutzgebiete  der  Marshall-,  Brown-  und  Providence- 
Inseln  handelt,  auch  unmittelbar  von  dem  General -Gouverneur  von  Nieder- 
ländisch-Indien  bei  der  obersten  Behörde  des  betreffenden  von  Deutschland 
abhängigen  Gebiets,  die  innerhalb  dieses  Gebiets  ihren  Sitz  hat,  und  von 
dieser  Behörde  bei  dem  General -Gouverneur  von  Niederländisch -Indien  ge- 
stellt werden.  Diesem,  sowie  der  bezeichneten  Deutschen  Behörde  bleibt 
es  vorbehalten,  wenn  der  bei  ihnen  unmittelbar  gestellte  Antrag  ihnen  zu 
Zweifeln  Anlass  giebt,  darüber  die  Entscheidung  der  vorgesetzten  Stelle 
einzuholen. 

Art.  8.  Für  die  vorläufige  Festhaltung  tritt  an  Stelle  der  im  Artikel  9 
des  Vertrags  vom  31.  Dezember  1896  vorgesehenen  zwanzigtägigen  Frist  in 
den  Fällen,  auf  die  der  gegenwärtige  Vertrag  sich  bezieht,  eine  Frist  von 
drei  Monaten. 

Ali.  9.  Der  gegenwärtige  Verti-ag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations- 
urkunden sollen  gleichzeitig  mit  denen  zum  Vertrage  vom  31.  Dezember 
1896  ausgewechselt  werden. 

Der  Vertrag  soll  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikations- 
urkunden in  Kraft  treten  und  so  lange  in  Kraft  bleiben,  wie  der  Vertrag 
vom  31.  Dezember  1896,  also  ausser  Kraft  treten,  wenn  dieser  ausser 
Kraft  tritt. 


Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899.     4:41 

Zu  ürkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den 
gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet  und  mit  dem  Abdruck  ihrer  Siegel 
versehen.  ' 

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin,  den  21.  September  1897. 

(L.  S.)   Michelet  von  Frantzius. 

(L.  S.)   D.  A.  W.  van  Tets  van  Goudriaan. 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung 
der  Ratifikations- Urkunden  hat  am  23.  Oktober  1897  in  Berlin  stattgefunden. 


Nr.  8.  Sehlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899. 

Bemerknng:  Die  Akte  ist  nnterzeicbnet  yon  den  sämtlichen  26  Staaten,  die  an 
der  Konferenz  teilgenommen  haben.  Sie  enthält  den  Hinweis  anf  die  drei  vereinbarten  Kon- 
ventionen nnd  die  drei  beschlossenen  Deklarationen,  die  nachstehend  abgedruckt  sind; 
ferner  den  Wortlaut  der  einen  gefaßten  Resolution  und  der  sechs  ausgesprochenen  Wünsche, 
Resolution  und  Wünsche  (sowie  die  Namen  der  Signatarmttchte)  sind  im  Texte  mitgeteilt. 

I.  Konvention. 

Abkommen  zur  friedliehen  Erledigung  internationaler  Streitfälle. 

Se.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen,  Se.  Majestät 
der  Kaiser  von  Ocsterreich,  König  von  Böhmen  u.  s.w.  und  Apostolischer 
König  von  Ungarn,  Se.  Majestät  der  König  der  Belgier,  Se.  Majestät  der 
Kaiser  von  China,  Se.  Majestät  der  König  von  Dänemark,  Se.  Majestät  der 
König  von  Spanien  und  in  Seinem  Namen  Ihre  Majestät  die  Königin  -  Regentin 
des  Königreichs,  der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  der 
Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  der  Präsident  der  Fran- 
zösischen Republik,  Ihre  Majestät  die  Königin  dos  Vereinigten  Königreichs 
von  Grossbritannien  und  Irland,  Kaiserin  von  Indien,  Se.  Majestät  der 
König  der  Hellenen,  Se.  Majestät  der  König  von  Italien,  Se.  Majestät  der 
Kaiser  von  Japan,  Se.  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  von  Luxemburg, 
Herzog  zu  Nassau,  Se.  Hoheit  der  Fürst  von  Montenegro,  Ihre  Majestät 
die  Königin  der  Niederlande,  Se.  Kaiserliche  Majestät  der  Schah  von  Persien^ 
Se.  Majestät  der  König  von  Portugal  und  Algarvien  u.  s.  w.,  Se.  Majestät 
der  König  von  Rumänien,  Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen ,  Se.  Maje- 
stät der  König  von  Serbien,  Se  Majestät  der  König  von  Siam,  Se.  Majestät 
der  König  von  Schweden  und  Norwegen,  der  Schweizerische  Bundesrath, 
Se.  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen  und  Se.  Königliche  Hoheit  der  Fürst 
von  Bulgarien, 

von  dem  festen  "Willen  beseelt,  zur  Aufrechterhaltung  des  allgemeinen 
Friedens  mitzuwirken, 

entschlossen,  mit  allen  ihren  Kräften  die  friedliche  Erledigung  inter- 
nationaler Streitigkeiten  zu  begünstigen, 

in  Anerkennung  der  Solidarität,  welche  die  Glieder  der  Geraeinschaft  der 
civilisirten  Nationen  verbindet, 

gewillt,  die  Herrschaft  des  Rechtes  auszubreiten  und  das  Gefühl  der  inter- 
nationalen Gerechtigkeit  zu  stärken, 

überzeugt,  dass  die  dauernde  Einrichtung  einer  Allen  zugänglichen  Schieds- 
gerichtsbarkeit im  Schosse  der  unabhängigen  Mächte  wirksam  zu  diesem 
Ergebnisse  beitragen  kann, 


442     Schlossakte  der  Haager  Friedenskooferenz  Tom  29.  Juli  1899. 

in  Erwägung  der  Yoriheile  einer  allgemeinen  und  regelmassigen  Ein- 
richtong  des  Schiedsverfahrens. 

mit  dem  Erlauchten  Urheber  der  internationalen  Friedenskonferenz  der 
Ansicht,  dass  es  von  Wichtigkeit  ist,  in  einer  internationalen  Yereinbarung 
die  Grundsätze  der  Billigkeit  und  des  Rechtes  festzulegen,  auf  denen  die 
Sicherheit  der  Staaten  und  die  Wohlfahrt  der  Völker  beruhen. 

von  dem  Wunsche  geleitet,  zu  diesem  Zwecke  ein  Abkommen  zu 
schliessen,  haben  zu  Ihren  Bevollmächti^n  ernannt: 

(Folgen  die  ]Namen  der  Bevollmächtigten), 
welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  sie  in  guter 
und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende  Bestimmungen  über- 
eingekommen sind: 

Ei-ster  Titel.    Erhaltung  des  allgemeinen  Friedens. 

Art  1.  um  in  den  Beziehungen  zwischen  den  Staaten  die  Anrufung 
der  Gewalt  soweit  als  möglich  zu  verhüten,  erklären  sich  die  Signatarmächte 
einverstanden,  alle  ihre  Bemühungen  aufwenden  zu  wollen,  um  die  fried- 
liche Erledigung  der  internationalen  Streitfragen  zu  sichern. 

Zweiter  Titel.    Gute  Dienste  und  Vermittelung. 

Art  2.  Die  Signatarmächte  konmien  überein,  im  Falle  einer  ernsten 
Meinungsverschiedenheit  oder  eines  Streites,  bevor  sie  zu  den  Waffen 
greifen,  die  guten  Dienste  oder  die  Vermittelung  einer  befreundeten  Macht 
oder  mehrerer  befreundeter  Mächte  anzurufen,  soweit  dies  die  Umstände 
gestatten  werden. 

Art.  3.  Unabhängig  hiervon  halten  die  Signatarmächte  es  für  nützlich, 
dass  eine  Macht  oder  mehrere  Mächte,  die  am  Streite  nicht  betheiligt  sind, 
aus  eigenem  Antriebe  den  im  Streite  befindlichen  Staaten  ihre  guten 
Dienste  oder  ihre  Vermittelung  anbieten,  soweit  sich  die  Umstände  hier- 
für eignen. 

Das  Recht,  gute  Dienste  oder  Veimittelung  anzubieten,  steht  den 
am  Streite  nicht  betiieiligten  Staaten  auch  während  des  Ganges  der  Feind- 
seligkeiten zu. 

Die  Ausübung  dieses  Rechtes  kann  niemals  von  einem  der  streitenden 
Theile  als  unfreundliche  Handlung  angesehen  werden. 

Art.  4.  Die  Aufgabe  des  Vemiittelera  besteht  darin,  die  einander 
entgegengesetzten  Ansprüche  auszugleichen  und  Verstimmungen  zu  beheben, 
die  zwischen  den  im  Streite  befindlichen  Staaten  etwa  entstanden  sind. 

Art  5.  Die  Thätigkeit  des  Vermittelet  hört  auf,  sobald,  sei  es  durch 
einen  der  streitenden  Theile,  sei  es  durch  den  Vermitteler  selbst  festgestellt 
wird ,  dass  die  von  diesem  vorgeschlagenen  Mittel  der  Vei"ständigung  nicht 
angenommen  werden. 

Art.  6.  Gute  Dienste  imd  Vermittelung,  seien  sie  auf  Anruf ep  der 
im  Streite  befindlichen  Theile  eingetreten  oder  aus  dem  Antriebe  der  am 
Streite  nicht  betheiligten  Mächte  hervorgegangen ,  haben  ausschliesslich  die 
Bedeutung  eines  Rathes  und  niemals  veibindlicho  Kraft 

Art.  7.  Die  Annahme  der  Vermittelung  kann,  unbeschadet  ander- 
weitiger VereinbaiTing,  nicht  die  Wirkung  haben,  die  Mobilmachung  und 
andere  den  Krieg  vorbereitende  Massnahmen  zu  unterbrechen,  zu  verzögern 
oder  zu  hemmen. 

Erfolgt  sie  nach  Eröffnung  der  Feindseligkeiten,  so  werden  von  ihr, 
unbeschadet  anderweitiger  Vei'einbamng,  die  im  Gange  befindlichen  mili- 
tärischen Unternehmungen  nicht  unterbrochen. 


Schiassakte  der  Haager  FriedeDskonfereaz  vom  29.  Juli  1899.     443 

Art.  8.  Die  Signatarmächte  sind  einverstanden,  nntar  Umständen, 
die  dies  gestatten,  die  Anwendung  einer  besonderen  Yermittelung  in 
folgender  Form  zu  empfehlen: 

Bei  ernsten,  den  Frieden  gefährdenden  Streitfragen,  wählt  jeder  der 
im  Streite  befindlichen  Staaten  eine  Macht,  die  er  mit  der  Aufgabe  betraut, 
in  unmittelbare  Verbindung  mit  der  von  der  anderen  Seite  gewählten 
Macht  zu  treten,  um  den  Bmch  der  friedlichen  Beziehun/^eu  zu  verhüten. 

TVährend  der  Dauer  dieses  Auftrags,  die,  unbeschadet  anderweitiger 
Abrede,  eine  Frist  von  dreissig  Tagen  nicht  überschreiten  darf,  stellen  die 
streitenden  Staaten  jedes  unmittelbare  Benehmen  über  den  Streit  ein, 
welcher  als  ausschliesslich  den  vermittelnden  Mächten  übertragen  gilt. 
Diese  sollen  alle  Bemühungen  aufwenden,  um  die  Streitfrage  zu  erledigen. 

Kommt  es  zum  wirklichen  Bruche  der  friedlichen  Beziehungen,  so 
bleiben  diese  Mächte  mit  der  gemeinsamen  Aufgabe  beti-iiut,  jede  Gelegen- 
heit zu  benutzen,  um  den  Frieden  wiederherzustellen. 

Dritter  Titel.    Internationale  Untersuchungskommissionen. 

Art.  9.  Bei  internationalen  Streitigkeiten,  die  weder  die  Ehre  noch 
wesentliche  Interessen  berühren  und  einer  verschiedenen  "Würdigung  von 
Thatsachen  entspringen,  erachten  die  Signatarmächte  es  für  nützlich,  dass 
die  Pai'teien,  die  sich  auf  diplomatischem  Wege  nicht  haben  einigen  können, 
soweit  es  die  Umstände  gestatten,  eine  internationale  Untersuchungs- 
kommission einsetzen  mit  dem  Auftrage,  die  Lösung  dieser  Streitigkeiten 
zu  erleichtern,  indem  sie  durch  eine  unparteiische  und  gewissenhafte 
Prüfung  die  Thatf ragen  aufklären. 

Art.  10.  Die  internationalen  Untersuchungskommissionen  werden 
durch  besonderes  Abkommen  der  streitenden  Theile  gebildet. 

Das  Untersuchungsabkommen  bestimmt  die  zu  untersuchenden  That- 
sacheu  und  den  Umfang  der  Befugnisse  der  Kommissare. 

Es  regelt  das  Verfahren. 

Die  Untersuchung  erfolgt  kontradiktorisch. 

Die  zu  wahrenden  Formen  und  Fristen  werden,  soweit  sie  nicht 
durch  das  Untersuchungsabkommen  festgesetzt  sind,  durch  die  Kommission 
selbst  bestimmt. 

Art.  11.  Die  internationalen  Untersuchungskommissionen  werden,  so- 
fern nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  in  der  im  Artikel  32  dieses  Ab- 
kommens bezeichneten  Weise  gebildet. 

Art.  12.  Die  streitenden  Mächte  verpflichten  sich,  der  internationalen 
Untersuchungskommission  in  dem  weitesten  Umfange,  den  sie  für  mö^,lich 
halten,  alle  znr  vollständigen  Kenntniss  und  genauen  Würdigung  der  in 
Frage  konunenden  Thatsachen  nothwendigen  Mittel  und  Erloichtemngen  zu 
gewähren. 

Art.  13.  Die  internationale  Untersuchungskommission  legt  den  streiten- 
den Mächten  ihren  von  allen  Mitgliedern  der  Kommission  imterzeichneten 
Bericht  vor. 

Art.  14.  Der  Bericht  der  internationalen  Untersuchungskonamission, 
der  sich  auf  die  Feststellung  der  Thatsachen  beschränkt,  hat  in  keiner  Weise 
die  Bedeutung  eines  Schiedsspruchs.  Er  lässt  den  streitenden  Mächten 
volle  Freiheit  in  Ansehung  der  Folge,  die  dieser  Feststellung  zu  geben  ist. 

Vieilor  Titel.    Internationale  Sohiedssprechung. 

Ersteo  Kapitel.    Schiedswesen. 

Art.  15.  Die  internationale  Schiedssprechung  hat  zum  Gegenstande 
die  Erledigung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Staaten  durch  Richter  ihrer 
Wahl  auf  Grund  der  Achtung  vor  dem  Bechte. 


444     Schiassakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899. 

Art  16.  In  Bechtsfragen  und  in  erster  Linie  in  Fragen  der  Aus- 
legung oder  der  Anwendung  internationaler  Yereinbarongen  wird  die  Schieds- 
sprechung  von  den  Signatarmächten  als  das  wirksamste  und  zugleich  der 
Billigkeit  am  meisten  entsprechende  Mittel  anerkannt,  um  die  Streitigkeiten 
zu  erledigen,  die  nicht  auf  diplomatischem  Wege  haben  beseitigt  werden 
können. 

Art.  17.  Schiedsabkommen  werden  für  bereits  entstandene  oder  für 
etwa  entstehende  Streityerhältmsse  abgeschlossen. 

Sie  können  sich  auf  alle  Streitigkeiten  oder  nur  auf  Streitigkeiten 
einer  bestimmten  Art  beziehen. 

Art.  18.  Das  Schiedsabkommen  schliesst  die  Verpflichtung  in  sich, 
sich  nach  Treu  und  Glauben  dem  Schiedssprüche  zu  unterwerfen. 

Art  19.  Unabhängig  von  den  allgemeinen  und  besonderen  Verträgen, 
die  schon  jetzt  den  Signatarmächten  die  Verpflichtung  zur  Anrufung  der 
Schiedssprechung  auferlegen,  behalten  diese  Mächte  sich  vor,  sei  es  vor 
der  Ratifikation  des  vorliegenden  Abkommens  oder  später,  neue  allgemeine 
oder  besondere  üebereinkommen  abzuschliessen,  um  die  obligatorische 
Schiedssprechung  auf  alle  Fälle  auszudehnen,  die  ihr  nach  ihrer  Ansicht 
unterworfen  werden  können. 

Zweites  Kapitel.    Ständiger  Schiedshof. 

Art  20.  Um  die  unmittelbare  Anrufung  der  Schiedssprechung  für 
die  internationalen  Streitfragen  zu  erleichtem,  die  nicht  auf  diplomatischem 
Wege  haben  erledigt  werden  können,  machen  sich  die  Signatarmächte  an- 
heischig, einen  ständigen  Schiedshof  einzurichten,  der  jederzeit  zugänglich 
ist  und,  unbeschadet  anderweitiger  Abrede  der  Parteien,  nach  Massgabe 
der  in  diesem  Abkommen  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Verfahren 
thätig  wird. 

Art  21.  Der  ständige  Schiedshof  soll  für  alle  Schiedsfalle  zuständig 
sein,  sofern  nicht  zwischen  den  Parteien  über  die  Einsetzung  eines  besonderen 
Schiedsgerichts  Einverständniss  besteht. 

Art.  22.  Ein  im  Haag  errichtetes  internationales  Bureau  dient  dem 
Schiedshöfe  für  die  Büreaugeschäfte. 

Dieses  Bureau  vermittelt  die  auf  den  Zusammentritt  des  Schiedshofs 
bezüglichen  MittheiluDgen. 

Es  hat  das  Archiv  unter  seiner  Obhut  und  besorgt  alle  Verwaltungs- 
geschäfte. 

Die  Signatarmächte  machen  sich  anheischig,  dem  internationalen 
Bureau  im  Haag  beglaubigte  Abschrift  einer  jeden  zwischen  ihnen  getroffenen 
Schiedsabrede  sowie  eines  jeden  Schiedsspruchs  mitzutheilen,  der  sie  betrifft 
und  durch  besondere'  Schiedsgerichte  erlassen  ist. 

Sie  machen  sich  anheischig,  dem  Bureau  ebenso  die  Gesetze,  all- 
gemeinen Anordnungen  und  Urkunden  mitzutheilen,  die  gegebenen  Falles 
die  Vollziehung  der  von  dem  Schiedshof  erlassenen  Sprüche  darthun. 

Art.  23.  Jede  Signatarmacht  wird  binnen  drei  Monaten,  nachdem 
sie  dieses  Abkommen  ratifizirt  hat,  höchstens  vier  Personen  von  anerkannter 
Sachkunde  in  Fragen  des  Völkerrechts  benennen,  die  sich  der  höchsten 
sitüichen  Achtung  erfreuen  und  bereit  sind,  ein  Schiedsrichteramt  zu 
übernehmen. 

Die  so  benannten  Personen  sollen  unter  dem  Titel  von  Mitgliedern 
des  Schiedshofs  in  eine  Liste  eingetragen  werden;  diese  soll  allen  Signatar- 
mächten durch  das  Bureau  mitgetheilt  werden. 

Jede  Aenderung  in  der  liste  der  Schiedsrichter  wii'd  durch  das 
Bureau  zur  Eenntniss  der  Signatarmächte  gebracht 


Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899.     445 

Zwei  oder  mehrere  Mächte  können  sich  über  die  gemeinschaftliche 
Benennung  eines  Mitglieds  oder  mehrerer  Mitglieder  verständigen. 

Dieselbe  Person  kann  von  verschiedenen  Mächten  benannt  werden. 

Die  Mitglieder  des  Schiedshofs  werden  für  einen  Zeitraum  von  sechs 
Jahren  ernannt.    Ihre  Wiederernennung  ist  zulässig. 

Im  Falle  des  Todes  oder  des  Ausscheidens  eines  Mitglieds  des  Schieds- 
hofs erfolgt  sein  Ersatz  in  der  für  seine  Ernennung  vorgesehenen  Weise. 

Art.  24.  Wollen  die  Signatannächte  sich  zur  Erledigung  einer  unter 
ihnen  entstandenen  Streitfrage  an  den  Schiedshof  wenden,  so  muss  die 
Auswähl  der  Schiedsrichter,  welche  berufen  sind;  das  für  die  Entscheidung 
dieser  Streitfrage  zuständige  Schiedsgericht  zu  bilden,  aus  der  Gesammt- 
liste  der  Mitglieder  des  Schiedshofs  erfolgen. 

In  Ermangelung  einer  Büdung  des  Schiedsgerichts  mittelst  unmittel- 
barer Verständigung  der  Parteien  wird  in  folgender  Weise  verfahren: 

Jede  Partei  ernennt  zwei  Schiedsrichter  und  diese  wählen  gemein- 
schaftlich einen  Obmann. 

Bei  Stimmengleichheit  wird  die  Wahl  des  Obmanns  einer  dritten 
Macht  anvertraut,  über  deren  Bezeichnung  sich  die  Parteien  einigen. 

Kommt  eine  Einigung  hierüber  nicht  zu  Stande,  so  bezeichnet  jede 
Partei  eine  andere  Macht,  und  die  Wahl  des  Obmanns  erfolgt  durch  die 
so  bezeichneten  Mächte  in  Uebereinstimmung. 

Nachdem  das  Schiedsgericht  so  gebildet  ist,  theilen  die  Parteien 
dem  Bureau  ihren  Entschluss,  sich  an  den  Schiedshof  zu  wenden,  und 
die  Namen  der  Schiedsrichter  mit 

Das  Schiedsgericht  tritt  an  dem  von  den  Parteien  festgesetzten 
Tage  zusammen. 

Die  Mii^lieder  des  Schiedshofs  geniessen  während  der  Ausübung  ihres 
Amtes  und  ausserhalb  ihres  Heimathlandes  die  diplomatischen  Yorrechte 
und  Befreiungen. 

Art.  25.   Das  Schiedsgericht  hat  regelmässig  seinen  Sitz  im  Haag. 

Abgesehen  von  dem  Falle  höherer  Gewalt  darf  der  Sitz  vom  Schieds- 
gerichte nur  mit  Zustimmung  der  Parteien  verlegt  werden. 

Ai't.  26.  Das  internationale  Bureau  im  Haag  ist  ermächtigt,  sein 
Geschäftslokal  und  seine  Geschäftseinrichtung  den  Signatarmächten  für  die 
Ihätigkeit  eines  jeden  besonderen  Schiedsgerichts  zur  Verfügung  zu  stellen. 

Die  Schiedsgerichtsbarkeit  des  ständigen  Schiedshofs  kann  unter  den 
durch  die  allgemeinen  Anordnungen  festgesetzten  Bedingungen  auf  Streitig- 
keiten zwischen  anderen  Mächten  als  Signatarmächten  oder  zwischen  Signatar- 
mächten und  anderen  Mächten  erstreckt  werden,  wenn  die  Parteien  über- 
eingekommen sind,  diese  Schiedsgerichtsbarkeit  anzurufen. 

Art.  27.  Die  Signatarmächte  betrachten  es  als  Pflicht,  in  dem  Falle, 
wo  ein  ernsthafter  Streit  zwischen  zwei  oder  mehreren  von  ihnen  auszu- 
brechen droht,  diese  daran  zu  erinnern,  dass  ihnen  der  ständige  Schieds- 
hof offen  steht. 

Sie  erklären  demzufolge,  dass  die  Handlung,  womit  den  im  Streite 
befindlichen  Theilen  die  Bestimmungen  dieses  Abkommens  in  Erinnerung 
gebracht  werden,  und  der  im  höheren  Interesse  des  Friedens  ertheilte 
Bath,  sich  an  den  ständigen  Schiedshof  zu  wenden,  immer  nur  als  Be- 
thätigung  guter  Dienste  angesehen  werden  dürfen. 

Art.  28.  Ein  ständiger  Verwaltungsrath ,  der  aus  den  im  Haag  bo- 
fflaubigten  diplomatischen  Vertretern  der  Signatarmächte  und  dem  nieder- 
ländischen Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  als  Vorsitzenden 
besteht,  soll  in  dieser  Stadt  gebildet  werden  sobald  wie  möglich  nach  der 
Ratifikation  dieses  Abkommens  durch  mindestens  neun  Mächte. 


446    Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  yom  29.  Juli  1899. 

Dieser  Yerwaltangsrath  soll  damit  betnmt  sein,  das  internationale 
Bureau  zu  errichten  und  einzurichten;  dieses  soll  unter  seiner  Leitung  und 
Aufsicht  bleiben. 

Er  giebt  den  Mächten  von  der  Bildung  des  Schiedshof  Nachricht 
und  trägt  für  dessen  äussere  Einrichtung  Soige. 

Er  erlässt  seine  Geschäftsordnung  sowie  alle  sonst  nothwendigen 
allgemeinen  Anordnungen. 

Er  entscheidet  alle  Yerwaltungsfragen,  die  sich  etwa  in  Beziehung 
auf  den  Geschäftsbetrieb  des  Schiedcu^ofs  erheben. 

Er  hat  volle  Befugniss,  die  Beamten  und  Angestellten  des  Bureaus 
zu  ernennen,  ihres  Dienstes  vorläufig  zu  entheben  oder  zu  entlassen. 

Er  setzt  die  Gehalter  und  Löhne  fest  und  beaufsichtigt  das  Eassenwesen. 

Die  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern  in  den  ordnungsmässig  be- 
rufenen Versammlungen  genügt  zur  gültigen  Berathung  des  Yerwaltungs- 
raths.    Die  Beschlussfassung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit 

Der  Yerwaltongsrath  theilt  die  von  ihm  genehmigten  allgemeinen 
Anordnungen  unverzüglich  den  Signatarmächten  mit  Er  erstattet  ihnen 
jährlich  ]E&richt  über  die  Arbeiten  des  Scliiedsho&,  über  den  Betrieb  der 
Yerwaltongsgeschäfte  und  über  die  Ausgaben. 

Art.  29.  Die  Kosten  des  Bureaus  werden  von  den  Signatarmächten 
nach  dem  für  das  internationale  Bureau  des  Weltpostvereins  festgestellten 
Yertheilungsmassstabe  getragen. 

Drittes  KapiteL    Sohiedsrerfahren. 

Art  30.  XJm  die  Entwickelung  der  Schiedssprechung  zu  fördern,  haben 
die  Signatarmächte  folgende  Bestimmungen  festgestellt,  die  auf  das  Schieds- 
verfahren Anwendung  finden  sollen,  soweit  nicht  die  Parteien  über  andere 
Bestimmungen  übereingekommen  sind. 

Art  31.  Die  Mächte,  welche  die  Schiedssprechung  anrufen,  unter- 
zeichnen eine  besondere  Urkunde  (Schiedsvertrag),  worin  der  Streitgegen- 
stand sowie  der  Umfang  der  Befugnisse  der  Schiedsrichter  klar  bestimmt 
werden.  Diese  Beurkundung  schliesst  die  Yerpflichtong  der  Parteien  in 
sich,  sich  dem  Schiedssprüche  nach  Treu  und  Glauben  zu  unterwerfen. 

Art.  32.  Das  Schiedsrichteramt  kann  einem  einzigen  Schiedsrichter 
oder  mehreren  Schiedsrichtern  übertragen  werden,  die  von  den  Parteien 
nach  ihrem  Belieben  ernannt  oder  von  ihnen  unter  den  Mitgliedern  des 
durch  dieses  Abkommen  errichteten  standigen  Schiedshofs  gewählt  werden. 

In  Ermangelung  einer  Bildung  des  Schiedsgerichts  durch  unmittelbare 
Yerständigung  der  Parteien  wird  in  folgender  Weise  verfahren: 

Jede  Partei  ernennt  zwei  Schiedsrichter  und  diese  wählen  gemein- 
schaftlich einen  Obmann. 

Bei  Stimmengleichheit  wird  die  Wahl  des  Obmanns  einer  dritten 
Macht  anvertraut,  über  deren  Bezeichnung  sich  die  Parteien  einigen. 

Kommt  eine  Einigung  hierüber  nicht  zu  Stande,  so  bezeichnet  jede 
Partei  eine  andere  Macht  und  die  Wahl  des  Obmanns  erfolgt  durch  die 
so  bezeichneten  Mächte  in  Uebereinstimmung. 

AH.  33.  Wird  ein  Souverän  oder  ein  sonstiges  Staatsoberhaupt  zum 
Schiedsrichter  gewählt,  so  wird  das  Schiedsverfahren  von  ihm  geregelt 

Art.  34.  Der  Obmann  ist  von  Rechtswegen  Yoi-sitzender  des  Schieds- 
gerichts. 

Gehört  dem  Schiedsgerichte  kein  Obmann  an,  so  ernennt  es  selbst 
seinen  Yorsitzenden. 

Art.  35.  Im  Falle  des  Todes,  des  Rücktritts  oder  der  aus  irgend 
einem  Grunde  stattfindenden  Yerhinderung  eines  der  Schiedsrichter  edolgt 
sein  Ersatz  in  der  für  seine  Ernennung  vorgesehenen  Weise. 


Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  09.  Juli  1899.     447 

Art  36.  Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird  von  den  Pari^ien  bestimmt. 
In  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  hat  das  Gericht  seinen  Sitz  iin  Haa^. 

Abgesehen  von  dem  Falle  höherer  Gewalt  darf  der  so  bestimmte 
Sitz  vom  Schiedsgerichte  nur  mit  Zustimmung  der  Parteien  verlegt  werden. 

Art.  37.  Die  Parteien  haben  das  Eecht,  bei  dem  Schiedsgerichte 
besondere  Delegirte  oder  Agenten  zu  bestellen  mit  der  Aufgabe,  zwischen 
ihnen  und  dem  Schiedsgericht  als  Mittelspersonen  zu  dienen. 

Sie  sind  ausserdem  berechtigt,  mit  der  Wahrnehmung  ihrer  Itechte 
und  Interessen  vor  dem  Schiedsgerichte  Rechtsbeistände  oder  Anwälte  zu 
betrauen,  die  zu  diesem  Zwecke  von  ihnen  bestellt  werden. 

Art.  38.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  über  die  zu  wählenden 
Sprachen,  deren  es  sich  bedienen  wird  und  deren  Gebrauch  vor  ihm  ge- 
stattet sein  soll. 

Art.  39.  Das  Schiedsverfahren  zerfallt  regelmässig  in  zwei  gesonderte 
Abschnitte:  das  Vorverfahren  und  die  Verhandlung. 

Das  Vorverfahren  besteht  in  der  von  den  betreffenden  Agenten  an 
die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  und  an  die  Gegenpartei  zu  machenden 
Mitttieüung  aller  gedruckten  oder  geschriebenen  Aktenstücke  und  aller 
Urkunden,  welche  die  in  der  Sache  geltend  gemachten  Rechtsbehelfe  ent- 
halten. Diese  Mittheilung  soll  in  der  Form  und  innerhalb  der  Fristen 
erfolgen,  die  von  dem  Schiedsgerichte  gemäss  Artikel  49  bestimmt  werden. 

'^Die  Verhandlung  besteht  in  dem  mündlichen  Vortrage  der  Rechts- 
behelfe der  Parteien  vor  dem  Schiedsgerichte. 

Art.  40.  Jedes  von  einer  Partei  vorgelegte  Schriftstück  mtiss  der 
anderen  Partei  mitgetheilt  werden. 

Art.  41.   Die  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden  geleitet. 

Sie  erfolgt  öffentlich  nur,  wenn  ein  Beschluss  des  Schiedsgerichts 
mit  Zustimmung  der  Parteien  dahin  ergeht. 

üeber  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen  von  Sekre- 
tären, die  der  Vorsitzende  ernennt.  Nur  dieses  Protokoll  hat  öffentliche 
Beweiskraft. 

Axt.  42.  Nach  dem  Schlüsse  des  Vorverfahrens  ist  das  Schieds- 
gericht befugt,  alle  neuen  Aktenstücke  oder  Urkunden  von  der  Verhandlung 
auszuschliessen,  die  ihm  etwa  eine  Partei  ohne  Einwilligung  der  anderen 
vorlegen  wül. 

Art  43.  Dem  Schiedsgerichte  steht  es  jedoch  frei,  neue  Aktenstücke 
oder  Urkunden,  auf  welche  etwa  die  Agenten  oder  Rechtsbeistände  der 
Parteien  seine  Aufmerksamkeit  lenken,  in  Betracht  zu  ziehen. 

In  diesem  Falle  ist  das  Schiedsgericht  befugt,  die  Vorlegung  dieser 
Aktenstücke  oder  Urkunden  zu  verlangen,  unbeschaiiet  der  Verpfüchtung, 
der  Gegenpartei  davon  Kenntniss  zu  geben. 

Art.  44.  Das  Schiedsgericht  kann  ausserdem  von  den  Agenten  der 
Parteien  die  Vorlegung  aller  nöthigen  Aktenstücke  verlangen  und  alle 
nöthigen  Aufklärungen  erfordern.  Im  Falle  der  Verweigerung  nimmt  das 
Schiedsgericht  von  ihr  Vermerk. 

Art.  45.  Die  Agenten  und  die  Rechtsbeistände  der  Parteien  sind 
befugt,  beim  Schiedsgerichte  mündlich  alle  Rechtsbehelfe  vorzubringen,  die 
sie  zur  Vertheidigung  ihrer  Sache  für  nützlich  halten. 

-  Art.  46.  Sie  haben  das  Recht,  Einreden  sowie  einen  Zwischenstreit 
zu  tsrheben.  Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  über  diese  Punkte 
sind  endgültig  imd  können  zu  weiteren  Erörterungen  nicht  Anlass  geben. 

Art.  47.  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  sind  befugt,  an  die 
Agenten  und  die  Rechtsbeistände  der  Parteien  Fragen  zu  richten  und  von 
ihnen  Aufklärungen  über  zweifelhafte  Punkte  zu  erfordern. 


448    Sohlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899. 

Weder  die  gestellten  Fragen  noch  die  von  Mitgliedern  des  Schieds- 
geriolits  im  Laufe  der  Yerhandlnng  gemachten  Bemerkungen  dürfen  als 
Ausdruck  der  Meinung  des  ganzen  Schiedsgerichts  oder  seiner  einzelnen 
Mitglieder  angesehen  werden. 

Art  48.  Das  Schiedsgericht  ist  befu^,  seine  Zuständigkeit  zu  be- 
stimmen, indem  es  den  ScMedsyertrag  sowie  die  sonstigen  Staatsverträge, 
die  für  den  Gegenstand  angeführt  werden  können,  auslegt  und  die  Grund- 
sätze des  Völkerrechts  anwendet. 

Art.  49.  Dem  Schiedsgerichte  steht  es  zu ,  auf  das  Verfahren  be- 
zügliche Anordnungen  zur  Leitung  der  Streitsache  zu  erlassen,  die  Formen 
und  Fristen  zu  bestimmen,  in  denen  jede  Partei  ihre  Antrage  zu  stellen 
hat,  und  zu  allen  Förmlichkeiten  zu  schreiten,  welche  die  Beweisaufnahme 
mit  sich  bringt. 

Art.  50.  Nachdem  die  Agenten  und  die  Bechtsbeistände  der  Parteien 
alle  Aufklärungen  und  Beweise  zu  Gunsten  ihrer  Sache  vorgetragen  haben, 
spricht  der  Vorsitzende  den  Schluss  der  Verhandlung  aus. 

Art  51.  Die  Berathung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  geheim. 

Jede  Entscheidung  ergeht  nach  der  Mehrheit  der  Mitglieder  des 
Schiedsgerichts. 

Die  Weigerung  eines  Mitglieds,  an  der  Abstimmung  Theil  zu  nehmen, 
muss  im  Protokolle  festgestellt  werden. 

Art.  52.  Der  nach  Stimmenmehrheit  erlassene  Schiedsspruch  ^st  mit 
Gründen  zu  versehen.  £r  wird  schriftlich  abgefasst  und  von  jedem  Mit- 
gliede  des  Schiedsgerichts  unterzeichnet 

Die  in  der  Minderheit  gebliebenen  Mitglieder  können  bei  der  Unter- 
zeichnung die  Verweigerung  ihrer  Zustimmung  feststellen. 

Art.  53.  Der  Schiedsspruch  wird  in  öffentlicher  Sitzung  des  Schieds- 
gerichts verlesen,  sofern  die  Agenten  und  die  Bechtsbeistände  der  Parteien 
anwesend  sind  oder  gehörig  geladen  waren. 

Art.  54.  Der  gehörig  verkündete  und  den  Agenten  der  streitenden 
Theile  zugestellte  Schiedsspruch  entscheidet  das  Streitverhältniss  endgültig 
und  mit  Ausschliessung  der  Berufung. 

Art  55.  Die  Parteien  können  sich  im  Schiedsverträge  vorbehalten, 
die  Nachprüfung  (Revision)  des  Schiedsspruchs  zu  beantragen. 

Der  Antrag  muss  in  diesem  Falle,  unbeschadet  anderweitiger  Ver- 
einbarung, bei  dem  Schiedsgericht  angebracht  werden,  das  den  Spruch  er- 
lassen hat.  Er  kann  nur  auf  die  Ermittelung  einer  neuen  Thatsache 
gegründet  werden,  die  einen  entscheidenden  Einfluss  auf  den  Spruch  aus- 
zuüben geeignet  gewesen  wäre  und  bei  Schluss  der  Verhandlung  dem 
Schiedsgerichte  selbst  und  der  Partei,  welche  die  Nachprüfung  beantragt 
hat,  unbekannt  war. 

Das  Nachpriifungsverfahren  kann  nur  eröffnet  werden  durch  einen 
Beschluss  des  Schiedsgerichts,  der  das  Vorhandensein  der  neuen  Thatsache 
ausdrücklich  feststellt,  ihr  die  im  vorangehenden  Absätze  bezeichneten 
Merkmale  zuerkennt  und  den  Antrag  insoweit  für  zulässig  erklärt 

Der  Schiedsvertrag  bestimmt  die  Frist,  innerhalb  deren  der  Nach- 
prufungsantrag  gestellt  werden  muss. 

Art.  56.  Der  Schiedsspruch  bindet  nur  die  Parteien,  die  den  Schieds- 
vertrag geschlossen  haben. 

Wenn  es  sich  um  die  Auslegung  eines  Abkommens  handelt,  an  dem 
sich  noch  andere  Mächte  betheiligt  haben,  als  die  streitenden  Theile,  so 
geben  diese  ihnen  von  dem  Schiedsverträge,  den  sie  geschlossen  haben, 
E«nntniss.  Jede  dieser  Mächte  hat  das  Becht,  sich  an  der  Streitsache  zu 
betheiligen.    Wenn  eine  oder  mehrere  von  ihnen  von  dieser  Berechtigung 


Schlussakte  der  Saager  Friedenskonferenz  Vom  29.  Juli  1899.     4=49 

Gebrauch  gemacht  haben,  so  ist  die  in  dem  Schiedsspruch  enthaltene  Aus- 
legung auch  in  Ansehung  von  ihnen  bindend. 

Art.  57.  Jede  Partei  trägt  ihre  eigenen  Kosten  und  die  Kosten  des 
Sphiedsgerichts  zu  gleichem  Antheile. 

Allgemeine  Bestimmangen. 

Art  58.   Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie  möglich  ratifizirt  werden. 

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im  Haag  hinterlegt  werden. 

üeber  die  Hinterlegung  einer  jeden  Ratifikationsurkunde  soll  ein 
Protokoll  aufgenommen  werden;  von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift 
auf  diplomatischem  Wege  allen  Mächten  mitgetheilt  werden,  die  auf  der 
internationalen  Friedenskonferenz  im  Haag  vertreten  gewesen  sind. 

Art.  59.  Die  Mächte,  die  auf  der  internationalen  Friedenskonferenz 
vertreten  gewesen  sind,  dieses  Abkommen  aber  nicht  gezeichnet  haben, 
können  ihm  später  beitreten.  Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren  Beitritt 
den  Vertragsmächten  durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung  bekannt  zu 
geben,  die  an  die  Regierung  der  Niederlande  zu  richten  und  von  dieser 
allen  anderen  Yertragsmächten  mitzutheilen  ist. 

Art.  60.  Die  Bedingungen,  unter  denen  die  auf  der  internationalen 
Friedenskonferenz  nicht  vertreten  gewesenen  Mächte  diesem  Abkommen 
beitreten  können,  sollen  den  Gegenstand  einer  späteren  Verständigung 
zwischen  den  Vertragsmächten  bilden. 

Art.  61.  Falls  einer  der  hohen  vertragschliessenden  Theile  dieses 
Abkommen  kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung  erst  ein  Jahr  nach  der 
schriftlich  an  die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden  und  von  dieser 
allen  anderen  Vertragsmächten  unverzüglich  mitzutheilenden  Benach- 
richtigung wirksam  werden. 

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung  der  Macht  wirksam  sein, 
die  sie  erklärt  hat. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen 
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten  Juli  achtzehnhundert- 
neunundneunzig  in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im  Archive  der  Regierung 
der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte  Abschriften 
den  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  übergeben  werden  sollen. 

Unterzeichnet  von  Deutschland ,  Oesterreich- Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (mit  dem  in  der 
Plenarsitzung  der  Konferenz  vom  25.  Juli  1899  erklärten  Vorbehalte),  den 
Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  Frankreich,  Grossbritannien  und  Irland, 
Griechenland,  Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden, 
Persien,  Portugal,  Rumänien  (mit  den  Vorbehalten,  die  zu  den  Artikeln 
16,  17,  19  dieses  Abkommens  [15,  16,  18  des  von  dem  Prüfungsausschusse 
vorgelegten  Entwurfs]  gemacht  und  in  das  Protokoll  der  Sitzung  der  dritten 
Kommission  vom  20.  Juli  1899  aufgenommen  worden  sind),  Russland, 
Serbien  (mit  den  Vorbehalten,  die  in  das  Protokoll  der  dritten  Kommission 
vom  20.  Juli  1899  aufgenonmien  worden  sind),  Siam,  den  Vereinigten 
Königreichen  von  Schweden  und  Norwegen,  der  Schweiz,  der  Türkei  (mit 
dem  in  der  Plenarsitzung  der  Konferenz  vom  25.  Juli  1899  erklärten  Vor- 
behalte), Bulgarien. 


V.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Aufl.  29 


450     Scblussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  Tom  29.  Juli  1899. 

IL  EonventioiL 

Abkommen,  betreffend  die  Gesetze  nnd  GebrSnebe  des  Landkriegs« 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen  usw. 
haben  in  der  Erwägung,  dass  es  nicht  genügt,  Mittel  und  Wege  zu 
suchen,  um  den  Frieden  zn  sichern  und  bewaffnete  Streitigkeiten  zwischen 
den  Staaten  zu  verhüten,  sondern  dass  auch  der  Fall  ins  Auge  ge/asst 
werden  muss,  wo  ein  Ruf  zu  den  Waffen  durch  Ereignisse  herbeigeführt 
wird,  die  ihre  Fürsorge  nicht  hat  abwenden  können, 

von  dem  Wunsche  beseelt,  auch  in  diesem  äussersten  Falle  den  Gesetzen 
der  Menschlichkeit  und  den  sich  immer  steigernden  Forderungen  der 
Civilisation  zu  dienen, 

in  der  Erkenntniss,  dass  es  von  Bedeutung  ist,  zu  diesem  Zwecke  die 
allgemeinen  Kriegsgesetze  und  Gebrauche  einer  Durchsicht  zu  unterziehen, 
sei  es  um  sie  n&er  zu  bestimmen,  sei  es  um  ihnen  gewisse  Grenzen  zu 
ziehen,  damit  sie  soviel  wie  möglich  von  ihrer  Schärfe  verlieren, 

von  all  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend,  die  heute  wie  vor  25  Jahren 
zur  Zeit  der  Brüsseler  Konferenz  von  1874  durch  eine  weise  und  hoch- 
herzige Fürsorge  nahegelegt  sind, 

in  diesem  Sinne  zahlreiche  Bestimmungen  angenommen,  die  dem  Zwecke 
dienen,  die  Gebräuche  des  Landkriegs  näher  zu  bestimmen  und  zu  regeln. 

Nach  der  Auffassung  der  hohen  vertragschliessenden  Theile  sollen 
diese  Bestimmungen,  deren  Abfassung  durch  den  Wunsch  angeregt  wurde, 
die  Leiden  des  Krieges  zu  mildem,  soweit  es  die  militärischen  Literessen 
gestatten,  den  Kriegführenden  als  allgemeine  Richtschnur  für  ihr  Verhalten 
in  den  Beziehungen  unter  einander  und  mit  der  Bevölkerung  dienen. 

Es  war  indessen  nicht  möglich,  sich  schon  jetzt  über  Bestinunungen 
zu  einigen,  die  sich  auf  alle  in  der  Praxis  vorkommenden  Fälle  erstrecken. 

Andererseits  konnte  es  nicht  in  der  Absicht  der  hohen  vertrag- 
schliessenden Theile  liegen,  dass  die  nicht  vorhergesehenen  Falle,  in  Er- 
mangelung eines  schriftlichen  Uebereinkommens,  der  willkürlichen  Be- 
urtheilung  der  militärischen  Befehlshaber  überlassen  bleiben. 

Solange,  bis  ein  vollständigeres  Kriegsgesetzbuch  festgestellt  werden 
kann,  halten  es  die  hohen  vertragschliessenden  Theile  für  zweckmässig, 
festzusetzen,  dass  in  den  Fällen,  die  in  den  von  ihnen  angenommenen 
Bestimmungen  nicht  vorgesehen  sind,  die  Bevölkerungen  und  Kriegführen- 
den unter  dem  Schutze  und  den  herrschenden  Grundsätzen  des  Völkerrechts 
bleiben,  wie  sie  sich  aus  den  unter  gesitteten  Staaten  geltenden  Gebräuchen, 
aus  den  Gesetzen  der  Menschlichkeit  und  aus  den  Forderungen  des  öffent- 
lichen Gewissens  herausgebildet  haben. 

Sie  erklären,  dass  namentlich  die  Artikel  1  und  2  der  angenommenen 
Bestimmungen  in  diesem  Sinne  zu  verstehen  sind. 

Die  hohen  vertragschliessenden  Theile,  die  hierüber  ein  Abkonmien 
abzuschliessen  wünschen,  haben  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt: 

(Folgen,  die  Namen  der  Bevollmächtigten), 
welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  sie  in  guter 
und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende  Bestimmungen  über- 
eingekommen sind. 

Art.  1.  Die  hohen  vertragschliessenden  Theile  werden  ihren  Land- 
heeren Verhaltungsmassregeln  geben,  yelche  den  dem  vorliegenden  Ab- 
kommen beigefügten  Bestimmungen  über  die  Gesetze  und  Gebräuche  des 
Landkriegs  entsprechen. 


Schiussakte  der  fiaaget  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899.     4=51 

Art.  2.  Die  Vorschriften  der  im  Artikel  1  genannten  Bestimmungen 
sind  für  die  vertragschliessenden  Mächte  nur  bindend  im  Falle  eines  Krieges 
zwischen  zwei  oder  mehreren  von  ihnen. 

Diese  Bestimmungen  hören  mit  dem  Augenblick  auf  verbindlich  zu, 
sein,  wo  in  einem  Kriege  zwischen  Vertragsmächten  eine  Nichtvertrags- 
macht  sich  einer  der  Kriegsparteien  anschliesst. 

Art.  3.   Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie  möglich  ratifizirt  werden. 

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im  Haag  hinterlegt  werden. 

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden  Ratifikationsurkunde  soll  ein 
Protokoll  aufgenommen  werden;  von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift 
allen  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  milgetheilt  werden. 

Art  4.   Die  Nichtsignatarmächte  können  diesem  Abkommen  beitreten. 

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten 
durch  eine  schriftiiche  Benachrichtigung  bekannt  zu  geben,  die  an  die 
Regierung  der  Niederlande  zu  richten  und  von  dieser  allen  anderen  Vertrags- 
mächten mitzutheilen  ist. 

Art.  5.  Falls  einer  der  hohen  vertragschliessenden  Theile  dieses 
Abkoiomen  kündigen  sollte,  würde  die  Kündigung  erst  ein  Jahr  nach  der 
schriftiich  an  die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden  und  von  dieser 
allen  anderen  Vertragsmächten  unverzüglich  mitzutheilenden  Benachrich- 
tigung wirksam  werden. 

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung  der  Macht  wirksam  sein, 
die  gekündigt  hat. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen 
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten  Juli  achtzehnhundert- 
neunimdneunzig  in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im  Archive  der  Nieder- 
lande hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte  Abschriften  den  Vertrags- 
mächten auf  diplomatischem  Wege  übergeben  werden  sollen. 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Oesterreich- Ungarn,  Belgien,  Däne- 
mark, Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  den  Vereinigten 
Staaten  von  Mexiko,  Frankreich,  Grossbritannien  und  Irland,  Griechenland, 
Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien,  Portugal, 
Rumänien,  Russland,  Serbien,  Siam,  den  Vereinigten  Königreichen  Schweden 
und  Norwegen,  der  Türkei,  Bulgarien. 


Bestimmungen,  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuelie  des  Landkriegs« 

Erster  Abschnitt.    Kr^egsparteien. 

Entes  Kapitel.    Bestimmnng  des  Begriffs  Eriegspartei. 

Art.  1.  Die  Gesetze,  die  Rechte  und  die  Pflichten  des  Krieges  gelten 
nicht  nur  für  das  Heer,  sondern  auch  für  die  Milizen  und  Freiwilligen- 
Korps  unter  folgenden  Bedingungen: 

1.  dass  Jemand  an  ihrer  Spitze  steht,  der  für  das  Verhalten  seiner 
Untergebenen  verantwortlich  ist, 

2.  dass  sie  ein  bestimmtes  aus  der  Feme  erkennbares  Abzeichen 
tragen, 

3.  dass  sie  die  Waffen  offen  führen  und 

4.  bei  ihrer  Kriegführung  die  Kriegsgesetze   und  -Gebräuche  be- 
obachten. 

In  den  Staaten,  in  denen  Milizen  oder  Freiwilligen -Korps  das  Heer 
oder  einen  Bestandtheil  des  Heeres  bilden,  sind  diese  unter  der  Bezeichnung 
„Heer"  einbegriffen. 

29* 


^52     Schlussakte  der  Öaager  frieden skonfereoz  vom  29.  Juli  lÖ9d. 

Art.  2.  Die  Bevölkerung  eines  nicht  besetzten  Gebiets,  die  beim 
Herannahen  des  Feindes  aus  eigenem  Antriebe  zu  den  Waffen  greift,  um 
die  eindringenden  Truppen  zu  bekämpfen,  ohne  Zeit  gehabt  zu  haben,  sich 
nach  Artikel  1  zu  organisiren,  wird  als  Eriegspartei  betrachtet,  sofern  sie 
die  Oesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  beobachtet. 

Art.  3.  Die  bewaffnete  Macht  der  kriegführenden  Parteien  kann  sich 
zusanmiensetzen  aus  Kombattanten  und  Nichtkombattanten.  Im  Falle  der 
Gefangennahme  durch  den  Feind  haben  die  einen  wie  die  anderen  Anspruch 
auf  Behandlung  als  Kriegsgefangene. 

Zweites  iUpItel.    Kriegsgefangene. 

Art.  4.  Die  Kriegsgefangenen  stehen  unter  der  Gewalt  der  feindlichen 
Regierung,  nicht  in  der  Gewalt  der  Personen  oder  der  Abtheilungen,  die 
sie  gefaugen  genommen  haben. 

Sie  sollen  mit  Menschlichkeit  behandelt  werden. 

Alles,  was  ihnen  persönlich  gehört,  verbleibt  ihr  Eigenthum,  aus- 
genommen Waffen,  Pferde  und  Schriftstücke  militärischen  Inhalts. 

Art  5.  Die  Kriegsgefangenen  können  in  Städten,  Festungen,  Lagern 
oder  an  anderen  Orten  intemirt  werden  mit  der  Verpflichtung,  sich  nicht 
über  eine  bestimmte  Grenze  hinaus  zu  entfernen;  dagegen  düäen  sie  nicht 
eingesperrt  werden,  wenn  es  nicht  dringende  Rücksichten  der  Sicherheit 
erfordern. 

Art.  6.  Der  Staat  ist  befugt,  die  Kriegsgefangenen  nach  ihrem  Dienst- 
grad und  nach  ihren  Fähigkeiten  als  Arbeiter  zu  verwenden.  Diese  Arbeiten 
dürfen  nicht  übermässig  sein  und  in  keiner  Beziehung  zu  den  Kriegs- 
untemehmungen  stehen. 

Den  Kriegsgefangenen  kann  gestattet  werden,  Arbeiten  für  öffent- 
liche Verwaltungen  oder  für  Privatpersonen  oder  für  ihre  eigene  Rechnung 
auszuführen. 

Arbeiten  für  den  Staat  werden  nach  den  Sätzen  bezahlt,  die  für 
Militärpersonen  des  eigenen  Heeres  gelten. 

Werden  die  Arbeiten  für  Rechnung  anderer  öffentlicher  Verwaltungen 
oder  für  Privatpersonen  ausgeführt,  so  werden  die  Bedingungen  im  Ein- 
verständnisse mit  der  Militärbehörde  festgestellt. 

Der  Verdienst  der  Kriegsgefangenen  soll  zur  Besserung  ihrer  Lage 
verwendet  und  der  Ueberschuss,  nach  Abzug  der  Unterhaltskosten,  ihnen 
bei  der  Freilassung  ausbezahlt  werden. 

Art.  7.  Die  Regierung,  in  deren  Gewalt  sich  die  Kriegsgefangenen 
befinden,  hat  für  ihren  Unterhalt  zu  sorgen. 

Falls  nicht  besondere  Vereinbarungen  zwischen  den  Kriegsparteien 
getroffen  werden,  sind  die  Kriegsgefangenen  in  Beziehung  auf  Nahrung, 
Kleidung  und  Unterkunft  ebenso  zu  behandeln,  wie  die  Truppen  der 
Regierung,  die  sie  gefangen  genommen  hat. 

Art.  8.  Die  Kriegsgefangenen  unterstehen  den  Gesetzen,  Vorschriften 
und  Befehlen,  die  in  dem  Heere  des  Staates  gelten,  in  dessen  Gewalt  sie 
sich  befinden.  Jede  Unbotmässigkeit  kann  mit  der  erforderlichen  Strenge 
geahndet  werden. 

Entwichene  Kriegsgefangene,  die  wieder  ergriffen  werden,  bevor  es 
ihnen  gelungen  ist,  ihr  Heer  zu  erreichen,  oder  das  von  den  Truppen,  die 
sie  gefangen  genommen  haben,  besetzte  Gebiet  zu  verlassen,  unterliegen 
disziplinarischer  Bestrafung. 

Kriegsgefangene,  die  nach  gelungener  Flucht  wieder  gefangen  ge- 
nommen werden,  können  für  die  frühere  Flucht  nicht  bestraft  werden. 

Art.  9.  Jeder  Kriegsgefangene  ist  verpflichtet,  auf  Befragen  seinen 
wahren  Namen  und  Diens^rad  anzugeben;  handelt  er  gegen  diese  Vor- 


Schlussakte  der  Haager  FriedenskoDferenz  vom  29.  Juli  1899.     4=53 

Schrift,  so  können  ihm  die  Begünstigungen,  die  den  Eriegsgefangenen 
seiner  Klasse  zustehen,  entzogen  werden. 

Art.  10.  Kriegsgefangene  können  auf  Ehrenwort  freigelassen  werden, 
wenn  die  Gesetze  ihres  Landes  dies  gestatten;  sie  sind  alsdann  bei  ihrer 
persönlichen  Ehre  verbunden,  die  übernommenen  Verpflichtungen,  sowohl 
ihrer  eigenen  Regierung,  als  auch  dem  Staate  gegenüber,  der  sie  zu  Kriegs- 
gefangenen gemacht  hat,  gewissenhaft  zu  erfüllen. 

Ihre  Regierung  ist  ebenfalls  verpflichtet,  keinerlei  Dienste  zu  verlangen 
oder  anzunehmen,  die  dem  gegebenen  Ehrenworte  widersprechen. 

Art.  11.  Em  Kriegsgefangener  kann  nicht  gezwungen  werden,  seine 
Freilassung  gegen  Verpfändung  des  Ehrenworts  anzunehmen;  ebensowenig 
ist  die  feindliche  Regierung  verpflichtet,  auf  die  Bitte  eines  Kriegsgefangenen 
hm  die  Entlassung  auf  Ehrenwort  zu  bewilligen. 

Art.  12.  Jeder  auf  Ehrenwort  entlassene  Kriegsgefangene,  der  gegen 
den  Staat,  der  ihn  entlassen  hat  oder  gegen  dessen  Verbündete  die  Waäen 
trägt,  verliert,  wenn  er  wieder  ergriffen  wird,  das  Recht  der  Behandlung 
als  Kriegsgefangener  und  kann  den  Gerichten  überliefert  werden. 

Art.  13.  Personen,  die  einem  Heere  folgen,  ohne  ihm  unmittelbar 
anzugehören,  wie  Kriegskorrespondenten,  Zeitungsberichterstatter,  Marke- 
tender imd  Lieferanten,  haben,  wenn  sie  in  Feindeshand  gerathen  und 
ihre  Festhaltung  zweckmässig  erscheint,  das  Recht  auf  Behandlung  als 
Kriegsgefangene,  vorausgesetzt,  dass  sie  sich  im  Besitz  eines  Ausweises 
der  Militärbehörde  des  Heeres  befinden,  dem  sie  folgen. 

Art.  14.  Es  wird  beim  Ausbruche  der  Feindseligkeiten  in  jedem  der 
kriegführenden  Staaten  imd  gegebenenfalls  in  den  neutralen  Staaten,  die 
Angehörige  einer  der  Kriegsparteien  in  ihr  Gebiet  aufgenommen  haben, 
eine  Auskunftstelle  über  die  Kriegsgefangenen  errichtet.  Diese  hat  die 
Aufgabe,  alle  die  Kriegsgefangenen  betreff  enden  Anfragen  zu  beantworten, 
und  erhält  hierfür  von  den  zuständigen  Dienststellen  die  nöihigen  Angaben, 
die  sie  in  den  Stand  setzen,  über  jeden  Kriegsgefangenen  ein  Fersonalblatt 
zu  führen.  Die  Auskunftstelle  muss  auf  dem  Laufenden  gehalten  werden 
über  die  Unterbringung  der  Gefangenen  und  über  die  dabei  eintretenden 
Veränderungen,  sowie  über  die  üeberführung  in  Krankenhäuser  und  über 
Todesfälle. 

Die  Auskunftstelle  sammelt  femer  alle  zum  persönlichen  Gebrauche 
dienenden  Gegenstände,  Werthsachen,  Briefe  usw.,  die  auf  den  Schlacht- 
feldern gefunden  oder  von  den  in  Krankenhäusern  oder  Feldlazarethen 
gestorbenen  Kriegsgefangenen  hinterlassen  werden,  und  stellt  sie  den  Be- 
rechtigten zu. 

Art.  15.  Die  HüLfsgesellschaften  für  Kriegsgefangene,  die  oidnungs- 
mässig  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  gebildet  worden  sind  und  den 
Zweck  verfolgen,  die  Vermitteler  der  mildthätigen  Nächstenhülfe  zu  sein, 
empfangen  von  den  Kriegsparteien  für  sich  und  ihre  ordnungsmässig  be- 
vollmächtigten Agenten  jede  Erleichterung  innerhalb  der  durch  die  mili- 
tärischen Massnahmen  und  die  Verwaltungsvorschriften  gezogenen  Grenzen, 
um  ihre  menschenfreundlichen  Bestrebungen  wirksam  ausführen  zu  können. 

Die  Bevollmächtigten  dieser  HüLfsgesellschaften  können  die  Erlaubniss 
erhalten,  unter  die  Gefangenen  an  ihrem  Aufenthaltsorte,  sowie  xmter  die 
in  die  Heimath  zurückkehrenden  Kriegsgefangenen  an  ihren  Rastorten 
Liebesgaben  auszutheilen.  Sie  gebrauchen  hierzu  eine  persönliche,  von  der 
Militärbehörde  ausgestellte  Erlaubniss,  auch  müssen  sie  sich  schriftlich 
verpflichten,  sich  allen  Ordnungs-  und  Polizeimassnahmen,  die  diese  Behörde 
anordnen  sollte,  zu  fügen. 

Art.  16.  Die  Auskunftstellen  gemessen  Portofreiheit.  Briefe,  Post- 
anweisungen, Geldsendungen  und  Postpackete,  die  für  die  Kriegsgefangenen 


454     Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899. 

bestimmt  sind  oder  von  ihnen  abgesandt  werden,  sind  sowohl  im  Lande 
der  Angabe,  als  auch  im  Bestimmungsland  und  in  den  Zwischenländem 
von  allen  Postgebühren  befreit. 

Liebesgaben  für  Kriegsgefangene  sind  von  allen  Eingangszöllen  und 
anderen  Gebühren,  sowie  von  den  Frachtkosten  auf  Staatseisenbahnen  befreit. 

Art  17.  Kriegsgefangene  Offiziere  können  den  ihnen  in  dieser  Lage 
nach  den  Vorschriften  ihres  Landes  zukommenden  Sold  erhalten;  ihre 
Regierung  hat  ihn  zurückzuerstatten. 

Art  18.  Den  Kriegsgefangenen  wird  in  der  Ausübung  ihrer  Beligion 
und  in  der  TheUnahme  am  Gottesdienste  volle  Freiheit  gelassen,  unter  der 
einzigen  Bedingung,  dass  sie  sich  den  Ordnungs-  und  Folizeivorschriften 
der  Militärbehörde  fügen. 

Art.  19.  Für  die  Annahme  oder  Errichtung  von  Testamenten  der 
Kriegsgefangenen  gelten  dieselben  Bedingungen,  wie  für  die  Militärpersonen 
des  eigenen  Heeres. 

Das  Gleiche  gilt  für  die  Sterbeurkunden  sowie  für  die  Beerdigung 
von  Kriegsgefangenen,  wobei  deren  Dienstgrad  und  Rang  zu  berücksichtigen  ist. 

Ast  20.  Nach  dem  Friedensschlüsse  sollen  die  Kriegsgefangenen 
binnen  kürzester  Frist  in  ihre  Heimath  entiassen  werden. 

Drittel  KftpIteL    Kranke  and  Verwundete. 

Art.  21.  Die  Pflichten  der  Kriegsparteien  in  Ansehung  der  Pflege 
der  Kranken  und  Verwundeten  sind  durch  die  Genfer  Konvention  vom 
22.  August  1864  festgesetzt,  unter  Vorbehalt  der  Abändei-ungen,  denen 
diese  etwa  unterworfen  wird. 

Zweiter  Abschniti;.    Feindseligkeiten. 

Erstes  Kapitel.    Mittel  zur  SchKdignng  des  Feindes,  Belagernngen  und 

Bombardements. 

Art.  22.  Die  Kriegsparteien  haben  kein  unbeschränktes  Recht  in  der 
Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes. 

Art.  23.  Abgesehen  von  den  durch  Sonderverträge  angestellten 
Verboten,  ist  namentiich  untersagt: 

a)  die  Verwendung  von  Gift  oder  vergifteten  Waffen, 

b)  die  meuchlerische  TÖdtung  oder  Verwundung  von  Angehörigen 
des  feindlichen  Staates  oder  des  feindlichen  Heeres, 

c)  die  TÖdtung  oder  Verwundung  eines  die  Waffen  streckenden 
oder  wehrlosen  Feindes,  der  sich  auf  Gnade  oder  Ungnade  ergiebt, 

d)  die  Erklärung,  dass  kein  Pardon  gegeben  wird, 

e)  der  Gebrauch  von  Waffen,  Geschossen  oder  Stoffen,  die  geeignet 
sind,  unnöthiger  Weise  Leiden  zu  verursachen, 

f)  der  Missbrauch  der  Parlamentärflagge,  der  Nationalflagge  oder 
der  militärischen  Abzeichen  und  der  Uniform  des  Feindes,  sowie 
der  besonderen  Abzeichen  der  Genfer  Konvention, 

g)  die  Zerstörung  oder  Wegnahme  feindlichen  Eigenthums,  es  sei 
denn,  dass  die  Gebote  des  Krieges  dies  dringend  erheischen. 

Art  24.  Kriegslisten  und  die  Anwendung  der  nothwendigen  Mittel ,  um 
sich  Nachrichten  über  den  Gegner  und  das  Gelände  zu  verschsdfen,  sind 
erlaubt. 

Art  25.  Es  ist  verboten,  unvertheidigte  Städte,  Dörfer,  Wohnungen 
oder  Gebäude  anzugreifen  oder  zu  bombardiren. 

Art.  26.  Der  Befehlshaber  eines  Belagerungsheers  soll  vor  Beginn 
des  Bombardements,  den  Fall  eines  SturmangriSs  ausgenommen,  alles 
thun,  soweit  es  in  seinen  Kräften  steht,  um  die  Ortsobrigkeit  davon  zu 
benachrichtigen. 


Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899.     455 

Art.  27.  Bei  Belagerungen  und  Bombardements  sollen  alle  erforder- 
lichen Massregeln  getroffen  werden,  um  die  dem  Gottesdienste,  der  Kunst, 
der  Wissenschaft  und  der  Wohlthätigkeit  gewidmeten  Gebäude,  sowie  die 
Krankenhäuser  und  Sammelplätze  für  Kranke  und  Verwundete  so  viel  wie 
möglich  zu  schonen,  Torausgesetzt,  dass  sie  nicht  gleichzeitig  zu  einem 
militärischen  Zwecke  Verwendung  finden. 

Pflicht  der  Belagerten  ist  es,  diese  Gebäude  oder  Sammelplätze  mit 
besonderen  sichtbaren  Zeichen  zu  versehen  imd  diese  vorher  dem  Belagerer 
bekanntzugeben. 

Art.  28.  Es  ist  verboten,  Städte  oder  Ansiedelungen,  selbst  wenn 
sie  im  Sturme  genommen  sind,  der  Plünderung  preiszugeben. 

Zweites  Kapitel.    Spione. 

Art  29.  Spion  ist,  wer  heimlich  oder  unter  falschem  Vorwand  in 
dem  Operationsgebiet  einer  Kriegspartei  Nachrichten  einzieht  oder  einzu- 
ziehen sucht,  in  der  Absicht,  sie  der  Gegenpartei  mitzutheilen. 

Demgemäss  sind  Militärpersonen  in. Uniform,  die  in  das  Operations- 
gebiet des  feindlichen  Heeres  eingedrungen  sind,  um  sich  Nachrichten  zu 
verschaffen,  nicht  als  Spione  zu  betrachten.  Desgleichen  gelten  nicht  als 
Spione:  Militärpersonen  und  Nichtmilitärpersonen,  die  oKen  den  ihnen 
ertheilten  Auftrag,  Mittheilungen  an  ihr  eigenes  oder  an  das  feindliche 
Heer  zu  überbringen,  ausführen.  Dahin  gehören  ebenfalls  die  Personen, 
die  in  Luftschiffen  befördert  werden,  um  Nachrichten  zu  überbringen  oder 
um  überhaupt  Verbindungen  zwischen  den  verschiedenen  Theilen  eines 
Heeres  oder  eines  Gebiets  aufrecht  zu  erhalten. 

Art.  30.  Der  auf  frischer  That  ergriffene  Spion  kann  nicht  ohne 
vorausgegangenes  Urtheil  bestraft  werden. 

Art.  31.  Ein  Spion,  der  zu  seinem  Heere  zurückgekehrt  ist  und 
später  vom  Feinde  gefangen  genommen  wird,  ist  als  Kriegsgefangener  zu 
behandeln  und  kann  für  früher  begangene  Spionage  nicht  verantwortlich 
gemacht  werden. 

Drittes  Kspitel.    Parlamentäre. 

Art.  32.  Parlamentär  ist,  wer  von  einer  der  Kriegsparteien  bevoll- 
mächtigt ist,  in  Unterhandlungen  mit  der  anderen  Partei  zu  treten,  und 
sich  mit  der  weissen  Fahne  zeigt.  Er  ist  unverletzlich,  ebenso  der  ihn 
begleitende  Trompeter,  Hornist  oder  Trommler,  Fahnenträger  und  Dolmetscher. 

Art.  33.  Der  Befehlshaber,  zu  dem  ein  Parlamentär  gesandt  wird, 
ist  nicht  verpflichtet,  ihn  unter  allen  Umständen  zu  empfangen. 

Er  kann  alle  erforderlichen  Massregeln  ergreifen,  um  den  Parlamentär 
zu  verhindern,  seine  Sendung  zur  Einziehung  von  Nachrichten  zu  benutzen. 

Er  ist  berechtigt,  bei  vorkommendem  Missbrauche  den  Parlamentär 
zeitweilig  zurückzuhalten. 

Art  34.  Der  Parlamentär  verliert  sein  Recht  der  Unverletzlichkeit, 
wenn  der  bestimmte,  unwiderlegbare  Beweis  vorliegt,  dass  er  seine  bevor- 
rechtigte Stellung  dazu  benutzt  hat,  um  Verrath  zu  üben  oder  dazu  an- 
zustiften. 

Yiertes  Kapitel.    Kapitulationen. 

Art  35.  Die  zwischen  den  verhandelnden  Paiieien  vereinbarten 
Kapitulationen  sollen  den  Forderungen  der  militärischen  Ehre  Rechnung  tragen. 

Einmal  abgeschlossen,  sollen  sie  von  beiden  Parteien  gewissenhaft 
beobachtet  werden. 

Ffinftes  Kapitel.    Waffenstillstand. 

Art  36.  Der  "Waffenstillstand  unterbricht  die  Kriegsuntemehmungen 
kraft  eines  wechselseitigen  Uebereinkommens  der  Kriegsparteien.    Ist  eine 


456     Schlossakte  der  Haager  FiiedeDskoDferenz  Tom  29.  Juli  1899. 

bestmimte  Dauer  nicht  vereinbart  worden,  so  können  die  Kriegsparteien 
jederzeit  die  FeindseL'gkeiten  \neder  aufnehmen,  jedoch  unter  der  Yoraos- 
Setzung,  dass  der  Feind,  gemäss  den  Bedingungen  des  Waffenstillstandes, 
rechtzeitig  benachrichtigt  wird. 

Art  37.  Der  Waffenstillstand  kann  ein  allgemeiner  oder  ein  örtlich 
begrenzter  sein;  der  erstere  unterbricht  die  Knegsontemehmnngen  der 
kriegführenden  Staaten  allenthalben,  der  letztere  nur  für  bestimmte  Theile 
der  kriegführenden  Heere  und  innerhalb  eines  bestimmten  Gebiets. 

Art.  38.  Der  Waffenstillstand  mnss  in  aller  Form  und  rechtzeitig 
den  zuständigen  Behörden  und  den  Truppen  mitgetheilt  werden.  Sofort 
nach  Mittheilung  oder  zu  einem  bestimmten  Zei^unkte  sind  die  Feind- 
seligkeiten einzustellen. 

Art  39.  Es  ist  Sache  der  vertragschliessenden  Parteien,  in  den 
Bedingungen  des  Waffenstillstandes  festzusetzen,  welche  Beziehungen  sie 
auf  dem  Kriegsschauplatz  unter  einander  und  mit  der  Bevölkerung  xmter- 
halten  können. 

Art  40.  Jede  schwere  Verletzung  der  Bedingungen  des  Waffen- 
stillstandes durch  eine  der  Parteien  giebt  der  anderen  das  Recht,  ihn  zu 
kündigen,  und  in  dringenden  Fällen  sogar  das  Becht,  die  Feindseligkeiten 
sofort  wieder  aufzunehmen. 

Art  41.  Die  Verletzung  der  Bedingungen  des  Waffenstillstandes 
durch  Privatpersonen,  die  aus  eigenem  Antriebe  handeln,  giebt  nur  das 
Becht,  die  Bestrafung  der  Schuldigen  und  gegebenen  Falles  eine  Entschädigung 
für  den  erlittenen  Schaden  zu  fordern. 

Dritter  Abschnitt.    Militärische  Gewalt  auf  besetztem  feindlichen 

Gebiete. 

Art.  42.  Ein  Gebiet  gilt  als  besetzt,  wenn  es  thatsächlich  in  der 
Gewalt  des  feindlichen  Heeres  steht 

Die  Besetzung  erstreckt  sich  nur  auf  die  Gebiete,  wo  diese  Gewalt 
hergestellt  ist  und  ausgeübt  werden  kann. 

Art.  43.  Nachdem  die  gesetzmässige  Gewalt  thatsächlich  in  die 
Hände  des  Besetzenden  übergegangen  ist,  hat  dieser  alle  ihm  zu  Gebote 
stehenden  Massnahmen  zu  treÖen,  um  nach  Möglichkeit  die  öffentliche 
Ordnung  und  Sicherheit  wiederherzustellen  und  aufrecht  zu  erhalten,  und 
zwar  unter  Berücksichtigung  der  Landesgesetze,  sofern  keine  unüberwind- 
lichen Hindemisse  entgegenstehen. 

Art.  44.  Es  ist  verboten,  die  Bevölkerung  eines  besetzten  Gebiets 
zur  Theilnahme  an  den  Kriegsuntemehmuugen  gegen  ihr  eigenes  Land  zu 
zwingen. 

Art.  45.  Es  ist  verboten,  die  Bevölkerung  eines  besetzten  Gebiets 
zu  zwingen,  der  feindlichen  Macht  den  Treueid  zu  leisten. 

Art.  46.  Die  Ehre  und  die  Rechte  der  Familie,  das  Leben  der 
Bürger,  das  Privateigenthum,  die  religiösen  üeberzeugungen  und  die  gottes- 
dienstlichen Handlungen  sollen  geachtet  werden. 

Das  Privateigenthum  darf  nicht  eingezogen  werden. 

Art.  47.   Die  Plünderung  ist  ausdrücklich  verboten. 

Art.  48.  Wenn  die  Kriegspartei  in  dem  besetzten  Gebiete  die  zu 
Gunsten  des  Staates  bestehenden  Steuern,  Zölle  und  Abgaben  erhebt,  so 
soll  sie  es  möglichst  nach  Massgabe  der  für  ihre  Erhebung  und  Yertheilung 
geltenden  Vorschriften  thun;  es  erwächst  hiermit  für  sie  die  Verpflichtung, 
die  Kosten  der  Verwaltung  des  besetzten  Gebiets  in  dem  Umfange  zu 
tragen,  wie  die  gesetzmässige  Regierung  hierzu  verpflichtet  war. 

Art  49.  Wenn  der  Besetzende  ausser  den  im  vorstehenden  Artikel 
erwähnten  Abgaben  andere  Auflagen  in  Geld  in  dem  besetzten  Gebiet  er- 


Schlussakte  der  Haager  ^Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899.     457 

hebt,  so  darf  dies  nur  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Heeres  oder  der 
Verwaltung  dieses  Gebiets  geschehen. 

Art.  50.  Keine  Strafe  in  Geld  oder  anderer  Art  darf  über  eine  ganze 
Bevölkerung  wegen  der  Handlungen  Einzelner  verhängt  werden,  für  welche 
die  Gesammtheit  nicht  als  verantwortlich  angesehen  werden  kann. 

Art.  51.  Zwangsauflagen  können  nur  auf  Grund  eines  schriftlichen 
Befehls  und  unter  Yerantwortlichkeit  eines  selbständig  kommandirenden 
Generals  erhoben  werden. 

Die  Erhebung  soll  so  viel  wie  möglich  unter  Beobachtung  der  für 
die  Festsetzung  und  Vertheilung  der  Steuern  geltenden  Vorschriften  erfolgen. 

Ueber  jede  Zwangsleistung  erhalten  die  Beitragspflichtigen  eine 
Empfangsbescheinigung. 

Art  52.  Naturalleistungen  und  Dienstleistungen  können  von  Gemeinden 
oder  Einwohnern  nur  für  die  Bedürfnisse  des  Besetzungsheers  gefordeii 
werden.  Sie  müssen  im  Verhältnisse  zu  den  Hülfsquellen  des  Landes 
stehen  und  dürfen  für  die  Bevölkerung  nicht  die  Verpflichtung  enthalten, 
an  Eriegsuntemehmungen  gegen  ihr  Vaterland  Theil  zu  nehmen. 

Derartige  Natural-  und  Dienstleistungen  können  nur  mit  der  Er- 
mächtigung des  Befehlshabers  der  besetzten  Gebiete  vorgenommen  werden. 

Naturalleistungen  sind  so  viel  wie  möglich  haar  zu  bezahlen ;  anderen- 
falls sind  dafür  Empfangpbepcheinigungen  auszustellen. 

Art.  53.  Das  Besetzungsheer  kann  nur  mit  Beschlag  belegen:  das 
Baargeld  und  die .  Werthbestände  des  Staates  sowie  die  dem  Staate  zu- 
stehenden eintreibbaren  Forderungen,  die  Waffenniederlagen,  Beförderungs- 
mittel, Vorrathshäuser  und  Lebensmittelvorräthe  sowie  überhaupt  alles  dem 
Staate  gehörende  bewegliche  Eigenthum,  das  geeignet  erscheint,  den  Kriegs- 
untemehmungen  zu  dienen. 

Das  Eisenbahnmaterial,  die  Landtelegraphen,  die  Fernsprechanlagen, 
die  Dampfschiffe  und  andere  Fahrzeuge  —  soweit  hier  nicht  die  Vorschriften 
des  Seerechts  platzgreifen  —  die  Waffenniederlagen  und  überhaupt  jede 
Art  Kriegsmunition,  auch  dann,  wenn  all  dies  Gesellschaften  oder  Privat^ 
Personen  gehört,  sind  ebenfalls  ihrer  Natur  nach  Mittel,  die  den  Kriegs- 
unternehmungen dienen;  sie  müssen  aber  wieder  zurückerstattet  werden. 
Die  Entschädigungsfrage  wird  bei  Abschluss  des  Friedens  geregelt. 

Art.  54.  Das  Eisenbahnmaterial,  das  aus  neutralen  Staaten  kommt, 
sei  es  dass  es  diesen  selbst  oder  Gesellschaften  oder  Privatpersonen  gehört, 
soll  ihnen  sobald  wie  möglich  zurückgesandt  werden. 

Art  55.  Der  Staat,  von  dem  die  Besetzung  ausgeht,  betrachtet  sich 
nur  als  Verwalter  und  Nutzniesser  der  öffentlichen  Gebäude,  Liegenschaften, 
Wälder  und  landwirthschaftlichen  Anlagen,  die  dem  feindlichen  Staate 
gehören  und  in  dem  besetzten  Gebiete  liefen.  Er  ist  verpflichtet,  den 
Grundstock  dieser  Güter  zu  schützen  und  sie  nach  den  Regeln  des  Niess- 
brauchs  zu  verwalten. 

Art.  56.  Das  Eigenthum  der  Gemeinden  und  der  dem  Gottesdienste, 
der  Wohlthätigkeit ,  dem  Unterrichte ,  der  Kunst  und  "Wissenschaft  gewidmeten 
Anstalten,  auch  wenn  diese  dem  Staate  gehören,  ist  als  Privateigenthuni 
zu  behandeln.  Jede  absichtliche  Entfernung,  Zerstörung  oder  Beschädigung 
von  derartigen  Gebäuden,  von  geschichtlichen  Denkmälern  oder  von  Werken 
der  Kunst  und  Wissenschaft  ist  verboten  und  muss  geahndet  werden. 

Vierter  Abschnitt.     Bei  Neutralen   fe.stgehaltene   Kriegführende 
und  in  Pflege  befindliche  Verwundete. 

Art.  57.  Der  neutrale  Staat,  auf  dessen  Gebiet  Truppen  der  krieg- 
führenden Heere  übertreten,  muss  sie  möglichst  weit  vom  Kriegsschauplatz 
unterbringen. 


458     Scblussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Jali  1899. 

Er  kann  sie  in  Lagern  verwahren  und  sie  auch  in  Festungen  oder 
in  anderen  zu  diesem  Zwecke  geeigneten  Orten  einschliessen. 

Es  hängt  von  seiner  Entscheidung  ab,  ob  Offiziere,  die  sich  auf 
Ehrenwort  verpflichten,  das  neutrale  Gebiet  nicht  ohne  Erlaubniss  zu  ver- 
lassen, freigelassen  werden  können. 

Art.  58.  In  Ermangelung  einer  besonderen  Vereinbarung  hat  der 
neutrale  Staat  den  der  Festhaltung  unterliegenden  Personen  Nahrung, 
Kleidung  und  die  durch  die  Menschlichkeit  gebotenen  Hülfsmittel  zu  gewähren. 

Die  durch  die  Internirung  verursachten  Kosten  sind  nach  dem 
Friedensschlüsse  zu  ersetzen. 

Art.  59.  Der  neutrale  Staat  kann  den  Durchzug  von  Verwundeten 
oder  Kranken  der  kriegführenden  Heere  durch  sein  Gebiet  gestatten,  jedoch 
unter  dem  Vorbehalte,  dass  die  zur  Beförderung  benutzten  Züge  weder 
Kriegspersonal  noch  Kriegsmaterial  mit  sich  führen.  Der  neutrale  Staat 
ist  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  die  erforderlichen  Sicherheits-  und  Auf- 
sichtsmassregeln zu  treffen. 

Die  der  Gegenpartei  angehörigen  Verwundeten  oder  Kranken,  die 
von  einer  der  Kriegsparteien  auf  neutrales  Gebiet  gebracht  werden,  sind 
von  dem  neutralen  Staate  derart  zu  bewachen,  dass  sie  nicht  von  neuem 
an  den  Kriegsuntemehmungen  Theil  nehmen  können.  Der  neutrale  Staat 
hat  gegenüber  den  ihm  anvertrauten  Verwundeten  oder  Kranken  des 
anderen  Heeres  die  gleichen  Verpflichtungen. 

Art.  60.  Die  Genfer  Konvention  gilt  auch  für  die  im  neutralen 
Gebiet  untergebrachten  Kranken  und  Verwundeten. 


III.  Konvention. 

Abkommen,  betreffend  die  Anwendung  der  Grundsätze  der  Genfer 
Konvention  vom  22.  August  1864  auf  den  Seekrieg. 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preussen  usw. 
gleichermaassen  von  dem  Wunsche  beseelt,  so  viel  an  ihnen  liegt,  die 
vom  Kriege  unzertrennlichen  Leiden  zu  mildern  imd  in  der  Absicht,  zu 
diesem  Zwecke  die  Grundsätze  der  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864 
auch  auf  den  Seekrieg  auszudehnen,  haben  beschlossen,  ein  Abkommen  zu 
dem  Ende  einzugehen, 
sie  haben  demgemäss  zu  Bevollmächtigten  ernannt: 

(Folgen  die  Namen  der  Bevollmächtigten), 
welche  nach  Austausch  ihrer,   in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen 
Vollmachten,  folgende  Bestimmungen  vereinbart  haben: 

Art.  1.  Die  militärischen  Lazarethschiffe,  die  einzig  und  allein  vom 
Staate  erbaut  oder  eingerichtet  worden  sind,  um  den  Verwundeten,  Kranken 
und  Schiffbrüchigen  Hülfe  zu  bringen,  sind  bei  Beginn  oder  im  Verlaufe 
der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber  vor  der  Verwendung,  den  kriegführenden 
Mächten  mit  Namen  anzumelden.  Diese  Schiffe  sind  zu  achten  und  dürfen 
während  der  Dauer  der  Feindseligkeiten  nicht  weggenommen  werden. 

Auch  dürfen  sie  bei  einem  Aufenthalt  in  neutralen  Häfen  nicht  nach 
den  für  Kriegsschiffe  geltenden  Regeln  behandelt  werden. 

Art.  2.  Lazarethschiffe,  die  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  von 
Privatpersonen  oder  von  amtlich  anerkannten  Hülfsgesellschaften  ausgerüstet 
worden  sind,  sind  ebenfalls  zu  achten  und  von  der  Wegnahme  ausgeschlossen, 
sofern  die  kriegführende  Macht,  der  sie  angehören,  eine  amtliche  Be- 
scheinigung für  sie  ausgestellt  und  ihre  Namen  dem  Gegner  bei  Beginn 


Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899.     4:59 

oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber  vor  der  Verwendung, 
bekannt  gemacht  hat. 

Diese  Schiffe  müssen  eine  von  der  zuständigen  Behörde  auszustellende 
Bescheinigung  darüber  bei  sich  führen,  dass  sie  sich  während  der  Aus- 
rüstung und  beim  Auslaufen  imter  ihrer  Aufsicht  befunden  haben.   . 

Art.  3.  Lazarethschif f e ,  die  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  von 
Privatpersonen  oder  von  amtlich  anerkannten  Hülfsgesellschaftei-  neutraler 
Staaten  ausgerüstet  worden  sind,  sind  zu  achten  und  von  der  Wegnahme 
ausgeschlossen,  sofern  der  neutrale  Staat,  dem  sie  angehören,  einen  amt- 
lichen Auftrag  für  sie  ausgestellt  hat  und  den  kriegführenden  Mächten  ihre 
Namen  zu  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber 
vor  ihrer  Verwendung,  bekannt  gemacht  hat. 

Art.  4.  Die  in  den  Artikeln  1,2,3  bezeichneten  Schiffe  sollen  den 
Verwundeten,  Kranken  und  Schiffbrüchigen  der  Kriegsparteien  ohne  Unter- 
schied der  Nationalität  Hülfe  und  Beist^d  gewähren. 

Die  Kegierungen  verpflichten  sich,  diese  Schiffe  zu  keinerlei  mili- 
tärischen Zwecken  zu  benutzen. 

Diese  Schiffe  dürfen  in  keiner  "Weise  die  Bewegungen  der  Kriegs- 
schiffe behindern. 

Während  und  nach  dem  Kampfe  handeln  sie  auf  ihre  eigene  Gefahr. 

Die  Kriegsparteien  üben  ein  Aufsichts-  und  Durchsuchungsrecht 
über  sie  aus.  Sie  können  ihre  Hülfe  ablehnen,  ihnen  befehlen,  sich  zu 
entfernen,  ihnen  eine  bestimmte  Fahrtrichtung  vorschreiben,  einen  Kommissar 
an  Bord  geben  und  sie  auch  zurückhalten,  wenn  besonders  erhebliche 
Umstände  es  erfordern. 

Die  Kriegsparteien  sollen  die  den  Lazarethschiffen  gegebenen  Befehle, 
soweit  wie  möglich,  in  deren  Schiffstagebuch  eintragen. 

Art.  5.  Die  militärischen  Lazarethschiffe  sind  kenntlich  zu  machen 
durch  einen  äusseren  weissen  Anstrich  mit  einem  wagrecht  laufenden, 
etwa  IVj  Meter  breiten,  grünen  Streifen. 

Die  in  den  Artikeln  2 ,  3  bezeichneten  Schiffe  sind  kenntlich  zu  machen 
durch  einen  äusseren  weissen  Anstrich  mit  einem  wagrecht  laufenden,  etwa 
IVa  Meter  breiten,  rothen  Streifen. 

Die  Boote  dieser  Schiffe  sowie  die  kleinen  zum  Lazarethdienste 
verwendeten  Fahrzeuge  müssen  durch  einen  ähnlichen  Anstrich  kenntlich 
gemacht  sein. 

Alle  Lazarethschiffe  sollen  sich  dadurch  erkennbar  machen,  dass  sie 
neben  der  Nationalflagge  die  in  der  Genfer  Konvention  vorgesehene  weisse 
Flagge  mit  dem  rothen  Kreuze  hissen. 

Art.  6.  Handelsschiffe,  Yachten  oder  neutrale  Fahrzeuge,  die  Ver- 
wundete, Kranke  oder  Schiffbrüchige  der  Kriegsparteien  an  Bord  genommen 
haben,  können  aus  diesem  Anlasse  nicht  weggenommen  werden,  aber  sie 
bleiben  der  Wegnahme  ausgesetzt  im  Falle  von  Neutralitätsverletzungen, 
deren  sie  sich  etwa  schuldig  gemacht  haben. 

Art  7.  Das  geistliche,  ärztliche  und  Lazarethpersonal  weggenommener 
Schiffe  ist  unverletzlich  und  kann  nicht  kriegsgefangen  gemacht  werden. 
Es  ist  berechtigt,  beim  Verlassen  des  Schiffes  die  Gegenstände  und 
chirurgischen  Instrumente,  die  Privateigenthum  sind,  mit  sich  zu  nehmen. 

Es  soll  jedoch  seine  Dienste  solange  weiter  leisten,  als  es  noth wendig 
erscheint,  und  kann  sich  erst  dann  zurückziehen,  wenn  der  Befehlshaber 
des  Schiffes  es  für  zulässig  erklärt. 

Die  Kriegsparteien  sind  verpflichtet,  diesem  Pereonale,  wenn  es  in 
ihre  Hände  fällt,  den  vollen  Genuss  der  Gebührnisse  zu  sichern. 


460     Schlussakto  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  1899. 

Art.  8.  Die  an  Bord  befindlichen  Marine-  und  Militärpersonen,  die 
verwundet  oder  krank  sind,  sollen  von  der  Partei,  die  das  Schiff  genommen 
hat,  ohne  Unterschied  der  Nationalität  geschützt  und  gepflegt  werden. 

Art.  9.  Schiffbrüchige,  Verwundete  oder  Kranke  einer  Kriegspartei, 
die  in  .die  Hände  der  anderen  fallen,  sind  Kriegsgefangene. 

Der  Partei,  die  sie  gefangen  genommen  hat,  bleibt  es  überlassen, 
sie  je  nach  den  Umständen  festzuhalten  oder  nach  einem  ihrer  Häfen, 
nach  einem  neutralen  Hafen  oder  selbst  nach  einem  Hafen  des  Gegners 
zu  befördern.  Im  letzteren  Falle  dürfen  die  so  in  ihre  Heimath  entlassenen 
Kriegsgefangenen  während  der  Dauer  des  Krieges  nicht  mehr  dienen. 

Art.  10.   (Weggefallen.) 

Art.  11.  Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  getroffenen  Vereinbarungen 
sind  für  die  vertragschliessenden  Mächte  nur  bindend  im  Falle  eines  Krieges 
zwischen  zwei  oder  mehreren  von  ihnen. 

Die  Vereinbarungen  hören  mit  dem  Augenblick  auf  verbindlich  zu 
sein,  wo  in  einem  Kriege  zwischen  Vertragsmächten  eine  Nichtvertrags- 
macht  sich  einer  der  Kriegsparteien  anschliessen  sollte. 

Art.  12.   Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie  möglich  ratifizirt  werden. 

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im  Haag  hinterlegt  werden. 

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden  Ratifikationsurkunde  soll  ein 
Protokoll  aufgenommen  werden;  von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift 
allen  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt  werden. 

Art.  13.  Die  Nichtsignatarmächte,  die  der  Genfer  Konvention  vom 
22.  August  1864  beigetreten  sind,  können  ihren  Beitritt  zu  diesem  Abkommen 
erklären. 

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten 
durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung  bekannt  zu  geben,  die  an  die 
Regierung  der  Niederlande  zu  richten  und  von  dieser  allen  anderen  Vertrags- 
mächten mitzutheilen  ist. 

Art.  14.  Falls  einer  der  hohen  vertragschliessenden  Theiie  dieses 
Abkommen  kündigen  sollte ,  würde  diese  Kündigung  erst  ein  Jahr  nach  der 
schriftlich  an  die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden  und  von  dieser 
allen  anderen  Vertragsmächten  unverzüglich  mitzutheilenden  Benachrichtigung 
wirksam  werden. 

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung  der  Macht  wirksam  sein,  die 
sie  erklärt  hat. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen 
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten  Juli  achtzehnhundert- 
neunundneunzig  in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im  Archive  der 
Regierung  der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte 
Abschriften  den  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  übergeben 
werden  sollen. 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Oesterreich- Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  den  Vereinigten 
Staaten  von  Mexiko,  Frankreich,  Grossbritannien  und  Irland,  Griechenland, 
Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien, 
Portugal,  Rumänien,  Russland,  Serbien,  Slam,  den  Vereinigten  Königreichen 
Schweden  und  Norwegen,  der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien. 


Schiussakte  der  fiaager  Friedenskonferenz  Vom  29.  Juli  1899.     461 

I.  Erklärnngr. 

Die  unterzeichneten  BevoUmäclitigten   der  auf  der  internationalen 
Friedenskonferenz  im  Haag  vertretenen  Mächte, 
von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der  Deklaration  von  St.  Petersburg  vom 

29.  November    ^^^^    .       ,       ,         -      ,        ,    . 

TT.  Dezember   ^^^  Ausdruck  gefunden  hat, 
erklären: 

Die  vertragschliessenden  Mächte  sind  dahin  überein- 
gekommen, dass  das  Werfen  von  Geschossen  und  Spreng- 
stoffen aus  Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen  neuen 
"Wegen  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  verboten  ist. 

Diese  Erklärung  ist  für  die  vertragschliessenden  Mächte  nur  bindend 
im  Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei  oder  mehreren  von  ihnen. 

Sie  hört  mit  dem  Augenblick  auf  verbindlich  zu  sein,  wo  in  einem 
Kriege  zwischen  Vertragsmächten  eine  Nichtvertragsmacht  sich  einer  der 
Kriegsparteien  anschliesst 

Diese  Erklärung  soll  sobald  wie  möglich  ratifizirt  werden. 

Die  Eatifikationsurkunden  sollen  im  Haag  hinterlegt  werden. 

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden  Ratifikationsurkunde  soll  ein 
Protokoll  aufgenonamen  werden;  von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift 
allen  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt  werden. 

Die  Nichtsignatarmächte  können  dieser  Erklärung  beitreten.  Sie  haben 
zu  diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Veiiragsmächten  durch  eine  schrift- 
liche Benachrichtigung  bekannt  zu  geben,  die  an  die  Eegierung  der 
Niederlande  zu  richten  imd  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten  mit- 
zutheilen  ist, 

Falls  einer  der  hohen  vertragschliessenden  Theile  diese  Erklärung 
kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung  erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich 
an  die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden  und  von  dieser  allen  anderen 
Vertragsmächten  unverzüglich  mitzutheilenden  Benachrichtigung  wirksam 
werden. 

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung  der  Macht  wirksam  sein,  die 
sie  erklärt  hat. 

Zu  ürkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diese  Erklärung 
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten  Juli  achtzehnhundert- 
neunundneunzig  in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im  Archive  der 
Regierung  der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte 
Abschriften  den  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  übergeben 
werden  sollen. 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Oesterreich- Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  den  Vereinigten 
Staaten  von  Mexiko ,  Frankreich,  Griechenland,  Italien,  <lapan,  Luxemburg, 
Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien,  Portugal,  Rumänien,  Russland, 
Serbien,  Slam,  den  Vereinigten  Königreichen  Schweden  und  Norwegen, 
der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien. 


460     Schlussakto  der  Haager  Friedenskonfereuz  vom  29.  Juli  1899. 

Art  8.  Die  an  Bord  befindlichen  Marine-  and  Militärpersonen,  die 
verwundet  oder  krank  sind,  sollen  von  der  Partei,  die  das  Schiff  genommen 
hat,  ohne  Unterschied  der  Nationalität  geschützt  und  gepflegt  werden. 

Art.  9.  Schiffbrüchige,  Verwundete  oder  Kranke  einer  Kriegspartei, 
die  in  .die  Hände  der  anderen  fallen,  sind  Kriegsgefangene. 

Der  Partei,  die  sie  gefangen  genommen  hat,  bleibt  es  überlassen, 
sie  je  nach  den  Umständen  festzuhalten  oder  nach  einem  ihrer  Häfen, 
nach  einem  neutralen  Hafen  oder  selbst  nach  einem  Hafen  des  Gegners 
zu  befördern.  Im  letzteren  Falle  dürfen  die  so  in  ihre  Heimath  entlassenen 
Kriegsgefangenen  während  der  Dauer  des  Krieges  nicht  mehr  dienen. 

Art.  10.   (Weggefallen.) 

Art.  11.  Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  getroffenen  Vereinbarungen 
sind  für  die  vertragschliessenden  Mächte  nur  bindend  im  Falle  eines  Krieges 
zwischen  zwei  oder  mehreren  von  ihnen. 

Die  Vereinbarungen  hören  mit  dem  Augenblick  auf  verbindlich  zu 
sein,  wo  in  einem  Kriege  zwischen  Vertragsmächten  eine  Nichtvertrags- 
macht  sich  einer  der  Kriegsparteien  anschliessen  sollte. 

Art.  12.   Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie  möglich  ratifizirt  werden. 

Die  Batifikationsurkunden  sollen  im  Haag  hinterlegt  werden. 

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden  Ratifikationsurkunde  soll  ein 
Protokoll  aufgenommen  werden;  von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift 
allen  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt  werden. 

Art.  13.  Die  Nichtsignatarmächte,  die  der  Genfer  Konvention  vom 
22.  August  1864  beigetreten  sind,  können  ihren  Beitritt  zu  diesem  Abkommen 
erklären. 

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten 
durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung  bekannt  zu  geben,  die  an  die 
Regierung  der  Niederlande  zu  richten  und  von  dieser  allen  anderen  Vertrags- 
mächten mitzutheilen  ist. 

Art.  14.  Falls  einer  der  hohen  vertragschliessenden  Theile  dieses 
Abkommen  kündigen  sollte ,  würde  diese  Kündigung  erst  ein  Jahr  nach  der 
schriftlich  an  die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden  und  von  dieser 
allen  anderen  Vertragsmächten  unverzüglich  mitzutheilenden  Benachrichtigung 
wirksam  werden. 

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung  der  Macht  wirksam  sein,  die 
sie  erklärt  hat. 

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen 
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  vereehen. 

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten  Juli  achtzehnhundert- 
neunundneunzig  in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im  Archive  der 
Regierung  der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte 
Abschriften  den  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  übergeben 
werden  sollen. 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Oesterreioh- Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  den  Vereinigten 
Staaten  von  Mexiko,  Frankreich,  Grossbritannien  und  Irland,  Griechenland, 
Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien, 
Portugal,  Rumänien,  Russland,  Serbien,  Slam,  den  Vereinigten  Königreichen 
Schweden  und  Norwegen,  der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien. 


Schlussakte  der  fiaager  Friedenskonferenz  Vom  29.  Juli  1899.     461 

I.  Erklärnngr. 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten   der  auf  der  internationalen 
Friedenskonferenz  im  Haag  vertretenen  Mächte, 
von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der  Deklaration  von  St.  Petersburg  vom 

29.  November    ^_^-,    .       ,       ,         •      <.        «    . 

IT.  Dezember   1^68  Ausdruck  gefunden  hat, 
erklären: 

Die  vertragschliessenden  Mächte  sind  dahin  überein- 
gekommen, dass  das  Werfen  von  Geschossen  und  Spreng- 
stoffen aus  Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen  neuen 
Wegen  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  verboten  ist 

Diese  Erklärung  ist  für  die  vertragschliessenden  Mächte  nur  bindend 
im  Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei  oder  mehreren  von  ihnen. 

Sie  hört  mit  dem  Augenblick  auf  verbindlich  zu  sein,  wo  in  einem 
Kriege  zwischen  Vertragsmächten  eine  Nichtvertragsmacht  sich  einer  der 
Kriegsparteien  anschliesst 

Diese  Erklärung  soll  sobald  wie  möglich  ratifizirt  werden. 

Die  Eatifikationsurkunden  sollen  im  Haag  hinterlegt  werden. 

lieber  die  Hinterlegung  einer  jeden  Ratifikationsurkunde  soll  ein 
Protokoll  aufgenommen  werden;  von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift 
allen  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt  werden. 

Die  Nichtsignatarmächte  können  dieser  Erklärung  beitreten.  Sie  haben 
zu  diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten  durch  eine  schrift- 
liche Benachrichtigung  bekannt  zu  geben,  die  an  die  Regierung  der 
Niederlande  zu  richten  und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten  mit- 
zutheilen  ist. 

Falls  einer  der  hohen  vertragschliessenden  Theile  diese  Erklärung 
kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung  erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich 
an  die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden  und  von  dieser  allen  anderen 
Vertragsmächten  unverzüglich  mitzutheilenden  Benachrichtigung  wirksam 
werden. 

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung  der  Macht  wirksam  sein,  die 
sie  erklärt  hat. 

Zu  TJrkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diese  Erklärung 
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen. 

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten  Juli  achtzehnhundert- 
neunundneunzig  in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im  Archive  der 
Regierung  der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte 
Abschriften  den  Vertragsmächten  auf  diplomatischem  Wege  übergeben 
werden  sollen. 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Gestenreich -Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  vonAmeiika,  den  Vereinigten 
Staaten  von  Mexiko,  Frankreich,  Griechenland,  Italien,  <fapan,  Luxemburg, 
Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien,  Portugal,  Rumänien,  Russland, 
Serbien,  Siam,  den  Vereinigten  Königreichen  Schweden  und  Norwegen, 
der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien. 


4:62     Schlussakte  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  29.  Juli  189Ö. 

n.  Erklärung« 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten   der  auf  der  internationalen 
Friedenskonferenz  im  Haag  vertretenen  Mächte, 
von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der  Deklaration  von  St.  Petersburg  vom 

29.  November    ^^.^  •        ,       ,         .      ,       ,    , 

n.  Dezember    ^^^  Ausdruck  gefunden  hat, 
erklären: 

Die  vertragschliessenden  Mächte  unterwerfen  sich 
gegenseitig  dem  Verbote,  solche  Geschosse  zu  verwenden, 
deren  einziger  Zweck  ist,  erstickende  oder  giftige  Gase  zu 
verbreiten. 

Diese  Erklärung  usw.  (wie  in  der  vorstehenden  Erklärung). 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Oesterreich- Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark, -Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  Frankreich, 
Griechenland,  Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden, 
Pe'TJien,  Pöi-tugal,  Kumänien,  Russland,  Serbien,  Siam,  den  Vereinigten 
Eönigieichen  Schweden  und  Norwegen,  der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien. 


m.  Erklänmg. 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten   der  auf   der  internationalen 

Friedenskonferenz  im  Haag  vertretenen  Mächte, 

von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der  Deklaration  von  St.  Petersburg  vom 
29.  November 

11.  Dezember  ^^^  Ausdiiick  gefunden  hat, 
erklären: 

Die  vertragschliessenden  Mächte  unterwerfen  sich 
gegenseitig  dem  Verbote,  Geschosse  zu  verwenden,  die 
sich  leicht  im  menschlichen  Körper  ausdehnen  oder  platt 
drücken,  derart  wie  die  Geschosse  mit  hartem  Mantel,  der 
den  Kern  nicht  ganz  umhüllt  oder  mit  Einschnitten  ver- 
sehen ist. 

Diese  Erklärung  ist  usw.  (wie  in  der  vorvorstehenden  Erklärung). 

Unterzeichnet  von  Deutschland,  Oesterreich -Ungarn,  Belgien,  China, 
Dänemark,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  Frankreich, 
Griechenland,  Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden, 
Persien,  Rumänien,  Ru&sland,  Serbien,  Siam,  den  Vereinigten  Königreichen 
Schweden  und  Norwegen,  der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien. 


Der  in  der  Plenarsitzung  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  25.  Juli 
1899  von  der  Abordnung  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  erklärte 
Vorbehalt,  mit  dem  diese  Abordnung  das  Abkommen  zur  friedlichen  Er- 
ledigung internationaler  Streitfälle  unterzeichnet  hat,  lautet  wie  folgt: 

Die  Abordnung  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  giebt  bei 
Unterzeichnung  des  Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler 
Streitfälle  in  der  von  der  internationalen  Friedenskonferenz  vorgeschlagenen 
Fassung  die  folgende  Erklärung  ab: 

»Von  dem  Inhalte  dieses  Abkommens  darf  nichts  derart  ausgelegt 
werden,  dass  es  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  verpflichtete,  von 


Sclilussakte  der  Baager  t^riedenskonferenz  vom  29.  Juli  l8D9.     4=63 

ihrer  überlieferten  Politik  abzuweichen,  auf  Grund  deren  sie  sich  eiues 
Eiugreifens,  einer  EinmenguDg  oder  einer  Einmischung  in  die  politischen 
Fragen  oder  in  die  Politik  oder  in  die  innere  Verwaltung  irgend  eines 
fremden  Staates  enthalten.  Es  ist  gleichermassen  selbstverständlich,  dass 
in  dem  Abkommen  nichts  so  ausgelegt  werden  darf,  als  wenn  es  für  die 
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  ein  Aufgeben  ihrer  überlieferten  Haltung 
in  Ansehung  der  rein  amerikanischen  Fragen  in  sich  schlösse.« 

Die  Vorbehalte,  die  von  der  Vertretung  Rumäniens  zu  den  Artikeln  16, 
17, 19  des  Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle 
(Artikel  15,  16,  18  des  von  dem  Prüfungsausschusse  vorgelegten  Entwurfs) 
gemacht  worden  sind  und  mit  denen  das  Abkommen  von  dieser  Vertretung 
unterzeichnet  worden  ist,  lauten  nach  dem  Protokolle  der  Sitzung  der 
dritten  Kommission  vom  20.  Juli  1899,  wie  folgt: 

Zu  Artikel  15  des  Entwurfs  (Artikel  16  des  Abkommens): 
»Die  Königlich  rumänische  Regierung,  ganz  eingenommen  für  den 
Grundsatz  der  fakultativen  Schiedssprechung,  deren  volle  Wichtigkeit 
sie  in  den  internationalen  Beziehungen  schätzt,  versteht  sich  gleichwohl 
nicht  dazu,  durch  Artikel  15  eine  Verpflichtung  zur  Annahme  einer  Schieds- 
sprechung in  allen  dort  vorgesehenen  Fällen  zu  übernehmen,  und  sie  glaubt, 
in  dieser  Hinsicht  ausdmckliche  Vorbehalte  machen  zu  müssen. 

Sie  kann  daher  für  diesen  Aiiikel  nur  mit  diesem  Vorbehalte  stimmen.« 

Zu  Artikel  16  des  Entwurfs  (Artikel  17  des  Abkommens): 
»Die  Königlich  rumänische  Regierung  erklärt,  dass  sie  dem  Artikel  16 
nur  mit  dem  ausdrücklichen,  in  das  Protokoll  aufzunehmenden  Vorbehalte 
beitreten  kann,  dass  sie  entschlossen  ist,  für  Streitverhältnisse  oder  Streitig- 
keiten aus  der  Zeit  vor  dem  Abschlüsse  dieses  Abkommens  in  keinem  FaUe 
eine  internationale  Schiedssprechung  anzunehmen.« 

Zu  Artikel  18  des  Entwurfs  (Artikel  19  des  Abkommens) : 
»Die  Königlich  rumänische  Regiening  erklärt,  dass   sie   sich   nicht 
dazu  versteht,  mit  dem  Beitritte  zum  Artikel  18  des  Abkommens  irgend  eine 
Verpflichtung  in  Sachen  der  obligatorischen  Schiedssprechung  zu  übernehmen.« 


Sachregister. 


Abbenifang  der  Gesandten  123. 

AbberufuDgsschreiben  123. 

Abbruch  der  Beziehungen  123. 

Abessinien  3,  28,  59. 

Abfahrtgeld  205. 

Abgaben  bei  Durchfahrt  211,  222. 

Abgaben  im  Kriege  340. 

Abrüstungsverträge  296. 

Abschoß  205. 

Abspülung  und  Anspülung  von  Erd- 
teilen 92. 

Abtretung  von  Staatsgebiet  93,  94. 

Abweisung  von  Staatsfremden  203. 

Abzeichen  327,  332. 

Abzug,  ungestörter  aus  belagerten 
Orten  333. 

Adhäsion  zu  Staatsverträgen  176. 

Afghanistan  59. 

Afrika,  Abgrenzung  von  Interessen- 
sphären 82,  296. 

—  Erwerb  von  Gebietshoheit  28 ,  101, 
169,  170. 

—  Tierwelt  288. 

Agenten,    völkerrechtliche  48,    115, 

168. 
Agrarische  Kolonisation  101. 
Ägypten  28,  36,  57. 

—  Garantierung  seiner  Staatsanleihe 
149,  157,  184. 

—  gemischte  Gerichtshöfe  in  Ä.  139, 
155,  156,  157,  158. 

—  Konsulargerichtsbarkeit  in  Ä.  138, 
157  Anm.  3,  159. 


Ägypten,    Recht    der    Kriegführung 
314. 

—  Recht  der  Vertragschließung  171, 
172. 

—  Überwachung   seiner   Finanzver- 
waltung 148. 

Aichscheine  231. 

Akzession  zu  Staatsverträgen  176. 
Alabamafall  12,  303,  362. 
Algier  22. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit in  A.  138,  139. 

Alkoholmißbrauch  284,  285,  294. 

Alphabetische  Reihenfolge  61. 

Ambassadeur  122. 

Ambulanzen,  fliegende  338. 

Amnestieklausel  323. 

Amter   der   internationalen  Unionen 

180  ff. 
Amtsdienst  von  Staatsfremden  77. 
Amurgebiet  24. 
Anam  29,  57. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit in  A.  141. 

Anarchistenkonferenz  262. 
Andorra  58. 
Androlepsie  182,  310. 
Anerkennung.    Allgemeines  45. 

—  der    Aufständischen     als    krieg- 
führende Macht  43,  314. 

—  einer  Gebietsveränderung  94. 

—  eines  Staates  45. 
Angarie  196. 
Angriff  62. 


Sachregister. 


465 


Angriffskrieg  315. 

Anleihe  184. 

Annexion  93. 

Antisklavereiakte  (von  1890)  30,  234, 

286,  292. 
Apolid  106. 
Arbeiterschutz  287. 
Arbeitsvertrag  287. 
Armbinden   der   Genfer  Konvention 

339. 
Armenier  27,  66. 
Armeni-echt  257,  287. 
Armen wesen  287. 
Arret  de  prince  196,  357. 
Arta  74. 
Ärzte  in  der  Genfer  Konvention  338, 

347. 
—  Zulassung  in  den  Grenzgebieten 

267. 
Asowsches  Meer  85,  210. 
Asylrecht  62,  127,  143,  203,  264. 
Auf  ewige  Zeiten  179. 
Aufhebung  der  Verträge  179,    181, 

185,  320. 
Auflösende  Bedingung  170. 
Aufschiebende  Bedingung  170. 
Aufständische.    Deren  Anerkennung 

als  kriegführende  Macht  43,  314. 

Yerbinäung  mit  ihnen  334. 

Ausdehnung  der  Verträge  186. 
Ausfuhrverbote  234,  319,  362. 
Auskunftstellen  335. 
Ausländisches  Recht  71. 
Ausliefei-ung  12,  83,  262ff. 
Auslieferungsverfahren  265. 
Außerordentliche  Gesandte  122. 
Ausübung  von  Hoheitsrechten  durch 

einen  fremden  Staat  74,  75. 
Auswandererschutz  288. 
Auswanderung  99. 
Auswärtiges  Amt  114. 
Ausweisung  von  Staatsfremden  203. 
Autonome  Provinzen  124. 
Autonomie  71,  72. 

▼.  Liszt,  Völkerrecht.    4.  Aufl. 


B. 

Badeorte  325. 

Bagdadbahn  35,  240. 

Baien  und  Buchten  90,  91. 

Baken  219. 

Bancroftverträge  107. 

Barbareskenstaaten  138. 

Batum  234. 

Beerdigungswesen  268. 

Befreiung  der  Gesandten  126,  128. 

Befriedung  325,  342. 

Beglaubigungsschreiben  der  Gesandten 
122,  123. 

Begriff  und  Einteilung  des  Völker- 
rechts Iff. 

Belagerung  318,  332. 

Beleidigung  eines  Staates  67. 

Belgien,  dessen  Neutralisierung  22, 
54,  165. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Belgische  Attentatsklausel  264. 
BeltzöUe  211. 

Berat  132. 
Bergwerke  81. 

Berichtigung  der  Grenzen  323. 
Beringmeer  210,  279. 
Berliner  Vertrag  (von  1878)  26, 46,  74. 
Berner  Konvention  253. 
Berufskonsuln  131. 
Beschießung    von    Ortschaften,    im 
Landkriege  310,  318,  332. 

—  im  Seekriege  344. 
Beschlagnahme  von  Seeschiffen  214, 

310,  352,  354 
Besetzung  von  fremdem  Staatsgebiet 

im  Kriege  93,  182,  323,  339. 
Besetzung  von  fremdem  Staatsgebiet 

zur  Sicherung  von  Ansprüchen  182. 
Besetzungsrecht  74,  182,  339. 
Beurkundung  v.  Vertragsabschlüssen 

174. 
Beuterecht  341. 
Bewaffnete  Neutralität  19,  358,  359» 

363. 

30 


466 


Sachregister. 


Bewegliche  Sachen  78,  126. 
Bewegliche  Yeitragsgrenzen  189, 236. 
Binnenmeere  und  Binnenseen  83,  84, 

85,  210,  231. 
Binnenschiffahrt  230ff. 
Birma  29. 
Blinder  Schoß  354. 
Blockade,  friedliche  308. 

—  kriegerische  19,  24,  309,  348, 362. 

—  y.  neutralisierten  Stromläufen  325. 
Bodensee  84,  232. 

Bojana  74. 
Bojen  219. 
Bomeo  58. 
Bosnien  26,  102. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit in  B.  103,  137. 

Bosporus  211,  212. 
Botschafter  122. 
Boxeraufstand  35. 
Branntweinhandel,  in  Afrika  285. 

—  in  der  Nordsee  214,  284. 
Briefgeheimnis  der  Gesandten  129. 
Briefschaften  367. 

Brüsseler  Deklaration  (von  1874)  304, 

316. 
Brüsseler  Generalakte  (von  1890)  291. 
Buchten  und  Baien  90,  91. 
Bukhara  24,  59. 
Bulgarien  26,  56,  57,  67,  172. 

—  Deliktshaftung  190. 

—  hat  kein  Kecht  auf  Kriegführung 
314. 

—  Kapitulationen  in  B.  137. 

—  Religionsfreiheit  in  B.  282. 
Bundesstaat  50,  121. 
Bündnisverträge  48,  183,  296. 
Bureaus,  internationale  150 ff. 
Burenrepubliken  24,  58,  93. 
Bürgerkrieg  313. 

C. 

Cabotage  (Küstenfrachtf ahi-t)  88,  199, 
200. 


Canada  172,  176. 

Casus  belli  69. 

Census  emigrationis  205. 

Chablais  75,  326. 

Charges  d'affaires  116,  122,  131. 

Chaiiered  companies  42. 

Chef  der  Mission  124. 

Chiffrierte  Depeschen  119. 

China  5,  24. 

—  Kollektivintervention   in  Ch.  35, 
67,  308. 

—  Pachtverträge  mit  Ch.  34. 

—  Religionsfreiheit  in  Ch.  283. 

—  s.  a.  Reich ,  Deutsches. 
Chinesische    Einwanderung    201, 

202. 
Chinesische  Kulis  202,  295. 
Chiwa  59. 
Cholera,  Verträge   zur  Bekämpfung 

der  Ch.  30,  147,  266  ff. 
Clausula     „rebus    sie    stantibus" 

179. 
Clayton  -  Bulwer  -  Vertrag  229. 
Coimperium  72,  81. 
Comitas  gentium  11. 
Commercium  69. 
Commissions  mixtes  300. 
Condomin ium  72,  73. 

—  inegal  102. 

Conseil  international  zu  Bukarest  147, 
268. 

—  sanitaire  zu  Tanger  148. 

—  sanitaire   maritime    et   quarante- 
naire  148,  268,  269. 

—  superieur  de  sante  147,  268. 
Consolato  del  mar  16,  363. 
Contiguite  101. 

Continuous  voyage  362. 
Convoi  366. 

Costa  Rica,  s.  Reich,  Deutsches. 
Courtoisie  internationale  11. 
Cypern  103,  183. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit auf  C.  137. 


Sachregister. 


467 


D. 

Dänemark,  s.  Beich,  Deutsches. 

Dardanellen  211,  212. 

Dauernd  zugefrorene  Meeresteile  213. 

Dauernde  Neutralität  195,  326. 

Debellatio  93,  321. 

De  facto  Untertanen  111,  143. 

Delikt,    völkerrechtliches    53,    108, 

190fr. 
Delikte  in.  Küstengewässern  89. 
Deltabildung  92. 
Denkmäler  342. 
Depeschengeheimnis   der  Gesandten 

129. 
Desarmierung  360. 
Dienerschaft  der  Gesandtschaft  124. 
Dienstbarkeiten,  völkerrechtliche  75, 

163. 
Differenzialzölle  232. 
Diplomatische  Beziehungen  69. 

—  deren  Abbruch  123. 
Diplomatische  Agenten  48,  115,  168. 

—  Ehen  251,  259. 

—  Vertreter  78,  333. 
Diplomatischer  Charakter  115,   120, 

123,  125,  130,  132,  133. 
Diplomatisches  Korps  122. 
Dismembratio  187. 
Dolmetscher  111. 
Dominium  72,  92. 
Donaukommission  13,  145. 

—  deren  Straf gewalt  146. 
Donauschiffahrt    23,    27,    146,    213, 

223,  326. 
Doyen  122. 
Dragomans  111. 
Dreibund  28. 
Drei -Seemeilen -Zone  86. 
Droit  d'arret,  de  poursuite,  de  re- 

cherche,  de  saisie,  de  visite  214. 
Durchfahrt  87, 89,  209,  211, 213,  361. 
Durchfuhrverbote  234. 
Durchgangszölle  235. 
Durchlieferung  267. 


Durchschneidung  unterseeischer  Ka- 
bel 324. 

Durchsuchungsrecht  83,  88,  144, 
290,  291,  293. 

Durchzugsrecht  74,  209,  360. 

£. 

Effektivität  der  Blockade  348. 
—  der  Okkupation  100,  101. 
Eheliches  Güterrecht  261. 
Eherecht  261. 
Ehescheidung  259. 
Eheschließung  129,  258,  259. 
Ehrenwort  335. 
Eichscheine  231. 
Eigengewässer  83,  90. 
Einflußsphären  82  Anm.  5. 
Einfuhrverbote  234. 
Eingangszölle  235. 
Eingeborene    in    den    afrikanischen 

Schutzgebieten,    deren    Erhaltung 

285,  286. 
Eingriff  62. 

Einheitliche  Reise  350. 
Einheitsstaat  187. 

Einkommensteuergesetz,  Preuß.  128. 
Einlager  182. 
Einlaufen    fremder   Staatsschiffe    in 

Flüsse  209. 
Einverleibung  von  Gebiet  62. 
Einwanderung  201,  202. 
Eisenbahnbetriebsmittel  240,  241. 
Eisenbahnen,  deren  Spurweite  240. 
Eisenbahnfrachtverkehr     241,     242, 

255,  304. 
Eisenbahnmaterial  341. 
Eisenbahntunnels  81. 
Eisen  bahn  vertrage  238  ff. 
Eisenbahnwagen,    deren  zollsicherer 

Verschluß  240. 
Eisenbahnwesen,    dessen   technische 

Einheit  240. 
Eisernes  Tor  225,  226. 
Eibzoll  222. 

30* 


468 


Sachregister. 


Elefanten,  junge  280. 

Embargo  206,  310,  352. 

Empörung  334. 

Englisch -ostindische    Kompanie   24, 

42. 
Enklaven  79. 
Entschädigong  196. 
Entwaffong  360. 
Envoye  extraordinaire  122. 
Erbfolge  und  Erbeinsetzung  261. 
Erdmessung  152,  288. 
Erdoberfläche,  der  Raum  darunter  81. 
Eroberung  93,  167,  185,  321,  339. 
Erschließung  des  Landes  69, 198, 199. 
Ersuchen  um  Intervention  66. 
Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  106. 

—  von  Staatsgebiet  92,  94,  97,  323. 
Etappenrecht  209. 

]^tat  tampon  52. 

Europäisches  Gleichgewicht  17. 

Europäisches  Konzert  3,  23,  46,  61. 

Ewiger  Frieden  312. 

Exemtion    von    der    Gerichtsbarkeit 

119,  125,  126,  127. 
Exequatur  132,  320. 
Explosivgeschosse  32,  316,  331,  332. 
Expulsion  203. 
Exterritorialität,  Allgemeines  77. 

—  beschränkte  79. 

—  der  Christen  im  Orient  143. 

—  der  Donaukommission  146. 

—  der  Gesandten  124. 

—  der  Kongokommission  146. 

—  der  Konsuln  133,  143. 

—  der     Mitglieder     des     ständigen 
Schiedsgerichtshofes  79. 

—  des  Papstes  43,  79. 

—  fremder  Staaten  68,  78. 

—  des  Staatshauptes  117,  118. 

—  des    fremden    Staatshauptes    68, 
78,  118. 

—  fremder  Staatschiffe  78. 

—  fremder  Truppenkörper  78. 

—  der  diplomatischen  Vertreter  78. 


F. 

Fabrikmarken  252. 
Faucigny  76,  316,  326. 
Feindliche  Ladung  354,  363. 
Feindlicbes   Eigentum,   dessen   Zer- 
störung und  Wegnahme  332. 
Feindseligkeiten  318. 

—  der  friedlichen  Bevölkerung  326. 
Feldgeistliche  329,  338,  347. 
Feldjäger  119. 

Feldlazarette  342. 

Fernsprechanstalten  248. 

Festungskommandanten  116. 

Feuerwaffen  in  Afrika  286,  292. 

Fischerei  in  den  nationalen  Gewässern 
83,  85. 

Fischereigerechtsame  74,  83,  85. 

Fischereivergehen  261. 

Fischereiverträge  86,  278. 

Fiskus  68,  162,  163. 

Flagge  als  Bezeichnung  der  Staats- 
zugehörigkeit des  Schiffs  217,  218. 

Flußkommissionen  43,  146,  156,  223, 
224. 

Flußschiffahrt  auf  Eigengewässem 
83,  231. 

—  auf  internationalen  Gewässern  231. 

Besondere  Verträge  223. 

Foreign  Enlistment  Act  359. 
Formosa  309. 

Frankfurter  Frieden ,  s.  Reich,  Deut- 
sches. 

Frankreich.  Schutzgewalt  über  die 
Katholiken  im  Orient  108. 

Freie  Religionsübung  206. 

Freie  Schiffahrt  21.  84. 

Freihandelssystem  26, 

Freiheit  des  Meeres  209  ff. 

Freiheitsrechte  206. 

Freischaren  327,  328. 

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  129,  132, 
251. 

Freiwillige  Krankenpflege  336. 

Fremde  s.  Staatsfremde. 


Sachregister. 


469 


FremdenaustreibuDg  320. 
Fremdenniederlassungen  202. 
Fremdenpolizei  203. 
Friedensblockade  308. 
Friedenskonferenz  von  (1899)  31. 
Friedensvereine  313. 
Friedensvertrag  321,  322,  323. 
Funkentelegraphie  80,  248. 

G. 

Gabella  hereditaria  205. 
Garantiemächte  53. 
Garantieverträge    180,    182,    183ff., 

189. 
Gardasee  231. 
Gebiet,  Besetzung  U.Verwaltung  102. 

—  Pachtweise  Überlassung  104. 
Gebietsabtretungen  93,  186,  296,  323. 
Gebietshoheit,  Begriff   und   Umfang 

70,  72. 

—  Erwerb  und  Verlust  92,  94,  100. 
Gebietsveränderungen  53,  185,  188. 
Gefangene  (Kriegsgefangene)  334. 
Geiseln  182,  310. 
Geisteskranke  268. 
Geisteskrankes  Staatshaupt  168. 
Gelbes  Fieber  276. 

Gelddarlehn '  184. 
Geleitbrief  342. 

Gemischte  Gerichtshöfe  136, 144, 155. 
Gemischte  Kommissionen  300. 
GeneralkonsuLa  131. 
Generalnotifikation  (Blockade)  349. 
Genfer  Konvention  25,  32,  315,  316, 
336. 

—  im  Seekrieg  32,  337,  347. 
Genugtuung  197. 
Geodätisches  Bureau  152,  288. 
Gerichtsbarkeit  in   Küstengewässern 

88. 

—  fremder  Staaten  68. 
Gesamtnachfolge  von  Todeswegen  186. 
Gesandte,  Abberufung  beim  Kriegs- 
zustand 320. 


Gesandte,  Begriff  115,  120ff.,  122. 

—  Brief- u.  Depeschengeheimnis  129. 

—  deren  Dienerschaft  124. 

—  Exemption  von  der  Gerichtsbarkeit 
des  Empfangstaates  125,  126,  127. 

—  Exterritorialität  68,  124. 

—  deren  Geschäftspersonal  124. 

—  freiwillige  Gerichtsbarkeit  129. 

—  Gerichtsbarkeit  über  die  eigenen 
Staatsangehörigen  129. 

—  deren  Geschäftspersonal  124. 

—  Kapellenfreiheit  129. 

—  RangordnuDg  21,  122. 

—  Rechtsstellung  113,  122. 

—  Steuerfreiheit  128. 

—  Strafsachen  129. 

—  Unverletzlichkeit  5,  125. 
Gesandtschaft,    deren   Geschäftsper- 

sonal  124. 

Zollfreiheit  129. 

Gesandtschaftshotel  126,  127. 
Gesandtschaftsrecht  48,  50,  121. 
Geschäftspersonal  der  Gesandtschaft 

124. 
Geschäftsträger  116,  122. 
Geschichte  des  Völkerrechts  15  ff. 
Geschlossene  Meere  210. 
Geschosse  mit  Gasen  32,  332. 

—  die  unnötige  Leiden  verursachen 
und  sich  ausdehnen  32,  331,  332. 

Gesundheit,  Verträge  zu  deren  Schutz 
144,  267. 

Gewehrgeschosse  die  sich  ausdehnen 
32,  331,  332. 

Gewerbe,  Ausübung  gewisser  199. 

Gewerbliches  Eigentum,  dessen  inter- 
nationaler Schutz  30, 151, 204, 252, 

Gewichte  151. 

Gewissensfreiheit  206,  281. 

Gewohnheitsrecht  11. 

Gift  331. 

Gläubigerrechte  bei  Staatsbankrottl  10. 

Gleichberechtigung  und  Gleichstellung 
von  Staatsfremden  204,  205. 


470 


Sachregister. 


Gliedstaaten  49,  50. 

Gotthardbahu  239. 

Gräber  von  Gefallenen  323. 

Grenzberichtigang  115,  296. 

Grenzüberspringender  Fabrikverkehr 
238. 

Grenzverkehr  203. 

Griechenland ,  Garantie  weiner  Staats- 
anleihen 185. 

—  Kapitulationen  in  der  Türkei  137. 

—  Überwachung  seiner  Finanz  Ver- 
waltung 27,  149. 

Großbritannien  s.  Reich,    Deutsches. 
Großmächte  61. 
Grundbesitz  201. 
Grundrechte  3,  60,  165. 
Gute  Dienste  301. 

H. 

Haager  Friedenskonferenz   3U  160, 

172,  177,  258,  302,  306,  317,  327, 

328,  331,  332,  337,  344,  346,  356, 

360. 
Hafen  polizei  133. 
Haftung  des  Staates  für  Verletzung 

von  Staatsfremden  193. 
H^ti  310,  311. 
Halbsouveränität   48,  55,  116,   121, 

171,  190,  314,  324. 
Halbzivilisierte  Staaten  6,   117,  120, 

130. 
Handel  der  Neutralen  im  Kriege  362. 
Handelsgesellschaften  205. 
Handelsgesetzbuch ,      internationales 

255. 
Handelskonsuln  130. 
Handels  -    und    Jurisdiktionskonsuln 

131. 
Handelspolitik  232. 
Handelsschiffe,  deren  Erwerb  204, 

—  deren  Nationalität  217. 

, —  in   fremden   Eigengewässern   83, 
208. 

—  in  fremden  Küstengewässern  83. 


Handelsschiffe  auf  offener  See  91. 

—  deren  Zurückhaltung  206. 

—  deren  Zusammenstoß  auf  See  218. 

—  fremde,  Gerichtsbarkeit  über  fr. 
H.  83. 

Handelsverträge  232,  233. 
Handfeuerwaffen  250. 
Handlungsfähigkeit  47 ff.,  53. 
Haussklaverei  293. 
Hay  -  Pauncefote  -  Vertrag  230. 
Hebammen  267. 
Heerstraßenrecht  209. 
Heilige  Allianz  21,  63. 
Heimatlosigkeit  106. 
Herrenloses  Gebiet  92. 
Herzegowina  26,  102. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit in  der  H.  103,  137. 

Hilfsgesellschaften  335. 
Hinteriand  82. 
Hinterlassenschaften  252. 
Hissen  der  Flagge  101. 
Hochseefischerei  278. 

—  in  der  Nordsee  214,  278. 
Hochseeschiffahrt  209  ff. 
Hoheitsrechte,  Ausübung  70,  71,  72, 

102,  162,  163,  214. 

—  deren  Übeiiragung  166. 

—  deren  Unterlassung  71,  72. 
Honduras  s.  Reich,  Deutsches. 
Hüningen  74,  76. 

I. 

Ideelle  Interessen  281  ff. 
Imperium  70,  72,  92,  100. 
Incognito  118. 
Indien  24,  42,  58. 
Indigenat  105  ff. 
Indirekte  Selbsthilfe  308. 
Indult  352. 

Industrieausstellungen  115. 
Innocent  passage  211. 
Inseln  79,  92. 


Sachregister. 


471 


Inteodance  sanitaire  generale  d'Egypte 

148,  268. 
Interdependance  71. 
Interessen,  gemeinsame  198 ff. 
Interessensphären  82,  83,  100. 
Internationale  Ämter  145,  150  ff. 

—  Finanzkommissionen  147,  156. 

—  Flußkommissionen  43,  145. 

—  Gerichte  13,  149,  155  ff. 

—  Kanäle  227  ff. 

—  Kommissionen  79,  223. 

—  Sanitätskommissionen  147,  156. 

—  Schiedssprechung  306. 

—  Streitigkeiten  32. 

—  Ströme  21,  84,  220ff.,  326. 

—  Untersuchungskommissionen  300. 

—  Verwaltungsgemeinsohaften  3,  12, 
13,  149. 

Internationaler      Eisenbahntranspoii 

153,  241. 
Internationales  maritimes  Bureau  in 

Zanzibar  294. 
Internationales   Privatrecht    1,    161, 

189,  251,  256. 
Internationales  Sanitätsamt  155. 
Internationales  Staatsrecht  161,  250. 
Intemationalisierung  325. 
Internierung  360. 
Intervention  21,  47,  53,  63,  66,  195, 

301,  314.     . 

—  s.  a.  Kollektiv -Intervention. 
Intervention  amicale  301. 
Interventionsrecht  63. 
Interzession  63. 
Invasionsarmee  78. 
Irreguläre  327. 

Irrtum  bei  Willenserklärung  171. 

Italia  irridenta  63. 

Italien  s.  Reiche  Deutsches. 

Jagdvergehen  261. 

Jangtse vertrag  35. 

Japan  4,  24,  29,  46,  140. 

—  Erwerb  v.  Grundbesitz  201. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 


Jonische  Inseln  25,  97,  326. 
Jurisdiktionskonsuln  135. 

—  deren  Rechte  135,  141  ff. 
JuristischePersonen,  ausländische  204. 
Jus  angariae  196. 

Jus  belli  ac  pacis  17,  48. 

Jus  detractus  205. 

Jus  foederum  et  tractatuum  48. 

Jus  iniquum  310. 

Jus  legationum  48. 

Jus  protectionis  109. 

Jus  repraesentationis  omnimodo  113. 

Justiz  Verweigerung  162. 

K. 

Kambodja  29,  57. 
Kanada  s.  Canada. 
'  Kanaken  295. 
Kanäle  83,  84,  227  ff. 
Kanalschiffahrt,  Verträge  über  K.227. 
Kannibalismus  286. 
Kap  Spartel  220,  342. 
Kapellenfreiheit  129. 
Kaperbriefe  215,  345. 
Kaperei,  Begriff  344. 

—  Abschaffung  der  K.  20,  24. 
Kaperschiffe  92,  215,  351,  353. 
Kapitulationen  4,  79,  135,  170. 

—  im  Kriege  321,  342. 
Karolinen  93,  163. 
Kars  104. 
Kartellboote  353. 
Kartelle  342. 
Kaspisches  Meer  85. 
Kauffahrteischiffe   s.  Handelsschiffe. 
Kavassen  111. 

Khiva  24,  59. 

Kiautschou  24,  104,  163. 

Kilia,  Arm  der  Donau  226. 

Kirchen  341. 

Kleinasien,  Bau  von  Eisenbahn  und 

Telegraph  35,  36.. 

Kodifikation  des  Kriegsrechts  313, 365. 

—  des  Völkerrechts  14. 


472 


Sachregister. 


Kohlen  361,  362. 
Eohlenstation  74. 

Eollektivgarantie  53, 54, 67, 183, 184. 
Kollektiv -lotervention  33,  66. 
Kolonialgebiet  296. 
Kolonialgesellschaften  41,  117,  172. 

313. 
Kolonien  41,  81,  324. 
Kolumbien  s.  Reich,  Deutsches. 
Kommissarien  115. 
Kommunalabgabengesetz,  Preuß.  128. 
Kompromissarische  Klausel  235,  304. 
Konferenzen  144,  170. 
Kongoakte  28,  49,  101,  169, 173,  200, 

234,  286,  288,  291,  325. 
Kongokommission  146. 
Kongoschiffahrt  146,  226,  326. 
Kongostaat  3. 

—  dessen  Entstehung  28,  42. 

—  Handelsfreiheit  28,  49,  165. 

—  Missionare,  Gelehrte  usw.  im  K. 
283. 

—  Neutralisierung  53,  54,  325. 

—  Heligionsfreiheit  im  K.  282. 

—  Verhältnis  zu  Belgien  und  Frank- 
reich 95,  164. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Kongresse  60,  144,  145,  170. 
Königliche  Ehren  67. 
Königsmord  264. 
Konkordate  44,  172. 
Konkurs  261. 
Konsularagenten  131. 
Konsulararchiv  134. 
Konsulargerichtsbarkeit  5,  110,  132, 

133,  136. 
Konsuln,  ihre  Aufgabe  132. 

—  Befreiung  von  der  Gerichtsbarkeit 
des  Empfangstaates  134. 

—  Begriff  115,  130ff. 

—  Ehrenvorrechte  135. 

—  Einteilung  131. 

—  Exterritorialität  134. 

—  Farailienglieder  133. 


Konsuln,  Gerichtsbarkeit  5,  132,  133, 
136,  141,  252. 

—  Geschäftspersonal  133. 

—  Rechtsstellung  132  ff. 

—  ünantastbarkeit  134. 

—  Vorrechte  134. 

—  Zeugnispflicht  134. 

—  ZoUfreiheit  135. 

—  Zulassungsrecht  131. 
Konterbande  7,  19,  24,  90,  362,  364, 

365,  366. 
Kontinentalsperre  20. 
Kontributionen  340. 
Konventionelle  Ströme  84,  145,  222. 
Konventionelles  Völkerrecht  165. 
Korea  142. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Korfu  326. 

Kranke  s.  Genfer  Konvention. 
Krankenpfleger  s.  Genfer  Konvention. 
Krankheiten  268. 
Kreditiv  123. 

Kreta  26,  27,  57,  67,  308,  309. 
Krieg  179,  181,  312  ff. 
Kriegerische  Blockade  309. 
Kriegführung,  Recht  der  K.  313,  314. 
Kriegsanleihe  362. 
Kriegsentschädigung  323. 
Kriegserklärung  168,  179,  318,  319. 
Kriegsgefangene  334  ff. 
Kriegsgesetzbuch  316. 
Kriegskonterbande  7,  19,  24,  90,  362, 

364,  365,  366. 
Kriegsleistungen  v.  Staatsfremden  77. 
Kriegslieferungen  362. 
Kriegslist  332. 
Kriegsmacht  326. 
Kriegsmanier  315. 
Kriegsmaterial  361. 
Kriegsparteien  318,  329. 
Kriegsraison  196,  318. 
Kriegsrecht  34,  312,  313,  319,  339. 
Kriegsschauplatz  324  ff.,  344. 
Kriegsschiffe  92,  214,  353,  360. 


Sachregister. 


473 


Eriegsstand,  aktiver  u.  passiver  326, 

329. 
Kriegsverträge  172,  342. 
Kriegsznstand  319. 
Kuba  58,  66. 

Kündigung  der  Verträge  179, 187, 188. 
Kundschafter  330. 
KuDstkonvention  152,  253. 
Künstliche  Grenzen  80. 
Kuriere  129. 
Küstenfischerei  86,  199. 
Küstenfrachtfahrt  88,  199,  200. 
Küstengewässer  85,  86,  87,  90,  213, 

219,  344. 
Küstenkrieg  344. 
Küstenlichter  219. 
Küstcnpiätze  344. 

L. 

Lachsfischerei  278. 

Landesherren,  deren  Eechtsverhält- 
nisse  162. 

Landkrieg  317. 

Landsturm  327. 

La  Plata  325. 

Lateinische  Münzunion  249. 

Lazarette  s.  Genfer  Konvention. 

Lazarettschiffe  346,  353. 

Lebensmittel  361. 

Legitimationspapiere  der  Handels- 
schiffe 218. 

Legitimitätsprinzip  21,  63. 

Leprakranke  203. 

Lettres  de  creance  123. 

—  de  Provision  132. 

—  de  rappel  123. 

—  de  recreance  123. 
Leuchttürme  219. 
Levee  en  masse  328. 
Liaotong  63. 
Liberia  3,  45. 
Liebesgaben  335. 
Lieferanten  329. 
Literarkonvention  30,  152,  204,  253. 


Literatur  des  Völkerrechts  36  ff. 
Lokalisierung  von  Rechten  u.  Pflichten 
auf  einem  Staatsgebiete  165,  186. 
Losreißung  vom  Mutterland  189. 
Lotsenboote  353. 
Lotsenzwang  88. 
Luftballons  80. 

—  "Werfen  von  Geschossen  u.  Spreng- 
stoffen aus  L.  332. 

Luftraum  80. 

Luftschiffahrt  im  Kriege  32,  80,  322. 
Luxemburg,    dessen  Neutralisierung 
25,  54,  74. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 

M. 

Madagaskar  28,  57,  102,  170. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit in  M.  139. 

Mädchenhandel  283. 
Mandschurei  35. 
Marianen  93,  163. 
Markenschutz  252. 
Marketender  329. 
Marokko  36,  112. 

—  Sanitätspolizei  in  M.  148. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Marschalls -Inseln  102. 
Maryland  45. 

Maskat  140. 
Massenerhebung  328. 
Maße  151. 
Mazedonien  28. 
Mediation  63,  301,  302. 
Medii  in  hello  357. 
Medizinalpersonen  267. 
Meer  als  Kriegsschauplatz  210. 
Meerengen  211. 

—  s.  a.  Bosporus,  Dardanellen. 
Meerengenvertrag  211,  212. 
Meeresfreiheit  17,  210. 
Meeresteile  210,  211,  212,  344. 
Meistbegünstigungsklausel  131,  133, 

139,  177,  200,  208,  209,  232,  235. 


474 


Sachregister. 


Mekkapilgerfahrten  270. 
Mekong  24. 
Helilla  80. 

Merkantilismns  18,  233. 
Merw  29. 

Meterkonvention  151,  249. 
Meuchlerische  Tötung  und  Verwun- 
dung 331. 
Mexiko  s.  Beich,  Deutsches. 
Müitärausgaben  33. 
Militärbeamte  327. 
Militärgrenze  80. 
Militärische  Befehlshaber  116. 
Militärkonventionen  296. 
Milizen  327. 

Minen  im  Landkrieg  333. 
Minister  329. 

—  des  Auswärtigen  168. 
Ministerresidenten  122. 
Missionare  283,  288. 
MLssiönsschiffe  353. 
Mitherrschaft  72,  73. 
Mittellose  Kranke  268. 
Monaco  57. 
Monroedoktrin  30,  64. 
Montenegro  26,  46,  74,  326. 

—  Eeligionsfreiheit  in  M.  282. 
Moresnet  73. 
Münzunionen  249. 

Mytilene  308. 

Nacheile  214. 
Nachlaß  252. 
Nationale  Gewässer  83,  230. 

—  Handelsschiffe  91,  110. 

—  Staatsschiffe  91. 
Nationalflagge  204,  332. 
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete 

Macht  128,  340. 
Nebenländer  (Kolonien)  81. 
Necessite  de  guerre  (Kriegsraison)  196, 

318. 
Negative  und  positive  Neutralisier ung 

325. 


Negersklaven  21,  30,  152,  214,  283, 

286,  289. 
Neue  Hebriden  74. 
Neu -Guinea -Kompagnie  42. 
Neutrale  Schiffe  19,  24,  78. 

—  Zone  80. 
Neutrales  Gut  24. 
Neutralisierung  Belgiens  22. 

—  dauernde  51,  52,  314. 

—  der  Donau  225. 

—  von  Gebietsteilen  74,  324. 

—  des  Kongo  226. 

—  des  Leuchtturms  auf  Kap  Spartel 
220,  342. 

—  von  Meeresteüen  210. 

—  negative  und  positive  325. 

—  des  Niger  227. 

—  des  Privateigentums  341. 

—  der  Sanitätsanstalten  338. 

—  des  Schwarzen  Meeres  23. 

—  Staaten  und  StaatsteUe  52, 324, 326. 

—  von  internationalen  Sti'ömen  220, 
325. 

—  des  Suezkanals  147,  225,  326. 
Neutralität  im  Kriege  52,  90,  314, 

357  ff. 

—  Nichterfüllung,  Verletzung  180, 
359,  360,  362. 

Neutralitätserklärung  358,  359. 

Nichtinterventionsprinzip  64. 

Nichtkombattanten  329,  338. 

Nichtpfändbarkeit  von  Fahrbetriebs- 
mitteln 240. 

Niederlande  s.  Reich,  Deutsches. 

Niederlassungsverträge  198. 

Nigerschiffahrt  147,  226,  326. 

Nikaragua  s.  Reich,  Deutsches. 

Nomaden  41,  100. 

Nord -Ostsee -Kanal  84. 

Nordseefischerei  außerhalb  der  Küs- 
tengowässer 86.  278. 

Notakte  11. 

Notifikation  101,  169. 

—  der  Blockade  349. 


Sachregister. 


475 


Notstand  180,  195,  318. 
Notwehr  195. 
Nützliche  Vögel  281. 

0. 

Oberherrlichkeit  (Suzeränität)  54,  55, 

56-59. 
Offenes  Meer  210. 
Okkupation  als  Gebietserwerb  93, 100. 

—  im  Kriege  339. 
Olympia,  Ausgrabungen  288. 
Option  97,  323. 

—  collective  99. 
Optionsklausel  98,  99. 
Oranjefreistaat  58. 
Österreich  s.  Deutsches  Reich. 
Österreich -Ungarn  45. 
Ostrumelien  26,  67. 

Ostsee  210. 

P. 

Palau- Inseln  93,  163. 

Panama  66,  104,  202. 

Panamakanal  104,  229,  326. 

Papierne  Blockade  349. 

Papst,  dessen  Rechtsstellung  31,  43, 

79,  121. 
Päpstliche  Internuntien  122. 
Päpstliche  Legaten  und  Nuntien  122. 
Pai-don  331. 
Pariser  Seerechtsdeklaration  23,  92, 

316,  317,  345,  349,  351,  363. 
Parlamentäre  116,  329,  330. 
Parlamentärflagge  332. 
Partie  belliger  ante  317. 
Paßzwang  203,  311. 
Patente  252. 
Paupers  203. 
Paxos  326. 

Pentarchie  der  Großmächte  21,  61. 
Persien  5,  35. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Persischer  Golf,  Sanitätsstationen  270, 

271. 


Personalhaft  258. 
Personalhoheit  70,  79. 
Pei-sonal Union  49,  121. 
Persönlichkeitsrechte ,      völkerrecht- 

üche  60. 
Pest,  Verträge  zu  deren  Bekämpfung 

30,  147,  272  ff. 
Petersburger  Konvention  25,  331. 
Philippinen  30,  66. 
Phtysiker  203. 
Pilgerschiffe  273,  276. 
Piraterie  (Seeraub)  215,  216. 
Placet  132. 
Plebiszit  97. 
Plünderung  333,  341. 
Politik  der  offenen  Tür  35. 
Politische  Interessen  295  ff. 

—  Pflichten  74  —  79,  206. 

—  Rechte  206. 

—  Verbrechen  263. 
Polizeigewaltder  Jurisdiktionskonsuln 

141. 

Polynesische  Kontraktarbeiter  295. 

Port  Arthur  34,  104. 

Portugal  s.  Reich,  Deutsches. 

Positionslaternen  auf  Seeschiffen  219. 

Postliminium  322. 

Postschiffe  92,  367. 

Postverträge  243. 

Praedium  dominans  75. 

Präliminarfrieden  322. 

Präsident  eines  Freistaates  114,  117. 

Pribyloffinseln  279. 

Prinzip  der  beweglichen  Vertrags- 
grenzen 189,  236. 

Prisengericht  8,  354. 

Prisenrecht  19,  345,  350,  352,  355, 
361. 

Privateigentum  im  Landkrieg  341. 

—  im  Seekrieg  20,  351. 
Privatrecht,   internationales   1,  161, 

189,  251,  256. 
Privati-echtliche    Streitigkeiten    zwi- 
schen Staaten  68. 


476 


Sachregister. 


Pi-ohibitivzölle  233. 

Protektorat  59,  100,  102. 

Protest  169. 

Protokolle  173. 

Prozeßfähigkeit ,  völkerrechtliche  204, 
205. 

Prozeßkosten  257. 

Publizität  als  Erfordeniis  der  Okku- 
pation 101,  102. 

Pufferstaat  52. 

Quartierleistnng   für   die  bewaffnete 

Macht  128. 
Quasikonterbande  367. 
Quellen  des  Völkerrechts  11  ff. 
Quintupelvertrag  290. 

E. 

Rangordnung  der  Staaten  61. 

Rangverhältnis^e  der  Gesandten  21, 
122. 

Ratifikation  der  Staatsverträge  114, 
168,  172,  173,  174. 

Ratifikationsurkunden  173. 

Realunion  51,  121. 

Reblauskonvention  277. 

Rechtliche  Beziehungen  69. 

Rechtserhebliche  Tatsachen  166  ff. 

Rechtsfähigkeit,  völkerrechtiiche  204. 

Rechtsgeschäfte,  völkerrechti.  167. 

RechtshUfe  251,  257,  261,  265,  266. 

Rechtskonflikte  66  ff. 

Rechtsnachfolge  185  ff. 

Rechtssubjekte  und  ihre  Rechts- 
stellung 40  ff. 

Rechtsverhältnisse,  völkerrechtliche 
161  ff.,  185  ff.,  357. 

Reconnaissance  s.  Anerkennung. 

Recousse  355. 

Regent  118. 

Registrierung  der  Handelsschiffe  218. 


Reich,  Deutsches. 

Freondschafts -,  Handels-,  Meist- 
begünstigongs-,  SchifAihrts-,  ZoUvertrilge : 

mit  Ägypten  262. 

„  Argentinien  233. 

„  Belgien  189,  233. 

„  Chile  233. 

„  China  130,  142,  233,  262,  288. 

„  Costa  Rica  108,  205,  312. 

„  Dänemarlc  233. 

„  Griechenland  78  Anm.  10. 

„  Großbritannien  233. 

„  Honduras  107. 

„  Italien  78  Anm.  10,  199,  233. 

„  Japan  77,  112,  201,   203,   207, 

208,  217,  231,  282. 

„  Kolumbien  109,  206. 

„  dem  Kongostaat  42,  95. 

„  Korea  140,  261,  262,  301. 

„  Uberia  233. 

„  üarokko  139. 

„  Mexil(o  194,  316. 

„  den  Niederlanden  233. 

„  Nikaragua  107,  177,  200,  208, 

216,  320. 

„  Österreich  -  Ungarn  110,  205, 233, 

262. 

„  Persien  140, 142,  207. 

„  Rumänien  201,  233. 

„  Rußland  233. 

„  Salvador  206,  207,  317,  366. 

„  Schweden -Norwegen  233. 

,  der  Schweiz  233,  235. 

„  Serbien  233. 

„  Slam  140. 

„  der  Türkei  111,  135,  136. 

„  den  Vereinigte  Staaten  233. 

„  Zanzibar  139,  143. 


Sonstige  Yertrftge: 
mit  Belgien :  Branntweinhandel  unter 
den  Nordseefischern  284. 
Eichung  der  Binnenschiffe  231. 
Eisenbahnfrachtverkehr       usw. 
241. 


Sachregister. 


477 


mit  Belgien :  Fernsprechanstal  ten  248. 
Grenzüberspringender      Fabrik- 
vorkehr 238. 
Hochseefischerei  in  der  Nordsee 

278. 
Postvertrag  243. 
Schatz   verkuppelter  weiblicher 

Personen  283. 
n    China:  Bau  von  Eisenbahnen  240. 
Bucht  von  Kiautschou  104,  163. 
Niederlassungen  202. 
n     Dänemaric    Abschoß    und    Ab- 
fahrtgeld 205. 
Bi*anntweinhandel     unter     den 
Nordseefischern  284. 
Hochseefischerei  in  der  Nordsee 

278. 
j,    Franicreich:      Branntweinhandel 

unter  den  Nordseefischern  283. 
Eichung  der  Binnenschiffe  231. 
Frankfurter  Frieden  25,  99, 176, 

178,  181,  233,  322,  323,  355. 
Hochseefischerei  in  der  Nordsee 

278. 
Kamerun  und  Togo  83  Anm.  6. 
Staatsangehörigkeit  99. 
Tunis  138,  178. 
,    Griechenland :  Ausgrabungen  von 

Olympia  288. 
„    Großbritannien:      Afrikanischer 

Besitz  83  Anm.  6. 
Branntweinhandel     unter     den 

Nordseefischern  284. 
Helgoland  100. 

Hochseefischerei  i.  d.  Nordsee  278. 
Kolonien  und  Interessensphären 

(Stiller  Ozean)  83  Anm.  6. 
Postvertrag  172. 
Samoainseln  73,  141. 
Unterdrückung  des  Handels  mit 

Negern  290. 
Zanzibar  58. 
,1    Italien:  Bündnisvertrag  298. 
Gotthardbahn  239. 


mit  Japan:  Konsularvertrag  131, 134, 
135,  208. 
y,    Luxemburg:  Postvertrag  243. 
Technische  Einheitim  Eisenbahn- 
wesen 240. 
„     Marokko:  Ausübung  des  Schutz- 
rechts 1J2. 
„    den  Niederlanden :  Auslieferung  v. 
Verbrechern  usw.  83. 
Branntweinhandel  unter  d.  Nord- 
seefischern 284. 
Eichung  der  Binnenschiffe  231. 
Grenzübei'springender      Fabrik- 
verkehr 238. 
Hochseefischerei  in  der  Nordsee 

278. 
Lachsfischerei  im  Rhein  278. 
Post  vertrag  243. 
Schutz   verkuppelter  weiblicher 
Personen  283. 
Schutzzölle  233. 
Technische  Einheit  im  Eisenbahn- 
wesen 240. 
Unterhaltung   des  Leuchtfeuers 
auf  Borkum  usw.  219. 
„    Österreich -Ungarn:    Aufhebung 
des  Eibzolles  222. 
Beschlagnahme  von  Eisenbabn- 
material  240. 
Bündnisvertrag  296. 
Post  vertrag  243. 
Technische  Einheit  im  Eisenbahn- 
wesen 240. 
„     Peru:  Konsularvertrag  133. 
„    Portugal:  Ostafrika  83  Anm.  6. 
„     Rußland :  Regulierung  v.  Hinter- 
lassenschaften 252. 
„    Schweden  -  Norwegen :  Abtretung 
von  "Wismar,  Stadt  und  Herr- 
schaft 164. 

Hochseefischerei  in  der  Nordsee 
278. 
„    der  Schweiz:  Gotthardbahn  239. 
Lachsfischerei  im  Ehein  278. 


478 


Sachregister. 


mit  der  Schweiz:  NebeDzolIämtcr  auf 
badischem  Gebiet  115. 
Niederlassung  198,  287. 
Postvertrag  243. 
r,    Serbien:  Eonsularvertrag  137. 
Tj    Spanien:  Karolineu  usw.  93. 
„    der  Türicei :  Bau  yod  Eisenbahnen 

240. 
r,    denVereinigien  Staaten :  Eonsular- 
vertrag 132. 
Staatsangehörigkeit  107. 
Reklameprozeß  367. 
Reläche   forcee   87,  196,   208,   209, 

229,  361. 
Religionsfreiheit  206,  281. 
Renvoi  203. 

Repatriierungsverträge  204. 
Repressalien  209,  309,  310,  318,  334. 
Repressalienbriefe  310. 
Reprise  355. 
Republica  mayor  v.  Zentral-Amerika 

45. 
Requisitionen  340. 
Retorsion  47,  310,  311,  318. 
Revanche  323. 
Rheinschiffahrt  221. 
Rigascher  Meerbusen  210. 
Robbenschutz  214,  279. 
Rollendes  Material  der  Eisenbahnen 

240. 
Rotes  Kreuz  339,  347. 
Rotes  Meer.    Sanitätsstationen  271, 

274. 
Rücktritt  vom  Vertrage  180,  191. 
Rumänien  23,  27,  46. 

—  Erwerb  von   Grundbesitz   in   R. 
201. 

—  Kapitulationen  137. 

—  Religionsfreiheit  27,  49,  282. 
Russische  „Freiwilligen  Flotte''  213, 

346. 
Rußland.    Erwerb    an    Grundbesitz 
in  R.  201. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 


S. 
Salvador  s.  Reich,  Deutsches. 
Samoainseln  73,  141,  155. 
Samos  57. 
Sana  140. 

Sanitätsamt,  internationales  155. 
Sanitätsanstalten  in  der  Genfer  Kon- 
vention 338. 
Sanitätskommissionen  13,  147,  156< 

—  deren  Strafgerichtsbarkeit  272. 
Sanitätspolizei  88. 
Sanitätsschifife  92. 

San  Marino  59. 
Savoyen  97. 
Schantungbahn  240. 
Schiedsgericht  197. 
Schiedsgerichtshof  im  Haag  34,  79, 

154,  156,  160,  305,  306,  307. 
Schiedsgerichtsklausel  235. 
Schiedsrichter  303. 
Schiedsspruch  303,  307. 
Schiedsverfahren  302,  305,  307. 
Schiedsvertrag  303,  305. 
Schiedswesen  307. 
Schiffahrt  von  Staatsfremden  83. 
Schiffahrtsanstalten  342. 
Schiffahrtspolizei  88,  208. 
Schiffsmannschaften ,      Auslieferung 

flüchtiger  267. 
Schiffs  Vermessungsurkunden  218. 
Schiffszertifikate  218. 
Schleichhandel  235,  262. 
Schutzbrief  42,  111,  342. 
Schutzgebiete  59,  81,  110. 
Schutzgenossen  110,  132,  142. 
Schutzgewalt  59. 
Schutzherrschaft  102,  187,  296. 
Schutzzölle  30,  232.  - 
Schwarzes  Meer  23,  85,  88,  179,  210, 

211,  224. 
Schweiz,   deren  Neutralisierang  21, 

54. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Schwimmende  Gebietsteile  91. 


Sachregister. 


479 


Seebeuterecht  3^0,  351. 
Seekrieg  90,  315,  343  ff. 
Seeleute,  Verhaftung  entwichener  133. 
Seeminen  324. 

Seenot  87,  196,  208,  209,  229. 
Seepolizei  88,  133. 
Seeraub  215,  216,  345.<. 
Seerecht  210. 

Seerechtsdeklaration  (von  1856)  23, 
92,  316,  317,  345,  349^  351,  363. 
Seeschiffe  s.  Handelsschiffe. 
Seestraßenrecht  218. 
Seeunfälle  in  Küstengewässern  88. 
Seewege  219. 
Seezeichen  88,  219. 
Seitenlichter  auf  Seeschiffen  219. 
Selbständigkeit  des  Staates  69. 
Selbsterhaltungsrecht  69  Anm.  10, 195. 
Selbsthilfe  66,  195,  197,  308. 
Serbien  27,  46. 

—  Kapitulationen  137. 

—  Religionsfreiheit  27,  48,  282. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Servituten  75,  163,  296. 
Settlements  202. 

Siam  5,  140,  142. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Sicherheitsleistung  197. 

—  für  Prozeßkosten  205. 
Sicherung  von  Ansprüchen  181,  182. 

—  völkerrechtlicher    Rechtsverhält- 
nisse 181  ff. 

Signalkodex  218. 
Signalordnung  88. 
Skandinavische  Staaten  53,  54. 
Skandinavischer  Münzverbaud  249. 
Sklavenhandel,    dessen  Bekämpfung 
21,  30,  152,  214,  283,  286,  289. 
Soldaten,  kranke  und  verwundete 316. 
Souveränität  47,  171. 

—  Erwerb  durch  Privatpersonen  41, 
94. 

—  deren  "Verletzung  108. 
Soziabilität  69. 


Spaltung  eines  Staates  187. 
Spartel,  Kap  220,  342. 
Spezialnotifikation  (Blockade)  350. 
Spione  318,  330. 
Spirituosen  284,  285,  294. 
Spitäler  267,  342. 
Sprenggeschosse  25,  32. 
Springbockfall  366  Anm.  5. 
Spurweite  der  Eisenbahnen  240. 
St.  Barthelemy  163. 
Staat,  dessen  Anerkennung  45,  46. 

—  Begiiff  41. 

—  dessen  Beleidigung  67. 

—  dessen  Entstehung  und  Untergang 
44,  45. 

—  dessen  Rangordnung  61. 

—  dessen  Selbständigkeit  68. 

—  dessen  Titeländerung  61. 
Staatenbund  50,  121. 
Staatengerichtshof  im  Haag  306,  313. 
Staatengründung  94. 
Staatenkongresse  60,  144,  145. 
Staatenstreitigkeiten  300. 
Staatenverbindungen  45,  121. 
Staatsangehörige.      Vertretung     im 

Kriegsfalle  320.. 
Staatsangehörigkeit  70,  96,  97,  105, 

106. 
Staatsdienst  barkeiten  75,  163. 
Staatseinnahmen ,  deren  Verpfändung 

182. 
Staatsfremde,    deren   Rechtsstellung 

70,  77, 88, 96, 161, 198,  201, 204ff., 

230,  231,  258. 
Staatsgebiet  70,  79,  92,  94. 

—  dessen  Besetzung  182,  310,  339. 

—  dessen  Verpfändung  197. 
Staatsgewalt  59  ff. 

—  deren  Erwerb  und  Verlust  92,  94. 
Staatsgut  341. 

Staatshaupt  68,  78,  92,  113,  114, 
116ff.,  168, 171, 173, 174,  322,  329. 

Staatspapiere.  Ausschluß  v.  Börsen- 
verkehr 311. 


480 


Sachregister. 


Staatsschiffe  78,  91,  209,  211. 
Staatsschulden  188. 
Staatsservituten  75. 
Staatsteile  44. 

Staatsvermögen  im  Kriege  341. 
Staatsverträge  171  ff.,  289. 

—  deren  Erlöschen  181. 
Staatsvolk  70,  105  ff. 
Staffelfahrt  200. 
Stammesgenossen  66. 
Standrecht  319. 
Statthalter  117. 
Statutenkollision  16,    71,    106,   161, 

251,  258. 

Steinhlockade  348. 

Sterbeurkunden  von  Kriegsgefangenen 
334. 

Steuern  340. 

Stillschweigen  als  Zustimmung  94, 
102,  167,  169,  170,  185. 

Stoffe,  die  unnötige  Leiden  verur- 
sachen 331. 

Strafen  340. 

Strafgelder  341. 

Strafgerichtsbarkeit  der  Jurisdiktions- 
konsuln 141. 

Strafrecht  und  Strafverfahren,  inter- 
nationales 142,  261. 

Strandung  88. 

Streitige  Gerichtsbarkeit  141,  300. 

Streitigkeiten  zwischen  Mannschaften 
fremder  Schiffe  90. 

—  zwischen  Staaten  300. 

—  völkerrechtliche  300. 

deren  friedliche  Beilegung  301. 

Ströme   s.   internationale  Str.,   kon- 
ventionelle Str. 
Subditi  temporarii  77. 
Subjugatio  321. 

Südafrikanische  Republik  45,  56,  58. 
Sudan  29,  57,  73. 

—  Beseitigung  d.  Kapitulationen  139. 
Saezkanal,    dessen    Neutralisierung 

147,  228,  326. 


Suezkanalkommission  147. 
Sujets  mixtes  106. 
Summa  potestas  47. 
Sundzoll  211. 
Suzeränität  54,  55 — 59. 
Systeme  copartageant  17. 

T. 

Talienwan  34,  104. 
Talweg  80. 

Tatsachen,  rechtserhebliche  166  ff. 
Telegraphenkabel,  unterseeische  81, 
88,  214,  246,  324,  356. 

—  unterirdische  81. 
Telegraphenverein  150,  245. 
Telegraphenverträge  245. 
Telephonbetrieb  248. 
Territorialgarantie  182,  323. 
Terrtiorialgewalt  s.  Gebietshoheit. 
Territoire  flottant  91. 
TeiTitorialprinzip  72. 
Territorial  waters  Jurisdiction  89. 
Testament  des   Königs   der  Belgier 

164. 

—  von  Kriegsgefangenen  334. 
Thessalien  74. 

Tierärzte  267. 
Tierkrankheiten  277. 
Tierwelt  in  Afrika  280. 
Titeländerungen  61. 
Tollwut  der  Hunde  277. 
Tongainseln  73,  141. 
Tonking  29. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit in  T.  141. 

Tonnengehalt  der  Seeschiffe  218. 

Tragweite  der  Strandbatterien  85,  86, 
91. 

Transport,  internationaler  153. 

Transvaal  45,  56,  58. 

Trennung  von  Tisch  und  Bett  259. 

Truppenkörper  auf  fremdem  Staats- 
gebiet 78,  209. 

Tunis  28,  55,  57,  172,  178. 


Sachregister. 


481 


Tunis,  Aufhebung  der  Konsular- 
gerichtsbarkeit in  T.  138. 

Türkei ,  Aufnahme  in  das  europäische 
Konzert  4,  23,  46. 

—  Europäische  Postämter  243. 

—  Gemischte  Gerichtshöfe  in  der 
T.  155,  156. 

—  Interventionsrecht  der  Groß  mächte 
66. 

—  Kollektivgarantie  67. 

—  Konsulargerichtsbarkeit  in  der  T. 
136. 

—  Religionsfreiheit  in  der  T.  27,  49, 
282. 

—  Überwachung  der  Finanz  Verwal- 
tung 148. 

—  Unabhängigkeit  und  Integrität 
183,  184. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 

U. 

Übertragung  der  Hoheitsrechte  166. 

—  der  Verwaltung  296. 
Überwachung    der    Donauschiffahrt 

213. 
Ultimatum  319. 
Unbetretbarkeit   der  Wohnung  119, 

126,  127,  134. 
Unbewegliche  Güter  70,  76,  78,  119, 

126,  204. 
UnfreundHcher  Akt  47, 173, 191,  302. 
Uniform,  feindliche  332. 
Unionen,  internationale  13,  25,  30, 

149,  237,  241  ff. 
Unterrichtsanstalten  341. 
Unterscheidungszeichen     der     See- 
schiffe 218. 
Unterseeische   Telegraphenkabel  81, 

88,  214,  246,  324,  356. 
Unverletzlichkeit  von  Personen  und 

Sachen  79,  115. 
Unzivilisierte  Truppen  333. 
Urheberrecht  254. 
Urkunden  252. 

▼.  Li szt,  Völkerrecht.    4.  Anfl. 


Ursprungszeugnisse  235. 
Usurpator  116. 

V. 

Vasallenstaat  56. 

Vasallität  56. 

Venezuela  65,  308,  309. 

Veränderungen  in  der  Regierungs- 
form eines  Staates  47. 

Verankerte  Schiffe  inKüstengewässem 
89. 

Verbrecher,  deren  Auslieferung  262. 

Verdächtige  Zone  290,  292. 

Vereinbartes  Recht  zur  Intervention 
66. 

Vereinigte  Staaten  3,  18,  62. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Vergeltung  310,  311. 
Vergiftete  Waffen  331. 
Verjährung  166. 
Verkauf  von  Schiffen  362. 
Verkehi-sinteressen  115,  209. 
Verlust  der  Staatsangehörigkeit  92. 

—  von  Staatsgebiet  106. 
Vermittelung  63,  301. 
Vermögensrechtliche  Interessen  277  ff. 
Verpfändung  v.  Staatseinnahmen  182. 

—  von  Staatsgebiet  197. 
Verschluß  der  Eisenbahnwagen  240. 
Verteidigungskrieg  315. 
Verträge,  politische  48. 

—  völkerrechtliche  171  ff. 

—  deren  Aufhebung  179,  181,  185, 
320. 

Vertragsschluß,  Recht  dazu  114. 
Vertretungsbefugnis  113,  114. 
Verwaltungsgemeinschaften  3,  150  ff. 
Verwundete  s.  Genfer  Konvention  u. 

Haager  Friedenskonferenz. 
Vizekönig  117. 
Vizekonsuln  131. 
Vogelschutzkonvention  281. 
Völkerrechtliche  Agenten  115. 

—  Rechtsverhältnisse  161  ff. 

31 


482 


Sachregister. 


Völkerrechtliche  Servituten  163. 

—  Verträge  171  ff. 
Völkerrechtlicher  Verkehr  der  Staaten 

113  ff. 
Vorherrschaft  der  Staaten  61. 
Vormundschaft  über  Erwachsene  261. 

—  über  Mindeijährige  252,  260. 

W. 

"Waffen,  die  unnötige  Leiden  ver- 
ursachen 32,  331,  332. 

Waffengewalt  326. 

Waffenruhe  343. 

Waffenstillstand  321,  343. 

Wahlkonsuln  131. 

Wahlrecht,  politisches  206. 

Waren,  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr 
von  W.  234. 

Warenbezeichnungen,  Schutz  der  W. 
252. 

Washingtoner  Regeln  12. 

Wasserscheide  80. 

Watten  und  Haffe  90. 

Wechselrecht,  internationales  255. 

Wegnahme  feindlichen  Eigentums 
332. 

Wehrlose  Feinde  331. 

Wehrpflicht  327. 

—  undWehi-steuer  der  Staatsfremden 
77. 

Weltpostverein  30,  151,  156,  243. 
Werfen   von    Geschossen   usw.    aus 

Luftschiffen  332. 
Widerspruch  169. 
Willenserklärung  167,  168,  169,  170, 

171,  172. 
Willkürliche  Handlungen  166. 
Wirkung  der- Staats  vertrage  176. 
Wismar,  Stadt  und  Herrschaft  164. 
Wissenschaftliche  Interessen,  deren 

Schutz  288. 
Wohltätigkeitsanstalten  34 1 . 
Wohlwollende  Neutralität  358. 


Wohnsitz,  dessen  Verlegung  99. 
Wundärzte  267. 


Xenelasie  320. 


X. 


Z. 


Zanzibar  28,  58,  170. 

—  Aufhebung  der  Konsulargerichts- 
barkeit 139. 

—  s.  a.  Reich,  Deutsches. 
Zeigen  der  Flagge  218. 
Zeit,  Ablauf  derselben  166. 
Zeitungskorrespondenten  329. 
Zerschneiden  von  Kabeln  356. 
Zerstörung  feindlichen  Eigentums  332. 
Zivil gerichtsbarkeit  der  Jurisdiktions- 
konsuln 141. 

Zivilprozeß  205,  251,  261. 

Zollanschluß  236. 

Zölle  340. 

Zollfreiheit  129,  135. 

Zollkai-telle  235. 

Zollkrieg  311. 

Zollkutter  92. 

Zollpolizei  88. 

Zolltarife ,  deren  Veröffentlichung  153, 
237,  288. 

Zolltarifgesetz  233,  311. 

Zollverbände  236. 

Zollverein  22. 

Zuckerkommission  154. 

Zuckerkonvention  237. 

Zuidersee  210. 

Zurückhaltung  neutraler  Schiffe  357. 

Zusammenschluß  von  Staaten  187. 

Zusammenstoß  von  Schiffen  auf  See 
88,  218. 

Zustellung,  gerichtliche  und  außer- 
gerichtliche 256. 

Zustimmung  zu  Verträgen  174,  175. 

Zwang  bei  Willenserklärung  171. 

Zwangsauflagen  340. 


Bachdruckerei  des  Waisenhauses  In  Halle  a.  S.